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{'item': 'L511 2224199-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlL511 2224199-1 Spruch, L511 2224199–1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom 21.05.2019, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2019, Zahl: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom 21.05.2019, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2019, Zahl: römisch 40 : A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.

  1. Mit Bescheid vom 21.05.2019, Zahl: XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) in Spruchpunkt
  2. die Unfallversicherungspflicht der Beschwerdeführer*innen ab dem 01.03.2010 fest. Mit Spruchpunkt
  3. verpflichtete die SVB die Beschwerdeführer*innen zur Entrichtung von Beiträgen zur Unfallversicherung iHv EUR 922,53 und eines Beitragszuschlages iHv EUR 74,40 (Ordnungsnummer des übermittelten Verwaltungsverfahrensaktes [ON] 33).1.
  4. Mit Bescheid vom 21.05.2019, Zahl: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) in Spruchpunkt
  5. die Unfallversicherungspflicht der Beschwerdeführer*innen ab dem 01.03.2010 fest. Mit Spruchpunkt
  6. verpflichtete die SVB die Beschwerdeführer*innen zur Entrichtung von Beiträgen zur Unfallversicherung iHv EUR 922,53 und eines Beitragszuschlages iHv EUR 74,40 (Ordnungsnummer des übermittelten Verwaltungsverfahrensaktes [ON] 33). 1.
  7. Mit Schreiben vom 10.06.2019, bei der SVB eingelangt am 14.06.2019, erhoben die Beschwerdeführer*innen fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (ON 36). 1.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2019, Zahl: XXXX , wies die SVB die Beschwerde vom 10.06.2019 betreffend Spruchpunkt
  9. ab und änderte Spruchpunkt
  10. dahingehend ab, dass (nur mehr) für die Zeit von 01.01.2016 bis 30.06.2019 Beiträge zur Unfallversicherung iHv EUR 632,46 zu entrichten sind und der Beitragszuschlag zur Gänze entfällt (ON 50).1.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2019, Zahl: römisch 40 , wies die SVB die Beschwerde vom 10.06.2019 betreffend Spruchpunkt
  12. ab und änderte Spruchpunkt
  13. dahingehend ab, dass (nur mehr) für die Zeit von 01.01.2016 bis 30.06.2019 Beiträge zur Unfallversicherung iHv EUR 632,46 zu entrichten sind und der Beitragszuschlag zur Gänze entfällt (ON 50). 1.
  14. Mit Schreiben vom 03.09.2019 beantragten die Beschwerdeführer*innen fristgerecht (aufgrund einer Ortsabwesenheit) die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (ON 51).
  15. Die belangte Behörde legte am 03.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Verwaltungsverfahrensakt vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=ON 1-53]). 2.
  16. Mit Schreiben vom 25.04.2021 erklärten die Beschwerdeführer*innen den Vorlageantrag nicht aufrecht zu halten (OZ 5). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Einstellung des Beschwerdeverfahrens 1.
  18. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 1.
  19. Die Beschwerdeführer*innen haben mit Schriftsatz vom 25.04.2021 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, den Vorlageantrag nicht aufrecht zu halten. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).1.
  20. Die Beschwerdeführer*innen haben mit Schriftsatz vom 25.04.2021 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, den Vorlageantrag nicht aufrecht zu halten. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098). 1.
  21. Die Zurückziehung des Vorlageantrages bewirkt, dass die Beschwerdevorentscheidung der SVB vom 08.08.2019 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L511.2224199.1.00

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