RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlL516 2162455-2 Spruch, L516 2162455-2/20E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2019, Zahl 1134632308-191294071/BMI-EAST_WEST, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2019, Zahl 1134632308-191294071/BMI-EAST_WEST, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK beschlossen: A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG rechtmäßig. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 06.12.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte dazu mit dem Beschwerdeführer am 30.12.2019 eine Einvernahme durch und hob in dieser mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 12a Abs 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 06.12.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte dazu mit dem Beschwerdeführer am 30.12.2019 eine Einvernahme durch und hob in dieser mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Dagegen richtet sich die vorliegende, gem § 22 Abs 10 AsylG gesetzlich fingierte Beschwerde, die zusammen mit den Verwaltungsakten der Behörde am 07.01.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung einlangte.Dagegen richtet sich die vorliegende, gem Paragraph 22, Absatz 10, AsylG gesetzlich fingierte Beschwerde, die zusammen mit den Verwaltungsakten der Behörde am 07.01.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung einlangte. Eine erste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2020, L516 2162455-2/3E, mit welchem die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als nicht rechtmäßig erachtet worden war, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2021, Ra 2020/19/0057, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
- Sachverhalt: 1.1 Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2016 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 12.04.2018, L516 2162455-1/6E sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Jene Entscheidung wurde dem vormaligen Vertreter des Beschwerdeführers, dem Verein Menschenrechte Österreich, am 12.04.2018 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) übermittelt und am 13.04.2018 rechtskräftig (§ 21 Abs 8 BVwGG). (BVwG 12.04.2018, L516 2162455-1/6E)Jene Entscheidung wurde dem vormaligen Vertreter des Beschwerdeführers, dem Verein Menschenrechte Österreich, am 12.04.2018 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) übermittelt und am 13.04.2018 rechtskräftig (Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG). (BVwG 12.04.2018, L516 2162455-1/6E) 1.2 Am 16.04.2018 stellte der Beschwerdeführer in Deutschland einen Asylantrag und am 06.12.2019 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich in Vollziehung der Dublin III-Verordnung überstellt. (mündlich verkündeter Bescheid des BFA, siehe Niederschrift 30.12.2019, Seite 3) 1.3 Der Beschwerdeführer stellte am 06.12.2019 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung nach dem AsylG fand dazu am selben Tag statt, Einvernahmen vor dem BFA am 18.12.2019 und 30.12.
- Zur Begründung der neuerlichen Antragstellung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich nichts geändert habe, er die gleichen Fluchtgründe wie bei seinem ersten Asylantrag habe. Er stelle den neuen Antrag, da er aus Deutschland überstellt worden sei, er habe keine neuen Gründe, es gebe nichts Neues. Er wolle noch angeben, er sei 2011 in Griechenland zwischen die Fronten zweier religiöser Parteien geraten und in Griechenland fünf Jahre in Haft gewesen; wenn er jetzt nach Pakistan zurückkehren müsste, würde er mit jenen Parteien wieder Probleme bekommen; das habe er im Erstverfahren nicht angegeben. (NS EB 06.12.2019 S 4; NS EV 18.12.2019 S 4; NS EV 30.12.2019 S 2) 1.4 Das Verfahren zu diesem Folgeantrag wurde nicht zugelassen (IZR (OZ 15)). 1.5 Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit 13.04.2018 ist, soweit für den Beschwerdeführer relevant, auch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren auch nicht substantiiert behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan entscheidungswesentlich geändert habe. 1.6 Die pakistanischen Behörden haben bereits zwei Mal der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt (IZR (OZ 15)).
- Beweiswürdigung 2.1 Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorverfahren. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen sowie gegenständlichen Verfahren ergeben sich konkret aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Akt einliegenden Niederschriften, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten (AS) angeführt sind. 2.2 Dass die allgemeine Situation in Pakistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung der ersten Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen (Niederschrift 25.02.2020, AS 15-74) die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sind und denen er nicht substantiiert entgegen getreten ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§12a Abs 2 AsylG)Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§12a Absatz 2, AsylG) 3.1 Aufrechte Rückkehrentscheidung 3.1.1 Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2018, L516 2162455-1/6E, zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, mit welchem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen worden war, wurde am 13.04.2018 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer reiste danach zwar Deutschland weiter, er hat jedoch bisher nicht das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU verlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.03.2021, Ra 2020/19/0057, entschieden, dass daher die 18-monatige Frist des § 12a Abs 6 noch nicht zu laufen begonnen hat.3.1.1 Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2018, L516 2162455-1/6E, zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, mit welchem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen worden war, wurde am 13.04.2018 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer reiste danach zwar Deutschland weiter, er hat jedoch bisher nicht das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU verlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.03.2021, Ra 2020/19/0057, entschieden, dass daher die 18-monatige Frist des Paragraph 12 a, Absatz 6, noch nicht zu laufen begonnen hat. Diese Rückkehrentscheidung ist damit noch aufrecht, zumal auch zwischenzeitlich keine Zulassung des Verfahrens erfolgt ist. 3.2 Keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts 3.2.1 Der Beschwerdeführer führte zu Begründung selbst mehrfach an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe und den Antrag nur deshalb gestellt hat, da er aus Deutschland überstellt worden war. Zusätzlich erwähnte er einen Vorfall in Griechenland im Jahr
- Der Beschwerdeführer stützt mit diesem Vorbringen seinen Folgeantrag jedenfalls auf Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der seit 13.04.2018 rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2018 vorlagen. Damit fehlt es an einem maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinn der zu § 68 Abs 1 AVG (VwGH 13.05.2019, Ra 2018/18/0506), sodass die spätere Zurückweisung des Folgeantrages auf der Hand liegt, was sich bereits bei einer Grobprüfung zeigt.Der Beschwerdeführer stützt mit diesem Vorbringen seinen Folgeantrag jedenfalls auf Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der seit 13.04.2018 rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2018 vorlagen. Damit fehlt es an einem maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinn der zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG (VwGH 13.05.2019, Ra 2018/18/0506), sodass die spätere Zurückweisung des Folgeantrages auf der Hand liegt, was sich bereits bei einer Grobprüfung zeigt. 3.2.2 Das BFA legte seinem am 30.12.2019 mündlich verkündeten Bescheid aktuelle Feststellungen zur Lage in Pakistan zugrunde, aus denen sich ergibt, dass die allgemeine Situation in Pakistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – im Vergleich zu den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 12.04.2018 im Vorverfahren im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch von Amts wegen ist seit den rechtskräftigen Abschlüssen der vorhergehenden Asylverfahren keine Änderung der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würde. 3.2.3 Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem – bisherigen – Vorbringen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Folgeantrag kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben hat und auch die Ländersituation im Wesentlichen gleichgeblieben ist, sodass der neue Antrag auf internationalen Schutz – voraussichtlich – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. 3.3 Keine Verletzung der EMRK 3.3.1 Bereits im vorangegangenen ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. 3.3.1 Bereits im vorangegangenen ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. 3.3.2 Auch im nunmehrigen zweiten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.3.3.2 Auch im nunmehrigen zweiten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. 3.3.3 Des Weiteren gelangte das BFA zu der Beurteilung, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht von einer Abhängigkeit oder besonders engen Beziehung zu einer in Österreich oder der EU aufenthaltsberechtigten Person ausgegangen werden könne und es im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers keine relevante Änderung zum Vorverfahren erkannt werden könne. Dem konnte nicht entgegengetreten werden. 3.4 Angesichts dieses Ergebnisses zeigt sich, dass der gegenständliche Folgeantrag in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung der vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen rechtskräftigen Vorentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2018 zu verhindern. 3.5 Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, war der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 30.12.2019 rechtmäßig.3.5 Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, war der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 30.12.2019 rechtmäßig. 3.6 Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 3.6 Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Revision 3.7 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt bzw eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). 3.8 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L516.2162455.2.00