Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 10§ 38§ 60§ 39Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlL517 2239925-1 Spruch, L517 2239925-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Entwicklungsblatt der Fa. XXXX XXXX Büro und Verwaltung von November 2017Entwicklungsblatt der Fa. römisch 40 römisch 40 Büro und Verwaltung von November 2017 11.11.2019 - TN-Abschlussbericht des bfi XXXX 11.11.2019 - TN-Abschlussbericht des bfi römisch 40 04.11.2020 – elektronischer Antrag auf Notstandshilfe von Frau XXXX (in der Folge bP) an das AMS04.11.2020 – elektronischer Antrag auf Notstandshilfe von Frau römisch 40 (in der Folge bP) an das AMS 11.11.2020 – Gesprächsnotiz des AMS XXXX (in der Folge bB bzw. AMS) über merhrfache telefonische Nichterreichbarkeit der bP11.11.2020 – Gesprächsnotiz des AMS römisch 40 (in der Folge bB bzw. AMS) über merhrfache telefonische Nichterreichbarkeit der bP 18.11.2020 – Einladung der bP zur Teilnahme am Kurs: „Qualifizierung und Bewerbungstraining für das AMS XXXX “ durch die bB18.11.2020 – Einladung der bP zur Teilnahme am Kurs: „Qualifizierung und Bewerbungstraining für das AMS römisch 40 “ durch die bB 25.11.2020 – Schreiben des AMS an bP - Bekanntgabe Kontrolltermin am 30.11.2020 02.12.2020 – Bescheidankündigung 03.12.2020 – Nachricht der bP an bB über eAMS-Konto und Screenshot einer email vom 30.11.2020 10.12.2020 – Nachricht der bP an bB über eAMS-Konto XXXX – Bescheid der bB römisch 40 – Bescheid der bB 08.01.2021 – Beschwerde der bP 15.01.2021 – ergänzende Ermittlungen und Parteiengehör der bB 29.01.2021 – Stellungnahme der bP XXXX – Beschwerdevorentscheidung der bB römisch 40 – Beschwerdevorentscheidung der bB 24.02.2021 – Vorlageantrag der bP 25.02.2021 – Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die bP bezieht seit 10.04.2016 (mit kurzen Unterbrechungen) beim Arbeitsmarktservice (AMS) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 06.11.2016 Notstandshilfe. In dieser Zeit war die bP lediglich vom 23.04.2018 bis 31.08.2018 bei der Firma XXXX und vom 23.10.2018 bis 05.11.2018 bei der Firma XXXX beschäftigt und hat bereits vom 13.11.2017 bis 24.12.2017 die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit verloren. Vom 06.11.2018 bis 03.12.2018 erhielt sie keine Notstandshilfe wegen freiwilliger bzw. eigenverschuldeter Lösung eines Dienstverhältnisses. Die bP bezieht seit 10.04.2016 (mit kurzen Unterbrechungen) beim Arbeitsmarktservice (AMS) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 06.11.2016 Notstandshilfe. In dieser Zeit war die bP lediglich vom 23.04.2018 bis 31.08.2018 bei der Firma römisch 40 und vom 23.10.2018 bis 05.11.2018 bei der Firma römisch 40 beschäftigt und hat bereits vom 13.11.2017 bis 24.12.2017 die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit verloren. Vom 06.11.2018 bis 03.12.2018 erhielt sie keine Notstandshilfe wegen freiwilliger bzw. eigenverschuldeter Lösung eines Dienstverhältnisses. Aufgrund dieser mehrjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt erscheint für das AMS eine Vermittlung auf dem für die bP in Frage kommenden Arbeitsmarkt mangels der dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten derzeit nicht erfolgversprechend. Bereits im Jahr 2017 war die bP in eine Maßnahme des AMS eingebunden und sollte einen Kurs bei XXXX XXXX XXXX absolvieren. Einem im Akt erliegenden Bericht der damaligen Trainerin ist zu entnehmen, dass die bP damals bereits am Infotag zur Maßnahme zu spät kam. Am ersten Kurstag traf sie erst nach 09.30 Uhr ein und verpasste somit die Informationen zum Kurs. Die bP schaffte es während der gesamten Zeit nur selten um 08.00 Uhr pünktlich anwesend zu sein. Bereits in der ersten Kurswoche war sie 1 Tag krank, im Oktober dann 8 Tage. Aufgrund der ständigen Unpünktlichkeit und dadurch hervorgerufenen Unmuts der anderen Kursteilnehmer wurde nach lediglich kurzzeitiger Besserung mit der bP die Vereinbarung getroffen, dass beim nächsten Regelverstoß ein sofortiger Kursausschluss erfolgen würde. Am 07.10.2017 erschien die bP nicht zur Maßnahme und begründete dies per mail damit, dass sie sich einen Tag unentschuldigt „nehme“, weil ihr ja eh 5 Tage zustehen. Am 13.11.2017 kam sie in Kenntnis der getroffenen Vereinbarung wieder zu spät, sodass es letztlich zu einem Kursausschluss der bP kam.Bereits im Jahr 2017 war die bP in eine Maßnahme des AMS eingebunden und sollte einen Kurs bei römisch 40 römisch 40 römisch 40 absolvieren. Einem im Akt erliegenden Bericht der damaligen Trainerin ist zu entnehmen, dass die bP damals bereits am Infotag zur Maßnahme zu spät kam. Am ersten Kurstag traf sie erst nach 09.30 Uhr ein und verpasste somit die Informationen zum Kurs. Die bP schaffte es während der gesamten Zeit nur selten um 08.00 Uhr pünktlich anwesend zu sein. Bereits in der ersten Kurswoche war sie 1 Tag krank, im Oktober dann 8 Tage. Aufgrund der ständigen Unpünktlichkeit und dadurch hervorgerufenen Unmuts der anderen Kursteilnehmer wurde nach lediglich kurzzeitiger Besserung mit der bP die Vereinbarung getroffen, dass beim nächsten Regelverstoß ein sofortiger Kursausschluss erfolgen würde. Am 07.10.2017 erschien die bP nicht zur Maßnahme und begründete dies per mail damit, dass sie sich einen Tag unentschuldigt „nehme“, weil ihr ja eh 5 Tage zustehen. Am 13.11.2017 kam sie in Kenntnis der getroffenen Vereinbarung wieder zu spät, sodass es letztlich zu einem Kursausschluss der bP kam. Die bP hat darüber hinaus vom 26.08.2019 bis 08.11.2019 den Kurs Qualifizierung und Bewerbungstraining" beim bfi XXXX besucht. Der Kurs endete am 08.11.2019 durch Kursausstieg der bP wegen Arbeitssuche. Während dieses Kurses war die bP 1 Tag entschuldigt abwesend, 15 Tage krank und 2 Tage unentschuldigt abwesend, auch am letzten Kurstag vor dem Kursausstieg blieb die bP unentschuldigt fern. Die bP war demnach während eines Drittels der Kurszeit aus verschiedenen Gründen nicht anwesend. Zum Veranstaltungsverlauf wird vom bfi am 11.11.2019 Folgendes beschrieben:Die bP hat darüber hinaus vom 26.08.2019 bis 08.11.2019 den Kurs Qualifizierung und Bewerbungstraining" beim bfi römisch 40 besucht. Der Kurs endete am 08.11.2019 durch Kursausstieg der bP wegen Arbeitssuche. Während dieses Kurses war die bP 1 Tag entschuldigt abwesend, 15 Tage krank und 2 Tage unentschuldigt abwesend, auch am letzten Kurstag vor dem Kursausstieg blieb die bP unentschuldigt fern. Die bP war demnach während eines Drittels der Kurszeit aus verschiedenen Gründen nicht anwesend. Zum Veranstaltungsverlauf wird vom bfi am 11.11.2019 Folgendes beschrieben: „Ausgangssituation Frau XXXX hat die Handelsschule abgeschlossen. Aktuell besucht sie die Abendschule der HAK. Die letzten Dienstverhältnisse waren alle sehr kurz ( XXXX ) und auf die Frage warum meinte Frau Zulic, dass sie zu gut war. Bereits in der ersten Kurswoche fragt sie mehrmals warum sie im Kurs sei, sie könne alles und möchte eigentlich nur Prüfungen machen und daheim bleiben da sie ja die Abendschule besucht. Sie sucht Teilzeit bis max. 25 Std/Woche im Büro, Vertrieb oder im Außendienst…Frau römisch 40 hat die Handelsschule abgeschlossen. Aktuell besucht sie die Abendschule der HAK. Die letzten Dienstverhältnisse waren alle sehr kurz ( römisch 40 ) und auf die Frage warum meinte Frau Zulic, dass sie zu gut war. Bereits in der ersten Kurswoche fragt sie mehrmals warum sie im Kurs sei, sie könne alles und möchte eigentlich nur Prüfungen machen und daheim bleiben da sie ja die Abendschule besucht. Sie sucht Teilzeit bis max. 25 Std/Woche im Büro, Vertrieb oder im Außendienst… Kursverlauf Die Bewerbungsarbeit bzw. Arbeitssuche mit Frau XXXX war sehr schwierig. Unterstützung lehnte sie ab. Sie kann alles, sie weiß alles und zum Arbeiten hat sie nicht wirklich Zeit da sie ja die Abendschule besucht. Das Geld vom AMS braucht sie aber...“Die Bewerbungsarbeit bzw. Arbeitssuche mit Frau römisch 40 war sehr schwierig. Unterstützung lehnte sie ab. Sie kann alles, sie weiß alles und zum Arbeiten hat sie nicht wirklich Zeit da sie ja die Abendschule besucht. Das Geld vom AMS braucht sie aber...“ Das AMS XXXX stellte bei der bP aufgrund des Abschlussberichts des Kursträgers vom 11.11.2019 folgende Defizite fest:Das AMS römisch 40 stellte bei der bP aufgrund des Abschlussberichts des Kursträgers vom 11.11.2019 folgende Defizite fest: - Bewerbungsnachteil aufgrund langjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt - Unrealistische Vorstellungen hinsichtlich Chancen am Arbeitsmarkt - Bewerbungsnachteil aufgrund zuletzt nur kurzer Dienstverhältnisse Folgende Inhalte sollte die Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vermitteln: - Abklärung der beruflichen Erfahrungen und Vorkenntnisse - berufliche Orientierung - Erstellen eines individuellen Bildungsplanes - Qualifizierungsmodul nach Wahl - Begleitende, vermittlungsunterstützende Module. Einzelcoaching Die Beraterin der bP beim AMS XXXX hat daher im Herbst 2020 die Kursveranstaltung „Qualifizierung und Bewerbungstraining für das AMS XXXX " beim bfi XXXX , Standort XXXX als eine für die bP sinnvolle Unterstützung angesehen um die bP wieder und möglichst nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Das AMS konnte dies mit der bP nicht besprechen, weil diese weder am 11.11.2020 um 9:50 Uhr, noch am 13.11.2020 um 13:20 Uhr, noch am 19.11.2020 um 15:17 Uhr telefonisch erreichbar war. Eine Mobilbox war auf dem Handy der bP nicht eingerichtet. Es erfolgte auch kein Rückruf der bP beim AMS. Es wurde ihr seitens des AMS mit Einladungsschreiben vom 18.11.2020 der Auftrag erteilt, an dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ab dem 30.11.2020 teilzunehmen. Dieses Einladungsschreiben für den Kurs „Qualifizierung und Bewerbungstraining für das AMS XXXX " wurde der bP nachweislich auf Ihr eAMS-Konto zugestellt und von Ihnen am selben Tag gelesen. Die bP wurde über die Rechtsfolgen
§ 10Al
VG informiert. Dem Einladungsschreiben sind folgende Informationen zu entnehmen:Die Beraterin der bP beim AMS römisch 40 hat daher im Herbst 2020 die Kursveranstaltung „Qualifizierung und Bewerbungstraining für das AMS römisch 40 " beim bfi römisch 40 , Standort römisch 40 als eine für die bP sinnvolle Unterstützung angesehen um die bP wieder und möglichst nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Das AMS konnte dies mit der bP nicht besprechen, weil diese weder am 11.11.2020 um 9:50 Uhr, noch am 13.11.2020 um 13:20 Uhr, noch am 19.11.2020 um 15:17 Uhr telefonisch erreichbar war. Eine Mobilbox war auf dem Handy der bP nicht eingerichtet. Es erfolgte auch kein Rückruf der bP beim AMS. Es wurde ihr seitens des AMS mit Einladungsschreiben vom 18.11.2020 der Auftrag erteilt, an dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ab dem 30.11.2020 teilzunehmen. Dieses Einladungsschreiben für den Kurs „Qualifizierung und Bewerbungstraining für das AMS römisch 40 " wurde der bP nachweislich auf Ihr eAMS-Konto zugestellt und von Ihnen am selben Tag gelesen. Die bP wurde über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Dem Einladungsschreiben sind folgende Informationen zu entnehmen: „Beginn: Montag,
- November 2020 Treffpunkt: ACHTUNG: SIE WERDEN DURCH DIE BFI-KURSBETREUUNG TELEFONISCH KON- TAKTIERT UND ERHALTEN DANN ALLE DETAILS ZUM EINSTIEG: BITTE HALTEN SIE IHR HANDY AM 23.11.2020 UNBEDINGT EINGESCHALTET DAMIT WIR SIE ERREICHEN KÖNNEN! Kurszeiten: Mo – Fr 8:00 bis 12:00 Uhr Ende: Individuelle Verweildauer je nach Bedarf Veranstalter: BERUFSFÖRDERUNGSINSTITUT XXXX Veranstalter: BERUFSFÖRDERUNGSINSTITUT römisch 40 Veranstaltungsort: XXXX XXXX XXXX Veranstaltungsort: römisch 40 römisch 40 römisch 40 Die verpflichtende Einstiegswoche umfasst vor allem die Datenerhebung Bedarfsanalyse sowie Einzelgespräche Qualifizierungen/Weiterbildungen wie Lager FS HUB EDV, ECDL. DigiFit beginnen in der Regel frühestens in der
- Woche. Sollte Ihnen die Teilnahme an dieser Veranstaltung nicht möglich sein informieren Sie bitte umgehend Ihre zuständige Beraterin / Ihren zuständigen Berater beim Arbeitsmarktservice. Die Verweigerung der Teilnahme oder eine vorzeitige Beendigung der Kursmaßnahme (z.B aus disziplinären Gründen. Vereitelung des Kurserfolges, .) kann - sofern keine triftigen Gründe vorliegen -
§ 10
AIVG für die Dauer von mindestens 6 Wochen zum Verlust des Leistungsanspruches führen.“ Sollte Ihnen die Teilnahme an dieser Veranstaltung nicht möglich sein informieren Sie bitte umgehend Ihre zuständige Beraterin / Ihren zuständigen Berater beim Arbeitsmarktservice. Die Verweigerung der Teilnahme oder eine vorzeitige Beendigung der Kursmaßnahme (z.B aus disziplinären Gründen. Vereitelung des Kurserfolges, .) kann - sofern keine triftigen Gründe vorliegen -
Paragraph 10, AIVG für die Dauer von mindestens 6 Wochen zum Verlust des Leistungsanspruches führen.“ Der Einladung zum Kurs lag eine „Information für TeilnehmerInnen an Bildungsangeboten des AMS“ bei, aus der sich unter anderem ergibt, dass während der gesamten Dauer des Kurses Anwesenheitspflicht besteht und bei ungenügenden Leistungen im Kurs, unentschuldigtem Fernbleiben, Vereitelung des Kurserfolges oder aus disziplinären Gründen ein Ausschluss aus dem Kurs erfolgen kann und der/die TeilnehmerIn die Versicherungsleistungen für mehrere Wochen verlieren kann. Die bP wurde zudem mit Schreiben vom 25.11.2020 zu einem Kontrolltermin beim AMS gem. § 49 AlVG am 30.11.2020 um 09.00 Uhr eingeladen. Die bP erschien jedoch nicht zu diesem Termin und meldete sich diesbezüglich auch zu keinem Zeitpunkt beim AMS. Auf der Rückseite der Vorschreibung des Kontrolltermins wurde auf § 49 Abs 1 und 2 AlVG hingewiesen und der Gesetzestext zitiert.Die bP wurde zudem mit Schreiben vom 25.11.2020 zu einem Kontrolltermin beim AMS gem. Paragraph 49, AlVG am 30.11.2020 um 09.00 Uhr eingeladen. Die bP erschien jedoch nicht zu diesem Termin und meldete sich diesbezüglich auch zu keinem Zeitpunkt beim AMS. Auf der Rückseite der Vorschreibung des Kontrolltermins wurde auf Paragraph 49, Absatz eins und 2 AlVG hingewiesen und der Gesetzestext zitiert. Auch zum Kursbeginn am 30.11.2020 erschien die bP nicht beim bfi. Am Vormittag des 30.11.2020 versuchte das bfi mit der bP telefonisch Kontakt aufzunehmen. Die bP war jedoch nicht erreichbar und tätigte auch keinen Rückruf. Darüber hinaus nahm sie weder vor Kursbeginn noch nachher Kontakt mit dem AMS auf. Der Sachverhalt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme wurde der bP mit einer Bescheidankündigung der bB vom 02.12.2020 zur Kenntnis gebracht. Dazu nahm die bP am 03.12.2020 und am 10.12.2020 Stellung Stellung und gab sinngemäß an, sie hätte am 30.11.2020 einen Vorstellungstermin gehabt. Als Nachweis für das Vorstellungsgespräch legte die bP den Ausdruck eines Screenshots vor, aus dem ersichtlich ist, dass eine mail von der Adresse „ XXXX “ an die bP geschickt wurde, in der sich der Absender bei der bP für ihre Anmeldung zu „Ihrem ersten Online-Seminar“ bedankt. Die bP gab weiters an, sie sei während des Vorstellungstermins um 11:22 Uhr vom BFI angerufen worden. Den verpassten Anruf hätte sie erst zu Hause gesehen. Sie sei außer sich gewesen, als sie gesehen hätte, dass sich ihre Katze verletzt hätte. Nachdem sie bei verschiedenen Tierärzten gewesen sei, sei festgestellt worden, dass die Katze einen schlimmen Beinbruch erlitten hätte und sofort zu operieren gewesen sei. Dann sei die nächste ..Schreckensnachricht" gekommen, nämlich, dass die OP EUR 990,00 kosten würde. Bei all dem Stress, den die bP in diesen Tagen gehabt hätte, glaubte sie, vom BFI wieder angerufen zu werden, was offensichtlich nicht geschah.Der Sachverhalt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme wurde der bP mit einer Bescheidankündigung der bB vom 02.12.2020 zur Kenntnis gebracht. Dazu nahm die bP am 03.12.2020 und am 10.12.2020 Stellung Stellung und gab sinngemäß an, sie hätte am 30.11.2020 einen Vorstellungstermin gehabt. Als Nachweis für das Vorstellungsgespräch legte die bP den Ausdruck eines Screenshots vor, aus dem ersichtlich ist, dass eine mail von der Adresse „ römisch 40 “ an die bP geschickt wurde, in der sich der Absender bei der bP für ihre Anmeldung zu „Ihrem ersten Online-Seminar“ bedankt. Die bP gab weiters an, sie sei während des Vorstellungstermins um 11:22 Uhr vom BFI angerufen worden. Den verpassten Anruf hätte sie erst zu Hause gesehen. Sie sei außer sich gewesen, als sie gesehen hätte, dass sich ihre Katze verletzt hätte. Nachdem sie bei verschiedenen Tierärzten gewesen sei, sei festgestellt worden, dass die Katze einen schlimmen Beinbruch erlitten hätte und sofort zu operieren gewesen sei. Dann sei die nächste ..Schreckensnachricht" gekommen, nämlich, dass die OP EUR 990,00 kosten würde. Bei all dem Stress, den die bP in diesen Tagen gehabt hätte, glaubte sie, vom BFI wieder angerufen zu werden, was offensichtlich nicht geschah. Am XXXX erließ das AMS XXXX einen Bescheid, in dem ausgesprochen wurde, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (ALVG) für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis 24.01.2021 verloren habe, Nachsicht sei nicht erteilt worden.Am römisch 40 erließ das AMS römisch 40 einen Bescheid, in dem ausgesprochen wurde, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (ALVG) für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis 24.01.2021 verloren habe, Nachsicht sei nicht erteilt worden. Gegen diesen Bescheid brachte die bP Beschwerde ein und wendete sinngemäß Folgendes ein: „Auszug aus dem Bescheid Seite 2/2 vom XXXX (Fehler inbegriffen!): Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: "Sie haben durch Ihre Verhalten einen möglichen Erfolg eines verbindlich vereinbarten, zumutbaren Kurs beim BFI XXXX (Qualifizierung- und Bewerbungsunterstützung) vereitelt. Sie waren nicht telefonisch erreichbar und haben Sie nicht zeitgerecht gemeldet. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden." „Auszug aus dem Bescheid Seite 2/2 vom römisch 40 (Fehler inbegriffen!): Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: "Sie haben durch Ihre Verhalten einen möglichen Erfolg eines verbindlich vereinbarten, zumutbaren Kurs beim BFI römisch 40 (Qualifizierung- und Bewerbungsunterstützung) vereitelt. Sie waren nicht telefonisch erreichbar und haben Sie nicht zeitgerecht gemeldet. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden." Am 30.11 war ich in einem Vorstellungsgespräch für eine Stelle im Büro bei der Frau XXXX in der XXXX XXXX , während ich angerufen wurde vom BFI. Laut Ihren Ermittlungsverfahren fällt dies unter Vereitelung, weil ich telefonisch nicht erreichbar war, zum Zeitpunkt des persönlichen Gesprächs für einen möglichen Arbeitsplatz. Ihre Entscheidung weist eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung, sowie Beweiswürdigung auf. Am 30.11 war ich in einem Vorstellungsgespräch für eine Stelle im Büro bei der Frau römisch 40 in der römisch 40 römisch 40 , während ich angerufen wurde vom BFI. Laut Ihren Ermittlungsverfahren fällt dies unter Vereitelung, weil ich telefonisch nicht erreichbar war, zum Zeitpunkt des persönlichen Gesprächs für einen möglichen Arbeitsplatz. Ihre Entscheidung weist eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung, sowie Beweiswürdigung auf. Des Weiteren wird laut Ihren Ermittlungsverfahren auf Seite 2 des Bescheides angeführt, dass ich mich nicht zeitgerecht gemeldet habe. Um welche Frist handelt es sich da? Ich wurde nie über eine Frist aufgeklärt. Darüber hinaus wurde ich auch nicht aufgeklärt, dass der Leistungsanspruch eingestellt wird, wenn ich telefonisch nicht erreichbar bin, noch wenn ich mich in einer bestimmten Frist nicht zurückmelde. Auf Seite 2 des Teilnahmeschreibens für die Veranstaltung „Qualifizierung und Bewerbungstraining für das AMS XXXX “ welches ich am 18.11.2020 erhielt, steht lediglich, dass es zum Verlust des Leistungsanspruches kommen kann, durch Verweigerung der Teilnahme oder eine vorzeitige Beendigung der Kursmaßnahme.
§ 38
AIVG heißt es bei Punkt 3, wenn man ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert, oder den Erfolg einer Maßnahme vereitelt, verliert man den Anspruch auf Leistungsbezug. Des Weiteren wird laut Ihren Ermittlungsverfahren auf Seite 2 des Bescheides angeführt, dass ich mich nicht zeitgerecht gemeldet habe. Um welche Frist handelt es sich da? Ich wurde nie über eine Frist aufgeklärt. Darüber hinaus wurde ich auch nicht aufgeklärt, dass der Leistungsanspruch eingestellt wird, wenn ich telefonisch nicht erreichbar bin, noch wenn ich mich in einer bestimmten Frist nicht zurückmelde. Auf Seite 2 des Teilnahmeschreibens für die Veranstaltung „Qualifizierung und Bewerbungstraining für das AMS römisch 40 “ welches ich am 18.11.2020 erhielt, steht lediglich, dass es zum Verlust des Leistungsanspruches kommen kann, durch Verweigerung der Teilnahme oder eine vorzeitige Beendigung der Kursmaßnahme.
Paragraph 38, AIVG heißt es bei Punkt 3, wenn man ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert, oder den Erfolg einer Maßnahme vereitelt, verliert man den Anspruch auf Leistungsbezug. Im Teilnahmeschreiben der Maßnahme ist folgender Absatz stark hervorgehoben. „Achtung: Sie werden durch die BFI-Kursbetreuung telefonisch kontaktiert und erhalten dann alle Details zum Einstieg. Bitte halten Sie Ihr Handy am 23.11.2020 unbedingt eingeschaltet, damit wir Sie erreichen können!“ Am 26.11.2020 erhielt ich durch das e-AMS Konto eine Nachricht, dass der „Fehlerteufel mitgeschrieben hat“ und somit ich nicht am 23.11., sondern am 30.11. vom Kurs angerufen werde. Ich wurde nicht informiert über die Folgen, wenn ich nicht telefonisch erreichbar bin am 30.11.2020 (war ich leider nicht, durch das Vorstellungsgespräch). Und ich wurde nicht darüber informiert, dass ich mich im Falle, wenn ich telefonisch nicht erreichbar bin, telefonisch zurückmelden muss und noch dazu, dass es eine bestimmte Frist gibt für die Rückmeldung! Des Weiteren weist das Ermittlungsverfahren auf eine unzweckmäßige Ermessensausübung auf, denn auch wenn ich die Maßnahme verweigert oder vereitelt hätte, wäre der Zeitraum von 8 Wochen zu extensiv, dafür hätte es mindestens zwei Pflichtverletzungen geben sollen, in meinem Fall trifft mich aber keine Schuld.
§ 60
AVG müssen in einer Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. In der Begründung sind – voneinander getrennt – die ermittelten Tatsachen festzuhalten, die Gründe, die zu ihrer Annahme geführt haben, anzugeben (Beweiswürdigung) und die festgestellten Tatsachen in rechtlicher Hinsicht zu würdigen (rechtliche Beurteilung). § 60 AVG erfordert daher in einem ersten Schritt die Darstellung jenes (in einem
§ 39
Absatz 2 AVG amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen) Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (so auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach § 45 Absatz 2 AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (VwGH 27.6.1995, 92/07/0184; 26.6.1996, 96/07/0052; 13.9.2001, 97/12/0184). Dabei ist zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie der Erwägungen verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnormverwirklicht ist (VwGH 19.5.1994, 90/07/0121; 29.8.1995, 94/05/0196; vgl. etwa auch VwGH 13.2.1991, 90/03/0112; 16.10.2001, 99/09/0260; 20.10.2004, 2001/08/0020). Allgemein lässt sich somit festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschale oder abstrakte (vgl. auch Hauer, ÖGZ 1971, 435) bzw. „inhaltsleere“ (vgl. VwGH 7. 9. 1990, 90/18/0038) oder „leerformelartige“ (vgl. VwGH 25.2.2004, 2003/12/0027) Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird (vgl. etwa auch VwGH 19.3.1985, 84/07/0126; 26.11.2003, 2001/20/0457).
Paragraph 60, AVG müssen in einer Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. In der Begründung sind – voneinander getrennt – die ermittelten Tatsachen festzuhalten, die Gründe, die zu ihrer Annahme geführt haben, anzugeben (Beweiswürdigung) und die festgestellten Tatsachen in rechtlicher Hinsicht zu würdigen (rechtliche Beurteilung). Paragraph 60, AVG erfordert daher in einem ersten Schritt die Darstellung jenes (in einem
Paragraph 39, Absatz 2 AVG amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen) Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (so auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach Paragraph 45, Absatz 2 AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (VwGH 27.6.1995, 92/07/0184; 26.6.1996, 96/07/0052; 13.9.2001, 97/12/0184). Dabei ist zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie der Erwägungen verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnormverwirklicht ist (VwGH 19.5.1994, 90/07/0121; 29.8.1995, 94/05/0196; vergleiche etwa auch VwGH 13.2.1991, 90/03/0112; 16.10.2001, 99/09/0260; 20.10.2004, 2001/08/0020). Allgemein lässt sich somit festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschale oder abstrakte vergleiche auch Hauer, ÖGZ 1971, 435) bzw. „inhaltsleere“ vergleiche VwGH
- 1990, 90/18/0038) oder „leerformelartige“ vergleiche VwGH 25.2.2004, 2003/12/0027) Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird vergleiche etwa auch VwGH 19.3.1985, 84/07/0126; 26.11.2003, 2001/20/0457). Die Pflicht des AMS ist es, mich über die Rechtsfolgen bei nicht Zustandekommen des Telefonats mit dem BFI vom 30.11 zu informieren. Dies ist nicht passiert. Ich habe weder den Kurs verweigert, noch vereitelt, somit stellt dies eine fehlende Rechtsbelehrung dar.(VwGH 2002/08/0262 RS 8) Dazu folgender Rechtssatz vom Verwaltungsgerichtshof: Entscheidungsdatum 26.01.2000 Geschäftszahl 98/08/0289 Der Umstand, dass der Arbeitslose telefonisch nicht und sonst nur schwer (dh nicht jederzeit) erreichbar ist, beeinträchtigt nicht die Arbeitswilligkeit; es steht der Behörde aber frei, diese Umstände bei Beurteilung der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG zu berücksichtigen (Hinweis E 22.1998, 97/08/0106). Dazu folgender Rechtssatz vom Verwaltungsgerichtshof: Entscheidungsdatum 26.01.2000 Geschäftszahl 98/08/0289 Der Umstand, dass der Arbeitslose telefonisch nicht und sonst nur schwer (dh nicht jederzeit) erreichbar ist, beeinträchtigt nicht die Arbeitswilligkeit; es steht der Behörde aber frei, diese Umstände bei Beurteilung der Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG zu berücksichtigen (Hinweis E 22.1998, 97/08/0106). Ich wurde von meiner Beraterin auch nicht über meine Defizite informiert, darum kann der Kurs diese nicht eruierten Defizite auch nicht ausgleichen. Dies fällt unter fehlende Begründungspflicht - diese Versäumnisse sind lt. VwGH nicht mehr nachholbar. (VwGH 2002/08/0262 RS 3) und (VwGH 2007/08/0026 RS 1-2-3) Außerdem habe ich den gleichen Kurs schon besucht und das Sozialministerium sieht es vor, dass eine wiederholte Teilnahme an gleichen Kursen nicht der Vorgabe entspricht. Sozialministerium: „Eine Überprüfung habe zum Ergebnis geführt …, dass Sie nicht neuerlich eine von Ihnen bereits absolvierte Vorbereitungsmaßnahme besuchen müssen.“ Ich mache Sie auf die Höchstgerichtsjudikatur (VwGH Erkenntnis, Geschäftszahl 2002/08/0262, Entscheidungsdatum 20040421, Veröffentlichungsdatum 20040610, Rechtssatznummer 2, 3 und 4) aufmerksam, der zufolge eines Kurses nur unter folgenden Voraussetzungen rechtlich korrekt ist: Kursmaßnahme nur, wenn Kenntnisse nicht ausreichend sind! Kosten sind nur dann gerechtfertigt, wenn Fähigkeiten fehlen! Kursmaßnahme ist nur dann zumutbar, wenn sie erfolgversprechend erscheint! Somit hat mich das AMS rechtswidrig (ohne Vorliegen der genannten Voraussetzungen) einem Kurs zugeteilt und dann wegen meines Vorstellungsgespräches mit rechtswidriger Bezugseinstellung unter eklatanter Missachtung rechtsstaatlicher Grundprinzipien (kein den Normen des AVG entsprechendes Parteigehör, kein konkreter Rechtsakt, kein Rechtsschutz) reagiert. Sollte die Bezugseinstellung nicht sofort aufgehoben werden, ist der Tatbestand von Amtsmissbrauch erfüllt und ich sehe mich gezwungen umgehend Anzeige bzw. Klage einzubringen. Des Weiteren widersprechen die aktuellen Informationen zum Coronavirus auf der AMS Homepage Ihrer Handlung. „Das AMS wird aufgrund des Lockdowns ab Dienstag, 17.11.2020 beginnend die meisten seiner Aus- und Weiterbildungen auf Distance Learning umstellen. Schulungsteile, die nicht Online angeboten werden können, zum Beispiel praxisorientierte Elemente oder Alphabetisierungskurse (auch Teile) werden weiterhin im Präsenzunterricht geschult. Die Teilnahme daran erfolgt freiwillig, sollten Sie sich dagegen entscheiden, werden Sie vom Kurs abgemeldet und bleiben weiterhin arbeitslos vorgemerkt.“ Hier ist die Rede von freiwilligen Kursbesuchen. Wozu dann die Sperre? Bei einer verpflichtenden Kursteilnahme während des Lockdowns und des Coronavirus werden die Maßnahmenbetreiber im Falle einer Infektion zur Verantwortung gezogen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass sämtliche Nachrichten und Bescheide vom AMS XXXX , die sich in letzter Zeit ergeben haben, ohne Namen eines Verfassers übermittelt wurden. Am 30.11.2020 wurde mein Bezug sofort gesperrt, ohne dass ich im e-AMS Konto schriftlich darüber informiert wurde – ich bekam keine Mitteilung über die Einstellung des Leistungsbezuges. Erst nach ein paar Tagen wurde mir ein Brief zugestellt mit der Post. Eine Bescheidankündigung, dass ich den Leistungsbezug im Zeitraum vom 30.11.2020 – 10.01.2021 verlieren werde, wenn ich mich nicht Fristgerecht äußere. Innerhalb dieser Frist habe ich Stellung genommen und bekam tagelang keine Antwort. Acht Tage später schrieb ich erneut an das AMS, mit der Bitte um die Bearbeitung meiner Nachricht vom 10.12.
- Daraufhin bekam ich noch am selben Tag eine kurze Antwort, dass „der Bescheid unterwegs sei“. (Wieder ohne Namen des Verfassers und noch immer keine schriftliche Mitteilung über die Einstellung des Leistungsbezugs). Per Post habe ich keinen Bescheid erhalten. Erst am nächsten Tag, am 19.12.2020 um 09:16 Uhr bekam ich elektronisch den Bescheid ins e-AMS Konto, mit der Folge, dass mein Bezug eingestellt wurde und mir damit die Existenzgrundlage für 8 Wochen geraubt wurde. Nochmals möchte ich darauf hinweisen, dass die Seriosität leidet, da keine Namen der Verfasser der Nachrichten im e-AMS Konto, sowie bei den Bescheiden angeführt sind. Ich beantrage hiermit unverzüglich die Aufhebung der Bezugssperre.“Ich wurde von meiner Beraterin auch nicht über meine Defizite informiert, darum kann der Kurs diese nicht eruierten Defizite auch nicht ausgleichen. Dies fällt unter fehlende Begründungspflicht - diese Versäumnisse sind lt. VwGH nicht mehr nachholbar. (VwGH 2002/08/0262 RS 3) und (VwGH 2007/08/0026 RS 1-2-3) Außerdem habe ich den gleichen Kurs schon besucht und das Sozialministerium sieht es vor, dass eine wiederholte Teilnahme an gleichen Kursen nicht der Vorgabe entspricht. Sozialministerium: „Eine Überprüfung habe zum Ergebnis geführt …, dass Sie nicht neuerlich eine von Ihnen bereits absolvierte Vorbereitungsmaßnahme besuchen müssen.“ Ich mache Sie auf die Höchstgerichtsjudikatur (VwGH Erkenntnis, Geschäftszahl 2002/08/0262, Entscheidungsdatum 20040421, Veröffentlichungsdatum 20040610, Rechtssatznummer 2, 3 und 4) aufmerksam, der zufolge eines Kurses nur unter folgenden Voraussetzungen rechtlich korrekt ist: Kursmaßnahme nur, wenn Kenntnisse nicht ausreichend sind! Kosten sind nur dann gerechtfertigt, wenn Fähigkeiten fehlen! Kursmaßnahme ist nur dann zumutbar, wenn sie erfolgversprechend erscheint! Somit hat mich das AMS rechtswidrig (ohne Vorliegen der genannten Voraussetzungen) einem Kurs zugeteilt und dann wegen meines Vorstellungsgespräches mit rechtswidriger Bezugseinstellung unter eklatanter Missachtung rechtsstaatlicher Grundprinzipien (kein den Normen des AVG entsprechendes Parteigehör, kein konkreter Rechtsakt, kein Rechtsschutz) reagiert. Sollte die Bezugseinstellung nicht sofort aufgehoben werden, ist der Tatbestand von Amtsmissbrauch erfüllt und ich sehe mich gezwungen umgehend Anzeige bzw. Klage einzubringen. Des Weiteren widersprechen die aktuellen Informationen zum Coronavirus auf der AMS Homepage Ihrer Handlung. „Das AMS wird aufgrund des Lockdowns ab Dienstag, 17.11.2020 beginnend die meisten seiner Aus- und Weiterbildungen auf Distance Learning umstellen. Schulungsteile, die nicht Online angeboten werden können, zum Beispiel praxisorientierte Elemente oder Alphabetisierungskurse (auch Teile) werden weiterhin im Präsenzunterricht geschult. Die Teilnahme daran erfolgt freiwillig, sollten Sie sich dagegen entscheiden, werden Sie vom Kurs abgemeldet und bleiben weiterhin arbeitslos vorgemerkt.“ Hier ist die Rede von freiwilligen Kursbesuchen. Wozu dann die Sperre? Bei einer verpflichtenden Kursteilnahme während des Lockdowns und des Coronavirus werden die Maßnahmenbetreiber im Falle einer Infektion zur Verantwortung gezogen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass sämtliche Nachrichten und Bescheide vom AMS römisch 40 , die sich in letzter Zeit ergeben haben, ohne Namen eines Verfassers übermittelt wurden. Am 30.11.2020 wurde mein Bezug sofort gesperrt, ohne dass ich im e-AMS Konto schriftlich darüber informiert wurde – ich bekam keine Mitteilung über die Einstellung des Leistungsbezuges. Erst nach ein paar Tagen wurde mir ein Brief zugestellt mit der Post. Eine Bescheidankündigung, dass ich den Leistungsbezug im Zeitraum vom 30.11.2020 – 10.01.2021 verlieren werde, wenn ich mich nicht Fristgerecht äußere. Innerhalb dieser Frist habe ich Stellung genommen und bekam tagelang keine Antwort. Acht Tage später schrieb ich erneut an das AMS, mit der Bitte um die Bearbeitung meiner Nachricht vom 10.12.
- Daraufhin bekam ich noch am selben Tag eine kurze Antwort, dass „der Bescheid unterwegs sei“. (Wieder ohne Namen des Verfassers und noch immer keine schriftliche Mitteilung über die Einstellung des Leistungsbezugs). Per Post habe ich keinen Bescheid erhalten. Erst am nächsten Tag, am 19.12.2020 um 09:16 Uhr bekam ich elektronisch den Bescheid ins e-AMS Konto, mit der Folge, dass mein Bezug eingestellt wurde und mir damit die Existenzgrundlage für 8 Wochen geraubt wurde. Nochmals möchte ich darauf hinweisen, dass die Seriosität leidet, da keine Namen der Verfasser der Nachrichten im e-AMS Konto, sowie bei den Bescheiden angeführt sind. Ich beantrage hiermit unverzüglich die Aufhebung der Bezugssperre.“ Folgende ergänzenden Ermittlungen des AMS wurden der bP unter anderem mit Schreiben vom 15.01.2021 mitgeteilt: „Sie beziehen seit 10.04.2016 beim Arbeitsmarktservice XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit
- 11.2016 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. In dieser Zeit haben Sie bereits vom 13.11.2017 bis 24.12.20/7 die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit verloren. Vom 06.11.201S bis 03.I2.20IS erhielten Sie keine Notstandshilfe wegen freiwilliger bzw. eigenverschuldeter Lösung eines Dienstverhältnisses. Zuletzt waren Sie vom 23.10.20IS bis 05.11.2018 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Das letzte anwartschaftsbegründende Dienstverhältnis endete am 31.03.
- Die bP hat vom
- OS. 2010 bis 08.11.2019 den Kurs „Qualifizierung und Bewerbungstraining" besucht. Folgende Abwesenheiten bzw. folgende Stellungnahme hat der Kursträger „ Berufsförderungsinstitut Oberösterreich " dem AMS abgegeben: „Sie beziehen seit 10.04.2016 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit
- 11.2016 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. In dieser Zeit haben Sie bereits vom 13.11.2017 bis 24.12.20/7 die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit verloren. Vom 06.11.201S bis 03.I2.20IS erhielten Sie keine Notstandshilfe wegen freiwilliger bzw. eigenverschuldeter Lösung eines Dienstverhältnisses. Zuletzt waren Sie vom 23.10.20IS bis 05.11.2018 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Das letzte anwartschaftsbegründende Dienstverhältnis endete am 31.03.
- Die bP hat vom
- OS. 2010 bis 08.11.2019 den Kurs „Qualifizierung und Bewerbungstraining" besucht. Folgende Abwesenheiten bzw. folgende Stellungnahme hat der Kursträger „ Berufsförderungsinstitut Oberösterreich " dem AMS abgegeben: „Frau XXXX hat die Handelsschule abgeschlossen. Aktuell besucht sie die Abendschule der HAK. Die letzten Dienstverhältnisse waren alle sehr kurz ( XXXX ) und auf die Frage warum meinte Frau XXXX dass sie zu gut war. „Frau römisch 40 hat die Handelsschule abgeschlossen. Aktuell besucht sie die Abendschule der HAK. Die letzten Dienstverhältnisse waren alle sehr kurz ( römisch 40 ) und auf die Frage warum meinte Frau römisch 40 dass sie zu gut war. Bereits in der ersten Kurswoche fragt sie mehrmals warum sie im Kurs sei sie könne alles und möchte eigentlich nur Prüfungen machen und daheim bleiben da sie ja die Abendschule besucht Sie sucht Teilzeit bis max. 25 Std. Woche im Büro. Vertrieb oder im Außendienst Führerschein ist vorhanden jedoch derzeit kein eigenes Auto. Kursverlauf • Die Bewerbungsarbeit bzw. Arbeitssuche mit Frau XXXX war sehr schwierig Unterstützung lehnte sie z Sie kann alles, sie weiß alles und zum Arbeiten hat sie nicht wirklich Zeit da sie ja die Abendschule besucht Das Geld vom AMS braucht sie aber Diese Info gab sie uns zum Abschlussgespräch.“• Die Bewerbungsarbeit bzw. Arbeitssuche mit Frau römisch 40 war sehr schwierig Unterstützung lehnte sie z Sie kann alles, sie weiß alles und zum Arbeiten hat sie nicht wirklich Zeit da sie ja die Abendschule besucht Das Geld vom AMS braucht sie aber Diese Info gab sie uns zum Abschlussgespräch.“ In Ihrer Stellungnahme vom 29.01.2021 wendete die bP Folgendes ein: „Ende 2017 habe ich den Anspruch auf den Leistungsbezug verloren, nicht wie Sie es beschreiben „mangels Arbeitswilligkeit“, sondern weil ich aus dem Kurs seitens der Kursleitung (M.R.) ausrangiert wurde, weil diese äußerst feindselig gesinnt war mir gegenüber seit dem ersten Tag an. Ich führte täglich ein schriftliches Protokoll über das Geschehen in diesem Kurs 2017, als ich bemerkte, dass das Verhalten nicht korrekt war seitens der Kursleitung. Zur Veranschaulichung führe ich Ihnen nur wenige Beispiele an: 03.10.2017 eine Teilnehmerin brauchte Hilfe am PC, daraufhin antwortete die Kursleitung abfällig mit dem Mittelfinger. 05.10.2017 der Kurs wurde wieder einmal früher beendet, mit der Begründung, dass die Kursleitung keine Lust mehr habe, es sei ihr alles zu viel, die Teilnehmer seien ihr zu viel und die Arbeit genauso. Fast jeden Tag ließ sie die Teilnehmer den Kurs früher verlassen und deutete oft auf ihre Demotivation hin, etc. Dies sind nur wenige Auszüge aus dem Kurs „ XXXX “. Ihre Worte zum Abschluss waren folgende: „Ich sei zu überqualifiziert für den Kurs, zu präpotent, könne nicht richtig Parken und ich könne mich ihr nicht unterstellen.“ „Ende 2017 habe ich den Anspruch auf den Leistungsbezug verloren, nicht wie Sie es beschreiben „mangels Arbeitswilligkeit“, sondern weil ich aus dem Kurs seitens der Kursleitung (M.R.) ausrangiert wurde, weil diese äußerst feindselig gesinnt war mir gegenüber seit dem ersten Tag an. Ich führte täglich ein schriftliches Protokoll über das Geschehen in diesem Kurs 2017, als ich bemerkte, dass das Verhalten nicht korrekt war seitens der Kursleitung. Zur Veranschaulichung führe ich Ihnen nur wenige Beispiele an: 03.10.2017 eine Teilnehmerin brauchte Hilfe am PC, daraufhin antwortete die Kursleitung abfällig mit dem Mittelfinger. 05.10.2017 der Kurs wurde wieder einmal früher beendet, mit der Begründung, dass die Kursleitung keine Lust mehr habe, es sei ihr alles zu viel, die Teilnehmer seien ihr zu viel und die Arbeit genauso. Fast jeden Tag ließ sie die Teilnehmer den Kurs früher verlassen und deutete oft auf ihre Demotivation hin, etc. Dies sind nur wenige Auszüge aus dem Kurs „ römisch 40 “. Ihre Worte zum Abschluss waren folgende: „Ich sei zu überqualifiziert für den Kurs, zu präpotent, könne nicht richtig Parken und ich könne mich ihr nicht unterstellen.“ Anhand meiner Protokolle habe ich damals eine schriftliche Beschwerde an die Geschäftsleitung geschickt, damit diese einen Eindruck bekommen, wie respektlos und demütigend die damalige Kursleitung (M.R.) war gegenüber den Teilnehmern/Teilnehmerinnen. Ende 2018 habe ich das Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen lösen müssen. Außerdem muss ich hier noch beifügen, dass ein Probemonat charakteristisch ist dafür, dass dieses jederzeit von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung von Fristen gelöst werden kann und ohne Angaben von Gründen. Im Bezug zum Kurs vom Herbst/Winter 2019 „Qualifizierung und Bewerbungstraining“ werde ich nun zum ersten Mal durch Ihr Schreiben mit der widersinnigen Aussage konfrontiert „meine Dienstverhältnisse waren alle sehr kurz, weil ich zu gut war.“ Was soll das bedeuten? Ich habe von mir selbst nie so etwas behauptet, und wenn, dann würde so eine groteske Aussage überhaupt keinen Sinn ergeben. Mitteilen möchte ich Ihnen dennoch, dass ich zu den Personen gehöre, die lieber von anderen beurteilt wird, anstatt mich selbst aufzuplustern. Weiter oben meines Antwortschreibens habe ich schon erwähnt, dass ich ein schriftliches Protokoll geführt habe über den Ablauf im Kurs „ XXXX “. In den ersten Tagen fiel die Aussage der Kursleiterin (M.R.) „ich sei sowieso zu überqualifiziert für den Kurs und mir könne sie sowieso nichts beibringen.“ Wie gesagt, von mir kommen solche Aussagen nicht. Das einzige was ich schon behauptet habe ist, dass ich beim Kurs „Qualifizierung und Bewerbungstraining“ zu den Standard ECDL Prüfungen gleich antreten wollte, weil ich auf diesem Gebiet sehr gute Kenntnisse mitbringe, somit wäre die Vorbereitung dazu verschwendete Zeit. Einer der Kursleiter von „ XXXX “ hat nämlich gemeint, dass man nicht im Kurs anwesend sein muss, dies von zu Hause aus trainieren kann und zu den Prüfungen einfach kommen sollte. Ich wollte dies auch so machen, doch dann bei der Besprechung haben die Kursleiter gesagt, dass dies doch nicht möglich ist und ich muss schon anwesend sein im Kurs. Demnach hat mir der nette, ältere Herr vom BFI (H.H.) vorgeschlagen, ich solle einfach ECDL Advanced machen. Dies tat ich auch. Nach den ECDL Prüfungen musste ich dann noch English Business B1 besuchen, obwohl ich auch sehr gute Englisch Kenntnisse habe. Die Prüfungen waren für mich auch ein einfaches Spiel. Im Bezug zum Kurs vom Herbst/Winter 2019 „Qualifizierung und Bewerbungstraining“ werde ich nun zum ersten Mal durch Ihr Schreiben mit der widersinnigen Aussage konfrontiert „meine Dienstverhältnisse waren alle sehr kurz, weil ich zu gut war.“ Was soll das bedeuten? Ich habe von mir selbst nie so etwas behauptet, und wenn, dann würde so eine groteske Aussage überhaupt keinen Sinn ergeben. Mitteilen möchte ich Ihnen dennoch, dass ich zu den Personen gehöre, die lieber von anderen beurteilt wird, anstatt mich selbst aufzuplustern. Weiter oben meines Antwortschreibens habe ich schon erwähnt, dass ich ein schriftliches Protokoll geführt habe über den Ablauf im Kurs „ römisch 40 “. In den ersten Tagen fiel die Aussage der Kursleiterin (M.R.) „ich sei sowieso zu überqualifiziert für den Kurs und mir könne sie sowieso nichts beibringen.“ Wie gesagt, von mir kommen solche Aussagen nicht. Das einzige was ich schon behauptet habe ist, dass ich beim Kurs „Qualifizierung und Bewerbungstraining“ zu den Standard ECDL Prüfungen gleich antreten wollte, weil ich auf diesem Gebiet sehr gute Kenntnisse mitbringe, somit wäre die Vorbereitung dazu verschwendete Zeit. Einer der Kursleiter von „ römisch 40 “ hat nämlich gemeint, dass man nicht im Kurs anwesend sein muss, dies von zu Hause aus trainieren kann und zu den Prüfungen einfach kommen sollte. Ich wollte dies auch so machen, doch dann bei der Besprechung haben die Kursleiter gesagt, dass dies doch nicht möglich ist und ich muss schon anwesend sein im Kurs. Demnach hat mir der nette, ältere Herr vom BFI (H.H.) vorgeschlagen, ich solle einfach ECDL Advanced machen. Dies tat ich auch. Nach den ECDL Prüfungen musste ich dann noch English Business B1 besuchen, obwohl ich auch sehr gute Englisch Kenntnisse habe. Die Prüfungen waren für mich auch ein einfaches Spiel. Wie Sie sehen, Herr XXXX , war ich in diesem Kurs über zehn Wochen, doch die Kursleiter haben mich in den Qualifizierungsteil hineingesteckt, anstatt dass ich den Teil „Fit für den Job – aktive Arbeitssuche“ mache für diese Zeit. Nach dem Englisch Kurs kam dann nur eine Woche „aktive Arbeitssuche“. Wie Sie sehen, Herr römisch 40 , war ich in diesem Kurs über zehn Wochen, doch die Kursleiter haben mich in den Qualifizierungsteil hineingesteckt, anstatt dass ich den Teil „Fit für den Job – aktive Arbeitssuche“ mache für diese Zeit. Nach dem Englisch Kurs kam dann nur eine Woche „aktive Arbeitssuche“. Zu dem Zitat auf der zweiten Seite Ihres Schreibens „Kursverlauf“ möchte ich noch eines hinzufügen. Die beiden zuständigen Damen für den Kursteil „Fit für den Job – aktive Arbeitssuche“ konnten meine Motivationsschreiben und meinen Lebenslauf nicht optimieren. Es gab aber dafür viele andere Kandidaten, die mehr Hilfe benötigt hätten, um deren Bewerbungsunterlagen auf eine höhere Ebene zu bringen. Es schockiert mich schon, wenn ich den Rest des Textauszuges lese, nämlich wie behauptet wird: „ich hätte nicht wirklich Zeit zum Arbeiten, wegen der Abendschule und ich bräuchte das Geld“. Ich habe so etwas nie behauptet. Diese Aussage ist ohne Sinn und Verstand. Wahrscheinlich ist das die persönliche Meinung der Mitarbeiterin beim Kurs „ XXXX “, die diese Angabe in der Art verfasst hat. Von mir stammt sie jedenfalls nicht. Zu dem Zitat auf der zweiten Seite Ihres Schreibens „Kursverlauf“ möchte ich noch eines hinzufügen. Die beiden zuständigen Damen für den Kursteil „Fit für den Job – aktive Arbeitssuche“ konnten meine Motivationsschreiben und meinen Lebenslauf nicht optimieren. Es gab aber dafür viele andere Kandidaten, die mehr Hilfe benötigt hätten, um deren Bewerbungsunterlagen auf eine höhere Ebene zu bringen. Es schockiert mich schon, wenn ich den Rest des Textauszuges lese, nämlich wie behauptet wird: „ich hätte nicht wirklich Zeit zum Arbeiten, wegen der Abendschule und ich bräuchte das Geld“. Ich habe so etwas nie behauptet. Diese Aussage ist ohne Sinn und Verstand. Wahrscheinlich ist das die persönliche Meinung der Mitarbeiterin beim Kurs „ römisch 40 “, die diese Angabe in der Art verfasst hat. Von mir stammt sie jedenfalls nicht. Mein Einwand ist schon richtig, nur haben Sie offensichtlich nicht aufmerksam genug meine Berufung gelesen. Auf der Seite 2 meiner Berufung steht nämlich folgendes: „Im Teilnahmeschreiben der Maßnahme ist folgender Absatz stark hervorgehoben. ‚Achtung: Sie werden durch die BFI-Kursbetreuung telefonisch kontaktiert und erhalten dann alle Details zum Einstieg. Bitte halten Sie Ihr Handy am 23.11.2020 unbedingt eingeschaltet, damit wir Sie erreichen können!‘ Am 26.11.2020 erhielt ich durch das e-AMS Konto eine Nachricht, dass der „Fehlerteufel mitgeschrieben hat“ und somit ich nicht am 23.11., sondern am 30.
- vom Kurs angerufen werde. Ich wurde nicht informiert über die Folgen, wenn ich nicht telefonisch erreichbar bin am 30.11.2020 (war ich leider nicht, durch das Vorstellungsgespräch). Und ich wurde nicht darüber informiert, dass ich mich im Falle, wenn ich telefonisch nicht erreichbar bin, telefonisch zurückmelden muss und noch dazu, dass es eine bestimmte Frist gibt für die Rückmeldung!“ Ich erläutere Ihnen das gerne noch einmal: Am 18.11.2020 habe ich das Teilnahmeschreiben für den Kurs „Qualifizierung und Bewerbungstraining für das AMS XXXX “ per e-AMS Konto erhalten. Da steht, dass ich telefonisch kontaktiert werde am 23.11.2020 und erhalte „telefonisch“ alle Details zum Einstieg. Der Einstieg wäre eine Woche später, also am 30.11.
- Am 23.11.2020 bekam ich keinen Anruf! Am 26.11.2020 bekam ich eine Nachricht in das e-AMS Konto – im Attachement befindet sich der Screenshot „Anhang1“ – mit der Information, dass ich erst am 30.11.2020 angerufen werde – nicht am 23.11.2020 wie im Schreiben – weil der Fehlerteufel mitgeschrieben hat“. Das Telefonat wurde verschoben. Das bedeutet, dass der Einstieg nicht am gleichen Tag des Telefonates stattfinden kann, wo ich erst die Details zum Einstieg bekomme. Wenn dem nicht so wäre, wozu dann das ganze Theater mit dem Telefonat und den wichtigen Details zum Einstieg? Ich bin nicht schriftlich informiert worden, wann der Einstieg gewesen wäre – wahrscheinlich hätte mir die Kursleitung dies am Telefon am 30.11.2020 bekanntgegeben – aber wie Sie schon wissen, war ich zu diesem Zeitpunkt des Anrufes mitten in einem Bewerbungsgespräch für einen möglichen Arbeitsplatz! Anmerken muss ich auch, dass es kein gutes Bild von Ihnen persönlich macht, dass Sie subjektiv werden, sich lächerlich über mich machen und mich schriftlich beleidigen mit der Aussage „der Einstiegstag wäre für mich nicht erkennbar gewesen, nur weil Sie zuvor vom Kursträger telefonisch kontaktiert worden wären. Für eine Person mit Ihrer Ausbildung wäre es ein Leichtes gewesen, zu erkennen, dass Ihnen als Kurseinstieg der 30.11.2020 um 08.00 Uhr zu Kenntnis gebracht wurde und „alle Details zum Einstieg“ natürlich nur das über den Einstiegszeitpunkt hinaus betreffende Ablaufprozedere meinte.“ Lesen Sie bitte aufmerksam die Nachricht Ihrer Kollegin „Anhang1“ - so wird Ihnen verdeutlicht, dass ich erst am 30.11.2020 „mein Handy bereithalten“ hätte sollen. Der 30.11.2020 war somit nicht der Einstiegstag in den Kurs! Ich habe keine schriftliche Bestätigung bekommen von Frau Fröhlich für unser kurzfristig ergebenes Kennenlerngespräch am 30.11.2020 um 10.00 Uhr, obwohl ich sie vorher telefonisch 2x darum bat, ihr eine SMS schrieb und dies sogar beim Vorstellungsgespräch wieder angesprochen habe. Sie meinte, sie wird mir eine Mail schicken. Das tat sie aber nicht – sehr unzuverlässig. Ich habe die SMS, die Telefonate auf meinem Handy und Frau Fröhlich hat auch eine Telefonnummer, dh. Sie können sie gerne anrufen, außerdem gibt es Augenzeugen, dass ich dort war und das Gespräch mit ihr geführt habe – sämtliche Mitarbeiter dieses Unternehmens, des Weiteren die Mail, die ich im Vorstellungsgespräch bekommen habe. Glauben Sie mir, ich habe es nicht Not irgendetwas zu erfinden. Wenn Sie das meinen, wäre dies eine Unterstellung – Sie wissen hoffentlich, dass Sie sich damit strafbar machen. Ich wiederhole noch einmal, der Kurseinstieg war durch die Verschiebung des Telefonates nicht am 30.11.
- Den Kontrolltermin am 30.11.2020 konnte ich nicht wahrnehmen, aufgrund des Vorstellungsgespräches, dies habe ich meiner Beraterin schriftlich mitgeteilt. Es war viel zu kurzfristig. Mir wurde das öfters so kommuniziert, seitens der netten Beraterinnen vom AMS, dass ich bloß nicht ein Vorstellungsgespräch absagen soll, wegen eines Kontrolltermins beim AMS. Hätte ich mich zum Vorstellungstermin verspäten sollen, unvorbereitet erscheinen sollen, einen schlechten Eindruck hinterlassen sollen? Wenn der Kurseinstieg laut Ihrer Aussage am 30.11.2020 gewesen wäre, warum war dann ein Kontrolltermin ausgemacht am selben Tag? Und dann noch das erwartete Telefonat mit dem BFI an diesem Tag zu einer unbestimmten Uhrzeit!? Ich habe somit weder den Kurs verweigert, noch vereitelt und auch nicht vorzeitig beendet. Bitte überdenken Sie Ihre Aussagen – um etwaigen Fehldeutungen entgegenzuwirken. Ich rate Ihnen auch, dass Sie generell Ihre schriftlich verfassten Dokumente noch einmal prüfen auf Richtigkeit, Denkfehler und Irrtümer. Unglaublich, aber wahr… wir haben das Jahr 2021 statt 2020, Herr Kronberger. Ich beantrage hiermit noch einmal die Aufhebung der Bezugssperre ab dem 30.11.2020 bis 24.01.2021 – ansonsten sehe ich mich gezwungen weitere Schritte einzuleiten. Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende!“Ich erläutere Ihnen das gerne noch einmal: Am 18.11.2020 habe ich das Teilnahmeschreiben für den Kurs „Qualifizierung und Bewerbungstraining für das AMS römisch 40 “ per e-AMS Konto erhalten. Da steht, dass ich telefonisch kontaktiert werde am 23.11.2020 und erhalte „telefonisch“ alle Details zum Einstieg. Der Einstieg wäre eine Woche später, also am 30.11.
- Am 23.11.2020 bekam ich keinen Anruf! Am 26.11.2020 bekam ich eine Nachricht in das e-AMS Konto – im Attachement befindet sich der Screenshot „Anhang1“ – mit der Information, dass ich erst am 30.11.2020 angerufen werde – nicht am 23.11.2020 wie im Schreiben – weil der Fehlerteufel mitgeschrieben hat“. Das Telefonat wurde verschoben. Das bedeutet, dass der Einstieg nicht am gleichen Tag des Telefonates stattfinden kann, wo ich erst die Details zum Einstieg bekomme. Wenn dem nicht so wäre, wozu dann das ganze Theater mit dem Telefonat und den wichtigen Details zum Einstieg? Ich bin nicht schriftlich informiert worden, wann der Einstieg gewesen wäre – wahrscheinlich hätte mir die Kursleitung dies am Telefon am 30.11.2020 bekanntgegeben – aber wie Sie schon wissen, war ich zu diesem Zeitpunkt des Anrufes mitten in einem Bewerbungsgespräch für einen möglichen Arbeitsplatz! Anmerken muss ich auch, dass es kein gutes Bild von Ihnen persönlich macht, dass Sie subjektiv werden, sich lächerlich über mich machen und mich schriftlich beleidigen mit der Aussage „der Einstiegstag wäre für mich nicht erkennbar gewesen, nur weil Sie zuvor vom Kursträger telefonisch kontaktiert worden wären. Für eine Person mit Ihrer Ausbildung wäre es ein Leichtes gewesen, zu erkennen, dass Ihnen als Kurseinstieg der 30.11.2020 um 08.00 Uhr zu Kenntnis gebracht wurde und „alle Details zum Einstieg“ natürlich nur das über den Einstiegszeitpunkt hinaus betreffende Ablaufprozedere meinte.“ Lesen Sie bitte aufmerksam die Nachricht Ihrer Kollegin „Anhang1“ - so wird Ihnen verdeutlicht, dass ich erst am 30.11.2020 „mein Handy bereithalten“ hätte sollen. Der 30.11.2020 war somit nicht der Einstiegstag in den Kurs! Ich habe keine schriftliche Bestätigung bekommen von Frau Fröhlich für unser kurzfristig ergebenes Kennenlerngespräch am 30.11.2020 um 10.00 Uhr, obwohl ich sie vorher telefonisch 2x darum bat, ihr eine SMS schrieb und dies sogar beim Vorstellungsgespräch wieder angesprochen habe. Sie meinte, sie wird mir eine Mail schicken. Das tat sie aber nicht – sehr unzuverlässig. Ich habe die SMS, die Telefonate auf meinem Handy und Frau Fröhlich hat auch eine Telefonnummer, dh. Sie können sie gerne anrufen, außerdem gibt es Augenzeugen, dass ich dort war und das Gespräch mit ihr geführt habe – sämtliche Mitarbeiter dieses Unternehmens, des Weiteren die Mail, die ich im Vorstellungsgespräch bekommen habe. Glauben Sie mir, ich habe es nicht Not irgendetwas zu erfinden. Wenn Sie das meinen, wäre dies eine Unterstellung – Sie wissen hoffentlich, dass Sie sich damit strafbar machen. Ich wiederhole noch einmal, der Kurseinstieg war durch die Verschiebung des Telefonates nicht am 30.11.
- Den Kontrolltermin am 30.11.2020 konnte ich nicht wahrnehmen, aufgrund des Vorstellungsgespräches, dies habe ich meiner Beraterin schriftlich mitgeteilt. Es war viel zu kurzfristig. Mir wurde das öfters so kommuniziert, seitens der netten Beraterinnen vom AMS, dass ich bloß nicht ein Vorstellungsgespräch absagen soll, wegen eines Kontrolltermins beim AMS. Hätte ich mich zum Vorstellungstermin verspäten sollen, unvorbereitet erscheinen sollen, einen schlechten Eindruck hinterlassen sollen? Wenn der Kurseinstieg laut Ihrer Aussage am 30.11.2020 gewesen wäre, warum war dann ein Kontrolltermin ausgemacht am selben Tag? Und dann noch das erwartete Telefonat mit dem BFI an diesem Tag zu einer unbestimmten Uhrzeit!? Ich habe somit weder den Kurs verweigert, noch vereitelt und auch nicht vorzeitig beendet. Bitte überdenken Sie Ihre Aussagen – um etwaigen Fehldeutungen entgegenzuwirken. Ich rate Ihnen auch, dass Sie generell Ihre schriftlich verfassten Dokumente noch einmal prüfen auf Richtigkeit, Denkfehler und Irrtümer. Unglaublich, aber wahr… wir haben das Jahr 2021 statt 2020, Herr Kronberger. Ich beantrage hiermit noch einmal die Aufhebung der Bezugssperre ab dem 30.11.2020 bis 24.01.2021 – ansonsten sehe ich mich gezwungen weitere Schritte einzuleiten. Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende!“ Am 01.02.2021 war die bP bei der Fa. XXXX beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete nach nur einem Tag durch Lösung in der Probezeit durch den Dienstgeber.Am 01.02.2021 war die bP bei der Fa. römisch 40 beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete nach nur einem Tag durch Lösung in der Probezeit durch den Dienstgeber. Am XXXX erging eine Beschwerdevorentschidung der bB gem. § 14 VwGVG, die Beschwerde der bP vom 08.01.2021 wurde abgewiesen.Am römisch 40 erging eine Beschwerdevorentschidung der bB gem. Paragraph 14, VwGVG, die Beschwerde der bP vom 08.01.2021 wurde abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges (der im Wesentlichen dem bisher geschilderten Verfahrensgang entspricht und daher nicht nochmals wiederholt wird) führte die bB begründend aus: „II. Feststellungen: Sie beziehen seit 10.04.2016 (mit kurzen Unterbrechungen) beim Arbeitsmarktservice (AMS) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 06.11.2016 Notstandshilfe. In dieser Zeit waren Sie lediglich vom 23.04.2018 bis 31.08.2018 bei der Firma XXXX und vom 23.10.2018 bis 05.11.2018 bei der Firma XXXX beschäftigt und haben bereits vom 13.11.2017 bis 24.12.2017 die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit verloren. Vom 06.11.2018 bis 03.12.2018 erhielten Sie keine Notstandshilfe wegen freiwilliger bzw. eigenverschuldeter Lösung eines Dienstverhältnisses. Das Beschäftigungsverhältnis zur Fa. XXXX am 01.02.2021 endete nach nur einem Tag durch Lösung in der Probezeit durch den Dienstgeber. Sie beziehen seit 10.04.2016 (mit kurzen Unterbrechungen) beim Arbeitsmarktservice (AMS) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 06.11.2016 Notstandshilfe. In dieser Zeit waren Sie lediglich vom 23.04.2018 bis 31.08.2018 bei der Firma römisch 40 und vom 23.10.2018 bis 05.11.2018 bei der Firma römisch 40 beschäftigt und haben bereits vom 13.11.2017 bis 24.12.2017 die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit verloren. Vom 06.11.2018 bis 03.12.2018 erhielten Sie keine Notstandshilfe wegen freiwilliger bzw. eigenverschuldeter Lösung eines Dienstverhältnisses. Das Beschäftigungsverhältnis zur Fa. römisch 40 am 01.02.2021 endete nach nur einem Tag durch Lösung in der Probezeit durch den Dienstgeber. Sie haben die Ihnen vom AMS am 18.11.2020 verbindlich angebotene Wiedereingliederungsmaßnahme „Qualifizierung und Bewerbungstraining für das AMS XXXX " beim Berufsförderungsinstitut XXXX am 30.11.2020 nicht angetreten, weil Sie behaupten, aufgrund eines Vorstellungstermins verhindert gewesen zu sein und der 30.11.2020 als Einstiegstag für Sie nicht erkennbar war. Einen Nachweis für den Vorstellungstermin können oder wollen sie nicht vorlegen. Sie haben die Ihnen vom AMS am 18.11.2020 verbindlich angebotene Wiedereingliederungsmaßnahme „Qualifizierung und Bewerbungstraining für das AMS römisch 40 " beim Berufsförderungsinstitut römisch 40 am 30.11.2020 nicht angetreten, weil Sie behaupten, aufgrund eines Vorstellungstermins verhindert gewesen zu sein und der 30.11.2020 als Einstiegstag für Sie nicht erkennbar war. Einen Nachweis für den Vorstellungstermin können oder wollen sie nicht vorlegen. Die Rechtsfolgen für den Fall einer Verweigerung der Teilnahme ohne Vorliegen triftiger Gründe und der 30.11.2020 als Tag des Kursbeginns wurden Ihnen im Einladungsschreiben zur Kenntnis gebracht. Der Sanktionszeitraum verlängert sieh wegen wiederholtem Anspruchsverlusts mangels Arbeitswilligkeit seit letztmaliger Erfüllung einer Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auf acht Wochen. Der Sachverhalt wurde von der bB wie folgt rechtlich beurteilt: „Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist das Vorliegen von Arbeitswilligkeit. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht für Arbeitslose die Verpflichtung, sich zum Zweck beruflicher Ausbildung nach- bzw. umschulen zu lassen, unter der Voraussetzung, dass sie mit ihren bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden können. Ferner führt der VwGH zur Arbeitswilligkeit aus: „Wer eine Leistung aus der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv gesehen geeignet ist. den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln" (VwGH-Erkcnntnis vom 6.7.
- GZ: 2011/08/0013). ..Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist. und dass dies wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen entscheidenden Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann" (VwGH- Erkenntnis vom 6.7.
- GZ: 2011 08/0013). Die von Ihnen vorgebrachten Gründe beeinträchtigen weder die Zumutbarkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme noch liegt ein nachgewiesener triftiger Grund im Sinne des AlVG vor, der Sie am Besuch der Maßnahme gehindert hat. Im Zeitraum vom 30.11.2020 bis 24.01.2021 besteht daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.“ Am 24.02.2021 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin sinngemäß aus, sie habe am 26.11.2020 diese Nachricht in das e-AMS Konto bekommen: „Betreff: Korrektur Einladung XXXX Sehr geehrte Frau XXXX , leider hat sich der Fehlerteufel bei der Einladung zum Kurs XXXX mitgeschrieben. Sie werden erst am 30.11.2020 vom Kurs angerufen – nicht wie im Schreiben am 23.11.
- Halten Sie daher bitte am 30.11.2020 Ihr Handy bereit. Vielen Dank!“ Diesen Anruf habe sie am 30.11.2020 während eines Vorstellungsgespräches für einen möglichen Arbeitsplatz bekommen. Ihr Leistungsbezug sei gesperrt worden, da sie zu diesem Zeitpunkt telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, einst für sechs Wochen, danach doch für acht Wochen. Durch die Korrektur der Beraterin gehe deutlich hervor, dass der 30.
- nicht der Einstiegstag in den Kurs war, sondern der Tag, an dem sie zunächst das Telefonat abwarten sollte, um wichtige Informationen zum Einstieg zu erhalten. Sie habe somit weder den Kurs verweigert, noch vereitelt und auch nicht vorzeitig beendet. Folgen über das nicht Zustandekommen des Telefonats wurden auch nicht erläutert. Außerdem hätte sie schon am 23.11.2020 angerufen werden sollen, dies sei auch nicht passiert – somit sei das nicht ihr Verschulden. Sie beantrage demnach die Aufhebung der Bezugssperre ab dem 30.11.2020 bis 24.01.2021.“Am 24.02.2021 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin sinngemäß aus, sie habe am 26.11.2020 diese Nachricht in das e-AMS Konto bekommen: „Betreff: Korrektur Einladung römisch 40 Sehr geehrte Frau römisch 40 , leider hat sich der Fehlerteufel bei der Einladung zum Kurs römisch 40 mitgeschrieben. Sie werden erst am 30.11.2020 vom Kurs angerufen – nicht wie im Schreiben am 23.11.
- Halten Sie daher bitte am 30.11.2020 Ihr Handy bereit. Vielen Dank!“ Diesen Anruf habe sie am 30.11.2020 während eines Vorstellungsgespräches für einen möglichen Arbeitsplatz bekommen. Ihr Leistungsbezug sei gesperrt worden, da sie zu diesem Zeitpunkt telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, einst für sechs Wochen, danach doch für acht Wochen. Durch die Korrektur der Beraterin gehe deutlich hervor, dass der 30.
- nicht der Einstiegstag in den Kurs war, sondern der Tag, an dem sie zunächst das Telefonat abwarten sollte, um wichtige Informationen zum Einstieg zu erhalten. Sie habe somit weder den Kurs verweigert, noch vereitelt und auch nicht vorzeitig beendet. Folgen über das nicht Zustandekommen des Telefonats wurden auch nicht erläutert. Außerdem hätte sie schon am 23.11.2020 angerufen werden sollen, dies sei auch nicht passiert – somit sei das nicht ihr Verschulden. Sie beantrage demnach die Aufhebung der Bezugssperre ab dem 30.11.2020 bis 24.01.2021.“ Am 25.02.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Bei der Beschreibung des Kursverlaufes durch das bfi nach Kursausstieg der bP am 08.11.2019 in Form eines unentschuldigten Fernbleibens geht das erkennende Gericht davon aus, dass diese Angaben wahrheitsgemäß gemacht wurden und würde es der Lebenserfahrung widersprechen, hier die Glaubwürdigkeit der Trainerin anzuzweifeln und damit den diesbezüglichen Ausführungen der bP zu folgen, wonach diese Aussagen „ohne Sinn und Verstand“ seien und die Angaben nicht von ihr seien. Die Beschreibung zum Kursverlauf passt im Übrigen auch zum Gesamtbild, welches sich das Gericht aufgrund der Art und Weise der von der bP verfassten schriftlichen Eingaben von dieser machen konnte. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass es doch auch sehr verwundert, dass die bP zwar behauptet, alle Prüfungen im Kurs mit Leichtigkeit geschafft zu haben, sie es bisher aber anscheinend nicht geschafft hat, sich mit eben dieser Leichtigkeit und dem von ihr immer wieder betonten Können nach sehr langer Zeit wieder im Arbeitsmarkt einzugliedern. Dies wiederum lässt den Schluss zu, dass es möglicherweise doch noch gewisse Bereiche gibt, an denen die bP arbeiten sollte. Eine Feststellung hinsichtlich des von der bP behaupteten Vorstellungstermins am 30.11.2020 konnte nicht getroffen werden, da die bP außer einem Screenshot, aus dem sich lediglich ergibt, dass am 30.11.2020 eine mail von der Adresse „ XXXX “ an die bP geschickt wurde, in der sich der Absender bei der bP für ihre Anmeldung zu „Ihrem ersten Online-Seminar“ bedankt, keine Unterlagen vorgelegt hat. Dass hier ein Vorstellungstermin bei einer Firma stattgefunden hätte, kann aus diesem Screenshot in keinster Weise abgeleitet werden. Eine Feststellung hinsichtlich des von der bP behaupteten Vorstellungstermins am 30.11.2020 konnte nicht getroffen werden, da die bP außer einem Screenshot, aus dem sich lediglich ergibt, dass am 30.11.2020 eine mail von der Adresse „ römisch 40 “ an die bP geschickt wurde, in der sich der Absender bei der bP für ihre Anmeldung zu „Ihrem ersten Online-Seminar“ bedankt, keine Unterlagen vorgelegt hat. Dass hier ein Vorstellungstermin bei einer Firma stattgefunden hätte, kann aus diesem Screenshot in keinster Weise abgeleitet werden. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
§ 7Abs.
1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
§ 7Abs.
2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(7)[…]
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38 c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38, c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg einer Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…] § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP durch ihr Verhalten einen möglichen Erfolg eines verbindlich vereinbarten, zumutbaren Kurses beim BFI XXXX (Qualifizierung- und Bewerbungsunterstützung) vereitelt hat. Sie sei telefonisch nicht erreichbar gewesen und habe sich nicht zeitgerecht gemeldet.Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP durch ihr Verhalten einen möglichen Erfolg eines verbindlich vereinbarten, zumutbaren Kurses beim BFI römisch 40 (Qualifizierung- und Bewerbungsunterstützung) vereitelt hat. Sie sei telefonisch nicht erreichbar gewesen und habe sich nicht zeitgerecht gemeldet. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf den durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. Demnach versuchte das AMS mehrfach und zwar am 11.11., 13.11. und 19.11.2020 erfolglos die bP telefonisch zu kontaktieren. Am 18.11.2020 wurde der bP eine Einladung zum Kurs „Qualifizierung und Bewerbungstraining für das AMS XXXX “ übermittelt. Als Veranstaltungsort war in der Einladung XXXX XXXX , XXXX angegeben. Als Kursbeginn war in der Einladung der 30.11.2020 angeführt. Die Kurseinladung enthielt den Hinweis, dass „Die verpflichtende Einstiegswoche vor allem die Datenerhebung, Bedarfsanalyse sowie Einzelgespräche umfasst.“ Die bP wurde in der Einladung aufgefordert, ihr Handy am 23.11.2020 unbedingt eingeschaltet zu halten, dieses Datum wurde nachträglich auf 30.11.2020 berichtigt. Die bP wurde in der Einladung darauf hingewiesen, dass „sie umgehend ihre/n zuständige/n Berater/in beim AMS informieren solle, wenn ihr die Teilnahme an dieser Veranstaltung nicht möglich sein sollte. … die Verweigerung der Teilnahme könne
§ 10Al
VG für die Dauer von mindestens 6 Wochen zum Verlust des Leistungsanspruches führen.“ Am 25.11.2020 wurde der bP außerdem ein Kontrolltermin für 30.11.2020 beim AMS übermittelt. Am 30.11.2020 versuchte das bfi vergeblich die bP telefonisch zu erreichen. Die bP erschien weder zum Kursbeginn des bfi am 30.11.2020 noch zum vereinbarten Kontrolltermin beim AMS an diesem Vormittag. Sie meldete sich auch nicht vor oder nach diesen Terminen beim bfi oder beim AMS.Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf den durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. Demnach versuchte das AMS mehrfach und zwar am 11.11., 13.11. und 19.11.2020 erfolglos die bP telefonisch zu kontaktieren. Am 18.11.2020 wurde der bP eine Einladung zum Kurs „Qualifizierung und Bewerbungstraining für das AMS römisch 40 “ übermittelt. Als Veranstaltungsort war in der Einladung römisch 40 römisch 40 , römisch 40 angegeben. Als Kursbeginn war in der Einladung der 30.11.2020 angeführt. Die Kurseinladung enthielt den Hinweis, dass „Die verpflichtende Einstiegswoche vor allem die Datenerhebung, Bedarfsanalyse sowie Einzelgespräche umfasst.“ Die bP wurde in der Einladung aufgefordert, ihr Handy am 23.11.2020 unbedingt eingeschaltet zu halten, dieses Datum wurde nachträglich auf 30.11.2020 berichtigt. Die bP wurde in der Einladung darauf hingewiesen, dass „sie umgehend ihre/n zuständige/n Berater/in beim AMS informieren solle, wenn ihr die Teilnahme an dieser Veranstaltung nicht möglich sein sollte. … die Verweigerung der Teilnahme könne
Paragraph 10, AlVG für die Dauer von mindestens 6 Wochen zum Verlust des Leistungsanspruches führen.“ Am 25.11.2020 wurde der bP außerdem ein Kontrolltermin für 30.11.2020 beim AMS übermittelt. Am 30.11.2020 versuchte das bfi vergeblich die bP telefonisch zu erreichen. Die bP erschien weder zum Kursbeginn des bfi am 30.11.2020 noch zum vereinbarten Kontrolltermin beim AMS an diesem Vormittag. Sie meldete sich auch nicht vor oder nach diesen Terminen beim bfi oder beim AMS. Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt
dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt
dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt. Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn
(1)es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
(2)feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
(3)das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
(4)der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Ausbildungsdefizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210, mwH).Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn
(1)es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
(2)feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
(3)das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
(4)der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Ausbildungsdefizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt vergleiche VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210, mwH). Um somit in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von der Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist daher Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210; 21.12.2005, 2004/08/0244). Im vorliegenden Fall steht dies nach der Aktenlage nicht in Frage: Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom
- Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten z.B. bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.Um somit in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von der Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist daher Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen vergleiche VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210; 21.12.2005, 2004/08/0244). Im vorliegenden Fall steht dies nach der Aktenlage nicht in Frage: Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom
- Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten z.B. bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. Dass die gegenständliche Maßnahme zur Behebung der individuellen Problemlage der bP notwendig und nützlich war, ergibt sich insbesondere aus der langjährigen Arbeitslosigkeit, ihrer dadurch bedingten langen Absenz vom Arbeitsmarkt und fehlenden aktuellen Berufspraxis und dem bisherigen Ausbildungs- bzw. Berufsverlaufs der bP, sodass grundsätzlich eine Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen konnte, weil die Erforderlichkeit der Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig war. Gegen die Zuweisung der gegenständlichen Maßnahme an die bP bestehen daher insgesamt keine Bedenken. Die bP benötigt aufgrund der bisher erfolglosen Versuche, sich wieder auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern (letztes Dienstverhältnis 11/2018) offenbar dringend Beratung und Unterstützung bei weiteren Bewerbungen und wäre ihr dies durch den angebotenen Kurs ermöglicht worden, wo ihre Bewerbungsunterlagen und ihr Bewerbungsverhalten unter fachkundiger Anleitung hätten analysiert werden können und sie Hilfestellung und ein Feedback dazu über die Kursleiter bekommen hätte. Die bP hätte diese Chance dringend wahrnehmen sollen um ihre Bereitschaft zu zeigen, sich tatsächlich wieder dauerhaft am Arbeitsmarkt eingliedern zu wollen. Darüber hinaus wurden der bP auch die Rechtsfolgen einer Weigerung nachweislich zur Kenntnis gebracht.Gegen die Zuweisung der gegenständlichen Maßnahme an die bP bestehen daher insgesamt keine Bedenken. Die bP benötigt aufgrund der bisher erfolglosen Versuche, sich wieder auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern (letztes Dienstverhältnis 11 aus 2018,) offenbar dringend Beratung und Unterstützung bei weiteren Bewerbungen und wäre ihr dies durch den angebotenen Kurs ermöglicht worden, wo ihre Bewerbungsunterlagen und ihr Bewerbungsverhalten unter fachkundiger Anleitung hätten analysiert werden können und sie Hilfestellung und ein Feedback dazu über die Kursleiter bekommen hätte. Die bP hätte diese Chance dringend wahrnehmen sollen um ihre Bereitschaft zu zeigen, sich tatsächlich wieder dauerhaft am Arbeitsmarkt eingliedern zu wollen. Darüber hinaus wurden der bP auch die Rechtsfolgen einer Weigerung nachweislich zur Kenntnis gebracht. Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241).Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt werden kann vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241). Zum "Vereiteln" des Erfolges der Maßnahme im Sinne des § 10 AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt (vgl. VwGH 03.07.2002, 2002/08/0036). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um)Schulungs- oder Wiederein-gliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist somit ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des (zumindest bedingten) Vorsatzes (vgl. VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047; 19.09.2007, 2006/08/0241, mwN).Zum "Vereiteln" des Erfolges der Maßnahme im Sinne des Paragraph 10, AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt vergleiche VwGH 03.07.2002, 2002/08/0036). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um)Schulungs- oder Wiederein-gliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist somit ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des (zumindest bedingten) Vorsatzes vergleiche VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern vergleiche VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047; 19.09.2007, 2006/08/0241, mwN). Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224).Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln vergleiche VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224). Die bP hat durch ihr Verhalten, jegliche Handlung zu unterlassen, die ihr eine Teilnahme an dem angebotenen Kurs ermöglicht hätte, keine wie immer gearteten Bemühungen unternommen, sich über den tatsächlichen Kursstart zu informieren und somit überhaupt am angebotenen Kurs teilnehmen zu können, den Erfolg der ihm vom AMS zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme „Qualifizierung und Bewerbungstraining für das AMS XXXX “ vereitelt. Von einem aktiven Handeln, das auf die Teilnahme an der Maßnahme ausgerichtet ist, fehlt bei der bP jede Spur und lässt das gesamte von der bP an den Tag gelegte Verhalten jegliche Bereitschaft zur Mitwirkung vermissen, wozu sie jedoch jedenfalls verpflichtet gewesen wäre. Bei Personen, die Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung beziehen, ist als bekannt vorauszusetzen, dass Sinn und Zweck der Vormerkung als arbeitssuchende Person die möglichst rasche Beendigung der Arbeitslosigkeit ist. Die Argumentation der bP in der Beschwerde, wonach sie nie über eine Frist aufgeklärt worden sei und sie darüber hinaus auch nicht aufgeklärt worden sei, dass der Leistungsanspruch eingestellt werde, wenn sie telefonisch nicht erreichbar sei, noch sich in einer bestimmten Frist nicht zurückmelde, geht ins Leere. Die bP verkennt hier völlig die Lage und vor allem die ihr als arbeitssuchender und arbeitswilliger Person obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem AMS, wobei man wohl als grundlegende Verpflichtung die Bereitschaft annehmen kann, sich nach mehrfachen erfolglosen Kontaktierungsversuchen beim AMS bzw. beim bfi zurückzumelden. Hingegen bestand entgegen der Ansicht der bP keinerlei Verpflichtung des AMS, sie über die Rechtsfolgen des Nichtzustandekommens des Telefonats mit dem BFI vom 30.
- zu informieren. Die bP verkennt in ihrer Argumentation, dass dieser Umstand für sich alleine auch keine Rechtsfolgen nach sich gezogen hat, sondern stellt das Gesamtverhalten der bP mit dem Ergebnis, dass der angebotene Kurs von ihr nicht besucht wurde, eine Vereitelung dar, welche entsprechende Rechtsfolgen nach sich zieht. Völlig unerheblich ist hier auch, ob die bP tatsächlich an diesem Tag ein Vorstellungsgespräch hatte oder nicht. Sollte dieses tatsächlich stattgefunden haben, wäre die bP umso mehr dazu verpflichtet gewesen, dies dem AMS bzw. dem bfi im Vorfeld rechtzeitig mitzuteilen und damit ihr Fernbleiben vom Kurs und ihre telefonische Nichterreichbarkeit an genau diesem Vormittag zu dokumentieren und zu entschuldigen. Dass man als Arbeitssuchender für das AMS erreichbar zu sein hat, wenn man im Gegenzug – und zwar mit kurzzeitigen Unterbrechungen schon über mehrere Jahre hinweg – staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nimmt, liegt in der Natur der Sache. Der Arbeitslose muss nicht nur dem Arbeitsmarkt sondern auch der vermittelnden Behörde zur Verfügung stehen und kann sich deren Versuchen, mit ihm in Kontakt zu treten nicht einfach folgenlos dadurch entziehen, dass er nicht erreichbar ist oder nur dann reagiert, wenn es darum geht, dass ihm Leistungen entzogen werden. Das AMS hat an mehreren Tagen vor und unmittelbar nach der Übermittlung der Kurseinladung erfolglos versucht, die bP zu erreichen, dies auch zu unterschiedlichen Tageszeiten. Die Mitwirkung der bP erschöpft sich im gesamten gegenständlichen Verfahren in in zahllosen Anschuldigungen und dem Aufzeigen von Fehlern gegenüber dem entscheidenden Organ und gipfelt darin, dass die bP dem AMS im Rahmen ihrer Beschwerde die Erfüllung des Tatbestands des Amtsmißbrauchs gem. § 302 StGB vorwirft. Nach ho. Ansicht besteht diesbezüglich keinerlei Veranlassung für das entscheidende Gericht, amtswegig Anzeige nach §§ 76 und 78 StPO zu erstatten, zumal die bB den Sachverhalt ausreichend ermittelt hat – dieser im Übrigen auch nicht von der bP bestritten wird - und kein Bedarf an weiteren Ermittlungen als Grundlage einer Entscheidung besteht. Auch die Beweiswürdigung der bB ist schlüssig und nachvollziehbar. Der angefochtene Bescheid weist zudem alle konstitutiven Merkmale einer derartigen behördlichen Entscheidung auf: Verwaltungsbehörde (samt Unterschrift), individueller Adressat und „Spruch“ (= Rechtsfolgenausspruch) sind im Bescheid angeführt, es bedarf hingegen nicht wie die bP meint auch der Anführung eines konkreten Sachbearbeiters. Für das erkennende Gericht stellt sich in diesem Zusammenhang vielmehr die Frage, ob nicht eher die bP durch ihre subtile Drohung in der Beschwerde den Tatbestand des § 117 StPO erfüllt.Die bP hat durch ihr Verhalten, jegliche Handlung zu unterlassen, die ihr eine Teilnahme an dem angebotenen Kurs ermöglicht hätte, keine wie immer gearteten Bemühungen unternommen, sich über den tatsächlichen Kursstart zu informieren und somit überhaupt am angebotenen Kurs teilnehmen zu können, den Erfolg der ihm vom AMS zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme „Qualifizierung und Bewerbungstraining für das AMS römisch 40 “ vereitelt. Von einem aktiven Handeln, das auf die Teilnahme an der Maßnahme ausgerichtet ist, fehlt bei der bP jede Spur und lässt das gesamte von der bP an den Tag gelegte Verhalten jegliche Bereitschaft zur Mitwirkung vermissen, wozu sie jedoch jedenfalls verpflichtet gewesen wäre. Bei Personen, die Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung beziehen, ist als bekannt vorauszusetzen, dass Sinn und Zweck der Vormerkung als arbeitssuchende Person die möglichst rasche Beendigung der Arbeitslosigkeit ist. Die Argumentation der bP in der Beschwerde, wonach sie nie über eine Frist aufgeklärt worden sei und sie darüber hinaus auch nicht aufgeklärt worden sei, dass der Leistungsanspruch eingestellt werde, wenn sie telefonisch nicht erreichbar sei, noch sich in einer bestimmten Frist nicht zurückmelde, geht ins Leere. Die bP verkennt hier völlig die Lage und vor allem die ihr als arbeitssuchender und arbeitswilliger Person obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem AMS, wobei man wohl als grundlegende Verpflichtung die Bereitschaft annehmen kann, sich nach mehrfachen erfolglosen Kontaktierungsversuchen beim AMS bzw. beim bfi zurückzumelden. Hingegen bestand entgegen der Ansicht der bP keinerlei Verpflichtung des AMS, sie über die Rechtsfolgen des Nichtzustandekommens des Telefonats mit dem BFI vom 30.
- zu informieren. Die bP verkennt in ihrer Argumentation, dass dieser Umstand für sich alleine auch keine Rechtsfolgen nach sich gezogen hat, sondern stellt das Gesamtverhalten der bP mit dem Ergebnis, dass der angebotene Kurs von ihr nicht besucht wurde, eine Vereitelung dar, welche entsprechende Rechtsfolgen nach sich zieht. Völlig unerheblich ist hier auch, ob die bP tatsächlich an diesem Tag ein Vorstellungsgespräch hatte oder nicht. Sollte dieses tatsächlich stattgefunden haben, wäre die bP umso mehr dazu verpflichtet gewesen, dies dem AMS bzw. dem bfi im Vorfeld rechtzeitig mitzuteilen und damit ihr Fernbleiben vom Kurs und ihre telefonische Nichterreichbarkeit an genau diesem Vormittag zu dokumentieren und zu entschuldigen. Dass man als Arbeitssuchender für das AMS erreichbar zu sein hat, wenn man im Gegenzug – und zwar mit kurzzeitigen Unterbrechungen schon über mehrere Jahre hinweg – staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nimmt, liegt in der Natur der Sache. Der Arbeitslose muss nicht nur dem Arbeitsmarkt sondern auch der vermittelnden Behörde zur Verfügung stehen und kann sich deren Versuchen, mit ihm in Kontakt zu treten nicht einfach folgenlos dadurch entziehen, dass er nicht erreichbar ist oder nur dann reagiert, wenn es darum geht, dass ihm Leistungen entzogen werden. Das AMS hat an mehreren Tagen vor und unmittelbar nach der Übermittlung der Kurseinladung erfolglos versucht, die bP zu erreichen, dies auch zu unterschiedlichen Tageszeiten. Die Mitwirkung der bP erschöpft sich im gesamten gegenständlichen Verfahren in in zahllosen Anschuldigungen und dem Aufzeigen von Fehlern gegenüber dem entscheidenden Organ und gipfelt darin, dass die bP dem AMS im Rahmen ihrer Beschwerde die Erfüllung des Tatbestands des Amtsmißbrauchs gem. Paragraph 302, StGB vorwirft. Nach ho. Ansicht besteht diesbezüglich keinerlei Veranlassung für das entscheidende Gericht, amtswegig Anzeige nach Paragraphen 76 und 78 StPO zu erstatten, zumal die bB den Sachverhalt ausreichend ermittelt hat – dieser im Übrigen auch nicht von der bP bestritten wird - und kein Bedarf an weiteren Ermittlungen als Grundlage einer Entscheidung besteht. Auch die Beweiswürdigung der bB ist schlüssig und nachvollziehbar. Der angefochtene Bescheid weist zudem alle konstitutiven Merkmale einer derartigen behördlichen Entscheidung auf: Verwaltungsbehörde (samt Unterschrift), individueller Adressat und „Spruch“ (= Rechtsfolgenau