Obsah (17)
§§ 57§ 52§ 46§ 55Art. 133§§ 3§ 10§ 53§ 18§ 83§ 34§ 12§ 58§ 46a§ 9§ 31§ 28aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlW109 2101699-2 SpruchW109 2101699-2/35E, W109 2101699-2/35E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§§ 57Asyl
G 2005, 52 Abs. 1 Z 1 FPG, § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraphen 57, AsylG 2005, 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Afghanistan nicht zulässig ist.römisch zwei.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan nicht zulässig ist. III. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat:römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: „
§ 55Abs.
1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX 14 Tage Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„
Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von römisch 40 14 Tage Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf sieben Jahre herabgesetzt wird.römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf sieben Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 30.07.2011 stellte der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.08.2011
§§ 3, 8 und 10 Asyl
G 2005 abwies und den Beschwerdeführer nach Afghanistan auswiese. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2013, C13 420937-1/2011/10E, abgewiesen. Die Behandlung der hiergegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.09.2013, U 745/2013-15, ab.1. Am 30.07.2011 stellte der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.08.2011
Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abwies und den Beschwerdeführer nach Afghanistan auswiese. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2013, C13 420937-1/2011/10E, abgewiesen. Die Behandlung der hiergegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.09.2013, U 745/2013-15, ab. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 09.12.2013, 14 Hv 129/13y, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 23.04.2014, 9 Bs 82/14y, auf 30 Monate herabgesetzt wurde.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 09.12.2013, 14 Hv 129/13y, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 23.04.2014, 9 Bs 82/14y, auf 30 Monate herabgesetzt wurde. Mit Bescheid 09.02.2015 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – nachdem es ihm mit Schreiben vom 20.01.2015 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hatte – gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG, stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführer nach Afghanistan
§ 46
FPG zulässig sei, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 55und 57 Asyl
G 2005, erließ
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.08.2015, W191 2101699-1/13E,
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG und §§ 50, 52 FPG statt und behob den bekämpften Bescheid. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Abschiebung des Beschwerdeführers sei nicht zulässig. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei volatil und die Situation in der Heimatprovinz gefährlich. Die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln stelle sich insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne hinreichenden familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Staatliche Unterstützung sei unwahrscheinlich. Im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers führt das Bundesverwaltungsgericht aus, er habe seine Heimat vor mehr als acht Jahren verlassen. Mutter und drei Brüder würden zu Hause leben, aber die Mutter sei krank. Die Familie lebe von ihren Grundstücken und habe finanzielle Schwierigkeiten. Dem Beschwerdeführer drohe im Hinblick auf die §§ 46 und 50 FPG eine Verletzung von Art. 3 EMRK.Mit Bescheid 09.02.2015 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – nachdem es ihm mit Schreiben vom 20.01.2015 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hatte – gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführer nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.08.2015, W191 2101699-1/13E,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 50, 52, FPG statt und behob den bekämpften Bescheid. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Abschiebung des Beschwerdeführers sei nicht zulässig. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei volatil und die Situation in der Heimatprovinz gefährlich. Die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln stelle sich insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne hinreichenden familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Staatliche Unterstützung sei unwahrscheinlich. Im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers führt das Bundesverwaltungsgericht aus, er habe seine Heimat vor mehr als acht Jahren verlassen. Mutter und drei Brüder würden zu Hause leben, aber die Mutter sei krank. Die Familie lebe von ihren Grundstücken und habe finanzielle Schwierigkeiten. Dem Beschwerdeführer drohe im Hinblick auf die Paragraphen 46 und 50 FPG eine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Mit Aktenvermerken vom 23.05.2016, vom 03.07.2017 und vom 28.06.2018 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils fest, es liege ein Fall des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG vor, in welchem der Aufenthalt des Fremden zu dulden sei und folgte dem Beschwerdeführer erstmals am 27.06.2016 eine Karte für Geduldete aus, die in der Folge verlängert wurde.Mit Aktenvermerken vom 23.05.2016, vom 03.07.2017 und vom 28.06.2018 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils fest, es liege ein Fall des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vor, in welchem der Aufenthalt des Fremden zu dulden sei und folgte dem Beschwerdeführer erstmals am 27.06.2016 eine Karte für Geduldete aus, die in der Folge verlängert wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 15.03.2018, U 125/2017t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung
§ 83Abs. 1 St
GB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 15.03.2018, U 125/2017t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Am 29.10.2018 erließt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 34Abs.
3 Z 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag.Am 29.10.2018 erließt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG einen Festnahmeauftrag. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei neun Monate unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei neun Monate unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Schreiben vom 13.11.2018 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten „Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentl. Schubhaftbescheides gem. § 76 FPG“ die Gelegenheit zur Stellungnahme zu einigen im Schreiben angeführten Fragen, worauf am 20.11.2018 eine handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der Behörde einlangte.Mit Schreiben vom 13.11.2018 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten „Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentl. Schubhaftbescheides gem. Paragraph 76, FPG“ die Gelegenheit zur Stellungnahme zu einigen im Schreiben angeführten Fragen, worauf am 20.11.2018 eine handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der Behörde einlangte. Am 27.11.2018 und am 28.11.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.11.2018, zugestellt am 28.11.2018, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte, erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005, erließt
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.), stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.), gewährte
§ 55Abs.
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erließ
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Begründend führt die belangte Behörde aus, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei rechtswidrig. Er habe kein schützenswertes Familien- oder Privatleben, verfahrensrelevante Integration sei nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer sei drei Mal strafrechtlich verurteilt, habe weder Barmittel noch einen festen Wohnsitz. Der vom Beschwerdeführer in Österreich gestellte Asylantrag sei rechtskräftig negativ entschieden worden, eine Gefährdung des Beschwerdeführers iSd Art. 2, 3 EMRK nicht ersichtlich. Aufgrund der rechtskräftigen Urteile stelle der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers auf jeden Fall eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.11.2018, zugestellt am 28.11.2018, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte, erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005, erließt
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch eins.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führt die belangte Behörde aus, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei rechtswidrig. Er habe kein schützenswertes Familien- oder Privatleben, verfahrensrelevante Integration sei nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer sei drei Mal strafrechtlich verurteilt, habe weder Barmittel noch einen festen Wohnsitz. Der vom Beschwerdeführer in Österreich gestellte Asylantrag sei rechtskräftig negativ entschieden worden, eine Gefährdung des Beschwerdeführers iSd Artikel 2, 3, EMRK nicht ersichtlich. Aufgrund der rechtskräftigen Urteile stelle der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers auf jeden Fall eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 3. Am 14.12.2018 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er leide unter schweren gesundheitlichen Problemen, die medizinische Versorgung sei in Afghanistan nicht gewährleistet. Im Jahr 2017 sei der Onkel des Beschwerdeführers ermordet worden, auch der Beschwerdeführer sei in Afghanistan nicht sicher. Er nehme viele Medikamente und habe die Straftaten begangen, weil er unter Depressionen gelitten habe, seit der Onkel verstorben sei. Er habe aufgehört, Drogen zu nehmen und wolle ein geregeltes Leben führen. Er führe eine langjährige Beziehung mit einer namentlich genannten Frau, mit der er die letzten drei Jahre zusammengelebt habe. Es sei beabsichtigt, zu heiraten. Die von der belangten Behörde vorgenommene Abwägung sei mangelhaft und berücksichtige das Familienleben und die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in zu geringem Maß. Der Beschwerdeführer könne sich mit westlichen Werten und Normen gut identifizieren. Mit Teilerkenntnis vom 21.12.2018, W148 2101699-2/8Z, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides statt, behob diesen ersatzlos und erkannte der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.Mit Teilerkenntnis vom 21.12.2018, W148 2101699-2/8Z, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides statt, behob diesen ersatzlos und erkannte der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. Mit Ladung vom 15.01.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein. Am 11.02.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu Lebensverhältnissen und Rückkehrsituation befragt. Mit Schreiben vom 06.04.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht nochmals aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 25.04.2021 verständigte das Landesgericht für Strafsachen Graz darüber, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 25.04.2021 in Untersuchungshaft wegen § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG befindet.Mit Schreiben vom 25.04.2021 verständigte das Landesgericht für Strafsachen Graz darüber, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 25.04.2021 in Untersuchungshaft wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG befindet. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Medizinische Unterlagen ● Empfehlungsschreiben ● Berichte der Bewährungshilfe ● Sozialversicherungsmeldung ● Deutschkursbestätigung ● Arbeitsvertrag II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari. Im Jänner 2018 war der Beschwerdeführer in Folge eines Schädel-Hirn-Traumas in stationärer Behandlung, das einen postkontusionellem Substanzdefekt nach sich zog. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz Baghlan, Distrikt Baghlan-e-Markazi (auch Baghlan-e-Jadeed) und hat in Afghanistan acht Jahre die Schule besucht und in der Landwirtschaft des Großvaters mitgearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers starb, als der Beschwerdeführer etwa zwei Jahre alt war. Weiter Verwandte (Onkel und Tanten und deren Kinder) leben ebenso in Afghanistan, der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu diesen. Im Jahr 2007 reiste der Beschwerdeführer aus Afghanistan aus, war zunächst in Griechenland aufhältig und reiste im Jahr 2011 nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer hat drei Brüder. Die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers sind im Herkunftsdorf aufhältig. Sie leben von der Landwirtschaft. Es besteht Kontakt. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist in Belgien aufhältig, ein weiterer Bruder ist ebenso ausgereist, er ist in Pakistan oder der Türkei aufhältig. Außerdem hat der Beschwerdeführer Cousins in Frankreich und Deutschland. Am 22.07.2013 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und befand sich in der Folge bis 20.03.2015 in Haft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 09.12.2013, 14 Hv 129/13Y, rechtskräftig am 23.04.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 23.04.2014, 9 Bs 82/14y, in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers wegen des Ausspruches der Strafe, auf 30 Monate herabgesetzt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 09.12.2013, 14 Hv 129/13Y, rechtskräftig am 23.04.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 23.04.2014, 9 Bs 82/14y, in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers wegen des Ausspruches der Strafe, auf 30 Monate herabgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift
- Mit drei Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken in einer das 15fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, anderen überlassen, wobei ihr Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, und sie es zumindest ernsthaft für möglich hielten und sich damit abfanden, dass in Summe die Grenzmenge des § 28b SMG um mehr als das 15-fache überschritten wurde, indem sie im Zeitraum von zumindest April 203 bis
- Juli 2013 zumindest 8.500 Gramm Cannabiskraut (rund 396 Gramm Delta-9-THC an Reinsubstanz) teils bekannten, teils unbekannten Personen mit Gewinnaufschlag verkauften;
- Mit drei Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken in einer das 15fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, anderen überlassen, wobei ihr Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, und sie es zumindest ernsthaft für möglich hielten und sich damit abfanden, dass in Summe die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG um mehr als das 15-fache überschritten wurde, indem sie im Zeitraum von zumindest April 203 bis
- Juli 2013 zumindest 8.500 Gramm Cannabiskraut (rund 396 Gramm Delta-9-THC an Reinsubstanz) teils bekannten, teils unbekannten Personen mit Gewinnaufschlag verkauften;
- Zumindest von Anfang Jänner 2013 bis
- Juli 2013 erworben und besessen, indem er jeweils unbekannte Mengen Cannabiskraut ausschließlich für seinen persönlichen Gebrauch erwarb und selbst konsumierte. Der Beschwerdeführer war dabei die führende Person. Das Cannabiskraut wurde zu 25g-Portionen abgepackt und teils in 25g-Portionen um zumindest EUR 120,-- weiterverkauft, teils für den Straßenverkauf in Einzelportionen von ein bis zehn Gramm aufgeteilt, wobei für das Gramm vom Konsumenten EUR 10,-- bezahlt wurden. Der Beschwerdeführer beauftragte je nach Nachfrage einen Mitbeteiligten mit der Lieferung von Cannabiskraut von XXXX in den Raum XXXX . Die Lieferung bestellte der Beschwerdeführer telefonisch im Vorfeld beim XXXX Lieferanten. Der Mitbeteiligte fuhr dann nach XXXX , holte das Cannabiskraut im Mengenbereich von 250 bis 1000g, wobei für eine 1000g-Lieferung zwischen EUR 3.200,-- und EUR 3.600,-- bezahlt wurden. Er erhielt dafür pro Fahr EUR 40,-- bis 50,-- und eine 25g-Portion als Prämie, weiter wurde durch den Beschwerdeführer für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Der Beschwerdeführer und ein Mitbeteiligter verkaufen das Suchtgift teils selbst und teils an Unterläufer. Der Beschwerdeführer beauftragte je nach Nachfrage einen Mitbeteiligten mit der Lieferung von Cannabiskraut von römisch 40 in den Raum römisch 40 . Die Lieferung bestellte der Beschwerdeführer telefonisch im Vorfeld beim römisch 40 Lieferanten. Der Mitbeteiligte fuhr dann nach römisch 40 , holte das Cannabiskraut im Mengenbereich von 250 bis 1000g, wobei für eine 1000g-Lieferung zwischen EUR 3.200,-- und EUR 3.600,-- bezahlt wurden. Er erhielt dafür pro Fahr EUR 40,-- bis 50,-- und eine 25g-Portion als Prämie, weiter wurde durch den Beschwerdeführer für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Der Beschwerdeführer und ein Mitbeteiligter verkaufen das Suchtgift teils selbst und teils an Unterläufer. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, die Tatbegehung in Gesellschaft und die führende Rolle des Beschwerdeführers bei der Tatbegehung berücksichtigt, mildernd das teils reumütige Geständnis, dass er sich bislang wohlverhalten hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, sowie, dass er die Taten zwar nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen hat. Am 20.03.2015 wurde der Beschwerdeführer unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2015, W191 2101699-1/13E, wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2015, mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, ein befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt worden war, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 52Abs.
9 FPG nach Afghanistan
§ 46
FPG zulässig ist, ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2015, W191 2101699-1/13E, wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2015, mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, ein befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt worden war, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 52, Absatz 9, FPG nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist, ersatzlos behoben. Mit Aktenvermerken vom 23.05.2016, vom 03.07.2017 und vom 28.06.2018 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils fest, es liege ein Fall des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG vor, in welchem der Aufenthalt des Fremden zu dulden sei und folgte dem Beschwerdeführer erstmals am 27.06.2016 eine Karte für Geduldete aus, die in der Folge verlängert wurde.Mit Aktenvermerken vom 23.05.2016, vom 03.07.2017 und vom 28.06.2018 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils fest, es liege ein Fall des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vor, in welchem der Aufenthalt des Fremden zu dulden sei und folgte dem Beschwerdeführer erstmals am 27.06.2016 eine Karte für Geduldete aus, die in der Folge verlängert wurde. Mit Urteil des Bezirksgericht Graz-West vom 15.03.2018, 12 U 125/17t, rechtkräftig am 20.03.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer für eine Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Außerdem wurde vom Widerruf der dem Beschwerdeführer gewährten bedingten Entlassung aus Anlass der neuerlichen Verurteilung abgesehen und die bezughabende Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Bezirksgericht Graz-West vom 15.03.2018, 12 U 125/17t, rechtkräftig am 20.03.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer für eine Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Außerdem wurde vom Widerruf der dem Beschwerdeführer gewährten bedingten Entlassung aus Anlass der neuerlichen Verurteilung abgesehen und die bezughabende Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Er hatte am 21.08.2016 mit einem Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken das Opfer leicht am Körper verletzt, indem sie dem Opfer einen Faustschlag, Tritte und Schläge zufügten, wodurch das Opfer eine Rissquetschwunde über dem rechten Auge, eine Prellung des Thorax rechts, sowie eine Verletzung des rechten Mittelfingers erlitt. Mildernd wurde die Provokation durch das Tatopfer und die eigene Verletzung berücksichtigt, erschwerend eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende gerichtliche Vorverurteilung und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit nach bedingter Entlassung. Am 27.06.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und befand sich in der Folge bis 27.11.2018 in Haft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.11.2018, 161 Hv 108/18k, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG als Beteiligter
§ 123. Fall St
GB und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, wovon ein Teil von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Zudem wurde vom Widerruf der gewährten bedingten Entlassung und der mit Urteil des Bezirksgericht Graz-West vom 15.03.2018, 12 U 125/17t, gewährten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit Zu Bezirksgericht Graz-West vom 15.03.2018, 12 U 125/17t, auf fünf Jahre verlängert. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen und dies dem Gericht alle drei Monate nachzuweisen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.11.2018, 161 Hv 108/18k, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG als Beteiligter
Paragraph 12,
- Fall StGB und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, wovon ein Teil von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Zudem wurde vom Widerruf der gewährten bedingten Entlassung und der mit Urteil des Bezirksgericht Graz-West vom 15.03.2018, 12 U 125/17t, gewährten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit Zu Bezirksgericht Graz-West vom 15.03.2018, 12 U 125/17t, auf fünf Jahre verlängert. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen und dies dem Gericht alle drei Monate nachzuweisen. Der Beschwerdeführer hat
- zur Übergabe von Suchtgiften in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar von 2.000g Cannabiskraut (12 g Delta-9-THS sowie 160 g THCA) durch einen Mittäter an einen anderen Mittäter beigetragen, indem er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Sommer 2017 bis Februar 2018 einen Mittäter von einer Wohnung abholte und zu einer anderen Wohnung brachte, wo vom weiteren Mittäter das Suchtgift übernommen wurde;
- zur Übergabe von Suchtgiften in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar von 2.000g Cannabiskraut (12 g Delta-9-THS sowie 160 g THCA) durch einen Mittäter an einen anderen Mittäter beigetragen, indem er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Sommer 2017 bis Februar 2018 einen Mittäter von einer Wohnung abholte und zu einer anderen Wohnung brachte, wo vom weiteren Mittäter das Suchtgift übernommen wurde;
- im Zeitraum von 2017 bis 26.07.2018 unbekannte Mengen an Cannabiskraut und Kokain bis zum Konsum, sowie am 27.06.2018 rund 2g Cannabiskraut bis zur Sicherstellung ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im Juli 2011 im Bundesgebiet auf. Im August 2019 reiste der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet aus nach Italien, Frankreich und Belgien. Im Dezember 2020 kehrte er wieder nach Österreich zurück. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse. Ein Sprachniveau nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen konnte er nicht nachweisen. Der Beschwerdeführer bezog wiederholt über längere Zeiträume Grundversorgung. Er war zeitweise geringfügig als Security beschäftigt. Zuletzt hat der einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag als Reinigungskraft abgeschlossen. Der Beschwerdeführer führt seit fünf Jahren eine Beziehung mit XXXX , geb. XXXX , österreichische Staatsbürgerin. Seine Lebensgefährtin unterstützt den Beschwerdeführer finanziell, so kann er etwa kostenlos bei ihr wohnen. Der Beschwerdeführer lebt entweder bei ihr oder bei einem im Bundesgebiet aufhältigen Freund, von dem der Beschwerdeführer ebenso Unterstützung erhält. Aktuell ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers arbeitslos. Zudem verfügt der Beschwerdeführer auch über weitere soziale Bindungen.Der Beschwerdeführer führt seit fünf Jahren eine Beziehung mit römisch 40 , geb. römisch 40 , österreichische Staatsbürgerin. Seine Lebensgefährtin unterstützt den Beschwerdeführer finanziell, so kann er etwa kostenlos bei ihr wohnen. Der Beschwerdeführer lebt entweder bei ihr oder bei einem im Bundesgebiet aufhältigen Freund, von dem der Beschwerdeführer ebenso Unterstützung erhält. Aktuell ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers arbeitslos. Zudem verfügt der Beschwerdeführer auch über weitere soziale Bindungen.
- Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich. Die Provinz Baghlan zählte im Jahr 2014 zu den relativ friedlichen Provinzen. Seit Anfang 2016 hat sich die Sicherheitslage in Baghlan verschlechtert, im Februar 2017 galt die Provinz als eine der am schwersten umkämpften des Landes, nachdem die Taliban anfingen, koordinierte Angriffe in den Schlüsseldistrikten in der Nähe der Hauptstadt auszuführen. Dies führte zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften. Aktuell zählt Baghlan zu den unruhigsten Provinzen mit hoher Talibanpräsenz, es kommt zu heftigen Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Taliban. Auch andere aufständische Gruppierungen sind aktiv. Die meisten Distrikte der Provinz gelten als umkämpft, zwei Distrikte stehen unter Talibankontrolle, ein Distrikt wird von der Regierung kontrolliert. Für das Jahr 2020 sind für die Provinz Baghlan 253 zivile Opfer (81 Tote und 172 Verletzte) dokumentiert, dies entspricht einer Steigerung von 28 % gegenüber
- Hauptursache waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern. Bis zum Beginn des Jahres 2019 wurde Balkh als eine relativ ruhige und stabile Provinz Afghanistans beschrieben. Der Einfluss der Taliban in Balkh stieg ab dem Jahr
- Zuletzt zählte Balkh zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes. Für die gesamte Provinz sind für das Jahr 2020 712 zivile Opfer (263 Tote und 449 Verletzte) verzeichnet, eine Steigerung von 157 % gegenüber
- Hauptursachen für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern. In Mazar- e Sharif kam es zu einem Anstieg der Kriminalität infolge der Amtsniederlegung durch Atta Mohammad Noor im Dezember 2017, bewaffnete Raubüberfälle, Morde, Kämpfe und Entführungen haben zugenommen. Zuletzt war die Stadt auch Schauplatz von Kämpfen im Kontext politischer Streitigkeiten und Machtspiele. Dis hat zu zivilen Opfern und Schäden an Häusern geführt. Mazar-e Sharif steht unter Regierungskontrolle. Herat zählt zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, einige Distrikte sind umkämpft oder werden von den Taliban kontrolliert. Für das Jahr 2020 sind in der Provinz Herat 339 zivile Opfer (124 Tote und 215 Verletzte) dokumentiert, dies entspricht einem Rückgang von 15% gegenüber dem Jahr
- Hauptursachen waren Bodenkämpfe, gefolgt von gezielten Tötungen und improvisierten Sprengkörpern. Im Jahr 2020 wurden mehr Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet. Es kommt zu Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Taliban, Angriffen auf Regierungseinrichtungen und Operationen von Regierungstruppen. Herat (Stadt) steht weiterhin unter Regierungskontrolle. Die Stadt verfügt über einen internationalen Flughafen. Es kam zu einer Serie von Sicherheitsvorfällen, darunter gezielte Tötungen und Angriffe auf die Polizei Ende 2019 und zu Beginn des Jahres
- Das Kriminalitätsniveau ist hoch. Kabul (Stadt) steht weiterhin unter Kontrolle der afghanischen Regierung und ist Ziel für Aufständische, die Angriffe in der Stadt durchführen. Aufständische – insbesondere die Taliban und ISKP – führen weiterhin Angriffe auf „priority targets“ in Kabul durch, afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt. Straßen-Kriminalität stellt auch in Kabul ein Problem dar, es kommt zu Fällen von Straßenraub und Hausüberfälle. Der Konflikt ist in Kabul-Stadt durch asymmetrische taktische Kriegsführung charakterisiert, insbesondere Selbstmordanschläge und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen kommen zum Einsatz. Zuletzt kam es zu einem Anstieg von Kriminalität und Sicherheitsvorfällen und die Aufständischen haben sich mehr auf gezielte Tötungen verlegt, während sonstige Sicherheitsvorfälle zurückgingen. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen. Für die Provinz Kabul sind für das Jahr 2020 sind 817 zivile Opfer (255 Tote und 562 Verletzte) dokumentiert, dies entspricht einem Rückgang von 48 % gegenüber
- Hauptursachen waren gezielte Tötungen, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und Selbstmordanschlägen. Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. In urbanen Gebieten leben rund 41,6 % unter der nationalen Armutsgrenze. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Während der Covid-19-Pandemie ist insbesondere die Situation für Tagelöhner schwierig, viele Wirtschaftszweige wurden durch Sperr- und Restriktionsmaßnahmen negativ beeinflusst. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9 %. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. 2016/2017 waren rund 45 % der Menschen von anhaltender oder vorrübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen. Auch aktuell verschlechtert sich die aktuelle Ernährungsunsicherheit infolge der Covid-19-Pandemie, bis März 2021 wurde ein Anstieg auf 42 % prognostiziert. Die Krise führte zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die Preise für Weizenmehl waren von November bis Dezember 2020 stabil, allerdings auf einem Niveau, das 11 % über dem des letzten Jahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag.Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. In urbanen Gebieten leben rund 41,6 % unter der nationalen Armutsgrenze. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Während der Covid-19-Pandemie ist insbesondere die Situation für Tagelöhner schwierig, viele Wirtschaftszweige wurden durch Sperr- und Restriktionsmaßnahmen negativ beeinflusst. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9 %. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. 2016 aus 2017, waren rund 45 % der Menschen von anhaltender oder vorrübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen. Auch aktuell verschlechtert sich die aktuelle Ernährungsunsicherheit infolge der Covid-19-Pandemie, bis März 2021 wurde ein Anstieg auf 42 % prognostiziert. Die Krise führte zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die Preise für Weizenmehl waren von November bis Dezember 2020 stabil, allerdings auf einem Niveau, das 11 % über dem des letzten Jahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Der Arbeitsmarkt ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit, sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. Die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung liegt auf hohem Niveau und ist infolge der Pandemie auf 37,9 % gestiegen, gegenüber 23,9 % im Jahr
- Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit existiert nicht. Ein Mangel an Bildung korreliert mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul hat unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits-) Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden. Herat weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat – wie auch in anderen afghanischen Städten – vergleichsweise klein. Herat gilt als Hotspot für Tagelöhner – die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung in Herat sind Tagelöhner, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Die Verbreitung von Tagelohnarbeit ist zum Teil eine Folge der massiven Bevölkerungsbewegungen – insbesondere des Zustroms von Zehntausenden von Menschen, die vor allem durch den Konflikt zwischen 2012 und 2019 vertrieben wurden. Diese Bevölkerungsbewegungen, insbesondere von Binnenflüchtlingen, haben die Provinz Herat, vor allem ihre Hauptstadt Herat-Stadt, zu einem zunehmend schwierigen Lebens- und Arbeitsraum gemacht. Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt. Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus hat starke Auswirkungen auf Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen. Ohne familiäre Netzwerke kann es sehr schwer sein, sich selbst zu erhalten, da in Afghanistan vieles von sozialen Netzwerken abhängig ist. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. „Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Sie werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Afghanistan ist von der COVID-Pandemie betroffen. Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen. Die Infektionen steigen weiter an und bis zum 17.3.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet, wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird. Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen. Bis zum 10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht. Ein „Lockdown“ oder Beschränkungen der Bewegungsfreiheit sind in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul aktuell nicht in Kraft. Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten sind derzeit nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für Rückkehrer unter der Schirmherrschaft von IOM, die eine Unterkunft benötigen, kann IOM ein Hotel buchen. Die Verfügbarkeit und Qualität der medizinischen Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die COVID-19-Pandemie hat sich negativ auf die Bereitstellung und Nutzung grundlegender Gesundheitsdienste in Afghanistan ausgewirkt. In großen Städten ist die medizinische Versorgung grundsätzlich sichergestellt. Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. 40 % der Gesamtbevölkerung sind Paschtunen, sie sind die größte Volksgruppe Afghanistans und sprechen Paschtu. Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Muttersprache und sonstigen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinen Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden plausiblen Angaben in allen bisherigen Verfahren, sowie im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellung zum Schädelhirntraume beruht auf den aktenkundigen Befunden des LKH-Univ. Klinikum Graz (AS 26 ff.), wobei sich aus der Einschätzung des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrum Hernals ergibt, dass dem Beschwerdeführer lediglich Schmerzmittel und vier Wochen Schonung ohne weitere spezifische Therapie empfohlen wurden (AS 36). Aus dem Befund von Dr. Andrea CRONENBER vom 31.01.2018 und dessen Nachtrag voom 13.02.2018 geht hierzu hervor, dass Subduralhämatom und Subarachnoidalblutung sich vollständig zurückgebildet haben, jedoch im CT (nach wie vor) ein postkontusioneller Herd sichtbar ist (AS 171). Soweit die belangte Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung die Übermittlung der vom Beschwerdeführer noch vorgelegten medizinischen Unterlagen beantragte, wie angemerkt, dass der Beschwerdeführer am 16.02.2021 (OZ 22) ausschließlich bereits aktenkundige Unterlagen übermittelte. Dass der Vater verstorben ist, hat der Beschwerdeführer durchgehend und gleichbleibend angegeben. So gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 10.12.2012 an, er sei etwa zwei Jahre alt gewesen (BVwG 21.08.2015 W191 2101699-1/13E, S. 10). Gleiches gab er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2015 an (AKtRKE1, AS 267). In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.08.2011 gab der Beschwerdeführer damit im Wesentlichen übereinstimmend an, sein Vater sei „vor 19 Jahren“ gestorben (AktRKE1, AS 125) und gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er sei „sehr klein“ gewesen, als der Vater gestorben sei (OZ 22, S. 9). Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2021 vor: „Sie sagten 2011, Ihr Vater wäre vor 19 Jahren gestorben – heute sagen Sie, Sie wären noch ein kleines Kind gewesen. Was können Sie mir zu diesem Wiederspruch sagen?“ (OZ 22, S. 9). Ein Widerspruch ist allerdings, nachdem die Bezeichnung eines Zweijährigen als „klein“ bzw. „kleines Kind“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch vertretbar erscheint, nicht ersichtlich und gibt auch der Beschwerdeführer hierzu an, er habe stets angegeben, er sei ein kleines Kind gewesen, als er seinen Vater verloren habe (OZ 22, S. 9). Seine weiteren Verwandten hat der Beschwerdeführer bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.08.2011 umfassend aufgezählt (AktRKE
- AS 125-131) und deren Existenz – wenngleich ausweichend – auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2021 auf Vorhalt der belangten Behörde bestätigt (OZ 22, S. 9), wobei plausibel scheint, dass der Beschwerdeführer nach 14-jähriger Abwesenheit über deren genaue Familienverhältnisse und Kinderanzahl nicht im Bilde ist und auch keinen (direkten) Kontakt pflegt. Dass er im Jahr 2007 aus Afghanistan ausreiste, hat der Beschwerdeführer gleichbleibend angegeben, das Datum seiner Einreise bzw. Asylantragstellung in Österreich ist aktenkundig, ebenso eine erkennungsdienstliche Behandlung in Griechenland am 28.02.
- Drei Brüder und die Mutter hat der Beschwerdeführer gleichbleibend angegeben. Die Feststellung zum aktuellen Verbleib von Mutter und Brüdern beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2021 (OZ 22, S. 8). Verwandte in Frankreich und Deutschland hat der Beschwerdeführer gleichbleibend und wiederholt angegeben und auch in der mündlichen Verhandlung angeführt (OZ 22, S. 8). Das Festnahmedatum geht aus dem Anlass-Bericht der LPF Steiermark vom 24.07.2013 hervor (AktRKE1, AS 41), zur Haftentlassung ist die Abmeldung aus der Haftanstalt aktenkundig (AktRKE1 AS 262). Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 09.12.2013, 14 Hv 129/13Y, beruhen auf der (mehrfach) im Akt einliegenden Urteilsausfertigung (AktRKE1, AS 77 ff.), sowie dem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 23.04.2014, 9 Bs 82/14y, (AktRKE
- AS 89) Die Feststellungen zur Duldung des Beschwerdeführers beruhen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2015, W191 2101699-1/13E (AktRKE1, AS 273 ff.), dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2015, Zl. 810809605/140608467 RD-ST (AS 159 ff.) und den Aktenvermerken des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (AktRKE1, AS 412, 436). Ebenso aktenkundig sind etwa Übernahmebestätigung für die beantragte „Karte für Geduldete“ (AktRKE1, AS 420, 446, 469), sowie Verlängerungsanträge (AktRKE1, AS 427, 471). Die Feststellungen zum Urteil des Bezirksgericht Graz-West vom 15.03.2018, 12 U 125/17t, beruhen auf der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung (OZ 33). Der Zeitpunkt der Festnahme geht aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.11.2018, 161 Hv 108/18k (AS 15), und der an die belangte Behörde übermittelten Vollzugsinformation (AKtRKE1, AS 512), hervor. Das festgestellte Entlassungsdatum beruht auf dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug, aus dem als Vollzugsdatum der Freiheitsstrafe der 28.11.2018 hervorgeht. Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.11.2018, 161 Hv 108/18k, beruhen auf der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung (AS 10 ff.). Das Asylantragsdatum des Beschwerdeführers ist aktenkundig. Im Zeitraum August 2019 bis Dezember 2020 verfügte der Beschwerdeführer nicht über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und gab hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er sei aus Angst nach Italien, Frankreich und weiter nach Belgien gereist, allerdings wieder zurückgekehrt (OZ 22, S. 10). Zu seinen Deutschkursen hat der Beschwerdeführer eine Bestätigung vorgelegt (Beilage zu OZ 22) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2020 angegeben, Deutschkurse besucht zu haben (OZ 22, S. 3 und 10). Hier gab er zwar an, auch eine Prüfung absolviert zu haben, konnte jedoch kein Zeugnis vorlegen (OZ 22, S. 3). Im Zuge der mündlichen Verhandlung war überdies eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache möglich (OZ 22, S. 10 und 12). Zu seiner Beschäftigung als „Wachorgan“ hat der Beschwerdeführer seine Anmeldung zur Sozialversicherung aus dem Jahr 2017 vorgelegt (Beilage zu OZ 22) und in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben, er habe als Security gearbeitet (OZ 22, S. 10). Seinen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag – datiert mit 11.02.2021 – hat der Beschwerdeführer in Vorlage gebracht (OZ 25) und hierzu bereits in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei diesem Dienstgeber über eine Einstellungszusage zu verfügen (OZ 22, S. 12). Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 22, S. 6 - 7), wobei die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wiederholt im Akt namentlich genannt wird und der Beschwerdeführer gleichbleibend angegeben hat, mit ihr eine Beziehung zu führen. Am 17.02.2021 übermittelte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zudem ein persönlich gehaltenes Empfehlungsschreiben an das Bundesverwaltungsgericht und brachte auch Namens des Beschwerdeführers weitere Dokumente in Vorlage (OZ 25). Das Bundesverwaltungsgericht hegt daher keine Zweifel an der Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers, wobei anzumerken ist, dass aus dem im Akt einliegenden historischen Auszug aus dem Melderegister hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wiederholt an der Adresse seiner Lebensgefährtin gemeldet war. Die Feststellungen zur aktuellen Wohnsituation des Beschwerdeführers beruhen auf dessen plausiblen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung (OZ 22, S. 10). Dass er auch sonst soziale Bindungen pflegt, hat der Beschwerdeführer ebenso im Zuge der mündlichen Verhandlung plausibel angegeben. 2.
- Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Die Feststellung zum internationalen bewaffneten Konflikt in Afghanistan beruht auf dem mit Schreiben vom 06.04.2021 (OZ 32) in das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Stand 01.04.2021 (in der Folge: Länderinformationsblatt), der vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten (OZ 22, S. 12) EASO Country Guidance: Afghanistan von Dezember 2020 (in der Folge: EASO Country Guidance) und den mit Ladung vom 15.01.2021 (OZ 19) in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien). Die Feststellungen zur historischen Sicherheitslage in Baghlan beruhen auf dem im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2015, W191 2101699-1/13E, im Wortlaut abgedruckten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014 (Erkenntnis S. 26-27), dem im angefochtenen Bescheid vom 28.11.2018 im Wortlaut abgedruckten Länderinformationsblatt, Stand 29.06.2018, wo bereits eine Verschlechterung der Sicherheitslage Erwähnung findet. Die Feststellungen zur jüngeren Entwicklung der Sicherheitslage in Baghlan beruhen schließlich auf der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3.3 Article 15(c) QD, Abschnitt Baghlan, S. 115-116, sowie auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 5.
- Baghlan. Die Feststellungen zur Sicherheitslag ein Balkh beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 5.
- Balkh, sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 12.01.2021 (OZ 19) in das Verfahren eingebrachten EASO COI Report: Afghanistan. Security situation von September 2020, Kapitel 2.
- Balkh, S. 90 ff., insbesondere Unterkapitel 2.5.2 Conflict background and actors in Balkh, S. 91 ff. Die Feststellungen zur Entwicklung der Sicherheitslage in Mazar-e Sharif beruhen auf der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3.
- Article 15 (c) QD, Abschnitt Balkh, S. 117-119, insbesondere Unterabschnitt Focus on the provincial capital: Mazar-e Sharif, S. 118-
- Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Herat beruhen auf der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3.
- Article 15 (c) QD, Abschnitt Herat, S. 126-127, sowie auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 5.13 Herat. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 5.
- Kabul, sowie auf der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3.
- Article 15 (c) QD, Abschnitt Kabul, S. 128 ff., insbesondere Unterabschnitt Focus on the capital: Kabul City, S. 129-
- Die Feststellungen zur Wirtschaftslage beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
- Grundversorgung. Die Feststellungen zur Situation von Rückkehrern beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
- Rückkehr. Die Feststellungen zur COVID-19-Pandemie und ihren Folgen beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
- COVID-
- Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
- Medizinische Versorgung. Die Feststellung zur Verbreitung der sunnitischen Glaubenszugehörigkeit in Afghanistan beruht auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
- Religionsfreiheit. Die Feststellung zum Anteil der Paschtunen an der Gesamtbevölkerung beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 18.
- Paschtunen, zu den Landessprachen auf Kapitel
- Relevante ethnische Minderheiten. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. 3.1.1. Zur Nichtzuerkennung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G 20053.1.1. Zur Nichtzuerkennung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005
§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
§ 10Abs. 2 Asyl
G ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Nach § 46a Abs. 6 FPG gilt der Aufenthalt des Fremden mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 FPG wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtkräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. Damit ist dem Ausspruch der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung die Feststellung der Duldung eines Fremden immanent (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar § 46a K24).Nach Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG gilt der Aufenthalt des Fremden mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtkräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. Damit ist dem Ausspruch der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung die Feststellung der Duldung eines Fremden immanent (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar Paragraph 46 a, K24). Die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2015 rechtskräftig festgestellt, weswegen der Beschwerdeführer seither
§ 46aAbs.
1 Z 1 FPG geduldet ist.Die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2015 rechtskräftig festgestellt, weswegen der Beschwerdeführer seither
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG geduldet ist.
§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt.
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Gegenständlich erfüllt der Beschwerdeführer zwar die normierte Mindestdauer. Allerdings wurde der Beschwerdeführer (zuletzt) am 12.11.2018, rechtskräftig am 12.11.2018, wegen eines Verbrechens verurteilt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG erfüllt, sind im Verfahren dagegen weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG erfüllt, sind im Verfahren dagegen weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.1.2. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung § 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 – 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, – 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
§ 9Abs.
1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (jüngst etwa VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (jüngst etwa VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362). Zu Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Einreise im Juli 2011 und damit beinahe zehn Jahre im Bundesgebiet aufhält. Dabei war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit der Abweisung seiner Beschwerde mit Erkenntnis vom 18.03.2013, C13 420.937-1/2011/10E durch den Asylgerichtshof rechtswidrig und bis dahin lediglich aufgrund des ihm nach § 13 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zukommenden Aufenthaltsrechtes rechtmäßig.
§ 31Abs.
1a Z 3 FPG ist der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet nicht rechtmäßig, wenn dieser
§ 46aFPG geduldet ist.
Der Beschwerdeführer ist seither und damit überwiegend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Zudem können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet eines selbst mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählt etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (jüngst etwa VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528).Zu Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Einreise im Juli 2011 und damit beinahe zehn Jahre im Bundesgebiet aufhält. Dabei war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit der Abweisung seiner Beschwerde mit Erkenntnis vom 18.03.2013, C13 420.937-1/2011/10E durch den Asylgerichtshof rechtswidrig und bis dahin lediglich aufgrund des ihm nach Paragraph 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zukommenden Aufenthaltsrechtes rechtmäßig.
Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet nicht rechtmäßig, wenn dieser
Paragraph 46 a, FPG geduldet ist. Der Beschwerdeführer ist seither und damit überwiegend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Zudem können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet eines selbst mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählt etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (jüngst etwa VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528). Zur Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftssaat ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die ersten 16 Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und über zahlreiche Familienangehörigen dort verfügt, wobei der Kontakt zur Mutter aufrecht ist. Weiter ist sind nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Beurteilung, inwieweit noch ein Bezug zum Herkunftsstaat besteht, auch die Sprachkenntnisse zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer spricht mit Paschtu eine der Landessprachen. Damit ist eine Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nach wie vor aufrecht (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG).Zur Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftssaat ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die ersten 16 Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und über zahlreiche Familienangehörigen dort verfügt, wobei der Kontakt zur Mutter aufrecht ist. Weiter ist sind nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Beurteilung, inwieweit noch ein Bezug zum Herkunftsstaat besteht, auch die Sprachkenntnisse zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer spricht mit Paschtu eine der Landessprachen. Damit ist eine Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nach wie vor aufrecht (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es einem Fremden zu Gute zu halten, wenn das Verfahren ohne sein Verschulden unangemessen lang dauert (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes übersteigt eine Verfahrensdauer von drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Verfahren angemessen ist (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG). Gegenständlich ist nicht ersichtlich, dass eines der den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren unangemessen lang gedauert hätte bzw. dass die Dauer seines (illegalen) Aufenthaltes darauf zurückzuführen wäre. Diese steht viel mehr mit dem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses in Zusammenhang.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es einem Fremden zu Gute zu halten, wenn das Verfahren ohne sein Verschulden unangemessen lang dauert (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes übersteigt eine Verfahrensdauer von drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Verfahren angemessen ist (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG). Gegenständlich ist nicht ersichtlich, dass eines der den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren unangemessen lang gedauert hätte bzw. dass die Dauer seines (illegalen) Aufenthaltes darauf zurückzuführen wäre. Diese steht viel mehr mit dem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses in Zusammenhang. Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit § 2 Integrationsgesetz (IntG), StF: BGBl. I Nr. 68/2017 den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
- GP 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des § 3 IntG (Vgl. auch ErläutRV 1586 Blg NR
- GP 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den §§ 1 und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen.Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit Paragraph 2, Integrationsgesetz (IntG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
- Gesetzgebungsperiode 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des Paragraph 3, IntG (Vgl. auch ErläutRV 1586 Blg NR
- Gesetzgebungsperiode 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den Paragraphen eins und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen. Aus § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
- GP 1).Aus Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 2, IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
- Gesetzgebungsperiode 1). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG auch bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse. Demnach zeigt der Beschwerdeführer im Teilaspekt der Sprachkenntnisse bereits eine gewisse Integrationsverfestigung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG auch bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse. Demnach zeigt der Beschwerdeführer im Teilaspekt der Sprachkenntnisse bereits eine gewisse Integrationsverfestigung. Eine fortgeschrittene wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist nachdem er während seines beinahe zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder die Schule besucht, noch eine Ausbildung absolviert hat und in Freiheit lediglich ein Einkommen aus der Grundversorgung, sowie eine Tätigkeit als Security mit einem Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorweisen kann, nicht ersichtlich. Auch gegenwärtig lebt der Beschwerdeführer von der Unterstützung seiner Freundin und eines Freundes, allerdings verfügt er über eine Einstellungszusage. Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch seine strafrechtlichen Verurteilungen erahnen lässt, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten (Vgl. auch Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25). Damit ist insgesamt ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen beinahe zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zwar nicht gänzlich ungenützt verstreichen hat lassen, von außergewöhnlichen Integrationserfolgen kann jedoch keine Rede sein. Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet allerdings eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin. Nach der ständigen, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Abzustellen ist auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101). Gegenständlich führt der Beschwerdeführer seit fünf Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, wobei der Beschwerdeführer zumindest teilweise bei seiner Lebensgefährtin wohnt und von dieser unterstützt wird. Damit ist von einem relevanten Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen, in das die Rückkehrentscheidung eingreift. Anzumerken ist zudem, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf, ob eine Beziehung als „Familienleben“ im Sinne der Z 2 oder „Privatleben“ im Sinne der Z 3 des § 9 Abs. 2 BFA-VG zu qualifizieren ist, nicht entscheidungswesentlich ankommt, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121; § 9 Abs. 1 Z 2 BFA-VG). Die Rückkehrentscheidung greift außerdem in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG).Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet allerdings eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin. Nach der ständigen, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Abzustellen ist auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101). Gegenständlich führt der Beschwerdeführer seit fünf Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, wobei der Beschwerdeführer zumindest teilweise bei seiner Lebensgefährtin wohnt und von dieser unterstützt wird. Damit ist von einem relevanten Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen, in das die Rückkehrentscheidung eingreift. Anzumerken ist zudem, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf, ob eine Beziehung als „Familienleben“ im Sinne der Ziffer 2, oder „Privatleben“ im Sinne der Ziffer 3, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu qualifizieren ist, nicht entscheidungswesentlich ankommt, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121; Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG). Die Rückkehrentscheidung greift außerdem in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG). Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nie über ein anderes als das vorläufige Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 verfügte, das überdies auf der Stellung eines unberechtigten Asylantrages beruhte und sich zudem seit der Beschwerde mit Erkenntnis vom 18.03.2013, C13 420.937-1/2011/10E durch den Asylgerichtshof unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und sich dessen bewusst sein musste (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG). Dieser Gesichtspunkt darf allerdings nach der Rechtsprechung nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass dieser Aspekt schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könne (VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212).Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nie über ein anderes als das vorläufige Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 verfügte, das überdies auf der Stellung eines unberechtigten Asylantrages beruhte und sich zudem seit der Beschwerde mit Erkenntnis vom 18.03.2013, C13 420.937-1/2011/10E durch den Asylgerichtshof unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und sich dessen bewusst sein musste (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG). Dieser Gesichtspunkt darf allerdings nach der Rechtsprechung nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass dieser Aspekt schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könne (VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Die Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein großes Gewicht beizumessen ist, wie dies bei Straffälligkeit des Fremden der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen – etwa nach dem SMG –, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat nähere Feststellungen zu den den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten zu treffen und anhand dieser nachvollziehbar darzulegen, warum deshalb von einer maßgeblichen und aktuellen Gefährdung öffentlicher Interessen auszugehen ist, die zu einer wesentlichen Relativierung des persönlichen Interesses an einem Verbleib des Fremden in Österreich und einer Verstärkung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung führt (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Der Beschwerdeführer wurde gegenständlich bereits drei Mal strafgerichtlich verurteilt, zwei Mal wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG. Die letzte Haftentlassung des Beschwerdeführers liegt dabei erst weniger als drei Jahre zurück. Insbesondere in der ersten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, in der der Beschwerdeführer als führender Beteiligter die Verteilung und Verkauf großer Mengen Cannabiskrauts über Bundesländergrenzen hinweg organisierte, manifestiert sich eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers. Zudem ließ sich der Beschwerdeführer vom Aufgrund dieser Tat bereits verspürten Haftübel nicht davon abhalten, sich erneut des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG schuldig zu machen. Der Beschwerdeführer hat über zwei Jahre seines knapp zehnjährigen Aufenthaltes – also ein Fünftel – im Bundesgebiet in Haft verbracht. Der Beschwerdeführer wurde gegenständlich bereits drei Mal strafgerichtlich verurteilt, zwei Mal wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG. Die letzte Haftentlassung des Beschwerdeführers liegt dabei erst weniger als drei Jahre zurück. Insbesondere in der ersten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, in der der Beschwerdeführer als führender Beteiligter die Verteilung und Verkauf großer Mengen Cannabiskrauts über Bundesländergrenzen hinweg organisierte, manifestiert sich eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers. Zudem ließ sich der Beschwerdeführer vom Aufgrund dieser Tat bereits verspürten Haftübel nicht davon abhalten, sich erneut des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG schuldig zu machen. Der Beschwerdeführer hat über zwei Jahre seines knapp zehnjährigen Aufenthaltes – also ein Fünftel – im Bundesgebiet in Haft verbracht. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug der Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Der Verwaltungsgerichtshof geht dabei im Fall des Verbrechens des Suchtgifthandels von einer generell hohen Wiederholungsgefahr aus (jüngst etwa VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Gegenständlich hat sich die Wiederholungsgefahr im Hinblick auf den Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – auch bereits manifestiert und ist im seit der Haftentlassung vergangenen Zeitraum von erst zweieinhalb Jahren des Wohlverhaltens auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von etwa fünf Jahren drei Straftaten begangen hat, ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens, der einen Schluss auf einen Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zuließe, noch nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf das kriminelle Verhalten bzw. auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. So relativiert massives strafrechtliches Fehlverhalten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Zehnjahresgrenze (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409), sowie in diesem Zeitraum allenfalls erlangte Integrationserfolge (VwGH 23.01.2019, Ra 2019/21/0378). Zudem verleiht insbesondere die Straffälligkeit eines Fremden dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht und vermag die Trennung von Familienangehörigen zu rechtfertigen (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359). Daher überwiegt fallgegenständlich das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Bundesgebiet und ist der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers verhältnismäßig. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass die neuerliche Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer am 25.04.2021 unberücksichtigt bleiben muss, da noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Abschiebung
§ 52Abs.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht mit einer Refoulement-Beurteilung in Bezug auf den Herkunftsstaat eines Fremden eine zu beachtende Rechtskraftwirkung einher, deren Durchbrechung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich nach Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, also eine neue Sache vorliegt, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gilt. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist der Fall zu unterscheiden, dass der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorgelegen, aber erst später bekannt geworden sind. Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörde, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002). Zwar ordnet § 52 Abs. 9 FPG nach seinem Wortlaut für den Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausnahmslos an, dass gleichzeitig festzustellen ist, ob die Abschiebung
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist und geht – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – insoweit von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der „Unwiederholbarkeit“ ab. Dies gilt jedoch nicht für die „Unabänderlichkeit“ als „das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung“ (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht mit einer Refoulement-Beurteilung in Bezug auf den Herkunftsstaat eines Fremden eine zu beachtende Rechtskraftwirkung einher, deren Durchbrechung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich nach Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, also eine neue Sache vorliegt, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gilt. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist der Fall zu unterscheiden, dass der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorgelegen, aber erst später bekannt geworden sind. Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörde, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002). Zwar ordnet Paragraph 52, Absatz 9, FPG nach seinem Wortlaut für den Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausnahmslos an, dass gleichzeitig festzustellen ist, ob die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist und geht – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – insoweit von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der „Unwiederholbarkeit“ ab. Dies gilt jedoch nicht für die „Unabänderlichkeit“ als „das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung“ (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011). Gegenständlich wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2015
§ 52Abs.
9 FPG für nicht zulässig erklärt. Die belangte Behörde ignoriert allerdings die die eben zitierte Entscheidung völlig und geht aus der Bescheidbegründung keinerlei Auseinandersetzung mit allfälligen, eine Neubeurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung rechtfertigenden Sachverhaltsänderungen hervor. Gegenständlich wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2015
Paragraph 52, Absatz 9, FPG für nicht zulässig erklärt. Die belangte Behörde ignoriert allerdings die die eben zitierte Entscheidung völlig und geht aus der Bescheidbegründung keinerlei Auseinandersetzung mit allfälligen, eine Neubeurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung rechtfertigenden Sachverhaltsänderungen hervor. Im gegenständlichen Verfahren haben sich sowohl im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat, als auch auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers maßgebliche konkrete Sachverhaltsänderungen nicht ergeben. So begründet das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 21.08.2015, W191 2101699-1/13E, die Unzulässigkeit der Abschiebung mit der volatilen Situation in der Heimatprovinz, sowie der schlechten Versorgungslage für alleinstehende Rückkehrer ohne hinreichenden familiären Rückhalt und fehlende staatliche Unterstützung. Im Hinblick auf die individuelle Situation berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer seine Heimat bereits acht Jahre zuvor verlassen habe, Mutter und Brüder zuhause leben würden und die Familie familiäre Schwierigkeiten habe. Im Hinblick auf die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz ist dem festgestellten Sacherhalt eine Verschlechterung insbesondere seit dem Jahr 2016 zu entnehmen, während im Hinblick auf die Versorgungslage und staatliche Unterstützung wesentliche Sachverhaltsänderungen nicht ersichtlich sind. So brachte viel mehr die Covid-19-Pandemie zuletzt eine maßgebliche Verschlechterung der allgemeinen Versorgungslage mit sich und hat insbesondere für Rückkehrer negative Auswirkungen. Die Abwesenheitsdauer des Beschwerdeführers vom Herkunftsstaat ist dagegen weiter auf mittlerweile etwa 14 Jahre angewachsen und ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über andere als die bereits in den bisherigen Verfahren bekannten Verwandten und sozialen Anknüpfungspunkte verfügt. Insbesondere verfügt der Beschwerdeführer weiterhin nicht über soziale Anknüpfungspunkte in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul. Im Übrigen geht auch die belangte Behörde offenbar nicht von einer konkreten maßgeblichen Änderung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers aus, nachdem sich hierzu im angefochtenen Bescheid keinerlei Ausführungen finden, sondern nimmt aufgrund der neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers eine Neubeurteilung eines entschiedenen Sachverhaltes vor, die das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2015, W191 2101699-1/13E, gänzlich ignoriert (Bescheid, S. 104). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein für die Zulässigkeit der Abschiebung maßgebliches Sachverhaltselement. Damit war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 52Abs.
9 stattzugeben und festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG nach Afghanistan unzulässig ist.Damit war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 52, Absatz 9, stattzugeben und festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan unzulässig ist. 3.3. Zum Einreiseverbot
§ 53Abs.
1 FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.
§ 53Abs.
3 erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot
§ 53Abs.
1 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Die belangte Behörde stützt ihr Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG.Die belangte Behörde stützt ihr Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer wurde (erstmals) mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 09.12.2013 zu einer mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 23.04.2014, 9 Bs 82/14y, herabgesetzten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Dabei indiziert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 FPG, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (jüngst etwa VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).Der Beschwerdeführer wurde (erstmals) mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 09.12.2013 zu einer mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 23.04.2014, 9 Bs 82/14y, herabgesetzten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Dabei indiziert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, FPG, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (jüngst etwa VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Für ein Einreiseverbot ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gefährdungsprognose zu reffen, in deren Zuge das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens – darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 10.05.2019, Ra 2019/21/0104 m.w.N.). Der Interessenabwägung und der Gefährdungsprognose bei Erlassung eines Einreiseverbotes ist eine Beurteilung zugrunde zu legen, die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen wird (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0285). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die privaten und familiären Interessen des Fremden insbesondere bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes Bedacht zu nehmen (jüngst etwa VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Zwar sieht § 53 Abs. 3 FPG eine Höchstdauer von zehn Jahren vor. Allerdings darf die Ausschöpfung dieser vorgesehenen Höchstfrist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 3 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002). Zwar sieht Paragraph 53, Absatz 3, FPG eine Höchstdauer von zehn Jahren vor. Allerdings darf die Ausschöpfung dieser vorgesehenen Höchstfrist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002). Der Beschwerdeführer wurde – wie bereits im Zuge der Interessenabwägung, deren Erwägungen auch hier Anwendung finden können und nicht vollständig wiederholt werden sollen unter 3.1.2. ausgeführt – drei Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei zwei der Verurteilungen das Verbrechen des Suchtgifthandels
§ 28aAbs.
1 fünfter Fall SMG betreffen. Auch vom bereits verspürten Haftübel infolge seiner ersten Verurteilung, in der über den Beschwerdeführer im Übrigen eine unbedingte Freiheitsstrafe von über zwei Jahren verhängt wurde, ließ sich der Beschwerdeführer nicht von der erneuten Begehung desselben Verbrechens innerhalb von etwas mehr als drei Jahren nach Haftentlassung abhalten, worin sich bereits eine Rückfallsneigung manifestiert. Weiter war der Beschwerdeführer, was besonders ins Gewicht fällt – führender Beteiligter bei Verteilung und Verkauf großer Mengen Cannabiskrauts über Bundesländergrenzen hinweg. Auch eine längere Phase des Wohlverhaltens ist mit Blick auf die regelmäßige Verteilung der vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Handlung auf die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht ersichtlich.Der Beschwerdeführer wurde – wie bereits im Zuge der Interessenabwägung, deren Erwägungen auch hier Anwendung finden können und nicht vollständig wiederholt werden sollen unter 3.1.2. ausgeführt – drei Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei zwei der Verurteilungen das Verbrechen des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG betreffen. Auch vom bereits verspürten Haftübel infolge seiner ersten Verurteilung, in der über den Beschwerdeführer im Übrigen eine unbedingte Freiheitsstrafe von über zwei Jahren verhängt wurde, ließ sich der Beschwerdeführer nicht von der erneuten Begehung desselben Verbrechens innerhalb von etwas mehr als drei Jahren nach Haftentlassung abhalten, worin sich bereits eine Rückfallsneigung manifestiert. Weiter war der Beschwerdeführer, was besonders ins Gewicht fällt – führender Beteiligter bei Verteilung und Verkauf großer Mengen Cannabiskrauts über Bundesländergrenzen hinweg. Auch eine längere Phase des Wohlverhaltens ist mit Blick auf die regelmäßige Verteilung der vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Handlung auf die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht ersichtlich. Auch der seit seiner letzten Haftentlassung verstrichene Zeitraum von zweieinhalb Jahren ist eindeutig zu kurz, um nach dem vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten, wiederholten strafrechtlichen Fehlverhalten anzunehmen, dass sein Aufenthalt keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Damit ist von einer aufrechten vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen, was die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht und weswegen eine Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt. Allerdings erweist sich das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren als nicht angemessen, wobei anzumerken ist, dass die belangte Behörde in ihrer Abwägung die persönlichen Umstände, sowie Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hat. So führt der Beschwerdeführer – anders als die belangte Behörde vermeint – im Bundesgebiet ein schützenswertes Privat- und Familienleben, insbesondere mit seiner Lebensgefährtin. Weiters ist zu beachten, dass die Strafbestimmungen, für die der Beschwerdeführer verurteilt wurde, einen Strafrahmen vorsehen, der vom Strafgericht nicht ausgeschöpft wurde. So ist für das Verbrechen des Suchtgifthandels
§ 28aAbs.
1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG ein Strafrahmen von ein bis zehn Jahren vorgesehen, wobei sich die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten klar im unteren Drittel des Strafrahmens bewegt. Im Hinblick auf die Körperverletzung
§ 83St
GB wurde lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt und hat das Bezirksgericht Graz-West unter anderem den Milderungsgrund der Provokation durch das Tatopfer berücksichtigt. Weiter ist insbesondere der im zweiten vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens
§ 28aAbs.
1 Z 5 SMG gelegene Handlungsunwert weit geringer, so war der Beschwerdeführer lediglich als Beitragstäter
§ 12St
GB involviert und manifestiert sich dies auch in der teilbedingt verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Monaten, die sich im Übrigen ebenso im unteren Drittel des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren befindet. Damit ließe ein über den Beschwerdeführer verhängtes Einreiseverbot unter Ausschöpfung der Höchstfrist keinen Spielraum mehr für Fälle, in denen Personen eine noch größere Anzahl von Delikten begehen, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität.So führt der Beschwerdeführer – anders als die belangte Behörde vermeint – im Bundesgebiet ein schützenswertes Privat- und Familienleben, insbesondere mit seiner Lebensgefährtin. Weiters ist zu beachten, dass die Strafbestimmungen, für die der Beschwerdeführer verurteilt wurde, einen Strafrahmen vorsehen, der vom Strafgericht nicht ausgeschöpft wurde. So ist für das Verbrechen des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG ein St