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{'item': 'W121 2237751-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlW121 2237751-1 SpruchW121 2237751-1/6E, W121 2237751-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Kontrollmeldeversäumnisses für die Zeit vom XXXX bis XXXX keine Notstandshilfe erhält. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hätte.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Kontrollmeldeversäumnisses für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 keine Notstandshilfe erhält. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten und sich erst wieder am römisch 40 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hätte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass es sich nicht um einen Kontrollmeldetermin, sondern um ein Bewerbungstraining der XXXX gehandelt hätte. Er hätte am XXXX (Freitag) am Nachmittag einen gelben Brief im Postkasten gehabt. Da es für die Abholung bereits zu spät gewesen sei, hätte er diesen erst am Montag, den XXXX abholen können. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass er bei einem Bewerbungstraining teilzunehmen habe. Dieses Training hätte jedoch bereits eine Woche zuvor gestartet. Sodann hätte er beim AMS angerufen. Die Abholfrist hätte zudem bis XXXX gedauert. Daher sei der Brief fristgerecht abgeholt worden und liege kein Verschulden seinerseits vor.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass es sich nicht um einen Kontrollmeldetermin, sondern um ein Bewerbungstraining der römisch 40 gehandelt hätte. Er hätte am römisch 40 (Freitag) am Nachmittag einen gelben Brief im Postkasten gehabt. Da es für die Abholung bereits zu spät gewesen sei, hätte er diesen erst am Montag, den römisch 40 abholen können. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass er bei einem Bewerbungstraining teilzunehmen habe. Dieses Training hätte jedoch bereits eine Woche zuvor gestartet. Sodann hätte er beim AMS angerufen. Die Abholfrist hätte zudem bis römisch 40 gedauert. Daher sei der Brief fristgerecht abgeholt worden und liege kein Verschulden seinerseits vor. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX , sondern erst am XXXX wieder persönlich beim AMS erschienen sei. Seinem Beschwerdevorbringen, wonach es sich nicht um einen Kontrollmeldetermin gehandelt hätte, könne insofern nicht gefolgt werden, als er im Schreiben darauf hingewiesen worden sei, dass die Teilnahme an der Informationsveranstaltung verpflichtend iSd § 49 AlVG sei und die Versäumung dieses Kontrollmeldetermins eine entsprechende Sanktion bewirke. Dass er den Brief innerhalb der Frist erhalten hätte und ihn somit kein Verschulden treffe, könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden, da nachweislich ein Zustellversuch des RSb-Briefes am XXXX mit Hinterlegung am XXXX stattgefunden habe und ihm das Schreiben somit am XXXX zugestellt worden sei. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am römisch 40 , sondern erst am römisch 40 wieder persönlich beim AMS erschienen sei. Seinem Beschwerdevorbringen, wonach es sich nicht um einen Kontrollmeldetermin gehandelt hätte, könne insofern nicht gefolgt werden, als er im Schreiben darauf hingewiesen worden sei, dass die Teilnahme an der Informationsveranstaltung verpflichtend iSd Paragraph 49, AlVG sei und die Versäumung dieses Kontrollmeldetermins eine entsprechende Sanktion bewirke. Dass er den Brief innerhalb der Frist erhalten hätte und ihn somit kein Verschulden treffe, könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden, da nachweislich ein Zustellversuch des RSb-Briefes am römisch 40 mit Hinterlegung am römisch 40 stattgefunden habe und ihm das Schreiben somit am römisch 40 zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Das BVwG führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das AMS wurden ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen. Der Beschwerdeführer ist jedoch unentschuldigt nicht erschienen. Ein Vertreter des AMS nahm an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen verwies der Behördenvertreter auf die Beschwerdevorentscheidung. Der Beschwerdeführer hätte bis dato keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen.Das BVwG führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das AMS wurden ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen. Der Beschwerdeführer ist jedoch unentschuldigt nicht erschienen. Ein Vertreter des AMS nahm an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen verwies der Behördenvertreter auf die Beschwerdevorentscheidung. Der Beschwerdeführer hätte bis dato keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen. Der erkennende Senat kam nach nochmaliger Durchsicht des gegenständlichen Aktes zum Ergebnis, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und eine Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht erforderlich ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit XXXX im Bezug von Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge.Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 im Bezug von Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer eine verpflichtende Einladung zur Teilnahme an der Informationsveranstaltung der Trendwende (Beratungsstelle XXXX ) am XXXX , 9:00 Uhr als Kontrollmeldetermin im Sinne des § 49 AlVG vorgeschrieben.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer eine verpflichtende Einladung zur Teilnahme an der Informationsveranstaltung der Trendwende (Beratungsstelle römisch 40 ) am römisch 40 , 9:00 Uhr als Kontrollmeldetermin im Sinne des Paragraph 49, AlVG vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben zusätzlich über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt. Dieses Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer rechtmäßig am XXXX durch Hinterlegung zugestellt.Dieses Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer rechtmäßig am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer hat den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin (Teilnahme an der Informationsveranstaltung) am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX persönlich bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet, weshalb der Leistungsbezug ab XXXX bis zum XXXX eingestellt wurde.Der Beschwerdeführer hat den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin (Teilnahme an der Informationsveranstaltung) am römisch 40 nicht eingehalten und sich erst wieder am römisch 40 persönlich bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet, weshalb der Leistungsbezug ab römisch 40 bis zum römisch 40 eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht aus einem triftigen Grund versäumt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie der mündlichen Verhandlung. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den in den Feststellungen genannten Kontrollmeldetermin in Form der Teilnahme an der Informationsveranstaltung unter Rechtsfolgenbelehrung nicht wahrgenommen hat und erst am XXXX persönlich beim AMS vorgesprochen hat.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den in den Feststellungen genannten Kontrollmeldetermin in Form der Teilnahme an der Informationsveranstaltung unter Rechtsfolgenbelehrung nicht wahrgenommen hat und erst am römisch 40 persönlich beim AMS vorgesprochen hat. Dies ergibt sich auch aus den Verfahrensunterlagen, so etwa der am XXXX aufgenommenen Niederschrift beim AMS, in der der Beschwerdeführer einräumte, den Termin nicht eingehalten zu haben.Dies ergibt sich auch aus den Verfahrensunterlagen, so etwa der am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift beim AMS, in der der Beschwerdeführer einräumte, den Termin nicht eingehalten zu haben. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde jedoch im Wesentlichen, dass es sich nicht um einen Kontrollmeldetermin, sondern vielmehr um eine Teilnahme an einer Informationsveranstaltung gehandelt hätte. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Schreiben des AMS vom XXXX zweifelsfrei ergibt, dass die Teilnahme an der Informationsveranstaltung der Trendwende am XXXX aufgrund des § 49 Abs. 2 AlVG verpflichtend als Kontrollmeldetermin vorgeschrieben wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass er bei Nichtteilnahme ohne triftigen Grund vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges seinen Anspruch auf Notstandshilfe verliert.Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde jedoch im Wesentlichen, dass es sich nicht um einen Kontrollmeldetermin, sondern vielmehr um eine Teilnahme an einer Informationsveranstaltung gehandelt hätte. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Schreiben des AMS vom römisch 40 zweifelsfrei ergibt, dass die Teilnahme an der Informationsveranstaltung der Trendwende am römisch 40 aufgrund des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verpflichtend als Kontrollmeldetermin vorgeschrieben wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass er bei Nichtteilnahme ohne triftigen Grund vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges seinen Anspruch auf Notstandshilfe verliert. Die Feststellung der rechtmäßig erfolgten Zustellung dieses Schreibens am XXXX ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden RSb Rückschein, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass das Schreiben dem Beschwerdeführer, nach erfolglosem Zustellversuch am XXXX , am XXXX durch Hinterlegung zugestellt wurde. Den unsubstantiierten Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe das Schreiben erst am XXXX erhalten, kann daher nicht gefolgt werden. Auf ein Verschulden kommt es bei der Zustellung durch Hinterlegung nach dem Zustellgesetz nicht an. Sein Vorbringen, wonach er den „gelben Brief“ erst am XXXX in seinem Postkasten vorgefunden habe, wird als Schutzbehauptung gewertet zumal aus dem Rückschein eindeutig hervorgeht, dass seitens des zuständigen Postamtes bereits am XXXX ein Zustellversuch unternommen wurde. Daher befand sich auch der „gelbe Brief“ seit diesem Zeitpunkt in dem Postkasten des Beschwerdeführers.Die Feststellung der rechtmäßig erfolgten Zustellung dieses Schreibens am römisch 40 ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden RSb Rückschein, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass das Schreiben dem Beschwerdeführer, nach erfolglosem Zustellversuch am römisch 40 , am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Den unsubstantiierten Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe das Schreiben erst am römisch 40 erhalten, kann daher nicht gefolgt werden. Auf ein Verschulden kommt es bei der Zustellung durch Hinterlegung nach dem Zustellgesetz nicht an. Sein Vorbringen, wonach er den „gelben Brief“ erst am römisch 40 in seinem Postkasten vorgefunden habe, wird als Schutzbehauptung gewertet zumal aus dem Rückschein eindeutig hervorgeht, dass seitens des zuständigen Postamtes bereits am römisch 40 ein Zustellversuch unternommen wurde. Daher befand sich auch der „gelbe Brief“ seit diesem Zeitpunkt in dem Postkasten des Beschwerdeführers. Sein Beschwerdevorbringen, das Schreiben zu spät erhalten zu haben, vermag den versäumten Kontrollmeldetermin am XXXX nicht zu entschuldigen. Der Beschwerdeführer ist zudem unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen, wiewohl er ordnungsgemäß geladen wurde.Sein Beschwerdevorbringen, das Schreiben zu spät erhalten zu haben, vermag den versäumten Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht zu entschuldigen. Der Beschwerdeführer ist zudem unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen, wiewohl er ordnungsgemäß geladen wurde. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Kontrolltermin ohne triftigen Grund nicht eingehalten hat. Dieser Kontrolltermin wurde ihm nachweislich rechtskonform vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der erkennende Senat kam insbesondere nach Durchsicht des Verwaltungsaktes und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lautet: „Kontrollmeldungen § 49.

(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ Die maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten:

§ 17Abs. 1 Zust

G ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17Abs. 2 Zust

G ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17Abs. 3 Zust

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Nach der Rechtsprechung des VwGH wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch Abwesenheit von der Abgabenstelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. "Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre (VwGH vom 26.05.2015, Zl. Ro 2015/01/0004).Nach der Rechtsprechung des VwGH wird die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch Abwesenheit von der Abgabenstelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. "Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre (VwGH vom 26.05.2015, Zl. Ro 2015/01/0004). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es nicht erforderlich, dass dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss. Die Zustellung durch Hinterlegung ist vielmehr auch dann wirksam, wenn der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. Dies hat der VwGH für den Fall bejaht, dass dem Empfänger für die Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung noch ein Zeitraum von zehn Tagen verbleibt (VwGH vom 18.03.2004, Zl. 2001/03/0284 mit Verweis auf VwGH vom 24.02.2000, Zl. 2000/02/0027). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist folgendes auszuführen: Der Zustellversuch des verfahrensgegenständlichen Schreibens erfolgte am XXXX und wurde dieses am XXXX hinterlegt, der erste Tag der Abholfrist war laut Rückschein ebenfalls der XXXX .Der Zustellversuch des verfahrensgegenständlichen Schreibens erfolgte am römisch 40 und wurde dieses am römisch 40 hinterlegt, der erste Tag der Abholfrist war laut Rückschein ebenfalls der römisch 40 .

§ 17Abs. 3 Zust

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Somit wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben (mangels behaupteter Ortsabwesenheit) jedenfalls am XXXX rechtmäßig durch Hinterlegung zugestellt. Dass er das Schreiben womöglich erst später abgeholt haben mag, ändert nichts an der rechtswirksamen Zustellung.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Somit wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben (mangels behaupteter Ortsabwesenheit) jedenfalls am römisch 40 rechtmäßig durch Hinterlegung zugestellt. Dass er das Schreiben womöglich erst später abgeholt haben mag, ändert nichts an der rechtswirksamen Zustellung. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht vergleiche Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar). Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 2.7.2008, 2007/08/0274; 9.8.2002, 2002/08/0039). Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, Jänner 2017, § 49, Rz. 828).Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 2.7.2008, 2007/08/0274; 9.8.2002, 2002/08/0039). Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar römisch eins, Jänner 2017, Paragraph 49,, Rz. 828). Grundsätzlich kann die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins auch nachträglich entschuldigt werden, wobei das Gesetz keine Fristsetzung (zB im Sinne einer „unverzüglichen Nachholung“ des versäumten Termins) enthält. Aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs 1 erster Satz AlVG muss sich die arbeitslose Person aber spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272; 23.09.2014, 2013/08/0230, vgl. auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, § 49, Rz. 828).Grundsätzlich kann die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins auch nachträglich entschuldigt werden, wobei das Gesetz keine Fristsetzung (zB im Sinne einer „unverzüglichen Nachholung“ des versäumten Termins) enthält. Aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG muss sich die arbeitslose Person aber spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272; 23.09.2014, 2013/08/0230, vergleiche auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar römisch eins, Paragraph 49,, Rz. 828). Solche triftigen Gründe iSd Judikatur hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargelegt, ist der Kontrollmeldetermin in Form der verpflichtenden Teilnahme an der Informationsveranstaltung dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen und die Folgen der Nichteinhaltung des Termins dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht ist jedem Arbeitslosen zumutbar und hat eine Nichteinhaltung auch gesetzlich eindeutig geregelte Sanktionen. Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich aus Sicht des erkennenden Senates zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin selbst verschuldet nicht eingehalten hat und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Ein triftiger Grund lag nicht vor, zumal ihm das Schreiben am XXXX durch Hinterlegung zugestellt wurde und es (bei Nichtvorliegen von triftigen Gründen im obigen Sinne) in der Sphäre des Beschwerdeführers liegt, rechtzeitig Kenntnis vom Inhalt des zugestellten Briefes zu erhalten.Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich aus Sicht des erkennenden Senates zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin selbst verschuldet nicht eingehalten hat und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Ein triftiger Grund lag nicht vor, zumal ihm das Schreiben am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt wurde und es (bei Nichtvorliegen von triftigen Gründen im obigen Sinne) in der Sphäre des Beschwerdeführers liegt, rechtzeitig Kenntnis vom Inhalt des zugestellten Briefes zu erhalten. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2237751.1.00

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