RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlW122 2235034-1 Spruch, W122 2235034-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Am 18.10.2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1-4 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 24.10.2016 für die Dauer von 90 Tagen zur Zustellbasis 5412 dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit“, Verwendungscode 8840, Verwendungsgruppe PT 8 eingeteilt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Verfahren zu seiner amtswegigen Versetzung zu dieser Zustellbasis eingeleitet werde.römisch eins.
- Am 18.10.2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins -, 4, BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 24.10.2016 für die Dauer von 90 Tagen zur Zustellbasis 5412 dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit“, Verwendungscode 8840, Verwendungsgruppe PT 8 eingeteilt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Verfahren zu seiner amtswegigen Versetzung zu dieser Zustellbasis eingeleitet werde. Am 20.10.2016 brachte der Beschwerdeführer einen „Widerspruch“ gegen die Weisung vom 18.10.2016 ein. Rechtlich begründete der Beschwerdeführer dies mit § 65 Abs. 3 PBVG. Die Weisung wäre rechtswidrig.Am 20.10.2016 brachte der Beschwerdeführer einen „Widerspruch“ gegen die Weisung vom 18.10.2016 ein. Rechtlich begründete der Beschwerdeführer dies mit Paragraph 65, Absatz 3, PBVG. Die Weisung wäre rechtswidrig. Am 21.10.2016 wurde die Weisung vom 18.10.2016 schriftlich wiederholt. Der neue Arbeitsplatz wäre nicht schlechter gestellt, weil er sich innerhalb derselben Verwendungsgruppe (PT 8) befände. Am 27.10.2016 remonstrierte der Beschwerdeführer erneut unter Anführung von § 65 Abs. 3 PBVG.Am 27.10.2016 remonstrierte der Beschwerdeführer erneut unter Anführung von Paragraph 65, Absatz 3, PBVG. Mit Schreiben vom 31.10.2016 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass die Dienstzuteilung zur Zustellbasis 5412 auf Grund des aktuellen Krankenstandes für die Dauer dieses Krankenstandes aufgehoben werde und nach Beendigung des Krankenstandes wieder wirksam werde. Der Beschwerdeführer werde gemäß § 39 Abs. 1 und 2 BDG 1979 nach Beendigung seines Krankenstandes für eine Dauer von 90 Tagen zur Zustellbasis 5412 zugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit“, Verwendungscode 8840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich nach Beendigung seines Krankenstandes bei der Zustellbasis 5412 einzufinden und seinen Dienst anzutreten. Erholungsurlaube sowie allfällige weitere Krankenstände würden den Fristenlauf der Dienstzuteilung unterbrechen.Mit Schreiben vom 31.10.2016 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass die Dienstzuteilung zur Zustellbasis 5412 auf Grund des aktuellen Krankenstandes für die Dauer dieses Krankenstandes aufgehoben werde und nach Beendigung des Krankenstandes wieder wirksam werde. Der Beschwerdeführer werde gemäß Paragraph 39, Absatz eins und 2 BDG 1979 nach Beendigung seines Krankenstandes für eine Dauer von 90 Tagen zur Zustellbasis 5412 zugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit“, Verwendungscode 8840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich nach Beendigung seines Krankenstandes bei der Zustellbasis 5412 einzufinden und seinen Dienst anzutreten. Erholungsurlaube sowie allfällige weitere Krankenstände würden den Fristenlauf der Dienstzuteilung unterbrechen. Am 23.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung,
- dass ihm wieder sein fixer Zustellbezirk zu geben wäre und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis 5412 verrichten müsse,
- dass er nicht verpflichtet wäre, die Anweisung, eine Tätigkeit als fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit, Verwendungscode 8840, Verwendungsgruppe PT 8 in der Zustellbasis 5412 auszuüben, zu befolgen
- dass die Anwendung der Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 18.10.2016, 21.10.2016 und 31.10.2016 zur Zustellbasis 5412 auf den Beschwerdeführer unzulässig wäre,
- dass die Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 18.10.2016, 21.10.2016 und 31.10.2016 zur Zustellbasis 5412 sofort aufzuheben und dem Beschwerdeführer ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen wäre und er sich auch auf freie Rayons bewerben dürfe und seine Bewerbung zu berücksichtigen wäre,
- dass die geplante Versetzung zur Zustellbasis 5412 unzulässig wäre,
- in eventu eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst beim Beschwerdeführer zu erfolgen hätte. Mit Säumnisbeschwerde vom 08.01.2018 (bei der Behörde eingelangt am 23.01.2018) machte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Entscheidungspflicht geltend. I.
- Mit Bescheid vom 17.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.01.2017, römisch eins.
- Mit Bescheid vom 17.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.01.2017,
- dass ihm wieder sein fixer Zustellbezirk und der Zustellbasis 5110 zu geben wäre und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis 5412 verrichten müsse, sowie
- dass er die Anweisung als „fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegende Lenktätigkeit“, Verwendungscode 8840 in der Verwendungsgruppe PT 8 in der Zustellbasis 5412 eine Tätigkeit auszuüben, nicht befolgen müsse,
- dass die Anwendung der Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 18.10.2016 und 21.10.2016 zur Zustellbasis 5412 auf den Beschwerdeführer unzulässig wäre,
- dass die Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 18.10.2016 und 21.10.2016 zur Zustellbasis 5412 sofort aufzuheben und dem Beschwerdeführer ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen wäre und er sich auf freie Rayons bewerben dürfe und seine Bewerbung zu berücksichtigen wäre,
- dass die geplante Versetzung zur Zustellbasis 5412 unzulässig wäre,
- dass eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst zu erfolgen hätte, als unzulässig zurückgewiesen. Das Säumnisverfahren wurde eingestellt. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend rechtlich ausgeführt, dass Feststellungsbescheide nur dann zulässig sind, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. Einem Feststellungsbescheid müsse im konkreten Fall die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Sowohl die Betrauung mit einem Arbeitsplatz der eigenen Dienststelle als auch die Dienstzuteilung hätten nicht durch Bescheid sondern durch Weisung zu erfolgen. Die nähere Ausgestaltung des Dienstbetriebes wie insbesondere die Einrichtung von Arbeitsplätzen einschließlich der Bewertung und der Festlegung allgemeiner Erfordernisse für eine Betrauung würden ebenso in die alleinige Kompetenz des zuständigen obersten Organes fallen wie die Gestaltung der Dienstpläne und Dienstabläufe (§ 17 Abs. 2 und 3 PTSG, Verfassungsbestimmungen). Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstplichten wäre es, bei der Auferlegung von Dienstpflichten die nicht durch Bescheid vorzunehmen wären, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt worden wäre. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bestünde nicht (VwGH, 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Deshalb wären sämtliche Feststellungsbegehren, die auf eine Änderung der Organisation des Dienstbetriebes abzielen würden, damit der Beamte seinen früheren Arbeitsplatz wieder ausüben könne, mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.Die nähere Ausgestaltung des Dienstbetriebes wie insbesondere die Einrichtung von Arbeitsplätzen einschließlich der Bewertung und der Festlegung allgemeiner Erfordernisse für eine Betrauung würden ebenso in die alleinige Kompetenz des zuständigen obersten Organes fallen wie die Gestaltung der Dienstpläne und Dienstabläufe (Paragraph 17, Absatz 2 und 3 PTSG, Verfassungsbestimmungen). Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstplichten wäre es, bei der Auferlegung von Dienstpflichten die nicht durch Bescheid vorzunehmen wären, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt worden wäre. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bestünde nicht (VwGH, 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Deshalb wären sämtliche Feststellungsbegehren, die auf eine Änderung der Organisation des Dienstbetriebes abzielen würden, damit der Beamte seinen früheren Arbeitsplatz wieder ausüben könne, mangels Antragslegitimation zurückzuweisen. Zu Punkt 1 des Feststellungsbegehrens führte die belangte Behörde aus, dass die gewünschte Zuweisung nicht durch Bescheid sondern durch Weisung erfolgen müsste. Ein Recht auf Erteilung einer derartigen Weisung komme dem Beamten nicht zu. Auch ein Anspruch auf Aufhebung einer Weisung durch einen Feststellungsbescheid bestehe nicht. Eine Deutung des Antrages als auf Feststellung der Befolgungspflicht gerichtet würde ausscheiden, dass sich das Begehren sonst mit Punkt 2 decken würde und folglich überflüssig wäre. Zu Punkt 2 führte die belangte Behörde an, dass sich das Begehren auf ein bereits abgelaufenes Geschehen beziehen würde, weil die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Zustellbasis 5412 vom 31.10.2016 nach der Remonstration des Beschwerdeführers vom 23.12.2016 nicht wiederholt worden wäre. Die ältere Dienstzuteilung vom 18.10.2016 sowie durch Wiederholung am 21.10.2016 sei bereits mit der Dienstzuteilung vom 31.10.2016 ausdrücklich aufgehoben worden. Zu Punkt 3 vermeinte die belangte Behörde, dass die Weisungen vom 18.10.2016 und 21.10.2016 zur Zustellbasis 5412 mit Mitteilung vom 31.10.2016 bereits aufgehoben worden wären. Insoweit fehle es am rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung. Zu Punkt 4, wonach die Dienstanweisungen bzw. Dienstzuteilungen vom 18.10.2016, 21.10.2016 und 31.10.2016 zur Zustellbasis 5412 sofort aufzuheben wären, verwies die belangte Behörde auf die oben angeführten Begründungen. Die begehrte Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes könne bescheidmäßig nicht erfolgen, da hierfür eine Weisung vorgesehen wäre. Weiters führte die belangte Behörde die Folgen von zukunftsorientierten Feststellungsanträgen an. Derart abstrakte Feststellungen wären prinzipiell nicht zulässig. Beispielhaft nannte die Behörde eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2013, 2012/12/
- Diese Feststellung diene keiner Klarstellung eines strittigen Rechtes oder Rechtsverhältnisses, weil das Bestehen eines Rechts auf Bewerbung nicht bestritten werde. Zu Punkt 5 hätte die belangte Behörde zwar die Absicht mitgeteilt, ein Verfahren zur amtswegigen Versetzung zur Zustellbasis 5412 einzuleiten, infolge langer Krankenstände und daraus resultierender Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit sei vorläufig davon Abstand genommen worden, weshalb der Beschwerdeführer auch kein Schreiben im Rahmen eines Vorhalteverfahrens erhalten hätte. Da von einer neuerlichen Einleitung eines Versetzungsverfahrens nicht ausgegangen werde, sei das Feststellungsbegehren mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Der Antrag zu Punkt 6, wonach eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst zu erfolgen hätte, wäre unzulässig, weil er auf ein aktives Tun der Dienstbehörde gerichtet wäre. Derartige Ansprüche würden einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Da derartige gesetzliche Ansprüche nicht bestehen, sei auch dieser Eventualantrag als unzulässig zurückzuweisen. I.
- Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 11.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufheben und in der Sache selbst entscheiden und über die vom Beschwerdeführer geltenden Anträge erkennen, römisch eins.
- Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 11.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufheben und in der Sache selbst entscheiden und über die vom Beschwerdeführer geltenden Anträge erkennen,
- dass dem Beschwerdeführer wieder ein fixer Zustellbezirk in der Zustellbasis 5110 zu geben wäre und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis 5412 verrichten müsse,
- dass der Beschwerdeführer die Anweisung, eine Tätigkeit als „fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, Zustellbasis 5412 auszuüben, nicht befolgen müsse,
- dass die Anwendung der Dienstanweisungen/Dienstzuteilungen vom 18.10.2016, 21.10.2016 und 31.10.2016 jeweils zur Zustellbasis 5412 sofort aufzuheben wären und dem Beschwerdeführer ein fixer Zustellbezirk zur Verfügung zu stellen wäre,
- dass der Beschwerdeführer sich auch auf freie Zustellbezirke bewerben dürfe und seine Bewerbung zu berücksichtigen wäre,
- dass die geplante Versetzung zur Zustellbasis 5760 unzulässig wäre,
- dass in eventu beim Beschwerdeführer eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst zu erfolgen hätte,
- in eventu den Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückstellen. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes hinsichtlich der verschiedenen Dienstzuteilungen und der Vergabe von Zustellbezirken sowie der Einführung einer Flexibilisierung der Normalarbeitszeit mit einem EDV unterstützten Zeiterfassungssystem unter Verzicht auf die halbstündige Mittagspause, wirtschaftlicher Unterdrucksetzung, Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes und Verwaltungsgerichtshofes, der Krankschreibung des Beschwerdeführers und mehreren Zitaten aus der Judikatur führte der Beschwerdeführer den Beschwerdegrund der wesentlichen Verfahrensmangel (Punkt III, Seiten 11 - 24 der Beschwerde), ergänzend an. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes hinsichtlich der verschiedenen Dienstzuteilungen und der Vergabe von Zustellbezirken sowie der Einführung einer Flexibilisierung der Normalarbeitszeit mit einem EDV unterstützten Zeiterfassungssystem unter Verzicht auf die halbstündige Mittagspause, wirtschaftlicher Unterdrucksetzung, Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes und Verwaltungsgerichtshofes, der Krankschreibung des Beschwerdeführers und mehreren Zitaten aus der Judikatur führte der Beschwerdeführer den Beschwerdegrund der wesentlichen Verfahrensmangel (Punkt römisch drei, Seiten 11 - 24 der Beschwerde), ergänzend an. Die Behörde hätte den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Die Behörde hätte keine Ermittlungen angestellt. Sie hätte sich mit den Arbeitnehmerschutzbestimmungen und dem Mobbingverbot sowie dem Schikaneverbot und einem Verstoß gegen gute Sitten nicht befasst. Auch hätte sich die Behörde nicht damit befasst, inwieweit der Beschwerdeführer mit den ihm zugeteilten Arbeitsplätzen körperlich an seine Grenzen getrieben werde. Hierbei hätten keine Ermittlungen stattgefunden, weshalb sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen und den Anträgen nicht hätte beschäftigen können. Der Erledigungsanspruch wäre nicht unzulässig, weil der Antrag sekundär auch den Zweck verfolge, dass die Weisungen als Mobbinghandlungen für unzulässig erklärt werden würden. Aus den Weisungen und der angekündigten Weisungswiederholung, die als Mobbinghandlung zu werten wäre, ergebe sich eine Rechtsgefährdung, die durch einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung beseitigt werden könnte. Primär ginge es darum, ob eine Betriebsvereinbarung für den Beschwerdeführer gelte, unabhängig davon ob dieser einen Antrag abgeben müsse bzw. der Anwendung der Betriebsvereinbarung zustimmen müsse. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (V., Seiten 24 bis 35 seiner Beschwerde), vermeinte der Beschwerdeführer, es wäre klarzustellen, ob die Betriebsvereinbarung auch ohne Zustimmung anzuwenden wäre. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bestünde darin, dass der Abzug vom Zustelldienst diskriminierend und willkürlich wäre. Die gewünschten Feststellungen würden der Klarstellung dienen, ob die Betriebsvereinbarung anzuwenden wäre und ob die Betriebsvereinbarung eine Rechtfertigung und ein wichtiges dienstliches Interesse dafür sein könnte um dem Beschwerdeführer von der Briefzustellung abzuziehen und zu einer anderen Dienststelle zuzuteilen und ob die Äußerung des Vorstandsvorsitzenden eine Rechtsverordnung darstelle, die es ermögliche, den Beschwerdeführer als Briefzusteller zu verwenden.Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (römisch fünf., Seiten 24 bis 35 seiner Beschwerde), vermeinte der Beschwerdeführer, es wäre klarzustellen, ob die Betriebsvereinbarung auch ohne Zustimmung anzuwenden wäre. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bestünde darin, dass der Abzug vom Zustelldienst diskriminierend und willkürlich wäre. Die gewünschten Feststellungen würden der Klarstellung dienen, ob die Betriebsvereinbarung anzuwenden wäre und ob die Betriebsvereinbarung eine Rechtfertigung und ein wichtiges dienstliches Interesse dafür sein könnte um dem Beschwerdeführer von der Briefzustellung abzuziehen und zu einer anderen Dienststelle zuzuteilen und ob die Äußerung des Vorstandsvorsitzenden eine Rechtsverordnung darstelle, die es ermögliche, den Beschwerdeführer als Briefzusteller zu verwenden. Der Beschwerdeführer hätte am 20.10.2016 und 27.10.2016 gegen die drei genannten Weisungen remonstriert. Nach Darstellung der Judikatur zu Feststellungsbescheiden führte der Beschwerdeführer an, dass angesichts dieser „Sachlage“ davon auszugehen wäre, dass die verfahrensgegenständlichen Weisungen noch immer dem Rechtsbestand angehören würden. 1.
- Mit Erkenntnis vom 01.03.2019 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Spruchpunkte 2 und 3 des Bescheides aufgehoben und diesbezüglich die Angelegenheit an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3
- Satz zurückverwiesen wurde. Weiters wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1, 4, 5 und 6 abgewiesen. 1.
- Mit Erkenntnis vom 01.03.2019 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Spruchpunkte 2 und 3 des Bescheides aufgehoben und diesbezüglich die Angelegenheit an die belangte Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz zurückverwiesen wurde. Weiters wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1, 4, 5 und 6 abgewiesen. 1.
- Mit Bescheid vom 30.07.2020 wies die belangte Behörde den Feststellungsantrag zurück,
- dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet ist, die Anweisung eine Tätigkeit als fachlicher Hilfsdienst/Distribution überwiegend Lenktätigkeit, Verwendungscode 8840, Verwendungsgruppe PT 8 in der ZB 5412 Puch bei Hallen zu befolgen und
- dass die Anwendung der Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 18.01.2016, 21.10.2016, 31.10.2016 zur ZB 5412 Puch bei Hallein auf den Beschwerdeführer unzulässig ist. Begründend führte die belangte Behörde an, dass ein Verwendungsversuch aufgrund einer Erkrankung des Beschwerdeführers gescheitert sei. 1.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27.08.2020 fristgerecht Beschwerde und beantragte, dass der gesamte Bescheid wegen wesentlicher Verfahrensmängel, unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher angefochten werde. 1.8 Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2020 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer wurde auf einen anderen Arbeitsplatz eingeteilt, hat dagegen jeweils remonstriert und betreffend dieser Weisung einen Feststellungsbescheid hinsichtlich deren Befolgungspflicht und Rechtswidrigkeit begehrt (Spruch- bzw zitierte Antragspunkte 2 und 3 des Bescheides). Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer zuletzt auf Dauer und vorübergehend zugewiesenen Arbeitsplatzes bestehen unterschiedliche Feststellungen und Behauptungen. Es besteht die Möglichkeit, dass die beiden antragsgegenständlichen Weisungen wiederholt werden.
- Beweiswürdigung: In den begründenden Ausführungen des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde an, dass eine neuerliche Verwendung des Beschwerdeführers ausgeschlossen sei. Sie behauptet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig in den Ruhestand versetzt sei.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt aufgrund der Zurückweisung einer Feststellung betreffend einer Weisung Einzelrichterzuständigkeit vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war zur Feststellung der Parteienrechte des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Zu A) § 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 10/1999, lautet:Paragraph 44, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,, lautet: "Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt." Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer Parteistellung hinsichtlich seiner Anträge zukommt. Im Fall von Weisungen, gegen die der Beamte remonstriert hat und die nicht aufgrund dieser Remonstration weggefallen sind, hat der Beamte ein Recht auf Feststellung der Befolgungspflicht und der behaupteten begründeten Rechtswidrigkeit. Mit dem Argument, wonach die Weisungen weggefallen wären, ist die belangte Behörde nicht im Recht, da die Weisung der Dienstzuteilung bereits (mehrfach) wiederholt wurde und nur um die Dauer des Krankenstandes verschoben wurde. Der Beschwerdeführer hat weiterhin ein rechtliches Interesse zu wissen, welcher Dienststelle und welchem Arbeitsplatz er zugeteilt ist. Gerade dies ist jedoch in der gegenständlichen Fallkonstellation mehrdeutig, weshalb der Beschwerdeführer betreffend der begehrten Feststellungen hinsichtlich seiner Diensteinteilung (Punkt 2 und Punkt 3 des bekämpften Bescheides) ein Recht auf eine inhaltliche Entscheidung hat. Eine solche war dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, da Gegenstand im verwaltungsrechtlichen Verfahren abermals eine zurückweisende Formalentscheidung war. Hinsichtlich dieser beiden Punkte hat die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren eine Sachentscheidung zu treffen – wie bereits mit W122 2197970-1/3E am 01.03.2019 vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer hat ein rechtliches Interesse auf Feststellung der Rechtmäßigkeit dieser ihm gegenüber mehrfach wiederholten Dienstzuteilung. Der vom Beschwerdeführer verwendete Begriff der Unzulässigkeit ist im Sinne von Unrechtmäßigkeit zu verstehen, weshalb dieser Antrag inhaltlich zu entscheiden gewesen wäre. Die rechtlich zu bejahende Wiederholungsmöglichkeit der strittigen Weisungen begründet das Feststellungsinteresse darüber. Die Rechtswidrigkeit oder die Rechtskonformität und die Befolgungspflicht der Dienstzuteilung zur Zustellbasis 5412 sind im behördlichen Verfahren in einem Bescheid festzustellen – wie bereits mit dem oa. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2019 ausgesprochen wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Anträge zwei und drei des Beschwerdeführers konnten als Anträge betreffend Rechtswidrigkeit und Befolgungspflicht einer dem Beschwerdeführer gegenüber ergangenen Weisung gedeutet werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W122.2235034.1.00