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{'item': 'W122 2236358-1'}

Obsah (14)§ 33§ 32Art. 133§ 57§ 24§ 29§ 6§ 28§ 21§ 48§ 2§ 52§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlW122 2236358-1 Spruch, W122 2236358-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen. A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2021 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens W122 2236358-1 wird

§ 32Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.B) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2021 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens W122 2236358-1 wird

Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. C) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Am 11.05.2020 stellte der Antragsteller (im Folgenden als Beschwerdeführer, kurz „BF“, bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.09.2020, ZI. XXXX , abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde dem BF kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei und ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Am 11.05.2020 stellte der Antragsteller (im Folgenden als Beschwerdeführer, kurz „BF“, bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.09.2020, ZI. römisch 40 , abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde dem BF kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei und ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dagegen erhob der zu diesem Zeitpunkt durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe (im Folgenden kurz als „Diakonie“ bezeichnet) vertretene BF eine Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Das BFA legte die Beschwerde samt dem Akt des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor. Mit Schreiben des BVwG vom 15.12.2020 wurde der BF über die Diakonie als seine damalige Rechtsvertretung zur mündlichen Verhandlung am 02.03.2021 geladen. Am 03.02.2021 langte beim BVwG eine vom BF unterfertigte Bevollmächtigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden kurz „BBU GmbH“) ab 01.01.2021 für das Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG ein. Sowohl der BF als auch seine Vertretung blieben der Verhandlung am 02.03.2021 unentschuldigt fern und wurde daher die Verhandlung in Abwesenheit des BF und seiner Vertretung durchgeführt. Mit dem nach dem Schluss der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde des BF ab und sprach die Unzulässigkeit der Revision aus. Die Niederschrift der Verhandlung wurde der Vertretung des BF am 02.03.2021 zugestellt. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 29 Abs. 2a VwGVG kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt wurde, wurde dieses in gekürzter Form ausgefertigt und der Vertretung des BF am 23.03.2021 zugestellt. Sowohl der BF als auch seine Vertretung blieben der Verhandlung am 02.03.2021 unentschuldigt fern und wurde daher die Verhandlung in Abwesenheit des BF und seiner Vertretung durchgeführt. Mit dem nach dem Schluss der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde des BF ab und sprach die Unzulässigkeit der Revision aus. Die Niederschrift der Verhandlung wurde der Vertretung des BF am 02.03.2021 zugestellt. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt wurde, wurde dieses in gekürzter Form ausgefertigt und der Vertretung des BF am 23.03.2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11.03.2021 beantragte der BF, vertreten durch die BBU GmbH, aufgrund des durch die Versäumung der Verhandlung am 02.03.2021 erlittenen Rechtsnachteils die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG“, in eventu die „neuerliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG“, die zeugenschaftliche Einvernahme zweier Mitarbeiterinnen der BBU GmbH im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und weiters „die Wiederaufnahme des Verfahrens und in eventu die neuerliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht“.Mit Schriftsatz vom 11.03.2021 beantragte der BF, vertreten durch die BBU GmbH, aufgrund des durch die Versäumung der Verhandlung am 02.03.2021 erlittenen Rechtsnachteils die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG“, in eventu die „neuerliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG“, die zeugenschaftliche Einvernahme zweier Mitarbeiterinnen der BBU GmbH im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und weiters „die Wiederaufnahme des Verfahrens und in eventu die neuerliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht“. Begründend führte der BF aus, die Ladung sei der Diakonie als Vertreterin des BF am 22.12.2020 zugestellt worden und habe diese die Ladung per Post an den BF übermittelt. Die Zusendung des Briefes sei jedoch aus unbekannten Gründen erfolglos gewesen und hätten weder der BF noch seine Betreuerin den Brief erhalten. Aufgrund des Betriebsübergangs am 01.01.2021 auf die BBU GmbH und des Übergangs des Vertretungsverhältnisses, hätte die Diakonie hiervon jedoch keine Kenntnis gehabt und sei auch eine aktive Nachfrage nicht mehr möglich gewesen. Die offenen Fälle seien an die BBU GmbH übergeben worden. Im Jänner 2021 habe sich der BF bei der BBU GmbH in Vorarlberg gemeldet, um eine Vollmacht zu unterzeichnen, nachdem er zuvor diesbezüglich verständigt worden war, und sei er dem in Unkenntnis der anberaumten Verhandlung nachgekommen. Aufgrund der sehr hohen Anzahl an Klienten, die im Jänner 2021 die Geschäftsstelle der BBU GmbH in Vorarlberg aufsuchten, der Umstellung aufgrund des Betriebsübergangs, der teilweise fehlenden Ressourcen und da die neuen Mitarbeiter noch nicht gut eingespielt gewesen seien, sei es den Mitarbeitern nicht möglich gewesen, den Überblick über die Akten zu behalten und jeden Akt inhaltlich zu kontrollieren. So sei bei der Aktenübergabe die Verhandlung des BF im März leider untergegangen. Da der BF keine Kenntnis von der Verhandlung gehabt habe, sei auch er nicht zur Verhandlung erschienen. Die BBU GmbH sei durch das BVwG informiert worden, dass weder der BF noch seine Vertretung zur Verhandlung erschienen sind. Daraufhin sei der BF durch die BBU GmbH informiert worden. Das Kontrollsystem der Diakonie sei derart ausgestaltet, dass im Falle einer Ladung durch das BVwG die Klienten und/oder deren Betreuer üblicherweise durch die Diakonie telefonisch kontaktiert wurden. Nach Rückmeldung des Klienten sei dies vermerkt worden. In dem Fall, dass keine Rückmeldung erfolgte, sei der Klient nochmals aktiv kontaktiert worden. Dieses System habe sicherstellen können, dass alle Personen Kenntnis von einer Ladung erhalten. Das Verhalten der BBU GmbH sei dem BF zwar zuzurechnen, jedoch handele es sich um einen minderen Grad des Versehens. Das Versäumen der Verhandlung im Falle des BF sei ein Einzelfall in Vorarlberg gewesen. Der BF habe durch das Versäumen der Verhandlung einen großen Rechtsnachteil erlitten, da ihm die Möglichkeit verwehrt geblieben sei, vor einem unabhängigen Gericht sein Parteivorbringen zu erstatten und zu seiner aktuellen Situation Stellung zu nehmen. Seine Beschwerde stamme von Oktober 2020 und habe sich seitdem die Situation des BF verändert. Zudem sei das Verfahren erster Instanz mit zahlreichen Mängeln behaftet, wie sich bereits aus der Beschwerde ergebe, und hätte der BF auch hinsichtlich seines Fluchtvorbringens Unklarheiten ausräumen und deutlich darlegen können, dass ihm asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatland drohe. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben worden und fehle es an der notwendigen Aktualität. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BWwG sei unabdingbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF wurde von 05.10.2020 bis 31.12.2020 von der Diakonie vertreten. Seit 01.01.2021 wird er von der BBU GmbH vertreten. Mit 01.01.2021 hat die Diakonie die offenen Fälle in Asylrechtssachen der BBU GmbH übergeben. Die Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung am 02.03.2021 wurde der Diakonie am 16.12.2020 per Elektronischem Rechtsverkehr (ERV) ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt und hat die Diakonie die Ladung erhalten. Der BF und die BBU GmbH erschienen unentschuldigt nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.03.2021 und wurde daher die Verhandlung in Abwesenheit des BF und seiner Vertretung durchgeführt. Mit dem nach dem Schluss der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde des BF ab und sprach die Unzulässigkeit der Revision aus. Die Niederschrift der Verhandlung wurde der BBU GmbH am 02.03.2021 ordnungsgemäß zugestellt. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 29 Abs. 2a VwGVG kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt wurde, wurde dieses in gekürzter Form ausgefertigt und dieses der BBU GmbH am 23.03.2021 ordnungsgemäß zugestellt. Da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, ist eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof unzulässig. Das Erkenntnis des BVwG wurde am 02.03.2021 rechtskräftig. Der BF und die BBU GmbH erschienen unentschuldigt nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.03.2021 und wurde daher die Verhandlung in Abwesenheit des BF und seiner Vertretung durchgeführt. Mit dem nach dem Schluss der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde des BF ab und sprach die Unzulässigkeit der Revision aus. Die Niederschrift der Verhandlung wurde der BBU GmbH am 02.03.2021 ordnungsgemäß zugestellt. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt wurde, wurde dieses in gekürzter Form ausgefertigt und dieses der BBU GmbH am 23.03.2021 ordnungsgemäß zugestellt. Da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, ist eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof unzulässig. Das Erkenntnis des BVwG wurde am 02.03.2021 rechtskräftig. Eine geordnete Aktenübergabe samt Fristen- und Terminverwaltung von der Diakonie an die BBU GmbH ist nicht erfolgt. Das Kontrollsystem der Diakonie im Falle einer Ladung durch das BWvG war derart ausgestaltet, dass die Klienten und/oder deren Betreuer durch die Diakonie telefonisch kontaktiert wurden. Nach Rückmeldung des Klienten wurde dies vermerkt. In dem Fall, dass keine Rückmeldung erfolgte, wurde der Klient nochmals aktiv kontaktiert. Eine nochmalige aktive Nachfrage beim BF betreffend die Ladung für die Verhandlung am 02.03.2021 ist konkret unterblieben und wurde der BF weder von der BBU GmbH noch von der Diakonie telefonisch oder persönlich über die Verhandlung informiert, obwohl er sich im Jänner 2021 – nachdem er betreffend die Unterfertigung einer Vollmacht kontaktiert worden war – bei der BBU GmbH in Vorarlberg meldete und die Vollmacht unterfertigte. Die Mitarbeiter der BBU GmbH hatten keinen Überblick über die Akten und ging die Verhandlung des BF am 02.03.2021 unter, weshalb die BBU GmbH nicht zur Verhandlung erschien. Von Rechtsberatungsorganisationen wie der Diakonie sowie der BBU GmbH, sohin professionellen Vertretungs- und Rechtsberatungsstellen für Asylwerber, hätte erwartet werden können, dass sie eine Termin- und Fristenverwaltung unterhalten, die auch einer entsprechenden Kontrolle zugänglich ist. Die BBU GmbH erlangte am 02.03.2021 Kenntnis von der Versäumung der Verhandlung durch die BBU GmbH sowie den BF. Die BBU GmbH informierte daraufhin den BF. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie den Ausführungen des BF im Schriftsatz vom 11.03.2021. Die Feststellung, dass die BBU GmbH am 02.03.2021 Kenntnis von der Versäumung der Verhandlung erlangte, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF im Schriftsatz vom 11.03.2021 sowie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 02.03.2021, laut der das BVwG die BBU GmbH am 02.03.2021 telefonisch kontaktierte. Die Feststellung, dass die Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung der Diakonie am 16.12.2020 per ERV ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt wurde und sie diese erhalten hat, ergibt sich aus dem Protokoll über die ERV-Zustellung im Akt. Laut diesem langte die Ladung am 16.12.2020 um 08:49:34 Uhr im Verfügungsbereich der Diakonie ein und wurde durch eine elektronische Signatur angenommen. Dass die Diakonie die Ladung erhalten hat, ergibt sich auch bereits daraus, dass der BF in seinem Schriftsatz vom 11.03.2021 vorbrachte, die Diakonie habe die Ladung per Post an den BF verschickt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVw

G durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 leg. cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des BF oder der vom BF beantragten Zeugen verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund

§ 33Abs. 1 Vw

GVG bzw. ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, leg. cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des BF oder der vom BF beantragten Zeugen verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG bzw. ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur. Weiters haben Gründe einer Wiedereinsetzung sowie Wiederaufnahme bereits aus einem Antrag hinreichend dargelegt zu werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Weiters haben Gründe einer Wiedereinsetzung sowie Wiederaufnahme bereits aus einem Antrag hinreichend dargelegt zu werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu Spruchteil A) Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht.

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 27.06.1985, 85/16/0032; 15.09.2005, 2004/07/0135). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583). Im Hinblick auf die einem Vertreter unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von ihm vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinne des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen. Der VwGH hat bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil

§ 48Abs.

1 bis 3 BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 erfüllen müssen. Bei Rechtsberatern handelt es sich somit nicht um rechtsunkundige Personen (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054).Im Hinblick auf die einem Vertreter unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von ihm vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinne des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen. Der VwGH hat bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil

Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, erfüllen müssen. Bei Rechtsberatern handelt es sich somit nicht um rechtsunkundige Personen (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054). Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Rechtsvertreter (und damit für die von ihm vertretene Partei) nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn er der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber der Kanzleikraft nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen unter anderem dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054). Dazu gehört auch, dass er sich bei der Übermittlung von (insbesondere fristgebundenen) Informationen vergewissert, ob die Übertragung an den intendierten Empfänger erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0054). Insbesondere muss der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von – mit Präklusion sanktionierten – Prozesshandlungen sichergestellt wird. Ein Rechtsanwalt verstößt danach auch dann gegen eine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (VwGH 29.04.2011, 2009/02/0281). Das Fehlen eines diesbezüglichen Kontrollsystems ist gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit nicht als minderer Grad des Versehens zu werten (VwGH 25.07.2019, Ra 2017/22/0161). Die Rechtsprechung des VwGH zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des § 52 BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 anzuwenden (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054). Zudem erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass auch eine juristische Person – wie es sowohl die Diakonie als auch die BBU GmbH ist – im Zusammenhalt mit der Einhaltung von Terminen und Fristen Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation gewährleisten muss und diese Organisation, wenn sich das verantwortliche Organ der Unterstützung von Hilfskräften bedient – im Rahmen der Zumutbarkeit – ein Kontrollsystem erfordert (VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102). Die Rechtsprechung des VwGH zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, anzuwenden (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054). Zudem erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass auch eine juristische Person – wie es sowohl die Diakonie als auch die BBU GmbH ist – im Zusammenhalt mit der Einhaltung von Terminen und Fristen Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation gewährleisten muss und diese Organisation, wenn sich das verantwortliche Organ der Unterstützung von Hilfskräften bedient – im Rahmen der Zumutbarkeit – ein Kontrollsystem erfordert (VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102). Nur rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken können ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen werden. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten (VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0102). Wenn allerdings in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054). Beurteilung des konkreten Sachverhaltes: Da die BBU GmbH als Vertreterin des BF am 02.03.2021 von der Versäumung der Verhandlung Kenntnis erlangt hat, erweist sich der am 12.03.2021 beim BVwG eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als rechtzeitig. Der BF war gegenständlich zwar nicht von einem Rechtsanwalt vertreten, allerdings von 05.10.2020 bis 31.12.2020 von der Diakonie und ab 01.01.2021 von der BBU GmbH. Die Diakonie fungierte bis 31.12.2020 als Rechtsberatungsorganisation bzw. professionelle Vertretungs- und Rechtsberatungsstelle für Asylwerber nach § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019. Ab 01.01.2021 übernahm die BBU GmbH

§ 2Abs. 1 Z 2 i

Vm Abs. 3 Z 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 53/2019 (BBU-G), die Durchführung der Rechtsberatung vor dem BVwG

§ 52BFA-VG. Das Anforderungsprofil an Rechtsberater der BBU Gmb

H

§ 13BBU-G entspricht im Wesentlichen § 48 Abs.

1 bis 3 BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019. Der BF war gegenständlich zwar nicht von einem Rechtsanwalt vertreten, allerdings von 05.10.2020 bis 31.12.2020 von der Diakonie und ab 01.01.2021 von der BBU GmbH. Die Diakonie fungierte bis 31.12.2020 als Rechtsberatungsorganisation bzw. professionelle Vertretungs- und Rechtsberatungsstelle für Asylwerber nach Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Ab 01.01.2021 übernahm die BBU GmbH

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, (BBU-G), die Durchführung der Rechtsberatung vor dem BVwG

Paragraph 52, BFA-VG. Das Anforderungsprofil an Rechtsberater der BBU GmbH

Paragraph 13, BBU-G entspricht im Wesentlichen Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter sowie der erhöhte Sorgfaltsmaßstab, den die Judikatur des VwGH an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter stellt, ist daher sowohl auf die Diakonie als auch auf die BBU GmbH anzuwenden. Anderenfalls würde eine solche Rechtsberatungsorganisation auch ihre Obliegenheit

§ 48Abs.

7 Z 5 BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 bzw. § 13 Abs. 4 Z 3 BBU-G nicht erfüllen, nämlich über die organisatorischen Möglichkeiten zu verfügen, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren. Von Rechtsberatungsorganisation wie der Diakonie sowie der BBU GmbH, sohin professionellen Vertretungs- und Rechtsberatungsstellen für Asylwerber, kann daher jedenfalls erwartet werden, dass diese eine Termin- und Fristenverwaltung unterhalten, die auch einer entsprechenden Kontrolle zugänglich ist.Anderenfalls würde eine solche Rechtsberatungsorganisation auch ihre Obliegenheit

Paragraph 48, Absatz 7, Ziffer 5, BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, bzw. Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3, BBU-G nicht erfüllen, nämlich über die organisatorischen Möglichkeiten zu verfügen, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren. Von Rechtsberatungsorganisation wie der Diakonie sowie der BBU GmbH, sohin professionellen Vertretungs- und Rechtsberatungsstellen für Asylwerber, kann daher jedenfalls erwartet werden, dass diese eine Termin- und Fristenverwaltung unterhalten, die auch einer entsprechenden Kontrolle zugänglich ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Wiedereinsetzung aus den nachstehenden Erwägungen zu versagen: Das Kontrollsystem der Diakonie wurde vom BF so dargestellt, dass nach der Zustellung einer Ladung die Diakonie diese an den Klienten verschickte und sodann der Klient und/oder deren Betreuer telefonisch kontaktiert wurden. Nach Rückmeldung wurde dies vermerkt und in dem Fall, dass sich ein Klient nicht meldete, dieser nochmals aktiv kontaktiert. Diese Darstellung macht deutlich, dass weder die Diakonie noch die BBU GmbH über einen funktionierenden Kanzleibetrieb verfügten. Es ist nicht ersichtlich, welche Maßnahmen – abgesehen von einem Vermerk, ob eine Rückmeldung vom Klient erfolgt ist und einer nochmaligen Nachfrage – gesetzt wurden, um Fristen und Verhandlungstermine zu administrieren. Es wurden nicht einmal Angaben zur weiteren Vorgehensweise der Diakonie gemacht, falls sich der Klient auch nach nochmaliger Kontaktaufnahme nicht melden sollte. Ebenso wenig wurde dargestellt, unter welchen organisatorischen Voraussetzungen die Aktenübergabe von der Diakonie an die BBU GmbH erfolgte. Betreffend ein entsprechendes Kontrollsystem bei der BBU GmbH, um einen allfälligen Fehler, wie er im vorliegenden Fall unterlaufen ist, aufdecken zu können, hat der BF überhaupt kein Vorbringen erstattet. Von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt und von einer wirksamen Überwachung, kann daher sowohl bei der Diakonie als auch bei der BBU GmbH keine Rede sein. Mangels Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems ist daher von einem nicht minderen Grad des Versehens auszugehen. Eine sorgfältige Organisation hätte konkret etwa so erfolgen können, dass sämtliche offenen Termine und Fristen betreffend die an die BBU GmbH per 01.01.2021 übergebenen Akten aufgelistet werden und ebenso die Akten, in denen noch keine Rückmeldung des Klienten erfolgt ist. So hätte sichergestellt werden können, dass keine Termine im Rahmen der Aktenübergabe „untergehen“. Bei einer sorgfältigen Terminverwaltung wäre es dann für die Mitarbeiter der BBU GmbH auch nicht erforderlich gewesen, jeden Akt durchzuschauen. Es hätte in diesem Fall ein Blick in die entsprechende Fristen- und Terminverwaltung genügt. Dass eine solche nicht bestanden hat, sondern die Mitarbeiter nur durch Durchsicht der einzelnen Akten Einsicht in die Termine erlangen konnten, lässt auf eine höchst sorglose Aktenverwaltung bei der Diakonie schließen – ebenso aber auch bei der BBU GmbH. Denn diese hätte eine solche Liste oder sonstige Fristenverwaltung, beispielsweise ein Fristenbuch, allenfalls selbst anfertigen müssen, nachdem sie die Akten von der Diakonie übernommen hat und feststellen musste, dass offenbar keine übersichtliche Termin- und Fristenverwaltung angelegt worden war. Bei einem wirksamen Kontrollsystem hätte die BBU GmbH im Rahmen einer sorgfältigen Fristenkontrolle erkennen müssen, dass sich der BF trotz Versenden der Ladung noch nicht rückgemeldet hat und hätte sie ihn diesfalls nochmals aktiv kontaktieren müssen. Allenfalls hätte die BBU GmbH die Verhandlung – wenn jegliche Kontaktaufnahme zum BF bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis scheitert – aber selbst wahrnehmen müssen, um die Interessen des BF zu wahren. Die BBU GmbH blieb der Verhandlung aber unentschuldigt fern. Dass aufgrund der Aktenübergabe Fristen bzw. Termine untergehen könnten, war auch keineswegs unvorhersehbar, sondern wurde dies vielmehr in grob fahrlässiger Weise in Kauf genommen. Aufgrund der Übernahme der Akten durch die BBU GmbH per 01.01.2021 war eine potentielle Fehlergeneigtheit auch für jedermann – insbesondere für einen rechtskundigen Parteienvertreter – erkennbar und hätte daher eine besonders sorgfältige Organisation der Aktenübergabe erfolgen müssen. Betreffend die Unabwendbarkeit des Ereignisses ist auch hervorzuheben, dass die BBU GmbH ab der Aktenübergabe mit 01.01.2021 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung am 02.03.2021 ausreichend Zeit gehabt hätte, die übergebenen Akten auf offene Termine hin zu prüfen. Dies hätte gerade vor dem Hintergrund, dass eine geordnete Übergabe der Akten samt Terminverwaltung von der Diakonie offenbar nicht erfolgt ist, jedenfalls erfolgen müssen. Auch berufliche Überlastung stellt nach der Rechtsprechung des VwGH keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (VwGH 17.02.1993, 93/01/0047; 28.06.2001, 2001/11/0175) und vermag daher auch die Begründung des BF, die Mitarbeiter der BBU GmbH hätten aufgrund der teilweise fehlenden Ressourcen, der Umstellung aufgrund des Betriebsübergangs und da die neuen Mitarbeiter noch nicht gut eingespielt gewesen seien, den Überblick über die Akten nicht behalten können, keine Wiedereinsetzung begründen. Betreffend die Unkenntnis des BF vom Brief der Diakonie samt Ladung ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, nach der ein Wiedereinsetzungswerber dann, wenn er behauptet, von einem ihn betreffenden Schriftstück keine Kenntnis erlangt zu haben, in einem detaillierten sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen hat, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 02.10.2000, 98/19/0198). Die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545; 21.09.1999, 97/18/0418). Da der BF diesbezüglich keinerlei Vorbringen erstattet, war der Wiedereinsetzung auch aus diesem Grund der Erfolg zu versagen. Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, amtswegig darüber hinausgehende tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könnten (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310). Dass bei der Postaufgabe des Briefes ein Fehler unterlaufen ist, hat der BF nicht behauptet. In dem Vorbringen des BF im Schriftsatz vom 11.03.2021, die Zusendung des Briefes sei aus unbekannten Gründen erfolglos gewesen und könne als leichte Fahrlässigkeit gewertet werden, vor allem unter den erschwerten Umständen des Betriebsübergangs, erkennt das Gericht den Versuch der Vertretung des BF, die Schuld an der Versäumung der Verhandlung dem BF zuzuschieben. Denn einen Satz später wird darauf verwiesen, dass die Diakonie den Brief ordnungsgemäß an den BF verschickte. Abgesehen davon stellen Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die notwendige Prozesshandlung zu setzen, beeinflussen konnten, nach der Rechtsprechung des VwGH kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG dar (VwGH

  1. 05.2013, 2013/11/0040; 27.04.2016, Ra 2016/05/0015), wobei die zu § 71 AVG entwickelten Prinzipien grundsätzlich auf § 33 VwGVG übertragbar sind (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137). Im konkreten Fall ist daher nicht mehr als ein Kommunikationsmangel zwischen den Vertretern des BF und dem BF zu erkennen, der ebenfalls keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Abgesehen davon stellen Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die notwendige Prozesshandlung zu setzen, beeinflussen konnten, nach der Rechtsprechung des VwGH kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dar (VwGH
  2. 05.2013, 2013/11/0040; 27.04.2016, Ra 2016/05/0015), wobei die zu Paragraph 71, AVG entwickelten Prinzipien grundsätzlich auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137). Im konkreten Fall ist daher nicht mehr als ein Kommunikationsmangel zwischen den Vertretern des BF und dem BF zu erkennen, der ebenfalls keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des BVwG vom 02.03.2021 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des BVwG vom 02.03.2021 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufzunehmen. Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. § 32 Abs. 1 VwGVG verlangt für die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dass das Verfahren durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossen wurde. Durch Erkenntnis abgeschlossen ist das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit der rechtswirksamen Erlassung des Erkenntnisses, wobei die Verkündung eines Erkenntnisses auch dann zulässig und wirksam ist, wenn die ordnungsgemäß geladenen Parteien nicht anwesend sind. Das Verfahren vor dem BVwG W122 2236358-1 wurde daher am 02.03.2021 mit der Verkündung des Erkenntnisses rechtskräftig abgeschlossen. Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG verlangt für die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dass das Verfahren durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossen wurde. Durch Erkenntnis abgeschlossen ist das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit der rechtswirksamen Erlassung des Erkenntnisses, wobei die Verkündung eines Erkenntnisses auch dann zulässig und wirksam ist, wenn die ordnungsgemäß geladenen Parteien nicht anwesend sind. Das Verfahren vor dem BVwG W122 2236358-1 wurde daher am 02.03.2021 mit der Verkündung des Erkenntnisses rechtskräftig abgeschlossen. Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, streng zu prüfen (VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165). Neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel rechtfertigen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Es muss sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"). Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen (VwGH 26.04.2013, 2011/11/0051; 14.03.2019, Ra 2018/18/0403). Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Diesen Anforderungen genügt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag schon deshalb nicht, weil der BF gänzlich offen ließ, um welche neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel es sich überhaupt handelt. Der BF schildert lediglich, dass sich seine Situation seit der Beschwerde im Oktober 2020 „verändert“ habe. Um welche Veränderung es sich handelt, wird nicht dargelegt. Es mangelt seinem Antrag somit jedenfalls an der konkretisierten und schlüssigen Behauptung, dass überhaupt Tatsachen oder Beweismittel im Sinn von § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG neu hervorgekommen sind. Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen (VwGH 26.04.2013, 2011/11/0051; 14.03.2019, Ra 2018/18/0403). Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Diesen Anforderungen genügt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag schon deshalb nicht, weil der BF gänzlich offen ließ, um welche neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel es sich überhaupt handelt. Der BF schildert lediglich, dass sich seine Situation seit der Beschwerde im Oktober 2020 „verändert“ habe. Um welche Veränderung es sich handelt, wird nicht dargelegt. Es mangelt seinem Antrag somit jedenfalls an der konkretisierten und schlüssigen Behauptung, dass überhaupt Tatsachen oder Beweismittel im Sinn von Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG neu hervorgekommen sind. Der BF bringt in seinem Antrag weiters vor, dass er bei der Verhandlung am 02.03.2021 hinsichtlich seines Fluchtvorbringens Unklarheiten ausräumen hätte können und „wie bereits in der Beschwerde vorgebracht“ deutlich hätte darlegen können, dass ihm asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatstaat droht. Die Wiederaufnahme dient aber nicht dazu, allfällige Versäumnisse der Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren. Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH Ra 2017/06/0102). Konkret hätte der BF bzw. seine Vertretung die Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Verhandlung am 02.03.2021 allfällige neue Tatsachen oder Beweismittel geltend zu machen. Wie bereits zu Spruchpunkt A) dargelegt, haben der BF sowie seine Vertretung, deren Verschulden dem BF zuzurechnen ist, die Teilnahme an der Verhandlung am 02.03.2021 allerdings trotz ordnungsgemäßer Ladung aufgrund eines über einen minderen Grad des Versehens hinausgehenden Verschuldens versäumt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ein separater Abspruch über den Antrag neuerlich zu verhandeln konnte unterbleiben, da das Verfahren nicht wieder aufzunehmen war. Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. XXXX . Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. römisch 40 . XXXX . römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W122.2236358.1.01

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