RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlW133 2235142-1 Spruch, W133 2235142-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am 14.01.2020 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) und legte medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 14.07.2020 ein. In diesem Gutachten wurden nach einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der Gelenke. Lumbale Osteochondrose, Cervicalsyndrom, Karpaltunnelsyndrom beidseits, links operiert, Rhizarthrose beidseits, Heberdenarthrosen der Finger.Oberer Rahmensatz, da teilweise deutliche radiologische Veränderungen; Wahl der Position, da gute Beweglichkeit Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der Gelenke. Lumbale Osteochondrose, Cervicalsyndrom, Karpaltunnelsyndrom beidseits, links operiert, Rhizarthrose beidseits, Heberdenarthrosen der Finger., Oberer Rahmensatz, da teilweise deutliche radiologische Veränderungen; Wahl der Position, da gute Beweglichkeit 02.02.02 40 2 COPD ICOPD römisch eins unterer Rahmensatz, da geringe Beschwerden 06.06.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Mit Schreiben vom 15.07.2020 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 14.07.2020 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 15.07.2020 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 14.07.2020 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Stellungnahme, worin sie die Begutachtungsergebnisse bestreitet. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 09.08.2020 ein, worin der Gutachter den Vorwurf einer unvollständigen klinischen Untersuchung zurückwies und zusammengefasst die bisherige Beurteilung aufrecht hielt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.08.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.08.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.09.2020, bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangt am 04.09.2020, Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, für den Leidenszustand 1 hätte die Positionsnummer 02.02.
- mit 50 Grad bestimmt werden müssen. Bei der Rhizarthrose handle es sich um eine therapieresistente Form, von einer neuerlichen Operation sei der Beschwerdeführerin abgeraten worden. Sie trage dauerhaft eine Rhizarthroseschiene. Gegen die Beurteilung des Leidens 2 wandte die Beschwerdeführerin ein, es sei bei ihr zu keinem Zeitpunkt eine COPD I diagnostiziert worden. Sie leide vielmehr unter einer chronischen Laryngitis und in regelmäßigen Abständen an einer Tracheitis bzw einem trockenen spastischen Husten, welche zu großen Einschränkungen in ihrem Alltag und in ihrem Beruf führten. Das Sachverständigengutachten sei vollkommen unrichtig und entbehre jeglicher Grundlage durch Befunde. Aus diesen Gründen sei der Grad der Behinderung mit 50% zu bestimmen. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.09.2020, bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangt am 04.09.2020, Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, für den Leidenszustand 1 hätte die Positionsnummer 02.02.
- mit 50 Grad bestimmt werden müssen. Bei der Rhizarthrose handle es sich um eine therapieresistente Form, von einer neuerlichen Operation sei der Beschwerdeführerin abgeraten worden. Sie trage dauerhaft eine Rhizarthroseschiene. Gegen die Beurteilung des Leidens 2 wandte die Beschwerdeführerin ein, es sei bei ihr zu keinem Zeitpunkt eine COPD römisch eins diagnostiziert worden. Sie leide vielmehr unter einer chronischen Laryngitis und in regelmäßigen Abständen an einer Tracheitis bzw einem trockenen spastischen Husten, welche zu großen Einschränkungen in ihrem Alltag und in ihrem Beruf führten. Das Sachverständigengutachten sei vollkommen unrichtig und entbehre jeglicher Grundlage durch Befunde. Aus diesen Gründen sei der Grad der Behinderung mit 50% zu bestimmen. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2020 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Aufgrund der in der Beschwerde erhobenen erheblichen Einwendungen gegen das Gutachten holte das Bundesverwaltungsgericht ein neuerliches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage einer neuerlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 20.02.2021 wurden die Funktionseinschränkungen wie folgt beurteilt: 1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30% Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. 2) Polyarthrose der Fingergelenke, Rhizarthrose, Heberdenarthrose 02.02.01 20% Oberer Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkungen ohne Hinweis auf aktivierte Arthrose im Bereich der Daumensattelgelenke und Langfinger 3) Carpaltunnelsyndrom beidseits, Zustand nach OP links 04.05.06 20% 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Gefühlsstörungen und geringgradige Schwellung der Langfinger. 4) Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, Metatarsalgie links 04.11.01 20% Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der Kniegelenke und des linken Sprunggelenks ohne relevante funktionelle Einschränkung. Die Gutachterin beurteilte aus medizinischer Sicht neuerlich einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Begründend führte sie aus, dass Leiden 1 durch Leiden 2, 3 und 4 gemeinsam um 1 Stufe erhöht werde, da im Zusammenwirken eine maßgebliche Zusatzrelevanz vorliege. Mit Schreiben vom 09.03.2021 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem Gutachten ein. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme und bestritt das Gutachten innerhalb der eingeräumten zweiwöchigen Frist nicht.Mit Schreiben vom 09.03.2021 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem Gutachten ein. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme und bestritt das Gutachten innerhalb der eingeräumten zweiwöchigen Frist nicht. Am 23.04.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der die Beschwerdeführerin sowie die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachterin teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 14.01.2020 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde ein. Sie ist österreichische Staatsbürgerin, hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.08.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.08.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen;
- Polyarthrose der Fingergelenke, Rhizarthrose, Heberdenarthrose, mäßiggradige funktionelle Einschränkungen, Ergussbildung und Synovialitis als Hinweis für eine aktivierte Arthrose;
- Carpaltunnelsyndrom beidseits, Zustand nach OP links, Gefühlsstörungen und geringgradige Schwellung der Langfinger;
- Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, Metatarsalgie links. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 40 v. H. Leiden 2 und 3 überschneiden einander, weshalb eine Erhöhung von Leiden 2 durch Leiden 3 nicht möglich ist. Leiden 4 wirkt sich nicht auf Leiden 2 und 3 aus. Leiden 1 wird durch Leiden 2, 3 und 4 jedoch gemeinsam um 1 Stufe erhöht, da im Zusammenwirken eine maßgebliche Zusatzrelevanz vorliegt. Zu den weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Funktionseinschränkungen wird festgestellt: Ein Zustand nach Kontusion linker Fuß stellt kein behinderungsrelevantes Leiden dar. Für eine vorgebrachte chronische Gastritis bestehen aktuell keine Beschwerden und wurden keine aktuellen Befunde vorgelegt. Ein Verdacht auf Kontaktdermatitis auf die Dienstkleidung ist nicht bestätigt und objektiviert. Ein Zustand nach Sinusitis maxillaris beidseits stellt kein behinderungsrelevantes Leiden dar. Der Zustand nach knöchernem Ausriss Basis metacarpale I links wurde im Leiden 2 miterfasst, weshalb keine gesonderte Einschätzung erfolgt.Der Zustand nach knöchernem Ausriss Basis metacarpale römisch eins links wurde im Leiden 2 miterfasst, weshalb keine gesonderte Einschätzung erfolgt. Für den vorgebrachten beginnenden Katarakt rechts liegen keine aktuellen Befunde über eine Visusminderung vor. Für eine minimale chronische Antrumgastritis, milde chronische Entzündung des ösophagogastralen Übergangs ohne Aktivität sind ebenfalls keine aktuellen Befunde und keine Behandlungserfordernisse vorliegend. Ein Verdacht auf Parametritis bzw. Adnexitis ist ebenfalls nicht durch aktuelle Befunde bestätigt. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.02.2021 sowie deren ergänzende Beurteilungen im Rahmen der Verhandlung am 23.04.2021 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse in dem Gutachten ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sollte aus medizinischer Sicht Tätigkeiten, die mit einer ununterbrochenen Massage bzw. Spezial Massage verbunden sind, bei der vorliegenden Art der fortgeschrittenen Arthrosen im Bereich der Hände vermeiden. Eine fortgesetzte hohe Belastung der Hände, wie das bei einer Massage oder Spezialmassage gegeben ist, führt jedenfalls zu einer Verschlechterung der Funktionseinschränkungen an den Händen.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergeben sich aus einem vom erkennenden Gericht eingeholten ZMR-Auszug und ihren eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht österreichische Staatsbürgerin wäre und ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf einem aktuell eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.02.2021 sowie deren ergänzenden Beurteilungen im Rahmen der Verhandlung am 23.04.
- In diesem Gutachten sowie den ergänzenden Beurteilungen im Rahmen der Verhandlung wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchungen auseinander. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wurden im Gutachten vom 20.01.2021 unter Leiden 1 aufgrund der fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen nachvollziehbar und richtig dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades mit rezidivierenden Episoden und andauerndem Therapiebedarf betrifft, zugeordnet und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30% beurteilt. Die Ergebnisse der gutachterlichen Untersuchung untermauern die getroffene Einschätzung. Leiden 2 „Polyarthrose der Fingergelenke, Rhizarthrose, Heberdenarthrose“ wurde aufgrund des in der Verhandlung vorgelegten MRT-Befundes der linken Hand und der Ansicht der beiden Hände durch die Amtssachverständige nunmehr aufgrund der mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen, Ergussbildung und Synovialitis als Hinweis für eine aktivierte Arthrose im Bereich der Daumensattelgelenke und Langfinger nachvollziehbar und richtig dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades betrifft, zugeordnet und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30% bewertet (siehe dazu auch die gutachterlichen Ausführungen in der Verhandlungsniederschrift). Dieses Leiden wurde somit im Vergleich zum Gutachten vom 20.01.2021 von der Amtssachverständigen nunmehr um eine Stufe höher bewertet. Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, dass sie in der Arbeit Schwierigkeiten habe, da sie auch weiterhin im Bereich der Massage und Spezialmassage (zB Lymphdrainage) eingesetzt werden solle, dies jedoch mit ihren Händen nicht mehr bewältigen könne, ist klarzustellen, dass dieser Einwand nicht zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung führen kann, da die Einschätzung der Leiden nach der Einschätzungsverordnung nach dem aktuellen objektiven Ausmaß der bestehenden Funktionseinschränkungen erfolgt und sich nicht auf die Einschränkungen auf dem konkret ausgeübten Arbeitsplatz bezieht. In diesem Zusammenhang hielt die Amtssachverständige jedoch auch fest, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht Tätigkeiten, die mit einer ununterbrochenen Massage bzw. Spezialmassage verbunden sind, bei der vorliegenden Art der fortgeschrittenen Arthrosen im Bereich der Hände vermeiden sollte. Eine fortgesetzte hohe Belastung der Hände, wie das bei einer Massage oder Spezialmassage gegeben ist, würde bei der Beschwerdeführerin jedenfalls zu einer Verschlechterung der Funktionseinschränkungen an den Händen führen. Diesbezüglich wird auf die Fürsorgepflicht von Dienstgebern, insbesondere jene gemäß § 6 Abs. 1a Behinderteneinstellungsgesetz – BeinstG, hingewiesen.In diesem Zusammenhang hielt die Amtssachverständige jedoch auch fest, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht Tätigkeiten, die mit einer ununterbrochenen Massage bzw. Spezialmassage verbunden sind, bei der vorliegenden Art der fortgeschrittenen Arthrosen im Bereich der Hände vermeiden sollte. Eine fortgesetzte hohe Belastung der Hände, wie das bei einer Massage oder Spezialmassage gegeben ist, würde bei der Beschwerdeführerin jedenfalls zu einer Verschlechterung der Funktionseinschränkungen an den Händen führen. Diesbezüglich wird auf die Fürsorgepflicht von Dienstgebern, insbesondere jene gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, Behinderteneinstellungsgesetz – BeinstG, hingewiesen. Betreffend die Einschätzungen von Leiden 3 und 4 im Gutachten sowie die Begründung für die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe auf 40% wurden keine substantiierten Einwendungen durch die Beschwerdeführerin erhoben. Auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Bedenken gegen diese gutachterlichen Beurteilungen. Auch wurden betreffend diese Leiden keine Befunde vorgelegt, die dem Gutachten widersprechen würden. Gleiches gilt für die Feststellungen zu den weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Funktionseinschränkungen, die zu keiner Einschätzung führen konnten und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden. Dass die Gutachterin die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätte, kann vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse und der Ergebnisse der Verhandlung am 23.04.2021 nicht erkannt werden. Die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander nachvollziehbar und richtig berücksichtigt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.02.2021 sowie deren ergänzenden Beurteilungen im Rahmen der Verhandlung am 23.04.
- Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. … § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." Wie oben unter Punkt II.
- eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das vollständige, schlüssige und widerspruchsfreie Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.02.2021 sowie deren ergänzende Beurteilungen im Rahmen der Verhandlung am 23.04.2021 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v. H. beträgt. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten vom 20.02.2021 sowie den ergänzenden Beurteilungen im Rahmen der Verhandlung am 23.04.2021 auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen detaillierten Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden gutachterlichen Beurteilungen zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das vollständige, schlüssige und widerspruchsfreie Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.02.2021 sowie deren ergänzende Beurteilungen im Rahmen der Verhandlung am 23.04.2021 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v. H. beträgt. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten vom 20.02.2021 sowie den ergänzenden Beurteilungen im Rahmen der Verhandlung am 23.04.2021 auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen detaillierten Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden gutachterlichen Beurteilungen zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen nach § 2 Abs. 1 Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen nach Paragraph 2, Absatz eins, Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Die Beschwerde war daher nach Durchführung der Verhandlung am 23.04.2021 mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W133.2235142.1.00