RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlW142 2156017-1 Spruch, W142 2156017-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2017, Zl. 1078090901-150867813, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen, zuletzt am 25.11.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2017, Zl. 1078090901-150867813, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen, zuletzt am 25.11.2020 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 15.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 17.07.2015 fand vor Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, dass er ledig und Moslem sei. Er gehöre der Volksgruppe der Ajuuraan an und habe von 2003 bis 2011 die Grundschule in Balcad besucht. Zuletzt habe er als Kellner gearbeitet. Zu seinen Familienangehörigen führte er aus, dass sein Vater vermisst werde und seine Mutter, sowie sein Bruder und seine fünf Schwestern in Somalia leben würden. Der BF habe in der Stadt Balcad gewohnt. Zu seiner Reiseroute gab er an, dass er Somalia im März 2015 verlassen habe und mit einem Flugzeug von Addis Abeba nach Istanbul geflogen sei. In weiterer Folge sei er über Griechenland, Mazedonien und Serbien bis nach Österreich gelangt. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er Somalia verlassen habe, da es dort keinen Frieden, keine Schulbildung und keine Sicherheit gebe. Seine Eltern hätten beschlossen, dass er nach Europa flüchte. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Armut.
- In der Folge legte der BF folgende medizinische Unterlagen vor:- Befund eines dermatologisch-immunologischen Labors vom 09.05.2016, wonach die Verdachtsdiagnose „Alopecia“ bestehe.- Laborbefund vom 09.05.2016- Kurzarztbrief vom 31.05.2016, die Diagnose lautet: TSH (Schilddrüsen-Unterfunktion)- Laborbefund vom 31.05.2016- Konsilananforderung vom 21.06.2016, die Zuweisungsdiagnose lautet: Alopecia Areatva bei SD-Funktionsstörung und TRAK.
- In der Folge legte der BF folgende medizinische Unterlagen vor:, - Befund eines dermatologisch-immunologischen Labors vom 09.05.2016, wonach die Verdachtsdiagnose „Alopecia“ bestehe., - Laborbefund vom 09.05.2016, - Kurzarztbrief vom 31.05.2016, die Diagnose lautet: TSH (Schilddrüsen-Unterfunktion), - Laborbefund vom 31.05.2016, - Konsilananforderung vom 21.06.2016, die Zuweisungsdiagnose lautet: Alopecia Areatva bei SD-Funktionsstörung und TRAK.
- Am 17.03.2017 wurde der BF durch die belangte Behörde in der Sprache Somalisch einvernommen. Am Beginn der Einvernahme gab er an, dass er seine früheren Angaben aufrechterhalte und er bei seiner Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe. Die Frage, ob ihm die Einvernahme richtig rückübersetzt und alles korrekt protokolliert worden sei, verneinte er. Nach Vorhalt, dass dies aber im Ersteinvernahmeprotokoll stehe, gab er an, dass ihm gesagt worden sei, dass das Interview aus sei und er unterschreiben solle. Er legte Laborbefunde mit der Zuweisungsdiagnose Alopecia Areata (kreisrunder Haarausfall) bei Schilddrüsenfunktionsstörung vor. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ergänzend an, dass er in Balcad in einem Hotel/Restaurant gearbeitet habe. Er gehöre dem Clan der Ajuuraan, Subclan der Wale Mugan an. Er sei aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er wegen Problemen geflüchtet sei. Eines Abends, um 19:00, seien ihm am Nachhauseweg zwei Männer entgegengekommen. Diese hätten gewollt, dass er die Hände in die Höhe halte und hätten gesagt, dass er sich setzen solle. Ein dritter Mann habe ihm dann die Hände festgebunden und die Augen verbunden. Er sei dann in ein Auto geworfen worden und mit dem Auto in ein Haus gebracht worden, wo ein weiterer Mann dazugekommen sei. Der Mann sei vermummt gewesen und er habe sein Gesicht nicht gesehen. Der BF habe ihm seinen Namen nennen müssen und dieser Mann habe dann gesagt, dass er den BF kenne. Der Mann habe dann gesagt, dass er eine Aufgabe für den BF habe, welche er erledigen müsse, ansonsten er ermordet werden würde. Zuerst hätte der BF jemanden verfolgen sollen um dessen Identität festzustellen und in weiterer Folge hätte der BF dann diese Person, bei Verlangen, töten sollen. Der BF habe dann nach dem Grund gefragt, aber es sei ihm gesagt worden, dass ihn das nichts angehe. Er sei dann in dieser Nacht alleine in einem Raum gelassen worden. In der Früh habe er Wasser bekommen, damit er sich für das Gebet waschen könne. Er habe auch etwas zu essen bekommen. Den ganzen Tag sei es dann mit Gebeten weitergegangen und er habe auch Essen bekommen. Der vermummte Mann sei abends wiedergekommen und habe gesagt, dass der BF gehen könne. Sobald der BF gebraucht werde, müsse er aber tun, was der vermummte Mann verlange, ansonsten würde er getötet werden. Dann sei der BF wieder auf die gleiche Weise zurückgebracht worden, habe sich selbst die Augenbinde abgenommen und sei nach Hause gegangen. Seine Familie habe nicht gewusst, wohin er gegangen sei und habe sich Sorgen gemacht. Der BF habe seiner Familie von dem Vorfall erzählt und die Mutter habe dann gesagt, dass er zu Hause bleiben solle. Sein Vater sei kurz zuvor ebenfalls verschwunden und sie hätten vermutet, dass dem BF etwas Ähnliches geschehen sei. Der BF habe dann gemeinsam mit seiner Mutter beschlossen, dass er das Land verlasse. Nach Vorhalt, dass der BF heute gesagt habe, dass es keine Änderung des Fluchtgrundes seit der Ersteinvernahme gebe, er aber in der Erstbefragung als seinen Fluchtgrund angegeben habe, dass es keine Sicherheit und keine Schulbildung gebe, führte der BF aus, dass es schon Bildungsprobleme gegeben habe, er aber den Grund seiner Flucht heute geschildert habe. Nach Vorhalt, warum er die Entführung damals nicht erwähnt habe, gab er an, dass es keine Möglichkeit gegeben habe. Man hätte ihm gesagt, dass er allgemein bleiben solle und es für die genauen Gründe noch eine Einvernahme gebe. Dies habe er heute getan. Befragt, ob es eine andere Möglichkeit gegeben hätte, in Somalia zu leben (z.B. Somaliland, Mogadischu) gab er an, dass er wegen der Clanprobleme nicht nach Somaliland gehen könne.
- Mit Bescheid vom 04.04.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 04.04.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid vom 04.04.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 04.04.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der BF habe seine Fluchtgründe im Laufe des Verfahrens gesteigert. Er habe in der Erstbefragung keine Gründe vorgebracht, welche auf eine Bedrohung seiner Person hindeuten würden. Die in der niederschriftlichen Einvernahme vorgebrachte Zwangsrekrutierung sei somit nicht glaubwürdig. Da beim BF eine Schilddrüsenstörung vermutet werde und in Somalia eine entsprechende medizinische Behandlung vermutlich nicht möglich sei und auch die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage instabil sei, werde ihm aber subsidiärer Schutz zuerkannt. Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF mit Schreiben vom 04.04.2017 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF mit Schreiben vom 04.04.2017 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF von der Al Shabaab entführt und eine Nacht festgehalten worden sei. Der BF hätte für die Al Shabaab eine Aufgabe erledigen sollen, nämlich eine Person überwachen, deren Identität feststellen und diese später umbringen sollen. Nähere Hintergründe zu dieser Person seien dem BF nicht genannt worden. Im Falle der Weigerung sei er aber mit dem umbringen bedroht worden. Eine Zusammenarbeit mit der Al Shabaab komme für den BF nicht in Frage, da er nicht dazu bereit sei, andere Menschen zu töten. Zudem vertrete der BF andere religiöse und politische Vorstellungen als die Al Shabaab. Etwa eine Woche nach Freilassung habe der BF Somalia verlassen. Seit der Flucht des BF werde seine Familie regelmäßig von der Al Shabaab aufgesucht und bedroht. Aus diesem Grund sei auch der ältere Bruder des BF aus Somalia geflüchtet. In etwa ein Monat vor Entführung des BF, sei sein Vater (einer der Dorfältesten) spurlos verschwunden. Der BF vermutet, dass hierfür ebenfalls die Al Shabaab verantwortlich sei. Aufgrund der Weigerung des BF für die Al Shabaab zu arbeiten, befürchte er bei einer Rückkehr von der Al Shabaab verfolgt und getötet zu werden. Zudem gehöre der BF einem Minderheitenclan an. Mitglieder dieses Clans würden häufig diskriminiert, geschlagen und schlecht behandelt werden. Der BF könne auch keinen Schutz durch seinen Clan erhalten. Dem BF sei aus diesen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen gewesen. Zudem wurde vorgebracht, dass die Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung gemacht habe und auf § 19 AsylG 2005 verwiesen. Der BF habe die Nacht vor der Erstbefragung im Freien bei Regen verbracht und sei somit übermüdet und unkonzentriert gewesen. Zudem sei er in der Erstbefragung dazu gedrängt worden, die ihm gestellten Fragen kurz zu beantworten. Es sei ihm keine Möglichkeit zur freien Erzählung seiner Fluchtgründe gegeben worden. Er sei in seiner Erzählung gestoppt und auf die Einvernahme verwiesen worden. Die diesbezügliche Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar. Der BF habe seinen Fluchtgrund sehr kurz und allgemein auf „keinen Frieden“ und „keine Sicherheit“ zusammengefasst. Eine Entführung sowie eine Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab würden darunterfallen. Zudem werde in der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht berücksichtigt, dass der BF vor der Behörde angegeben habe, dass ihm die Niederschrift der Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei. Dem BF sei auch keine Rückübersetzung angeboten worden und sei ihm auch nicht bekannt gewesen, dass er ein Recht auf eine Rückübersetzung habe. Dem Vorhalt des Referenten, dass der BF die Rückübersetzung unterschrieben habe, wurde entgegnet, dass es sich dabei ebenfalls um einen Textbaustein handle, welcher dem BF auch nicht übersetzt worden sei. Auch seien in der Beweiswürdigung keine vermeintlichen Widersprüche im Vorbringen des BF angeführt worden und auch nicht dargelegt worden, in welcher Weise das Vorbringen des BF mit der allgemeinen Lebenserfahrung oder der Situation im Herkunftsstaat im Widerspruch stehen solle. Zudem sei der BF nur ganz allgemein zu seinen Fluchtgründen befragt worden und habe die Behörde ein konkretes Nachfragen gänzlich unterlassen. Der BF sei auch nicht zu den Hintergründen des Verschwindens seines Vaters befragt worden und es sei nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit seines Vaters im Gremium der Dorfältesten hierfür Anlass gegeben habe. Zudem sei der BF auch nicht näher zu einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit befragt worden. Es seien auch die Länderfeststellungen unvollständig und würden sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF (Entführung und Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab) beschäftigen. Dazu werde auf Berichte verwiesen. Auch würden detaillierte Länderfeststellungen zur Situation von Minderheitenclans in Somalia fehlen, wobei ebenfalls auf Berichte verwiesen werde. Die belangte Behörde hätte ermitteln müssen, ob Angehörige des Ajuurann-Clans, bzw. des Subclans Wale Mugan einer Diskriminierung oder Verfolgung durch andere Clans ausgesetzt sind. Dem BF würde aufgrund der Weigerung, für die Al Shabaab zu arbeiten und mit diesen zu kooperieren eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung bzw. seiner religiösen Haltung drohen. Darüber hinaus drohe ihm Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Ajuuraan, Subclan der Wale Mugan.
- Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF von der Al Shabaab entführt und eine Nacht festgehalten worden sei. Der BF hätte für die Al Shabaab eine Aufgabe erledigen sollen, nämlich eine Person überwachen, deren Identität feststellen und diese später umbringen sollen. Nähere Hintergründe zu dieser Person seien dem BF nicht genannt worden. Im Falle der Weigerung sei er aber mit dem umbringen bedroht worden. Eine Zusammenarbeit mit der Al Shabaab komme für den BF nicht in Frage, da er nicht dazu bereit sei, andere Menschen zu töten. Zudem vertrete der BF andere religiöse und politische Vorstellungen als die Al Shabaab. Etwa eine Woche nach Freilassung habe der BF Somalia verlassen. Seit der Flucht des BF werde seine Familie regelmäßig von der Al Shabaab aufgesucht und bedroht. Aus diesem Grund sei auch der ältere Bruder des BF aus Somalia geflüchtet. In etwa ein Monat vor Entführung des BF, sei sein Vater (einer der Dorfältesten) spurlos verschwunden. Der BF vermutet, dass hierfür ebenfalls die Al Shabaab verantwortlich sei. Aufgrund der Weigerung des BF für die Al Shabaab zu arbeiten, befürchte er bei einer Rückkehr von der Al Shabaab verfolgt und getötet zu werden. Zudem gehöre der BF einem Minderheitenclan an. Mitglieder dieses Clans würden häufig diskriminiert, geschlagen und schlecht behandelt werden. Der BF könne auch keinen Schutz durch seinen Clan erhalten. Dem BF sei aus diesen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen gewesen. Zudem wurde vorgebracht, dass die Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung gemacht habe und auf Paragraph 19, AsylG 2005 verwiesen. Der BF habe die Nacht vor der Erstbefragung im Freien bei Regen verbracht und sei somit übermüdet und unkonzentriert gewesen. Zudem sei er in der Erstbefragung dazu gedrängt worden, die ihm gestellten Fragen kurz zu beantworten. Es sei ihm keine Möglichkeit zur freien Erzählung seiner Fluchtgründe gegeben worden. Er sei in seiner Erzählung gestoppt und auf die Einvernahme verwiesen worden. Die diesbezügliche Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar. Der BF habe seinen Fluchtgrund sehr kurz und allgemein auf „keinen Frieden“ und „keine Sicherheit“ zusammengefasst. Eine Entführung sowie eine Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab würden darunterfallen. Zudem werde in der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht berücksichtigt, dass der BF vor der Behörde angegeben habe, dass ihm die Niederschrift der Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei. Dem BF sei auch keine Rückübersetzung angeboten worden und sei ihm auch nicht bekannt gewesen, dass er ein Recht auf eine Rückübersetzung habe. Dem Vorhalt des Referenten, dass der BF die Rückübersetzung unterschrieben habe, wurde entgegnet, dass es sich dabei ebenfalls um einen Textbaustein handle, welcher dem BF auch nicht übersetzt worden sei. Auch seien in der Beweiswürdigung keine vermeintlichen Widersprüche im Vorbringen des BF angeführt worden und auch nicht dargelegt worden, in welcher Weise das Vorbringen des BF mit der allgemeinen Lebenserfahrung oder der Situation im Herkunftsstaat im Widerspruch stehen solle. Zudem sei der BF nur ganz allgemein zu seinen Fluchtgründen befragt worden und habe die Behörde ein konkretes Nachfragen gänzlich unterlassen. Der BF sei auch nicht zu den Hintergründen des Verschwindens seines Vaters befragt worden und es sei nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit seines Vaters im Gremium der Dorfältesten hierfür Anlass gegeben habe. Zudem sei der BF auch nicht näher zu einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit befragt worden. Es seien auch die Länderfeststellungen unvollständig und würden sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF (Entführung und Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab) beschäftigen. Dazu werde auf Berichte verwiesen. Auch würden detaillierte Länderfeststellungen zur Situation von Minderheitenclans in Somalia fehlen, wobei ebenfalls auf Berichte verwiesen werde. Die belangte Behörde hätte ermitteln müssen, ob Angehörige des Ajuurann-Clans, bzw. des Subclans Wale Mugan einer Diskriminierung oder Verfolgung durch andere Clans ausgesetzt sind. Dem BF würde aufgrund der Weigerung, für die Al Shabaab zu arbeiten und mit diesen zu kooperieren eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung bzw. seiner religiösen Haltung drohen. Darüber hinaus drohe ihm Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Ajuuraan, Subclan der Wale Mugan.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.09.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch und im Beisein eines Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Nach seinem genauen Ausreisedatum befragt, gab er an, dass er Somalia im Jahr 2015, Anfang März, verlassen habe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er in der Stadt Balcad, im Bezirk Waaberi, Region Shabeellahe Dhexe, gewohnt habe. Seine Mutter und seine Geschwister hätten Somalia im Juni 2017 verlassen und würden in Äthiopien leben. Sein Vater sei Ende Jänner 2015 verschwunden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, dass eines Abends, gegen 19:00, zwei Männer gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, die Hände auf den Kopf zu halten. Er habe sitzen und die Hände hochheben müssen. Ein Dritter Mann sei hinter ihm gekommen. Dieser habe ihm die Hände gefesselt und ihm die Augen verbunden. Dann sei der BF in ein Auto gesteckt worden. Er sei nach ca. 1-2 Stunden Autofahrt in ein Haus gebracht worden. Da seine Augen verbunden gewesen seien, habe er nicht gewusst, wo sich das Haus befunden habe. Befragt, ob er wisse, was dies für Männer gewesen seien, gab er an: „Nein. Ich weiß es nicht. Auch waren mir ihre Gesichter nicht bekannt.“ Im Haus seien ihm die Augenbinde und die Fesseln entfernt worden. Dann sei ein vermummter Mann gekommen und habe den BF nach seinem Namen gefragt. Der Mann habe dann gesagt, dass er den BF kenne und er einen Auftrag erfüllen müsse. Er müsse jemanden beobachten, dann die Information weiterleiten und danach diese Person töten. Auf die Frage, wen er beobachten hätte sollen, gab er an, dass er dies nicht wisse und ihm der Name nicht gesagt worden sei. Der BF habe dann gefragt, warum er so etwas machen müsse und es sei ihm gesagt worden, dass ihm das nichts angehe und er den Auftrag erfüllen müsse. Nach Vorhalt, wie er denn jemanden beobachten hätte sollen, wenn er den Namen dieser Person nicht kenne, gab der BF an, dass der Mann ihm es dann gesagt hätte, wenn er den Auftrag hätte erfüllen müssen. Der BF habe aber vorher das Land verlassen. Befragt, an wen er die Information der Person hätte weiterleiten sollen, gab er an, dass dies an denjenigen, der ihn beauftragt habe, weiterleiten solle. Auf weitere Befragung gab er an, dass er einen Tag in diesem Haus festgehalten worden sei. Er sei am nächsten Abend dort weg und zurück in die Stadt gebracht worden. Seine Augen seien dabei wieder verbunden und seine Hände gefesselt gewesen. Nach einem genauen Datum, an welchem er in das Haus gebracht worden sei, befragt, gab er an, dass montags, im Februar 2015 gewesen sei. Auf weitere Befragung, führte er aus, dass er dann alleine nach Hause gegangen sei und dann seiner Mutter bzw. seiner Familie erzählt habe, was passiert sei. Die Mutter habe gesagt, dass er das Haus nicht verlassen dürfe. Der Vater sei auch einmal vermisst worden und die Mutter habe Angst, dass dem BF das gleiche passiere. Nach einer Woche habe er dann die Stadt verlassen. Befragt, seit wann sein Vater vermisst sei, gab er an, dass dies ein Monat vor diesem Vorfall gewesen sei. Befragt, ob er einen Grund vermute, weshalb seinem Vater dies passieren konnte, gab er an, dass er glaube, dass ihm das Gleiche passiert sei wie ihm. Nach dem Grund befragt, gab er an, dass er dies nicht wisse. Der BF sei entführt und zurückgebracht worden, sein Vater sei nicht zurückgekommen. Befragt, wann er von Äthiopien in die Türkei geflogen sei, gab er an, dass dies im April 2015 gewesen sei. Ein genaueres Datum könne er nicht nennen. Befragt, was er bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte, gab er an, dass er Angst habe von den Männern getötet zu werden. Zudem sei er krank (Schilddrüsen-Unterfunktion) und habe Angst, dass er keine Behandlung in Somalia bekomme. Nach weiterer Befragung gab der BF an, dass er Kontakt zu seiner Familie habe und diese ihn vor kurzem angerufen hätten. Er habe aber drei Monate lang keinen Kontakt gehabt und habe erst vor kurzem wieder Kontakt gehabt. Auf die Frage des Rechtsvertreters, was die Familie erzählt habe, als sie das letzte Mal Kontakt gehabt hätten, gab der BF an, dass seine Familie Somalia verlassen habe, da sie auch Probleme bekommen hätten. Männer seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die drei jüngeren Geschwister geschlagen. Die Männer hätten auch gefragt, wo der BF und der Bruder seien und ob sie zurückkommen würden. Befragt, wann seine Familie ihm erzählt habe, dass die Männer zu ihm nach Hause gekommen seien, gab er an, dass dies Ende August 2017 gewesen sei. Befragt, wann dieser Vorfall gewesen sei, gab er an: „Ich weiß es nicht. Das hat meine Familie mir nicht gesagt. Ich hatte drei Monate keinen Kontakt zu meiner Familie.“ Auf die Frage des Rechtsvertreters, ob sich der BF vorstellen könne, zu welcher Gruppe diese Männer gehören würden, führte er aus: „Ich glaube es sind die Al Shabaab. Es gibt ja keine andere Gruppe, die so etwas macht.“ Nach Erörterung der Länderfeststellungen, gab der BF an, dass es eine mangelnde Gesundheitsversorgung und eine schlechte Sicherheit in Somalia gebe. Der Rechtsvertreter verwies auf Seite 47 der Länderfeststellungen, wonach bestätigt werde, dass eine Weigerung der Al Shabaab beizutreten, für die Person selbst und auch für die Familie, tödlich sein könne. Im Zuge der Verhandlung legte der BF einen Befund einer Ärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten vor (Beilage C). Daraus geht hervor, dass der BF die Medikamente Euthyrox, Urbason, Clarelux sowie Zinktabletten einnimmt. Die Diagnose lautet: Alopezia arreata. Als Procedere wird folgendes angeführt: Advantan Creme für 4 Wochen 1x täglich weiter, dann Umstellung auf 2x täglich Protopic Salbe, Kontrolle in 8 Wochen evt. DPCP, wenn kein ausreichender Erfolg. In dem vorgelegten Schreiben (Beilage D), wies der BF nochmals darauf hin, dass mit seiner Weigerung sich den Al Shabaab anzuschließen und Aufträge für sie zu erteilen sowie der Flucht, eine politische Überzeugung, nämlich die Weigerung, an ihrem radikalislamistischen Krieg teilzunehmen, zum Ausdruck gebracht werde. Deshalb werde dem BF von dieser Gruppe eine gegen ihre Ideologie und Ziele gerichtete Einstellung unterstellt. Die Al Shabaab sei eine gut vernetzte Gruppe, welche über die Kapazitäten verfüge, gezielt Personen auszumachen und Attentate gegen diese auszuüben. Zudem stehe dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es würde ihm Verfolgung aus politischen Gründen drohen und sei der somalische Staat weder fähig, noch willig, den BF vor dieser Verfolgung zu schützen.
- Am 25.11.2020 fand eine weitere Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In dieser brachte er entscheidungswesentlich wie folgt vor: […] R: Sind Sie gesund? BF: Ja. R: Können Sie mir sagen, wie viele Jahre Sie in Somalia die Schule besucht haben? BF: Acht Jahre. R: Welche Schule haben Sie besucht? BF: Die Volks- Hauptschule. R: Wie alt waren Sie, als Sie Somalia verlassen haben? BF: 18 Jahre. R: Haben Sie in Somalia gearbeitet? BF: Ja, ich habe gearbeitet in einem Restaurant. R: Haben Sie noch Verwandte, die in Somalia leben? BF: Nein, nicht mehr. Sie haben Somalia verlassen. R: Wann haben Ihre Verwandten Somalia verlassen? BF: Meine Geschwister und meine Mutter haben Somalia im Juni
- R: Wann sind Sie in Österreich eingereist? BF: Im Juli
- R: Wo haben Sie ständig in Somalia gelebt? BF: In der Stadt Balcad. R: Wo liegt die Stadt Balcad in Somalia? BF: In der Region Mittel Shabelle. R: Haben Sie in Balcad bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? BF: Ja. R: Wann haben Sie Somalia verlassen? BF: Im März
- R: Wie sind Sie nach Österreich gelangt? BF: Von Somalia bin ich nach Äthiopien gekommen, dann in die Türkei, nach Griechenland, Mazedonien, Serbien, Österreich. R: Was ist die nächst größere Stadt von Balcad? BF: Mogadischu. R: Wieso sind Sie über Äthiopien ausgereist und nicht über Mogadischu? BF: Ich hatte Angst, dass ich Probleme in Mogadischu bekomme, deshalb bin ich über Äthiopien ausgereist. R: Können Sie mir Dörfer und Städte nennen, die Sie auf der Reise von Balcad nach Äthiopien passiert haben? BF: Ich kann mich nur an Afgooye erinnern. R: Haben Sie sich jemals in Mogadischu aufgehalten? BF: Nein. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Ajuuran. R: Ist das ein Hauptclan? BF: Es ist ein eigener Clan. R: Was meinen Sie mit „ein eigener Clan“? Ist es ein Hauptclan? BF: Ja, es ist ein Hauptclan. R: Welchem Subclan gehören Sie an? BF: Walamugan. R: Wie heißt der Subsubclan? BF: Gaarin. R: Wo lebt dieser Clan hauptsächlich in Somalia? BF: Meine Familie hat mir gesagt, dass in Middlejubba und in Lowerjubba hauptsächlich leben. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Sechs Geschwister, einen Bruder und fünf Schwestern. Mit mir macht das sieben. R: Ist Ihr Bruder älter oder jünger als Sie? BF: Er ist älter. R: Wie viele Jahre ist er älter als Sie? BF: Ich glaube sieben oder sechs Jahre. R: Leben Ihre Geschwister gemeinsam mit Ihrer Mutter? BF: Ja. R: Wo leben Ihre Geschwister und Ihre Mutter derzeit? BF: In Äthiopien, in Sheed Deer. R: Wann hatten Sie zuletzt telefonischen Kontakt zu Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern? BF: Voriges Monat. R: Wann ist Ihr Vater verstorben? BF: Im Jahr
- R: Wann genau im Jahr 2015, wissen Sie das? Können Sie nähere Daten angeben? BF: Ja, es war Ende Jänner
- R: Das heißt, Sie haben sich noch in Somalia befunden, als Ihr Vater verstorben ist? BF: Mein Vater ist nicht verstorben, er ist vermisst. Seit damals weiß ich nichts mehr von ihm. R: Wie hat sich das zugetragen, weshalb Ihr Vater vermisst wird? BF: Man weiß es nicht, wie es passiert ist. Eines Tages hat er am Tag das Haus verlassen und ist am Abend nicht mehr zurückgekommen. R: Was hat Ihr Vater gearbeitet? BF: Er war Bauarbeiter. R: Was glauben Sie würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst um mein Leben, ich werde getötet, deshalb habe ich Angst. R: Wer sollte Sie töten? BF: Die Al Shabaab (AS). Deswegen bin ich geflüchtet. R: Können Sie näher begründen, warum Sie von der AS getötet werden würden? BF: Sie wollten, dass ich AS-Mitglied werde. Sie wollten mich dazu zwingen und wenn ich das nicht machen würde, werden sie mich töten. R: Das heißt, das war der alleinige Grund, dass die AS-Mitglieder wollten, dass auch Sie ein AS-Mitglied werden? BF: Ja, deshalb habe ich mein Heimatland verlassen. R: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung angegeben: „Ich habe mein Heimatland verlassen, weil es dort keinen Frieden gibt und auch keine Schulbildung. Es gibt auch keine Sicherheit in Somalia“. BF: Dass es keine Schulausbildung gibt, das stimmt, das gibt es noch immer. Aber der Grund für meine Ausreise war die AS. R: Warum haben Sie im Rahmen der Erstbefragung angegeben: „Meine Eltern haben beschlossen, dass ich nach Europa flüchte“ und dann haben Sie wieder angegeben, dass Ihr Vater vermisst sei. BF: Als mir das Problem passiert ist, hat meine Familie entschieden, dass ich das Land verlassen soll. R: Wie viel haben Sie für die Reise nach Österreich bezahlt? BF: 4.500 USD. R: Woher hatten Sie das viele Geld? BF: Ich habe gearbeitet. Meine Familie, meine Mutter, hat mir geholfen. R: Wurden Sie konkret von der AS bedroht, als Sie in Somalia waren? BF: Ja. R: Wann wurden Sie bedroht? BF: Als ich das Land verlassen habe. An ein genaues Datum kann ich mich nicht erinnern. Es war der dritte Monat im Jahr
- R: Wie hat diese Bedrohung konkret ausgesehen? BF: Sie haben mich entführt und irgendwo hingebracht. R: Wann wurden Sie genau entführt? BF: Das genaue Datum weiß ich nicht, es war der dritte Monat im Jahr
- R: Wie viele AS-Männer haben Sie entführt? BF: Drei. R: Wie hat diese Entführung genau ausgesehen? Können Sie diese genau schildern? BF: Eines Abends auf dem Weg nach Hause, es war ca. 19:00 Uhr, sind zwei Männer auf mich zugekommen. R: Wie haben diese zwei Männer genau ausgesehen? Woran können Sie sich erinnern, wenn Sie an die zwei Männer denken? BF: Sie waren vermummt und hatten Pistolen. Sie haben mich dann aufgefordert, mich auf den Boden zusetzen und meine Hände hochzuheben. Ein dritter Mann ist gekommen und hat meine Augen verbunden. Ein Auto ist dann gekommen und sie haben mich in das Auto gesteckt. Ich schätze, dass das Auto ca. zwei Stunden gefahren ist, ich kann mich nicht genau erinnern. R: Wieso können Sie sich genau erinnern, dass es gegen 19:00 Uhr war, den Tag jedoch können Sie mir nicht nennen? BF: Zu dieser Uhrzeit bin ich immer nach Hause gegangen. R: Sind Sie von der Arbeit nach Hause gegangen? BF: Ja. R: Wo haben Sie genau gearbeitet? BF: Im Bezirk Waaberi, ca. 20 Minuten zu Fuß von meinem Wohnhaus entfernt. R: Von welcher Stadt ist dieser Bezirk? BF: Von Balcad. R: Wie viele Bezirke gibt es in Balcad? BF: Vier. R: Können Sie mir alle vier Bezirke nennen? BF: Ja. Waaberi, Halgan, Hawo Tako. R: Wie heißt der vierte Bezirk? BF: Horseed. R: Sie haben gesagt, Sie haben in einem Restaurant gearbeitet, wie hat es geheißen? BF: Es wurde nach dem Besitzer benannt, Mohamed Ali-Restaurant. R: Wo wurden Sie mit dem Auto hingebracht? BF: Sie haben mich in ein Haus irgendwo gebracht, ich weiß nicht wo, ich kann mich nicht daran erinnern. R: Waren Sie in diesem Haus eingesperrt? BF: Ja. R: Waren Sie in einem Zimmer eingesperrt? BF: Ja. R: Waren Sie alleine eingesperrt? BF: Ja. R: Wie ist es Ihnen gelungen, aus diesem Zimmer wieder zu entkommen? BF: Die AS haben mich aus dem Zimmer herausgeholt. R: Wohin wurden Sie gebracht? BF: Ich wurde in die Stadt gebracht. R: Wieso waren Sie in diesem Zimmer eingesperrt, was war der Grund? BF: Sie wollten, dass ich etwas für sie mache. R: Was hätten Sie machen sollen? BF: Sie wollten, dass ich einen Auftrag für sie erfülle. Sie wollten, dass ich eine Person für sie beobachte, diese ausspioniere und dann töte. R: Welche Person sollten Sie ausspionieren und töten? BF: Sie haben den Auftrag gesagt, mir aber noch nicht die Person damals genannt. R: Haben Sie dem zugestimmt, dass Sie diesen Auftrag erfüllen? BF: Nein. R: Was haben Sie gesagt? BF: Ich habe das abgelehnt. Ich habe gefragt, warum ich das machen sollte. Sie sagten, dass ich das tun solle. R: Was war die Reaktion der AS-Männer darauf? BF: Sie sagten, dass ich es tun muss, sonst werden sie mich töten. R: Was ist genau passiert, als Sie auf dem Weg nach Hause mitgenommen wurden? Wie ist das genau passiert? BF: Die zwei Männer sind auf der Straße auf mich zugekommen. Sie verlangten von mir, dass ich mich hinsetze und dass ich die Hände hochhebe. R: Sie haben sich hingesetzt und die Hände hochgehoben, was ist dann passiert? BF: Ich habe meine Hände auf den Kopf gelegt, ein Dritter ist gekommen, er hat meine Augen verbunden und meine Hände gefesselt. R: Was war dann? BF: Ein Auto ist dann gekommen. Sie haben mich in das Auto gesteckt und ich bin mitgefahren. R: Hat man in der Zeit, als Sie im Auto mitgefahren sind, etwas zu Ihnen gesagt? BF: Nein, sie waren stumm. R: Man hat Ihnen gesagt, obwohl Sie nicht wollten, Sie müssten diesen Mann ausspionieren und töten. Hat man Sie dann einfach wieder freigelassen bzw. was ist dann passiert? BF: Ein Mann ist dann zu mir gekommen und hat mir gesagt, dass ich gehen kann. Er sagte mir, dass ich mich jederzeit bereithalten muss und tun muss, was er von mir verlangt. R: Warum hat man ausgerechnet Sie für diese Aufgabe auserwählt? Was war der Grund? BF: Sie verlangen das von jedem jungen Mann. R: Haben diese gewusst, wie Sie heißen? BF: Ja, er wusste, wie ich heiße. R: Woher wusste er das? BF: Ich weiß es nicht. R: Haben alle AS-Mitglieder, die Sie mitgenommen haben und alle AS-Mitglieder im Haus, wo Sie eingesperrt waren, gewusst, wie Sie heißen? BF: Die anderen haben mir nichts gesagt. R: Das heißt, nur ein AS-Mitglied hat mit Ihnen gesprochen? BF: Ja, derjenige, der zu mir in das Haus gekommen ist wusste meinen Namen, die anderen haben nichts gesagt. R: In der letzten Verhandlung haben Sie gesagt, dass ein Mann Sie nach Ihrem Namen gefragt hat. Heute haben Sie andere Angaben gemacht. BF: Am Anfang hat er mich doch nach meinem Namen gefragt und als ich meinen Namen erwähnt habe, sagte er, dass er mich kennt. R: Wie lange waren Sie in diesem Haus aufhältig? BF: Einen Tag. R: Waren Sie über Nacht dort? BF: Ja, am Abend wurde ich hingebracht und am nächsten Tag am Abend habe ich das Haus verlassen. R: Wie sind Sie dann wieder zurück nach Balcad gekommen, als Sie das Haus verlassen haben? BF: Sie haben mich in die Stadt gebracht. R: Sind Sie dann gleich nach Hause gegangen? BF: Ja, ich bin nach Hause gegangen. R: Was ist dann zu Hause weiter passiert? Ist die AS wieder zu Ihnen nach Hause gekommen? BF: Als ich nach Hause gekommen bin, war meine Familie um mich besorgt. Meine Mutter war krank. Ich habe ihnen erzählt, was alles vorgefallen ist. R: Wie lange haben Sie sich dann zu Hause aufgehalten? BF: Eine Woche. R: Wieso haben Sie dann nach dieser Woche Ihr Heimatland verlassen, was war der Grund? BF: Aus Angst, dass AS zurückkommt und mich zwingt, den Auftrag zu erfüllen. R: Warum haben Sie so lange zugewartet, wenn Sie Angst vor der AS hatten? BF: Meine Mutter hat das entschieden, dass ich das Haus nicht verlassen soll. R: Und dann haben Sie nach dieser Woche auf einmal Ihr Heimatland verlassen? BF: Ja. R: Woher wissen Sie, dass diese Männer AS-Mitglieder waren? BF: Als sie mich in das Haus gebracht haben und ich gesehen habe wie sie angezogen sind und wie sie sich verhalten, das macht nur die AS und niemand anderer dort. R: Sie wissen doch gar nicht, ob die AS wieder zu Ihnen gekommen wäre und von Ihnen gefordert hätte, den Auftrag zu erfüllen? BF: Sie sind doch zu meiner Familie gekommen, nachdem ich gegangen bin. R: Wo haben Sie sich aufgehalten, als diese zu Ihrer Familie gekommen sind? BF: Ich war bereits in Österreich. Meine Familie hat mir das erzählt. R: Wann sind die AS-Mitglieder zu Ihrer Familie gekommen? BF: Sie sind öfter zu meiner Familie gekommen. Das letzte Mal war im sechsten Monat des Jahres
- R: Meinen Sie damit Juni 2017? BF: Ja. R: Wie oft sind die AS zu Ihrer Familie gekommen, nachdem Sie Somalia verlassen haben? BF: Wie oft, das hat mir meine Familie nicht gesagt. R: Warum wollte man ausgerechnet Sie, Sie haben doch auch einen älteren Bruder? BF: Mein Bruder ist nicht normal, er ist geistig behindert, er ist krank. R: Hat die Familie Ihnen Näheres erzählt, was die AS gemacht haben, als sie öfter zu Ihrer Familie gekommen sind? BF: Sie sind hineingekommen, haben das Haus durchsucht, haben drei meiner Geschwister geschlagen und haben nach meinem Aufenthalt gefragt. R: Ich verstehe nicht, warum Sie nicht in Mogadischu bleiben konnten? BF: Es ist nicht weit entfernt von Balcad. R: Aber es ist eine sehr große Stadt, Millionen von Menschen leben in Mogadischu. BF: Ich habe mich dort nicht sicher gefühlt, sie hätten mich auch dort suchen können. RV: Derzeit keine Fragen. Regierungsvorlage, Derzeit keine Fragen. BehV: Was glauben Sie, wurden Sie willkürlich aufgrund Ihres jugendlichen Alters und aufgrund Ihres Geschlechts ausgesucht? BF: Ich glaube, wegen meines Alters und meines Geschlechts. BehV: Haben Sie sonst noch einen Hinweis, warum gerade Sie als Opfer der AS in Frage gekommen sind? BF: Ich glaube wegen meines Alters und weil ich dort wohnte. BehV: Warum haben Sie nicht in Erwägung gezogen, sich im benachbarten Ausland wie Kenia oder Äthiopien anzusiedeln, wo es somalische Regionen gibt? Es wäre für einen 18jährigen leichter gewesen in einer somalisch sprachigen Region weiterzuleben. BF: Ich hatte Angst, dass sie dort auch nach mir suchen. Ich habe mich nicht sicher gefühlt. BehV: Keine weiteren Fragen. Ich möchte nur angeben, dass die damalige Entscheidung noch aktuell ist und für mich kein Asylgrund vorliegt. Es ist ein subsidiärer Schutz und der wurde ihm gewährt. RV: Was konkret würde Ihnen vorgeworfen werden, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? Regierungsvorlage, Was konkret würde Ihnen vorgeworfen werden, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Dass ich ein Rückkehrer aus einem Land mit einem anderen Glauben bin und dass ich gegen Ihre Befehle verstoßen habe. RV: Hätten Sie damals Schutz bei den somalischen Behörden bzw. bei der Polizei suchen können? Regierungsvorlage, Hätten Sie damals Schutz bei den somalischen Behörden bzw. bei der Polizei suchen können? BF: Ich habe Angst, wenn ich dort zur Polizei gehe, dass mich die AS verfolgt, weil ich sie angezeigt habe. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. R: Sie wurden mit dem Auto mitgenommen und in ein Haus gesperrt. Wie lange sind Sie mit dem Auto gefahren? BF: Ich schätze zwei Stunden oder so. R: Können Sie das Haus näher beschreiben? BF: Es war dunkel. R: Ich verstehe nicht, dass man zwei Stunden fährt, um Sie in ein Haus zu bringen und dann wieder zwei Stunden zurückfährt, um Sie wieder freizulassen? Es wäre doch naheliegend gewesen, wenn man Ihnen bereits auf der Straße bzw. im Auto mitgeteilt hätte, dass Sie einen Auftrag erledigen sollten. Das ist für mich unverständlich. BF: Ich habe erzählt, wie es passiert ist. Ich denke, sie haben vielleicht nur ein paar Runden in der Stadt gemacht, damit ich das Gefühl für die Entfernung verliere. R: Nähere Angaben, wen Sie beobachten, ausspionieren und töten sollten wurden Ihnen nicht gemacht? BF: Nein, das haben sie mir nicht mitgeteilt. R: Haben Sie die Gesichter der AS-Mitglieder gesehen? Haben Sie Personen erkannt, die Sie mitgenommen und festgehalten haben? BF: Nein. R: Warum nicht? Warum haben Sie die Gesichter nicht gesehen? BF: Sie waren vermummt. R: Waren sie auch noch vermummt, als Sie im Haus eingesperrt waren, insbesondere die Person, die mit Ihnen gesprochen hat? BF: Ja. R: Was machen Sie in Österreich, arbeiten Sie? BF: Ja, ich arbeite bei einer Firma, die Elektronik produziert. R: Wie lange ist Ihre Aufenthaltsberechtigung noch gültig? BF: Bis April
- R: Wie lange hat die Reise von Balcad bis Österreich gedauert? BF: Fünf Monate. R: Wo haben Sie sich in dieser Zeit wie lange aufgehalten? BF: Ich war 15 Tage auf dem Weg, bin nach Äthiopien gekommen. Dort war ich einen Monat aufhältig. Dann bin ich in die Türkei gereist, dort war ich einen Monat aufhältig. Erörtert werden folgende Berichte: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 20.11.2019 ● Landkarte von Somalia ● Sicherheitslage in Somalia, ECOI-Net 28.08.2020 ● Ausdruck betreffend Anzahl der Coronafälle in Somalia, Stand 30.09.2020 R: Wollen Sie etwas zur Lage in Somalia angeben? BF: Nein. RV: Hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF wird auf die am 28.04.2017 eingebrachte Beschwerde verwiesen und werden alle enthaltenen Anträge aufrechterhalten. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: Einer versuchten Zwangsrekrutierung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung sich dem Rekrutierenden anzuschließen eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft, vgl. dazu VwGH 15.03.2016 Ra 2015/01/
- Der BF konnte die versuchte Zwangsrekrutierung durch die AS detailliert schildern und entspricht das geschilderte Vorgehen auch der tatsächlichen Praxis der AS. Verwiesen wird diesbezüglich auf die Anfragebeantwortung zu Somalia: Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch die Al Shabaab vom 08.05.2013, aus der sich ergibt, dass die AS Menschen u.a. zu Spionagearbeiten rekrutieren. Der BF hat durch die Flucht aus Somalia und der Weigerung der Zusammenarbeit mit AS gezeigt, dass er nicht mit der Wertehaltung der AS übereinstimmt. Im Hinblick auf die gewaltsame Mitnahme des BF und das wiederholte Aufsuchen nach seiner Flucht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die AS vor weiteren Gewaltanwendungen zurückschrecken würden. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 20.11.2019 , Landkarte von Somalia , Sicherheitslage in Somalia, ECOI-Net 28.08.2020 , Ausdruck betreffend Anzahl der Coronafälle in Somalia, Stand 30.09.2020 , R: Wollen Sie etwas zur Lage in Somalia angeben? , BF: Nein. , Regierungsvorlage, Hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF wird auf die am 28.04.2017 eingebrachte Beschwerde verwiesen und werden alle enthaltenen Anträge aufrechterhalten. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: Einer versuchten Zwangsrekrutierung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung sich dem Rekrutierenden anzuschließen eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft, vergleiche dazu VwGH 15.03.2016 Ra 2015/01/
- Der BF konnte die versuchte Zwangsrekrutierung durch die AS detailliert schildern und entspricht das geschilderte Vorgehen auch der tatsächlichen Praxis der AS. Verwiesen wird diesbezüglich auf die Anfragebeantwortung zu Somalia: Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch die Al Shabaab vom 08.05.2013, aus der sich ergibt, dass die AS Menschen u.a. zu Spionagearbeiten rekrutieren. Der BF hat durch die Flucht aus Somalia und der Weigerung der Zusammenarbeit mit AS gezeigt, dass er nicht mit der Wertehaltung der AS übereinstimmt. Im Hinblick auf die gewaltsame Mitnahme des BF und das wiederholte Aufsuchen nach seiner Flucht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die AS vor weiteren Gewaltanwendungen zurückschrecken würden. Verwiesen wird auf Seite 40 des LIB zu Somalia vom 17.09.2019, aus dem sich die hohe Präsenz der AS in Middle Shabelle ergibt. Es ist somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK zu rechnen. Eine IFA liegt nicht vor. BehV: Ich berufe mich auf das LIB gleichen Datums und möchte das Gericht darauf hinweisen, dass die AS als kein staatlicher oder quasi staatlicher Akteur in Somalia auftritt. Rekrutierungshandlungen werden willkürlich durch diese Organisation durchgeführt und sofern diese ausschließlich aufgrund des Alters und des Geschlechts erfolgen, sind sie nicht asylrelevant. Auch existieren somaliaweit Gebiete, welche nicht unter dem Einfluss dieser Terrororganisation stehen, sondern von der somalischen Regierung. Dementsprechend wäre jede weitere Überlegung hinsichtlich einer Statuszuerkennung „internationaler Schutz“ obsolet. Noch dazu handelt es sich beim BF um keinen Jugendlichen mehr, er ist somit seit Jahren volljährig, was wiederum bedeutet, dass die Ausführungen bezüglich Kinder und Jugendliche des LIB oder der erwähnten Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2013 stammen, nur bedingt relevant sind. R: Stimmt es, dass Ihre Verwandten alle in Balcad gelebt haben? Ich meine Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen, Großeltern. BF: Zwei Onkel vs und eine Tante vs haben in Mogadischu gelebt, der Rest hat in Balcad gelebt. R: Haben Sie Cousins und Cousinen? BF: Nein. R: Sind alle Onkel und Tanten kinderlos? BF: Nein. R: Haben Sie nun Cousins und Cousinen? BF: Meine Tante hat drei Töchter und mein Onkel hat drei Töchter. R: Somit haben Sie insgesamt sechs Cousinen? BF: Ja. R: Wo leben diese? BF: In Mogadischu leben derzeit zwei Onkel und eine Tante mit diesen Kindern. R: Wieso können diese alle in Mogadischu leben? BF: Ich habe ein Problem dort gehabt, von ihnen weiß ich nicht, ob sie auch Probleme haben. […] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 15.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er ist Zugehöriger zum Clan der Ajuran, Subclan der Wale Mugan und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Der BF hat im Herkunftsstaat in der Stadt Balcad, im Bezirk Waaberi, gelebt. Der BF hat eine achtjährige Schulausbildung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von der Al Shabaab entführt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Al Shabaab von ihm die Erfüllung eines Auftrages (eine Zusammenarbeit) verlangte, ansonsten er getötet wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ajuran alleine aufgrund seiner Clanzugehörigkeit in Somalia einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt ist bzw. war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Im Befundbericht vom 11.07.2017 wurde „Alopezia arreata“ (Anm.: kreisrunder Haarausfall) diagnostiziert. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2020 erklärte der BF nunmehr gesund zu sein. Im Befundbericht vom 11.07.2017 wurde „Alopezia arreata“ Anmerkung, kreisrunder Haarausfall) diagnostiziert. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2020 erklärte der BF nunmehr gesund zu sein. Der BF lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Relevante Länderberichte zur Situation in Somalia: Politische Lage Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 4.3.2019, S.5), aber als autonomer Staat mit eigener Armee und eigener Rechtsprechung funktioniert (NLMBZ 3.2019, S.7). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2018, S.4). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2018, S.5). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten (AA 5.3.2019b). Das Land hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Abs.78), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Der Aufbau von Strukturen auf Bezirksebene geht hingegen nur langsam voran (UNSC 15.5.2019, Abs.50).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2018, S.5). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten (AA 5.3.2019b). Das Land hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Absatz 78,), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Der Aufbau von Strukturen auf Bezirksebene geht hingegen nur langsam voran (UNSC 15.5.2019, Absatz 50,). Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 4.3.2019, S.4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 5.6.2019b, C1). Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess (BS 2018, S.33). Die Herausforderungen sind dabei außergewöhnlich groß, staatliche Institutionen müssen von Grund auf neu errichtet werden. Zusätzlich wird der Wiederaufbau durch die Rebellion von al Shabaab, durch wiederkehrende Dürren und humanitäre Katastrophen gehemmt. Außerdem sind Teile der staatlichen Elite mehr mit der Verteilung von Macht und Geld beschäftigt, als mit dem Aufbau staatlicher Institutionen (BS 2018, S.33). In vielen Bereichen handelt es sich bei Somalia um einen „indirekten Staat“, in welchem eine schwache Bundesregierung mit einer breiten Palette nicht-staatlicher Akteure (z.B. Clans, Milizen, Wirtschaftstreibende) verhandeln muss, um über beanspruchte Gebiete indirekt Einfluss ausüben zu können (BS 2018, S.23). Zudem ist die Bundesregierung finanziell von Katar abhängig, das regelmäßig außerhalb des regulären Budgets Geldmittel zur Verfügung stellt (SEMG 9.11.2018, S.30). Somalia ist keine Wahldemokratie, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2018, S.13f). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 13.3.2019, S.23; vgl. FH 5.6.2019b, A1) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 4.3.2019, S.5f). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 geplant (AA 5.3.2019b). Angesichts der bestehenden Probleme bleibt aber abzuwarten, ob diese Wahlen wirklich stattfinden werden (NLMBZ 3.2019, S.9). Bei den Vorbereitungen dafür wurden bisher nur wenige Fortschritte gemacht (FH 5.6.2019b, A3). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten. Dieser Prozess ist weiterhin nicht abgeschlossen (USDOS 13.3.2019, S.23), und es gibt diesbezüglich Konflikte mit den Bundesstaaten (NLMBZ 3.2019, S.7).Somalia ist keine Wahldemokratie, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2018, S.13f). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 13.3.2019, S.23; vergleiche FH 5.6.2019b, A1) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 4.3.2019, S.5f). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 geplant (AA 5.3.2019b). Angesichts der bestehenden Probleme bleibt aber abzuwarten, ob diese Wahlen wirklich stattfinden werden (NLMBZ 3.2019, S.9). Bei den Vorbereitungen dafür wurden bisher nur wenige Fortschritte gemacht (FH 5.6.2019b, A3). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten. Dieser Prozess ist weiterhin nicht abgeschlossen (USDOS 13.3.2019, S.23), und es gibt diesbezüglich Konflikte mit den Bundesstaaten (NLMBZ 3.2019, S.7). Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Ende 2016 / Anfang 2017 besetzt (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt. Zuvor waren Abgeordnete unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AA 5.3.2019b). Das Unterhaus wurde nach Clan-Zugehörigkeit besetzt, das Oberhaus nach Zugehörigkeit zu Bundesstaaten. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2018, S.14/19). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2018, S.22). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AA 5.3.2019b; BS 2018, S.22).Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Ende 2016 / Anfang 2017 besetzt (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt. Zuvor waren Abgeordnete unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche AA 5.3.2019b). Das Unterhaus wurde nach Clan-Zugehörigkeit besetzt, das Oberhaus nach Zugehörigkeit zu Bundesstaaten. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2018, S.14/19). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2018, S.22). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche AA 5.3.2019b; BS 2018, S.22). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 13.3.2019, S.26; vgl. BS 2018, S.13f). Die 4.5-Formel hat zwar politischen Fortschritt gewährleistet, ist aber zugleich Ursprung von Ressentiments (SRSG 13.9.2018, S.2).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 13.3.2019, S.26; vergleiche BS 2018, S.13f). Die 4.5-Formel hat zwar politischen Fortschritt gewährleistet, ist aber zugleich Ursprung von Ressentiments (SRSG 13.9.2018, S.2). Die Präsidentschaftswahl fand am 8.2.2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten (AA 4.3.2019, S.6; vgl. BS 2018, S.14; USDOS 13.3.2019, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1). Im März 2017 bestätigte das Parlament Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 5.3.2019b; vgl. BS 2018, S.14). Die aktuelle Regierung agiert wie eine Regierung der nationalen Einheit. Sie wurde so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen sich in ihr wiederfinden (AA 4.3.2019, S.10).Die Präsidentschaftswahl fand am 8.2.2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche BS 2018, S.14; USDOS 13.3.2019, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1). Im März 2017 bestätigte das Parlament Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 5.3.2019b; vergleiche BS 2018, S.14). Die aktuelle Regierung agiert wie eine Regierung der nationalen Einheit. Sie wurde so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen sich in ihr wiederfinden (AA 4.3.2019, S.10). Das Konzept einer politischen Opposition ist nur schwach ausgeprägt, die Regeln der Politik sind abgestumpft. Misstrauensanträge, Amtsenthebungsverfahren und Wahlen werden zur Bereicherung und zum politischen Machtausbau missbraucht (SRSG 13.9.2018, S.4). Generell sind die Beziehungen zwischen Bundesregierung und Parlament problematisch. Außerdem kam es 2018 zu einer großen Zahl an Personaländerungen, so wurde etwa der Bürgermeister von Mogadischu, zahlreiche Minister und der Chief Justice ersetzt (NLMBZ, S.8f). Ein nationaler Versöhnungsprozess ist in Gang gesetzt worden. Dieser wird international unterstützt (UNSC 21.12.2018, S.6). Föderalisierung: Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, wurden im Rahmen eines international vermittelten Abkommens von 2013 bis 2016 die Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und HirShabelle neu gegründet (AA 5.3.2019b; vgl. USDOS 13.3.2019, S.1; BS 2018, S.4f/12). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 5.3.2019b; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.22). Mit der Gründung der Bundesstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel konnten wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus gestellt werden (AA 4.3.2019, S.4). Beim Prozess der Föderalisierung gab es in den letzten Jahren signifikante Fortschritte (BS 2018, S.3). Allerdings hat keine dieser Verwaltungen die volle Kontrolle über die ihr nominell unterstehenden Gebiete (USDOS 13.3.2019, S.1; vgl. BS 2018, S.15).Föderalisierung: Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, wurden im Rahmen eines international vermittelten Abkommens von 2013 bis 2016 die Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und HirShabelle neu gegründet (AA 5.3.2019b; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.1; BS 2018, S.4f/12). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 5.3.2019b; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 22,). Mit der Gründung der Bundesstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel konnten wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus gestellt werden (AA 4.3.2019, S.4). Beim Prozess der Föderalisierung gab es in den letzten Jahren signifikante Fortschritte (BS 2018, S.3). Allerdings hat keine dieser Verwaltungen die volle Kontrolle über die ihr nominell unterstehenden Gebiete (USDOS 13.3.2019, S.1; vergleiche BS 2018, S.15). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S.55f). Wichtige Detailfragen zur föderalen Staatsordnung sind weiterhin ungeklärt, z.B. die Einnahmenverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten; die jeweiligen Zuständigkeiten im Sicherheitsbereich; oder die Umsetzung der für 2020 geplanten Wahlen (AA 5.3.2019b; vgl. NLMBZ 3.2019, S.7) – und die gesamte Frage der Machtverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten (UNSC 15.5.2019, Abs.25; vgl. UNSC 21.12.2018, S.5).Wichtige Detailfragen zur föderalen Staatsordnung sind weiterhin ungeklärt, z.B. die Einnahmenverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten; die jeweiligen Zuständigkeiten im Sicherheitsbereich; oder die Umsetzung der für 2020 geplanten Wahlen (AA 5.3.2019b; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.7) – und die gesamte Frage der Machtverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten (UNSC 15.5.2019, Absatz 25,; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.5). Die Bundesregierung tut sich schwer, in den Bundesstaaten Macht und Einfluss geltend zu machen (NLMBZ 3.2019, S.7). Außerdem kommt es in den Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten immer wieder zu (politischen) Spannungen (AA 5.3.2019b; vgl. NLMBZ 3.2019, S.7), die manchmal auch in Gewalt eskalierten (BS 2018, S.4).Die Bundesregierung tut sich schwer, in den Bundesstaaten Macht und Einfluss geltend zu machen (NLMBZ 3.2019, S.7). Außerdem kommt es in den Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten immer wieder zu (politischen) Spannungen (AA 5.3.2019b; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.7), die manchmal auch in Gewalt eskalierten (BS 2018, S.4). Zusätzlich haben die Bundesstaaten abseits des Nationalen Sicherheitsrates 2017 einen Kooperationsrat der Bundesstaaten (CIC) geschaffen, welcher unter Ausschluss der Bundesregierung arbeitet (SEMG 9.11.2018, S.5; vgl. AA 5.3.2019b). Während andere Mitglieder des CIC den Dialog mit der Bundesregierung verweigerten (AMISOM 12.10.2018), hat der Präsident von HirShabelle, Mohamed Abdi Waare, diesen zwischenzeitlich gesucht (AMISOM 12.10.2018; vgl. UNSC 21.12.2018, S.1). Der CIC hat bereits zweimal die Kooperation mit der Bundesregierung suspendiert (SEMG 9.11.2018, S.31f), so etwa im September
- Im Oktober 2018 haben alle Bundesstaaten außer HirShabelle angekündigt, gemeinsame Sicherheitskräfte aufzustellen (UNSC 21.12.2018, S.1). Generell herrscht zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten ein besorgniserregendes Maß an Misstrauen (SRSG 13.9.2018, S.3). Dadurch wird auch die Lösung von Schlüsselfragen zu Politik und Sicherheit behindert (UNSC 15.5.2019, Abs.2; vgl. SRSG 3.1.2019, S.2).Zusätzlich haben die Bundesstaaten abseits des Nationalen Sicherheitsrates 2017 einen Kooperationsrat der Bundesstaaten (CIC) geschaffen, welcher unter Ausschluss der Bundesregierung arbeitet (SEMG 9.11.2018, S.5; vergleiche AA 5.3.2019b). Während andere Mitglieder des CIC den Dialog mit der Bundesregierung verweigerten (AMISOM 12.10.2018), hat der Präsident von HirShabelle, Mohamed Abdi Waare, diesen zwischenzeitlich gesucht (AMISOM 12.10.2018; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.1). Der CIC hat bereits zweimal die Kooperation mit der Bundesregierung suspendiert (SEMG 9.11.2018, S.31f), so etwa im September
- Im Oktober 2018 haben alle Bundesstaaten außer HirShabelle angekündigt, gemeinsame Sicherheitskräfte aufzustellen (UNSC 21.12.2018, S.1). Generell herrscht zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten ein besorgniserregendes Maß an Misstrauen (SRSG 13.9.2018, S.3). Dadurch wird auch die Lösung von Schlüsselfragen zu Politik und Sicherheit behindert (UNSC 15.5.2019, Absatz 2,; vergleiche SRSG 3.1.2019, S.2). Bei dieser Auseinandersetzung kommt u.a. die Krise am Golf zu tragen: In Somalia wird eine Art Stellvertreterkrieg ausgetragen, bei welchem die unterschiedlichen Interessen und Einflüsse speziell von Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine Rolle spielen. Dies hat die schon bestehenden Spannungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten weiter verschärft, erstere ist in zunehmende Isolation geraten (SEMG 9.11.2018, S.4/30; vgl. ICG 12.7.2019, S.9; FH 5.6.2019b, C1). Diese Entwicklung hat zur Destabilisierung Somalias beigetragen (NLMBZ 3.2019, S.10). Allerdings gibt es zumindest Anzeichen für eine Verbesserung der Situation (UNSC 15.5.2019, Abs.80). So hat sich Präsident Farmaajo für die Verschlechterung der Beziehungen zu den Bundesstaaten öffentlich entschuldigt (ICG 12.7.2019, S.9). Die Bundesregierung versucht insbesondere HirShabelle und Galmudug in ihr Lager zu ziehen (BMLV 3.9.2019). Trotzdem bleiben die Spannungen bestehen (UNSC 15.8.2019, Abs.2).Bei dieser Auseinandersetzung kommt u.a. die Krise am Golf zu tragen: In Somalia wird eine Art Stellvertreterkrieg ausgetragen, bei welchem die unterschiedlichen Interessen und Einflüsse speziell von Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine Rolle spielen. Dies hat die schon bestehenden Spannungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten weiter verschärft, erstere ist in zunehmende Isolation geraten (SEMG 9.11.2018, S.4/30; vergleiche ICG 12.7.2019, S.9; FH 5.6.2019b, C1). Diese Entwicklung hat zur Destabilisierung Somalias beigetragen (NLMBZ 3.2019, S.10). Allerdings gibt es zumindest Anzeichen für eine Verbesserung der Situation (UNSC 15.5.2019, Absatz 80,). So hat sich Präsident Farmaajo für die Verschlechterung der Beziehungen zu den Bundesstaaten öffentlich entschuldigt (ICG 12.7.2019, S.9). Die Bundesregierung versucht insbesondere HirShabelle und Galmudug in ihr Lager zu ziehen (BMLV 3.9.2019). Trotzdem bleiben die Spannungen bestehen (UNSC 15.8.2019, Absatz 2,). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia – Innenpolitik, URL, Zugriff 10.4.2019 - AMISOM (5.7.2019): Somalia starts process to integrate Ahlu Sunna forces into the Somali Security Forces, URL, Zugriff 16.7.2019 - AMISOM (17.1.2019a): 17 January 2019 - Morning Headlines [Quelle: Halbeeg News], Newsletter per E-Mail - AMISOM (15.1.2019a): 15 January 2019 - Daily Monitoring Report [Quelle: Halbeeg News], Newsletter per E-Mail - AMISOM (12.10.2018): 12 October 2018 - Daily Monitoring Report [Quelle: Jowhar News], Newsletter per E-Mail - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (26.8.2019): Briefing Notes
- August 2019 - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 - BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, URL, Zugriff 24.6.2019 - FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff 22.7.2019 - ICG - International Crisis Group (12.7.2019): Somalia-Somaliland: The Perils of Delaying New Talks - Africa Report N°280, URL, Zugriff 8.7.2019 - ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): Is this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019- ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): römisch eins s this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019 - ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation - Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia, URL, Zugriff 23.8.2019 - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 - SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385
(2017), URL, Zugriff 8.1.2019 - SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom (3.1.2019): Statement to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019 - SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Michael Keating (13.9.2018): Briefing to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019 - UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019 - UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 - UNSC - UN Security Council (27.12.2018): January 2019 Monthly Forecast, URL, Zugriff 15.7.2019 - UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019 - UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (24.10.2017): Mohamed Abdi Waare inaugurated as the second President of HirShabelle state, URL, Zugriff 4.9.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 - VOA - Voice of America / Mohamed Olad Hassan (20.12.2018): Somalia's Parliament Drops Impeachment of President, URL, Zugriff 22.1.2019 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Die Sicherheitslage bleibt instabil und unvorhersagbar (AMISOM 7.8.2019, S.2). Zwar ist es im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 zu weniger sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und auch zu einer geringeren Zahl an Todesopfern gekommen, doch ist die Sicherheitslage weiterhin schlecht. Sie ist vom bewaffneten Konflikt zwischen AMISOM (African Union Mission in Somalia), somalischer Armee und alliierten Kräften auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite geprägt. Zusätzlich kommt es in ländlichen Gebieten zu Luftschlägen (NLMBZ 3.2019, S.17). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 13.3.2019, S.1). Wer sich in Somalia aufhält, muss sich der Gefährdung durch Terroranschläge, Kampfhandlungen, Piraterie sowie kriminell motivierte Gewaltakte bewusst sein (AA 17.9.2019). Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (BS 2018, S.31). Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vgl. BMLV 3.9.2019).Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vergleiche BMLV 3.9.2019). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vgl. BMLV 3.9.2019). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2019). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6).Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2019). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (17.9.2019): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, URL, Zugriff 17.9.2019 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2019): Africa (Data through 19 January 2019), URL, Zugriff 23.1.2019 - AMISOM (7.8.2019): Progress Report of the Chairperson of the Commission on the situation in Somalia/AMISOM, URL, Zugriff 22.8.2019 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 - LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia – Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019 - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 Süd-/Zentralsomalia Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 15.8.2019, Abs.13; vgl. AA 17.9.2019). Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Quelle von Unsicherheit in Somalia (SRSG 3.1.2019, S.3; vgl. SEMG 9.11.2018, S.4; UNSC 21.12.2018, S.3).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 15.8.2019, Absatz 13,; vergleiche AA 17.9.2019). Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Quelle von Unsicherheit in Somalia (SRSG 3.1.2019, S.3; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.4; UNSC 21.12.2018, S.3). Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (LWJ 8.1.2019). Al Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt (UNSC 21.12.2018, S.3; vgl. NLMBZ 3.2019, S.20), führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels – durch (UNSC 15.8.2019, Abs.13; vgl. AA 17.9.2019).Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (LWJ 8.1.2019). Al Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt (UNSC 21.12.2018, S.3; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.20), führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels – durch (UNSC 15.8.2019, Absatz 13,; vergleiche AA 17.9.2019). Dabei hat sich die Gruppe in erster Linie auf die Durchführung von Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten verlegt (SRSG 3.1.2019, S.3) und kann sowohl gegen harte (militärische) als auch weiche Ziele vorgehen (NLMBZ 3.2019, S.10). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, komplexe asymmetrische Angriffe durchzuführen (SEMG 9.11.2018, S.4). Neben Angriffen auf militärische Einrichtungen und strategischen Selbstmordanschlägen auf Regierungsgebäude und städtische Gebiete wendet al Shabaab auch Mörser- und Handgranatenangriffe an, legt Hinterhalte und führt gezielte Attentate durch (NLMBZ 3.2019, S.10). Al Shabaab verfügt auch weiterhin über Kapazitäten, um konventionelle Angriffe und größere Attentate (u.a. Selbstmordanschläge, Mörserangriffe) durchzuführen (LWJ 15.10.2018). Al Shabaab ist auch in der Lage, fallweise konventionelle Angriffe gegen somalische Kräfte und AMISOM durchzuführen, z.B. am 1.4.2018 gegen sogenannte Forward Operational Bases der AMISOM in Buulo Mareer, Golweyn und Qoryooley (Lower Shabelle) (SEMG 9.11.2018, S.22). Nach anderen Angaben kann al Shabaab keine konventionellen Angriffe mehr durchführen. Die Gruppe hat sich v.a. auf Sprengstoffanschläge und gezielte Attentate verlegt (SRSG 3.1.2019, S.3). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg an Angriffen in Mogadischu. Es kommt weiterhin zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen, Mörserangriffen und gezielten Attentaten. Alleine im März 2019 wurden 77 Anschläge mit Sprengsätzen verzeichnet – die höchste Zahl seit
- Der Großteil dieser Anschläge betraf Mogadischu, Lower Shabelle, Lower Juba und Gedo (UNSC 15.5.2019, Abs.12f). Ähnliches gilt für den Monat Ramadan (5.5.-3.6.); danach ging die Zahl an Vorfällen zurück (UNSC 15.8.2019, Abs.14). Von Gewalt durch al Shabaab am meisten betroffen sind Mogadischu, Lower und Middle Shabelle; Jubaland, Bay und Hiiraan sind zu einem geringeren Ausmaß betroffen (UNSC 21.12.2018, S.4). Al Shabaab hat auch die Angriffe mit Mörsern verstärkt. Dabei ist eine zunehmende Treffsicherheit zu verzeichnen. Außerdem führt die Gruppe weiterhin (sporadisch) komplexe Angriffe durch (UNSC 15.5.2019, Abs.14f).Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg an Angriffen in Mogadischu. Es kommt weiterhin zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen, Mörserangriffen und gezielten Attentaten. Alleine im März 2019 wurden 77 Anschläge mit Sprengsätzen verzeichnet – die höchste Zahl seit
- Der Großteil dieser Anschläge betraf Mogadischu, Lower Shabelle, Lower Juba und Gedo (UNSC 15.5.2019, Absatz 12 f,). Ähnliches gilt für den Monat Ramadan (5.5.-3.6.); danach ging die Zahl an Vorfällen zurück (UNSC 15.8.2019, Absatz 14,). Von Gewalt durch al Shabaab am meisten betroffen sind Mogadischu, Lower und Middle Shabelle; Jubaland, Bay und Hiiraan sind zu einem geringeren Ausmaß betroffen (UNSC 21.12.2018, S.4). Al Shabaab hat auch die Angriffe mit Mörsern verstärkt. Dabei ist eine zunehmende Treffsicherheit zu verzeichnen. Außerdem führt die Gruppe weiterhin (sporadisch) komplexe Angriffe durch (UNSC 15.5.2019, Absatz 14 f,). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16; vgl. AA 17.9.2019). Die Gruppe führt täglich kleinere Angriffe auf AMISOM, Armee und Regierung durch, alle paar Wochen kommt es zu einem größeren Angriff (BS 2018, S.7). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Juba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (ME 27.6.2019). In Süd-/Zentralsomalia bleibt al Shabaab auch für Stützpunkte von Armee und AMISOM eine Bedrohung. Sie behält die Fähigkeit, selbst in schwer befestigte Anlagen in Mogadischu einzudringen (LWJ 3.9.2018).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16; vergleiche AA 17.9.2019). Die Gruppe führt täglich kleinere Angriffe auf AMISOM, Armee und Regierung durch, alle paar Wochen kommt es zu einem größeren Angriff (BS 2018, S.7). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Juba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (ME 27.6.2019). In Süd-/Zentralsomalia bleibt al Shabaab auch für Stützpunkte von Armee und AMISOM eine Bedrohung. Sie behält die Fähigkeit, selbst in schwer befestigte Anlagen in Mogadischu einzudringen (LWJ 3.9.2018). Ferner kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.9.2019). Auch somalische und regionale Sicherheitskräfte töteten Zivilisten und begingen sexuelle Gewalttaten – v.a. in und um die Region Lower Shabelle (USDOS 13.3.2019, S.11). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2018, S.8). Es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama’a (AA 4.3.2019, S.16; vgl. HRW 17.1.2019). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 4.3.2019, S.16). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 17.1.2019).Ferner kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.9.2019). Auch somalische und regionale Sicherheitskräfte töteten Zivilisten und begingen sexuelle Gewalttaten – v.a. in und um die Region Lower Shabelle (USDOS 13.3.2019, S.11). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2018, S.8). Es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama’a (AA 4.3.2019, S.16; vergleiche HRW 17.1.2019). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 4.3.2019, S.16). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 17.1.2019). Gebietskontrolle: Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 4.3.2019, S.5). Die Regierung war nicht immer in der Lage, gewonnene Gebiete abzusichern, manche wurden von al Shabaab wieder übernommen (BS 2018, S.7). Mittlerweile wird zumindest versucht, nach der Einnahme neuer Ortschaften rasch eine Zivilverwaltung einzusetzen, wie im Zuge der Operation Badbaado 2019 in Lower Shabelle zu erkennen war. Trotzdem beherrschen die neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr als die größeren Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt meist auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert. Teils kommt es zu weiteren (militärischen) Exkursionen (ME 27.6.2019). Die meisten von Regierung/AMISOM gehaltenen Städte sind aber Inseln im Gebiet der al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.3; vgl. BFA 8.2017, S.26). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft oder über See versorgt werden, da Überlandrouten nur eingeschränkt nutzbar sind (UNSC 21.12.2018, S.9).Gebietskontrolle: Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 4.3.2019, S.5). Die Regierung war nicht immer in der Lage, gewonnene Gebiete abzusichern, manche wurden von al Shabaab wieder übernommen (BS 2018, S.7). Mittlerweile wird zumindest versucht, nach der Einnahme neuer Ortschaften rasch eine Zivilverwaltung einzusetzen, wie im Zuge der Operation Badbaado 2019 in Lower Shabelle zu erkennen war. Trotzdem beherrschen die neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr als die größeren Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt meist auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert. Teils kommt es zu weiteren (militärischen) Exkursionen (ME 27.6.2019). Die meisten von Regierung/AMISOM gehaltenen Städte sind aber Inseln im Gebiet der al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.3; vergleiche BFA 8.2017, S.26). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft oder über See versorgt werden, da Überlandrouten nur eingeschränkt nutzbar sind (UNSC 21.12.2018, S.9). In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (ME 27.6.2019). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände von al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017, S.26; vgl. BMLV 3.9.2019). Andererseits führen ausstehende Soldzahlungen zu Meutereien bzw. zur Aufgabe gewonnener Gebiete durch Teile der Armee (z.B. in Middle Shabelle im März 2019) (BAMF 1.4.2019). Al Shabaab kontrolliert große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia und bedroht dort die Städte (LWJ 8.1.2019). Außerdem kontrolliert al Shabaab wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Regierungskontrolle Blockaden aufrecht (HRW 17.1.2019).In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (ME 27.6.2019). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände von al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017, S.26; vergleiche BMLV 3.9.2019). Andererseits führen ausstehende Soldzahlungen zu Meutereien bzw. zur Aufgabe gewonnener Gebiete durch Teile der Armee (z.B. in Middle Shabelle im März 2019) (BAMF 1.4.2019). Al Shabaab kontrolliert große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia und bedroht dort die Städte (LWJ 8.1.2019). Außerdem kontrolliert al Shabaab wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Regierungskontrolle Blockaden aufrecht (HRW 17.1.2019). AMISOM/Operationen: Die Truppensteller von AMISOM glauben nicht daran, dass Regierungskräfte über die notwendigen Kapazitäten verfügen, um wichtige Sicherheitsaufgaben zu übernehmen (HRW 17.1.2019). Die Regierung ist selbst bei der Sicherheit von Schlüssel-Einrichtungen auf AMISOM angewiesen (BS 2018, S.7). Vor desaströsen Auswirkungen eines voreiligen Abzugs von AMISOM wird gewarnt (SRSG 13.9.2018, S.5). Bereits ein Teilabzug im Rahmen einer „Rekonfiguration“ könnte zur Aufgabe sogenannter Forward Operating Bases (FOBs) führen (UNSC 15.5.2019, Abs.72). Die Kräfte von AMISOM sind ohnehin überdehnt (ME 27.6.2019), und schon in den Jahren 2016 und 2017 fielen manche Städte aufgrund des Abzugs von AMISOM zurück an al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.1). Auch im Rahmen der Truppenreduzierung im Jahr 2019 hat AMISOM FOBs räumen müssen – etwa Faafax Dhuun (Gedo); andere wurden an die somalische Armee übergeben (ME 14.3.2019).AMISOM/Operationen: Die Truppensteller von AMISOM glauben nicht daran, dass Regierungskräfte über die notwendigen Kapazitäten verfügen, um wichtige Sicherheitsaufgaben zu übernehmen (HRW 17.1.2019). Die Regierung ist selbst bei der Sicherheit von Schlüssel-Einrichtungen auf AMISOM angewiesen (BS 2018, S.7). Vor desaströsen Auswirkungen eines voreiligen Abzugs von AMISOM wird gewarnt (SRSG 13.9.2018, S.5). Bereits ein Teilabzug im Rahmen einer „Rekonfiguration“ könnte zur Aufgabe sogenannter Forward Operating Bases (FOBs) führen (UNSC 15.5.2019, Absatz 72,). Die Kräfte von AMISOM sind ohnehin überdehnt (ME 27.6.2019), und schon in den Jahren 2016 und 2017 fielen manche Städte aufgrund des Abzugs von AMISOM zurück an al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.1). Auch im Rahmen der Truppenreduzierung im Jahr 2019 hat AMISOM FOBs räumen müssen – etwa Faafax Dhuun (Gedo); andere wurden an die somalische Armee übergeben (ME 14.3.2019). Nach 2015 hat AMISOM keine großen Offensiven gegen die al Shabaab mehr geführt (ISS 28.2.2019; vgl. SEMG 9.11.2018, S.22), der Konflikt befindet sich in einer Art „Warteschleife“ (ICG 27.6.2019, S.1). Im aktuellen Operationsplan von AMISOM sind ausschließlich kleinere offensive Operationen vorgesehen, welche insbesondere der Absicherung relevanter Versorgungsrouten dienen. Tatsächliche Vorstöße auf das Gebiet der al Shabaab sind so gut wie keine vorgesehen. Das heißt, dass AMISOM lediglich auf die Absicherung wesentlicher gesicherter Räume (v.a. Städte) und wichtiger Versorgungsrouten abzielt (ME 14.3.2019). In diesem Sinne ist auch die Operation Badbaado (Lower Shabelle) zu sehen, bei welcher v.a. somalische Truppen herangezogen wurden (ME 27.6.2019). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM kann auf dieser Grundlage nicht erwartet werden (ME 14.3.2019).Nach 2015 hat AMISOM keine großen Offensiven gegen die al Shabaab mehr geführt (ISS 28.2.2019; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.22), der Konflikt befindet sich in einer Art „Warteschleife“ (ICG 27.6.2019, S.1). Im aktuellen Operationsplan von AMISOM sind ausschließlich kleinere offensive Operationen vorgesehen, welche insbesondere der Absicherung relevanter Versorgungsrouten dienen. Tatsächliche Vorstöße auf das Gebiet der al Shabaab sind so gut wie keine vorgesehen. Das heißt, dass AMISOM lediglich auf die Absicherung wesentlicher gesicherter Räume (v.a. Städte) und wichtiger Versorgungsrouten abzielt (ME 14.3.2019). In diesem Sinne ist auch die Operation Badbaado (Lower Shabelle) zu sehen, bei welcher v.a. somalische Truppen herangezogen wurden (ME 27.6.2019). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM kann auf dieser Grundlage nicht erwartet werden (ME 14.3.2019). Islamischer Staat (IS): Neben al Shabaab existieren in Süd-/Zentralsomalia auch kleinere Zellen des sog. IS (LWJ 16.11.2018). Deren Aktivitäten haben sich ausgedehnt, der IS verübt Mordanschläge in – v.a. – Mogadischu, Afgooye und Baidoa (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vgl. LWJ 4.1.2019; NLMBZ 3.2019, S.15). Dort verfügt der IS über ein Netzwerk. Unklar bleibt, ob dieses mit der IS-Fraktion in Puntland in Kontakt steht (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vgl. NLMBZ 3.2019, S.16). Insgesamt hat sich der IS im Zeitraum Oktober 2017 bis August 2018 zu 50 Attentaten bekannt, tatsächlich konnten nur 13 verifiziert werden (SEMG 9.11.2018, S.4/28f). Die Fähigkeiten des IS in und um Mogadischu sind auf gezielte Attentate beschränkt (UNSC 21.12.2018, S.3).Islamischer Staat (IS): Neben al Shabaab existieren in Süd-/Zentralsomalia auch kleinere Zellen des sog. IS (LWJ 16.11.2018). Deren Aktivitäten haben sich ausgedehnt, der IS verübt Mordanschläge in – v.a. – Mogadischu, Afgooye und Baidoa (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vergleiche LWJ 4.1.2019; NLMBZ 3.2019, S.15). Dort verfügt der IS über ein Netzwerk. Unklar bleibt, ob dieses mit der IS-Fraktion in Puntland in Kontakt steht (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.16). Insgesamt hat sich der IS im Zeitraum Oktober 2017 bis August 2018 zu 50 Attentaten bekannt, tatsächlich konnten nur 13 verifiziert werden (SEMG 9.11.2018, S.4/28f). Die Fähigkeiten des IS in und um Mogadischu sind auf gezielte Attentate beschränkt (UNSC 21.12.2018, S.3). Zivile Opfer: Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur durch al Shabaab führten 2018 zu hunderten zivilen Todesopfern und Verletzten (HRW 17.1.2019). Allerdings sind Zivilisten nicht das Primärziel (NLMBZ 3.2019, S.12; vgl. LWJ 9.11.2018), wiewohl sie als Kollateralschaden in Kauf genommen werden (NLMBZ 3.2019, S.12; vgl. LI 28.6.2019, S.8). So wurde z.B. als Grund für einen Angriff auf das Sahafi Hotel in Mogadischu am 9.11.2018 von al Shabaab angegeben, dass dort Offiziere und Regierungsvertreter wohnen würden (LWJ 9.11.2018). Der Umstand, dass bei al Shabaab willkürliche Angriffe gegen Zivilisten nicht vorgesehen sind, unterscheidet die Methoden der Gruppe von jenen anderer Terroristen (z.B. Boko Haram) (NLMBZ 3.2019, S.12).Zivile Opfer: Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur durch al Shabaab führten 2018 zu hunderten zivilen Todesopfern und Verletzten (HRW 17.1.2019). Allerdings sind Zivilisten nicht das Primärziel (NLMBZ 3.2019, S.12; vergleiche LWJ 9.11.2018), wiewohl sie als Kollateralschaden in Kauf genommen werden (NLMBZ 3.2019, S.12; vergleiche LI 28.6.2019, S.8). So wurde z.B. als Grund für einen Angriff auf das Sahafi Hotel in Mogadischu am 9.11.2018 von al Shabaab angegeben, dass dort Offiziere und Regierungsvertreter wohnen würden (LWJ 9.11.2018). Der Umstand, dass bei al Shabaab willkürliche Angriffe gegen Zivilisten nicht vorgesehen sind, unterscheidet die Methoden der Gruppe von jenen anderer Terroristen (z.B. Boko Haram) (NLMBZ 3.2019, S.12). Im Zeitraum Jänner-September 2018 sind in Somalia bei Sprengstoffanschlägen mindestens 280 Menschen ums Leben gekommen, 220 wurden verletzt. 43% der Opfer waren Zivilisten; hauptsächlich betroffen waren die Regionen Lower Shabelle und Benadir/Mogadischu (USDOS 13.3.2019, S.13). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten. Im Jahr 2018 kam es bei Zusammenstößen zwischen Clanmilizen sowie zwischen diesen und al Shabaab in Puntland, Galmudug, Lower und Middle Shabelle, Lower Juba, Hiiraan und Bay zu Todesopfern. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, v.a. im Streit um Wasser und Land. Im Jahr 2018 waren davon v.a. die Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle betroffen (USDOS 13.3.2019, S.2/11f). Derartige Kämpfe sind üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (LI 28.6.2019, S.8). Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 12,3 Millionen Einwohnern (UNFPA 1.2014, S.31f) – wobei andere Quellen von mindestens 14,7 Millionen ausgehen (USDOS 21.6.2019, S.2) – lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:
- Luftangriffe: Es kommt vermehrt zu US-Luftangriffen. Die Zahl stieg von 15 im Jahr 2016 auf 35 im Jahr 2017 und weiter auf 47 im Jahr 2018 (LWJ 8.1.2019). Dabei wurden 2018 von der US-Luftwaffe 326 Personen getötet. Alleine im Jänner und Feber 2019 meldete AFRICOM weitere 24 Luftschläge mit 225 Getöteten – nach Angaben von AFRICOM ausschließlich Kämpfer der al Shabaab (TNYT 10.3.2019). Danach ging die Frequenz zurück. Bis Ende April waren es 28 Luftschläge (UNSC 30.4.2019). Angriffe finden in mehreren Regionen statt, in jüngerer Zeit, z.B. am 23.2.2019 auf Stützpunkte von al Shabaab in der Ortschaft Qunyow Barrow (Middle Juba), nahe Aw Dheegle (Lower Shabelle) und in Janaale (Lower Shabelle); am 24.2.2019 nahe Belet Weyne (Hiiraan) und am 25.2.2019 nahe Shebeeley (Hiiraan) (BAMF 4.3.2019, S.6). Auch die äthiopische und die kenianische Luftwaffe führen Angriffe durch (LIFOS 3.7.2019, S.28). Die Luftangriffe auf Ausbildungs- und Sammelpunkte von al Shabaab zielen darauf ab, Einsatzfähigkeit und Bewegungsfreiheit der Gruppe einzuschränken. Allerdings führten sie auch dazu, dass mehr al Shabaab-Kämpfer in Städte – und hier v.a. Mogadischu – drängen, wo sie kaum Luftschläge zu fürchten brauchen (UNSC 15.5.2019, Abs.16).Die Luftangriffe auf Ausbildungs- und Sammelpunkte von al Shabaab zielen darauf ab, Einsatzfähigkeit und Bewegungsfreiheit der Gruppe einzuschränken. Allerdings führten sie auch dazu, dass mehr al Shabaab-Kämpfer in Städte – und hier v.a. Mogadischu – drängen, wo sie kaum Luftschläge zu fürchten brauchen (UNSC 15.5.2019, Absatz 16,). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (17.9.2019): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, URL, Zugriff 17.9.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.4.2019): Briefing Notes
- April 2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (4.3.2019): Briefing Notes
- März 2019 - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 - BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 - HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff 10.4.2019 - ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019 - ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): Is this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019- ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): römisch eins s this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019 - LI - Landinfo (Norwegen) (28.6.2019): Somalia: Praktiske og sikkerhetsmessige forhold på reise i Sør-Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 - LI - Landinfo (Norwegen) (21.5.2019a): Somalia: Al-Shabaab-områder i Sør-Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 - LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019 - LWJ - Long War Journal / Bill Roggio (8.1.2019): Counterterrorism strikes in Somalia continue, despite reports of a drawdown, URL, Zugriff 21.1.2019 - LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss (4.1.2019): Analysis: Islamic State expanded operations in Somalia in 2018, URL, Zugriff 21.1.2019 - LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss / Thomas Joscelyn (16.11.2018): Islamic State warns Shabaab of impending battle in Somalia, URL, Zugriff 21.1.2019 - LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss (9.11.2018): Shabaab claims series of suicide bombings in Mogadishu, URL, Zugriff 21.1.2019 - LWJ - Long War Journal / Bill Roggio (15.10.2018): Shabaab attacks Somali force in southern Somalia, URL, Zugriff 21.1.2019 - LWJ - Long War Journal / Bill Roggio / Caleb Weiss (3.9.2018): Shabaab attacks focus on Somali military, African Union forces, URL, Zugriff 21.1.2019 - ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation - ME - Militärstrategischer Experte (14.3.2019): Telefoninterview durch die Staatendokumentation - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 - SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385
(2017), URL, Zugriff 8.1.2019 - SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom (3.1.2019): Statement to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019 - SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Michael Keating (13.9.2018): Briefing to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019 - TNYT - The New York Times (10.3.2019): Trump Administration Steps Up Air War in Somalia, URL, Zugriff 12.3.2019 - UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 – Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019 - UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019 - UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 - UNSC - UN Security Council (30.4.2019): May 2019 Monthly Forecast, URL, Zugriff 15.7.2019 - UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019 - UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (11.2018): Monthly Briefs on Human Rights in Somalia – November 2018, URL, Zugriff 28.8.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019 Benadir / Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vgl. BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Abs.11) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Absatz 11,) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019). Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS 3.7.2019, S.42). Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.51); bereits im Jahr 2015 bestand dieses Risiko nicht mehr (BFA 04.11.2014, S. 27; BFA 25.04.2016, S. 42). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5).Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS 3.7.2019, S.42). Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.51); bereits im Jahr 2015 bestand dieses Risiko nicht mehr (BFA 04.11.2014, S. 27; BFA 25.04.2016, S. 42). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5). Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Abs.16). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und –Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Abs. 12). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Abs.12). Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vgl. AJ 25.7.2019).Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Absatz 16,). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und –Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Absatz 12,). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Absatz 12,). Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vergleiche AJ 25.7.2019). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vgl. NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25). Auch wenn Mogadischu von Sicherheitskräften und AMISOM geschützt wird, kann al Shabaab indirekt Kontrolle ausüben. Dadurch wird die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (LIFOS 3.7.2019, S.21). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017, S.35). Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S.25f). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 3.9.2019). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. So sind z.B. jene Teile, in welche Rückkehrer siedeln (u.a. IDP-Lager) besser vor al Shabaab geschützt. IDP-Lager stellen für die Gruppe kein Ziel dar (NLMBZ 3.2019, S.24). Jedenfalls ist al Shabaab nahezu im gesamten Stadtgebiet in der Lage, verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 3.9.2019). Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen. Auch Dayniile ist stärker betroffen. Gebiete, die weiter als 10 Kilometer vom Stadtzentrum entfernt liegen, werden teilweise von al Shabaab kontrolliert. Vor allem Dayniile, Yaqshiid und Heliwaa werden als unsichere Gebiete erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.25f). 2018 waren die Bezirke Dayniile, Dharkenley, Hawl Wadaag und Hodan, in geringerem Ausmaß die Bezirke Heliwaa und Yaqshiid von Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2018 v.a. in den Bezirken Dharkenley, Hawl Wadaag, Hodan, in geringerem Ausmaß in Dayniile, Heliwaa, Waaberi und Yaqshiid von gegen sie gerichteter Gewalt betroffen (ACLED - siehe Tabelle weiter unten). Auch der sogenannte Islamische Staat (IS) hat in Mogadischu Anschläge und Attentate verübt, die eigene Präsenz ausgebaut (LIFOS 3.7.2019, S.25). Vorfälle: In Benadir/Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 217 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 186 dieser 217 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 207 derartige Vorfälle (davon 177 mit je einem Toten). Quellen: - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2019): Africa (Data through 19 January 2019), URL, Zugriff 23.1.2019 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), URL, Zugriff 10.1.2018 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), URL, Zugriff 21.12.2017 - AJ - Al Jazeera (25.7.2019): Death toll from Mogadishu mayor office suicide attack rises to 11, URL, Zugriff 23.8.2019 - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (04.11.2014): Länderinformationsblatt der Staatendokumantation – Somalia - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (25.04.2016): Länderinformationsblatt der Staatendokumantation – Somalia - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (19.10.2020): Anfragebeantwortung „Somalia – Sicherheit Mogadischu, Dharkenley, Vorfall 2009“ - BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 - ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019 - LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019 - Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia, URL, Zugriff 23.8.2019 - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 - PGN - Political Geography Now (8.2019): Somalia Control Map & Timeline - August 2019, URL, Zugriff 28.8.2019 - SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019 - UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 – Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019 - UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019 - UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 - UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019 - UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 5.9.2019 Al Shabaab (AS) Al Shabaab ist eine radikalislamistische, mit der al Kaida affiliierte Miliz (AA 4.3.2019, S.5). Ziel von al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren (EASO 2.2016, S.19). Durch das geschaffene Klima der Angst kontrolliert al Shabaab die Bevölkerung, kann sie rekrutieren, Gebiete kontrollieren, Steuern eintreiben und ihre Gesetze durchsetzen. Damit erfüllt die Gruppe alle Rahmenbedingungen eines Staates. Gleichzeitig erlangt al Shabaab aufgrund ihres funktionierenden Justizwesens auch ein Maß an Unterstützung durch die Bevölkerung (Mohamed 17.8.2019). Al Shabaab betreibt einen Staat im Staat (VOA 3.12.2018) und ist eine entwickelte, bürokratische Organisation (Maruf 14.11.2018). Die Menschen auf dem Gebiet von al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen (BS 2018, S.15). Die Gruppe versucht, alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2018, S.15; vgl. Maruf 14.11.2018). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Die mit der Nichtbefolgung strenger Vorschriften verbundenen harten Bestrafungen haben ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2018, S.15).Al Shabaab betreibt einen Staat im Staat (VOA 3.12.2018) und ist eine entwickelte, bürokratische Organisation (Maruf 14.11.2018). Die Menschen auf dem Gebiet von al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen (BS 2018, S.15). Die Gruppe versucht, alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2018, S.15; vergleiche Maruf 14.11.2018). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Die mit der Nichtbefolgung strenger Vorschriften verbundenen harten Bestrafungen haben ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2018, S.15). Aufgrund von Kämpfen zwischen AMISOM/Armee und al Shabaab; der Behinderung humanitärer Hilfe und der Einhebung von Steuern auf Vieh durch al Shabaab; und aufgrund fehlender Sicherheit sind viele Einwohner der von al Shabaab kontrollierten Gebiete in Flüchtlingslager nach Kenia, Äthiopien und IDP-Lager in Somalia geflohen (USDOS 13.3.2019, S.16). Kapazitäten: Im Vergleich zum Jahr 2014 sind die Kapazitäten von al Shabaab zurückgegangen. Trotzdem hat sich die Gruppe als robust und resilient erwiesen (LIFOS 3.7.2019, S.21f). Allerdings ist al Shabaab seit 2017 wieder effektiver und potenter geworden (Mohamed 17.8.2019). Die Gruppe hat taktische Flexibilität bewiesen. Sie führt Angriffe durch, unterbricht Versorgungslinien, greift militärische Konvois an, ermordet Anführer, die mit ausländischen Kräften kooperiert haben und führt nächtliche Angriffe auf Dörfer durch (ICG 27.6.2019, S.4). Trotz anhaltender Luftangriffe und obwohl die Armee und AMISOM im Umland von Mogadischu vermehrt Operationen durchführen, konnte al Shabaab die Zahl großer Anschläge steigern. Berichten zufolge sind die Luftschläge mit dafür verantwortlich, dass al Shabaab vermehrt in Städten operiert (UNSC 15.8.2019, Abs.16/20).Kapazitäten: Im Vergleich zum Jahr 2014 sind die Kapazitäten von al Shabaab zurückgegangen. Trotzdem hat sich die Gruppe als robust und resilient erwiesen (LIFOS 3.7.2019, S.21f). Allerdings ist al Shabaab seit 2017 wieder effektiver und potenter geworden (Mohamed 17.8.2019). Die Gruppe hat taktische Flexibilität bewiesen. Sie führt Angriffe durch, unterbricht Versorgungslinien, greift militärische Konvois an, ermordet Anführer, die mit ausländischen Kräften kooperiert haben und führt nächtliche Angriffe auf Dörfer durch (ICG 27.6.2019, S.4). Trotz anhaltender Luftangriffe und obwohl die Armee und AMISOM im Umland von Mogadischu vermehrt Operationen durchführen, konnte al Shabaab die Zahl großer Anschläge steigern. Berichten zufolge sind die Luftschläge mit dafür verantwortlich, dass al Shabaab vermehrt in Städten operiert (UNSC 15.8.2019, Absatz 16 /, 20,). Al Shabaab hat zwar seit 2011 ständig Gebiete verloren, betreibt aber auch in weiten Gebieten außerhalb ihrer direkten Kontrolle eine Art von Schattenregierung, erhebt dort Steuern und bietet Dienste an (z.B. islamische Rechtsprechung) (SEMG 9.11.2018, S.26/4). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017, S.29f). Verwalt