RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlW157 2213877-1 Spruch, W157 2213877-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste in die Republik Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste in die Republik Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zum fluchtauslösenden Ereignis an, dass sein Vater beim Sicherheitsministerium gearbeitet habe, weshalb die ganze Familie stets in Gefahr gewesen sei. Die Taliban hätten drei seiner Onkel umgebracht und seine Familie sei immer wieder bedroht worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe alles verkauft und so die Flucht finanziert. 3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Er führte zum Fluchtgrund zusammengefasst aus, dass sein Onkel von einer Person namens XXXX umgebracht worden sei. Nach zwei Monaten habe der Freund eines Bruders des Beschwerdeführers einen Freund des Beschwerdeführers angerufen und mitgeteilt, dass XXXX wieder zuhause sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe daraufhin die Polizei gerufen, die ihn anschließend zusammen mit dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern festgenommen habe. Nachdem die Polizei mit Lautsprechern gesagt habe, dass dieser aus dem Haus hinauskommen solle, sei XXXX barfuß vor seine Tür getreten. Während der Festnahme habe er laut die Drohung ausgesprochen, dass er die Familie des Beschwerdeführers wie seine Onkel umbringen werde.3. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Er führte zum Fluchtgrund zusammengefasst aus, dass sein Onkel von einer Person namens römisch 40 umgebracht worden sei. Nach zwei Monaten habe der Freund eines Bruders des Beschwerdeführers einen Freund des Beschwerdeführers angerufen und mitgeteilt, dass römisch 40 wieder zuhause sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe daraufhin die Polizei gerufen, die ihn anschließend zusammen mit dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern festgenommen habe. Nachdem die Polizei mit Lautsprechern gesagt habe, dass dieser aus dem Haus hinauskommen solle, sei römisch 40 barfuß vor seine Tür getreten. Während der Festnahme habe er laut die Drohung ausgesprochen, dass er die Familie des Beschwerdeführers wie seine Onkel umbringen werde. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe ihm auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertige. Er könne nach Kabul zurückkehren, aber auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben. 5. Hiegegen wurde innerhalb offener Frist am XXXX Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er befürchte, vom Mörder seines Onkels namens XXXX umgebracht zu werden. Es drohe ihm außerdem Verfolgung aufgrund seiner Ablehnung der islamischen Religion und seines Aufenthaltes in Europa. In Afghanistan, insbesondere auch in den Großstädten, herrsche überdies eine prekäre Sicherheits- und Versorgungslage, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe.5. Hiegegen wurde innerhalb offener Frist am römisch 40 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er befürchte, vom Mörder seines Onkels namens römisch 40 umgebracht zu werden. Es drohe ihm außerdem Verfolgung aufgrund seiner Ablehnung der islamischen Religion und seines Aufenthaltes in Europa. In Afghanistan, insbesondere auch in den Großstädten, herrsche überdies eine prekäre Sicherheits- und Versorgungslage, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. 6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Rechtssache am XXXX der Gerichtsabteilung W157 zugewiesen.7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Rechtssache am römisch 40 der Gerichtsabteilung W157 zugewiesen. 8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines rechtlichen Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari insbesondere zu seiner Situation in Afghanistan, seinen Fluchtgründen und seiner Situation in Österreich befragt.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines rechtlichen Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari insbesondere zu seiner Situation in Afghanistan, seinen Fluchtgründen und seiner Situation in Österreich befragt. 9. Mit Schreiben vom XXXX nahm der Beschwerdeführer zu den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten sowie Listen der Universitäten und Schulen in Kabul Stellung. Unter einem wurden Fotos des verstorbenen Onkels und ein Videoausschnitt übersandt.9. Mit Schreiben vom römisch 40 nahm der Beschwerdeführer zu den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten sowie Listen der Universitäten und Schulen in Kabul Stellung. Unter einem wurden Fotos des verstorbenen Onkels und ein Videoausschnitt übersandt. 10. Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die aktualisierte Version des Länderinformationsblattes zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme, welche am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.10. Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die aktualisierte Version des Länderinformationsblattes zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme, welche am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen 1.1. Person des Beschwerdeführers Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, die er in Wort und Schrift beherrscht. Außerdem spricht er etwas Paschtu und Englisch.Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, die er in Wort und Schrift beherrscht. Außerdem spricht er etwas Paschtu und Englisch. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Parwan XXXX geboren und verzog mit ungefähr sechs bzw. sieben Jahren nach Kabul, wo er sich bis zu seiner Ausreise XXXX aufhielt. Er besuchte zwölf Jahre lang eine Schule und absolvierte vier Jahre lang das Studium der Rechts- und Politikwissenschaften.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Parwan römisch 40 geboren und verzog mit ungefähr sechs bzw. sieben Jahren nach Kabul, wo er sich bis zu seiner Ausreise römisch 40 aufhielt. Er besuchte zwölf Jahre lang eine Schule und absolvierte vier Jahre lang das Studium der Rechts- und Politikwissenschaften. Der Beschwerdeführer ist nach der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört im Hinblick auf sein Alter sowie das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. 1.2. Fluchtgründe des Beschwerdeführers 1.2.1. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit einer einflussreichen Person namens XXXX haben nicht stattgefunden: Der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers wurde weder von XXXX umgebracht, noch half der Beschwerdeführer der Polizei bei dessen späterer Festnahme.1.2.1. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit einer einflussreichen Person namens römisch 40 haben nicht stattgefunden: Der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers wurde weder von römisch 40 umgebracht, noch half der Beschwerdeführer der Polizei bei dessen späterer Festnahme. Im Herkunftsstaat hatten der Beschwerdeführer und seine Familie niemals spezielle Probleme mit XXXX ; auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers ist seine Familie nicht in dessen Fokus geraten. Der Beschwerdeführer wurde nie persönlich von XXXX bedroht; eine solche Bedrohung stand nicht unmittelbar bevor und ist im Fall einer Rückkehr auch nicht zu befürchten.Im Herkunftsstaat hatten der Beschwerdeführer und seine Familie niemals spezielle Probleme mit römisch 40 ; auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers ist seine Familie nicht in dessen Fokus geraten. Der Beschwerdeführer wurde nie persönlich von römisch 40 bedroht; eine solche Bedrohung stand nicht unmittelbar bevor und ist im Fall einer Rückkehr auch nicht zu befürchten. 1.2.2. Der Beschwerdeführer hatte im Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten mit den Taliban, insbesondere nicht wegen der ehemaligen beruflichen Tätigkeit seines Vaters. Der Beschwerdeführer wird als Sohn seines Vaters nicht verdächtigt, die afghanische Regierung/Armee zu unterstützen oder mit dieser zusammenzuarbeiten. 1.2.3. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, insbesondere wegen seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa, keine gegen ihn gerichtete integritätsgefährdende Bedrohung im Falle seiner Ausweisung in seine Heimat zu befürchten. 1.2.4. Der Beschwerdeführer ist sunnitischer Moslem und bezeichnete sich als solcher in sämtlichen Einvernahmen. Er hat keine Verhaltensweisen verinnerlicht, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Glaubensabfall gewertet werden würden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in Afghanistan aufgrund seines geringen Interesses am Praktizieren des islamischen Glaubens eine gegen ihn gerichtete integritätsgefährdende Bedrohung von maßgeblicher Intensität zu befürchten hätte. 1.2.5. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde dem Beschwerdeführer auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr seitens der afghanischen Regierung aufgrund der Aktivitäten seines Bruders in den sozialen Netzwerken drohen. 1.2.6. Es konnte darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in Afghanistan persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung im Falle seiner Ausweisung überall im Land zu befürchten hätte. 1.3. Leben des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen zusammen mit seinem „Schwippschwager“ XXXX nach Österreich ein und hält sich zumindest seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig aufhältig.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen zusammen mit seinem „Schwippschwager“ römisch 40 nach Österreich ein und hält sich zumindest seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er hat keine verbindliche Arbeitszusage und möchte in Zukunft an der Rezeption in einem Hotel oder in einem Restaurant arbeiten. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau A2 und absolvierte einen Werte- und Orientierungs- sowie einen Erste-Hilfe-Kurs. Für ihn wurde eine Unterstützungserklärung von einem Betreuer seines Flüchtlingsheimes ausgestellt. Der Beschwerdeführer betätigte sich in der Vergangenheit mehrfach ehrenamtlich in seiner Unterkunft. Der Beschwerdeführer konnte Freundschaften zu Österreichern, mit denen er Volleyball spielt, knüpfen; wegen COVID-19 kommt das Team derzeit nicht zusammen. Der Beschwerdeführer verfügt über nachstehende Verwandte im Bundesgebiet: drei Brüder: o XXXX (mit mündlichem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , erhielt dieser von seiner Ehefrau, die einen westlich orientierten Lebensstil führt, Asyl abgeleitet);o römisch 40 (mit mündlichem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , erhielt dieser von seiner Ehefrau, die einen westlich orientierten Lebensstil führt, Asyl abgeleitet); o XXXX (mit mündlichem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , erhielt dieser von seiner Ehefrau, die einen westlich orientierten Lebensstil führt, Asyl abgeleitet);o römisch 40 (mit mündlichem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , erhielt dieser von seiner Ehefrau, die einen westlich orientierten Lebensstil führt, Asyl abgeleitet); o XXXX (mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX XXXX , erhielt dieser von seinem Bruder XXXX , der früher die Obsorge inne hatte, Asyl abgeleitet; dagegen ist eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig).o römisch 40 (mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 römisch 40 , erhielt dieser von seinem Bruder römisch 40 , der früher die Obsorge inne hatte, Asyl abgeleitet; dagegen ist eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig). zwei Schwägerinnen: o XXXX (mit mündlichem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , erhielt diese Asyl aufgrund der Führung eines westlich orientierten Lebensstils);o römisch 40 (mit mündlichem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , erhielt diese Asyl aufgrund der Führung eines westlich orientierten Lebensstils); o XXXX (mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , erhielt diese Asyl aufgrund der Führung eines westlich orientierten Lebensstils).o römisch 40 (mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , erhielt diese Asyl aufgrund der Führung eines westlich orientierten Lebensstils). acht Neffen bzw. Neffinnen: o XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (mit den mündlichen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom jeweils XXXX , XXXX , erhielten diese von ihrer Mutter, die einen westlich orientierten Lebensstil führt, Asyl abgeleitet);o römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (mit den mündlichen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom jeweils römisch 40 , römisch 40 , erhielten diese von ihrer Mutter, die einen westlich orientierten Lebensstil führt, Asyl abgeleitet); o XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (mit den mündlichen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , erhielten diese von ihrer Mutter, die einen westlich orientierten Lebensstil führt, Asyl abgeleitet).o römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (mit den mündlichen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , erhielten diese von ihrer Mutter, die einen westlich orientierten Lebensstil führt, Asyl abgeleitet). einen „Schippschwager“: XXXX (Beschwerdeverfahren ist noch beim Bundesverwaltungsgericht zu XXXX anhängig). einen „Schippschwager“: römisch 40 (Beschwerdeverfahren ist noch beim Bundesverwaltungsgericht zu römisch 40 anhängig). Der Beschwerdeführer betitelte neben seinen Eltern seine drei Brüder XXXX , XXXX und XXXX , mit denen er zusammen Afghanistan verließ, aber getrennt nach Österreich einreiste, als wichtigste Personen in seinem Leben. Zu den Brüdern bestand zu keinem Zeitpunkt bzw. besteht auch aktuell kein gemeinsamer Haushalt oder ein Abhängigkeitsverhältnis im Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer betitelte neben seinen Eltern seine drei Brüder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , mit denen er zusammen Afghanistan verließ, aber getrennt nach Österreich einreiste, als wichtigste Personen in seinem Leben. Zu den Brüdern bestand zu keinem Zeitpunkt bzw. besteht auch aktuell kein gemeinsamer Haushalt oder ein Abhängigkeitsverhältnis im Bundesgebiet. XXXX erhielt mit Beschluss des XXXX vom XXXX , XXXX , die Obsorge für XXXX übertragen, der in der Folge mit ihm zusammenlebte und von ihm betreut wurde. Seit XXXX wohnt XXXX im Bundesland XXXX und im selben Flüchtlingsheim wie der Beschwerdeführer. römisch 40 erhielt mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , die Obsorge für römisch 40 übertragen, der in der Folge mit ihm zusammenlebte und von ihm betreut wurde. Seit römisch 40 wohnt römisch 40 im Bundesland römisch 40 und im selben Flüchtlingsheim wie der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.4. Persönliche Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz Parwan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Die Familie des Beschwerdeführers (Eltern und eine Schwester) lebt noch immer in Kabul, wo diese ein eigenes Haus besitzt. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Angehörigen. Derzeit versorgt ein Bruder des Beschwerdeführers aus London die Familie; zusätzlich erhält der Vater des Beschwerdeführers eine staatliche Pension. Die Familie kann den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen. Zudem kann der Beschwerdeführer von seinen Angehörigen in Österreich finanzielle Unterstützung bekommen. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. In Afghanistan leben weiters sechs Cousins bzw. Cousinen in Ghorband; bei zwei weiteren Cousinen ist der genaue Aufenthaltsort nicht bekannt. Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sind über Flugverbindungen, allenfalls von Kabul aus, sicher erreichbar. Kabul ist international über Flugverbindungen erreichbar. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen sowie Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.5. Situation im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf den nachstehenden Quellen: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 01.04.2021 (LIB); Homepage der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19 und https://covid19.who.int/region/emro/country/af (WHO); UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR); EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020 (EASO); EASO-Bericht Afghanistan: Netzwerke vom Februar 2018 (EASO Netzwerke); EASO-Bericht Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City vom August 2020 (EASO August 2020); ecoi.net Themendossier zu Afghanistan: „Sicherheitslage und die soziökonomische Lage in Herat und in Masar-e Scharif“ vom 16.10.2020 (ECOI Herat und Masar-e Sharif); ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: „Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie“ vom 30.04.2020 (ACCORD Masar-e Sharif); ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: „Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie“ vom 23.04.2020 (ACCORD Herat); ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: „Situation von 1) vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa“ vom 01.06.2017 (Nichteinhaltung islamischer Riten 1); Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: „Christen, Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan“ vom 12.07.2017 (Nichteinhaltung islamischer Riten 2). 1.5.1. Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4.). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten (LIB, Kapitel 5.). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Der NDS fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, die die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7.). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan sowie Islamic Movement of Uzbekistan, und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5.). 1.5.1.1. Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4.). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte im September 2020 zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, die Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Kapitel 5.). Nach einer mehr als einmonatigen Verzögerung inmitten eskalierender Gewalt sind die Friedensgespräche am 22.2.2021 in Katar wieder aufgenommen worden. Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, weil Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher hat es keine Fortschritte gegeben, weil sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Kapitel 4.). 1.5.1.2. COVID-19 COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 20 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf, einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren (WHO). Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 17.3.2021 56.016 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 2.460 Tote (LIB, Kapitel 3.). Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, weil ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, weil die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden (LIB, Kapitel 3.). 1.5.2. Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe (u.a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, weil das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze (LIB, Kapitel 23.). Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 23.). Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos – Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang – als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Kapitel 23.). Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag (LIB, Kapitel 23.). Die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession belastet zusätzlich die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, weil viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3.). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, weil viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen, oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten (LIB, Kapitel 3.). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.). Neben Wohnungen in Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein. Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB, Kapitel 25.). Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. EUR 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. EUR 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapitel 4.2.). Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (LIB, Kapitel 3.). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 23.). 1.5.3. Medizinische Versorgung Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden (LIB, Kapitel 24.). Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen – auch bei kleineren Eingriffen – ins Ausland. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf (LIB, Kapitel 24.). Die fortgesetzte Ausbreitung von COVID-19 in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (LIB, Kapitel 3.). 1.5.4. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 19.). Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Tadschiken dominierten die „Nordallianz“, eine politisch-militärische Koalition, die die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominanteste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der ANA und der ANP repräsentiert (LIB, Kapitel 19.2.). 1.5.5. Religion Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, Kapitel 18.). Personen, die vom Islam abgefallen sind (Apostaten, Konvertiten etc.) können in der afghanischen Gesellschaft leben, ohne den Islam zu praktizieren, solange sie ihren (Un-)Glauben nicht veröffentlichen und den Islam nicht öffentlich kritisieren oder für Unruhe im Staat sorgen. Abtrünnige haben – solange sie nicht verurteilt und frei sind – auch Zugang zu staatlichen Leistungen (Nichteinhaltung islamischer Riten 1 und 2). Personen, die nicht an religiösen Handlungen im öffentlichen Raum teilnehmen, werden nicht notwendigerweise als „nichtgläubig“ angesehen. Es gibt zahlreiche Menschen, die während des Ramadans nicht fasten und freitags nicht beten. Auch für strenggläubige Muslime kann es legitime Gründe geben, religiösen Zeremonien fernzubleiben. Personen im städtischen Raum ist es möglich, auf Moscheebesuche oder das Fasten während des Ramadan zu verzichten. Es gibt geografisch bedingte Unterschiede und werden solche abweichenden Verhaltensweisen im städtischen Raum und in gebildeten Milieus eher toleriert als im ländlichen Raum. Von der Gesellschaft wird teilweise nahegelegt, dass zumindest das Freitags- und Ramadan-Gebet eingehalten wird; die Gesellschaft behandelt dies als „kleine“ Vergehen. Zum Teil kommt es zu schlechter Behandlung durch die Gesellschaft im Fall des Nichtfastens während Ramadans; Behörden würden dies aber nicht bestrafen, sondern lediglich anhalten, zu fasten. Es gibt Berichte zu „stundenlangen Polizeiverhören“ mit Nichtfastenden des Ramadans, doch existieren keine Berichte zu offizieller Strafverfolgung. Es gibt auch keine offiziellen und traditionellen Sanktionen gegen sie. Ebenso erfahren die Nichtfastenden keine Schlechterstellung (Nichteinhaltung islamischer Riten 1 und 2). 1.5.6. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 21.). Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen (LIB, Kapitel 21.). Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten (LIB, Kapitel 3.). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif auch keine Ausgangssperren. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3.). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig „gelbe Seiten“ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. In Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif müssen unter Umständen gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB, Kapitel 21.1.). 1.5.7. Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel 6.1.). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Kapitel 6.1.). Die Taliban greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, regierungsnahe bewaffnete Gruppen, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationaler humanitärer Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützen bzw. mit diesen in Verbindung stehen. Auf eine (vermeintliche) Verbindung kann zum Beispiel durch ein bestehendes oder früheres Beschäftigungsverhältnis oder durch familiäre Bindungen geschlossen werden. Zu den Zivilisten, die gezielt aufs Korn genommen werden, zählen Distrikt- und Provinzgouverneure, Mitarbeiter der Justiz und der Staatsanwaltschaft, ehemalige Polizeibeamte und Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, Religionsgelehrte und religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Raum, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Zivilisten, von denen angenommen wird, dass sie die Werte regierungsfeindlicher Kräften ablehnen, Menschenrechtsaktivisten sowie humanitäres Hilfspersonal und Entwicklungshelfer (UNHCR, Kapitel Internationaler Schutzbedarf, III.A.1.).Die Taliban greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, regierungsnahe bewaffnete Gruppen, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationaler humanitärer Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützen bzw. mit diesen in Verbindung stehen. Auf eine (vermeintliche) Verbindung kann zum Beispiel durch ein bestehendes oder früheres Beschäftigungsverhältnis oder durch familiäre Bindungen geschlossen werden. Zu den Zivilisten, die gezielt aufs Korn genommen werden, zählen Distrikt- und Provinzgouverneure, Mitarbeiter der Justiz und der Staatsanwaltschaft, ehemalige Polizeibeamte und Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, Religionsgelehrte und religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Raum, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Zivilisten, von denen angenommen wird, dass sie die Werte regierungsfeindlicher Kräften ablehnen, Menschenrechtsaktivisten sowie humanitäres Hilfspersonal und Entwicklungshelfer (UNHCR, Kapitel Internationaler Schutzbedarf, römisch drei.A.1.). 1.5.8. Provinzen und Städte 1.5.8.1. Parwan Parwan liegt im zentralen Teil Afghanistans. Die Provinzhauptstadt ist Bagram. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Parwan im Zeitraum 2020/21 auf 737.700 Personen (LIB, Kapitel 5.28.). Im Mai 2019 wurde die Provinz Parwan zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Im Juni 2019 wurde berichtet, dass sich die Sicherheitslage in manchen Distrikten der Provinz in den vergangenen Jahren verschlechtert hätte. Für 2020 wird die Sicherheitslage als „nicht stabil“ bezeichnet. Aufständische, insbesondere Taliban, sind in den Distrikten Siya Gird, Shinwari, Koh e Safi und Bagram präsent. Die Präsenz der Taliban im Distrikt Koh-e-Safi wurde im Juli 2020 als zwar klein, jedoch wachsend. Die Anwesenheit der Luftwaffenbasis Bagram hat gemäß Aussagen der lokalen Bevölkerung negative Auswirkungen auf die Sicherheitslage im Distrikt. Es kommt zu Angriffen auf die Basis durch den Islamischen Staat und die Taliban und auch afghanische Arbeiter auf der Basis werden angegriffen (LIB, Kapitel 5.28.). Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 76 zivile Opfer (47 Tote und 29 Verletzte) in der Provinz Parwan. Dies entspricht einem Rückgang von 69% gegenüber 2019. Die Hauptursachen für die Opfer waren gezielte Tötungen, gefolgt von Bodenkämpfen und improvisierten Sprengkörpern. In der Provinz werden Sicherheitsoperationen und Luftschläge durch die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt. Auch kommt es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und afghanischen Streitkräften. Es kommt zu Angriffen durch Aufständische auf Kontrollpunkte der Sicherheitskräfte entlang der Fernstraßen (LIB, Kapitel 5.28.). 1.5.8.2. Kabul, Balkh und Herat Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Die NSIA schätzt die Bevölkerung in Kabul im Zeitraum 2020-21 auf 4.459.463 (LIB, Kapitel 5.1.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle, dennoch finden weiterhin High-Profile-Angriffe statt. Bei Angriffen in Kabul kommt es oft vor, dass keine Gruppierung die Verantwortung übernimmt, oder es werden diese von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen durchgeführt. Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet. Er gilt als unter Regierungskontrolle, wenn auch unsicher. Im Juli 2020 wurde über eine steigende Talibanpräsenz im Distrikt Paghman berichtet. Es wird berichtet, dass der IS in der Provinz aktiv und in der Lage ist, Angriffe durchzuführen (LIB, Kapitel 5.1.). Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 817 zivile Opfer (255 Tote und 562 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren gezielte Tötungen, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Selbstmordanschlägen. Während des zweiten Quartals 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen. Im letzten Quartal 2020 stieg die Gewalt weiter an und war weit höher als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. In Kabul wurden in den ersten Wochen des Jahres 2021 mehrere Anschläge mit kleinen „sticky bombs“ verübt, die unter Fahrzeugen angebracht und ferngesteuert oder mit Zeitzündern gezündet wurden. Es gibt Berichte über Straßenblockaden und Angriffe auf Highways durch bewaffnete Gruppierungen. Seit Herbst 2018 haben die ANDSF-Kräfte eine konzertierte Anstrengung zur Auflösung militanter Gruppen begonnen, die im und um den Großraum Kabul herum aktiv sind. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen aufständische Gruppierungen und kriminelle Banden sowie Luftschläge durch und konnten hochrangige Mitglieder der Taliban und des IS festnehmen (LIB, Kapitel 5.1.). Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die NSIA schätzt die Bevölkerung in Balkh im Zeitraum 2020-21 auf 1,509.183 Personen (LIB, Kapitel 5.5.). Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, weil militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen. Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten (LIB, Kapitel 5.5.). Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 712 zivile Opfer (263 Tote und 449 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 157% gegenüber 2019. Die Hauptursache 61 für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (IEDs; ohne Selbstmordattentate). Ungeachtet der Friedensgespräche finden weiterhin sicherheitsrelevante Vorfälle in der Hauptstadt und den Distrikten statt. Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in Afghanistan im Jahr 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land. Es kam zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten. Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch (LIB, Kapitel 5.5.). Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt. Die NSIA schätzt die Bevölkerung in der Provinz Herat im Zeitraum 2020-21 auf 2,140.662 Personen (LIB, Kapitel 5.13.). Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Je weiter man sich von der Stadt Herat und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban. Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban, während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist. Dem Long War Journal (LWJ) zufolge kontrollierten die Taliban Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LIB, Kapitel 5.13.). Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 339 zivile Opfer (124 Tote und 215 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einem Rückgang von 15% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von gezielten Tötungen und IEDs. Im Jahr 2020 wurden auch mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet. Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban, sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen. Die Regierungstruppen führten in der Provinz Operationen durch (LIB, Kapitel 5.13.) 1.5.8.3. Kabul Stadt, Mazar-e Sharif und Herat Stadt Kabul Stadt ist die Hauptstadt und bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (LIB, Kapitel 5.1.). Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul Stadt (LIB, Kapitel 5.1.). Es kommt zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein dorthin zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Art. 15 (
- c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 3.).Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul Stadt (LIB, Kapitel 5.1.). Es kommt zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein dorthin zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15, (
- c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 3.). Hauptstraßen verbinden Kabul Stadt mit dem Rest des Landes, inklusive der Ring Road. Es gibt einen Flughafen, der für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (LIB, Kapitel 5.1.). Nationale und internationale Fluggesellschaften bieten internationale Flüge von der Türkei, Indien, Aserbaidschan, Usbekistan, Pakistan, Saudi-Arabien, Kuwait, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten und China nach Kabul an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kabul zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Zaranj, Kunduz, Farah, Herat, Mazar-e Sharif, Maimana, Bamian, Faizabad, Chighcheran und Tarinkot (LIB, Kapitel 5.35.). Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, die für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hochqualifizierten Berufen in Kabul am größten (LIB, Kapitel 22). Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.). Die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul liegt durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard muss zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden (LIB, Kapitel 23.). Ein Drittel aller Rückkehrer nach Afghanistan lebt entweder in Kabul oder Nangarhar. Während 2018 landesweit 46% der Binnenvertriebenen angaben, der Zugang ihres Haushalts zu wichtigen Lebensgrundlagen wäre eingeschränkt, war die Situation in Kabul mit einem Anteil von 33% etwas besser (EASO August 2020, Kapitel 2.2.3.). Schätzungen zufolge haben 32 % der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser und nur 10 % der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. Fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul verfügt über sanitäre Grundversorgung (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.). In Kabul besteht Zugang zu öffentlichen und privaten Gesundheitsdiensten (LIB, Kapitel 24.). Nach verschiedenen Quellen gibt es in Kabul ein oder zwei öffentliche psychiatrische Kliniken (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.). Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, die von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird. Sie hat 484.492 Einwohner (LIB, Kapitel 5.5.). Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit IEDs statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (LIB, Kapitel 5.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 3.). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 5.35.). Der Flughafen von Mazar-e Sharif liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.). National Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Russland, Indien und Iran nach Mazar-eh Sharif an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana (LIB, Kapitel 5.35.). Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, die Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans, wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, die unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (LIB, Kapitel 23.). Die in der Stadt Mazar-e Scharif und Umgebung befindlichen Orte, an denen die Mehrheit der Binnenvertriebenen (IDPs) und Rückkehrer letztlich unterkommen, teilt UNHCR in drei Kategorien ein: Die erste Kategorie ist das Stadtzentrum, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise hoch sind. In der zweiten Kategorie befinden sich längerfristige und dauerhafte Siedlungen bzw. Stätten („sites“), die sich in den Vororten oder am Stadtrand befinden. Dort gibt es ein gewisses Maß an Infrastruktur und humanitäre Organisationen bieten dort ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an. Es gibt dort einen gewissen Zugang zu soliden Unterkünften, Bildung und medizinischer Versorgung. Die dritte Kategorie von Gebieten sind jene Siedlungen oder Stätten, die erst vor kürzerer Zeit und aufgrund der anhaltenden und zunehmenden Vertreibung entstanden sind. Diese Siedlungen, die in der Regel von der Regierung nicht anerkannt werden, befinden sich häufig auf Landstrichen mit unklaren Eigentumsverhältnissen. In diesen neueren Siedlungen leben viele Menschen in Zelten, oft unter prekären Bedingungen und mit stark eingeschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe. Es mangelt dort an Wasser, Strom und sozialen Einrichtungen. Im Prinzip ist die Situation hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wasser und anderen Dienstleistungen umso schlimmer, je weiter außerhalb der Stadt jemand lebt, wobei die Situation in den informellen Siedlungen bzw. Stätten am schlimmsten ist. Ob allerdings die Situation in der Innenstadt besser ist, hängt von den individuellen – insbesondere finanziellen – Umständen eines Binnenvertriebenen oder Rückkehrers ab (ACCORD Masar-e Sharif). Die Höhe des Mietpreises für eine Drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankt unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich (LIB, Kapitel 23.). Mazar-e Sharif befindet sich im Zeitraum Februar bis Mai 2021 in der zweitniedrigsten Stufe (Stufe 2) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung. In Stufe 2, auch „stressed“ genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ECOI Herat und Masar-e Sharif, 3.1.; LIB, Kapitel 23.). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), die in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Es verfügt über 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet (LIB, Kapitel 24.). Herat Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 574.276 Einwohner (LIB, Kapitel 5.13.). In Herat Stadt kam es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet (LIB, Kapitel 5.13.). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 3.). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar. Der Flughafen Herat befindet sich etwa 10 km südlich von Herat-Stadt entfernt. Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Air) fliegen Herat international aus Iran an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Herat (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen nach Kabul, Maimana und Chighcheran (LIB, Kapitel 5.35.). Die Straße, die die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, die oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.). Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat – wie auch in anderen afghanischen Städten – vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, die Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (LIB, Kapitel 23.). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nicht adäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.). Die größten und bedeutendsten IDP- und Rückkehrer-Siedlungen in Herat-Stadt und Umgebung sind: Shahrak-e-Sabz (im Distrikt Gusara), Kahddestan (im Distrikt Indschil), Shaidayee (5 km östlich der Stadt Herat) und Urdo Bagh. Die Versorgung der dort lebenden Menschen ist schlecht, der Zugang zur Grundversorgung ist eingeschränkt (ACCORD Herat). Herat befindet sich im Zeitraum Februar bis Mai 2021 in der drittniedrigsten Stufe (Stufe 3) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung (LIB, Kapitel 23.). Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80%), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22% zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.). Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital (LIB, Kapitel 24.). 1.5.9. Situation für Rückkehrer Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, weil sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen. IOM verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten. Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan. Im gesamten Jahr 2018 kehrten, im Vergleich dazu, aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 Personen nach Afghanistan zurück (LIB, Kapitel 25.). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse – auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 25.). Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen (LIB, Kapitel 25.). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB, Kapitel 25.). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und IDP in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugute kommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen (LIB, Kapitel 25.). Die IOM unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden (LIB, Kapitel 25.). Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. RESTART III, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Mit Stand 18.3.2021 wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 105 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart III-Projektes und sind im Zuge des Projektes 86 Personen freiwillig nach Afghanistan (LIB, Kapitel 25.).Die IOM unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden (LIB, Kapitel 25.). Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei. RESTART römisch drei, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Mit Stand 18.3.2021 wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 105 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart III-Projektes und sind im Zuge des Projektes 86 Personen freiwillig nach Afghanistan (LIB, Kapitel 25.). IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund EUR 140) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich, die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (LIB, Kapitel 25.). 2. Beweiswürdigung Ad 1.1. Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung seiner Person im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand und seinem Lebenslauf gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, Dari und schlecht Englisch zu sprechen (Erstbefragung, Seite 1). Vor der belangten Behörde wiederholte er dieses Vorbringen (BFA, Seite 6; VP, Seite 5) und tat darüber hinaus kund, auch Paschtu als Pflichtfach in der Schule gehabt zu haben, die Sprache jedoch aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades nur ein wenig zu beherrschen (BFA, Seite 6; VP, Seite 6). Die Feststellungen zur Schul- und universitären Ausbildung des Beschwerdeführers beruhen auf den im Wesentlichen gleichlautenden Angaben in sämtlichen Befragungen (EB, Seite 1; BFA, Seite 5; VP, Seite 6). Die Fragen zum Studieninhalt konnte der Beschwerdeführer zwar nur dürftig beantworten (VP, Seiten 8 f), er führte aber glaubwürdig an, aufgrund der über fünfjährigen Zeitspanne seit dem Studienbesuch vieles vergessen zu haben, und konnte er auf Rückfrage umgehend die genauen Namen und Adressen der besuchten Schule und Universität nennen (VP, Seiten 6 f). Diese Fakten ließen sich durch Google Maps und die Internetauftritte der genannten Institutionen verifizieren; die vom Beschwerdeführer bezeichnete Universität bietet auch tatsächlich den Lehrgang „Law and Political Science“ an (vgl. Stellungnahme vom XXXX ). Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung eine Karte der Universität vorlegen, sodass Feststellungen zu einer Schul- und weiterführenden Ausbildung des Beschwerdeführers getroffen werden konnten.Die Feststellungen zur Schul- und universitären Ausbildung des Beschwerdeführers beruhen auf den im Wesentlichen gleichlautenden Angaben in sämtlichen Befragungen (EB, Seite 1; BFA, Seite 5; VP, Seite 6). Die Fragen zum Studieninhalt konnte der Beschwerdeführer zwar nur dürftig beantworten (VP, Seiten 8 f), er führte aber glaubwürdig an, aufgrund der über fünfjährigen Zeitspanne seit dem Studienbesuch vieles vergessen zu haben, und konnte er auf Rückfrage umgehend die genauen Namen und Adressen der besuchten Schule und Universität nennen (VP, Seiten 6 f). Diese Fakten ließen sich durch Google Maps und die Internetauftritte der genannten Institutionen verifizieren; die vom Beschwerdeführer bezeichnete Universität bietet auch tatsächlich den Lehrgang „Law and Political Science“ an vergleiche Stellungnahme vom römisch 40 ). Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung eine Karte der Universität vorlegen, sodass Feststellungen zu einer Schul- und weiterführenden Ausbildung des Beschwerdeführers getroffen werden konnten. Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Sitten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen und dort zur Schule und Universität gegangen ist. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Dass der Beschwerdeführer mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, ergibt sich aus den – auf Basis allgemein zugänglicher Informationen der WHO getroffenen – Feststellungen zu dieser Erkrankung. Es ist demnach auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür zutage getreten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Ad 1.2. Fluchtgründe des Beschwerdeführers Ad 1.2.1. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer zu seinem primären Fluchtgrund an, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat eine Gefahr von einem mächtigen Mann namens XXXX drohe, der seinen Onkel väterlicherseits umgebracht habe und bei dessen Festnahme der Beschwerdeführer mitgeholfen habe.Ad 1.2.1. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer zu seinem primären Fluchtgrund an, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat eine Gefahr von einem mächtigen Mann namens römisch 40 drohe, der seinen Onkel väterlicherseits umgebracht habe und bei dessen Festnahme der Beschwerdeführer mitgeholfen habe. Im Nachfolgenden werden ausgewählte Widersprüche und Unschlüssigkeiten der Fluchterzählung des Beschwerdeführers behandelt, die bei einer gesamthaften Würdigung seines Aussageverhaltens Feststellungen zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis nicht zu tragen vermochten: In der Erstbefragung machte der Beschwerdeführer ausschließlich geltend, in Afghanistan von den Taliban aufgrund der ehemaligen Tätigkeit seines Vaters im Sicherheitsministerium verfolgt zu werden (EB, Seite 5). Vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht äußerte er dann abweichend davon eine Furcht vor XXXX , der in Verbindung mit dem afghanischen Präsidenten XXXX stehe (BFA, Seiten 10 ff; VP, Seiten 12 ff). Zwar ist die nähere Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung unzulässig, dennoch ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus alle die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen anzugeben. Der Beschwerdeführer thematisierte eine Gefährdung durch XXXX mit keinem Wort vor der Polizeiinspektion. In der Erstbefragung machte der Beschwerdeführer ausschließlich geltend, in Afghanistan von den Taliban aufgrund der ehemaligen Tätigkeit seines Vaters im Sicherheitsministerium verfolgt zu werden (EB, Seite 5). Vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht äußerte er dann abweichend davon eine Furcht vor römisch 40 , der in Verbindung mit dem afghanischen Präsidenten römisch 40 stehe (BFA, Seiten 10 ff; VP, Seiten 12 ff). Zwar ist die nähere Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung unzulässig, dennoch ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus alle die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen anzugeben. Der Beschwerdeführer thematisierte eine Gefährdung durch römisch 40 mit keinem Wort vor der Polizeiinspektion. Es fiel weiters auf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, dass drei seiner Onkel von den Taliban getötet worden seien (EB, Seite 5). Konträr dazu schilderte er vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, dass ein Onkel von XXXX und ein weiterer Onkel von den Taliban umgebracht worden sei (BFA, Seiten 3 und 11; VP, Seiten 11 und 16). Der Beschwerdeführer versuchte die Unstimmigkeiten betreffend die Anzahl der getöteten Onkel und deren Todesursache mit einer falschen Protokollierung zu rechtfertigen: Es habe Verständnisprobleme mit dem Farsi sprechenden Dolmetscher gegeben und sei ihm der Fehler bei der Rückübersetzung daher nicht aufgefallen; außerdem sei er von der Reise müde gewesen (BFA, Seiten 3 f; VP, Seiten 3 und 16). Diese Einwände vermochten nicht zu überzeugen, weil die Ersteinvernahme eindeutig in seiner Muttersprache Dari stattfand und der Beschwerdeführer keine Einwände gegen den Dolmetscher erhob bzw. auch zum Schluss angab, alles verstanden zu haben (EB, Seiten 2 und 6). Darüber hinaus bestätigte er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls (EB, Seite 6). Es ist auch nicht vorstellbar, weshalb gerade der Fluchtgrund des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung derart verfälscht niedergeschrieben worden sein soll, zumal „kleinere“ Details wie die Namen der Familienangehörigen und deren Alter korrekt verzeichnet wurden. Unverständlich war ferner, dass der Beschwerdeführer später in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vorbrachte, dass die Befragung nur fünf Minuten gedauert habe (VP, Seite 16), obwohl er demgegenüber vor der belangten Behörde noch berichtete, dass er zwei bis zweieinhalb Stunden befragt worden sei (BFA, Seite 3). Es fiel weiters auf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, dass drei seiner Onkel von den Taliban getötet worden seien (EB, Seite 5). Konträr dazu schilderte er vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, dass ein Onkel von römisch 40 und ein weiterer Onkel von den Taliban umgebracht worden sei (BFA, Seiten 3 und 11; VP, Seiten 11 und 16). Der Beschwerdeführer versuchte die Unstimmigkeiten betreffend die Anzahl der getöteten Onkel und deren Todesursache mit einer falschen Protokollierung zu rechtfertigen: Es habe Verständnisprobleme mit dem Farsi sprechenden Dolmetscher gegeben und sei ihm der Fehler bei der Rückübersetzung daher nicht aufgefallen; außerdem sei er von der Reise müde gewesen (BFA, Seiten 3 f; VP, Seiten 3 und 16). Diese Einwände vermochten nicht zu überzeugen, weil die Ersteinvernahme eindeutig in seiner Muttersprache Dari stattfand und der Beschwerdeführer keine Einwände gegen den Dolmetscher erhob bzw. auch zum Schluss angab, alles verstanden zu haben (EB, Seiten 2 und 6). Darüber hinaus bestätigte er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls (EB, Seite 6). Es ist auch nicht vorstellbar, weshalb gerade der Fluchtgrund des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung derart verfälscht niedergeschrieben worden sein soll, zumal „kleinere“ Details wie die Namen der Familienangehörigen und deren Alter korrekt verzeichnet wurden. Unverständlich war ferner, dass der Beschwerdeführer später in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vorbrachte, dass die Befragung nur fünf Minuten gedauert habe (VP, Seite 16), obwohl er demgegenüber vor der belangten Behörde noch berichtete, dass er zwei bis zweieinhalb Stunden befragt worden sei (BFA, Seite 3). Hinsichtlich XXXX ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht einmal grundlegendste Angaben zu seiner Person (wie etwa dem Nachnamen) machen oder dessen Motiv für den Mord am Onkel – trotz mehrfacher Nachfrage – liefern konnte (BFA, Seite 10; VP, Seiten 13 und 16). Dem Beschwerdeführer mussten zwar nicht notwendigerweise alle familiären Probleme bekannt sein, er konnte dennoch nicht im geringsten erklären, warum sein Onkel mit XXXX verfeindet war. Unklar blieb auch, woher der Beschwerdeführer, der bei der Ermordung selbst nicht anwesend war, überhaupt wusste, dass XXXX für den Tod seines Onkels verantwortlich war (VP, Seite 12). Weiters zeugt auch die äußerst vage und oberflächliche Beschreibung des Aussehens von XXXX (VP, Seite 16), nicht davon, dass seine Erzählung der Wahrheit entspricht. Hinsichtlich römisch 40 ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht einmal grundlegendste Angaben zu seiner Person (wie etwa dem Nachnamen) machen oder dessen Motiv für den Mord am Onkel – trotz mehrfacher Nachfrage – liefern konnte (BFA, Seite 10; VP, Seiten 13 und 16). Dem Beschwerdeführer mussten zwar nicht notwendigerweise alle familiären Probleme bekannt sein, er konnte dennoch nicht im geringsten erklären, warum sein Onkel mit römisch 40 verfeindet war. Unklar blieb auch, woher der Beschwerdeführer, der bei der Ermordung selbst nicht anwesend war, überhaupt wusste, dass römisch 40 für den Tod seines Onkels verantwortlich war (VP, Seite 12). Weiters zeugt auch die äußerst vage und oberflächliche Beschreibung des Aussehens von römisch 40 (VP, Seite 16), nicht davon, dass seine Erzählung der Wahrheit entspricht. In der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer, der bis dahin keine Mitteilung dazu machen konnte, erstmals vor, dass XXXX ein Polizist gewesen sei und in derselben Gasse wie der Beschwerdeführer gewohnt habe (VP, Seite 12). Auch führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal an, dass XXXX als „Sohn von XXXX “ bekannt gewesen sei (VP, Seite 12), obwohl er vor der belangten Behörde noch kundtat, den Namen von dessen Vater nicht zu kennen (BFA, Seite 10). Es ist nicht begreiflich, weshalb der Beschwerdeführer mit diesen nicht unwesentlichen Details bis zu seiner dritten Befragung zuwartete; auch in seiner Beschwerde wurden diese Eckdaten nicht angesprochen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass einige Sachverhaltselemente nachträglich konstruiert wurden, um das lückenhafte Vorbringen, vor allem dazu, aus welchen Gründen XXXX überhaupt so mächtig gewesen sein soll und in welchem Verhältnis er zum Beschwerdeführer stand, zu vervollständigen. In der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer, der bis dahin keine Mitteilung dazu machen konnte, erstmals vor, dass römisch 40 ein Polizist gewesen sei und in derselben Gasse wie der Beschwerdeführer gewohnt habe (VP, Seite 12). Auch führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal an, dass römisch 40 als „Sohn von römisch 40 “ bekannt gewesen sei (VP, Seite 12), obwohl er vor der belangten Behörde noch kundtat, den Namen von dessen Vater nicht zu kennen (BFA, Seite 10). Es ist nicht begreiflich, weshalb der Beschwerdeführer mit diesen nicht unwesentlichen Details bis zu seiner dritten Befragung zuwartete; auch in seiner Beschwerde wurden diese Eckdaten nicht angesprochen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass einige Sachverhaltselemente nachträglich konstruiert wurden, um das lückenhafte Vorbringen, vor allem dazu, aus welchen Gründen römisch 40 überhaupt so mächtig gewesen sein soll und in welchem Verhältnis er zum Beschwerdeführer stand, zu vervollständigen. Generell ist festzustellen, dass sämtliche Ereignisse immer nur knapp und unpräzise dargestellt wurden. Der geringe Detailierungsgrad der Fluchtgeschichte legt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer die wiedergegebenen Dinge gar nicht selbst erlebt hat. Der Beschwerdeführer verstrickte sich – obgleich der Kürze seiner Schilderungen – bezüglich der Festnahme des XXXX in eine Diskrepanz. Gemäß seinen Aussagen vor der belangten Behörde habe er zusammen mit seinen Brüdern und der Polizei XXXX festgenommen (BFA, Seit 10). In der Beschwerdeverhandlung erzählte der Beschwerdeführer, dass er nur zusammen mit XXXX der Polizei bei der Festnahme geholfen habe (VP, Seite 12). Im Kontext mit der Verhaftung war im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass die Polizei unbeteiligte Zivilisten, nicht zuletzt Verwandte des angeblichen Opfers, sich in die Amtshandlung einmischen ließ. Der Beschwerdeführer verstrickte sich – obgleich der Kürze seiner Schilderungen – bezüglich der Festnahme des römisch 40 in eine Diskrepanz. Gemäß seinen Aussagen vor der belangten Behörde habe er zusammen mit seinen Brüdern und der Polizei römisch 40 festgenommen (BFA, Seit 10). In der Beschwerdeverhandlung erzählte der Beschwerdeführer, dass er nur zusammen mit römisch 40 der Polizei bei der Festnahme geholfen habe (VP, Seite 12). Im Kontext mit der Verhaftung war im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass die Polizei unbeteiligte Zivilisten, nicht zuletzt Verwandte des angeblichen Opfers, sich in die Amtshandlung einmischen ließ. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wies noch weitere zahlreiche logische Brüche auf: Es war nicht verständlich, wieso XXXX zu seinem Wohnort zurückkehrte, wenn nach ihm gesucht wurde. Die diesbezügliche Begründung des Beschwerdeführers, dass er wohl gedacht habe, nicht mehr verfolgt zu werden (VP, Seite 14), war nicht überzeugend, zumal XXXX Polizist gewesen sein soll und sich daher wohl mit Strafverfolgungen auskannte. Unplausibel war in Anbetracht, dass XXXX Polizist und unheimlich einflussreich gewesen sein soll, dass er von der Polizei aufgrund unbestätigter Anschuldigungen verhaftet wurde. Unlogisch war auch, weshalb die Ausreise nach Europa vom Beschwerdeführer angetreten wurde, wenn XXXX gefasst wurde und damit keine Gefahr mehr von ihm ausging. Es wurde zwar eine Angst vor dessen Brüder vorgetragen (VP, Seite 15), jedoch blieb der Beschwerdeführer noch zwei bis drei Monate nach der Festnahme in Kabul (VP, Seiten 14 f). Das ist nicht nachempfindbar, wenn er gleichzeitig eine lebensbedrohliche Gefahr von den Brüdern des XXXX zu erwarten gehabt hätte. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wies noch weitere zahlreiche logische Brüche auf: Es war nicht verständlich, wieso römisch 40 zu seinem Wohnort zurückkehrte, wenn nach ihm gesucht wurde. Die diesbezügliche Begründung des Beschwerdeführers, dass er wohl gedacht habe, nicht mehr verfolgt zu werden (VP, Seite 14), war nicht überzeugend, zumal römisch 40 Polizist gewesen sein soll und sich daher wohl mit Strafverfolgungen auskannte. Unplausibel war in Anbetracht, dass römisch 40 Polizist und unheimlich einflussreich gewesen sein soll, dass er von der Polizei aufgrund unbestätigter Anschuldigungen verhaftet wurde. Unlogisch war auch, weshalb die Ausreise nach Europa vom Beschwerdeführer angetreten wurde, wenn römisch 40 gefasst wurde und damit keine Gefahr mehr von ihm ausging. Es wurde zwar eine Angst vor dessen Brüder vorgetragen (VP, Seite 15), jedoch blieb der Beschwerdeführer noch zwei bis drei Monate nach der Festnahme in Kabul (VP, Seiten 14 f). Das ist nicht nachempfindbar, wenn er gleichzeitig eine lebensbedrohliche Gefahr von den Brüdern des römisch 40 zu erwarten gehabt hätte. Gegen den Beschwerdeführer wurde lediglich eine einzige Drohung (im Gefecht einer Festnahme) ausgesprochen (VP, Seite 15); es kam nie zu einem persönlichen Übergriff (BFA, Seite 11). Auch nach der Ausreise hat XXXX keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer aufgenommen (VP, Seite 15). Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers sich nach wie vor unbehelligt in Kabul aufhalten können (BFA, Seiten 5 und 7). Selbst die sechs Kinder des getöteten Onkels können problemlos in Afghanistan leben (VP, Seiten 15 f). Bezüglich nachträglicher Bedrohungen widersprach sich der Beschwerdeführer obendrein: Während er vor der belangten Behörde berichtete, dass sein Vater ständig bedroht werde (BFA, Seite 8), berichtete er gegensätzlich vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Familie in Kabul nie bedroht worden sei; das Problem habe alleine den Beschwerdeführer und seine Brüder betroffen (VP, Seite 15). Gegen den Beschwerdeführer wurde lediglich eine einzige Drohung (im Gefecht einer Festnahme) ausgesprochen (VP, Seite 15); es kam nie zu einem persönlichen Übergriff (BFA, Seite 11). Auch nach der Ausreise hat römisch 40 keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer aufgenommen (VP, Seite 15). Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers sich nach wie vor unbehelligt in Kabul aufhalten können (BFA, Seiten 5 und 7). Selbst die sechs Kinder des getöteten Onkels können problemlos in Afghanistan leben (VP, Seiten 15 f). Bezüglich nachträglicher Bedrohungen widersprach sich der Beschwerdeführer obendrein: Während er vor der belangten Behörde berichtete, dass sein Vater ständig bedroht werde (BFA, Seite 8), berichtete er gegensätzlich vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Familie in Kabul nie bedroht worden sei; das Problem habe alleine den Beschwerdeführer und seine Brüder betroffen (VP, Seite 15). Die Zweifel an einer tatsächlichen Verfolgung durch XXXX können auch nicht durch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Video ausgeräumt werden – aus dem Ausschnitt der afghanischen Nachrichtensendung geht hervor, dass der Onkel des Beschwerdeführers von zwei Buben erschossen worden sei (vgl. Übersetzung der Videoaufzeichnung). Die nachgelieferten Fotos vom aufgebahrten Leichnam des Onkels lassen ebenfalls keinen Rückschluss auf das verursachende Geschehen zu. Die Zweifel an einer tatsächlichen Verfolgung durch römisch 40 können auch nicht durch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Video ausgeräumt werden – aus dem Ausschnitt der afghanischen Nachrichtensendung geht hervor, dass der Onkel des Beschwerdeführers von zwei Buben erschossen worden sei vergleiche Übersetzung der Videoaufzeichnung). Die nachgelieferten Fotos vom aufgebahrten Leichnam des Onkels lassen ebenfalls keinen Rückschluss auf das verursachende Geschehen zu. Abschließend ist zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, wieso XXXX den Beschwerdeführer nach über fünf Jahren nach wie vor suchen sollte und wie er von der Rückkehr des Beschwerdeführers erfahren sowie diesen finden sollte (unter Berücksichtigung, dass es kein Meldewesen gibt). Abschließend ist zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, wieso römisch 40 den Beschwerdeführer nach über fünf Jahren nach wie vor suchen sollte und wie er von der Rückkehr des Beschwerdeführers erfahren sowie diesen finden sollte (unter Berücksichtigung, dass es kein Meldewesen gibt). Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war damit in einer Gesamtbetrachtung in mehreren Punkten widersprüchlich, inkonsistent und unplausibel. Es war daher nicht möglich, Feststellungen zu einer vergangenen oder aktuellen und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung durch XXXX zu treffen.Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war damit in einer Gesamtbetrachtung in mehreren Punkten widersprüchlich, inkonsistent und unplausibel. Es war daher nicht möglich, Feststellungen zu einer vergangenen oder aktuellen und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung durch römisch 40 zu treffen. Ad 1.2.2. Eine Verfolgung durch die Taliban aufgrund des ehemaligen Berufes seines Vaters hat der Beschwerdeführer nach der Erstbefragung mit keinem Wort mehr angesprochen. Eine Bezugnahme darauf erfolgte vor dem Bundesverwaltungsgericht nur auf konkrete Nachfrage (VP, Seite 17). Nach dem in das Verfahren eingebrachten Ländermaterial geraten zwar Personen, die mit der afghanischen Regierung bzw. der afghanischen Armee in Verbindung gesetzt werden, gerne in das Visier der Aufständischen (vgl. Pkt. II.1.5.7.), warum die Taliban den Beschwerdeführer aber deshalb mit dem Tode bedrohen sollten, obwohl dies schon während seines Aufenthaltes in Afghanistan nicht der Fall war, wurde aus seinem Vorbringen nicht ersichtlich. Es ist auch unverständlich, wieso vorranging dem Beschwerdeführer Probleme durch die frühere Arbeit des Vaters erwachsen sollten und nicht diesem selbst. Außerdem wurde die Tätigkeit schon zu Zeiten der Regierung von Dr. Mohammed NADSCHIBULLAH beendet (VP, Seite 10) und können Personen einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten einstellen.Nach dem in das Verfahren eingebrachten Ländermaterial geraten zwar Personen, die mit der afghanischen Regierung bzw. der afghanischen Armee in Verbindung gesetzt werden, gerne in das Visier der Aufständischen vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.7.), warum die Taliban den Beschwerdeführer aber deshalb mit dem Tode bedrohen sollten, obwohl dies schon während seines Aufenthaltes in Afghanistan nicht der Fall war, wurde aus seinem Vorbringen nicht ersichtlich. Es ist auch unverständlich, wieso vorranging dem Beschwerdeführer Probleme durch die frühere Arbeit des Vaters erwachsen sollten und nicht diesem selbst. Außerdem wurde die Tätigkeit schon zu Zeiten der Regierung von Dr. Mohammed NADSCHIBULLAH beendet (VP, Seite 10) und können Personen einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten einstellen. Ad 1.2.3. Die Beschwerdeschrift brachte vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nach mehrjähriger Abwesenheit in Europa Probleme mit den Taliban bekommen könnte. Eine solche Befürchtung äußerte der Beschwerdeführer in keinen seiner Einvernahmen. Konkret in der mündlichen Beschwerdeverhandlung darauf angesprochen, schilderte dieser nur allgemein, dass Personen, die sich im Ausland aufgehalten hätten, als „Kufr“ bezeichnet werden würden (VP, Seite 17). In der Stellungnahme vom XXXX wurde ergänzend vorgebracht, dass Rückkehrer mit sozialer Ausgrenzung zu rechnen hätten.Ad 1.2.3. Die Beschwerdeschrift brachte vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nach mehrjähriger Abwesenheit in Europa Probleme mit den Taliban bekommen könnte. Eine solche Befürchtung äußerte der Beschwerdeführer in keinen seiner Einvernahmen. Konkret in der mündlichen Beschwerdeverhandlung darauf angesprochen, schilderte dieser nur allgemein, dass Personen, die sich im Ausland aufgehalten hätten, als „Kufr“ bezeichnet werden würden (VP, Seite 17). In der Stellungnahme vom römisch 40 wurde ergänzend vorgebracht, dass Rückkehrer mit sozialer Ausgrenzung zu rechnen hätten. Aus den Feststellungen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan ist jedenfalls kein Bild dahingehend erkennbar, dass bei Rückkehrern aus dem Westen integritätsbedrohende Handlungen allein wegen dieses Umstands in einem nennenswerten Ausmaß gesetzt werden oder der Beschwerdeführer maßgebliche Nachteile hieraus zu erwarten hätte. Ad 1.2.4. Dass sich der Beschwerdeführer stets als sunnitischer Moslem bezeichnete, ergibt sich aus seinen Angaben in den jeweiligen Befragungen. Der belangten Behörde brachte er zur Kenntnis, sich zum Islam zu bekennen, aber seinen Glauben nicht mehr so aktiv auszuüben; er gehe in keine Moschee (BFA, Seiten 4 und 12). Auch in der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den islamischen Pflichten nicht nachkomme und deshalb bei einer Rückkehr nach Afghanistan innerhalb der Gemeinschaft als areligiös auffallen würde (Beschwerde, Seite 2). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er praktizierender Moslem sei und benannte dort keine islamischen Regeln, die er nicht befolgen wolle (VP, Seite 17); er mache ein wenig beim Ramadan mit und besuche die Moschee nur wegen der aktuellen Pandemie nicht (VP, Seite 18). Daraus ist nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr aufgrund einer Abkehr vom muslimischen Glauben fürchtet – er hat nämlich kein Problem mit (s)einer Religion. Es ist allenfalls ein bloß ein geringes Interesse an der Ausübung (s)eines Glaubens zu entnehmen. Das Nicht-Praktizieren der Regeln des Islams alleine führt in Afghanistan aber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung oder sonst einer integritätsbedrohenden Gefahr: Aus den Länderfeststellungen hervor, dass es viele Menschen in Afghanistan gibt, die z.B. nicht regelmäßig eine Moschee besuchen oder fasten. Eine Person, die nicht an religiösen Handlungen bzw. Praktiken im öffentlichen Raum teilnimmt, wird nicht notwendigerweise als „nichtgläubig“ angesehen. Solche Verhaltensweisen würden im städtischen Raum sogar eher toleriert werden als im ländlichen Raum (vgl. Pkt. II.1.5.5.).Daraus ist nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr aufgrund einer Abkehr vom muslimischen Glauben fürchtet – er hat nämlich kein Problem mit (s)einer Religion. Es ist allenfalls ein bloß ein geringes Interesse an der Ausübung (s)eines Glaubens zu entnehmen. Das Nicht-Praktizieren der Regeln des Islams alleine führt in Afghanistan aber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung oder sonst einer integritätsbedrohenden Gefahr: Aus den Länderfeststellungen hervor, dass es viele Menschen in Afghanistan gibt, die z.B. nicht regelmäßig eine Moschee besuchen oder fasten. Eine Person, die nicht an religiösen Handlungen bzw. Praktiken im öffentlichen Raum teilnimmt, wird nicht notwendigerweise als „nichtgläubig“ angesehen. Solche Verhaltensweisen würden im städtischen Raum sogar eher toleriert werden als im ländlichen Raum vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.5.). Die Länderberichte zeigen weiters auf, dass Nichtgläubige kein Angriffsziel werden, solange sie ihren Glauben nicht äußern und im öffentlichen Raum keine Respektlosigkeit gegenüber dem Islam zeigen (vgl. Pkt. II.1.5.5.). Dass der Beschwerdeführer dem Islam feindlich gesinnt ist und er dies auch nach außen tragen würde, erschließt sich aus seinen Äußerungen nicht. Seinen weiteren Aussagen war auch nicht zu entnehmen, dass er gegen den Islam gerichtete Aktivitäten setzt oder Meinungen verbreitet. Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer vorhabe, aus dem Islam auszutreten, ergaben sich nicht. Zudem brachte dieser nicht vor, die Konversion zu einer anderen Religion zu planen.Die Länderberichte zeigen weiters auf, dass Nichtgläubige kein Angriffsziel werden, solange sie ihren Glauben nicht äußern und im öffentlichen Raum keine Respektlosigkeit gegenüber dem Islam zeigen vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.5.). Dass der Beschwerdeführer dem Islam feindlich gesinnt ist und er dies auch nach außen tragen würde, erschließt sich aus seinen Äußerungen nicht. Seinen weiteren Aussagen war auch nicht zu entnehmen, dass er gegen den Islam gerichtete Aktivitäten setzt oder Meinungen verbreitet. Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer vorhabe, aus dem Islam auszutreten, ergaben sich nicht. Zudem brachte dieser nicht vor, die Konversion zu einer anderen Religion zu planen. Ad 1.2.5. Der Beschwerdeführer hat bis zur Beschwerdeverhandlung (VP, Seite 17) mit keinem Wort eine drohende Gefährdung durch die afghanische Regierung aufgrund etwaiger Aktivitäten seines Bruders auf XXXX erwähnt, obwohl er dazu stets die Gelegenheit hatte. Zudem blieb es bei dieser bloßen Behauptung und wurde weder der Accountname genannt, noch entsprechende Ausschnitte bis zum heutigen Tag vorgelegt, sodass unklar ist, unter welchem Namen welche konkreten Inhalte auf dem Onlinedienst veröffentlicht wurden, welche Reichweite das Profil besitzt und ob Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer gezogen werden können. Des Weiteren ist nicht bekannt, dass die Einträge bisher zu den Behörden des Herkunftsstaates durchgedrungen sind und könnten diese daher noch immer gelöscht werden. Es ist auch im Falle einer Rückführung nicht ersichtlich, wie die afghanischen Behörden überhaupt davon erfahren sollten.Ad 1.2.5. Der Beschwerdeführer hat bis zur Beschwerdeverhandlung (VP, Seite 17) mit keinem Wort eine drohende Gefährdung durch die afghanische Regierung aufgrund etwaiger Aktivitäten seines Bruders auf römisch 40 erwähnt, obwohl er dazu stets die Gelegenheit hatte. Zudem blieb es bei dieser bloßen Behauptung und wurde weder der Accountname genannt, noch entsprechende Ausschnitte bis zum heutigen Tag vorgelegt, sodass unklar ist, unter welchem Namen welche konkreten Inhalte auf dem Onlinedienst veröffentlicht wurden, welche Reichweite das Profil besitzt und ob Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer gezogen werden können. Des Weiteren ist nicht bekannt, dass die Einträge bisher zu den Behörden des Herkunftsstaates durchgedrungen sind und könnten diese daher noch immer gelöscht werden. Es ist auch im Falle einer Rückführung nicht ersichtlich, wie die afghanischen Behörden überhaupt davon erfahren sollten. Ad 1.2.6. Andere Fluchtgründe und allfällige Probleme in Afghanistan wurden im Zusammenhang mit der Lage des Beschwerdeführers nicht dargelegt und konnten keine weiteren Feststellungen tragen. Ad 1.3. Leben des Beschwerdeführers in Österreich Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen familiären und sozialen Anknüpfungspunkten und seiner Integration, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Darüber hinaus wurde Einsicht in die Gerichtsakten der Verwandten in Österreich genommen und aktuelle Grundversorgungsauszüge zu den drei im Bundesgebet lebenden Brüdern eingeholt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. Ad 1.4. Persönliche Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Parwan ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten (vgl. Pkt. II.1.5.8.1.).Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Parwan ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.8.1.). Die Feststellungen zum Aufenthaltsort seiner Verwandten in Afghanistan, zu den Eigentums- und Vermögensverhältnissen sowie zur finanzielle Situation der Kernfamilie des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Er gab in beiden Einvernahmen auch gleichlautend an, dass der Kontakt zur Familie nach wie vor besteht (BFA, Seite 7; VP, Seite 10). Die Feststellung zur finanziellen Unterstützungsfähigkeit seiner Familie in Afghanistan, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach es aus finanzieller Sicht niemals Probleme gegeben habe und er zurückkehren könne, wenn es das Problem mit XXXX nicht gebe (BFA, Seite 8; VP, Seite 11).Die Feststellung zur finanziellen Unterstützungsfähigkeit seiner Familie in Afghanistan, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach es aus finanzieller Sicht niemals Probleme gegeben habe und er zurückkehren könne, wenn es das Problem mit römisch 40 nicht gebe (BFA, Seite 8; VP, Seite 11). Die Möglichkeit, Geld von seinen Verwandten aus Österreich in Afghanistan erhalten zu können, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach ihn seine Brüder solange finanziell unterstützen würden, solange er auf eigenen Beinen stehen könne; diese sind auch für die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers aufgekommen (VP, Seite 20). Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, setzt eine räumliche Trennung die Angehörigen nicht außer Stande, den Beschwerdeführer wirtschaftlich (etwa durch Überweisungen) zu unterstützen (vgl. Pkt. II.1.5.2.).Die Möglichkeit, Geld von seinen Verwandten aus Österreich in Afghanistan erhalten zu können, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach ihn seine Brüder solange finanziell unterstützen würden, solange er auf eigenen Beinen stehen könne; diese sind auch für die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers aufgekommen (VP, Seite 20). Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, setzt eine räumliche Trennung die Angehörigen nicht außer Stande, den Beschwerdeführer wirtschaftlich (etwa durch Überweisungen) zu unterstützen vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.2.). Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich ebenfalls aus den Länderberichten (vgl. Pkt. II.1.5.9.).Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich ebenfalls aus den Länderberichten vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.9.). Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er in Österreich bereits ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgegangen ist, sich im Bundesgebiet an sich zurechtfindet und angab, einer Arbeit nachgehen zu können. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden. Die Feststellung zur Prognose, dass der Beschwerdeführer in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif in keine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde, folgt aus folgenden Erwägungen: Während UNHCR Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative „angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage“ grundsätzlich eher ablehnt (UNHCR, Kapitel Internationaler Schutzbedarf, C.4.), schlägt EASO im deutlich aktuelleren Länderleitfaden lediglich eine sorgfältige Prüfung der Umstände des Einzelfalls vor, lehnt jedoch keine der drei Städte per se als relevante und allenfalls auch zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative ab (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan). Herat und Mazar-e Sharif weisen willkürliche Gewalt auf einem nur sehr geringen Niveau auf, wonach in der Regel kein reales Risiko besteht, in eine lebensgefährliche Situation zu geraten. In Kabul kommt es zwar zu willkürlicher Gewalt, dies jedoch nicht auf einem hohen Niveau; somit wären nach EASO individuelle gefahrenerhöhende Elemente notwendig, um von einer lebensgefährlichen Situation ausgehen zu können (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 3.). Der Beschwerdeführer weist diese gefahrenerhöhenden Eigenschaften jedoch nicht auf, weswegen für ihn – neben Herat und Mazar-e Sharif – auch Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative relevant sein kann. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif unter der Kontrolle der Regierung stehen (vgl. Pkt. II.1.5.8.3.). Aus den Berichten geht auch hervor, dass Kabul, Herat und