Obsah (5)
Art. 133§§ 4§ 3Art. 2Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlW157 2216977-1 SpruchW157 2216977-1/15E, W157 2216977-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste in die Republik Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste in die Republik Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu zum fluchtauslösenden Ereignis an, dass in der Provinz Logar die Taliban und Daesh aktiv seien. Aus Angst vor diesen Gruppierungen habe der Vater des Beschwerdeführers diesen nicht aus dem Haus gelassen (er habe nicht zur Schule gehen können) und ihn aus Afghanistan weggeschickt.
- Mit Beschluss des XXXX vom XXXX wurde das Land XXXX mit der Obsorge des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers betraut.
- Mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 wurde das Land römisch 40 mit der Obsorge des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers betraut.
- Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) im Beisein einer gesetzlichen Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Er führte zum Fluchtgrund zusammengefasst aus, dass die Taliban ihn mehrmals aufgehalten, verprügelt und gezwungen hätten, Arbeiten für sie zu erledigen; es sei auch jedes Mal versucht worden, ihn zu rekrutieren. Nach dem Überfall einer Schule im Distrikt XXXX hätten die Eltern des Beschwerdeführers diesem den weiteren Schulbesuch verboten. Nachdem der Beschwerdeführer sich sieben bis acht Monaten zuhause aufgehalten habe, sei er eines Abends nach dem Einkaufen von den Taliban erneut aufgehalten, geschlagen und dieses Mal sogar mit dem Tod bedroht worden. Daraufhin hätten seine Eltern den Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr aus dem Haus gelassen und sei er ca. drei bis dreieinhalb Monate danach ausgereist.
- Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) im Beisein einer gesetzlichen Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Er führte zum Fluchtgrund zusammengefasst aus, dass die Taliban ihn mehrmals aufgehalten, verprügelt und gezwungen hätten, Arbeiten für sie zu erledigen; es sei auch jedes Mal versucht worden, ihn zu rekrutieren. Nach dem Überfall einer Schule im Distrikt römisch 40 hätten die Eltern des Beschwerdeführers diesem den weiteren Schulbesuch verboten. Nachdem der Beschwerdeführer sich sieben bis acht Monaten zuhause aufgehalten habe, sei er eines Abends nach dem Einkaufen von den Taliban erneut aufgehalten, geschlagen und dieses Mal sogar mit dem Tod bedroht worden. Daraufhin hätten seine Eltern den Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr aus dem Haus gelassen und sei er ca. drei bis dreieinhalb Monate danach ausgereist.
- Vom Beschwerdeführer langte daraufhin am XXXX eine Stellungnahme ein. Darin wurde geltend gemacht, dass er eine Verfolgung vor den Taliban fürchte und sein Leben aufgrund der volatilen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere auch in den afghanischen Großstädten, sowie seiner individuellen Lage in Gefahr sei.
- Vom Beschwerdeführer langte daraufhin am römisch 40 eine Stellungnahme ein. Darin wurde geltend gemacht, dass er eine Verfolgung vor den Taliban fürchte und sein Leben aufgrund der volatilen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere auch in den afghanischen Großstädten, sowie seiner individuellen Lage in Gefahr sei.
- Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertige. Er könne eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben.
- Hiegegen wurde innerhalb offener Frist am XXXX Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er befürchte, von den Taliban erneut bedroht, geschlagen bzw. getötet zu werden. In Afghanistan, insbesondere auch in den Städten Herat und Mazar-e Sharif, herrsche überdies eine prekäre Sicherheits- und Versorgungslage und befinde er sich mangels Anknüpfungspunkte sowie aufgrund seines jungen Alters, seiner marginalen Schulausbildung und seiner fehlenden Berufsausbildung in einer aussichtslosen Situation, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer ein schützenswertes Privatleben etabliert.
- Hiegegen wurde innerhalb offener Frist am römisch 40 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er befürchte, von den Taliban erneut bedroht, geschlagen bzw. getötet zu werden. In Afghanistan, insbesondere auch in den Städten Herat und Mazar-e Sharif, herrsche überdies eine prekäre Sicherheits- und Versorgungslage und befinde er sich mangels Anknüpfungspunkte sowie aufgrund seines jungen Alters, seiner marginalen Schulausbildung und seiner fehlenden Berufsausbildung in einer aussichtslosen Situation, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer ein schützenswertes Privatleben etabliert.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am XXXX übermittelte die belangte Behörde eine Mitteilung über die Einstellung eines gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahrens.
- Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde eine Mitteilung über die Einstellung eines gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahrens.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Rechtssache am XXXX der Gerichtsabteilung XXXX zugewiesen.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Rechtssache am römisch 40 der Gerichtsabteilung römisch 40 zugewiesen.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Rechtssache am XXXX der Gerichtsabteilung W157 zugewiesen.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Rechtssache am römisch 40 der Gerichtsabteilung W157 zugewiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein eines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu insbesondere zu seiner Situation in Afghanistan, seinen Fluchtgründen und seiner Situation in Österreich befragt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein eines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu insbesondere zu seiner Situation in Afghanistan, seinen Fluchtgründen und seiner Situation in Österreich befragt.
- Mit Schreiben vom XXXX nahm der Beschwerdeführer zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Länderberichten Stellung. Dort wurde erstmals auch eine Furcht vor einer Verfolgung seitens der afghanischen Regierung, weil der Beschwerdeführer für die Taliban Waffen gereinigt und Wasser getragen habe, geltend gemacht.
- Mit Schreiben vom römisch 40 nahm der Beschwerdeführer zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Länderberichten Stellung. Dort wurde erstmals auch eine Furcht vor einer Verfolgung seitens der afghanischen Regierung, weil der Beschwerdeführer für die Taliban Waffen gereinigt und Wasser getragen habe, geltend gemacht.
- Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die aktualisierte Version des Länderinformationsblattes zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
- Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die aktualisierte Version des Länderinformationsblattes zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
- Der Beschwerdeführer äußerte sich am XXXX zum neuen Länderinformationsblatt.
- Der Beschwerdeführer äußerte sich am römisch 40 zum neuen Länderinformationsblatt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Person des Beschwerdeführers Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, die er in Wort und Schrift beherrscht. Außerdem spricht er Dari, Englisch und Deutsch.Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, die er in Wort und Schrift beherrscht. Außerdem spricht er Dari, Englisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer wurde in der in Provinz Logar XXXX geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im XXXX . Er besuchte drei bis vier Jahre lang eine staatliche Schule und parallel dazu ein Jahr lang auch eine Koranschule. Der Beschwerdeführer half einem Vater hin und wieder in der Landwirtschaft aus.Der Beschwerdeführer wurde in der in Provinz Logar römisch 40 geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im römisch 40 . Er besuchte drei bis vier Jahre lang eine staatliche Schule und parallel dazu ein Jahr lang auch eine Koranschule. Der Beschwerdeführer half einem Vater hin und wieder in der Landwirtschaft aus. Der Beschwerdeführer ist nach der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört im Hinblick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. 1.
- Fluchtgründe des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer hatte in seiner Heimatregion Kontakt zu den Taliban: Er wurde während seiner Schulzeit zusammen mit anderen Schülern drei- bis viermal auf dem Schulweg von Anhängern der regierungsfeindlichen Gruppierung aufgehalten, geschlagen und gezwungen, für diese Arbeiten zu erledigen. Weiters wurde der Beschwerdeführer zweimal beim Cricketspielen mit Freunden erwischt und deshalb verprügelt. Zuletzt wurde er alleine drei bis dreieinhalb Monate vor seiner Ausreise nach einem Einkauf auf dem Basar von den Aufständischen angehalten und seiner Einkäufe beraubt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer von den Taliban zwangsrekrutiert werden sollte und er aufgrund dessen persönlich bedroht oder sonstige Handlungen oder Maßnahmen gegen ihn gesetzt wurden. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan (und einer Ansiedelung außerhalb der Provinz Logar, insbesondere in den Städten Herat und Mazar-e Sharif) keine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr durch die Taliban. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Taliban den Beschwerdeführer im ganzen Land ausfindig machen wollen oder ihm von Seiten des afghanischen Staates eine Gefahr droht oder ihm vom afghanischen Staat jeglicher Schutz vor den Taliban verweigert werden würde. Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass in Afghanistan gegen den Beschwerdeführer persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung im Falle seiner Ausweisung nach Afghanistan überall im Land zu befürchten hätte. 1.
- Leben des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig aufhältig.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau B
- Er besuchte zunächst eine Übergangsklasse einer Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, wechselte später jedoch auf Vorbereitungslehrgänge für den Pflichtschulabschluss. Aktuell absolviert er den Pflichtschulabschluss. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er hat keine verbindliche Arbeitszusage und möchte in Zukunft eine Ausbildung als Mechaniker oder Busfahrer machen. Der Beschwerdeführer arbeitete in der Vergangenheit mehrfach ehrenamtlich und absolvierte einen Erste-Hilfe-Kurs. Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu anderen Asylwerbern sowie seinem Hausarzt und dessen Kollegen knüpfen. Er spielt seit ca. zwei Jahren Cricket in einer Mannschaft. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Cousin väterlicherseits in Österreich, wobei er nicht weiß nicht, wo sich dieser aktuell aufhält; es besteht kein Kontakt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Persönliche Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz Logar aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Die Familie des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister) lebt vermutlich nach wie vor im Heimatdorf, wo sie ein Haus sowie ein Grundstück, das verpachtet wird, besitzt; zusätzlich trägt der älteste Bruder des Beschwerdeführers durch Gelegenheitsarbeiten zum Lebensunterhalt bei. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie aktuell nicht in Kontakt. Der Kontakt könnte zwar bei einer Rückkehr nach Afghanistan wiederhergestellt werden, jedoch ist eine finanzielle Unterstützung ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Dem Beschwerdeführer wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Städte Mazar-e Sharif und Herat kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Mazar-e Sharif und Herat sind über Flugverbindungen, allenfalls von Kabul aus, sicher erreichbar. Kabul ist international über Flugverbindungen erreichbar. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in den Städten Herat und Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen sowie Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten in den Städten Herat und Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
- Situation im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf den nachstehenden Quellen: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 01.04.2021 (LIB); Homepage der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19 und https://covid19.who.int/region/emro/country/af (WHO); UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR); EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020 (EASO); EASO-Bericht Afghanistan: Netzwerke vom Februar 2018 (EASO Netzwerke); ecoi.net Themendossier zu Afghanistan: „Sicherheitslage und die soziökonomische Lage in Herat und in Masar-e Scharif“ vom 16.10.2020 (ECOI Herat und Masar-e Sharif); ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: „Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie“ vom 30.04.2020 (ACCORD Masar-e Sharif); ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: „Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie“ vom 23.04.2020 (ACCORD Herat); ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: „Afghanistan Football Federation; Angriffe auf mit Sport (insbesondere Fußball) assoziierte Einrichtungen/Personen“ vom 04.09.2019 (ACCORD Cricket). 1.5.
- Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4.). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten (LIB, Kapitel 5.). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Der NDS fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, die die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7.). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan sowie Islamic Movement of Uzbekistan, und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5.). 1.5.1.
- Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4.). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte im September 2020 zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, die Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Kapitel 5.). Nach einer mehr als einmonatigen Verzögerung inmitten eskalierender Gewalt sind die Friedensgespräche am 22.2.2021 in Katar wieder aufgenommen worden. Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, weil Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher hat es keine Fortschritte gegeben, weil sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Kapitel 4.). 1.5.1.
- COVID-19 COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 20 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf, einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren (WHO). Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 17.3.2021 56.016 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 2.460 Tote (LIB, Kapitel 3.). Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, weil ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, weil die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden (LIB, Kapitel 3.). 1.5.
- Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe (u.a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, weil das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze (LIB, Kapitel 23.). Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 23.). Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos – Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang – als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Kapitel 23.). Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag (LIB, Kapitel 23.). Die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession belastet zusätzlich die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, weil viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3.). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von
- In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, weil viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen, oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten (LIB, Kapitel 3.). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (
der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.). Neben Wohnungen in Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein. Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB, Kapitel 25.). Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. EUR 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. EUR 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapitel 4.2.). Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (LIB, Kapitel 3.). 1.5.
- Medizinische Versorgung Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden (LIB, Kapitel 24.). Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen – auch bei kleineren Eingriffen – ins Ausland. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf (LIB, Kapitel 24.). Die fortgesetzte Ausbreitung von COVID-19 in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (LIB, Kapitel 3.). 1.5.
- Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 19.). Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime. Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments – jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der ANA und der ANP repräsentiert (LIB, Kapitel 19.1.). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern, dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (LIB, Kapitel 19.1.). 1.5.
- Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, Kapitel 18.). 1.5.
- Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 21.). Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen (LIB, Kapitel 21.). Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten (LIB, Kapitel 3.). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif auch keine Ausgangssperren. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3.). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig „gelbe Seiten“ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. In Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif müssen unter Umständen gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB, Kapitel 21.1.). 1.5.
- Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel 6.1.). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Kapitel 6.1.). Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: Sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen (LIB, Kapitel 6.5.). Grundsätzlich haben die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LIB, Kapitel 6.1.). Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junge, desillusionierte Männer. Ihre Motive sind der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook haben sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt, sie dienen auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potentiellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke (LIB, Kapitel 6.1.). Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, weil die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden, wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden. Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Es gibt Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in denen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Die erweiterte Familie kann angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen (LIB, Kapitel 6.1.). Es ist bekannt, dass – wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen – die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, die die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (LIB, Kapitel 6.1.). 1.5.
- Provinzen und Städte 1.5.8.
- Logar Die Provinz Logar liegt im Zentrum Afghanistans, etwa 65 Kilometer südlich von Kabul. Die Provinzhauptstadt ist Pul-e-Alam. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Logar im Zeitraum 2020/21 auf 434.374 Personen (LIB, Kapitel 5.21.). Die Taliban sind in der Provinz aktiv und üben Kontrolle über Teile der Provinz aus. Charkh ist einer von drei von den Taliban kontrollierten Distrikten. Drei weitere Distrikte, darunter Baraki Barak, sind umstritten. Nur ein Distrikt, Khoshi, steht unter Regierungskontrolle. Laut Angaben der Bewohner kommt es zunehmend zu missbräuchlichem Verhalten der staatlichen Sicherheitskräfte, was dazu führt, dass die Bevölkerung den Taliban mehr Sympathie entgegenbringen, was wiederum deren Präsenz in Logar weiter verstärkt (LIB, Kapitel 5.21.). Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 171 zivile Opfer (47 Tote und 124 Verletzte) in der Provinz Logar. Dies entspricht einem Rückgang von 22% gegenüber
- Die Hauptursachen für die Opfer waren Selbstmordanschläge, gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen Die Kampfhandlungen nahmen in den letzten sechs Jahren zu und erreichten 2019 ihren Höhepunkt, auch 2020 gab es zeitweise heftige Kämpfe. Keine Konfliktpartei konnte dabei die Kontrolle über das Gebiet oder die Bevölkerung wesentlich ausbauen. Logar gilt als „statisch umkämpftes“ Gebiet. Räumungsoperationen der Regierungstruppen zeigen mangelhaften Erfolg. Die Taliban haben in Logar widerstandsfähige Strukturen (LIB, Kapitel 5.21.). 1.5.8.
- Balkh und Herat Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die NSIA schätzt die Bevölkerung in Balkh im Zeitraum 2020-21 auf 1,509.183 Personen (LIB, Kapitel 5.5.). Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, weil militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen. Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten (LIB, Kapitel 5.5.). Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 712 zivile Opfer (263 Tote und 449 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 157% gegenüber
- Die Hauptursache 61 für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (IEDs; ohne Selbstmordattentate). Ungeachtet der Friedensgespräche finden weiterhin sicherheitsrelevante Vorfälle in der Hauptstadt und den Distrikten statt. Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in Afghanistan im Jahr 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land. Es kam zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten. Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch (LIB, Kapitel 5.5.). Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt. Die NSIA schätzt die Bevölkerung in der Provinz Herat im Zeitraum 2020-21 auf 2,140.662 Personen (LIB, Kapitel 5.13.). Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Je weiter man sich von der Stadt Herat und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban. Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban, während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist. Dem Long War Journal (LWJ) zufolge kontrollierten die Taliban Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LIB, Kapitel 5.13.). Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 339 zivile Opfer (124 Tote und 215 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einem Rückgang von 15% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von gezielten Tötungen und IEDs. Im Jahr 2020 wurden auch mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet. Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban, sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen. Die Regierungstruppen führten in der Provinz Operationen durch (LIB, Kapitel 5.13.) 1.5.8.
- Mazar-e Sharif und Herat Stadt Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, die von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird. Sie hat 484.492 Einwohner (LIB, Kapitel 5.5.). Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit IEDs statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (LIB, Kapitel 5.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 3.). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 5.35.). Der Flughafen von Mazar-e Sharif liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.). National Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Russland, Indien und Iran nach Mazar-eh Sharif an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana (LIB, Kapitel 5.35.). Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, die Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans, wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, die unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (LIB, Kapitel 23.). Die in der Stadt Mazar-e Scharif und Umgebung befindlichen Orte, an denen die Mehrheit der Binnenvertriebenen (IDPs) und Rückkehrer letztlich unterkommen, teilt UNHCR in drei Kategorien ein: Die erste Kategorie ist das Stadtzentrum, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise hoch sind. In der zweiten Kategorie befinden sich längerfristige und dauerhafte Siedlungen bzw. Stätten („sites“), die sich in den Vororten oder am Stadtrand befinden. Dort gibt es ein gewisses Maß an Infrastruktur und humanitäre Organisationen bieten dort ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an. Es gibt dort einen gewissen Zugang zu soliden Unterkünften, Bildung und medizinischer Versorgung. Die dritte Kategorie von Gebieten sind jene Siedlungen oder Stätten, die erst vor kürzerer Zeit und aufgrund der anhaltenden und zunehmenden Vertreibung entstanden sind. Diese Siedlungen, die in der Regel von der Regierung nicht anerkannt werden, befinden sich häufig auf Landstrichen mit unklaren Eigentumsverhältnissen. In diesen neueren Siedlungen leben viele Menschen in Zelten, oft unter prekären Bedingungen und mit stark eingeschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe. Es mangelt dort an Wasser, Strom und sozialen Einrichtungen. Im Prinzip ist die Situation hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wasser und anderen Dienstleistungen umso schlimmer, je weiter außerhalb der Stadt jemand lebt, wobei die Situation in den informellen Siedlungen bzw. Stätten am schlimmsten ist. Ob allerdings die Situation in der Innenstadt besser ist, hängt von den individuellen – insbesondere finanziellen – Umständen eines Binnenvertriebenen oder Rückkehrers ab (ACCORD Masar-e Sharif). Die Höhe des Mietpreises für eine Drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankt unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich (LIB, Kapitel 23.). Mazar-e Sharif befindet sich im Zeitraum Februar bis Mai 2021 in der zweitniedrigsten Stufe (Stufe 2) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung. In Stufe 2, auch „stressed“ genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ECOI Herat und Masar-e Sharif, 3.1.; LIB, Kapitel 23.). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), die in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Es verfügt über 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet (LIB, Kapitel 24.). Herat Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 574.276 Einwohner (LIB, Kapitel 5.13.). In Herat Stadt kam es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet (LIB, Kapitel 5.13.). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 3.). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar. Der Flughafen Herat befindet sich etwa 10 km südlich von Herat-Stadt entfernt. Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Air) fliegen Herat international aus Iran an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Herat (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen nach Kabul, Maimana und Chighcheran (LIB, Kapitel 5.35.). Die Straße, die die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, die oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.). Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat – wie auch in anderen afghanischen Städten – vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, die Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (LIB, Kapitel 23.). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nicht adäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.). Die größten und bedeutendsten IDP- und Rückkehrer-Siedlungen in Herat-Stadt und Umgebung sind: Shahrak-e-Sabz (im Distrikt Gusara), Kahddestan (im Distrikt Indschil), Shaidayee (5 km östlich der Stadt Herat) und Urdo Bagh. Die Versorgung der dort lebenden Menschen ist schlecht, der Zugang zur Grundversorgung ist eingeschränkt (ACCORD Herat). Herat befindet sich im Zeitraum Februar bis Mai 2021 in der drittniedrigsten Stufe (Stufe 3) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung (LIB, Kapitel 23.). Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80%), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22% zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.). Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital (LIB, Kapitel 24.). 1.5.
- Situation für Rückkehrer Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, weil sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen. IOM verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten. Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan. Im gesamten Jahr 2018 kehrten, im Vergleich dazu, aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 Personen nach Afghanistan zurück (LIB, Kapitel 25.). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse – auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 25.). Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen (LIB, Kapitel 25.). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB, Kapitel 25.). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und IDP in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugute kommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen (LIB, Kapitel 25.). Die IOM unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden (LIB, Kapitel 25.). Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. RESTART III, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Mit Stand 18.3.2021 wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 105 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart III-Projektes und sind im Zuge des Projektes 86 Personen freiwillig nach Afghanistan (LIB, Kapitel 25.).Die IOM unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden (LIB, Kapitel 25.). Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei. RESTART römisch drei, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Mit Stand 18.3.2021 wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 105 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart III-Projektes und sind im Zuge des Projektes 86 Personen freiwillig nach Afghanistan (LIB, Kapitel 25.). IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund EUR 140) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich, die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (LIB, Kapitel 25.). 1.5.
- Cricket In Afghanistan sind seit dem Sturz des Taliban-Regimes Freizeitbeschäftigungen wie Ringen, Cricket und Fußball beliebter geworden. Die fundamentalistischen Taliban hatten während ihrer Regierungszeit 1996-2001 die meisten Sportarten streng untersagt, sie für unislamisch gehalten und Sportstätten für öffentliche Hinrichtungen genutzt. Trotz der Angriffe durch militante Gruppen und des Mangels an Infrastruktur und Finanzierung hat Afghanistan im Bereich Sport seit 2001 erhebliche Fortschritte gemacht, insbesondere bei der Sportart Cricket (ACCORD Cricket).
- Beweiswürdigung Ad 1.
- Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung seiner Person im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seinem Familienstand, seinem Lebenslauf, seiner Schulausbildung sowie seiner landwirtschaftlichen Erfahrungen gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Sitten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen und dort zur Schule gegangen ist. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Dass der Beschwerdeführer mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, ergibt sich aus den – auf Basis allgemein zugänglicher Informationen der WHO getroffenen – Feststellungen zu dieser Erkrankung. Es ist demnach auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür zutage getreten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Ad 1.
- Fluchtgründe des Beschwerdeführers Nach Maßgabe der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Beweiswürdigung in Asylverfahren hat ein Asylwerber, um ein fluchtauslösendes Ereignis glaubhaft zu machen, insbesondere die in seiner Sphäre gelegenen Umstände einigermaßen plausibel und genügend substantiiert zu schildern, weiters muss – wobei es darauf ankommt, ob Aussagen in unwesentlichen Details oder im Kern variieren – das Vorbringen, um glaubwürdig zu sein, in sich schlüssig sein. Von Bedeutung ist für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit auch, wann im Verfahren ein Asylwerber bestimmte Angaben tätigt. Zu beachten ist schließlich immer auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Asylwerbers an sich. Wenn das fluchtauslösende Ereignis als Minderjähriger erlebt wurde, bedarf es einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung. Es ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit „normalen Maßstäben“ gemessen werden (VwGH 29.01.2021 Ra 2020/01/0470). Vor diesem Hintergrund ist betreffend den gegenständlichen Fall, auch nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck, Folgendes zu erwägen: Eingangs wird festgehalten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der behaupteten fluchtauslösenden Geschehnisse erst 14-15 Jahre alt war, vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt und bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Schilderungen auf sein damaliges jugendliches Alter sowie auf seinen Entwicklungsstand Bedacht genommen wurde. Auch wurde in der vorliegenden Beweiswürdigung nicht übersehen, dass sich angesichts der bereits über bald vier Jahre zurückliegenden Ereignisse Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers ergeben bzw. Lücken sowie Unschärfen des Erinnerungsvermögens vorliegen konnten, weshalb auf Widersprüchlichkeiten in Bezug auf Detailfragen (etwa den Zeitangaben des Beschwerdeführers zu den einzelnen Zwischenfällen) nicht eingegangen, sondern alleine auf die Plausibilität und Glaubwürdigkeit des Kerninhaltes seiner Erzählung abgestellt wurde. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer zu seinem individuellen Fluchtgrund an, dass er in seiner Heimatregion mehrere Male auf Anhänger der Taliban getroffen sei. Bei diesen Aufeinandertreffen sei u.a. auch versucht worden, den Beschwerdeführer zwangsweise zu rekrutieren. Da er der Aufforderung zum Kämpfen nicht nachgekommen sei und er sich mit seiner Flucht aus Afghanistan widersetzt habe, bestehe nun die Gefahr, von der regierungsfeindliche Gruppierung getötet zu werden. Der Beschwerdeführer vermochte zunächst persönliche Begegnungen mit den Taliban im Zusammenhang mit dem Schulbesuch, dem Cricketspielen und einem Einkauf, die mit Misshandlungen bzw. ungewollten Unterstützungstätigkeiten wie dem Tragen von Wasser oder der Reinigung von Munition für diese endeten, aufgrund der gleichlautenden und plausiblen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht überzeugend darzulegen. Zwar fanden die konkreten Erlebnisse mit den Aufständischen bei der Erstbefragung keine Erwähnung, dass der Beschwerdeführer aber Kontakt zu den Taliban hatte, lässt sich aus dem Detaillierungsgrad seiner Erzählungen und seiner engagierten Erzählweise ableiten. In Zusammenschau mit den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten, aus denen erhellt, dass die Taliban in Logar präsent sind und Sportarten wie Cricket für unislamisch halten (vgl. Pkt. II.1.5.8.
- und II.1.5.10.), erwies sich das Vorbringen auch nicht von vornherein als unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer konnte des Weiteren die fehlende Protokollierung in der Erstbefragung nachvollziehbar damit begründen, dass aufgrund der anderen wartenden Asylwerber Eile geboten und er auf einen anderen Zeitpunkt vertröstet worden sei (BFA, Seiten 3 f); diese Vorgehensweise steht mit den allgemeinen Erfahrungswerten betreffend die polizeiliche Ersteinvernahme, die üblicherweise unter großem zeitlichen Stress stattfindet, im Einklang. Die Erstbefragung dient dem Gesetz nach außerdem insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden.Der Beschwerdeführer vermochte zunächst persönliche Begegnungen mit den Taliban im Zusammenhang mit dem Schulbesuch, dem Cricketspielen und einem Einkauf, die mit Misshandlungen bzw. ungewollten Unterstützungstätigkeiten wie dem Tragen von Wasser oder der Reinigung von Munition für diese endeten, aufgrund der gleichlautenden und plausiblen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht überzeugend darzulegen. Zwar fanden die konkreten Erlebnisse mit den Aufständischen bei der Erstbefragung keine Erwähnung, dass der Beschwerdeführer aber Kontakt zu den Taliban hatte, lässt sich aus dem Detaillierungsgrad seiner Erzählungen und seiner engagierten Erzählweise ableiten. In Zusammenschau mit den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten, aus denen erhellt, dass die Taliban in Logar präsent sind und Sportarten wie Cricket für unislamisch halten vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.8.
- und römisch zwei.1.5.10.), erwies sich das Vorbringen auch nicht von vornherein als unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer konnte des Weiteren die fehlende Protokollierung in der Erstbefragung nachvollziehbar damit begründen, dass aufgrund der anderen wartenden Asylwerber Eile geboten und er auf einen anderen Zeitpunkt vertröstet worden sei (BFA, Seiten 3 f); diese Vorgehensweise steht mit den allgemeinen Erfahrungswerten betreffend die polizeiliche Ersteinvernahme, die üblicherweise unter großem zeitlichen Stress stattfindet, im Einklang. Die Erstbefragung dient dem Gesetz nach außerdem insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden. Nicht festgestellt werden konnte hingegen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung versucht wurde: Das den festgestellten Informationen zur Lage im Herkunftsstaat zu entnehmende Bild zeigt zwar grundsätzliche ein mögliches Risiko einer Zwangsrekrutierung. Dennoch ist in diesen festgehalten, dass die Taliban an keinem Mangel an Freiwilligen bzw. Rekruten leiden und Zwangsrekrutierungen daher einen Ausnahmefall darstellen und keinesfalls systematisch betrieben werden. Insbesondere beziehen sich die in den Länderberichten geschilderten Fälle der Zwangsrekrutierungen auf Personen, die über einen militärischen Hintergrund oder über Know-How und Qualifikationen verfügen, die die Taliban im Gefechtsfeld benötigen können. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, so möglichst viele Informationen über den Feind wie z.B. betreffend Waffen und Uniformen zu erhalten. Auch geht aus den länderkundlichen Informationen hervor, dass die Möglichkeit besteht, dass Familien Zahlungen an die Taliban leisten können, anstatt Rekruten zu stellen (vgl. Pkt. II.1.5.7.).Das den festgestellten Informationen zur Lage im Herkunftsstaat zu entnehmende Bild zeigt zwar grundsätzliche ein mögliches Risiko einer Zwangsrekrutierung. Dennoch ist in diesen festgehalten, dass die Taliban an keinem Mangel an Freiwilligen bzw. Rekruten leiden und Zwangsrekrutierungen daher einen Ausnahmefall darstellen und keinesfalls systematisch betrieben werden. Insbesondere beziehen sich die in den Länderberichten geschilderten Fälle der Zwangsrekrutierungen auf Personen, die über einen militärischen Hintergrund oder über Know-How und Qualifikationen verfügen, die die Taliban im Gefechtsfeld benötigen können. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, so möglichst viele Informationen über den Feind wie z.B. betreffend Waffen und Uniformen zu erhalten. Auch geht aus den länderkundlichen Informationen hervor, dass die Möglichkeit besteht, dass Familien Zahlungen an die Taliban leisten können, anstatt Rekruten zu stellen vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.7.). Auch die den UNHCR-Richtlinien zugrundeliegenden Länderinformationen zeigen eine im Hinblick auf die in das Zielalter fallende Gesamtbevölkerung Afghanistans grundsätzlich geringe Zahl an dokumentierten, tatsächlichen zwangsweisen Rekrutierungen bzw. Rekrutierungsversuchen durch regierungsfeindliche Elemente auf (UNHCR, Kapitel Internationaler Schutzbedarf, A.3.). EASO zieht aufgrund von aktuellen – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch auf den für den Beschwerdeführer relevanten Zeitraum einschlägigen – Länderinformationen den Schluss, dass es u.a. auf die Zugehörigkeit zur Altersgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen, den militärischen Hintergrund, Herkunftsgebiet und Vorhandensein/Einfluss bewaffneter Gruppen, erhöhte Konfliktintensität, Stellung des Clans im Konflikt, schlechte sozioökonomische Situation der Familie etc. ankommt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 2.6.). Vor dem Hintergrund der Länderinformationen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen von UNHCR und EASO ist aus dem Gesamtprofil des Beschwerdeführers nicht auf eine erhöhte Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung zu schließen: Er weist zwar das von den Taliban gewünschte Alter auf und stammt aus einer Provinz mit Taliban-Aktivität, die Familie des Beschwerdeführers konnte jedoch durch die Arbeit des Vaters und Bruders (VP, Seite 7) bzw. später von der Verpachtung ihres landwirtschaftlichen Grundstückes normal leben (BFA, Seite 6) und kam im Verfahren nicht hervor, dass der Clan des Beschwerdeführers den Taliban nahestehen würde oder der Beschwerdeführer über Know-How oder Qualifikationen verfügt, die die Aufständischen im Gefechtsfeld benötigen könnten. Gegen die Glaubwürdigkeit einer Zwangsrekrutierung sprechen überdies noch folgende Umstände: Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass auch andere Mitschüler von den Taliban auf dem Schulweg angesprochen wurden und diese es damit nicht konkret auf den Beschwerdeführer abgesehen hatten (BFA, Seite 10; VP, Seite 13); die Aufständischen wollten generell junge Buschen für ihre Sache anwerben und befand sich der Beschwerdeführer einfach „zur falschen Zeit, am falschen Ort“. Er brachte außerdem im Kontext mit den Rekrutierungsversuchen auf dem Schulweg nichts dahingehend vor, dass gegen ihn oder seine Familie Gewalt ausgeübt oder ernste Drohungen ausgesprochen wurden. Anders stellt sich zwar das letzte wiedergegebene Aufeinandertreffen nach dem Einkaufen auf dem Basar dar, bei dem dem Beschwerdeführer mit ernsthaften Konsequenzen, und zwar dem Tod, seitens der regierungsfeindlichen Gruppierung gedroht und er gezielt angesprochen worden sein soll, weil man ihn vom Cricketspielen wiedererkannt habe. Hierzu wird aber bemerkt, dass die Aussage des Beschwerdeführers, ihm sei gedroht worden, entweder mache er bei den Taliban mit, oder er werde getötet, unsubstantiiert blieb und nicht weiter konkretisiert wurde. Diese Aussage bleibt schon aus diesem Grund zu vage, um von tatsächlich dem Beschwerdeführer angedrohten Zwang zu sprechen. Darüber hinaus lassen die im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben des Beschwerdeführers Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben aufkommen. Im Gegensatz zu den flüchtigen Begegnungen mit den Taliban, ist davon auszugehen, dass eine Todesdrohung, die einen massiv in die eigene Grundrechtssphäre eingreifendenden Umstand darstellt – wenn eben auch nicht im Detail – jedenfalls bereits bei der ersten sich bietenden Gelegenheit genannt wird. Die Tatsache, dass schon eine Gefahr von Tötungshandlungen aufgrund eines verweigerten Rekrutierungsversuches bestand (bzw. eine diesbezügliche Drohung ausgesprochen wurde), wurde in der Ersteinvernahme nicht verzeichnet, sondern ist dort vielmehr nur festgehalten, dass der Vater des Beschwerdeführers diesen weggeschickt hätte, weil er gemeint hätte, dass der Beschwerdeführer gefährdet gewesen sei (EB, Seite 5); der konkrete Grund für die Gefährdung wurde nicht benannt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer angab, dass er die Dolmetscherin nicht gut verstanden habe und eine zügige Rückübersetzung stattgefunden habe (VP, Seite 3). Andererseits unterschrieb er die Niederschrift der Erstbefragung und führte – im Widerspruch zu seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht – bei der Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass ihm die Niederschrift der Erstbefragung überhaupt nicht rückübersetzt wurde; auch äußerte er dort nicht, die Dolmetscherin nicht verstanden zu haben (BFA, Seiten 3 f). Hätten die Taliban tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, hätten diese ferner nicht mehrfach versucht, ihn zu einer „freiwilligen“ Zusammenarbeit zu bewegen, sondern hätten ihn sofort mitgenommen. Wäre eine Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban realistisch zu erwarten gewesen, wäre der Beschwerdeführer außerdem zunächst nicht weiter in die Schule oder zum Cricket gegangen, weil er sich so einer Gefahr ausgesetzt hätte. Auch wäre ein weiterer Verbleib nach der letzten Begegnung am Basar zu unsicher gewesen und hätte der Vater ihn wohl umgehend aus dem Dorf weggeschickt. Der Beschwerdeführer hielt sich aber trotzdem danach noch drei bis dreieinhalb Monate zuhause auf (BFA, Seiten 9 und 12; VP, Seite 14). Unplausibel aufgrund der angegeben Umstände hält das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen auch, dass die Familie des Beschwerdeführers unbehelligt im Dorf leben konnte. Das, obwohl zumindest ein Bruder während dieser Zeitspanne ebenfalls bereits im aus Sicht der Taliban wehr- und somit kampffähigen Alter befand. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände hält das Bundesverwaltungsgericht die Angaben zu einer versuchten Zwangsrekrutierung nicht für glaubwürdig und es war daher eine entsprechend negative Feststellung zu treffen. Selbst bei theoretischem Zutreffen einer versuchten Zwangsrekrutierung bedeutet dies noch nicht, dass der Beschwerdeführer die Taliban in ganz Afghanistan, so etwa in den Städten Herat und Mazar-e Sharif, fürchten müsste. Eine landesweite Bedrohung durch die Taliban ist beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen: Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Taliban nach über vier Jahren ein besonderes Interesse daran haben sollten, den Beschwerdeführer im ganzen Land aufzufinden und zu töten. Dieser weist kein besonderes Profil auf, das die Taliban veranlassen könnte, ihn aufzusuchen und Handlungen gegen ihn zu setzen (z.B. keine Person mit starker Nähe zur afghanischen Regierung oder internationalen Gemeinschaft). Wie der Beschwerdeführer selbst vortrug, war er damals nur aufgrund seines sportlichen Körpers für die Taliban von Interesse (VP, Seite 12). Darüber hinaus konnte sich der Beschwerdeführer nach dem letzten Vorfall noch etwa drei bis dreieinhalb Monate im Heimatdorf ohne Vorfälle verbringen, obwohl die Taliban den ungefähren Aufenthaltsort des Beschwerdeführers kannten (BFA, Seiten 9 und 12; VP, Seite 14), und konnte er auch über konkrete Bedrohungshandlungen gegenüber seiner Familie keine Auskunft machen. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass die Taliban nach wie vor bzw. neuerlich das ganze Land nach einer Person durchsuchen, die auch schon bisher keine besondere Bedeutung für sie hatte und der sie schon in der Vergangenheit nicht nachgeforscht haben. Es ist auch wenig wahrscheinlich, dass die Taliban den Beschwerdeführer in Afghanistan finden: Nach den Länderinformationen gibt es viele Gebiete in Afghanistan, insbesondere die größeren Städte, in denen die Taliban nicht aktiv sind, weil diese Gebiete – trotz vorkommender Anschläge – unter staatlicher Kontrolle stehen; mangels einer entsprechenden Verankerung bzw. Präsenz der Taliban in den Städten Herat und Mazar-e Sharif ist die Wahrscheinlichkeit eines Aufsuchens und Verfolgens gering. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Taliban eine Person gezielt suchen und töten, weil diese Möglichkeiten haben, um an Informationen zu gelangen. Doch sind – wie bereits ausgeführt – keine besonderen Gründe hervorgekommen, warum die Taliban das im Fall des Beschwerdeführers tun sollten. Abgesehen davon, dass die regierungsfeindliche Gruppierung nicht einmal den Namen des Beschwerdeführers kennt (VP, Seite 12), ist auch schon angesichts des fehlenden Meldewesens in Afghanistan grundsätzlich wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von den Taliban gezielt ausfindig gemacht wird. Zu bedenken gilt es weiters, dass die Taliban trotz ihres Spitzelnetzwerks bzw. ihrer Nachrichtenorganisation nur über begrenzte Ressourcen verfügen und der Beschwerdeführer – ohne sich dabei permanent verstecken zu müssen – in den Städten Herat und Mazar-e Sharif, in denen jeweils ungefähr 500.000 Menschen leben und die von weiterem ständigen Bevölkerungswachstum gekennzeichnet sind, anonym untertauchen könnte. Eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer in ganz Afghanistan aufgefunden werden kann, konnte daher auch nicht festgestellt werden. Eine Bedrohung durch den Staat oder die Verweigerung der Schutzgewährung durch den afghanischen Staat konnte ebenfalls nicht getroffen werden: Der Beschwerdeführer brachte nach der Beschwerdeverhandlung, und zwar in der Stellungnahme vom XXXX , erstmals eine Furcht vor der afghanischen Regierung vor (aufgrund des Wassertragens und Munitionsreinigens bestehe der Verdacht der Unterstützung der Taliban), obwohl zuvor eine Bedrohung durch den Staat immer vehement verneint wurde (EB, Seite 5; BFA, Seite 13). Da dem Beschwerdeführer bei den Taliban überhaupt keine Rolle innerhalb deren Hierarchie zukam und er sich auch von der Einstellung dieser Gruppierung deutlich distanziert, ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer von Seiten des afghanischen Staates eine Gefahr droht oder ihm vom afghanischen Staat jeglicher Schutz vor den Taliban verweigert werden würde. Außerdem ist fraglich, wie die Regierung überhaupt erfahren sollte, dass der Beschwerdeführer für die Taliban Wasser getragen und Munition gereinigt hat. Überdies bestehen sogar Offensiven der Regierung (z.B. das Afghan Peace and Reintegration Programme - APRP), ehemalige Taliban-Kämpfer wieder einzugliedern.Der Beschwerdeführer brachte nach der Beschwerdeverhandlung, und zwar in der Stellungnahme vom römisch 40 , erstmals eine Furcht vor der afghanischen Regierung vor (aufgrund des Wassertragens und Munitionsreinigens bestehe der Verdacht der Unterstützung der Taliban), obwohl zuvor eine Bedrohung durch den Staat immer vehement verneint wurde (EB, Seite 5; BFA, Seite 13). Da dem Beschwerdeführer bei den Taliban überhaupt keine Rolle innerhalb deren Hierarchie zukam und er sich auch von der Einstellung dieser Gruppierung deutlich distanziert, ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer von Seiten des afghanischen Staates eine Gefahr droht oder ihm vom afghanischen Staat jeglicher Schutz vor den Taliban verweigert werden würde. Außerdem ist fraglich, wie die Regierung überhaupt erfahren sollte, dass der Beschwerdeführer für die Taliban Wasser getragen und Munition gereinigt hat. Überdies bestehen sogar Offensiven der Regierung (z.B. das Afghan Peace and Reintegration Programme - APRP), ehemalige Taliban-Kämpfer wieder einzugliedern. Ein weiteres Vorbringen zu ihm im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohenden Übergriffen hat der Beschwerdeführer nicht erstattet. Eine persönliche Bedrohung durch den IS wurde auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich verneint (VP, Seite 15). Dass der Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten aufgrund der Ausübung des Cricketsports, der sich in Afghanistan immer größerer Beliebtheit erfreut, konfrontiert sein könnte, ist außerhalb der von den Taliban kontrollierten Gebiete jedenfalls nicht anzunehmen. Ad 1.
- Leben des Beschwerdeführers in Österreich Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen familiären und sozialen Anknüpfungspunkten und seiner Integration, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer einen Cousin im Bundesgebiet hat, derzeit aber kein Kontakt besteht, folgt aus den konstanten Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Ad 1.
- Persönliche Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Logar ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten (vgl. Pkt. II.1.5.8.1.).Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Logar ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.8.1.). Die Feststellungen zum vermeintlichen Aufenthaltsort, zu den Eigentums- und Vermögensverhältnissen sowie zur finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Er gab in beiden Einvernahmen auch gleichlautend an, dass der Kontakt zur Familie nach seiner Ausreise zum Erliegen gekommen sei. Zwar könnte bei einer Rückkehr der Kontakt wiederhergestellt werden, jedoch folgt aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass eine finanzielle Unterstützung ausgeschlossen ist, zumal sein Bruder nur gelegentlich eine Arbeit ausübt und sich auch schon das Auftreiben des Geldes für die Ausreise als schwierig dargestellt hat (VP, Seiten 8 f). Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er in Österreich bereits mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgegangen ist, er sich im Bundesgebiet an sich zurechtfindet und er angab, einer Arbeit nachgehen zu können. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten (vgl. Pkt. II.1.5.9.).Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.9.). Die Feststellung zur Prognose, dass der Beschwerdeführer in den Städten Herat und Mazar-e Sharif in keine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde, folgt aus folgenden Erwägungen: Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Städte Herat und Mazar-e Sharif als relativ sicher gelten und unter der Kontrolle der Regierung stehen (vgl. Pkt. II.1.5.8.3.). Aus den Berichten geht auch hervor, dass Herat und Mazar-e Sharif sicher erreichbar sind. Trotz COVID-19-Pandemie werden die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat international wie auch national angeflogen. Es verkehren auch Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten (vgl. Pkt. II.1.5.
- und II.1.5.8.3.).Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Städte Herat und Mazar-e Sharif als relativ sicher gelten und unter der Kontrolle der Regierung stehen vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.8.3.). Aus den Berichten geht auch hervor, dass Herat und Mazar-e Sharif sicher erreichbar sind. Trotz COVID-19-Pandemie werden die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat international wie auch national angeflogen. Es verkehren auch Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.
- und römisch zwei.1.5.8.3.). Die Städte Herat und Mazar-e Sharif verfügen über Wohngelegenheiten, Krankenhäuser, medizinische Versorgung, sanitäre und soziale Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten (vgl. Pkt. II.1.3.3.).Die Städte Herat und Mazar-e Sharif verfügen über Wohngelegenheiten, Krankenhäuser, medizinische Versorgung, sanitäre und soziale Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.3.). Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er spricht zwei Landessprachen; zudem beherrscht er Englisch und Deutsch. Er kann sich daher in den Städten Herat und Mazar-e Sharif zurechtfinden. Der Beschwerdeführer hat weiters mehrere Jahre die Schule besucht und verfügt über etwas Erfahrung in der Landwirtschaft. Hinzu kommt, dass er in Österreich zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend, anpassungsfähig sowie arbeitsfähig und kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, in den Städten Herat und Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative insbesondere im Hinblick auf ein fehlendes Unterstützungsnetzwerk ist aus den eingebrachten Länderinformationen (UNHCR und EASO) in Verbindung mit den individuellen Umständen des Beschwerdeführers nicht abzuleiten. Die derzeitige COVID-19 Pandemie und die Auswirkungen dieser auf die Städte Mazar-e Sharif und Herat stehen einer Rückkehr des Beschwerdeführers ebenfalls nicht entgegen: Die Grundversorgung ist in Afghanistan – und so auch in den Städten Herat und Mazar-e Sharif – grundlegend gesichert, auch wenn COVID-19 zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land beiträgt. Der aktuellen Quellenlage ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung (mit Nahrungsmittel und Trinkwasser) in Herat und Mazar-e Sharif generell nicht mehr gewährleistet oder das Gesundheitsversorgungssystem zusammengebrochen wäre (vgl. Pkt. II.1.5.
- und II.1.5.3.).Die Grundversorgung ist in Afghanistan – und so auch in den Städten Herat und Mazar-e Sharif – grundlegend gesichert, auch wenn COVID-19 zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land beiträgt. Der aktuellen Quellenlage ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung (mit Nahrungsmittel und Trinkwasser) in Herat und Mazar-e Sharif generell nicht mehr gewährleistet oder das Gesundheitsversorgungssystem zusammengebrochen wäre vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.
- und römisch zwei.1.5.3.). Laut IOM sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte zwar aufgrund der COVID-19-Maßnahmen nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann jedoch ein Hotel gebucht werden. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein; weil die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Laut einer anderen Quelle gibt es aktuell sogar gar keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus (vgl. Pkt. II.1.5.2.). Aus diesen Informationen ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ableitbar, dass eine Unterkunft in einem Hotel, Teehaus oder einer privaten Unterkunft für den Beschwerdeführer in Herat und Mazar-e Sharif unmöglich wäre. Abgesehen von der Unterkunftsmöglichkeit in den Teehäusern oder Hotels besteht nach den Länderinformationen auch die Möglichkeit, in Flüchtlingsunterkünften und Siedlungen jeweils im Umland von Herat und Mazar-e Sharif einen Unterschlupf zu finden. Diese sind von Schließungen aufgrund der COVID-19-Pandemie derzeit nicht betroffen und bieten dort humanitäre Organisationen – jedenfalls in Mazar-e Sharif – ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an (vgl. Pkt. II.1.5.8.3.).Laut IOM sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte zwar aufgrund der COVID-19-Maßnahmen nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann jedoch ein Hotel gebucht werden. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein; weil die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Laut einer anderen Quelle gibt es aktuell sogar gar keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.2.). Aus diesen Informationen ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ableitbar, dass eine Unterkunft in einem Hotel, Teehaus oder einer privaten Unterkunft für den Beschwerdeführer in Herat und Mazar-e Sharif unmöglich wäre. Abgesehen von der Unterkunftsmöglichkeit in den Teehäusern oder Hotels besteht nach den Länderinformationen auch die Möglichkeit, in Flüchtlingsunterkünften und Siedlungen jeweils im Umland von Herat und Mazar-e Sharif einen Unterschlupf zu finden. Diese sind von Schließungen aufgrund der COVID-19-Pandemie derzeit nicht betroffen und bieten dort humanitäre Organisationen – jedenfalls in Mazar-e Sharif – ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.8.3.). Aus den Länderinformationen resultiert, dass die Situation auf dem Arbeitsmarkt infolge der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vor allem für Tagelöhner sehr schwierig ist. Eine Verelendung oder weiträumige Unmöglichkeit der Existenzsicherung ist den zitierten Länderberichten jedoch nicht zu entnehmen (vgl. Pkt. II.1.5.2.).Aus den Länderinformationen resultiert, dass die Situation auf dem Arbeitsmarkt infolge der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vor allem für Tagelöhner sehr schwierig ist. Eine Verelendung oder weiträumige Unmöglichkeit der Existenzsicherung ist den zitierten Länderberichten jedoch nicht zu entnehmen vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.2.). Zweifellos ist die Ansiedelung in einer Großstadt für den Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten verbunden. Diese resultieren aber nicht aus den individuellen Umständen des Beschwerdeführers, die letztlich mit den Lebensumständen anderer, derzeit in Mazar-e Sharif und Herat lebenden, jungen, gesunden, männlichen Personen in der aktuellen COVID-19-Pandemie vergleichbar sind. Ad 1.
- Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Stellungnahme vom XXXX und in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.Die in der Stellungnahme vom römisch 40 und in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt. Die Berichtslage, die der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom XXXX beschreibt, deckt sich mit den herangezogenen Berichten. Auch die mit der Mitteilung vom XXXX neu vorgelegten Unterlagen vermögen das Gesamtbild zur Lage in Afghanistan, das sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Quellen ergibt, nicht zu verändern.Die Berichtslage, die der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom römisch 40 beschreibt, deckt sich mit den herangezogenen Berichten. Auch die mit der Mitteilung vom römisch 40 neu vorgelegten Unterlagen vermögen das Gesamtbild zur Lage in Afghanistan, das sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Quellen ergibt, nicht zu verändern.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
- Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten)3.
- Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) 3.1.
- § 3 AsylG 2005 lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 3, AsylG 2005 lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“ 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. 3.1.
- Verfolgung durch die Taliban im Zusammenhang mit einer verweigerten Zwangsrekrutierung: Eine zwangsweise Rekrutierung bzw. ein zwangsweiser Rekrutierungsversuch kann grundsätzlich zur Feststellung einer asylrelevanten Verfolgung führen, wenn der Weigerung eine politische und/oder religiöse oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (dazu zuletzt VfGH 25.02.2020, E4682/2019, mit Hinweisen auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen der Taliban Asylwerber aufgrund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müssen (VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0143). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. Pkt. II.
- „Ad 1.2.“), konnte der Beschwerdeführer einen behaupteten, bereits erfolgten Zwangsrekrutierungsversuch durch die Taliban nicht glaubhaft machen bzw. war eine entsprechende Feststellung nicht zu treffen.Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt vergleiche Pkt. römisch zwei.
- „Ad 1.2.“), konnte der Beschwerdeführer einen behaupteten, bereits erfolgten Zwangsrekrutierungsversuch durch die Taliban nicht glaubhaft machen bzw. war eine entsprechende Feststellung nicht zu treffen. Eine wohlbegründete Furcht vor die Intensität von Verfolgung erreichenden Handlungen oder Maßnahmen im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK wurde vom Beschwerdeführer mit diesem Fluchtvorbringen somit nicht glaubhaft gemacht.Eine wohlbegründete Furcht vor die Intensität von Verfolgung erreichenden Handlungen oder Maßnahmen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK wurde vom Beschwerdeführer mit diesem Fluchtvorbringen somit nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn man annehmen würde, dass es tatsächlich zu einem Versuch einer zwangsweisen Rekrutierung gekommen ist und der Beschwerdeführer für den Fall der Verweigerung mit einer Verfolgungshandlung bedroht wurde, und man auf eine im Heimatdistrikt Logar bestehende, aktuelle Verfolgungsgefahr schließen würde, steht ihm mit den Städten Herat und Mazar-e Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative offen: Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die Taliban die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, und diese auch über ein verzweigtes Spionagenetzwerk verfügen. Davon zu trennen ist aber die Frage, ob es – prognostisch – wahrscheinlich ist, dass sie gerade den Beschwerdeführer in Herat und Mazar-e Sharif suchen und verfolgen würden (VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0405, unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien, die „nicht den Schluss [enthalten], dass jeder Asylsuchender, den die Taliban erfolglos zu rekrutieren versucht haben, einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt wäre.“; 22.02.2018, Ra 2017/18/0366). UNHCR schreibt, dass, wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Kräften ausgeht, berücksichtigt werden muss, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen (UNHCR, Kapitel Internationaler Schutzbedarf, C.1.). Auch EASO schließt aus aktuellen Länderinformationen betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative bei einer angenommenen aktuellen Gefährdungslage aufgrund der Taliban bei einer Rückkehr, dass insbesondere die individuellen Umstände des Antragstellers, die Fähigkeit der Taliban, Personen in den Städten zu verfolgen und zu zielen, die Art und Weise, wie der Antragsteller von den Taliban wahrgenommen wird und ob eine persönliche Feindschaft auf dem Spiel steht oder nicht usw. berücksichtigt werden müssen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.). Gegenständlich ist, wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde (vgl. Pkt. II.
- „Ad 1.2.“), bei einer Gesamtbetrachtung der Erlebnisse des Beschwerdeführers mit den Taliban, selbst wenn diese ihm eine den Taliban widersprechende politische Gesinnung unterstellen sollten, prognostisch keine Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die Taliban gerade diesen in Herat und Mazar-e Sharif suchen und verfolgen würden.Gegenständlich ist, wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde vergleiche Pkt. römisch zwei.
- „Ad 1.2.“), bei einer Gesamtbetrachtung der Erlebnisse des Beschwerdeführers mit den Taliban, selbst wenn diese ihm eine den Taliban widersprechende politische Gesinnung unterstellen sollten, prognostisch keine Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die Taliban gerade diesen in Herat und Mazar-e Sharif suchen und verfolgen würden. Daraus folgt keine maßgeblich wahrscheinliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch Verfolgungshandlungen seitens der Taliban bei einer angenommenen Neuansiedelung in der Herat und Mazar-e Sharif. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer, wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist (vgl. Pkt. II.
- „Ad 1.2.“), darlegen, dass ihm eine Verfolgung durch den Staat und seine Akteure droht bzw. der afghanische Staat dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz verweigern würde.Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer, wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist vergleiche Pkt. römisch zwei.
- „Ad 1.2.“), darlegen, dass ihm eine Verfolgung durch den Staat und seine Akteure droht bzw. der afghanische Staat dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz verweigern würde. Eine Verfolgung durch den Staat droht dem Beschwerdeführer daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und kann sohin keine „wohlbegründete Furcht“ vorliegen. 3.1.
- Sonstige mögliche asylrelevante Gründe: Außer der Befürchtung, dass die Taliban bei Rückkehr nach Afghanistan wegen einer nicht erfüllten Anwerbung Handlungen oder Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer setzen würden, brachte der Beschwerdeführer keine weiteren Fluchtgründe vor. Es ergaben sich auch sonst aus den Angaben des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte für asylrelevante Gründe. 3.1.
- Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)3.
- Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) 3.2.
- § 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise:3.2.
- Paragraph 8, AsylG 2005 lautet auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. […]“ 3.2.2.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher ode