RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlW178 2228394-1 Spruch, W178 2228394-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 17.12.2019 sprach die ÖGK aus, dass die Nachforderung aufgrund der für den Dienstnehmer XXXX (im Folgenden: Dienstnehmer) infolge des am 09.02.2017 geschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleichs angefallenen Sozialversicherungsbeiträge, Nebenbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von EUR 2.637,90 zu Recht bestehe. Die Beschwerdeführerin sei als Dienstgeberin zur Zahlung des angeführten Nachberechnungsbetrages verpflichtet.
- Mit Bescheid vom 17.12.2019 sprach die ÖGK aus, dass die Nachforderung aufgrund der für den Dienstnehmer römisch 40 (im Folgenden: Dienstnehmer) infolge des am 09.02.2017 geschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleichs angefallenen Sozialversicherungsbeiträge, Nebenbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von EUR 2.637,90 zu Recht bestehe. Die Beschwerdeführerin sei als Dienstgeberin zur Zahlung des angeführten Nachberechnungsbetrages verpflichtet. Begründend führte die ÖGK aus, dass der Dienstnehmer als Berufskraftfahrer für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei und die Beschwerdeführerin die Kündigung zum 17.07.2016 ausgesprochen habe. Am 30.09.2016 habe der Dienstnehmer eine Mahnklage beim Landesgericht Salzburg eingebracht und einen Betrag in Höhe von EUR 12.548,74 gefordert. Dieser setze sich aus Überstundenentgelten für die Zeiträume Juli 2013 bis Juni 2016, sowie Juli 2016 und einer Urlaubsersatzleistung zusammen. In diesem Verfahren sei ein arbeitsgerichtlicher Vergleich geschlossen worden, in dem sich die Beschwerdeführerin verpflichtet habe diese Beträge zu bezahlen (Punkt 1.). Laut Punkt
- könne sich die Beschwerdeführerin von dieser Zahlungsverpflichtung befreien, indem sie einen Betrag von EUR 4.500,- netto als freiwillige Abgangsentschädigung leiste. Diese Zahlung habe die Beschwerdeführerin bereits geleistet. In Punkt
- sei vereinbart worden, dass mit der Erfüllung dieses Vergleichs sämtliche wechselseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen seien. Die Klage sei im konkreten Fall nicht auf Fortbestand des Dienstverhältnisses gerichtet gewesen, sondern auf beitragspflichtige Entgeltbestandteile und der Dienstnehmer habe nicht auf diese Ansprüche verzichtet. Es sei in Punkt
- zwar ein geringerer Betrag als „freiwillige Abgangsentschädigung“ vereinbart worden, diese Bezeichnung als erweise sich jedoch als irrelevant. Rechtsgrund der Zahlung sei nämlich eindeutig die Zahlung der offenen Ansprüche der Überstunden und der Urlaubsersatzleistung. Der Dienstnehmer habe nie auf Fortsetzung des Dienstverhältnisses geklagt. Die Zahlung sei daher beitragspflichtig im Sinne von § 49 Abs. 1 ASVG. Der Vergleichsbetrag sei durch Aufrollen den betroffenen Beitragszeiträumen zuzuordnen. Dazu sei ein Umrechnungsfaktor gebildet worden, der sich aus dem ursprünglich geforderten Betrag und dem tatsächlich gezahlten Betrag des Vergleichs ergebe. Anhand dieses Faktors sei die Vergleichssumme auf die eingeklagten Monate verteilt worden, was zu einer Erhöhung der monatlichen Beitragsgrundlage und damit zu einer Beitragsnachverrechnung geführt habe. Begründend führte die ÖGK aus, dass der Dienstnehmer als Berufskraftfahrer für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei und die Beschwerdeführerin die Kündigung zum 17.07.2016 ausgesprochen habe. Am 30.09.2016 habe der Dienstnehmer eine Mahnklage beim Landesgericht Salzburg eingebracht und einen Betrag in Höhe von EUR 12.548,74 gefordert. Dieser setze sich aus Überstundenentgelten für die Zeiträume Juli 2013 bis Juni 2016, sowie Juli 2016 und einer Urlaubsersatzleistung zusammen. In diesem Verfahren sei ein arbeitsgerichtlicher Vergleich geschlossen worden, in dem sich die Beschwerdeführerin verpflichtet habe diese Beträge zu bezahlen (Punkt 1.). Laut Punkt
- könne sich die Beschwerdeführerin von dieser Zahlungsverpflichtung befreien, indem sie einen Betrag von EUR 4.500,- netto als freiwillige Abgangsentschädigung leiste. Diese Zahlung habe die Beschwerdeführerin bereits geleistet. In Punkt
- sei vereinbart worden, dass mit der Erfüllung dieses Vergleichs sämtliche wechselseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen seien. Die Klage sei im konkreten Fall nicht auf Fortbestand des Dienstverhältnisses gerichtet gewesen, sondern auf beitragspflichtige Entgeltbestandteile und der Dienstnehmer habe nicht auf diese Ansprüche verzichtet. Es sei in Punkt
- zwar ein geringerer Betrag als „freiwillige Abgangsentschädigung“ vereinbart worden, diese Bezeichnung als erweise sich jedoch als irrelevant. Rechtsgrund der Zahlung sei nämlich eindeutig die Zahlung der offenen Ansprüche der Überstunden und der Urlaubsersatzleistung. Der Dienstnehmer habe nie auf Fortsetzung des Dienstverhältnisses geklagt. Die Zahlung sei daher beitragspflichtig im Sinne von Paragraph 49, Absatz eins, ASVG. Der Vergleichsbetrag sei durch Aufrollen den betroffenen Beitragszeiträumen zuzuordnen. Dazu sei ein Umrechnungsfaktor gebildet worden, der sich aus dem ursprünglich geforderten Betrag und dem tatsächlich gezahlten Betrag des Vergleichs ergebe. Anhand dieses Faktors sei die Vergleichssumme auf die eingeklagten Monate verteilt worden, was zu einer Erhöhung der monatlichen Beitragsgrundlage und damit zu einer Beitragsnachverrechnung geführt habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte an, dass es nicht korrekt sei, dass die Klage nicht auf den Fortbestand des Dienstverhältnisses gerichtet gewesen sei. Der Dienstnehmer habe am 07.07.2016 eine Klage wegen Kündigungsanfechtung eingereicht. Durch die Vereinbarung des außergerichtlichen Vergleichs beim Landesgericht Salzburg sei dann mit 07.02.2017 eine Ruhe des Verfahrens beim Landesgericht Wiener Neustadt beantragt worden. Daher habe es sich bei der Vergleichszahlung um eine beitragsfreie freiwillige Abgangsentschädigung gehandelt. Im vorliegenden Fall sei die Abgangsentschädigung gemäß der Judikatur des VwGH dafür gewährt worden, dass der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheide oder von einer weiteren Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses absehe.
- Die ÖGK legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31.01.2020 aus, dass der Dienstnehmer zwei arbeitsgerichtliche Verfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt habe. In dem Verfahren bezüglich seiner Kündigung vor dem Landesgericht Wiener Neustadt, 4 Cga 81/16z, sei am 07.02.2017 das Ruhen des Verfahrens vereinbart worden. Im Verfahren bezüglich der ausstehenden Lohnbestandteile vor dem Landesgericht Salzburg, 19 Cga 61/16i, sei im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2017 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden, der Gegenstand der vorliegenden Beitragsnachverrechnung sei. In diesem Verfahren seien ausschließlich die Urlaubsentschädigung und Überstundenentgelte strittig gewesen. Die ÖGK sei der Ansicht, dass dieser Vergleich sehr wohl geschlossen worden sei, um das Prozessrisiko diesbezüglich zu vermeiden, da es für das Verfahren über Überstundenentlohnung an sich irrelevant gewesen sei, ob die Kündigung rechtmäßig gewesen sei oder nicht. In diesem Verfahren seien keine Lohnbestandteile eingeklagt worden, die aus einer Zeit nach der Kündigung gestammt hätten. Es habe sich daher um getrennte Verfahren gehandelt und sie seien getrennt zu betrachten. Theoretisch hätte der Dienstnehmer die fehlende Überstundenentlohnung auch während eines aufrechten Dienstverhältnisses einklagen können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Dienstnehmer stand seit Februar 2011 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin. Er war als Berufskraftfahrer für Gefahrenguttransporte beschäftigt. Am 24.06.2016 sprach die Beschwerdeführerin die Kündigung des Dienstnehmers mit 17.07.2016 aus. Daraufhin erhob der Dienstnehmer am 07.07.2016 Klage gegen die Beschwerdeführerin und focht die ausgesprochene Kündigung wegen Sozialwidrigkeit im Sinne des § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG an. In diesem Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt, 4 Cga 81/16z, wurde am 07.02.2017 Ruhen des Verfahrens vereinbart. Daraufhin erhob der Dienstnehmer am 07.07.2016 Klage gegen die Beschwerdeführerin und focht die ausgesprochene Kündigung wegen Sozialwidrigkeit im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG an. In diesem Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt, 4 Cga 81/16z, wurde am 07.02.2017 Ruhen des Verfahrens vereinbart. Am 30.09.2016 erhob der Dienstnehmer eine Mahnklage gegen die Beschwerdeführerin und klagte einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 12.548,74 ein. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Überstundenentgelten (samt anteiligen Überstunden bei Feiertags-, Kranken- und Urlaubsentgelt) sowie einer Urlaubsentschädigung. In diesem vor dem Landesgericht Salzburg geführten Verfahren, 19 Cga 61/16i, wurde am 09.02.2017 folgender Vergleich geschlossen: „
- Die beklagte Partei verpflichtet sich der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution EUR 1.766,24 brutto an Urlaubsentschädigung, EUR 164,16 brutto an Überstundenentgelt für den Monat Juli 2016 sowie EUR 10.618,34 brutto an rückständigem Überstundenentgelt für den Zeitraum Juli 2013 bis Juni 2016 gesamt sohin EUR 12.548,74 zzgl. 8,85 % Zinsen p.a. aus EUR 12.548,74 zu bezahlen und der klagenden Partei die Kosten des Rechtsstreits […] zu ersetzen.
- Von der Zahlungsverpflichtung gemäß Punkt
- kann sich die beklagte Partei dadurch befreien, dass diese an den Kläger zu Handen der Klagevertretung einen Betrag in Höhe von EUR 4.500,00 netto als freiwillige Abgangsentschädigung bezahlt. Der Betrag ist in sechs gleichen monatlichen Raten zu je EUR 750,00 zu bezahlen, wobei die Zahlungen so zuerfolgen [sic] haben, dass die Raten bis längstens
- eines jeden Monats beginnend mit Februar 2017 am Konto des Klagevertreters […] eingelangt sind. Für den Fall des Verzuges mit nur einer Rate tritt Terminsverlust ein in dem Sinn, dass dann die unter Punkt
- übernommene Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des dann noch aushaftenden Restbetrages wirksam wird.
- Die Parteien halten fest, dass mit Erfüllung dieses Vergleiches sämtliche wechselseitige Ansprüche bereinigt und verglichen sind, insbesondere auch das Verfahren 4 Cga 81/16z vor dem Landesgericht Wr. Neustadt in dem die Parteien Ruhen vereinbart haben. Durch Erfüllung dieses Vergleiches geht das vereinbarte Ruhen in ewiges Ruhen über. Dieser Punkt wird mit EUR 1.000,00 bewertet.“ Die Beschwerdeführerin hat den unter Punkt
- vereinbarten Vergleichsbetrag bereits an den Dienstnehmer gezahlt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der ÖGK in Zusammenschau mit der Beschwerde, sowie den der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen und war soweit entscheidungserheblich nicht strittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Rechtsgrundlagen und maßgebliche Judikatur des VwGH Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG gelten Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und
- Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG gelten Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2, Wesentlich für die Beitragsfreiheit von Vergütungen nach § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist. Für eine Abgangsentschädigung ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt. (VwGH 11.07.2012, 2009/08/0117)Wesentlich für die Beitragsfreiheit von Vergütungen nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist. Für eine Abgangsentschädigung ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt. (VwGH 11.07.2012, 2009/08/0117) Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass die Behörden bei der Feststellung der sich aus einer vergleichsweisen Vereinbarung ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers an den Wortlaut dieser Vereinbarung insoweit nicht gebunden sind, als Entgeltansprüche im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG deklariert wurden. Derartige der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen sind schon deshalb unwirksam, weil § 11 Abs. 2 ASVG nur die Nichtberücksichtigung von gemäß § 49 nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaubt. Es kommt daher nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern nur darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Soweit die Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht möglich ist, liegt im Zweifel jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG vor. Wenn und insoweit aber die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines Arbeitnehmers tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, sind die Parteien eines darüber abgeschlossenen Vergleiches durch keine Rechtsnorm dazu verpflichtet, etwa die Anerkennung der beitragspflichtigen und nicht der beitragsfreien Ansprüche zu vereinbaren. Die Vertragsparteien sind vielmehr in der Disposition über diese Ansprüche insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. In einer aus Anlass der (strittigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffenen abschließenden Regelung können die Parteien des Arbeitsverhältnisses sowohl die Art seiner Beendigung vereinbaren als auch sich über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen. Eine Grenze fände diese Dispositionsbefugnis jedoch, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen worden wäre, als gemessen an den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 ASVG tatsächlich zustünde. (VwGH 15.05.2003, 2000/08/0103)Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass die Behörden bei der Feststellung der sich aus einer vergleichsweisen Vereinbarung ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers an den Wortlaut dieser Vereinbarung insoweit nicht gebunden sind, als Entgeltansprüche im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG deklariert wurden. Derartige der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen sind schon deshalb unwirksam, weil Paragraph 11, Absatz 2, ASVG nur die Nichtberücksichtigung von gemäß Paragraph 49, nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaubt. Es kommt daher nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern nur darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Soweit die Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht möglich ist, liegt im Zweifel jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG vor. Wenn und insoweit aber die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines Arbeitnehmers tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, sind die Parteien eines darüber abgeschlossenen Vergleiches durch keine Rechtsnorm dazu verpflichtet, etwa die Anerkennung der beitragspflichtigen und nicht der beitragsfreien Ansprüche zu vereinbaren. Die Vertragsparteien sind vielmehr in der Disposition über diese Ansprüche insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. In einer aus Anlass der (strittigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffenen abschließenden Regelung können die Parteien des Arbeitsverhältnisses sowohl die Art seiner Beendigung vereinbaren als auch sich über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen. Eine Grenze fände diese Dispositionsbefugnis jedoch, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen worden wäre, als gemessen an den Voraussetzungen des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG tatsächlich zustünde. (VwGH 15.05.2003, 2000/08/0103) 3.
- Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die unter Punkt
- des Vergleichs vom 09.02.2017 vereinbarte Zahlung von EUR 4.500,- als beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin vertritt die Rechtsansicht, dass entsprechend der im Vergleich gewählten Bezeichnung eine freiwillige Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG vorliege und damit keine Beitragspflicht bestehe. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die unter Punkt
- des Vergleichs vom 09.02.2017 vereinbarte Zahlung von EUR 4.500,- als beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin vertritt die Rechtsansicht, dass entsprechend der im Vergleich gewählten Bezeichnung eine freiwillige Abgangsentschädigung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG vorliege und damit keine Beitragspflicht bestehe. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass zwischen ihr und dem Dienstnehmer nicht nur beitragspflichtige Entgeltbestandteile (Überstundenentgelt, Urlaubsablöse), sondern auch das Bestehen des Dienstverhältnisses strittig gewesen und diesbezüglich ebenfalls ein arbeitsgerichtliches Verfahren geführt worden sei, ist zutreffend und wurde von der belangten Behörde auch nicht bestritten. Allerdings ändert dieser Umstand im konkreten Fall nichts daran, dass es sich bei dem im Vergleich vereinbarten Betrag um beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 ASVG handelt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass zwischen ihr und dem Dienstnehmer nicht nur beitragspflichtige Entgeltbestandteile (Überstundenentgelt, Urlaubsablöse), sondern auch das Bestehen des Dienstverhältnisses strittig gewesen und diesbezüglich ebenfalls ein arbeitsgerichtliches Verfahren geführt worden sei, ist zutreffend und wurde von der belangten Behörde auch nicht bestritten. Allerdings ändert dieser Umstand im konkreten Fall nichts daran, dass es sich bei dem im Vergleich vereinbarten Betrag um beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG handelt. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß der oben zitierten Judikatur des VwGH die Behörden an den Wortlaut des zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstnehmer abgeschlossenen Vergleichs insoweit nicht gebunden sind, als Entgeltansprüche im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG deklariert wurden. Es kommt nämlich nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern nur darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß der oben zitierten Judikatur des VwGH die Behörden an den Wortlaut des zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstnehmer abgeschlossenen Vergleichs insoweit nicht gebunden sind, als Entgeltansprüche im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG deklariert wurden. Es kommt nämlich nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern nur darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Dass der Vergleichsbetrag ausdrücklich als „freiwillige Abgangsentschädigung“ bezeichnet wurde, ist daher nicht relevant. Vielmehr ist maßgeblich, ob die Zahlung tatsächlich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt wurde. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass unter Punkt
- des Vergleichs festgehalten wurde, dass mit Erfüllung des Vergleichs sämtliche wechselseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen sind und dabei explizit auf das Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt, das die Anfechtung der Kündigung zum Gegenstand hat, Bezug genommen wurde. Das bereits mit 07.02.2017 vereinbarte Ruhen geht demgemäß mit Erfüllung dieses Vergleichs in ewiges Ruhen über. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass dieser Betrag (ausschließlich) dafür gewährt wurde, dass der Dienstnehmer von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt. Einerseits sind nämlich – wie die Behörde in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt – Gegenstand des Verfahrens, in dem der Vergleich geschlossen wurde, nur Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis für einen Zeitraum, in dem dieses unstrittig aufrecht war. Dieses Verfahren steht damit in keinem direkten Zusammenhang mit jenem betreffend die Kündigungsanfechtung. Dass die Zahlung der Vergleichssumme im Hinblick auf die eingeklagten Entgeltansprüche geleistet wurde, geht zudem eindeutig aus dem Wortlaut der Punkte
- und
- des Vergleichs hervor. In Punkt
- bestätigt die Beschwerdeführerin nämlich, dass der Dienstgeber Anspruch auf den eingeklagten Betrag in voller Höhe hat und in Punkt
- wird ausdrücklich festgehalten, dass die Leistung des Betrags von EUR 4.500,- dazu dient, die Beschwerdeführerin von dieser Zahlungsverpflichtung zu befreien. Insbesondere da dieser Betrag deutlich geringer ist, als die ursprünglich eingeklagte und von der Beschwerdeführerin auch anerkannte Forderung, kann darin keine Abfindung für das Absehen von einer weiteren Prozessführung betreffend die Beendigung des Dienstverhältnisses erblickt werden, sondern zur Vermeidung des Prozessrisikos. Zudem ist festzuhalten, dass in dem Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt bereits am 07.02.2017 Ruhen vereinbart wurde, sohin zwei Tage vor dem Verhandlungstermin, in dem der gegenständliche Vergleich geschlossen wurde. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der geleistete Betrag von EUR 4.500,- eine beitragsfreie Abgangsentschädigung § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG darstelle, war somit nicht zu folgen. Dieser Betrag ist mangels Erfüllung der restriktiv auszulegenden Ausnahmebestimmung daher als Entgelt im Sinne § 49 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren und die Beitragsgrundlagen entsprechend zu erhöhen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der geleistete Betrag von EUR 4.500,- eine beitragsfreie Abgangsentschädigung Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG darstelle, war somit nicht zu folgen. Dieser Betrag ist mangels Erfüllung der restriktiv auszulegenden Ausnahmebestimmung daher als Entgelt im Sinne Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren und die Beitragsgrundlagen entsprechend zu erhöhen. Betreffend die Höhe bzw. Berechnung der Beitragsnachforderung erstattete die Beschwerdeführerin kein Vorbringen und es ergaben sich seitens des erkennenden Gerichts auch keine Bedenken diesbezüglich. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
- Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W178.2228394.1.00