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{'item': 'W185 2239554-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlW185 2239554-1 Spruch, W185 2239554-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Jemen, vertreten durch Österreichische Rote Kreuz, Generalsekretariat, Wiedner Hauptstraße 32, 1041 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 15.11.2020, GZ. Kairo-ÖB/KONS/1073/2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Jemen, vertreten durch Österreichische Rote Kreuz, Generalsekretariat, Wiedner Hauptstraße 32, 1041 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 15.11.2020, GZ. Kairo-ÖB/KONS/1073/2020, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Jemen, brachte am 06.05.2020 gemeinsam mit seiner Schwester XXXX , bei der Österreichischen Botschaft Kairo (in Folge: ÖB Kairo) unter Anschluss diverser Unterlagen elektronisch einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Jemen, brachte am 06.05.2020 gemeinsam mit seiner Schwester römisch 40 , bei der Österreichischen Botschaft Kairo (in Folge: ÖB Kairo) unter Anschluss diverser Unterlagen elektronisch einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein. Als Bezugsperson wurde die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX , StA. Jemen, genannt, welcher mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2020, schriftliche Ausfertigung vom 24.02.2020, GZ W278 2211757-1, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden sei.Als Bezugsperson wurde die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , StA. Jemen, genannt, welcher mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2020, schriftliche Ausfertigung vom 24.02.2020, GZ W278 2211757-1, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , stellte bereits am 24.06.2019 ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005, als die Mutter noch den Status der subsidiär Schutzberechtigten hatte. Betreffend den Bruder des Beschwerdeführers wurde am 06.05.2020 eine „Antragsmodifikation“ eingebracht, da der Bezugsperson nunmehr der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei.Der ältere Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , stellte bereits am 24.06.2019 ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, als die Mutter noch den Status der subsidiär Schutzberechtigten hatte. Betreffend den Bruder des Beschwerdeführers wurde am 06.05.2020 eine „Antragsmodifikation“ eingebracht, da der Bezugsperson nunmehr der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer führte in seinem schriftlichen Antrag aus, dass die Antragstellung knapp nach Eintreten seiner Volljährigkeit erfolgt sei. Es sei jedoch § 2 des COVID-19-VwBG zu beachten, wonach Fristen für einen verfahrenseinleitenden Antrag mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes bis zum 01.05.2020 gehemmt seien. Die Minderjährigkeit von Kindern stelle eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag dar, weshalb nach § 2 COVID-19-VwBG vorzugehen sei. Die Frist sei demnach mit 22.03.2020 gehemmt und laufe seit 01.05.2020 bis zum 02.06.2020 weiter. In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer für das Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 als minderjährig anzusehen. Der Beschwerdeführer führte in seinem schriftlichen Antrag aus, dass die Antragstellung knapp nach Eintreten seiner Volljährigkeit erfolgt sei. Es sei jedoch Paragraph 2, des COVID-19-VwBG zu beachten, wonach Fristen für einen verfahrenseinleitenden Antrag mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes bis zum 01.05.2020 gehemmt seien. Die Minderjährigkeit von Kindern stelle eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag dar, weshalb nach Paragraph 2, COVID-19-VwBG vorzugehen sei. Die Frist sei demnach mit 22.03.2020 gehemmt und laufe seit 01.05.2020 bis zum 02.06.2020 weiter. In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer für das Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als minderjährig anzusehen. Die Unterlagen wurden seitens der ÖB Kairo am 26.05.2020 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Prüfung übermittelt. Am 24.08.2020 teilte das Bundesamt gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend den Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und die von ihm genannte Bezugsperson den Status des Asylberechtigten ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem

  1. Abschnitt des AsylG 2005 ableite. In der angeschlossenen Stellungnahme des Bundesamtes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Antragstellung am 06.05.2020 volljährig und daher kein minderjähriges Kind iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei. Am 24.08.2020 teilte das Bundesamt gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend den Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und die von ihm genannte Bezugsperson den Status des Asylberechtigten ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem
  2. Abschnitt des AsylG 2005 ableite. In der angeschlossenen Stellungnahme des Bundesamtes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Antragstellung am 06.05.2020 volljährig und daher kein minderjähriges Kind iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. Mit Schreiben vom 25.08.2020, zugestellt am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrags mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Hingewiesen wurde hiebei auf die beiliegende Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes vom 24.08.
  3. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben vom 25.08.2020, zugestellt am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrags mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Hingewiesen wurde hiebei auf die beiliegende Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes vom 24.08.
  4. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wäre. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. In der Stellungnahme vom 28.08.2020, verfasst durch die rechtsfreundliche Vertretung, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er unbestritten am XXXX , somit XXXX vor Einbringen des Einreiseantrages, volljährig geworden sei. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass zu diesem Zeitpunkt aufgrund der COVID-19 Beschränkungen eine Ausnahmesituation geherrscht habe, die es dem Beschwerdeführer praktisch verunmöglicht habe, den Antrag früher einzubringen. Zudem seien die Fristen für verfahrenseinleitende Anträge gehemmt gewesen, weshalb der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch als minderjährig anzusehen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen aus dem Schreiben zur Antragstellung wurden wiederholt. Überdies hätten sich in diesem Zeitraum der Beschwerdeführer, seine Mutter, die ÖB Kairo und das Österreichische Rote Kreuz aufgrund der COVID-19 Pandemie in einer Ausnahmesituation befunden. Aufgrund der hohen Sicherheitsrisiken sei eine Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Geschwister aus dem Jemen nach Ägypten, um dort Einreiseanträge zu stellen, nicht möglich gewesen. Die ÖB Kairo sei ab dem 16.03.2020 für den Parteienverkehr geschlossen gewesen. Auch seien sämtliche ägyptischen Flughäfen geschlossen gewesen und seien weitgehende Ausgangsbeschränkungen verhängt worden. Auch das Österreichische Rote Kreuz sei nur sehr eingeschränkt erreichbar gewesen, da keinerlei persönlicher Kontakt mit KlientInnen habe stattfinden dürfen. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht möglich gewesen, den Einreiseantrag vor Erreichen der Volljährigkeit zu stellen. Im Übrigen leite die Bezugsperson – entgegen den Ausführungen des Bundesamtes – ihren Status nicht von einem anderen Familienangehörigen ab. Betreffend die Schwester des Beschwerdeführers sei eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose ergangen. Daher werde seitens der Behörde offensichtlich nicht am Verwandtschaftsverhältnis zur Bezugsperson gezweifelt. In der Stellungnahme vom 28.08.2020, verfasst durch die rechtsfreundliche Vertretung, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er unbestritten am römisch 40 , somit römisch 40 vor Einbringen des Einreiseantrages, volljährig geworden sei. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass zu diesem Zeitpunkt aufgrund der COVID-19 Beschränkungen eine Ausnahmesituation geherrscht habe, die es dem Beschwerdeführer praktisch verunmöglicht habe, den Antrag früher einzubringen. Zudem seien die Fristen für verfahrenseinleitende Anträge gehemmt gewesen, weshalb der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch als minderjährig anzusehen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen aus dem Schreiben zur Antragstellung wurden wiederholt. Überdies hätten sich in diesem Zeitraum der Beschwerdeführer, seine Mutter, die ÖB Kairo und das Österreichische Rote Kreuz aufgrund der COVID-19 Pandemie in einer Ausnahmesituation befunden. Aufgrund der hohen Sicherheitsrisiken sei eine Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Geschwister aus dem Jemen nach Ägypten, um dort Einreiseanträge zu stellen, nicht möglich gewesen. Die ÖB Kairo sei ab dem 16.03.2020 für den Parteienverkehr geschlossen gewesen. Auch seien sämtliche ägyptischen Flughäfen geschlossen gewesen und seien weitgehende Ausgangsbeschränkungen verhängt worden. Auch das Österreichische Rote Kreuz sei nur sehr eingeschränkt erreichbar gewesen, da keinerlei persönlicher Kontakt mit KlientInnen habe stattfinden dürfen. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht möglich gewesen, den Einreiseantrag vor Erreichen der Volljährigkeit zu stellen. Im Übrigen leite die Bezugsperson – entgegen den Ausführungen des Bundesamtes – ihren Status nicht von einem anderen Familienangehörigen ab. Betreffend die Schwester des Beschwerdeführers sei eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose ergangen. Daher werde seitens der Behörde offensichtlich nicht am Verwandtschaftsverhältnis zur Bezugsperson gezweifelt. Nach Übermittlung der Stellungnahme an das Bundesamt, erstattete dieses am 06.11.2020 eine neuerliche (negative) Wahrscheinlichkeitsprognose. Die Gewährung desselben Status sei nicht wahrscheinlich, da der Beschwerdeführer bei der Antragstellung volljährig gewesen sei und die Bezugsperson den Status als Asylberechtigte nur aus einem Familienverfahren nach dem
  5. Abschnitt des AsylG 2005 ableite. Mit Bescheid der ÖB Kairo vom 15.11.2020, zugestellt am selben Tag, wurde der Einreisantrag des Beschwerdeführers mit der o.a Begründung gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes zu entnehmen gewesen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.08.2020 sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass vollinhaltlich an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag abzulehnen gewesen wäre.Mit Bescheid der ÖB Kairo vom 15.11.2020, zugestellt am selben Tag, wurde der Einreisantrag des Beschwerdeführers mit der o.a Begründung gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes zu entnehmen gewesen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.08.2020 sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass vollinhaltlich an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag abzulehnen gewesen wäre. Gegen den Bescheid der ÖB Kairo wurde, vertreten durch die rechtsfreundliche Vertretung, fristgerecht Beschwerde erhoben und wurden darin im Wesentlichen die Ausführungen der Stellungnahme vom 28.08.2020 wiederholt. Das Bundesamt und die ÖB Kairo hätten es unterlassen, sich mit den Ausführungen in der Stellungnahme auseinanderzusetzen. Daher sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft und mit Willkür belastet. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.02.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.02.2021, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Am 21.04.2021 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Anfrage an die zuständige Abteilung IV.2 des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich allfälliger Einschränkungen an der ÖB Kairo aufgrund der COVID-19-Situation ab dem 15.03.2020.Am 21.04.2021 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Anfrage an die zuständige Abteilung römisch vier.2 des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich allfälliger Einschränkungen an der ÖB Kairo aufgrund der COVID-19-Situation ab dem 15.03.
  6. Mit E-Mail vom 29.04.2021 langte die Antwort des BMEiA beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, geb.am XXXX , ist Staatsangehöriger des Jemen. Das angeführte Geburtsdatum wurde im Verfahren nicht bestritten. Der Beschwerdeführer, geb.am römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Jemen. Das angeführte Geburtsdatum wurde im Verfahren nicht bestritten. Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2020 bei der ÖB Kairo elektronisch einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2020 bei der ÖB Kairo elektronisch einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX , StA. Jemen, genannt. Die Bezugsperson stellte am 19.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.11.2018 wurde der Bezugsperson der Status der subsidiär Schutzberechtigten und mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2020, schriftliche Ausfertigung vom 24.02.2020, GZ W278 2211757-1, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Als Bezugsperson wurde die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , StA. Jemen, genannt. Die Bezugsperson stellte am 19.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.11.2018 wurde der Bezugsperson der Status der subsidiär Schutzberechtigten und mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2020, schriftliche Ausfertigung vom 24.02.2020, GZ W278 2211757-1, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Betreffend die mj Schwester des Beschwerdeführers erging seitens des Bundesamtes eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers, XXXX stellte bereits am 24.06.2019 ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005, als die Mutter noch den Status der subsidiär Schutzberechtigten hatte. Betreffend den Bruder des Beschwerdeführers wurde am 06.05.2020 eine Antragsmodifikation eingebracht, da der Mutter nunmehr der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. In dessen Fall erging seitens des Bundesamtes eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers stellte in der Folge am 24.06.2020 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus.Der ältere Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 stellte bereits am 24.06.2019 ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, als die Mutter noch den Status der subsidiär Schutzberechtigten hatte. Betreffend den Bruder des Beschwerdeführers wurde am 06.05.2020 eine Antragsmodifikation eingebracht, da der Mutter nunmehr der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. In dessen Fall erging seitens des Bundesamtes eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers stellte in der Folge am 24.06.2020 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus. Im Zeitraum vom 15.03.2020 bis 02.06.2020 war der physische Parteienverkehr an der Konsularabteilung der ÖB Kairo aufgrund der COVID-19-Situation eingestellt. Die fristwahrende Einbringung von Anträgen (auch von Einreiseanträgen nach § 35 AsylG) auf elektronischem Weg war von dieser Einschränkung nicht betroffen und im angeführten Zeitraum auch weiterhin ungehindert möglich. Die Beschränkung des Parteienverkehrs war sowohl der Website der Botschaft zu entnehmen bzw wurde auch allen Anfragenden so kommuniziert. Im Zeitraum vom 15.03.2020 bis 02.06.2020 war der physische Parteienverkehr an der Konsularabteilung der ÖB Kairo aufgrund der COVID-19-Situation eingestellt. Die fristwahrende Einbringung von Anträgen (auch von Einreiseanträgen nach Paragraph 35, AsylG) auf elektronischem Weg war von dieser Einschränkung nicht betroffen und im angeführten Zeitraum auch weiterhin ungehindert möglich. Die Beschränkung des Parteienverkehrs war sowohl der Website der Botschaft zu entnehmen bzw wurde auch allen Anfragenden so kommuniziert. Der Kontakt von Klienten mit dem Österreichischen Roten Kreuz war in diesem Zeitraum jedenfalls auf elektronischem Wege möglich. Der Einreiseantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der ÖB Kairo vom 15.11.2020 gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Der Einreiseantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der ÖB Kairo vom 15.11.2020 gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Eine Familienangehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers zur Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 kann nicht festgestellt werden. Im Zeitpunkt der Einbringung des Einreisantrages hatte der Beschwerdeführer das
  8. Lebensjahr bereits vollendet, was auch im Verfahren unstrittig blieb. Eine Familienangehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers zur Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 kann nicht festgestellt werden. Im Zeitpunkt der Einbringung des Einreisantrages hatte der Beschwerdeführer das
  9. Lebensjahr bereits vollendet, was auch im Verfahren unstrittig blieb.
  10. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB Kairo, den vorgelegten weiteren Unterlagen, dem Bescheid des Bundesamtes vom 26.11.2018, mit welchem der Bezugsperson der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2020, schriftlich ausgefertigt am 24.02.2020, mit welchem der Bezugsperson der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde sowie aus der Abfrage des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Melderegisters und des Betreuungsinformationssystem GVS durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung ergibt sich aus den mit den vorgelegten Urkunden (Reisepass) übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und wurden im Verfahren auch nicht bestritten. Die Feststellungen zu den Covid-19-bedingten Einschränkungen des physischen Parteienverkehrs an der ÖB Kairo im Zeitraum von 15.03.2020 bis 02.06.2020 in Konsularangelegenheiten (persönliche Termine), ergeben sich zweifelsfrei aus der Auskunft des BMEiA, Abt IV.2, vom 29.04.
  11. Aus dieser Information ergibt sich eindeutig, dass in diesem Zeitraum elektronische Anbringen ohne Einschränkungen und demnach fristwahrend möglich waren. Die Feststellungen zu den Covid-19-bedingten Einschränkungen des physischen Parteienverkehrs an der ÖB Kairo im Zeitraum von 15.03.2020 bis 02.06.2020 in Konsularangelegenheiten (persönliche Termine), ergeben sich zweifelsfrei aus der Auskunft des BMEiA, Abt römisch vier.2, vom 29.04.
  12. Aus dieser Information ergibt sich eindeutig, dass in diesem Zeitraum elektronische Anbringen ohne Einschränkungen und demnach fristwahrend möglich waren. Nach den expliziten Angaben des ÖRK war zu der maßgeblichen Zeit (nur) der persönliche Kontakt mit den Klienten nicht möglich. Eine elektronische Kontaktaufnahme mit dem ÖRK war demnach auch in diesem Zeitraum möglich.
  13. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: „Familienverfahren im Inland § 34

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 idgF lautet:
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs 1 Z 15, 3 Abs 4 bis 4b, 7 Abs 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/
  2. §§ 17 Abs 6 und 35 Abs 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem
  4. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
  5. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  6. Mai 2018 weiter.“
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  2. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
  4. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  5. Mai 2018 weiter.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (§2 Absatz 4, Z13a) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ § 2 des Art. 16 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren idF BGBl. Nr 24/2020 (COVID-19-VwBG) lautet:Paragraph 2, des Artikel 16, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 24 aus 2020, (COVID-19-VwBG) lautet: „Verlängerung von Fristen für die Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrages § 2 Die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des
  1. April 2020 wird in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist, nicht eingerechnet.“Paragraph 2, Die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des
  2. April 2020 wird in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (Paragraph 13, Absatz 8, AVG) zu stellen ist, nicht eingerechnet.“ Zu A) Abweisung der Beschwerde: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Die Prognose des Bundesamtes – und die in der Folge darauf gestützte Auffassung der Vertretungsbehörde, dass Familienangehörigeneigenschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson nicht vorliegt – ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Die Prognose des Bundesamtes – und die in der Folge darauf gestützte Auffassung der Vertretungsbehörde, dass Familienangehörigeneigenschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson nicht vorliegt – ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend: Verfahrensgegenständlich wurde bei der ÖB Kairo am 06.05.2020 (im Wege des ÖRK) elektronisch ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugspersonen die in Österreich aufhältige Mutter des Beschwerdeführers genannt, welcher mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2020 rechtskräftig der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Verfahrensgegenständlich wurde bei der ÖB Kairo am 06.05.2020 (im Wege des ÖRK) elektronisch ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugspersonen die in Österreich aufhältige Mutter des Beschwerdeführers genannt, welcher mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2020 rechtskräftig der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Unzweifelhaft und auch unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig war. Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, […].Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, […]. Der Beschwerdeführer hat, wie erwähnt, gar nicht bestritten, zum Zeitpunkt der Antragstellung am 06.05.2020 das
  3. Lebensjahr bereits vollendet gehabt zu haben, führte im Hinblick darauf jedoch aus, dass berücksichtigt werden müsse, dass aufgrund der COVID-19-Beschränkungen eine Ausnahmesituation geherrscht habe, die es ihm praktisch verunmöglicht habe, den Antrag vor Erreichen der Volljährigkeit einzubringen. Aufgrund der COVID-19 Pandemie hätten sich der Beschwerdeführer, die Bezugsperson, die ÖB Kairo und auch das Österreichische Rote Kreuz, in einer Ausnahmesituation befunden. Aufgrund der hohen Sicherheitsrisiken sei eine Ausreise des Beschwerdeführers (und seiner Geschwister) aus dem Jemen nach Ägypten, um dort Einreiseanträge zu stellen, nicht möglich gewesen. Die ÖB Kairo sei ab dem 16.03.2020 für den Parteienverkehr geschlossen gewesen. Auch das Österreichische Rote Kreuz sei nur sehr eingeschränkt erreichbar gewesen, da keinerlei persönlicher Kontakt mit KlientInnen habe stattfinden dürfen. Überdies wäre aufgrund der Fristenhemmung des § 2 COVID-19-VwBG idF BGBl I Nr. 24/2020 der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung als (noch) minderjährig anzusehen gewesen.Der Beschwerdeführer hat, wie erwähnt, gar nicht bestritten, zum Zeitpunkt der Antragstellung am 06.05.2020 das
  4. Lebensjahr bereits vollendet gehabt zu haben, führte im Hinblick darauf jedoch aus, dass berücksichtigt werden müsse, dass aufgrund der COVID-19-Beschränkungen eine Ausnahmesituation geherrscht habe, die es ihm praktisch verunmöglicht habe, den Antrag vor Erreichen der Volljährigkeit einzubringen. Aufgrund der COVID-19 Pandemie hätten sich der Beschwerdeführer, die Bezugsperson, die ÖB Kairo und auch das Österreichische Rote Kreuz, in einer Ausnahmesituation befunden. Aufgrund der hohen Sicherheitsrisiken sei eine Ausreise des Beschwerdeführers (und seiner Geschwister) aus dem Jemen nach Ägypten, um dort Einreiseanträge zu stellen, nicht möglich gewesen. Die ÖB Kairo sei ab dem 16.03.2020 für den Parteienverkehr geschlossen gewesen. Auch das Österreichische Rote Kreuz sei nur sehr eingeschränkt erreichbar gewesen, da keinerlei persönlicher Kontakt mit KlientInnen habe stattfinden dürfen. Überdies wäre aufgrund der Fristenhemmung des Paragraph 2, COVID-19-VwBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung als (noch) minderjährig anzusehen gewesen. Den o.a. Ausführungen der Beschwerde ist nicht zu folgen. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Ein persönliches Erscheinen vor der Botschaft zur Stellung eines Antrages nach § 35 AsylG ist nicht zwingend erforderlich, wie das ÖRK in seinen Schriftsätzen auch selbst zutreffend ausgeführt hat. Ein Einreiseantrag kann auch elektronisch eingebracht werden (vgl. e contrario § 11 Abs 1 FPG, arg: „Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen“). Lediglich für den physischen Parteienverkehr vor der Botschaft/der Konsularabteilung ist grundsätzlich eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Eine Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Jemen und eine persönliche Vorsprache an der ÖB Kairo waren nach dem Gesagten zur Stellung des Einreiseantrages nicht erforderlich. Schlussendlich hat der BF den Einreiseantrag am 06.05.2020 auch nicht persönlich, sondern im Wege des ÖRK elektronisch eingebracht. Ein persönliches Erscheinen vor der Botschaft zur Stellung eines Antrages nach Paragraph 35, AsylG ist nicht zwingend erforderlich, wie das ÖRK in seinen Schriftsätzen auch selbst zutreffend ausgeführt hat. Ein Einreiseantrag kann auch elektronisch eingebracht werden vergleiche e contrario Paragraph 11, Absatz eins, FPG, arg: „Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen“). Lediglich für den physischen Parteienverkehr vor der Botschaft/der Konsularabteilung ist grundsätzlich eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Eine Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Jemen und eine persönliche Vorsprache an der ÖB Kairo waren nach dem Gesagten zur Stellung des Einreiseantrages nicht erforderlich. Schlussendlich hat der BF den Einreiseantrag am 06.05.2020 auch nicht persönlich, sondern im Wege des ÖRK elektronisch eingebracht. Unzutreffend ist das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die ÖB Kairo ab dem 16.03.2020 (und über das Datum XXXX hinaus), für den Parteienverkehr geschlossen gewesen wäre. Aus der Mitteilung der Abteilung IV.2 des BMEiA vom 29.04.2021 ergibt sich klar, dass die ÖB Kairo und die do. Konsularabteilung zu keinem Zeitpunkt aufgrund der COVID-19-Lage geschlossen waren. Vielmehr war ab 15.03.2020 bis 02.06.2020 (lediglich) der physische Parteienverkehr an der ÖB Kairo eingestellt, wohingegen die (fristwahrende) elektronische Einbringung von Anträgen per E-Mail von den Einschränkungen nicht betroffen und sohin durchgehend möglich war. Die oa Beschränkungen des Parteienverkehrs wurden nach Auskunft der Botschaft sowohl auf deren Website bekannt gegeben als auch allen Anfragenden entsprechen kommuniziert (siehe Antwortschreiben des BMeiA, Abt IV.2 vom 29.04.2021).Unzutreffend ist das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die ÖB Kairo ab dem 16.03.2020 (und über das Datum römisch 40 hinaus), für den Parteienverkehr geschlossen gewesen wäre. Aus der Mitteilung der Abteilung römisch vier.2 des BMEiA vom 29.04.2021 ergibt sich klar, dass die ÖB Kairo und die do. Konsularabteilung zu keinem Zeitpunkt aufgrund der COVID-19-Lage geschlossen waren. Vielmehr war ab 15.03.2020 bis 02.06.2020 (lediglich) der physische Parteienverkehr an der ÖB Kairo eingestellt, wohingegen die (fristwahrende) elektronische Einbringung von Anträgen per E-Mail von den Einschränkungen nicht betroffen und sohin durchgehend möglich war. Die oa Beschränkungen des Parteienverkehrs wurden nach Auskunft der Botschaft sowohl auf deren Website bekannt gegeben als auch allen Anfragenden entsprechen kommuniziert (siehe Antwortschreiben des BMeiA, Abt römisch vier.2 vom 29.04.2021). Aus dem Gesagten ergibt sich zweifelsfrei, dass eine elektronische Antragstellung an der ÖB Kairo durchgehend ungehindert – und somit auch vor dem tatsächlichen Einbringungszeitpunkt am 06.05.2020 - möglich war und dies der Website der Botschaft auch zu entnehmen war bzw den Anfragenden mitgeteilt wurde. Die Stellung des Einreiseantrages war gegenständlich somit – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – aufgrund der COVID-19-Beschränkungen (an der ÖB) nicht praktisch verunmöglicht, sondern (fristwahrend) jederzeit elektronisch möglich. Es wäre also auch dem Beschwerdeführer möglich gewesen, den Einreiseantrag bereits vor Erreichung des
  5. Lebensjahres elektronisch bei der ÖB Kairo einzubringen. Überdies ist gegenständlich festzuhalten, dass der Bezugsperson bereits am 07.02.2020 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rk der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Zwischen der Asylzuerkennung an die Bezugsperson und dem Inkrafttreten der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie lag somit ein Zeitraum von über einem Monat, in welchem dem BF eine Antragstellung (bereits) möglich gewesen wäre. Was die in der Stellungnahme des ÖRK angesprochene Sonderregelung für bestimmte Fristen in § 2 COVID-19-VwBG betrifft, ist festzuhalten, dass dieser fallgegenständlich von vornherein kein Anwendungsbereich zukommt, zumal es sich bei Einreiseanträgen nach § 35 AsylG nicht um verfahrenseinleitende Anträge handelt, die innerhalb einer (gesetzlich normierten) Frist zu stellen sind. Die Nichteinhaltung der in § 35 Abs 1 letzter Satz AsylG 2005 genannten Frist hat lediglich zur Folge, dass zusätzliche Voraussetzungen, nämlich jene des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3, zu erfüllen sind.Was die in der Stellungnahme des ÖRK angesprochene Sonderregelung für bestimmte Fristen in Paragraph 2, COVID-19-VwBG betrifft, ist festzuhalten, dass dieser fallgegenständlich von vornherein kein Anwendungsbereich zukommt, zumal es sich bei Einreiseanträgen nach Paragraph 35, AsylG nicht um verfahrenseinleitende Anträge handelt, die innerhalb einer (gesetzlich normierten) Frist zu stellen sind. Die Nichteinhaltung der in Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 genannten Frist hat lediglich zur Folge, dass zusätzliche Voraussetzungen, nämlich jene des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, zu erfüllen sind. Da der Beschwerdeführer bei Antragstellung unzweifelhaft volljährig war, ist der Familienangehörigenbegriff im Sinne der Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 schon im Hinblick darauf nicht erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung zu Zlen. Ra 2015/21/0230 bis 0231-3 unter anderem mit dem Begriff des Familienangehörigen nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 auseinandergesetzt und ausgeführt, dass aus den ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen sei. Da der Beschwerdeführer bei Antragstellung unzweifelhaft volljährig war, ist der Familienangehörigenbegriff im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 schon im Hinblick darauf nicht erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung zu Zlen. Ra 2015/21/0230 bis 0231-3 unter anderem mit dem Begriff des Familienangehörigen nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 auseinandergesetzt und ausgeführt, dass aus den ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in Ra 2016/18/0253-0254 vom 21.02.2017 ausführt und auch kürzlich in Ra 2017/19/0609-0611 vom 03.05.2018 wiederholt, stellt die Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen. Diesem Zweck wird aber nicht entsprochen, wenn - wie im gegenständliche Fall - dem volljährigen Sohn einer Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet würde, da er bei der Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise von vorneherein nicht dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen würde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in Ra 2016/18/0253-0254 vom 21.02.2017 ausführt und auch kürzlich in Ra 2017/19/0609-0611 vom 03.05.2018 wiederholt, stellt die Ausstellung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen. Diesem Zweck wird aber nicht entsprochen, wenn - wie im gegenständliche Fall - dem volljährigen Sohn einer Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet würde, da er bei der Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise von vorneherein nicht dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 unterliegen würde. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen des (volljährigen) Beschwerdeführers auf Familienzusammenführung mit seiner in Österreich befindlichen Mutter zu entsprechen. Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 erweist sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen des (volljährigen) Beschwerdeführers auf Familienzusammenführung mit seiner in Österreich befindlichen Mutter zu entsprechen. Abgesehen davon ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, liegen gegenständlich, wie ausgeführt, nicht vor. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art. 8 EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl. VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008). Die – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (zB Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C- 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  6. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Abgesehen davon ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, liegen gegenständlich, wie ausgeführt, nicht vor. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Artikel 8, EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Artikel 8, EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum vergleiche VfSlg 17.013 aus 2003, und 18.613 aus 2008,). Die – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (zB Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C- 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  7. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Hinzuweisen ist darauf, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers nach der Ablehnung seines Einreisantrages aufgrund Volljährigkeit offensichtlich einen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus) beantragt hat. Der Beschwerde ist insofern zuzustimmen, dass die Ausführungen des Bundesamtes in den Wahrscheinlichkeitsprognosen, wonach der Bezugsperson ihrerseits der Status der Asylberechtigten nur im Familienverfahren nach dem
  8. Abschnitt des AsylG 2005 zuerkannt worden sei, nicht zutreffend sind. Die Frage, ob der Bezugsperson originär oder abgeleitet der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidungsrelevant, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig war. Die belangte Behörde hat zum verfahrensgegenständlichen Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beziehungsweise des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer mangels Familienangehörigeneigenschaft iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Die belangte Behörde hat zum verfahrensgegenständlichen Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beziehungsweise des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer mangels Familienangehörigeneigenschaft iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Im Hinblick darauf, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W185.2239554.1.00

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