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Art. 133§ 47§ 50§ 51§ 13§ 48§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlW194 2239102-1 Spruch, W194 2239102-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 02.09.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ an und gab an, dass keine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe. Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin ua. folgende Unterlagen an: eine Meldebestätigung, einen Abrechnungsbeleg aus Jänner 2020, eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sowie die erste Seite eines Mietvertrages.
- Am 17.09.2020 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben: „[…] danke für Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen geprüft und dabei festgestellt, dass ● Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung). Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung). Bitte gesetzl. Anspruch nachreichen. Danke zB aktuelle Studienbeihilfe Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […] Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen. Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. […]“
- Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)“. Insbesondere wurde festgehalten: „Gesetzl. Anspruch wurde nicht nachgereicht. zB aktuelle Studienbeihilfe“.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung)“. Insbesondere wurde festgehalten: „Gesetzl. Anspruch wurde nicht nachgereicht. zB aktuelle Studienbeihilfe“.
- Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23.11.2020, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin „keine Studiengebühren“ beziehe und keinen gesetzlichen Anspruch nachreichen könne. Sie habe sehr hohe Fixkosten und wenig Einnahmen, mit welchen sie nur knapp über der Mindestsicherung lebe. Aufgrund ihrer Kontoaufstellung ersuche sie daher um Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung.
- Mit Schreiben vom 27.01.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2021 wurde die Beschwerdeführerin ua. aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage eines Bescheides der Studienbeihilfenbehörde über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, einer Rezeptgebührenbefreiung, eines Mindestsicherungsbescheides, einer Bezugsbestätigung des AMS etc.). Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2021 wurde die Beschwerdeführerin ua. aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage eines Bescheides der Studienbeihilfenbehörde über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, einer Rezeptgebührenbefreiung, eines Mindestsicherungsbescheides, einer Bezugsbestätigung des AMS etc.). Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde.
- Mit Schreiben vom 09.04.2021 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die belangte Behörde von der Abgabe einer Stellungnahme keinen Gebrauch mache.
- Von der Beschwerdeführerin langte fristgerecht bzw. bis dato keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins., welche hiermit festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt: 3.1.
- §§ 3 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):3.1.
- Paragraphen 3 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG): „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.[…],
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Verfahren, Verfahren § 6
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.,
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
- §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):3.1.
- Paragraphen 47 f, f, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO): „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) […] § 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen
§ 47Abs.
2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen
Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.
- Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen nachzuweisen:3.
- Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen nachzuweisen:
§ 51Abs.
1 FGO sind dem Antrag die
§ 50
FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen.
§ 50Abs.
1 Z 1 FGO ist das Vorliegen des Befreiungsgrundes vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen.
§ 50Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service Gmb
H berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
Paragraph 51, Absatz eins, FGO sind dem Antrag die
Paragraph 50, FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen.
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, FGO ist das Vorliegen des Befreiungsgrundes vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen.
Paragraph 50, Absatz 4, FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. 3.
- „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).3.
- „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde vergleiche VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004). Es ist daher im vorliegenden Fall allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der
§ 50Abs. 4 FGO geforderten Nachweise zu Recht erfolgte (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch Vw
GH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).Es ist daher im vorliegenden Fall allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der
Paragraph 50, Absatz 4, FGO geforderten Nachweise zu Recht erfolgte vergleiche zu einer vergleichbaren Konstellation auch VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).
§ 13Abs.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.
- Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht im Recht: 3.4.
- Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 18.06.2014, G5/2014) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res judicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen hat. Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127, mit Verweis auf VfGH 18.06.2014, G5/2014, wonach § 28 VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).3.4.
- Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 18.06.2014, G5/2014) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res judicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen hat. Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127, mit Verweis auf VfGH 18.06.2014, G5/2014, wonach Paragraph 28, VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 130, Absatz 4, B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte). 3.4.
- Mit am 02.09.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin war ein Abrechnungsbeleg aus Jänner 2020 sowie eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag beigelegt. 3.4.
- An dieser Stelle ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen: Für die Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung sieht die FGO – zusätzlich zum Nachweis des Bezugs einer anspruchsbegründenden Leistung – als Voraussetzung vor, dass das Haushalts-Nettoeinkommen aller mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen die maßgebliche gesetzliche Betragsgrenze
§ 48FGO nicht überschreitet und dass ferner die Voraussetzungen des § 49 FGO für eine Gebührenbefreiung vorliegen (vgl. Vw
GH 20.11.2019, Ro 2018/15/0016).Für die Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung sieht die FGO – zusätzlich zum Nachweis des Bezugs einer anspruchsbegründenden Leistung – als Voraussetzung vor, dass das Haushalts-Nettoeinkommen aller mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen die maßgebliche gesetzliche Betragsgrenze
Paragraph 48, FGO nicht überschreitet und dass ferner die Voraussetzungen des Paragraph 49, FGO für eine Gebührenbefreiung vorliegen vergleiche VwGH 20.11.2019, Ro 2018/15/0016). Folglich setzt die Zuerkennung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen (vgl. zB BVwG 14.09.2020, W194 2232264-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1).Folglich setzt die Zuerkennung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen vergleiche zB BVwG 14.09.2020, W194 2232264-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1). 3.4.
- Mit den von der Beschwerdeführerin im Zuge der verfahrensgegenständlichen Antragstellung in Vorlage gebrachten Unterlagen wurde dem verfahrenseinleitenden Antrag kein tauglicher Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines Befreiungsgrundes angeschlossen. Trotz nicht erfolgter Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand im Zuge der verfahrensgegenständlichen Antragstellung wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde kein expliziter Mängelbehebungsauftrag erteilt. Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2021 aufgefordert, diesem den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand bekanntzugeben und nachzuweisen (beispielsweise durch Vorlage eines Bescheides der Studienbeihilfenbehörde über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, einer Rezeptgebührenbefreiung, eines Mindestsicherungsbescheides, einer Bezugsbestätigung des AMS etc.).Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2021 aufgefordert, diesem den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand bekanntzugeben und nachzuweisen (beispielsweise durch Vorlage eines Bescheides der Studienbeihilfenbehörde über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, einer Rezeptgebührenbefreiung, eines Mindestsicherungsbescheides, einer Bezugsbestätigung des AMS etc.). 3.4.
- Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin diese Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erfüllte bzw. überhaupt keine Stellungnahme abgab oder weitere Unterlagen übermittelte, und somit im gegenständlichen Verfahren die entsprechenden Prozessvoraussetzungen fehlten, ist die Beschwerde betreffend den Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren dahingehend abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 02.09.2020 abzuändern ist (vgl. zu dieser Vorgehensweise VfGH 18.06.2014, G5/2014).3.4.
- Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin diese Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erfüllte bzw. überhaupt keine Stellungnahme abgab oder weitere Unterlagen übermittelte, und somit im gegenständlichen Verfahren die entsprechenden Prozessvoraussetzungen fehlten, ist die Beschwerde betreffend den Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren dahingehend abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 02.09.2020 abzuändern ist vergleiche zu dieser Vorgehensweise VfGH 18.06.2014, G5/2014). 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags)
§ 24Abs. 1 und 4 Vw
GVG abgesehen werden.3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags)
Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. 3.6. Hinweis: Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188). Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W194.2239102.1.00