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{'item': 'W195 2214126-1'}

Obsah (16)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 17Art. 130§ 9§ 28§ 11§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlW195 2214126-1 Spruch, W195 2214126-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizep

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 26.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 26.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen einer Erstbefragung am selben Tag gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, er sei homosexuell und habe in Bangladesch einen Lebenspartner gehabt. Nachdem sich dieser entschlossen habe, nach China zu reisen, habe er sich entschieden, in Österreich zu studieren und habe ein Studentenvisum beantragt. Nachdem er zwei Jahre in Österreich gelebt und studiert habe, habe er erfahren, dass sein früherer Lebenspartner zurück nach Bangladesch gereist sei, weswegen er ebenfalls in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Er habe dann etwa eine Woche bei seinem Freund gewohnt. Die Nachbarn hätten die homosexuelle Beziehung aufgedeckt und in der gesamten Stadt verbreitet. Danach seien sehr viele Männer auf den BF und seinen Freund zugekommen und hätten sie verprügelt. Beide hätten sofort flüchten müssen und sich seitdem nicht mehr gesehen. Der BF sei zu seinen Eltern geflüchtet. Diese hätten ihn, nachdem sie von der Beziehung erfahren hätten, verprügelt, weswegen er nach Dhaka zu einem Freund geflüchtet sei. Seine Familie könne seine Homosexualität nicht akzeptieren und würden ihn enteignen wollen. Von den übrigen Bewohnern sei ihm und seiner Familie gesagt worden, dass sie ihn töten würden, wenn sie ihn wieder sehen würden. I.
  3. Am 13.12.2018 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. römisch eins.
  4. Am 13.12.2018 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen, wiederholte der BF im Wesentlichen seine Angaben aus der Erstbefragung, wonach er homosexuell sei. Die Beziehung wäre in Bangladesch bekannt geworden und er wäre von den Bewohnern der Umgebung und seiner Familie geschlagen worden. Seine Familie sei sehr religiös und könne die Homosexualität des BF daher nicht akzeptieren. Sein Vater habe dem BF gedroht, er werde ihn der Polizei übergeben. Als Beilage zur Niederschrift wurden eine Reisepasskopie, Integrationsunterlagen und medizinische Befunde genommen. I.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). römisch eins.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe seine Homosexualität und damit eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten. I.

  1. Am 29.01.2019 erhob der BF durch den XXXX Beschwerde wegen mangelhafter beziehungsweise unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. römisch eins.
  2. Am 29.01.2019 erhob der BF durch den römisch 40 Beschwerde wegen mangelhafter beziehungsweise unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend wurde auf die Aussage des BF vor dem BFA verwiesen und Berichte zur Lage von Homosexuellen auszugsweise zitiert. Daraus ergebe sich, dass der BF seine Ausführungen in nachvollziehbarer, hinreichend bestimmter und in mit den landeskundlichen Erkenntnissen übereinstimmender Weise geschildert habe, weswegen die Aussagen des BF entgegen der Ansicht des BFA als glaubhaft zu qualifizieren seien. I.
  3. Mit Schreiben vom 05.02.2019 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 05.02.2019 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
  5. Mit Schreiben vom 20.08.2019 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und damit dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den 20.09.2019 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt. römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 20.08.2019 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und damit dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den 20.09.2019 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt. I.
  7. Mit E-Mail vom 11.09.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2019, brachte der XXXX eine Beschwerdeergänzung vom 26.03.2019 mit dem Hinweis, sie wäre schon im März gefaxt, aber es habe ein technisches Übermittlungsproblem gegeben, ein. In der Beschwerdeergänzung selbst wurde zunächst der Verfahrensgang und das Fluchtvorbringen wiederholt, mit näherer Begründung ausgeführt, das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und seiner Entscheidung mangelhafte Länderfeststellungen zugrunde gelegt. Die zeugenschaftliche Einvernahme des Mitbewohners des BF sei unterlassen worden. Dessen zeugenschaftliche Befragung werde beantragt. Die Beweiswürdigung des BFA sei mangelhaft. Die vom BFA unternommene rechtliche Beurteilung sei unrichtig. Unter einem legte der Verein XXXX eine Vollmacht (wobei eine Zustellvollmacht ausdrücklich nicht erteilt wurde) des BF vor. römisch eins.
  8. Mit E-Mail vom 11.09.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2019, brachte der römisch 40 eine Beschwerdeergänzung vom 26.03.2019 mit dem Hinweis, sie wäre schon im März gefaxt, aber es habe ein technisches Übermittlungsproblem gegeben, ein. In der Beschwerdeergänzung selbst wurde zunächst der Verfahrensgang und das Fluchtvorbringen wiederholt, mit näherer Begründung ausgeführt, das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und seiner Entscheidung mangelhafte Länderfeststellungen zugrunde gelegt. Die zeugenschaftliche Einvernahme des Mitbewohners des BF sei unterlassen worden. Dessen zeugenschaftliche Befragung werde beantragt. Die Beweiswürdigung des BFA sei mangelhaft. Die vom BFA unternommene rechtliche Beurteilung sei unrichtig. Unter einem legte der Verein römisch 40 eine Vollmacht (wobei eine Zustellvollmacht ausdrücklich nicht erteilt wurde) des BF vor. I.
  9. Mit Fax vom 12.09.2019 legte der XXXX seine Vollmacht zurück. römisch eins.
  10. Mit Fax vom 12.09.2019 legte der römisch 40 seine Vollmacht zurück. I.
  11. Am 20.09.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und der ausgewiesenen Rechtsvertreterin der XXXX die eine ausdrücklich nur für die Beschwerdeverhandlung geltende Vollmacht vorlegte, eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. Eingangs legte der BF Chatprotokolle und drei Fotos mit seinem angeblichen Freund vor, welche als Beilagenkonvolut 1 der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden. römisch eins.
  12. Am 20.09.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und der ausgewiesenen Rechtsvertreterin der römisch 40 die eine ausdrücklich nur für die Beschwerdeverhandlung geltende Vollmacht vorlegte, eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. Eingangs legte der BF Chatprotokolle und drei Fotos mit seinem angeblichen Freund vor, welche als Beilagenkonvolut 1 der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF insbesondere an, er habe im Heimatland einen Freund gehabt, der nach China gegangen sei, um zu studieren. Der BF habe sich gedacht, dass er auch ins Ausland wolle, um zu studieren. Er habe dann Österreich ausgewählt, weil es hier viele Möglichkeiten und gute Konditionen für Studenten gebe. Er sei am 10.08.2016 nach Österreich gekommen und dann zwei Jahre geblieben. Sein Freund, „ XXXX “, sei von China ins Heimatland zurückgekehrt. Hierbei habe der BF gedacht, dass er auch ins Heimatland wolle. Er sei am 09.07.2018 in sein Heimatland gegangen. Er sei zuerst nach Italien gegangen und habe von dort den Flug am 09.07.2018 gehabt. Am XXXX sei er in Bangladesch angekommen. Er habe dann zuerst seine Familie, also seinen Vater, seine Mutter und alle getroffen. Einige Tage später habe er auch seinen Freund getroffen und sei mit ihm unterwegs gewesen. Er sei in einer Unterkunft untergebracht gewesen, die aus drei Zimmern bestanden habe. In einem Zimmer sei er aufhältig und in den anderen zweien sei eine Familie, also eine Frau und ihre zwei Kinder, aufhältig gewesen. Der BF habe sieben bis acht Tage gemeinsam mit ihm dort verbacht. Eines nachmittags habe die Frau, die in den zwei danebenliegenden Zimmern aufhältig gewesen sei, mitbekommen, dass der BF und sein Freund homosexuell seien. Sie seien im Zimmer intim miteinander gewesen. Im Juli und im Juli sei es in Bangladesch sehr heiß. Sie hätten zwar den Vorhang davor gehabt, aber sich gedacht, die Tür leicht offen zu halten. Die Frau habe sie gesehen und habe danach auch dem Eigentümer der Unterkunft Bescheid gegeben. Man habe gesehen, der BF und sein Freund einander geküsst hätten. Der Eigentümer habe dann einige Burschen mitgebracht und man habe sehen können, wie sie sich geküsst hätten und wie sie auch gelegen seien. Sie seien dann auch sofort geschlagen worden, nachdem sie auch hineinkommen hätten, weil die Türe offen gewesen seien. Sie hätten sich überlegt zu fliehen. Sie hätten die anderen dann weggestoßen in der Rangelei. Sein Freund sei weggegangen und der BF sei nachhause geflohen. Diese Unterkunft sei vom Zuhause des BF nicht weit entfernt. Der Eigentümer dieser Unterkunft kenne auch den Vater des BF persönlich. Sein Vater sei zwar nicht zuhause gewesen, aber dieser Eigentümer habe den Vater des BF angerufen und ihm von dieser homosexuellen Handlung erzählt und dass der BF und sein Freund erwischt worden seien. Nachdem sein Vater nachhause gekommen sei, habe er überdies mit jedem gesprochen und den BF zusammengeschlagen. Der BF habe eingesehen, dass seine Familie sehr religiös sei und diese Sache nie annehmen werde. Der BF habe dann irgendwie seine Tasche genommen und sei nach Dhaka zu einem Freund gegangen. Er habe bereits das Ticket für den XXXX gehabt und er sei bis XXXX bei seinem Freund gewesen. Das Problem sei, erstens, dass der Vater des BF gesagt habe, dass falls der BF jemals vor ihm in Erscheinung trete, er ihn selbst der Polizei übergeben werde und zweitens seien die Leute aus der Ortschaft sehr wütend auf den BF und sein Vater hätte nie vom BF erwartet, dass er so sei. Die Leute aus der Ortschaft seien auch sehr wütend auf den BF und hätten gesagt, dass falls sie ihn jemals in die Hände bekämen, ihn umbringen würden. Nachdem der BF dann eingesehen habe, dass das Heimatland viel zu gefährlich für ihn sei, sei er bis zum
  13. in XXXX gewesen, am
  14. sei er nach Rom geflogen und von dort mit dem Zug nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF insbesondere an, er habe im Heimatland einen Freund gehabt, der nach China gegangen sei, um zu studieren. Der BF habe sich gedacht, dass er auch ins Ausland wolle, um zu studieren. Er habe dann Österreich ausgewählt, weil es hier viele Möglichkeiten und gute Konditionen für Studenten gebe. Er sei am 10.08.2016 nach Österreich gekommen und dann zwei Jahre geblieben. Sein Freund, „ römisch 40 “, sei von China ins Heimatland zurückgekehrt. Hierbei habe der BF gedacht, dass er auch ins Heimatland wolle. Er sei am 09.07.2018 in sein Heimatland gegangen. Er sei zuerst nach Italien gegangen und habe von dort den Flug am 09.07.2018 gehabt. Am römisch 40 sei er in Bangladesch angekommen. Er habe dann zuerst seine Familie, also seinen Vater, seine Mutter und alle getroffen. Einige Tage später habe er auch seinen Freund getroffen und sei mit ihm unterwegs gewesen. Er sei in einer Unterkunft untergebracht gewesen, die aus drei Zimmern bestanden habe. In einem Zimmer sei er aufhältig und in den anderen zweien sei eine Familie, also eine Frau und ihre zwei Kinder, aufhältig gewesen. Der BF habe sieben bis acht Tage gemeinsam mit ihm dort verbacht. Eines nachmittags habe die Frau, die in den zwei danebenliegenden Zimmern aufhältig gewesen sei, mitbekommen, dass der BF und sein Freund homosexuell seien. Sie seien im Zimmer intim miteinander gewesen. Im Juli und im Juli sei es in Bangladesch sehr heiß. Sie hätten zwar den Vorhang davor gehabt, aber sich gedacht, die Tür leicht offen zu halten. Die Frau habe sie gesehen und habe danach auch dem Eigentümer der Unterkunft Bescheid gegeben. Man habe gesehen, der BF und sein Freund einander geküsst hätten. Der Eigentümer habe dann einige Burschen mitgebracht und man habe sehen können, wie sie sich geküsst hätten und wie sie auch gelegen seien. Sie seien dann auch sofort geschlagen worden, nachdem sie auch hineinkommen hätten, weil die Türe offen gewesen seien. Sie hätten sich überlegt zu fliehen. Sie hätten die anderen dann weggestoßen in der Rangelei. Sein Freund sei weggegangen und der BF sei nachhause geflohen. Diese Unterkunft sei vom Zuhause des BF nicht weit entfernt. Der Eigentümer dieser Unterkunft kenne auch den Vater des BF persönlich. Sein Vater sei zwar nicht zuhause gewesen, aber dieser Eigentümer habe den Vater des BF angerufen und ihm von dieser homosexuellen Handlung erzählt und dass der BF und sein Freund erwischt worden seien. Nachdem sein Vater nachhause gekommen sei, habe er überdies mit jedem gesprochen und den BF zusammengeschlagen. Der BF habe eingesehen, dass seine Familie sehr religiös sei und diese Sache nie annehmen werde. Der BF habe dann irgendwie seine Tasche genommen und sei nach Dhaka zu einem Freund gegangen. Er habe bereits das Ticket für den römisch 40 gehabt und er sei bis römisch 40 bei seinem Freund gewesen. Das Problem sei, erstens, dass der Vater des BF gesagt habe, dass falls der BF jemals vor ihm in Erscheinung trete, er ihn selbst der Polizei übergeben werde und zweitens seien die Leute aus der Ortschaft sehr wütend auf den BF und sein Vater hätte nie vom BF erwartet, dass er so sei. Die Leute aus der Ortschaft seien auch sehr wütend auf den BF und hätten gesagt, dass falls sie ihn jemals in die Hände bekämen, ihn umbringen würden. Nachdem der BF dann eingesehen habe, dass das Heimatland viel zu gefährlich für ihn sei, sei er bis zum
  15. in römisch 40 gewesen, am
  16. sei er nach Rom geflogen und von dort mit dem Zug nach Österreich gelangt. Sein Freund sei im Heimatland gewesen, er habe keinen Kontakt mehr zu ihm, er wisse nicht, wo er sich befinde. Als sein Freund in China gewesen sei, habe der BF Kontakt zu ihm gehabt. Jetzt habe er keinen Kontakt mehr. Als der Freund des BF nach China und der BF nach Österreich gegangen seien, seien sie schon zusammen gewesen. Es sei eine vierjährige Beziehung gewesen. Sie hätten sich am College kennengelernt. Sie hätten gemeinsam 1 km vom College entfernt gewohnt. Der BF habe sehr viele Freunde gehabt, auch in der Schule. Auch homosexuelle Freunde habe er gehabt, so den Cousin väterlicherseits. Er habe, als er in der neunten Klasse gewesen sei, sehr viel mit einem homosexuellen Lehrer über Sex gesprochen. Eines Tages sei es zu einer sexuellen Beziehung gekommen. Alles er dann später ins College gekommen sei, habe er zwar Freunde gehabt, aber keinen homosexuellen Freund. Als er ins Victoria College gekommen sei, habe er XXXX kennengelernt. Seitdem sei er mit ihm in einer Beziehung gewesen. Der BF habe sehr viele Freunde gehabt, auch in der Schule. Auch homosexuelle Freunde habe er gehabt, so den Cousin väterlicherseits. Er habe, als er in der neunten Klasse gewesen sei, sehr viel mit einem homosexuellen Lehrer über Sex gesprochen. Eines Tages sei es zu einer sexuellen Beziehung gekommen. Alles er dann später ins College gekommen sei, habe er zwar Freunde gehabt, aber keinen homosexuellen Freund. Als er ins Victoria College gekommen sei, habe er römisch 40 kennengelernt. Seitdem sei er mit ihm in einer Beziehung gewesen. Seinen Freund hier habe er im Dezember 2018 bei Queer Base kennengelernt. Dieser stamme aus XXXX Bangladesch und habe – wie der BF – von klein auf eine sexuelle Beziehung mit seinem Cousin gehabt und deshalb seit 2016 ein Problem. Seinen Freund hier habe er im Dezember 2018 bei Queer Base kennengelernt. Dieser stamme aus römisch 40 Bangladesch und habe – wie der BF – von klein auf eine sexuelle Beziehung mit seinem Cousin gehabt und deshalb seit 2016 ein Problem. Der BF und sein Freund wären oft gemeinsam unterwegs und würden sich die Hände halten. Sie hätten eine sexuelle Beziehung, sie würden spazieren und zu XXXX gehen, zu den schönen Plätzen in Wien spazieren und sie wären auch im Tiergarten in XXXX gewesen. Der BF und sein Freund wären oft gemeinsam unterwegs und würden sich die Hände halten. Sie hätten eine sexuelle Beziehung, sie würden spazieren und zu römisch 40 gehen, zu den schönen Plätzen in Wien spazieren und sie wären auch im Tiergarten in römisch 40 gewesen. So könne er sich in Bangladesch nicht verhalten. Es sei ein moslemisches Land, der BF wolle hier in Freiheit leben. Nach Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren abgeschlossen. I.
  17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2019, XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen.römisch eins.
  18. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2019, römisch 40 , wurde die Beschwerde abgewiesen. I.
  19. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2019, XXXX , wurde der Antrag des BF, vertreten durch XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „als offenbar aussichtslos“ abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.römisch eins.
  20. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2019, römisch 40 , wurde der Antrag des BF, vertreten durch römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „als offenbar aussichtslos“ abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. I.
  21. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2020, XXXX , wurde die Abstandnahme von der Eingabegebühr bewilligt und mit Erkenntnis vom 26.01.2021, XXXX die Entscheidung des BVwG behoben.römisch eins.
  22. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2020, römisch 40 , wurde die Abstandnahme von der Eingabegebühr bewilligt und mit Erkenntnis vom 26.01.2021, römisch 40 die Entscheidung des BVwG behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  23. Feststellungen:römisch zwei.
  24. Feststellungen: II.1.
  25. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.1.
  26. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali (AS 9, 119). Seine Identität steht fest. Der BF ist am XXXX in XXXX in Bangladesch geboren (AS 9, 97, 119). Er ist in XXXX bei seiner Familie aufgewachsen und hat dort zehn Jahre die Grundschule besucht, die er 2010 abschloss. Danach besuchte er zwei Jahre ein College in XXXX und nach Abschluss dieses drei Jahre die Universität XXXX im Fach Statistik (AS 11, 99–105, 129). Der BF ist am römisch 40 in römisch 40 in Bangladesch geboren (AS 9, 97, 119). Er ist in römisch 40 bei seiner Familie aufgewachsen und hat dort zehn Jahre die Grundschule besucht, die er 2010 abschloss. Danach besuchte er zwei Jahre ein College in römisch 40 und nach Abschluss dieses drei Jahre die Universität römisch 40 im Fach Statistik (AS 11, 99–105, 129). Der BF reiste im August 2016 (AS 15) Besitz eines Visums D legal in das Bundesgebiet ein. Am 08.09.2016 wurde ihm ein für ein Jahr lang gültiger Aufenthaltstitel „Studierender“ durch die MA 35 erteilt. Zur Zahl XXXX wurde dieser um ein Jahr bis zum 09.09.2018 verlängert (AS 95). Der BF suchte um keine weitere Verlängerung des Aufenthaltstitels an und stellte am 26.09.2018 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11). Der BF reiste im August 2016 (AS 15) Besitz eines Visums D legal in das Bundesgebiet ein. Am 08.09.2016 wurde ihm ein für ein Jahr lang gültiger Aufenthaltstitel „Studierender“ durch die MA 35 erteilt. Zur Zahl römisch 40 wurde dieser um ein Jahr bis zum 09.09.2018 verlängert (AS 95). Der BF suchte um keine weitere Verlängerung des Aufenthaltstitels an und stellte am 26.09.2018 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11). In Bangladesch in XXXX leben der Vater des BF, der als Supervisor im Kleidungshandel tätig ist, die Mutter des BF und drei Schwestern, wobei zwei verheiratet sind und mit ihren Ehegatten zusammenleben. Die Familie verfügt über Grundstücksbesitz in Bangladesch (AS 129 f., Protokoll der Beschwerdeverhandlung [VS] 5). In Bangladesch in römisch 40 leben der Vater des BF, der als Supervisor im Kleidungshandel tätig ist, die Mutter des BF und drei Schwestern, wobei zwei verheiratet sind und mit ihren Ehegatten zusammenleben. Die Familie verfügt über Grundstücksbesitz in Bangladesch (AS 129 f., Protokoll der Beschwerdeverhandlung [VS] 5). Der BF ist ledig und hat keine Kinder (AS 119; VS 7). Er ist in Österreich weder Mitglied in einem Verein – seine behauptete Mitgliedschaft im Verein XXXX in der Beschwerde wurde nicht substanziiert - noch betätigte er sich ehrenamtlich (AS 131; VS 7). Der BF war an der Universität XXXX als außerordentlicher Studierender für den Vorstudienlehrgang inskribiert (AS 71, 73, 75). In dessen Rahmen schloss er im Wintersemester 2016 einen Deutschkurs für Anfänger ohne Vorkenntnisse im Umfang von 24 Wochenstunden erfolgreich ab (AS 77). Einen Deutschkurs für Studierende mit erweiterten Vorkenntnissen im Umfang von 24 Wochenstunden im Sommersemester 2017 hat er trotz regelmäßiger Teilnahme nicht erfolgreich abgeschlossen (AS 79). Mit dem BF ist ein eingeschränktes Gespräch in deutscher Sprache möglich, wobei seinen Antworten mit gewisser Aufmerksamkeit begegnet werden muss, um diese zu verstehen (VS 6). Während seines Aufenthalts in Österreich wurde er von seinem Vater finanziell unterstützt (AS 129). Zwei Monate lang arbeitete der BF – offensichtlich illegal - als Kebabverkäufer in XXXX (AS 11, 129; VS 7). Der BF ist ledig und hat keine Kinder (AS 119; VS 7). Er ist in Österreich weder Mitglied in einem Verein – seine behauptete Mitgliedschaft im Verein römisch 40 in der Beschwerde wurde nicht substanziiert - noch betätigte er sich ehrenamtlich (AS 131; VS 7). Der BF war an der Universität römisch 40 als außerordentlicher Studierender für den Vorstudienlehrgang inskribiert (AS 71, 73, 75). In dessen Rahmen schloss er im Wintersemester 2016 einen Deutschkurs für Anfänger ohne Vorkenntnisse im Umfang von 24 Wochenstunden erfolgreich ab (AS 77). Einen Deutschkurs für Studierende mit erweiterten Vorkenntnissen im Umfang von 24 Wochenstunden im Sommersemester 2017 hat er trotz regelmäßiger Teilnahme nicht erfolgreich abgeschlossen (AS 79). Mit dem BF ist ein eingeschränktes Gespräch in deutscher Sprache möglich, wobei seinen Antworten mit gewisser Aufmerksamkeit begegnet werden muss, um diese zu verstehen (VS 6). Während seines Aufenthalts in Österreich wurde er von seinem Vater finanziell unterstützt (AS 129). Zwei Monate lang arbeitete der BF – offensichtlich illegal - als Kebabverkäufer in römisch 40 (AS 11, 129; VS 7). Der BF ist strafrechtlich unbescholten und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist gesund und arbeitsfähig. I.1.
  27. Zum Fluchtvorbringen des BF: römisch eins.1.
  28. Zum Fluchtvorbringen des BF: Festgestellt wird, dass der BF homosexuell ist. Neben der behaupteten Verfolgungsgefährdung auf Grund einer homosexuellen Orientierung brachte der BF im Verfahren keine weiteren Gründe vor, auf Grund derer er in seinem Heimatland eine Verfolgung bzw. Gefährdung zu befürchten hätte. Der BF war in Bangladesch nicht politisch aktiv. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr asylrelevanten Bedrohungen wegen seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt ist. II.1.
  29. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
  30. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: SOGI - Sexuelle Orientierung und Genderidentität Homosexuelle Handlungen sind illegal und können nach § 377 des „Bangladesh Penal Code, 1860“ (BPC) mit lebenslangen Freiheitsentzug (ILGA 3.2019), mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, inklusive der Möglichkeit einer Geldstrafe bestraft werden (ILGA 3.2019; vgl. AA 27.7.2019). Das Gesetz wird nicht aktiv angewandt. Gerichtsverfahren oder Verurteilungen von Homosexuellen sind nicht bekannt (ÖB 8.2019). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) berichteten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.7.2019).Homosexuelle Handlungen sind illegal und können nach Paragraph 377, des „Bangladesh Penal Code, 1860“ (BPC) mit lebenslangen Freiheitsentzug (ILGA 3.2019), mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, inklusive der Möglichkeit einer Geldstrafe bestraft werden (ILGA 3.2019; vergleiche AA 27.7.2019). Das Gesetz wird nicht aktiv angewandt. Gerichtsverfahren oder Verurteilungen von Homosexuellen sind nicht bekannt (ÖB 8.2019). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) berichteten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 27.7.2019). Homosexualität ist gesellschaftlich absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen (ÖB 8.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet (FH 2020). Bei einem durch das Human Rights Forum Bangladesh (HRFB) eingereichten Bericht beim UN-Ausschuss gegen Folter vom 29.6.2019 wurden für den Zeitraum 2013 bis 2018 insgesamt 434 Beschwerden wegen schikanöser Behandlungen oder Misshandlungen angeführt. Davon betrafen 294 Fälle Angriffe gegen Angehörige sexueller Minderheiten (HRFB 22.6.2019).Homosexualität ist gesellschaftlich absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen (ÖB 8.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet (FH 2020). Bei einem durch das Human Rights Forum Bangladesh (HRFB) eingereichten Bericht beim UN-Ausschuss gegen Folter vom 29.6.2019 wurden für den Zeitraum 2013 bis 2018 insgesamt 434 Beschwerden wegen schikanöser Behandlungen oder Misshandlungen angeführt. Davon betrafen 294 Fälle Angriffe gegen Angehörige sexueller Minderheiten (HRFB 22.6.2019). Eine besondere Rolle kommt dem „dritten Geschlecht“ zu, den sogenannten „Hijras“, Eunuchen und Personen mit unterentwickelten oder missgebildeten Geschlechtsorganen. Diese Gruppe ist aufgrund einer langen Tradition auf dem indischen Subkontinent im Bewusstsein der Gesellschaft präsent und quasi etabliert. Dieser Umstand schützt sie jedoch nicht vor Übergriffen und massiver gesellschaftlicher Diskriminierung (AA 27.7.2019), auch wenn viele Hijras in klar definierten und organisierten Gemeinschaften leben, die sich seit Generationen erhalten haben. Obwohl sie eine anerkannte Rolle in der Gesellschaft Bangladeschs innehaben, bleiben sie trotzdem marginalisiert (DFAT 22.8.2019). Die Regierung verabsäumte es, den Schutz der Rechte von Hijras ordnungsgemäß durchzusetzen (HRW 14.1.2020). LGBT-Organisationen, insbesondere für Lesben, sind selten (USDOS 11.3.2020). Es gibt keine NGO für sexuelle Orientierung und Geschlechteridentität in Bangladesch, dafür aber NGOs wie „Boys of Bangladesh“, die „Bhandu Social Welfare Society“ und online Gemeinschaften wie „Roopbaan“, das lesbische Netzwerk „Shambhab“ und „Vivid Rainbow“ (ILGA 3.2019). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (22.8.2019): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016264/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 6.4.2020 FH – Freedom House

(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020 HRFB - Human Rights Forum Bangladesh (22.6.2019): veröffentlicht von CAT – UN Committee Against Torture: Stakeholders' Submission to the United Nations Committee against Torture, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014744/INT_CAT_CSS_BGD_35310_E.docx, Zugriff 6.4.2020 ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (3.2019): State Sponsored Homophobia 2019 (Autor: Mendos, Lucas Ramon), https://www.ecoi.net/en/file/local/2004824/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2019.pdf, Zugriff 6.4.2020 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 26.3.2020 II.
  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: II.2.
  3. Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF gründen, im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden.römisch zwei.2.
  4. Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF gründen, im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden. Die Identität des BF konnte durch Vorlage des Passes des BF (Kopie in Akt) festgestellt werden. Die Feststellungen zur Herkunft des BF (geboren in Bangladesch), seiner Ausbildung, seinem Familienstand und seinen in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen legte auf Grund der Aussagen des BF das BFA dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, diese decken sich mit dem vom BF im Verfahren mehrfach übereinstimmend getätigten Angaben und wurden im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Die im August 2016 erfolgte legale Einreise des BF ist aktenkundig. Dass der BF in die staatliche Grundversorgung einbezogen und er strafrechtlich unbescholten ist, geht aus einer Einsichtnahme in die österreichischen amtlichen Register (Grundversorgungs-Informationssystem, Fremdeninformationssystem, Zentrales Melderegister, Strafregister) hervor. Dass der BF über sonstige private Anknüpfungspunkte in Österreich in nennenswertem Ausmaß verfügt, war seinen diesbezüglich getätigten Angaben nicht zu entnehmen; die einzigen Anknüpfungspunkte ergeben sich aus seinen Kontakten im Umfeld von XXXX Dass der BF über sonstige private Anknüpfungspunkte in Österreich in nennenswertem Ausmaß verfügt, war seinen diesbezüglich getätigten Angaben nicht zu entnehmen; die einzigen Anknüpfungspunkte ergeben sich aus seinen Kontakten im Umfeld von römisch 40 Dass der BF am sozialen bzw. kulturellen Leben, ausgenommen in der LGBTI-Community, in Österreich teilnimmt, konnte mangels diesbezüglicher Angaben des BF bzw. der Vorlage von entsprechenden Unterlagen jedenfalls nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf dessen eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Laufe des Verfahrens wurden auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, die derzeit gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF nachweisen würden. Der BF hat keine lebensbedrohlichen Krankheiten vorgebracht. II.2.
  5. Dem Fluchtvorbringen des BF, aufgrund seiner homosexuellen Neigung in Bangladesch verfolgt worden zu sein, sprach das BFA in ausführlicher Weise die Glaubhaftigkeit ab. römisch zwei.2.
  6. Dem Fluchtvorbringen des BF, aufgrund seiner homosexuellen Neigung in Bangladesch verfolgt worden zu sein, sprach das BFA in ausführlicher Weise die Glaubhaftigkeit ab. Diese Beurteilung ist nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht und der Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes insoferne zu beanstanden, weil das Fluchtvorbringen des BF nicht als völlig unglaubwürdig zu bewerten wäre. Dass der BF in Österreich seine Homosexualität auslebt war auf Grund seiner Schilderungen, und eines angebotenen Zeugen ausreichend glaubhaft. Auch wenn der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit ablehnte, hielt der Verwaltungsgerichtshof die Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des BF nicht für derart gravierend, dass seinen Aussagen, etwa über sein behauptetes homosexuelles Vorleben in Bangladesch, kein Glauben geschenkt werden kann. Damit war jedoch festzustellen, dass der BF homosexuell ist und diese sexuelle Orientierung auch in Österreich auslebt. Die Sorgen des BF vor Verfolgung wegen seiner homosexuellen Orientierung sind unter Zugrundelegung des zutreffenden Kapitals im Länderbericht berechtigt. Die vom BF behaupteten Vorfälle stehen in Einklang mit den Länderfeststellungen, wonach Homosexuelle, wenn sie als solche erkannt werden, mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen zu haben, und jedes Jahr über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet wird. Durch die geschilderten Ereignisse haben sich an der sexuellen Orientierung des BF im Verfahren nach dem Erkenntnis des VwGH für eine andere Beurteilung nicht ausreichende Zweifel ergeben, sodass die seinerzeitigen Erwägungen des BFA, die homosexuelle Orientierung des BF im Verfahren zu widerlegen, nicht ausreichten. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte der Eindruck, dass der BF homosexuell ist, auf Grund seiner Ausführungen sowie der angebotenen Zeugen und glaubhaften innerstaatlichen Aktivitäten nicht falsifiziert werden. Laut den Länderfeststellungen wird § 377 Strafgesetzbuch von Bangladesch zwar nicht aktiv angewandt, es aber als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen zu schikanieren. Ein offenes Bekenntnis zur Homosexualität ist in Bangladesch gesellschaftlich unmöglich und führt einerseits zur Ausgrenzung durch die dortige Gesellschaft und gesellschaftlichen Diskriminierungen. Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet. Auch dem BF, welcher bereits Diskriminierungshandlungen vor seiner Ausreise ausgesetzt gewesen sei (zB durch die von seiner Schwester abverlangte „Garantieerklärung“), droht daher in Bangladesch aufgrund seiner sexuellen Orientierung eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung.Laut den Länderfeststellungen wird Paragraph 377, Strafgesetzbuch von Bangladesch zwar nicht aktiv angewandt, es aber als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen zu schikanieren. Ein offenes Bekenntnis zur Homosexualität ist in Bangladesch gesellschaftlich unmöglich und führt einerseits zur Ausgrenzung durch die dortige Gesellschaft und gesellschaftlichen Diskriminierungen. Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet. Auch dem BF, welcher bereits Diskriminierungshandlungen vor seiner Ausreise ausgesetzt gewesen sei (zB durch die von seiner Schwester abverlangte „Garantieerklärung“), droht daher in Bangladesch aufgrund seiner sexuellen Orientierung eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch und die darin angeführten Quellen. Das Länderinformationsblatt zu Bangladesch wurde dem Rechtsvertreter des BF vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. In den angeführten Länderfeststellungen wird eine Vielzahl von Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen zusammengefasst, die ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Bangladesch zeigen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal die Länderinformationen seitens des vertretenen BF unbestritten geblieben sind. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich die Umstände unter Berücksichtigung der vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation bisher nicht (wesentlich) geändert haben. II.
  7. Rechtliche Beurteilung: römisch zwei.
  8. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.römisch zwei.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. II.3.

  1. Zu A)römisch zwei.3.
  2. Zu A) II.3.2.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.2.
  4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

§ 11Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Herkunftsstaates zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Abs. 2 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Herkunftsstaates zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Absatz 2, ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, 2016/19/0074 uva.). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

§ 3Asyl

G 2005 setzt

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus. Gleichfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber.Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

Paragraph 3, AsylG 2005 setzt

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus. Gleichfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 31.05.2001, 2001/20/0041; 23.07.1999, 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde

§ 28Asyl

G 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 06.10.1999, 98/01/0311; 14.10.1998, 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0361; 04.05.2000, 99/20/0599).Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen vergleiche VwGH 31.05.2001, 2001/20/0041; 23.07.1999, 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde

Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln vergleiche VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 06.10.1999, 98/01/0311; 14.10.1998, 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH 21.09.2000, 98/20/0361; 04.05.2000, 99/20/0599). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12, ausgesprochen, dass Art 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art 9 Abs. 2 lit c der Qualifikations-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, welches eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Art 10 Abs. 1 lit d in Verbindung mit Art 2 Buchst c der Qualifikations-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.Der EuGH hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12, ausgesprochen, dass Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Qualifikations-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, welches eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Artikel 10, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Artikel 2, Buchst c der Qualifikations-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts haben die gegenständliche Situation unterschiedlich beurteilt. Während der Verfassungsgerichtshof eine Verfahrenshilfe zur in Aussicht genommenen Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit abwies und die Behandlung der Beschwerde ablehnte, hat der Verwaltungsgerichtshof letztlich die ursprünglich negative Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Antrag auf internationalen Schutz behoben. Der BF hat im Verfahren dargelegt, dass er – durch das Bekanntwerden seiner Homosexualität in seinem Herkunftsland – Diskriminierungshandlungen ausgesetzt war. Es ist davon auszugehen, dass die Homosexualität des BF im Fall einer Rückkehr in seiner Umgebung erneut offenkundig wird, womit der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit (erneut) Opfer diskriminierender Praktiken der Gesellschaft in Bangladesch werden würde, vor denen staatliche Organe Homosexuelle - den Länderfeststellungen zufolge - nicht zu schützen vermögen, sondern den Berichten zufolge vielmehr selbst in Schikanen involviert sein können. Im Fall einer Rückkehr wäre der BF der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt und würde dieser maßgeblichen Einschränkungen in seinem Beziehungs- und Sexualleben unterliegen. Der BF wäre gezwungen, seine sexuelle Orientierung im Geheimen – unter ständiger Angst entdeckt zu werden – zu leben, um sich nicht der Gefahr von Diskriminierung, strafgerichtlicher Verfolgung oder körperlicher Schädigung auszusetzen. Dies ist mit der Rechtsprechung nicht vereinbar, wonach auch vom BF nicht erwartet werden kann, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim haltet oder Zurückhaltung hinsichtlich seiner sexuellen Ausrichtung übt ("l'expression de son orientation sexuelle"), um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (siehe dazu auch VfGH 21.06.2017, E3074/2016; VfGH 18.09.2014, E910/2014). Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen drohen. Die behaupteten Diskriminierungen sind ein wesentliches Indiz für eine drohende Verfolgung im Fall einer Rückkehr des BF. Diese Verfolgung ist dem Heimatstaat zuzurechnen, weil der Heimatstaat des BF den Länderfeststellungen zufolge nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2214126.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.