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{'item': 'W195 2240257-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 17Art. 129Art. 130Art. 131§ 6§ 58§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlW195 2240257-1 Spruch, W195 2240257-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Am 10.03.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht per Brief ein als „Anzeige“ bezeichnetes Schriftstück des Antragstellers ein, in welchem dieser – zusammengefasst – eine unklare, nichttransparente und ungesetzliche Auftragsvergabe zwischen dem Bundesministerium für Justiz und einem Nahversorgungsunternehmen behauptete und gleichzeitig auf ein verwandtschaftliches Verhältnis in dieser Konstellation referenzierte.römisch eins.
  2. Am 10.03.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht per Brief ein als „Anzeige“ bezeichnetes Schriftstück des Antragstellers ein, in welchem dieser – zusammengefasst – eine unklare, nichttransparente und ungesetzliche Auftragsvergabe zwischen dem Bundesministerium für Justiz und einem Nahversorgungsunternehmen behauptete und gleichzeitig auf ein verwandtschaftliches Verhältnis in dieser Konstellation referenzierte. I.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Eingabe mit Verfügung vom 10.03.2021 zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden in Kenntnis.römisch eins.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Eingabe mit Verfügung vom 10.03.2021 zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden in Kenntnis. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe, der Antrag

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden könne.Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe, der Antrag

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden könne. I.

  1. Dem Verbesserungsauftrag wurde keine Folge geleistet.römisch eins.
  2. Dem Verbesserungsauftrag wurde keine Folge geleistet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Am 10.03.2021 brachte der Einschreiter ein Schriftstück beim Bundesverwaltungsgericht ein, dem zu Folge eine Auftragsvergabe des BM Justiz unrechtmäßig erfolgt sei. Diese unzulässige Auftragsvergabe führte der Einschreiter auf ein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen dem nahversorgungsunternehmen und der Ressortleitung zurück. I.
  5. Dem vom BVwG noch am gleichen Tag verlangten Verbesserungsauftrag wurde fristgerecht keine Folge geleistet.römisch eins.
  6. Dem vom BVwG noch am gleichen Tag verlangten Verbesserungsauftrag wurde fristgerecht keine Folge geleistet.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf der Eingabe (samt Beilagen) des Einschreiters. Festgestellt wird, dass die Schreibweise des Familiennamens zwischen den angeblich in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehenden involvierten Personen nicht ident ist.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Art. 129B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes.

Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129, B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes.

Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,). Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht zur Nachprüfung öffentlicher Beschaffungen für Bundesbehörden zuständig.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung des Anbringens: Das vorgelegte Schriftstück lässt nicht erkennen, in wie Ferne die Rechte des BF durch die behaupteten Ereignisse berührt werden. Es ist somit kein rechtliches Interesse des Einschreiters erkennbar und ist schon aus diesem Grund die Eingabe mit Beschluss zurückzuweisen. Darüber hinaus hat der BF, der dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachgekommen ist, behauptet, dass durch ein verwandtschaftliches Verhältnis von bestimmten Personen eine ungerechtfertigte Auftragsvergabe erfolgt sei. So ferne sich der Einschreiter darauf bezieht, dass der Familienname der angeblich beteiligten Personen identisch sei, ist darauf hinzuweisen, dass der angeführte Familienname des früheren Ressortleiters des BMJ nicht in der vom Einschreiter behaupteten Weise geschrieben wird und damit offensichtlich auch nicht im Zusammenhang mit der vom BF genannten zweiten Person in einem verwandtschaftlichen Verhältnis steht, wie dies der Einschreiter auf Grund der angeblichen Namensgleichheit behauptet. Ein weiteres substantiiertes Vorbringen wurde nicht erstattet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge mangelhafter Einbringung zum Inhalt. Die gegenständliche Entscheidung folgt dabei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156), weshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge mangelhafter Einbringung zum Inhalt. Die gegenständliche Entscheidung folgt dabei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156), weshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2240257.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.