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{'item': 'W201 2174218-1'}

Obsah (8)§ 13Art. 133§ 3§§ 57§ 46§ 55§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlW201 2174218-1 Spruch, W201 2174218-1/11Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

§ 13Abs. 7 AVG idg

F iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 02.10.2017

Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellten am 01.11.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seit seinem XXXX Lebensjahr im Iran gelebt habe. Bei einem Arbeitsunfall sei sein rechter Arm abgetrennt worden und es habe zwei Jahre gedauert ihn wieder anzunähen. Seither habe er Bewegungsprobleme am rechten Arm. Er habe den Iran verlassen, da er keine Arbeit mehr bekommen habe bzw. ihn niemand mehr eingestellt habe. Er habe Medienberichten entnommen, dass Deutschland und Österreich Flüchtlinge aufnehmen würden und sei gekommen um zur Schule zu gehen und zu arbeiten.Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seit seinem römisch 40 Lebensjahr im Iran gelebt habe. Bei einem Arbeitsunfall sei sein rechter Arm abgetrennt worden und es habe zwei Jahre gedauert ihn wieder anzunähen. Seither habe er Bewegungsprobleme am rechten Arm. Er habe den Iran verlassen, da er keine Arbeit mehr bekommen habe bzw. ihn niemand mehr eingestellt habe. Er habe Medienberichten entnommen, dass Deutschland und Österreich Flüchtlinge aufnehmen würden und sei gekommen um zur Schule zu gehen und zu arbeiten.
  2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge die belangte Behörde) unter Spruchpunkt I. den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab. 2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge die belangte Behörde) unter Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht zu erteilen sei, weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei.

Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht zu erteilen sei, weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).

  1. Mit Beschwerde vom 17.10.2017 bekämpfte der Beschwerdeführer sämtliche Spruchpunkte des Bescheides vom 02.10.
  2. In der mündlichen Verhandlung am 15.03.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017 zurück.
  3. In der mündlichen Verhandlung am 15.03.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017 zurück. , II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Zu A): Da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 15.03.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017 - die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. in Rechtskraft erwachsen. Das diesbezügliche Verfahren ist

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).Da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 15.03.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017 - die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. in Rechtskraft erwachsen. Das diesbezügliche Verfahren ist

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). Zu B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W201.2174218.1.00

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