Obsah (13)
§ 51§ 3§ 6§ 20§ 39§ 48§ 49§ 1§ 50§ 19§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlW227 2218786-1 Spruch, W227 2218786-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 51Abs. 1 Z 5 Studienförderungsgesetz 1992 (Stud
FG) sowie die im Wintersemester 2017/2018 erhaltene Studienbeihilfe in Höhe von insgesamt 4.205 Euro und den Studienzuschuss in Höhe von 363,36 Euro
§ 51Abs. 1 Z 2 Stud
FG zurückzuzahlen.“„ römisch 40 hat die im Wintersemester 2016 aus 2017, erhaltene Studienbeihilfe in Höhe von insgesamt 4.074 Euro und den Studienzuschuss in Höhe von 363,36 Euro
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) sowie die im Wintersemester 2017 aus 2018, erhaltene Studienbeihilfe in Höhe von insgesamt 4.205 Euro und den Studienzuschuss in Höhe von 363,36 Euro
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG zurückzuzahlen.“ B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin stellte am
- September 2016 einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Bachelorstudium „Finanz-, Rechnungs- & Steuerwesen“ an der Fachhochschule (FH) Wien der WKO. Dabei gab sie u.a. an, noch kein anderes Studium davor betrieben zu haben. In Folge bewilligte die Studienbeihilfenbehörde der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe und zahlte ihr für das Wintersemester 2016/2017 Studienbeihilfe in Höhe von insgesamt 4.074 Euro und den Studienzuschuss in Höhe von 363,36 Euro aus.In Folge bewilligte die Studienbeihilfenbehörde der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe und zahlte ihr für das Wintersemester 2016 aus 2017, Studienbeihilfe in Höhe von insgesamt 4.074 Euro und den Studienzuschuss in Höhe von 363,36 Euro aus. Im Sommersemester 2017 war sie krankheitsbedingt vom Studium beurlaubt. Im Wintersemester 2017/2018 wurde der Beschwerdeführerin wieder Studienbeihilfe in Höhe von insgesamt 4.205 Euro und der Studienzuschuss in Höhe von 363,36 Euro ausbezahlt.Im Wintersemester 2017 aus 2018, wurde der Beschwerdeführerin wieder Studienbeihilfe in Höhe von insgesamt 4.205 Euro und der Studienzuschuss in Höhe von 363,36 Euro ausbezahlt.
- Mit Bescheid vom
- Juli 2018 sprach die Studienbeihilfenbehörde
§ 51Abs. 1 Z 5 und Abs. 2, § 48 Abs. 1 und 2 sowie § 52c Abs. 7 Stud
FG aus, dass die Beschwerdeführerin die in den ersten beiden Studiensemestern bezogene Studienbeihilfe und den Studienzuschuss in der Höhe von insgesamt 9.005,72 Euro zurückzahlen müsse, weil sie bis 15. Mai 2018 keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen habe.2. Mit Bescheid vom 17. Juli 2018 sprach die Studienbeihilfenbehörde
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2,, Paragraph 48, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 52 c, Absatz 7, StudFG aus, dass die Beschwerdeführerin die in den ersten beiden Studiensemestern bezogene Studienbeihilfe und den Studienzuschuss in der Höhe von insgesamt 9.005,72 Euro zurückzahlen müsse, weil sie bis
- Mai 2018 keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung und stellte gegen die Vorstellungsvorentscheidung einen Vorlageantrag. Dabei kam hervor, dass die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2010/2011 an der Wirtschaftsuniversität (WU) Wien für ein Semester zugelassen war.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung und stellte gegen die Vorstellungsvorentscheidung einen Vorlageantrag. Dabei kam hervor, dass die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2010 aus 2011, an der Wirtschaftsuniversität (WU) Wien für ein Semester zugelassen war.
- Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte die Vorstellungsvorentscheidung. Begründend führte der Senat im Wesentlichen aus: Da die Beschwerdeführerin während ihres Studiums an der FH Wien der WKO 3 (nur) 4,5 ECTS-Punkte erworben habe, liege kein Studienerfolg zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung vor. Folglich seien die im Wintersemester 2016/2017 ausbezahlte Studienbeihilfe und der Studienzuschuss mangels Studienerfolges zurückzuzahlen.Folglich seien die im Wintersemester 2016 aus 2017, ausbezahlte Studienbeihilfe und der Studienzuschuss mangels Studienerfolges zurückzuzahlen. Die im Wintersemester 2017/2018 ausbezahlte Studienbeihilfe und der Studienzuschuss seien „eigentlich“ aufgrund von unwahren Angaben, welche die Beschwerdeführerin bei ihrer ersten Antragstellung gemacht habe, zurückzuzahlen. Selbst wenn der Studienerfolg vorliegen würde, wäre (daher) die ausbezahlte Studienbeihilfe aus dem Wintersemester 2017/2018 zurückzuzahlen.Die im Wintersemester 2017 aus 2018, ausbezahlte Studienbeihilfe und der Studienzuschuss seien „eigentlich“ aufgrund von unwahren Angaben, welche die Beschwerdeführerin bei ihrer ersten Antragstellung gemacht habe, zurückzuzahlen. Selbst wenn der Studienerfolg vorliegen würde, wäre (daher) die ausbezahlte Studienbeihilfe aus dem Wintersemester 2017 aus 2018, zurückzuzahlen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst vorbringt: Sie habe für ihr Bachelorstudium „Finanz-, Rechnungs- & Steuerwesen“ an der FH Wien der WKO Studienbeihilfe und Studienzuschüsse in Höhe von insgesamt 9.005,72 Euro erhalten. Vor Aufnahme ihres FH-Studiums habe sie „wenige Wochen“ an der WU Wien studiert, was als „Vorstudium zu werten“ sei. Im gegenständlichen FH-Studium habe sie im „
- Semester (Wintersemester 2016/2017)“ drei Prüfungen mit 4,5 ECTS-Punkten abgelegt, im „
- Semester (Wintersemester 2017/2018)“ seien ihr diese Prüfungen angerechnet worden. Nur die Abschlussprüfung habe sie aufgrund mehrerer Krankenhausaufenthalte nicht ablegen können. Ihr seien jedoch im Wintersemester 2016/2017 20 Semesterstunden und im Wintersemester 2017/2018 17 Semesterstunden für die „komplette Anwesenheit, die Absolvierung aller Zwischenprüfungen, e-Learnings und Hausübungen angerechnet“ worden, die ebenfalls als Studienerfolg zu werten seien. Im gegenständlichen FH-Studium habe sie im „
- Semester (Wintersemester 2016 aus 2017,)“ drei Prüfungen mit 4,5 ECTS-Punkten abgelegt, im „
- Semester (Wintersemester 2017 aus 2018,)“ seien ihr diese Prüfungen angerechnet worden. Nur die Abschlussprüfung habe sie aufgrund mehrerer Krankenhausaufenthalte nicht ablegen können. Ihr seien jedoch im Wintersemester 2016 aus 2017, 20 Semesterstunden und im Wintersemester 2017 aus 2018, 17 Semesterstunden für die „komplette Anwesenheit, die Absolvierung aller Zwischenprüfungen, e-Learnings und Hausübungen angerechnet“ worden, die ebenfalls als Studienerfolg zu werten seien. Damit habe sie den erforderlichen Leistungsnachweis nach dem ersten Studienjahr „klar erfüllt“. Selbst wenn dies keinen Nachweis für das Vorliegen des Mindeststudienerfolges darstelle, sei in ihrem Fall das Vorliegen ihrer Erkrankung zu berücksichtigen, die sie daran gehindert habe, die Abschlussprüfungen abzulegen und dazu gezwungen habe, das Studium „semesterweise zu pausieren“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin war im Wintersemester 2010/2011 an der WU Wien für ein Semester zugelassen.Die Beschwerdeführerin war im Wintersemester 2010 aus 2011, an der WU Wien für ein Semester zugelassen. Am
- September 2016 stellte sie einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Bachelorstudium „Finanz-, Rechnungs- & Steuerwesen“ an der FH Wien der WKO und kreuzte dabei die im Antragsformular ausgewiesene Frage nach einem „Vorstudium“ mit „nein“ an. Im Wintersemester 2016/2017 bezog sie von September 2016 bis Februar 2017 Studienbeihilfe in Höhe von monatlich 679 Euro und den Studienzuschuss in Höhe von 363,36 Euro.Im Wintersemester 2016 aus 2017, bezog sie von September 2016 bis Februar 2017 Studienbeihilfe in Höhe von monatlich 679 Euro und den Studienzuschuss in Höhe von 363,36 Euro. Im Sommersemester 2017 war sie krankheitsbedingt vom Studium beurlaubt. Im Wintersemester 2017/2018 nahm sie ihr Studium an der FH Wien der WKO wieder auf. Von September 2017 bis Jänner 2018 bezog sie Studienbeihilfe in Höhe von monatlich 841 Euro und den Studienzuschuss in Höhe von 363,36 Euro.Im Wintersemester 2017 aus 2018, nahm sie ihr Studium an der FH Wien der WKO wieder auf. Von September 2017 bis Jänner 2018 bezog sie Studienbeihilfe in Höhe von monatlich 841 Euro und den Studienzuschuss in Höhe von 363,36 Euro. Sie absolvierte an der FH Wien der WKO die Prüfungen (Teilmodule) „Einführung in REWE“ (1,5 ECTS-Punkte), „Mentoring“ (1,5 ECTS-Punkte) und „Rhetorik“ (1,5 ECTS-Punkte). Am
- Jänner 2018 brach sie das Studium ab.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.
- Die zum Antragszeitpunkt (
- September 2016) maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 3Abs. 5 Stud
FG ist Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.
Paragraph 3, Absatz 5, StudFG ist Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (Paragraph 18,) des Studiums zu berücksichtigen.
§ 6Z 3 Stud
FG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).
Paragraph 6, Ziffer 3, StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25).
§ 20Abs. 1 Z 2 Stud
FG erbringen Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden.
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG erbringen Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden.
§ 39Abs. 2 Stud
FG sind Anträge im Wintersemester in der Zeit vom
- September bis
- Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom
- Februar bis
- Mai zu stellen.
Paragraph 39, Absatz 2, StudFG sind Anträge im Wintersemester in der Zeit vom
- September bis
- Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom
- Februar bis
- Mai zu stellen.
§ 48Abs. 1 Stud
FG sind Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr), in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.
Paragraph 48, Absatz eins, StudFG sind Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr), in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (Paragraph 39, Absatz 2,) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben. Die Nachweise
Abs. 1 müssen zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben stattdessen eine Bestätigung der Direktion über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen vorzulegen.Die Nachweise
Absatz eins, müssen zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben stattdessen eine Bestätigung der Direktion über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen vorzulegen.
§ 49Abs. 1 Stud
FG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 6), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme
§ 1Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes (Freiw
G) leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung ihr Studium abschließen.
Paragraph 49, Absatz eins, StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (Paragraph 3, Absatz 6,), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes (FreiwG) leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung ihr Studium abschließen.
§ 50Abs. 2 Z 2 Stud
FG erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres), für das der Studierende keinen Studiennachweis
§ 20Abs.
1 Z 2 vorgelegt hat.
Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, StudFG erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres), für das der Studierende keinen Studiennachweis
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, vorgelegt hat.
§ 51Abs. 1 Z 2 Stud
FG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde, zurückzuzahlen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde, zurückzuzahlen.
§ 51Abs. 1 Z 5 Stud
FG haben Studierende den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden, zurückzuzahlen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG haben Studierende den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in Paragraph 48, Absatz 2, festgelegten Ausmaß vorgelegt werden, zurückzuzahlen. 3.1.
- Für den Tatbestand des § 51 Abs. 1 Z 2 genügt die Unrichtigkeit der Angaben. Wissentlichkeit ist hierfür nicht erforderlich (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz,
- Auflage, Anm 9 zu § 51 Abs. 1).3.1.
- Für den Tatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, genügt die Unrichtigkeit der Angaben. Wissentlichkeit ist hierfür nicht erforderlich vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz,
- Auflage, Anmerkung 9 zu Paragraph 51, Absatz eins,). § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG beruht auf dem allgemeinen dem StudFG innewohnenden Gedanken, dass sich der Studierende entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes (erfolgreicher Abschluss des gewählten Studiums in angemessener Zeit) verhält. Die Sonderregelung der Rückzahlungsverpflichtung bei förderungswidrigem Verhalten während der ersten beiden Semester des Studiums (Nichterbringung eines bestimmten Studienerfolges in reduziertem Ausmaß) ist darin begründet, dass in dieser Phase am Beginn des Studiums schon die Aufnahme in der Einrichtung, an der das geförderte Studium betrieben werde, zur Gewährung der Studienbeihilfe ausreicht und daher erst im Nachhinein ein Leistungsnachweis im geförderten Studium zu erbringen ist, der eine hinreichende Prognose über das Erreichen der Zielsetzungen nach dem StudFG ermöglicht. Dieses durch § 51 Abs. 1 Z 5 sanktionierte Erfordernis ist daher ein Äquivalent dafür, dass Studienanfänger anlässlich eines Antrages (auf Studienbeihilfe) keinen Studienerfolg nachweisen müssen (siehe etwa VwGH 96/12/0032, 11.12.2002, mit Hinweis auf VwGH 08.01.2001, 2000/12/0301).Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG beruht auf dem allgemeinen dem StudFG innewohnenden Gedanken, dass sich der Studierende entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes (erfolgreicher Abschluss des gewählten Studiums in angemessener Zeit) verhält. Die Sonderregelung der Rückzahlungsverpflichtung bei förderungswidrigem Verhalten während der ersten beiden Semester des Studiums (Nichterbringung eines bestimmten Studienerfolges in reduziertem Ausmaß) ist darin begründet, dass in dieser Phase am Beginn des Studiums schon die Aufnahme in der Einrichtung, an der das geförderte Studium betrieben werde, zur Gewährung der Studienbeihilfe ausreicht und daher erst im Nachhinein ein Leistungsnachweis im geförderten Studium zu erbringen ist, der eine hinreichende Prognose über das Erreichen der Zielsetzungen nach dem StudFG ermöglicht. Dieses durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, sanktionierte Erfordernis ist daher ein Äquivalent dafür, dass Studienanfänger anlässlich eines Antrages (auf Studienbeihilfe) keinen Studienerfolg nachweisen müssen (siehe etwa VwGH 96/12/0032, 11.12.2002, mit Hinweis auf VwGH 08.01.2001, 2000/12/0301). Eine Erkrankung schließt die Rückzahlungsverpflichtung nicht aus (siehe VwGH 07.11.1974, 1341/74). Auch kann eine Erkrankung nur
§ 19Stud
FG eine Studienzeitüberschreitung, nicht aber das Fehlen eines günstigen Studienerfolges rechtfertigen (siehe VwGH 28.04.1981, 81/07/0029).Eine Erkrankung schließt die Rückzahlungsverpflichtung nicht aus (siehe VwGH 07.11.1974, 1341/74). Auch kann eine Erkrankung nur
Paragraph 19, StudFG eine Studienzeitüberschreitung, nicht aber das Fehlen eines günstigen Studienerfolges rechtfertigen (siehe VwGH 28.04.1981, 81/07/0029). Als Vorstudium ist jedes Studium zu werten, das dem Studium, für welches Studienbeihilfe beantragt wurde, vorausgeht. Der günstige Studienerfolg geht durch mangelnde Leistungen in den Vorstudien bzw. bei bestimmten Studienwechseln auch dann verloren, wenn man für diese Zeiträume nicht um Studienbeihilfe angesucht hat (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz,
- Auflage, Anm 10 zu § 20 mit Hinweis auf BVwG 29.07.2014, W129 2000866-1/2E).Als Vorstudium ist jedes Studium zu werten, das dem Studium, für welches Studienbeihilfe beantragt wurde, vorausgeht. Der günstige Studienerfolg geht durch mangelnde Leistungen in den Vorstudien bzw. bei bestimmten Studienwechseln auch dann verloren, wenn man für diese Zeiträume nicht um Studienbeihilfe angesucht hat (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz,
- Auflage, Anmerkung 10 zu Paragraph 20, mit Hinweis auf BVwG 29.07.2014, W129 2000866-1/2E). 3.1.
- Für den Fall der Beschwerdeführerin bedeutet das: Die ersten beiden Studiensemester der Beschwerdeführerin waren das Wintersemester 2010/2011 und das Wintersemester 2016/
- Sie hat erstmals im Wintersemester 2016/2017 – also in ihrem insgesamt zweiten Semester – Studienbeihilfe beantragt.Die ersten beiden Studiensemester der Beschwerdeführerin waren das Wintersemester 2010 aus 2011, und das Wintersemester 2016 aus 2017,. Sie hat erstmals im Wintersemester 2016 aus 2017, – also in ihrem insgesamt zweiten Semester – Studienbeihilfe beantragt. Auch wenn aufgrund der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 1 StudFG, wonach Studierende an Universitäten und Fachhochschulen in den ersten beiden Semestern den Nachweis des günstigen Studienerfolges durch Zulassung als ordentlich Studierende erbringen, zum Antragszeitpunkt noch kein Studienerfolg in Form von Zeugnissen über absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen nachzuweisen war, so wäre die Beschwerdeführerin demnach verpflichtet gewesen, die im Antragsformular ausgewiesene Frage nach einem „Vorstudium“ mit „ja“ zu beantworten (siehe zusätzlich weiter unten).Auch wenn aufgrund der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG, wonach Studierende an Universitäten und Fachhochschulen in den ersten beiden Semestern den Nachweis des günstigen Studienerfolges durch Zulassung als ordentlich Studierende erbringen, zum Antragszeitpunkt noch kein Studienerfolg in Form von Zeugnissen über absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen nachzuweisen war, so wäre die Beschwerdeführerin demnach verpflichtet gewesen, die im Antragsformular ausgewiesene Frage nach einem „Vorstudium“ mit „ja“ zu beantworten (siehe zusätzlich weiter unten). Weiters wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, spätestens in der auf das weitere Semester folgenden Antragsfrist (vgl. § 48 Abs. 1 StudFG) – also bis längstens
- Mai 2017 – einen Studienerfolgsnachweis vorzulegen. Zur Klarstellung wird in § 48 Abs. 1 zweiter Satz StudFG auch explizit darauf verwiesen, dass diese Verpflichtung ebenso Studierende trifft, die erstmals im zweiten inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.Weiters wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, spätestens in der auf das weitere Semester folgenden Antragsfrist vergleiche Paragraph 48, Absatz eins, StudFG) – also bis längstens
- Mai 2017 – einen Studienerfolgsnachweis vorzulegen. Zur Klarstellung wird in Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Satz StudFG auch explizit darauf verwiesen, dass diese Verpflichtung ebenso Studierende trifft, die erstmals im zweiten inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben. Zum Ausschluss der Verpflichtung, die in den ersten beiden Semestern bzw. – wie gegenständlich der Fall – lediglich die im zweiten Semester bezogene Studienbeihilfe zurückzahlen zu müssen, hätten die Studienleistungen im Ausmaß von wenigstens 15 ECTS-Punkten bzw. 7 Semesterstunden nachgewiesen werden müssen. Wie festgestellt, absolvierte die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum jedoch (nur) die Prüfungen (Teilmodule) „Einführung in REWE“ (1,5 ECTS-Punkte), „Mentoring“ (1,5 ECTS-Punkte) und „Rhetorik“ (1,5 ECTS-Punkte). Dem Beschwerdevorbringen, ihr seien im Wintersemester 2016/2017 20 Semesterstunden und im Wintersemester 2017/2018 17 Semesterstunden für die „komplette Anwesenheit, die Absolvierung aller Zwischenprüfungen, e-Learnings und Hausübungen angerechnet“ worden, die ebenfalls als Studienerfolg zu werten seien, ist Folgendes zu entgegnen:Dem Beschwerdevorbringen, ihr seien im Wintersemester 2016 aus 2017, 20 Semesterstunden und im Wintersemester 2017 aus 2018, 17 Semesterstunden für die „komplette Anwesenheit, die Absolvierung aller Zwischenprüfungen, e-Learnings und Hausübungen angerechnet“ worden, die ebenfalls als Studienerfolg zu werten seien, ist Folgendes zu entgegnen: Aus der vorgelegten Bestätigung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2016/2017 20 Semesterstunden und im Wintersemester 2017/2018 17 Semesterstunden besucht hat, dabei Zwischenprüfungen absolviert hat und die Abschlussprüfungen „Einführung in REWE“ (1,5 ECTS-Punkte), „Mentoring“ (1,5 ECTS-Punkte) und „Rhetorik“ (1,5 ECTS-Punkte) erfolgreich abgelegt hat. Aus der vorgelegten Bestätigung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2016 aus 2017, 20 Semesterstunden und im Wintersemester 2017 aus 2018, 17 Semesterstunden besucht hat, dabei Zwischenprüfungen absolviert hat und die Abschlussprüfungen „Einführung in REWE“ (1,5 ECTS-Punkte), „Mentoring“ (1,5 ECTS-Punkte) und „Rhetorik“ (1,5 ECTS-Punkte) erfolgreich abgelegt hat. Der Nachweis eines günstigen Studienerfolges nach § 20 Abs. 1 Z 2 StudFG ist jedoch nur mit einer erfolgreich absolvierten Lehrveranstaltung erbracht, nicht jedoch mit dem bloßen Besuch einer solchen oder mit dem Absolvieren von Zwischenprüfungen. Erst die Abschlussprüfung belegt die erfolgreiche Absolvierung einer Lehrveranstaltung und damit den Nachweis eines günstigen Studienerfolges.Der Nachweis eines günstigen Studienerfolges nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG ist jedoch nur mit einer erfolgreich absolvierten Lehrveranstaltung erbracht, nicht jedoch mit dem bloßen Besuch einer solchen oder mit dem Absolvieren von Zwischenprüfungen. Erst die Abschlussprüfung belegt die erfolgreiche Absolvierung einer Lehrveranstaltung und damit den Nachweis eines günstigen Studienerfolges. Mit ihren Abschlussprüfungen hat die Beschwerdeführerin jedoch nur insgesamt 4,5 ECTS-Punkte erworben und nicht die nach § 48 Abs. 2 StudFG geforderten 15 ECTS-Punkte.Mit ihren Abschlussprüfungen hat die Beschwerdeführerin jedoch nur insgesamt 4,5 ECTS-Punkte erworben und nicht die nach Paragraph 48, Absatz 2, StudFG geforderten 15 ECTS-Punkte. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Erkrankung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gewesen sei, ist einerseits festzuhalten, dass sie – wie oben ausgeführt – bereits nach dem Wintersemester 2016/2017 und damit vor ihrer Erkrankung im Sommersemester 2017 verpflichtet gewesen war, einen günstigen Studienerfolg nachzuweisen. Andererseits kann eine Erkrankung nicht das Fehlen eines günstigen Studienerfolges rechtfertigen (siehe wieder VwGH 28.04.1981, 81/07/0029).Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Erkrankung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gewesen sei, ist einerseits festzuhalten, dass sie – wie oben ausgeführt – bereits nach dem Wintersemester 2016 aus 2017, und damit vor ihrer Erkrankung im Sommersemester 2017 verpflichtet gewesen war, einen günstigen Studienerfolg nachzuweisen. Andererseits kann eine Erkrankung nicht das Fehlen eines günstigen Studienerfolges rechtfertigen (siehe wieder VwGH 28.04.1981, 81/07/0029). Folglich hat die Beschwerdeführerin die im Wintersemester 2016/2017 erhaltene Studienbeihilfe in Höhe von insgesamt 4.074 Euro und den Studienzuschuss in Höhe von 363,36 Euro
§ 51Abs. 1 Z 5 Stud
FG zurückzuzahlen.Folglich hat die Beschwerdeführerin die im Wintersemester 2016 aus 2017, erhaltene Studienbeihilfe in Höhe von insgesamt 4.074 Euro und den Studienzuschuss in Höhe von 363,36 Euro
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG zurückzuzahlen. Weiters gab die Beschwerdeführerin bei ihrem Studienbeihilfenantrag am
- September 2016 falsch an, davor noch kein Studium betrieben zu haben, obwohl sie bereits im Wintersemester 2010/2011 an der WU Wien für ein Semester zugelassen war. Demnach befand sie sich im Wintersemester 2017/2018 nicht im zweiten, sondern bereits im dritten zu berücksichtigenden Semester (siehe dazu § 3 Abs. 5 StudFG) und wäre mangels Studienerfolges gar nicht mehr berechtigt gewesen, Studienbeihilfe zu beziehen (siehe § 6 Z 3 StudFG, wonach der günstige Studienerfolg eine Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist). Weiters gab die Beschwerdeführerin bei ihrem Studienbeihilfenantrag am
- September 2016 falsch an, davor noch kein Studium betrieben zu haben, obwohl sie bereits im Wintersemester 2010 aus 2011, an der WU Wien für ein Semester zugelassen war. Demnach befand sie sich im Wintersemester 2017 aus 2018, nicht im zweiten, sondern bereits im dritten zu berücksichtigenden Semester (siehe dazu Paragraph 3, Absatz 5, StudFG) und wäre mangels Studienerfolges gar nicht mehr berechtigt gewesen, Studienbeihilfe zu beziehen (siehe Paragraph 6, Ziffer 3, StudFG, wonach der günstige Studienerfolg eine Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist). Hätte die Beschwerdeführerin ihr Vorstudium an der WU Wien wahrheitsgemäß angegeben, wäre ihr Anspruch auf Studienbeihilfe
§ 50Abs. 2 Z 2 Stud
FG bereits mit Ende des Wintersemesters 2016/2017 erloschen und es wäre ihr für das Wintersemester 2017/2018 keine Studienbeihilfe mehr ausbezahlt worden.Hätte die Beschwerdeführerin ihr Vorstudium an der WU Wien wahrheitsgemäß angegeben, wäre ihr Anspruch auf Studienbeihilfe
Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, StudFG bereits mit Ende des Wintersemesters 2016 aus 2017, erloschen und es wäre ihr für das Wintersemester 2017 aus 2018, keine Studienbeihilfe mehr ausbezahlt worden. Da – wie oben ausgeführt – für den Tatbestand des § 51 Abs. 1 Z 2 StudFG die Unrichtigkeit der Angaben genügen, hat die Beschwerdeführerin die im Wintersemester 2017/2018 erhaltene Studienbeihilfe in Höhe von insgesamt 4.205 Euro und den Studienzuschuss in Höhe von 363,36 Euro
§ 51Abs. 1 Z 2 Stud
FG zurückzuzahlen.Da – wie oben ausgeführt – für den Tatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG die Unrichtigkeit der Angaben genügen, hat die Beschwerdeführerin die im Wintersemester 2017 aus 2018, erhaltene Studienbeihilfe in Höhe von insgesamt 4.205 Euro und den Studienzuschuss in Höhe von 363,36 Euro
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG zurückzuzahlen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war abzuändern, da die im Wintersemester 2016/2017 ausbezahlte Studienbeihilfe mangels Studienerfolgs und die im Wintersemester 2017/2018 ausbezahlte Studienbeihilfe aufgrund von unwahren Angaben zurückzuzahlen ist.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war abzuändern, da die im Wintersemester 2016 aus 2017, ausbezahlte Studienbeihilfe mangels Studienerfolgs und die im Wintersemester 2017 aus 2018, ausbezahlte Studienbeihilfe aufgrund von unwahren Angaben zurückzuzahlen ist. Eine Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die ausbezahlte Studienbeihilfe einerseits mangels Studienerfolgs und andererseits aufgrund von unwahren Angaben zurückzuzahlen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 3.2.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die ausbezahlte Studienbeihilfe einerseits mangels Studienerfolgs und andererseits aufgrund von unwahren Angaben zurückzuzahlen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W227.2218786.1.00