Obsah (21)
§ 5§ 21Art. 133§ 28§ 18§ 29Art. 18§ 61§ 10Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlW235 2238572-1 Spruch, W235 2238572-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 5Asyl
G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B)Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Dem Beschwerdeführer, einem syrischer Staatsangehörigen, wurde nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.10.2020 die Weiterreise nach Deutschland von den deutschen Behörden verweigert. Nach Zurückweisung nach Österreich stellte er am 10.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .10.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 49). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .10.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 49). 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Familienangehörigen in Österreich habe. Einer seiner Brüder lebe in Zypern und habe dort einen Aufenthaltstitel. Syrien habe er im September 2019 verlassen und sei in die Türkei gereist, wo er sich ca. zehn Monate aufgehalten habe. Von der Türkei aus sei er über Griechenland, Albanien, den Kosovo und Serbien, wo er ca. elf Tage geblieben sei, nach Rumänien gelangt. Dort habe er sich ca. vier Tage aufgehalten. In Rumänien sei er von der Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden. Einen Asylantrag habe der Beschwerdeführer nicht gestellt. Von Rumänien sei er über unbekannte Länder nach Österreich und in der Folge nach Deutschland gereist. Deutschland habe ihn nach Österreich zurückgeschickt. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Rumänien zurück. Dort sei er in einem Camp gewesen und von der Polizei geschlagen worden. Er wolle in Österreich Asyl haben. Er habe in Rumänien keinen Asylantrag stellen wollen, aber die Polizei habe ihn geschlagen und somit habe er den Antrag stellen müssen. In welchem Stand sich sein Asylverfahren in Rumänien befinde, wisse er nicht, da er „dort“ nicht gewartet habe. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 10.10.2020 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 35).Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 10.10.2020 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 35). 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.10.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.10.2020 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 23.10.2020 stimmte die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
§ 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass der Beschwerdeführer in Rumänien um Asyl angesucht habe und sein Akt nach wie vor in Bearbeitung sei (vgl. AS 57). Mit Schreiben vom 23.10.2020 stimmte die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass der Beschwerdeführer in Rumänien um Asyl angesucht habe und sein Akt nach wie vor in Bearbeitung sei vergleiche AS 57). Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G vom 30.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Rumänien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am 10.12.2020 nachweislich übernommen (vgl. AS 95). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 30.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Rumänien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am 10.12.2020 nachweislich übernommen vergleiche AS 95). 1.
- Am 16.12.2020 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Gesundheitlich gehe es ihm gut und er leide nicht an schwerwiegenden Krankheiten. Er habe nur seit langem lediglich Kreuzschmerzen. Diesbezüglich sei er in Österreich nicht bei einem Arzt gewesen. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebe seit vier oder fünf Jahren in Österreich und zwar in Tirol. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Rumänien zu treffen, gab der Beschwerdeführer an, er sei nur auf der Durchreise gewesen. Während der Durchreise durch Rumänien sei er von der Polizei aufgehalten und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Dies habe er anfangs abgelehnt, sei jedoch dazu gezwungen worden. Es sei gedroht worden und daher hätten er und andere Flüchtlinge die Fingerabdrücke abgegeben. „Sie“ hätten versichert, dass die Abgabe der Fingerabdrücke keine Auswirkung auf das Asylverfahren haben werde. Die rumänische Polizei habe ihn schlecht behandelt und er habe zwei Tage nichts zu essen bekommen. Fünf Tage sei der Beschwerdeführer in Rumänien aufhältig gewesen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Rumänien wollte der Beschwerdeführer nichts sagen. Am Ende der Einvernahme gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er sämtliche Gründe geschildert habe, warum er Rumänien verlassen habe, an, er habe Beweise, dass er mit Schlägen dazu gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben. Als Beweise habe er Abschürfungen auf seinem Körper, die er mit seinem Handy fotografiert habe. Die Fotos müsse er noch ausdrucken und werde diese dann dem Bundesamt vorlegen. Wie sein Asylantrag in Rumänien entschieden worden sei, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt, sondern nur seine Fingerabdrücke abgegeben. Dass er geschlagen worden sei, habe er nicht zur Anzeige gebracht, da es die rumänische Polizei gewesen sei, die ihn geschlagen habe. Die während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin hatte weder ein Vorbringen noch Fragen. In der Folge langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vier Farbkopien von Fotos, aufgenommen am 20.09.2020 um 14:56 bzw. 14:57 Uhr ein, die Hämatome und Abschürfungen an der Innenseite des linken Oberarms sowie an der Außenseite des rechten Oberarms des Beschwerdeführers zeigen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren, lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Krankheiten leide. Am 13.10.2020 habe das Bundesamt ein Konsultationsverfahren
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO mit Rumänien eingeleitet. Die Zuständigkeit Rumäniens habe sich aufgrund des Zustimmungsschreibens vom 23.10.2020
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO ergeben. Enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 7 bis 18 unter Anführung von Quellen Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren, lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Krankheiten leide. Am 13.10.2020 habe das Bundesamt ein Konsultationsverfahren
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO mit Rumänien eingeleitet.
Die Zuständigkeit Rumäniens habe sich aufgrund des Zustimmungsschreibens vom 23.10.2020
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ergeben.
Enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 7 bis 18 unter Anführung von Quellen Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer weder behauptet habe, an schweren, lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Krankheiten zu leiden noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Betreffend die vorgebrachten Kreuzschmerzen habe der Beschwerdeführer angegeben, sich in Österreich keiner ärztlichen Behandlung unterzogen zu haben. Dem Bundesamt würden auch keine medizinischen Unterlagen vorliegen. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Die Angaben bezüglich des Aufenthalts in Rumänien und der Weiterreise nach Österreich seien plausibel nachvollziehbar und würden in Einklang mit dem Eurodac-Treffer stehen. Betreffend die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben [in Österreich] wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass ein Cousin in Tirol lebe. Ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine enge Bindung bestehe jedoch nicht. Die Feststellungen zu Rumänien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Seitens der Behörde werde dem Beschwerdeführer nicht geglaubt, dass er in Rumänien derartige Übergriffe durch die Polizei erlebt hätte. Es sei für die Behörde nicht feststellbar, woher der Beschwerdeführer seine Verletzungen habe. Festzuhalten sei, dass die vorgelegten Fotos vom 20.09.2020 stammen würden, der Beschwerdeführer jedoch erst am XXXX .10.2020 in Rumänien angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer in Rumänien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden sei, werde erwähnt, dass diesem Vorbringen keine Relevanz zukomme, da alle EU-Staaten angehalten seien, behauptetermaßen verfolgten Drittstaatsangehörigen ein Asylverfahren zu eröffnen. Bezüglich der Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Rumänien werde auf die ausführlichen Länderfeststellungen verwiesen. In Rumänien würden die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers eingehalten und er werde eine entsprechende Unterbringung und Versorgung erhalten. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft vorgebracht, in Rumänien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer weder behauptet habe, an schweren, lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Krankheiten zu leiden noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Betreffend die vorgebrachten Kreuzschmerzen habe der Beschwerdeführer angegeben, sich in Österreich keiner ärztlichen Behandlung unterzogen zu haben. Dem Bundesamt würden auch keine medizinischen Unterlagen vorliegen. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Die Angaben bezüglich des Aufenthalts in Rumänien und der Weiterreise nach Österreich seien plausibel nachvollziehbar und würden in Einklang mit dem Eurodac-Treffer stehen. Betreffend die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben [in Österreich] wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass ein Cousin in Tirol lebe. Ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine enge Bindung bestehe jedoch nicht. Die Feststellungen zu Rumänien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Seitens der Behörde werde dem Beschwerdeführer nicht geglaubt, dass er in Rumänien derartige Übergriffe durch die Polizei erlebt hätte. Es sei für die Behörde nicht feststellbar, woher der Beschwerdeführer seine Verletzungen habe. Festzuhalten sei, dass die vorgelegten Fotos vom 20.09.2020 stammen würden, der Beschwerdeführer jedoch erst am römisch 40 .10.2020 in Rumänien angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer in Rumänien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden sei, werde erwähnt, dass diesem Vorbringen keine Relevanz zukomme, da alle EU-Staaten angehalten seien, behauptetermaßen verfolgten Drittstaatsangehörigen ein Asylverfahren zu eröffnen. Bezüglich der Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Rumänien werde auf die ausführlichen Länderfeststellungen verwiesen. In Rumänien würden die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers eingehalten und er werde eine entsprechende Unterbringung und Versorgung erhalten. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft vorgebracht, in Rumänien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass enge private Bindungen bzw. Abhängigkeitsverhältnisse zu in Österreich lebenden Personen bestünden. Auch sei anzunehmen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Rumänien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Rumänien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Rumänien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Die aktuelle COVID-19 Pandemie erfordere auch nicht, dass Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe. Da es sich um eine Pandemie handle, sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-19 zu erkranken weltweit erhöht. Dazu komme, dass das individuelle Risiko des Beschwerdeführers an SARS-CoV-19 schwer oder gar tödlich zu erkranken, sehr niedrig sei. Das Risiko eines schweren Verlaufs der Erkrankung sei bei jungen, nicht immungeschwächten Menschen viel geringer als bei Menschen aus Risikogruppen. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe ihm aufgrund der COVID-19 Pandemie daher nicht. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
§ 61Abs.
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass enge private Bindungen bzw. Abhängigkeitsverhältnisse zu in Österreich lebenden Personen bestünden. Auch sei anzunehmen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Rumänien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Rumänien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Rumänien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Die aktuelle COVID-19 Pandemie erfordere auch nicht, dass Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe. Da es sich um eine Pandemie handle, sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-19 zu erkranken weltweit erhöht. Dazu komme, dass das individuelle Risiko des Beschwerdeführers an SARS-CoV-19 schwer oder gar tödlich zu erkranken, sehr niedrig sei. Das Risiko eines schweren Verlaufs der Erkrankung sei bei jungen, nicht immungeschwächten Menschen viel geringer als bei Menschen aus Risikogruppen. Ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe ihm aufgrund der COVID-19 Pandemie daher nicht. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
- Am 11.01.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers in Rumänien auseinandergesetzt habe. Auch habe sie die eigenen veralteten Länderberichte nicht hinreichend ausgewertet und überdies würden Berichte zur Situation in Anhaltezentren sowie zur COVID-19 Situation fehlen. Unter Verweis auf die Länderberichte im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass die medizinische Versorgung in Rumänien ungenügend sei und viele Asylwerber auf Unterstützung durch NGOs angewiesen seien. Ferner heiße es, dass der Staat nicht in der Lage sei, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Das konkrete Wissen über die tatsächliche Lage der sozialen Versorgung von Asylsuchenden in Rumänien reiche aus, um zur Einschätzung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit in einen „Armutszustand“ geraten würde. Zudem bestehe die Gefahr der Misshandlung durch Sicherheitsbehörden ebenso wie rassistisch motivierte Gewalt gegen die der Beschwerdeführer keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten könnte. Unter Zitierung eines (undatierten) Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Schwerin sowie unter Verweis auf diverse Artikel, die – soweit Daten angeführt werden – vom 31.03.2015, vom 28.04.2015, vom 19.06.2015, vom März 2018 und vom 20.04.2018 stammen, wurde ausgeführt, dass diese Berichte und Beschlüsse die reine Annahme der belangten Behörde widerlegen würden. Zu den vorgelegten Fotos hätte die Behörde bei Unklarheiten den Beschwerdeführer befragen müssen. Die aktuelle Lage für AsylwerberInnen in Rumänien zeichne sich durch systematische Mängel im Bereich der Daseinsvorsorge (Grundversorgung im Sinne der Aufnahmerichtlinie der Europäischen Union) aus, die so ausgeprägt seien, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung in einen Zustand existenzieller Not, Obdachlosigkeit, Grundversorgungslosigkeit und fehlende Daseinsvorsorge wegen Vorenthaltung jener materiellen, sozialen, gesundheitsbezogenen und existenziellen Grundversorgung geraten würde, welche jedem Asylsuchenden in der Europäischen Union aufgrund der Aufnahmerichtlinie rechtlich zustehe. Daher hätte die Behörde zur der Einschätzung kommen müssen, dass gegenständlicher Fall eine Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-VO und eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gemacht hätte. Die aktuelle Lage für AsylwerberInnen in Rumänien zeichne sich durch systematische Mängel im Bereich der Daseinsvorsorge (Grundversorgung im Sinne der Aufnahmerichtlinie der Europäischen Union) aus, die so ausgeprägt seien, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung in einen Zustand existenzieller Not, Obdachlosigkeit, Grundversorgungslosigkeit und fehlende Daseinsvorsorge wegen Vorenthaltung jener materiellen, sozialen, gesundheitsbezogenen und existenziellen Grundversorgung geraten würde, welche jedem Asylsuchenden in der Europäischen Union aufgrund der Aufnahmerichtlinie rechtlich zustehe. Daher hätte die Behörde zur der Einschätzung kommen müssen, dass gegenständlicher Fall eine Anwendung der humanitären Klausel des Artikel 17, Dublin III-VO und eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gemacht hätte.
- Mit E-Mail vom 11.03.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach Österreich gekommen sei, um sich und seine Familie vor dem Tod zu schützen. In Rumänien sei er geschlagen worden und habe Papiere unterschreiben müssen, von denen er nicht gewusst habe, was dies gewesen sei. Die Abschiebung nach Rumänien würde ihn unter Druck setzen, weil er nicht in der Lage sein werde, seiner Frau und seinen Kindern Sicherheit und Nahrung zu bieten. Der Beschwerdeführer habe sein Geld für die Reise von Syrien nach Österreich ausgegeben und könne nun seiner Familie nichts mehr bieten. Diese würde auch ein schönes Leben wollen. Er wolle die Möglichkeit haben, einen Anwalt gegen die Menschen einzuschalten, die ihn in Rumänien geschlagen hätten.
- Mit E-Mail vom 15.03.2021 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass eine für den 12.02.2021 geplante Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Bukarest nicht durchgeführt werden konnte, da der Beschwerdeführer passiven Widerstand leistete und nachhaltig nicht bereit war, den Anweisungen der österreichischen Polizeibeamten Folge zu leisten sowie sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen (vgl. OZ 5).
- Mit E-Mail vom 15.03.2021 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass eine für den 12.02.2021 geplante Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Bukarest nicht durchgeführt werden konnte, da der Beschwerdeführer passiven Widerstand leistete und nachhaltig nicht bereit war, den Anweisungen der österreichischen Polizeibeamten Folge zu leisten sowie sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen vergleiche OZ 5). Ferner leitete das Bundesamt am selben Tag eine Meldung der Landespolizeidirektion Wien betreffend die Beteiligung des Beschwerdeführers bezüglich einer Zellenflutung im PAZ-HG an das Bundesverwaltungsgericht weiter (vgl. OZ 6). Ferner leitete das Bundesamt am selben Tag eine Meldung der Landespolizeidirektion Wien betreffend die Beteiligung des Beschwerdeführers bezüglich einer Zellenflutung im PAZ-HG an das Bundesverwaltungsgericht weiter vergleiche OZ 6). Mit Bericht vom 22.03.2021 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag ohne besondere Vorkommnisse auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt wurde.. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien. Er hat Syrien im September 2019 verlassen und reiste über den Iran in die Türkei, wo er sich ca. zehn Monate aufgehalten hat. Von der Türkei aus gelangte er über Griechenland, Albanien und den Kosovo nach Serbien. Nach einem ca. elftägigen Aufenthalt in Serbien reiste er illegal in Rumänien ein, wo er am XXXX .10.2020 einen Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Rumänien zu warten, begab sich der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt in Rumänien von vier oder fünf Tagen über Österreich nach Deutschland. Nach Zurückverweisung in das österreichische Bundesgebiet durch die deutschen Behörden stellte er am 10.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien. Er hat Syrien im September 2019 verlassen und reiste über den Iran in die Türkei, wo er sich ca. zehn Monate aufgehalten hat. Von der Türkei aus gelangte er über Griechenland, Albanien und den Kosovo nach Serbien. Nach einem ca. elftägigen Aufenthalt in Serbien reiste er illegal in Rumänien ein, wo er am römisch 40 .10.2020 einen Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Rumänien zu warten, begab sich der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt in Rumänien von vier oder fünf Tagen über Österreich nach Deutschland. Nach Zurückverweisung in das österreichische Bundesgebiet durch die deutschen Behörden stellte er am 10.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.10.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, welches von der rumänischen Dublinbehörde am 23.10.2020 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.10.2020 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, welches von der rumänischen Dublinbehörde am 23.10.2020 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt seit einigen Jahren in Österreich. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes und/oder von wechselseitigen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur wird nicht festgestellt. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 22.03.2021 auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt wurde. 1.2. Zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien: Zum rumänischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen (vgl. Seiten 7 bis 18) Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Zum rumänischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen vergleiche Seiten 7 bis 18) Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.
- d)mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vergleiche IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.
- d)mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019). b). Dublin-Rückkehrer: Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können. ● Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen. ● Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden. ● Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019). Bei Rückkehrern
Art. 18
(1)(
- a)und (
- b)der Dublin III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer
Art. 18
(1)(c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer
Art. 18(1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).
Bei Rückkehrern
Artikel 18,
(1)(
- a)und (
- b)der Dublin III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer
Artikel 18,
(1)(c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer
Artikel 18,
(1)(d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017). Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz,
derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019). Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017). c). Non-Refoulement: Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019). Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019). d). Versorgung: Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.
- g)in Timisoara, Somcuta Mare, Radauti, Galati, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019). Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.
- g)in Timisoara, Somcuta Mare, Radauti, Galati, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vergleiche AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019). Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbeding: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbeding: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vergleiche AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g). Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019). Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vergleiche USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019). Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019). Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017 vgl. AIDA 27.3.2019). Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017 vergleiche AIDA 27.3.2019). […] Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Informationen über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Rumänien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Syrien, zu seinem weiteren Reiseweg, einschließlich der Dauer der jeweiligen Aufenthalte in der Türkei und in Serbien, zu seiner illegalen Einreise in Rumänien, zur Weiterreise nach Deutschland sowie zur Zurückverweisung in das österreichische Bundesgebiet durch die deutschen Behörden und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Dass sich der Beschwerdeführer vier oder fünf Tage in Rumänien aufgehalten hat, gründet auf seinen eigenen Angaben sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt und ist auch aufgrund der Daten der Antragstellungen in Rumänien ( XXXX .10.2020) und Österreich (09.10.2020) nachvollziehbar. 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Syrien, zu seinem weiteren Reiseweg, einschließlich der Dauer der jeweiligen Aufenthalte in der Türkei und in Serbien, zu seiner illegalen Einreise in Rumänien, zur Weiterreise nach Deutschland sowie zur Zurückverweisung in das österreichische Bundesgebiet durch die deutschen Behörden und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Dass sich der Beschwerdeführer vier oder fünf Tage in Rumänien aufgehalten hat, gründet auf seinen eigenen Angaben sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt und ist auch aufgrund der Daten der Antragstellungen in Rumänien ( römisch 40 .10.2020) und Österreich (09.10.2020) nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer am XXXX .10.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer. Der Beschwerdeführer brachte zwar in seiner Erstbefragung zunächst vor, dass er in Rumänien von der Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden sei, aber keinen Asylantrag gestellt habe (vgl. AS 11), räumte jedoch in weiterer Folge ein, dass er keinen Asylantrag habe stellen wollen, jedoch dazu gezwungen worden sei. In welchem Stand sich sein Asylverfahren befinde, wisse er nicht (vgl. AS 15). In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zunächst an, dass er nicht wisse, wie sein Asylantrag in Rumänien entschieden worden sei, um in der Folge – dem widersprechend – vorzubringen, dass er in Rumänien keinen Asylantrag gestellt, sondern nur seine Fingerabdrücke abgegeben habe (vgl. AS 109). Dass der Beschwerdeführer in Rumänien keinen Asylantrag gestellt hat, ist jedenfalls vor dem Hintergrund des unbedenklichen Eurodac-Treffers nicht glaubhaft. Weiters hat die rumänische Dublinbehörde in ihrem Schreiben vom 23.10.2020 ebenfalls bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer in Rumänien um Asyl angesucht habe und sein Akt nach wie vor in Bearbeitung sei (vgl. AS 57). Daher gründet die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich (nach Zurückverweisung durch die deutschen Behörden) in das österreichische Bundesgebiet begeben hat, ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Rumänien zu warten, ebenfalls auf dem Schreiben der rumänischen Dublinbehörde vom 23.10.2020, die der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zugestimmt hat.Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .10.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer. Der Beschwerdeführer brachte zwar in seiner Erstbefragung zunächst vor, dass er in Rumänien von der Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden sei, aber keinen Asylantrag gestellt habe vergleiche AS 11), räumte jedoch in weiterer Folge ein, dass er keinen Asylantrag habe stellen wollen, jedoch dazu gezwungen worden sei. In welchem Stand sich sein Asylverfahren befinde, wisse er nicht vergleiche AS 15). In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zunächst an, dass er nicht wisse, wie sein Asylantrag in Rumänien entschieden worden sei, um in der Folge – dem widersprechend – vorzubringen, dass er in Rumänien keinen Asylantrag gestellt, sondern nur seine Fingerabdrücke abgegeben habe vergleiche AS 109). Dass der Beschwerdeführer in Rumänien keinen Asylantrag gestellt hat, ist jedenfalls vor dem Hintergrund des unbedenklichen Eurodac-Treffers nicht glaubhaft. Weiters hat die rumänische Dublinbehörde in ihrem Schreiben vom 23.10.2020 ebenfalls bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer in Rumänien um Asyl angesucht habe und sein Akt nach wie vor in Bearbeitung sei vergleiche AS 57). Daher gründet die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich (nach Zurückverweisung durch die deutschen Behörden) in das österreichische Bundesgebiet begeben hat, ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Rumänien zu warten, ebenfalls auf dem Schreiben der rumänischen Dublinbehörde vom 23.10.2020, die der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zugestimmt hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Rumänien ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Rumäniens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet wurde. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Der Beschwerdeführer gab zwar sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er von der (rumänischen) Polizei geschlagen worden sei bzw. dass er mit Schlägen dazu gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben. Diesbezüglich habe er Beweise von Abschürfungen auf seinem Körper, die er fotografiert habe. Diese Fotos müsse er ausdrucken und könne sie dann dem Bundesamt vorlegen (vgl. AS 109). In der Folge langten tatsächlich vier Farbkopien von Fotos, die Hämatome und Abschürfungen an der Innenseite des linken Oberarms sowie an der Außenseite des rechten Oberarms des Beschwerdeführers zeigen, beim Bundesamt ein. Allerdings wurden diese Fotos –
den angebrachten Datums- und Uhrzeitstempeln – am 20.09.2020 um 14:56 bzw. um 14.57 Uhr aufgenommen, was weder mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers noch mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen ist. Wenn man die Angaben des Beschwerdeführers, er sei vier oder fünf Tage in Rumänien gewesen und die damit übereinstimmenden Daten der Antragstellungen am XXXX .10.2020 in Rumänien sowie am 09.10.2020 in Österreich zugrundelegt, müssten die auf den Fotos ersichtlichen Verletzungen, wenn diese im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung entstanden sein sollen, entweder bei Abnahme der Fingerabdrücke bzw. bei Antragstellung am XXXX .10.2020 oder kurz danach (während des vier- oder fünftägigen Aufenthalts in Rumänien) entstanden sein. Dies lässt sich jedoch mit den am 20.09.2020 und sohin ca. zwei Wochen zuvor aufgenommenen Fotos zeitlich unmöglich in Einklang bringen. Selbst wenn man hypothetisch davon ausgeht, dass der vorgebrachte vier- oder fünftägige Aufenthalt in Rumänien vor dem Datum der Antragstellung am XXXX .10.2020 lag; der Beschwerdeführer sohin vier- oder fünf Tage vor Antragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde und sich im Zuge dessen durch Schläge von Polizisten diese Verletzungen zugezogen haben will, ist auch diese Annahme weit davon entfernt mit dem Datum 20.09.2020 übereinzustimmen. Auch bei dieser hypothetischen Annahme (hypothetisch deshalb, weil es keinerlei Anhaltspunkte gibt, dass zwischen der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers und der Antragstellung der Aufenthalt von vier- oder fünf Tagen in Rumänien lag, sondern vielmehr wahrscheinlich ist, dass diese unmittelbar aufeinander folgten) wäre der frühestmögliche Zeitpunkt für die erkennungsdienstliche Behandlung vier oder fünf Tage vor Antragstellung sohin der 28.09.
- Da auch dieser Zeitpunkt mehr als eine Woche nach Aufnahme der Fotos liegt, ist auszuschließen, dass diese Fotos nach Schlägen durch die Polizei im Zuge einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Rumänien aufgenommen wurden. Vielmehr ist – aufgrund des Aufnahmedatums 20.09.2020 – bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg wahrscheinlich, dass er sich diese Verletzungen während seines elftägigen Aufenthalts in Serbien zugezogen hat. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Behörde den Beschwerdeführer bei Unklarheiten zu den vorgelegten Fotos befragen hätte müssen, ist zum einen darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführers selbst diese Fotos zum Beweis seiner Angaben vorgelegt hat (und diese nicht etwa durch amtswegige Ermittlungen hervorgekommen sind) und er sohin die von ihm selbst vorgelegten Beweismittel auch gegen sich gelten lassen muss, wenn diese mit seinem eigenen Vorbringen nicht in Einklang zu bringen sind. Zum anderen ist auszuführen, dass die vorgelegten Fotos keine Unklarheiten aufweisen, sondern eindeutig am 20.09.2020 aufgenommen wurden, was – wie auch in gegenständlicher Beweiswürdigung ausführlich begründet – den eindeutigen Nachweis erbringt, dass die aufgenommenen Verletzungen nicht von der rumänischen Polizei im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung verursacht hätten werden können. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht sohin ins Leere. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist vergleiche hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Der Beschwerdeführer gab zwar sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er von der (rumänischen) Polizei geschlagen worden sei bzw. dass er mit Schlägen dazu gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben. Diesbezüglich habe er Beweise von Abschürfungen auf seinem Körper, die er fotografiert habe. Diese Fotos müsse er ausdrucken und könne sie dann dem Bundesamt vorlegen vergleiche AS 109). In der Folge langten tatsächlich vier Farbkopien von Fotos, die Hämatome und Abschürfungen an der Innenseite des linken Oberarms sowie an der Außenseite des rechten Oberarms des Beschwerdeführers zeigen, beim Bundesamt ein. Allerdings wurden diese Fotos –
den angebrachten Datums- und Uhrzeitstempeln – am 20.09.2020 um 14:56 bzw. um 14.57 Uhr aufgenommen, was weder mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers noch mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen ist. Wenn man die Angaben des Beschwerdeführers, er sei vier oder fünf Tage in Rumänien gewesen und die damit übereinstimmenden Daten der Antragstellungen am römisch 40 .10.2020 in Rumänien sowie am 09.10.2020 in Österreich zugrundelegt, müssten die auf den Fotos ersichtlichen Verletzungen, wenn diese im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung entstanden sein sollen, entweder bei Abnahme der Fingerabdrücke bzw. bei Antragstellung am römisch 40 .10.2020 oder kurz danach (während des vier- oder fünftägigen Aufenthalts in Rumänien) entstanden sein. Dies lässt sich jedoch mit den am 20.09.2020 und sohin ca. zwei Wochen zuvor aufgenommenen Fotos zeitlich unmöglich in Einklang bringen. Selbst wenn man hypothetisch davon ausgeht, dass der vorgebrachte vier- oder fünftägige Aufenthalt in Rumänien vor dem Datum der Antragstellung am römisch 40 .10.2020 lag; der Beschwerdeführer sohin vier- oder fünf Tage vor Antragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde und sich im Zuge dessen durch Schläge von Polizisten diese Verletzungen zugezogen haben will, ist auch diese Annahme weit davon entfernt mit dem Datum 20.09.2020 übereinzustimmen. Auch bei dieser hypothetischen Annahme (hypothetisch deshalb, weil es keinerlei Anhaltspunkte gibt, dass zwischen der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers und der Antragstellung der Aufenthalt von vier- oder fünf Tagen in Rumänien lag, sondern vielmehr wahrscheinlich ist, dass diese unmittelbar aufeinander folgten) wäre der frühestmögliche Zeitpunkt für die erkennungsdienstliche Behandlung vier oder fünf Tage vor Antragstellung sohin der 28.09.
- Da auch dieser Zeitpunkt mehr als eine Woche nach Aufnahme der Fotos liegt, ist auszuschließen, dass diese Fotos nach Schlägen durch die Polizei im Zuge einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Rumänien aufgenommen wurden. Vielmehr ist – aufgrund des Aufnahmedatums 20.09.2020 – bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg wahrscheinlich, dass er sich diese Verletzungen während seines elftägigen Aufenthalts in Serbien zugezogen hat. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Behörde den Beschwerdeführer bei Unklarheiten zu den vorgelegten Fotos befragen hätte müssen, ist zum einen darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführers selbst diese Fotos zum Beweis seiner Angaben vorgelegt hat (und diese nicht etwa durch amtswegige Ermittlungen hervorgekommen sind) und er sohin die von ihm selbst vorgelegten Beweismittel auch gegen sich gelten lassen muss, wenn diese mit seinem eigenen Vorbringen nicht in Einklang zu bringen sind. Zum anderen ist auszuführen, dass die vorgelegten Fotos keine Unklarheiten aufweisen, sondern eindeutig am 20.09.2020 aufgenommen wurden, was – wie auch in gegenständlicher Beweiswürdigung ausführlich begründet – den eindeutigen Nachweis erbringt, dass die aufgenommenen Verletzungen nicht von der rumänischen Polizei im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung verursacht hätten werden können. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht sohin ins Leere. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide (vgl. AS 9 bzw. AS 105). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme ebenso vorbrachte, bereits seit Jahren lediglich unter Kreuzschmerzen zu leiden. Allerdings räumte der Beschwerdeführer ebenso ein, wegen dieser Kreuzschmerzen in Österreich nicht beim Arzt gewesen zu sein, sodass eine Behandlung wohl nicht erforderlich ist und sohin diese Kreuzschmerzen einer Überstellung nach Rumänien nicht entgegengestanden sind. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide vergleiche AS 9 bzw. AS 105). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme ebenso vorbrachte, bereits seit Jahren lediglich unter Kreuzschmerzen zu leiden. Allerdings räumte der Beschwerdeführer ebenso ein, wegen dieser Kreuzschmerzen in Österreich nicht beim Arzt gewesen zu sein, sodass eine Behandlung wohl nicht erforderlich ist und sohin diese Kreuzschmerzen einer Überstellung nach Rumänien nicht entgegengestanden sind. Dass ein Cousin des Beschwerdeführers seit einigen Jahren in Österreich aufhältig ist, gründet ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieser Cousin in Tirol lebe und keine Abhängigkeiten bestünden, sodass die Feststellungen zum Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushalts sowie zum Nichtbestehen wechselseitiger Abhängigkeiten zu treffen war. Weitere Bindungen privater, familiärer oder beruflicher Natur im österreichischen Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.03.
- 2.
- Die Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Rumänien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Rumänien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass er dazu nichts sagen wolle. Auch die während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin äußerte sich nicht zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes. Zum Beschwerdevorbringen, die Behörde habe die eigenen, veralteten Länderberichte nicht hinreichend ausgewertet und es würden Berichte zur Situation in Anhaltezentren fehlen, ist auszuführen, dass unter Punkt „Versorgung“ in den Länderfeststellungen des Bundesamtes sehr wohl Feststellungen zu den sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration und auch zu den staatlichen Unterstützungsleistungen getroffen wurden. Auch wurden Feststellungen zu Privatunterkünften und zu den Schubhaftzentren getroffen. Welche Berichte hier konkret fehlen, hat die Beschwerde nicht aufgezeigt. Darüber hinaus fehlt auch eine Konkretisierung dahingehend, wie die Behörde ihre (nach Ansicht der Beschwerde veralteten) Länderberichte hätte auswerten sollen. Auffallend ist, dass die Beschwerde einerseits die Länderberichte im angefochtenen Bescheid als „veraltet“ kritisiert, diese jedoch andererseits zur Untermauerung der eigenen Argumentation betreffend (medizinische) Versorgung und Unterstützung durch NGOs in Rumänien selbst heranzieht. Ferner war die Beschwerde auch nicht in der Lage selbst aktuellere Berichte vorzulegen bzw. in das Verfahren einzuführen, sodass davon auszugehen ist, dass der Vertretung des Beschwerdeführers aktuellere Berichte nicht bekannt sind. Betreffend die in der Beschwerde zitieren Berichte und Artikel ist darauf zu verweisen, dass diese aus den Jahren 2015 und 2018 stammen und sohin zum Teil wesentlich älter sind als die Quellen, auf die sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid stützt, da die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in ihrer letzten Aktualisierung vom 14.06.2019 stammen. Mangels Aktualität der Quellen aus den Jahren 2015 und 2018 geht sohin das Beschwerdevorbringen, diese Berichte würden die Annahme der belangten Behörde widerlegen, ins Leere. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass die schriftlichen Beschwerdeausführungen den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell. In Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr sowie auch die nunmehrige Zurücknahme von bereits erfolgten Lockerungen und/oder die Anordnung weiterer „Lockdowns“), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Rumänien nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Rumänien für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann, was gegenständlich der Fall ist, da der Beschwerdeführer bereits am 22.03.2021 nach Rumänien überstellt wurde, und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer im Überstellungszeitpunkt um keine vulnerable Person gehandelt hat und keine Anzeichen dafür vorlagen, dass er zu den Personengruppen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12).In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer von Serbien – einem Drittstaat – kommend, die Grenze von Rumänien illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Rumänien gibt es keine Hinweise, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat. Auch wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung seines Asylantrages zu warten, Rumänien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer von Serbien – einem Drittstaat – kommend, die Grenze von Rumänien illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Rumänien gibt es keine Hinweise, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat.
Auch wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung seines Asylantrages zu warten, Rumänien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Rumänien
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Rumänien
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.
- Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Rumänien im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung von Polizisten geschlagen worden, ist auf die ausführliche Beweiswürdigung zu verweisen, aus der sich eindeutig ergibt, dass dieser Teil des Vorbringens nicht den Tatsachen entsprechen kann. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Umstand, dass sich derartige Ereignisse tatsächlich zugetragen haben (wovon fallgegenständlich allerdings ohnehin nicht auszugehen ist), zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein kann, aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zulässt, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Rumänien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Hinzu kommt, dass auch die während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin weder ein Vorbringen noch Fragen hatte (vgl. AS 109), was ein deutlicher Hinweis darauf ist, dass auch diese nicht davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer könnte in Rumänien tatsächlich eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung drohen. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Gefahr der Misshandlung durch Sicherheitsbehörden ebenso wie rassistisch motivierte Gewalt gegen die der Beschwerdeführer keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten könnte, bestünden, ist dem entgegenzuhalten, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsbehörden in Rumänien grundsätzlich nicht gewillt oder in der Lage wären, Asylwerber gegen Übergriffe – auch aus den eigenen Reihen – zu schützen. Neben der Inanspruchnahme der Hilfe der Behörden besteht auch die Möglichkeit, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden. Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Rumäniens gegen Übergriffe bestehen und kein genereller Schluss auf eine systemisch menschenrechtswidrige Behandlung Drittstaatsangehöriger in Rumänien zulässig ist, kann keine Art. 3 EMRK-relevante Verletzung von Rechten erkannt werden.3.2.4.
- Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Rumänien im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung von Polizisten geschlagen worden, ist auf die ausführliche Beweiswürdigung zu verweisen, aus der sich eindeutig ergibt, dass dieser Teil des Vorbringens nicht den Tatsachen entsprechen kann. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Umstand, dass sich derartige Ereignisse tatsächlich zugetragen haben (wovon fallgegenständlich allerdings ohnehin nicht auszugehen ist), zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein kann, aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zulässt, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Rumänien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat vergleiche VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Hinzu kommt, dass auch die während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin weder ein Vorbringen noch Fragen hatte vergleiche AS 109), was ein deutlicher Hinweis darauf ist, dass auch diese nicht davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer könnte in Rumänien tatsächlich eine Artikel 3, EMRK-widrige Behandlung drohen. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Gefahr der Misshandlung durch Sicherheitsbehörden ebenso wie rassistisch motivierte Gewalt gegen die der Beschwerdeführer keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten könnte, bestünden, ist dem entgegenzuhalten, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsbehörden in Rumänien grundsätzlich nicht gewillt oder in der Lage wären, Asylwerber gegen Übergriffe – auch aus den eigenen Reihen – zu schützen. Neben der Inanspruchnahme der Hilfe der Behörden besteht auch die Möglichkeit, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden. Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Rumäniens gegen Übergriffe bestehen und kein genereller Schluss auf eine systemisch menschenrechtswidrige Behandlung Drittstaatsangehöriger in Rumänien zulässig ist, kann keine Artikel 3, EMRK-relevante Verletzung von Rechten erkannt werden. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen vier- oder fünftägigen Aufenthalt in Rumänien ist auszuführen, dass damit eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien nicht ausreichend substanziiert dargelegt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, er sei während der Durchreise durch Rumänien von der Polizei aufgehalten und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Dies habe er anfangs abgelehnt, sei aber dazu gezwungen worden. Es sei gedroht worden und daher hätten er und andere Flüchtlinge die Fingerabdrücke abgegeben (vgl. AS 107). Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer während seiner „Durchreise“ durch Rumänien (noch) kein Asylwerber, sondern ein illegal eingereister bzw. illegal aufhältiger Fremder war und Rumänien nicht dazu verpflichtet ist, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige auf seinem Staatsgebiet zu dulden. Dies wird in sämtlichen Mitgliedstaaten – auch in Österreich – in dieser Form gehandhabt. Kein Mitgliedstaat ist dazu verpflichtet, illegal eingereiste bzw. illegal aufhältige Fremde auf seinem Territorium zu dulden. Dass die rumänischen Behörden dem Beschwerdeführer die Fingerabdrücke abgenommen haben, ist darüber hinaus grundsätzlich nachvollziehbar, da diese wohl das Recht haben, zu erfahren, welche Drittstaatsangehörige sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten. Nachdem der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt wurde und einen Asylantrag gestellt hatte, wurde er als Asylwerber behandelt und untergebracht (vgl. hierzu AS 11: „Ich war dort in einem Camp …“). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, „sie“ hätten versichert, dass die Abgabe der Fingerabdrücke keine Auswirkungen auf das Asylverfahren haben werde, ist dies aus Sicht der rumänischen Behörden nachvollziehbar. Es ist auch nicht ersichtlich aus welchen Gründen die Abgabe der Fingerabdrücke bzw. die erkennungsdienstliche Behandlung Auswirkungen auf das rumänische Asylverfahren haben sollte. Ein zu beanstandendes Verhalten der rumänischen Behörden ist im Gesamtzusammenhang nicht zu erblicken. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen vier- oder fünftägigen Aufenthalt in Rumänien ist auszuführen, dass damit eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien nicht ausreichend substanziiert dargelegt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, er sei während der Durchreise durch Rumänien von der Polizei aufgehalten und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Dies habe er anfangs abgelehnt, sei aber dazu gezwungen worden. Es sei gedroht worden und daher hätten er und andere Flüchtlinge die Fingerabdrücke abgegeben vergleiche AS 107). Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer während seiner „Durchreise“ durch Rumänien (noch) kein Asylwerber, sondern ein illegal eingereister bzw. illegal aufhältiger Fremder war und Rumänien nicht dazu verpflichtet ist, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige auf seinem Staatsgebiet zu dulden. Dies wird in sämtlichen Mitgliedstaaten – auch in Österreich – in dieser Form gehandhabt. Kein Mitgliedstaat ist dazu verpflichtet, illegal eingereiste bzw. illegal aufhältige Fremde auf seinem Territorium zu dulden. Dass die rumänischen Behörden dem Beschwerdeführer die Fingerabdrücke abgenommen haben, ist darüber hinaus grundsätzlich nachvollziehbar, da diese wohl das Recht haben, zu erfahren, welche Drittstaatsangehörige sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten. Nachdem der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt wurde und einen Asylantrag gestellt hatte, wurde er als Asylwerber behandelt und untergebracht vergleiche hierzu AS 11: „Ich war dort in einem Camp …“). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, „sie“ hätten versichert, dass die Abgabe der Fingerabdrücke keine Auswirkungen auf das Asylverfahren haben werde, ist dies aus Sicht der rumänischen Behörden nachvollziehbar. Es ist auch nicht ersichtlich aus welchen Gründen die Abgabe der Fingerabdrücke bzw. die erkennungsdienstliche Behandlung Auswirkungen auf das rumänische Asylverfahren haben sollte. Ein zu beanstandendes Verhalten der rumänischen Behörden ist im Gesamtzusammenhang nicht zu erblicken. Letztlich ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei schlecht behandelt worden und habe zwei Tage nichts zu essen bekommen, auszuführen, dass den eigenen Angaben (wie oben erwähnt) des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass er in einem Camp untergebracht wurde. Hinzu kommt, dass auch den unbedenklichen Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen ist, dass Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen bis zum Ende des Asylverfahrens das Recht haben in einem der sechs Unterbringungszentren in Rumänien untergebracht zu werden (vgl. Seite 12 des angefochtenen Bescheides). Weiters ist darauf zu verweisen, dass mittellose Asylwerber einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen können und erhalten Asylwerber, die im Zentrum untergebracht sind, einen Betrag in der Höhe von ca. € 110,00 im Monat. Auch erfüllen die Unterbringungszentren generell die Standards von EU und UNHCR und sind diese für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet (vgl. Seite 13 des angefochtenen Bescheides). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe zwei Tage nichts zu essen bekommen, als Scheinbehauptung zu werten, zumal die während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin weder Fragen noch ein Vorbringen hatte, sodass wohl auch diese von einer Scheinbehauptung ausging. Dass die Unterkunft und die Verpflegung in Rumänien unter Umständen nicht denselben Standards entsprechen wie in Österreich, stellt keinen systemischen Mangel im rumänischen Asylverfahren und/oder in den Aufnahmebedingungen dar. Letztlich ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei schlecht behandelt worden und habe zwei Tage nichts zu essen bekommen, auszuführen, dass den eigenen Angaben (wie oben erwähnt) des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass er in einem Camp untergebracht wurde. Hinzu kommt, dass auch den unbedenklichen Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen ist, dass Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen bis zum Ende des Asylverfahrens das Recht haben in einem der sechs Unterbringungszentren in Rumänien untergebracht zu werden vergleiche Seite 12 des angefochtenen Bescheides). Weiters ist darauf zu verweisen, dass mittellose Asylwerber einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen können und erhalten Asylwerber, die im Zentrum untergebracht sind, einen Betrag in der Höhe von ca. € 110,00 im Monat. Auch erfüllen die Unterbringungszentren generell die Standards von EU und UNHCR und sind diese für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet vergleiche Seite 13 des angefochtenen Bescheides). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe zwei Tage nichts zu essen bekommen, als Scheinbehauptung zu werten, zumal die während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin weder Fragen noch ein Vorbringen hatte, sodass wohl auch diese von einer Scheinbehauptung ausging. Dass die Unterkunft und die Verpflegung in Rumänien unter Umständen nicht denselben Standards entsprechen wie in Österreich, stellt keinen systemischen Mangel im rumänischen Asylverfahren und/oder in den Aufnahmebedingungen dar. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin III-VO auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR vom 06.06.2013, Nr. 2293/12, Mohammed). Weiters ist auf einen aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.02.2021, Ra 2021/19/0031-6, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof neuerlich ausgesprochen hat, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Sach- und Rechtslage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den in der Verfahrensrichtlinie vorgesehenen Anf