RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlW246 2238999-1 Spruch, W246 2238999-1/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit Schreiben vom 28.04.2010 und vom 05.11.2010 beantragte der Beschwerdeführer, ein zu diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, jeweils die Anrechnung von vor der Vollendung seines
- Lebensjahres liegenden Zeiten hinsichtlich der Berechnung seines Vorrückungsstichtages.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 31.10.2011 u.a. mitgeteilt, dass eine Neuberechnung seines Vorrückungsstichtages für ihn ungünstiger wäre. Er werde daher ersucht, seine Anträge vom 28.04.2010 und 05.11.2010 zurückzuziehen.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 vom 31.10.2011 u.a. mitgeteilt, dass eine Neuberechnung seines Vorrückungsstichtages für ihn ungünstiger wäre. Er werde daher ersucht, seine Anträge vom 28.04.2010 und 05.11.2010 zurückzuziehen.
- In der Folge zog der Beschwerdeführer die o.a. beiden Anträge mit Schreiben vom 04.11.2011 zurück.
- Mit – an die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) gerichtetem – Schreiben vom 22.07.2019 und mit – an das Bundesministerium für Inneres gerichtetem – Schreiben vom 02.09.2019 stellte der Beschwerdeführer erneut Anträge auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung und auf Nachzahlung der daraus resultierenden Bezugsdifferenzen aufgrund von vor seinem
- Lebensjahr liegenden sowie bisher nicht angerechneten Zeiten.
- Mit – an die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) gerichtetem – Schreiben vom 22.07.2019 und mit – an das Bundesministerium für Inneres gerichtetem – Schreiben vom 02.09.2019 stellte der Beschwerdeführer erneut Anträge auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung und auf Nachzahlung der daraus resultierenden Bezugsdifferenzen aufgrund von vor seinem
- Lebensjahr liegenden sowie bisher nicht angerechneten Zeiten.
- Die Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.05.2020 das Ergebnis der Erhebung seiner Vordienstzeiten und der Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung.
- Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 26.05.2020 Stellung.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt 28.02.2015 fest (Spruchpunkt I.) und führte aus, dass der Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge ab dem 01.08.2016 nicht verjährt sei (Spruchpunkt II.).
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt 28.02.2015 fest (Spruchpunkt römisch eins.) und führte aus, dass der Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge ab dem 01.08.2016 nicht verjährt sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin hält er u.a. fest, dass die Behörde den 22.07.2019 fälschlich als Antragszeitpunkt zur Berechnung der Verjährungsfrist herangezogen habe. Vielmehr habe er bereits am 05.11.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gestellt und auch im Jahr 2006 um Berücksichtigung seines Grundwehrdienstes ersucht. Schließlich führte der Beschwerdeführer aus, es verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, wenn sein Präsenzdienst nicht angerechnet werden würde. Er ersuche daher um Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 21.01.2021 vorgelegt und sind am 26.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Mit Schreiben vom 28.01.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Vorlage des Schreibens der Sicherheitsdirektion XXXX vom 30.10.2006 sowie des diesbezüglichen Antrags.
- Mit Schreiben vom 28.01.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Vorlage des Schreibens der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 30.10.2006 sowie des diesbezüglichen Antrags.
- Mit Schreiben vom 02.02.2021 übermittelte der Beschwerdeführer das Schreiben der Sicherheitsdirektion XXXX vom 30.10.2006 samt Versicherungsdatenauszug und seinen Antrag vom 05.11.
- Weiters gab er bekannt, dass ihm sein Antrag aus dem Jahr 2006 nicht mehr vorliegen würde.
- Mit Schreiben vom 02.02.2021 übermittelte der Beschwerdeführer das Schreiben der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 30.10.2006 samt Versicherungsdatenauszug und seinen Antrag vom 05.11.
- Weiters gab er bekannt, dass ihm sein Antrag aus dem Jahr 2006 nicht mehr vorliegen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Nach § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennNach Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
- vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
- eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3, zweiter Absatz, VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz 3,, zweiter Absatz, VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
- Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (RV 2009 BlgNR
- GP, 8).
- Aus den Erläuterungen zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- GP, 8). Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG).
- Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell etwa 200 gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall bereits entsprechend der aktuellen Rechtslage entschieden und das Besoldungsdienstalter des betreffenden Beamten um einen Tag verbessert (Zl. W128 2151136-1). Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu diesem Erkenntnis nunmehr das im Spruch genannte Verfahren, dem dieselbe Rechtsfrage wie in dem hier vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, anhängig. In der im genannten Verfahren erhobenen Revision argumentiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Abzug von vier Jahren zur Hälfte iSd § 169g Abs. 4 GehG unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges unangewendet zu bleiben hätte. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist auch für den vorliegenden Fall relevant.
- Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell etwa 200 gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall bereits entsprechend der aktuellen Rechtslage entschieden und das Besoldungsdienstalter des betreffenden Beamten um einen Tag verbessert (Zl. W128 2151136-1). Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu diesem Erkenntnis nunmehr das im Spruch genannte Verfahren, dem dieselbe Rechtsfrage wie in dem hier vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, anhängig. In der im genannten Verfahren erhobenen Revision argumentiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Abzug von vier Jahren zur Hälfte iSd Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges unangewendet zu bleiben hätte. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist auch für den vorliegenden Fall relevant. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.
- Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind daher gegeben. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W246.2238999.1.00