Obsah (16)
§ 28Art. 133§ 11§ 7§ 8§ 9§ 52§ 58Art. 2§ 55§ 6§ 17Art. 130§ 30§ 3Art. 11RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlW247 2233369-1 Spruch, W247 2233369-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idg
F., iVm §§ 7 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 4, sowie 8 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 4,, sowie 8 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe, sowie dem muslimischen Glauben zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der BF reiste am 09.09.2003, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seine Tante, XXXX , geb. XXXX , unter der falschen Angabe die Mutter des BF zu sein, am 15.09.2003 für diesen als seine gesetzliche Vertreterin, einen Asylerstreckungsantrag. Der Tante des BF wurde mit Bescheid des ehemaligen unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 11.09.2003, Zl. XXXX der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Der BF reiste am 09.09.2003, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seine Tante, römisch 40 , geb. römisch 40 , unter der falschen Angabe die Mutter des BF zu sein, am 15.09.2003 für diesen als seine gesetzliche Vertreterin, einen Asylerstreckungsantrag. Der Tante des BF wurde mit Bescheid des ehemaligen unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 11.09.2003, Zl. römisch 40 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 15.10.2003, Zl. XXXX , wurde dem Asylerstreckungsantrag stattgegeben und dem BF unter der Identität XXXX , geb. XXXX ,
§ 11Abs. 1 Asyl
G 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 15.10.2003, Zl. römisch 40 , wurde dem Asylerstreckungsantrag stattgegeben und dem BF unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 ,
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
- Am 24.09.2007 beantragte der BF, gesetzlich vertreten durch seine leiblichen Eltern, XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , die Änderung seines Familiennamens in XXXX , dem mit Bescheid vom 14.11.2007, rechtskräftig am 15.11.2007, entsprochen wurde. In der Folge wurde der Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 15.10.2003 berichtigt, demnach sei der Familienname, lautend auf „ XXXX “, durch „ XXXX “ und das Geburtsdatum, lautend auf „ XXXX “ durch „ XXXX “ zu ersetzen.
- Am 24.09.2007 beantragte der BF, gesetzlich vertreten durch seine leiblichen Eltern, römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , die Änderung seines Familiennamens in römisch 40 , dem mit Bescheid vom 14.11.2007, rechtskräftig am 15.11.2007, entsprochen wurde. In der Folge wurde der Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 15.10.2003 berichtigt, demnach sei der Familienname, lautend auf „ römisch 40 “, durch „ römisch 40 “ und das Geburtsdatum, lautend auf „ römisch 40 “ durch „ römisch 40 “ zu ersetzen.
- Mit Schreiben vom 10.06.2011 wurde vom Flüchtlingsprojekt Ute Bock bekanntgegeben, dass sich der BF in der vergangenen Woche an einer Adresse im
- Bezirk obdachlos gemeldet und dort nun postalisch erreichbar sei. 5.
- Mit Urteil vom 16.10.2013, zu XXXX wurde der BF wegen §§ 127, 130
- Fall, StGB und § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. 5.
- Mit Urteil vom 16.10.2013, zu römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130,
- Fall, StGB und Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. 5.
- Mit Urteil vom 19.06.2015 zu XXXX wurde der BF wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3, § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt. 5.
- Mit Urteil vom 19.06.2015 zu römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 3,, Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.
- Mit Bescheid der MA-35 wurde der Bezugsperson des BF, seiner Tante, am 10.01.2020 rechtskräftig der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, Zl. XXXX bis zum 10.01.2025 erteilt. In der Folge wurde ihr mit Bescheid vom 04.02.2020, Zl. XXXX der Status der Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G aberkannt, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt.6. Mit Bescheid der MA-35 wurde der Bezugsperson des BF, seiner Tante, am 10.01.2020 rechtskräftig der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, Zl. römisch 40 bis zum 10.01.2025 erteilt. In der Folge wurde ihr mit Bescheid vom 04.02.2020, Zl. römisch 40 der Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
- Anlässlich der Prüfung seines Aberkennungsverfahrens wurde der BF am 28.05.2020 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und von der Prüfung eines Aberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Im Zuge dessen gab er an, dass es richtig sei, dass XXXX eigentlich seine Tante sei. Befragt dazu, warum der BF sie als seine Mutter angegeben habe, führte er aus, dass seine Tante sich damals um ihn gekümmert habe. Der BF sei mit dem Sohn seiner Tante, XXXX , aufgewachsen. Als der Krieg in Tschetschenien ausgebrochen sei, sei er mit seiner Tante geflüchtet, weil seine Eltern nicht auffindbar gewesen wären. Erst vier Jahre nach seiner Ankunft in Österreich hätte ihn sein Vater gefunden. Seine richtigen Eltern seien nun auch in Österreich. Dem BF wurde sodann mitgeteilt, dass von einem Wiederaufnahmeverfahren abgesehen werde, weil die Aberkennung seines Schutzstatus durchgeführt würde.
- Anlässlich der Prüfung seines Aberkennungsverfahrens wurde der BF am 28.05.2020 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und von der Prüfung eines Aberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Im Zuge dessen gab er an, dass es richtig sei, dass römisch 40 eigentlich seine Tante sei. Befragt dazu, warum der BF sie als seine Mutter angegeben habe, führte er aus, dass seine Tante sich damals um ihn gekümmert habe. Der BF sei mit dem Sohn seiner Tante, römisch 40 , aufgewachsen. Als der Krieg in Tschetschenien ausgebrochen sei, sei er mit seiner Tante geflüchtet, weil seine Eltern nicht auffindbar gewesen wären. Erst vier Jahre nach seiner Ankunft in Österreich hätte ihn sein Vater gefunden. Seine richtigen Eltern seien nun auch in Österreich. Dem BF wurde sodann mitgeteilt, dass von einem Wiederaufnahmeverfahren abgesehen werde, weil die Aberkennung seines Schutzstatus durchgeführt würde. Zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen befragt, gab der BF an, dass es Leichtsinn gewesen sei, er nun ein Familienmensch sei und nicht mehr straffällig würde. Er sei einsichtig. Der BF habe in Österreich seine Lebensgefährtin und zwei gemeinsame Kinder. Er sei ledig, doch sei er mit seiner Lebensgefährtin nach muslimischen Recht verheiratet. Im Bundesgebiet würden noch die Eltern des BF, sowie ein Bruder leben und gäbe es weitere Onkeln und Tanten in Österreich, jedoch keine Personen zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Der BF habe im Bundesgebiet viele Bekanntschaften geschlossen. Im Herkunftsstaat habe er noch Angehörige väterlicherseits, wobei zu ihnen kein Kontakt bestehe. Der BF sei Tschetschene, dem islamischen Glauben zugehörig und spreche Russisch, Tschetschenisch und Englisch. Deutsch spreche er sehr gut und arbeite bei einer Leihfirma XXXX wobei diese derzeit wegen Corona geschlossen sei. Derzeit beziehe der BF keine Sozialleistungen. Er habe in Österreich die Volks- und die Hauptschule besucht, sowie im Anschluss einen polytechnischen Lehrgang. Der BF habe eine Produktionsschule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen und habe er auch keine Lehre absolviert. Er gehöre keinem Verein an und sei gesund. In der Russischen Föderation hätten seine Eltern für ihn gesorgt, er sei damals zu jung gewesen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, äußerte der BF, dort obdachlos zu sein und nichts zu haben. Zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen befragt, gab der BF an, dass es Leichtsinn gewesen sei, er nun ein Familienmensch sei und nicht mehr straffällig würde. Er sei einsichtig. Der BF habe in Österreich seine Lebensgefährtin und zwei gemeinsame Kinder. Er sei ledig, doch sei er mit seiner Lebensgefährtin nach muslimischen Recht verheiratet. Im Bundesgebiet würden noch die Eltern des BF, sowie ein Bruder leben und gäbe es weitere Onkeln und Tanten in Österreich, jedoch keine Personen zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Der BF habe im Bundesgebiet viele Bekanntschaften geschlossen. Im Herkunftsstaat habe er noch Angehörige väterlicherseits, wobei zu ihnen kein Kontakt bestehe. Der BF sei Tschetschene, dem islamischen Glauben zugehörig und spreche Russisch, Tschetschenisch und Englisch. Deutsch spreche er sehr gut und arbeite bei einer Leihfirma römisch 40 wobei diese derzeit wegen Corona geschlossen sei. Derzeit beziehe der BF keine Sozialleistungen. Er habe in Österreich die Volks- und die Hauptschule besucht, sowie im Anschluss einen polytechnischen Lehrgang. Der BF habe eine Produktionsschule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen und habe er auch keine Lehre absolviert. Er gehöre keinem Verein an und sei gesund. In der Russischen Föderation hätten seine Eltern für ihn gesorgt, er sei damals zu jung gewesen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, äußerte der BF, dort obdachlos zu sein und nichts zu haben. 8.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 19.06.2020 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), kein Aufenthaltstitel nach § 57 erteilt (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
§ 9Abs. 2 Asyl
G iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt IV.) und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52FPG nach § 9 Abs.
2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt, sowie dem BF
§ 58Abs. 2 und 3 i
Vm § 55 Abs. 2 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt V.). 8.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 19.06.2020 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.) und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG nach Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt, sowie dem BF
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, eine Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch fünf.). 8.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet, zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass es im Verfahren seiner Bezugsperson aufgrund Wegfalls der Umstände zur Aberkennung des Asylstatus gekommen sei, weshalb, aufgrund der damaligen Zuerkennung im Familienverfahren, auch das Verfahren des BF betroffen sei. Stichhaltige Gründe, die gegen eine Rückkehr des BF in die Russische Föderation sprechen würden, seien nicht festgestellt worden, doch verfüge der BF über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich, wobei eine Rückkehrentscheidung einen nicht gerechtfertigten Eingriff darstellen würde, weshalb eine Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig sei. Im Wesentlichen führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung aus, der BF sei in der Russischen Föderation persönlich nie verfolgt worden und habe den Asylstatus lediglich aufgrund der Familieneigenschaft zugesprochen bekommen. Da die Notwendigkeit internationalen Schutzes mit Aberkennung des Asylstatus seiner Bezugsperson weggefallen sei, sei dem BF die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls abzuerkennen gewesen. 8.
- Nachdem der Wohn- und Aufenthaltsort des BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung unbekannt war, wurde der Bescheid am 19.06.2020 durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel kundgemacht und galt am 03.07.2020 als zugestellt.
- Mit Übernahme der Verfahrensanordnung am 08.07.2020 bei persönlicher Übernahme des Bescheides am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.9. Mit Übernahme der Verfahrensanordnung am 08.07.2020 bei persönlicher Übernahme des Bescheides am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit eingebrachtem Schriftsatz vom 17.07.2020 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 03.07.2020, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die Fluchtgründe der Bezugsperson des BF, sowie des BF selbst zu ermitteln und dahingehend festzustellen, weshalb dem BF 2003 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Um eine Änderung der Umstände vergleichend beurteilen zu können, brauche es Feststellungen zu den Umständen, welche die Statuszuerkennung begründet hätten, als auch andererseits, zur derzeitigen Lage in Tschetschenien. Es werde beantragt, das erkennende Gericht möge Einsicht in den Verwaltungsakt der Vorgängerbehörde zum Zuerkennungsverfahren der Bezugsperson des BF bzw. des BF selbst nehmen. Überdies sei der BF selbst nicht hinreichend zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr befragt worden. Hierzu hätte er zusätzlich angeben können, dass er Angst habe, weil die Fluchtgründe seiner Bezugsperson noch aufrecht seien und der BF aufgrund der Sippenhaftung immer noch Verfolgung zu befürchten habe. Die belangte Behörde habe es außerdem unterlassen, ausreichend zur Situation für Tschetschenen in Russland zu ermitteln. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise veraltet. Diese würden zwar allgemeine Aussagen zur Russischen Föderation enthalten, würden sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF bzw. seiner Bezugsperson befassen und seien daher unzureichend. In Folge werden auszugsweise Abschnitte des EASO Berichts zur Situation in Tschetschenien aus August 2018, sowie eine ACCOD Anfragebeantwortung zur Situation von Oppositionellen in Tschetschenien aus Juni 2018, zitiert.
- Mit eingebrachtem Schriftsatz vom 17.07.2020 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 03.07.2020, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die Fluchtgründe der Bezugsperson des BF, sowie des BF selbst zu ermitteln und dahingehend festzustellen, weshalb dem BF 2003 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Um eine Änderung der Umstände vergleichend beurteilen zu können, brauche es Feststellungen zu den Umständen, welche die Statuszuerkennung begründet hätten, als auch andererseits, zur derzeitigen Lage in Tschetschenien. Es werde beantragt, das erkennende Gericht möge Einsicht in den Verwaltungsakt der Vorgängerbehörde zum Zuerkennungsverfahren der Bezugsperson des BF bzw. des BF selbst nehmen. Überdies sei der BF selbst nicht hinreichend zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr befragt worden. Hierzu hätte er zusätzlich angeben können, dass er Angst habe, weil die Fluchtgründe seiner Bezugsperson noch aufrecht seien und der BF aufgrund der Sippenhaftung immer noch Verfolgung zu befürchten habe. Die belangte Behörde habe es außerdem unterlassen, ausreichend zur Situation für Tschetschenen in Russland zu ermitteln. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise veraltet. Diese würden zwar allgemeine Aussagen zur Russischen Föderation enthalten, würden sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF bzw. seiner Bezugsperson befassen und seien daher unzureichend. In Folge werden auszugsweise Abschnitte des EASO Berichts zur Situation in Tschetschenien aus August 2018, sowie eine ACCOD Anfragebeantwortung zur Situation von Oppositionellen in Tschetschenien aus Juni 2018, zitiert. Darüber hinaus sei anzumerken, dass die belangte Behörde in keinster Weise würdige, weshalb dem BF und seiner Bezugsperson im Zuerkennungsverfahren der Status zuerkannt worden sei. Hätte die Behörde dies entsprechend berücksichtigt, wäre sie in der Lage gewesen den für die Aberkennung aufgrund Änderung der Umstände notwendigen Vergleich von Feststellungen durchzuführen, weshalb sich der Bescheid in diesem Punkt als grob mangelhaft erweise. Auch rechtlich wird in der Beschwerde ausgeführt, dass eine Änderung der Umstände aufgrund der fehlenden Feststellung, weshalb dem BF im Zuerkennungsverfahren Asyl gewährt worden sei, gar nicht habe geprüft werden können. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könne auch bei der Rückkehr des BF in die Russische Föderation eine Verletzung nach Art. 2 und 3 EMRK, sowie der Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr. 13 nicht ausgeschlossen werden und stütze sich das BFA auf teilweise unvollständige Länderberichte. Insbesondere drohe dem BF, wie die zitierten Quellen belegen würden, im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung
Art. 2und Art.
3 EMRK aufgrund seiner Fluchtgründe bzw. der Fluchtgründe seiner Bezugsperson in Zusammenschau mit den in Tschetschenien vorherrschenden Sippenhaft. Darüber hinaus sei anzumerken, dass die belangte Behörde in keinster Weise würdige, weshalb dem BF und seiner Bezugsperson im Zuerkennungsverfahren der Status zuerkannt worden sei. Hätte die Behörde dies entsprechend berücksichtigt, wäre sie in der Lage gewesen den für die Aberkennung aufgrund Änderung der Umstände notwendigen Vergleich von Feststellungen durchzuführen, weshalb sich der Bescheid in diesem Punkt als grob mangelhaft erweise. Auch rechtlich wird in der Beschwerde ausgeführt, dass eine Änderung der Umstände aufgrund der fehlenden Feststellung, weshalb dem BF im Zuerkennungsverfahren Asyl gewährt worden sei, gar nicht habe geprüft werden können. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könne auch bei der Rückkehr des BF in die Russische Föderation eine Verletzung nach Artikel 2 und 3 EMRK, sowie der Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr. 13 nicht ausgeschlossen werden und stütze sich das BFA auf teilweise unvollständige Länderberichte. Insbesondere drohe dem BF, wie die zitierten Quellen belegen würden, im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung
Artikel 2und Artikel 3, EMRK aufgrund seiner Fluchtgründe bzw.
der Fluchtgründe seiner Bezugsperson in Zusammenschau mit den in Tschetschenien vorherrschenden Sippenhaft. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und feststellen, dass dem BF der mit Bescheid vom 15.10.2003 zuerkannte Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen sei und dem BF der Status eines Asylberechtigten zukomme; 2.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, inklusive Einvernahme des BF, anberaumen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt II. beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 4.) in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen.In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und feststellen, dass dem BF der mit Bescheid vom 15.10.2003 zuerkannte Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen sei und dem BF der Status eines Asylberechtigten zukomme; 2.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, inklusive Einvernahme des BF, anberaumen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 4.) in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Da sich die Beschwerde lediglich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte I. und II. richtete, erwuchsen die Spruchpunkte III. bis V. in Rechtskraft.Da sich die Beschwerde lediglich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. richtete, erwuchsen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. in Rechtskraft.
- Die Beschwerdevorlage vom 21.07.2020 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 24.07.2020 ein.
- Mit Schriftsatz vom 11.12.2020 legte die ARGE Rechtsberatung, die vormalige Rechtsberatungsorganisation des BF, sämtliche Vollmachten in allen anhängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit 31.12.2020 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Asylerstreckungsantrags des BF vom 15.09.2003, des Zuerkennungsbescheides des ehemaligen Bundesasylamtes betreffend den BF vom 15.10.2003, Zl. XXXX , des Zuerkennungsbescheides des ehemaligen UBAS seiner Bezugsperson XXXX vom 11.09.2003, Zl. XXXX , des Aberkennungsbescheides seiner Bezugsperson XXXX vom 04.02.2020, rechtskräftig am 07.03.2020, Zl. XXXX , der Einvernahme des BF vor dem BFA am 28.05.2020, der eingebrachten Beschwerde vom 17.07.2020 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2020, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und insbesondere dem Urteil des LG XXXX vom 16.10.2013, XXXX und dem Protokollsvermerk- und der gekürzte Urteilsausfertigung des LG XXXX vom 19.06.2015, XXXX , werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Asylerstreckungsantrags des BF vom 15.09.2003, des Zuerkennungsbescheides des ehemaligen Bundesasylamtes betreffend den BF vom 15.10.2003, Zl. römisch 40 , des Zuerkennungsbescheides des ehemaligen UBAS seiner Bezugsperson römisch 40 vom 11.09.2003, Zl. römisch 40 , des Aberkennungsbescheides seiner Bezugsperson römisch 40 vom 04.02.2020, rechtskräftig am 07.03.2020, Zl. römisch 40 , der Einvernahme des BF vor dem BFA am 28.05.2020, der eingebrachten Beschwerde vom 17.07.2020 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2020, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und insbesondere dem Urteil des LG römisch 40 vom 16.10.2013, römisch 40 und dem Protokollsvermerk- und der gekürzte Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom 19.06.2015, römisch 40 , werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. Seine Identität steht fest. Er spricht Tschetschenisch als Muttersprache, Russisch, Englisch und sehr gut Deutsch. Der BF ist nach islamischen Recht mit XXXX , geb. XXXX , einer ebenfalls Staatsangehörigen der Russischen Föderation, welche im Besitz des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“
§ 55Abs. 2 Asyl
G ist, verheiratet. Mit ihr hat er drei in Österreich nachgeborene Kinder (geb. in den Jahren 2017, 1019 und 2020), für welche ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden und deren Beschwerdeverfahren hg. zu XXXX , XXXX , sowie XXXX , anhängig sind, welche mit Erkenntnissen vom heutigen Tag erledigt wurden. Der BF ist nach islamischen Recht mit römisch 40 , geb. römisch 40 , einer ebenfalls Staatsangehörigen der Russischen Föderation, welche im Besitz des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist, verheiratet. Mit ihr hat er drei in Österreich nachgeborene Kinder (geb. in den Jahren 2017, 1019 und 2020), für welche ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden und deren Beschwerdeverfahren hg. zu römisch 40 , römisch 40 , sowie römisch 40 , anhängig sind, welche mit Erkenntnissen vom heutigen Tag erledigt wurden. Der BF wurde in XXXX , in Tschetschenien geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 gelebt hat. Am 09.09.2003 ist der BF nach Österreich eingereist und stellte er durch seine gesetzliche Vertreterin, seiner Tante, unter Vorgabe es handle sich um seine Mutter, am 15.09.2003 einen Asylerstreckungsantrag. Der BF ist seit seiner Einreise bis zum jetzigen Zeitpunkt in Österreich aufhältig und kam ihm mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 15.10.2003, XXXX die Flüchtlingseigenschaft durch Erstreckung zu. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seiner Mutter mit Bescheid des UBAS vom 11.09.2003, XXXX , Asyl gewährt worden sei, dem BF daher derselbe Status zukomme. Im Zuerkennungsbescheid der Bezugsperson des BF, ist zu entnehmen, dass diese vorgebracht habe, ihr Mann hätte sich während des ersten Tschetschenienkrieges einer bewaffneten Gruppierung angeschlossen und hätte nach Beendigung des Krieges noch vorhandene Restbestände an Waffen vergraben. Hinsichtlich jenes Aufbewahrungsortes sei lediglich die Zweitfrau ihres Mannes informiert gewesen und seien während des zweiten Tschetschenienkrieges russische Soldaten in ihr Haus eingedrungen, welche ihren Mann aufgefordert hätten über die vergrabenen Waffen auszusagen. Die Russen hätten davon durch den Verrat der Zweitfrau erfahren, welche in Folge spurlos verschwunden sei, weshalb die Bezugsperson des BF von den Brüdern der Zweitfrau bedroht worden sei. Nach Ansicht des UBAS liege, nach Zugrundelegung der Feststellung des Bundesasylamtes, wonach die Bezugsperson des BF nach einer Rückkehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe zumindest unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre und für sie auch keine interne Relokationsmöglichkeit bestehe, bereits asylrelevante Verfolgung iSd GFK, und zwar aus Gründen der Nationalität, vor. Der BF wurde in römisch 40 , in Tschetschenien geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 gelebt hat. Am 09.09.2003 ist der BF nach Österreich eingereist und stellte er durch seine gesetzliche Vertreterin, seiner Tante, unter Vorgabe es handle sich um seine Mutter, am 15.09.2003 einen Asylerstreckungsantrag. Der BF ist seit seiner Einreise bis zum jetzigen Zeitpunkt in Österreich aufhältig und kam ihm mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 15.10.2003, römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft durch Erstreckung zu. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seiner Mutter mit Bescheid des UBAS vom 11.09.2003, römisch 40 , Asyl gewährt worden sei, dem BF daher derselbe Status zukomme. Im Zuerkennungsbescheid der Bezugsperson des BF, ist zu entnehmen, dass diese vorgebracht habe, ihr Mann hätte sich während des ersten Tschetschenienkrieges einer bewaffneten Gruppierung angeschlossen und hätte nach Beendigung des Krieges noch vorhandene Restbestände an Waffen vergraben. Hinsichtlich jenes Aufbewahrungsortes sei lediglich die Zweitfrau ihres Mannes informiert gewesen und seien während des zweiten Tschetschenienkrieges russische Soldaten in ihr Haus eingedrungen, welche ihren Mann aufgefordert hätten über die vergrabenen Waffen auszusagen. Die Russen hätten davon durch den Verrat der Zweitfrau erfahren, welche in Folge spurlos verschwunden sei, weshalb die Bezugsperson des BF von den Brüdern der Zweitfrau bedroht worden sei. Nach Ansicht des UBAS liege, nach Zugrundelegung der Feststellung des Bundesasylamtes, wonach die Bezugsperson des BF nach einer Rückkehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe zumindest unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre und für sie auch keine interne Relokationsmöglichkeit bestehe, bereits asylrelevante Verfolgung iSd GFK, und zwar aus Gründen der Nationalität, vor. Der Bezugsperson des BF wurde der Asylstatus mit Bescheid vom 04.02.2020, Zl. XXXX , aberkannt. Dieser erwuchs am 07.03.2020 in Rechtskraft. Demnach seien zufolge der aktuellen Länderfeststellungen die Umstände, die zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten geführt haben, nicht mehr gegeben. Aufgrund der Lageänderung in der Russischen Föderation sei im Falle einer Rückkehr von keinerlei Gefährdung mehr auszugehen. Die Situation im Kaukasus sei als befriedet anzusehen und es bestehe daher keine Gefahr mehr, dass die Bezugsperson des BF Opfer eines innerstaatlichen Konfliktes würde. Überdies habe sich die Tante des BF im Jahr 2014 einen russischen Auslandsreisepass ausstellen lassen und habe sie vor, nun nach Ablauf dieses Reisepasses, einen neuen ausstellen zu lassen, was ebenso bestätige, dass der Bezugsperson des BF im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mehr drohe. Der Bezugsperson des BF wurde der Asylstatus mit Bescheid vom 04.02.2020, Zl. römisch 40 , aberkannt. Dieser erwuchs am 07.03.2020 in Rechtskraft. Demnach seien zufolge der aktuellen Länderfeststellungen die Umstände, die zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten geführt haben, nicht mehr gegeben. Aufgrund der Lageänderung in der Russischen Föderation sei im Falle einer Rückkehr von keinerlei Gefährdung mehr auszugehen. Die Situation im Kaukasus sei als befriedet anzusehen und es bestehe daher keine Gefahr mehr, dass die Bezugsperson des BF Opfer eines innerstaatlichen Konfliktes würde. Überdies habe sich die Tante des BF im Jahr 2014 einen russischen Auslandsreisepass ausstellen lassen und habe sie vor, nun nach Ablauf dieses Reisepasses, einen neuen ausstellen zu lassen, was ebenso bestätige, dass der Bezugsperson des BF im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mehr drohe. Mit gegenständlichem Bescheid vom 19.06.2020 wurde dem BF sein Asylstatus ebenfalls
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ebenfalls nicht erteilt (Spruchpunkt III.), doch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation unzulässig ist (Spruchpunkt IV.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF wurde für auf Dauer unzulässig erklärt und ihm der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“
§ 55Abs. 2 Asyl
G erteilt (Spruchpunkt V.). Da sich die gegenständliche Beschwerde lediglich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte I. und II. richtet, sind die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen. Mit gegenständlichem Bescheid vom 19.06.2020 wurde dem BF sein Asylstatus ebenfalls
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ebenfalls nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), doch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation unzulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF wurde für auf Dauer unzulässig erklärt und ihm der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch fünf.). Da sich die gegenständliche Beschwerde lediglich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. richtet, sind die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen. Der BF hat in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht, sowie im Anschluss einen polytechnischen Lehrgang abgeschlossen. Er hat eine Produktionsschule besucht, aber keinen Abschluss gemacht. Einen Beruf hat der BF ebenso wenig erlernt. In den letzten sechs Jahren war der BF von 10.09.2019 bis 18.09.2019 als Arbeiter und von 12.07.2017 bis 13.09.2017 geringfügig beschäftigt, sowie von 19.05.2016 bis 29.07.2016 ebenfalls als Arbeiter und von 30.04.2015 bis 31.05.2015 geringfügig angestellt. Die Eltern, sowie ein Bruder des BF und weitere Onkeln und leben ebenfalls im Bundesgebiet. Im Herkunftsstaat leben noch Verwandte des BF väterlicherseits, zu denen der BF jedoch nicht in Kontakt steht. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig, im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich: 01) LG XXXX vom 16.10.2013 RK 16.10.201301) LG römisch 40 vom 16.10.2013 RK 16.10.2013 §§ 127, 130 1. Fall StGBParagraphen 127, 130, 1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 10.02.2013 Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu LG XXXX RK 16.10.2013zu LG römisch 40 RK 16.10.2013 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 11.06.2015 LG XXXX vom 17.06.2015LG römisch 40 vom 17.06.2015 zu LG XXXX RK 16.10.2013zu LG römisch 40 RK 16.10.2013 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 19.06.2015LG römisch 40 vom 19.06.2015 02) LG XXXX vom 19.06.2015 RK 23.06.201502) LG römisch 40 vom 19.06.2015 RK 23.06.2015 § 229
(1)StGBParagraph 229,
(1)StGB §§ 127, 128
(1)Z 4, 129 Z 1 u 3 StGBParagraphen 127, 128,
(1)Ziffer 4, 129, Ziffer eins, u 3 StGB Datum der (letzten) Tat 31.05.2015 Freiheitsstrafe 8 Monate Zu LG XXXX RK 23.06.2015Zu LG römisch 40 RK 23.06.2015 Zu LG XXXX RK 16.10.2013Zu LG römisch 40 RK 16.10.2013 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 17.01.2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 04.12.2015LG römisch 40 vom 04.12.2015 Der ersten strafgerichtlichen Verurteilung des BF lag zugrunde, dass er in insgesamt fünf Tathandlungen sein Auto mit Treibstoff getankt hat und dann ohne zu bezahlen weggefahren ist. Des Weiteren hat der BF Urkunden, über die er nicht allein verfügen durfte, nämlich zwei amtliche Kennzeichen eines LKWs, unterdrückt. Der BF hat sich somit des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Vergehens der Urkundenunterdrückung schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als mildernd die Unbescholtenheit und das volle, sowie reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls. Der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung des BF lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einem Mittäter in einer Nacht insgesamt 13 Mountainbikes durch Aufbrechen von Fahrradschlössern an sich genommen hat. Außerdem hat er gemeinsam mit einem weiteren Mittäter, Bargeld und ein Mobiltelefon durch Einbruch in eine Videothek, durch Aufzwängen der Schiebetüre des Geschäftlokales mit einem Eisenstück an sich genommen. Darüber hinaus hat er Urkunden, über die er nicht allein verfügen durfte, nämlich zwei amtliche Kennzeichen, unterdrückt. Der BF hat sich somit des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Urkundenunterdrückung schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als mildernd das Geständnis, die teilweise Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung und das Verhältnis der Taten zur Vorverurteilug nach §§ 31, 40 StGB, als erschwerend jedoch die teilweise Begehung mit Mittätern, eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, die mehrfache Qualifikation beim Diebstahl, die teilweise Begehung während anhängigen Verfahrens und die Tatwiederholung beim Diebstahl.Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als mildernd das Geständnis, die teilweise Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung und das Verhältnis der Taten zur Vorverurteilug nach Paragraphen 31, 40, StGB, als erschwerend jedoch die teilweise Begehung mit Mittätern, eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, die mehrfache Qualifikation beim Diebstahl, die teilweise Begehung während anhängigen Verfahrens und die Tatwiederholung beim Diebstahl. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. Der BF unterliegt in der Russischen Föderation keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung seitens der Behörden oder privater Personen. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
- Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation 1.3.
- Die Lage im Herkunftsstaat der BF hat sich seit Zuerkennung des Status maßgeblich und nachhaltig geändert. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor in den fallgegenständlich relevanten Teilen als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche das Bundesverwaltungsgericht in casu seinem Erkenntnis zugrunde legt. 1.3.
- Coronavirus disease 2019 (COVID-19) Weekly Epidemiological Update der WHO (World Health Organization) vom 27.04.2021 Nach aktuellem Stand zum Entscheidungszeitpunkt gibt es im ganzen Land 4.762.569 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus und 108.232 Todesfälle.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Herkunft und den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf seinen insofern unbedenklichen Angaben vor dem BFA, sowie auf den in seiner Beschwerde gemachten Angaben. Aufgrund der im Akt einliegenden Kopie des Konventionsreisepasses des BF, der Kopie seiner Geburtsurkunde und der Identifizierung der Person des BF in den abgeschlossenen Strafverfahren, steht seine Identität fest. 2.
- Die Feststellungen zum Asylzuerkennungsverfahren des BF, dem Zuerkennungs- und Aberkennungsverfahren seiner Bezugsperson, XXXX , beruhen auf Einsicht in die entsprechenden Bescheide, insbesondere in den Bescheid vom 15.10.2003 zu XXXX , den Bescheid des UBAS vom 11.09.2003 zu XXXX und den Aberkennungsbescheid des BFA vom 04.02.2020 zu Zl. XXXX .2.
- Die Feststellungen zum Asylzuerkennungsverfahren des BF, dem Zuerkennungs- und Aberkennungsverfahren seiner Bezugsperson, römisch 40 , beruhen auf Einsicht in die entsprechenden Bescheide, insbesondere in den Bescheid vom 15.10.2003 zu römisch 40 , den Bescheid des UBAS vom 11.09.2003 zu römisch 40 und den Aberkennungsbescheid des BFA vom 04.02.2020 zu Zl. römisch 40 . 2.
- Die Feststellungen zur Ausbildung des BF in Österreich, ergeben sich aus seinen Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.05.
- Dass der BF gut Deutsch spricht beruht auf dem Umstand, dass er seine Schulbildung in Österreich absolviert hat und seine Einvernahme vor dem BFA gänzlich auf Deutsch durchgeführt werden konnte. 2.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF fußen auf einem aktuellen Strafregisterauszug und Einsicht in das Strafurteil des LG XXXX vom 16.10.2013, XXXX , sowie dem Protokollsvermerk- und der gekürzten Urteilsausfertigung des LG XXXX vom 19.06.2015, XXXX . 2.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF fußen auf einem aktuellen Strafregisterauszug und Einsicht in das Strafurteil des LG römisch 40 vom 16.10.2013, römisch 40 , sowie dem Protokollsvermerk- und der gekürzten Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom 19.06.2015, römisch 40 . 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen im bisherigen Verfahren getätigten Angaben, wonach er gesund sei und keine Medikamente nehme (AS 177). Die Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA, wonach er bei einer Leihfirma arbeite, diese jedoch derzeit wegen der Corona-Krise geschlossen sei (AS 177). 2.
- Primär ist festzuhalten, dass das BFA ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Dem Beschwerdeführer wurde ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, seine persönlichen Fluchtgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat geltend zu machen und es kann daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn der Beschwerdeführer davon nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht haben. 2.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 2.9.
- Die Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Inhalt des Verwaltungsaktes über sein im Jahr 2003 initiiertes Asylverfahren, der Einsichtnahme in den Zuerkennungs,- sowie Aberkennungsbescheid seiner Bezugsperson (s. 2.4.), den im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderberichten zur aktuellen Sicherheits- und Menschrechtslage in der Russischen Föderation, sowie den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 28.05.2020 im Zuge derer er zu seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. 2.9.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend aufgezeigt, dass im gegenständlichen Verfahren kein Hinweis auf eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erkannt werden kann. Die Behörde führte nachvollziehbar aus, dass keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr drohende staatliche Verfolgung oder sonst maßgebliche individuelle oder generelle Gefährdung ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer konnte zuletzt keine konkreten Gründe nennen, weshalb ihm bei einer nunmehrigen Rückkehr gezielte Verfolgung drohen sollte, sondern gab lediglich an bei einer Rückkehr obdachlos zu sein und im Herkunftsstaat nichts zu haben (AS 179). 2.9.
- Entgegen der beschwerdeseitigen Behauptung, ist der BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 28.05.2020 hinreichend zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt worden und hätte jede Möglichkeit gehabt, sich ausführlicher zu äußern. Es kann nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn der BF davon nicht ausreichend Gebrauch gemacht hat. 2.9.
- Anzumerken ist, dass der BF im Jahr 2003 als Minderjähriger im Familienverfahren Asyl durch Erstreckung erhalten hat und seiner Bezugsperson mit Bescheid vom 04.02.2020, rechtskräftig am 07.03.2020, der Asylstatus ebenfalls aberkannt worden ist. Der Bezugsperson des BF, aufgrund deren Angehörigeneigenschaft der BF Asyl erhalten hat, droht sohin selbst im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mehr. Das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach der Tante des BF nach wie vor asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat drohe, ist ein lediglich unsubstantiiertes und vermag eine Verfolgung des BF, damit nicht aufzuzeigen. 2.9.
- Der Tante des BF, von welcher dem BF im Jahr 2003 während des zweiten Tschetschenienkrieges Asyl erstreckt worden ist, wurde aufgrund der Aktivitäten ihres mittlerweile Ex-Mannes in den Tschetschenienkriegen und ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe Asyl gewährt. Vor diesem Hintergrund ist eine Verfolgung ihres Neffen alleine aufgrund der Familienangehörigeneigenschaft mehr als 17,5 Jahre nach den ausreisekausalen Geschehnissen nicht vorstellbar, zumal sich die Tante des BF selbst nicht aktiv am Tschetschenienkrieg beteiligt hat, sondern lediglich ihr Ex-Mann. Der BF hat – schon aufgrund seines damaligen Alters – an den Tschetschenienkriegen selbst nicht teilgenommen, sondern wurde ihm in Erstreckung von seiner Tante, welche sich zu diesem Zeitpunkt als Mutter des BF ausgegeben hatte, Asyl gewährt. Weshalb gerade an der Person des BF ein derart nachhaltiges Interesse der Behörden seines Herkunftsstaates bestehen sollte, vermochte er auch in der Beschwerde nicht darzulegen. Darin wird lediglich unsubstantiiert ausgeführt, dass die Fluchtgründe des BF noch aufrecht seien und keine wesentliche, sowie nachhaltige Änderung der Umstände eingetreten sei. Genaue Gründe, warum dem BF oder seiner Bezugsperson, wobei sich herausstellte, dass es sich dabei um seine Tante handelt, im Herkunftsstaat immer noch nach 17,5 Jahren Verfolgungsgefahr drohen sollte, wurden hingegen nicht vorgebracht, weshalb es sich um ein lediglich unkonkretes und unsubstantiiertes Vorbringen handelt. 2.9.
- Festzuhalten ist, dass jene Ereignisse, die zur Asylgewährung der Bezugsperson des BF geführt haben, sich im Zeitraum des - zwischenzeitig beendeten - zweiten Tschetschenienkrieges ereignet haben. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage hat sich seit der Asylgewährung des BF nachhaltig verbessert. Aus den Länderberichten folgt auch, dass selbst Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen, heute nicht mehr verfolgt werden. Der tschetschenische Machtapparat konzentriert sich inzwischen vielmehr auf öffentliche Kritiker von XXXX und islamistische Kämpfer und deren Angehörigen. Wie bereits ausgeführt, hat selbst die Bezugsperson des BF nicht an Kampfhandlungen des Tschetschenienkrieges teilgenommen, sondern lediglich ihr mittlerweile Ex-Ehemann, weshalb in der Folge eine Verfolgung des BF als Neffe aus diesem Grund ebenso wenig vorliegt. 2.9.
- Festzuhalten ist, dass jene Ereignisse, die zur Asylgewährung der Bezugsperson des BF geführt haben, sich im Zeitraum des - zwischenzeitig beendeten - zweiten Tschetschenienkrieges ereignet haben. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage hat sich seit der Asylgewährung des BF nachhaltig verbessert. Aus den Länderberichten folgt auch, dass selbst Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen, heute nicht mehr verfolgt werden. Der tschetschenische Machtapparat konzentriert sich inzwischen vielmehr auf öffentliche Kritiker von römisch 40 und islamistische Kämpfer und deren Angehörigen. Wie bereits ausgeführt, hat selbst die Bezugsperson des BF nicht an Kampfhandlungen des Tschetschenienkrieges teilgenommen, sondern lediglich ihr mittlerweile Ex-Ehemann, weshalb in der Folge eine Verfolgung des BF als Neffe aus diesem Grund ebenso wenig vorliegt. 2.9.
- Zwar ergibt sich aus den Länderberichten nach wie vor, dass das Republikoberhaupt XXXX in Tschetschenien ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert hat und Vertreter russischer und internationaler NGOs von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, sowie einem Klima der Angst und Einschüchterung berichten, doch hat sich die Sicherheitslage sowohl in Tschetschenien als auch in Zentralrussland massiv verbessert (wenn der Nordkaukasus auch noch von dauerhafter Stabilität weit entfernt ist). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. Stand Russland 2011 noch an neunter Stelle im Global Terrorism Index hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land, rangierte es im Jahr 2016 dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Zudem hat sich die Lage von Tschetschenen in Zentralrussland gebessert, sodass auch nicht von einer generellen ethnischen Verfolgung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe auszugehen ist (dazu noch unten). Die russischen/tschetschenischen Behörden würden ihren Fokus laut vorliegendem Berichtsmaterial nunmehr auf Anhänger des IS sowie Personen, welche aktuell gegen die dortigen Sicherheitskräfte kämpfen, legen.2.9.
- Zwar ergibt sich aus den Länderberichten nach wie vor, dass das Republikoberhaupt römisch 40 in Tschetschenien ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert hat und Vertreter russischer und internationaler NGOs von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, sowie einem Klima der Angst und Einschüchterung berichten, doch hat sich die Sicherheitslage sowohl in Tschetschenien als auch in Zentralrussland massiv verbessert (wenn der Nordkaukasus auch noch von dauerhafter Stabilität weit entfernt ist). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. Stand Russland 2011 noch an neunter Stelle im Global Terrorism Index hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land, rangierte es im Jahr 2016 dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Zudem hat sich die Lage von Tschetschenen in Zentralrussland gebessert, sodass auch nicht von einer generellen ethnischen Verfolgung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe auszugehen ist (dazu noch unten). Die russischen/tschetschenischen Behörden würden ihren Fokus laut vorliegendem Berichtsmaterial nunmehr auf Anhänger des IS sowie Personen, welche aktuell gegen die dortigen Sicherheitskräfte kämpfen, legen. 2.9.
- Beispielsweise zeigt die Hauptstadt Grosny wenige Anzeichen des jahrelangen Krieges miterlebt zu haben. Großflächige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Militär ist weniger präsent und die Stadt wurde wiederaufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. 2.9.
- Dass der Beschwerdeführer nunmehr – ca. 17,5 Jahre später - neuerlich einer Gefährdung ausgesetzt sein würde, die überdies auf der Tätigkeit des Ex-Mannes seiner Tante in den beiden Tschetschenienkriegen und der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe beruhte, kann demnach keinesfalls angenommen werden, zumal auch noch Tanten, sowie Onkeln des Beschwerdeführers im Herkunftsland leben. Befragt hinsichtlich möglicher aktueller Rückkehrbefürchtungen vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens lediglich allgemein gehaltene Aussagen dahingehend zu erstatten, dass er in seinem Heimatland obdachlos sei und dort nichts habe, womit er jedenfalls eine konkrete Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat nicht hinreichend substantiieren konnte. Weshalb gerade an seiner Person noch ein konkretes Interesse der Behörden bestehen sollte, vermochte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht darzulegen. Der Beschwerdeführer bekleidet keine besondere gesellschaftliche oder politische Stellung, welche ein allenfalls erhöhtes Interesse der Behörden seines Herkunftsstaates an seiner Person erklärbar erscheinen ließe. 2.9.
- Dass der Beschwerdeführer, welcher selbst – allein schon aufgrund seines Alters – nie an Kampfhandlungen teilgenommen hat, alleine aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seiner Tante, die ebenfalls in der Russischen Föderation keiner asylrelevanten Verfolgung (mehr) unterliegt, aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr einer gezielten Verfolgung durch die Behörden seines Heimatlandes unterliegen würde, kann demnach nicht angenommen werden. 2.9.
- Den diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, zumal auch in dieser keine konkrete Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers geäußert wurde, welche eine aktuelle staatliche Verfolgung seiner Person indizieren würde. Aufgrund der dargelegten Umstände, welche bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden, ergibt sich, dass eine aktuelle Gefahr einer Verfolgung des BF aus asylrelevanten Motiven nicht gegeben ist und auch darüber hinaus keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr zu prognostizieren ist. 2.9.
- Selbst unter Wahrannahme einer vom erkennenden Gericht nicht für glaubhaft befundenen, etwaigen aktuellen Verfolgungsgefahr für den BF im Herkunftsstaat ist zudem festzuhalten, dass es dem BF grundsätzlich offensteht und zumutbar ist, sich auch in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Aus den Länderberichten geht hervor, dass das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes auch Tschetschenen - wie allen russischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen - zusteht. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandsreisepasses und nachweisbarer Wohnraum. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. 2.9.
- Der Vergleich der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation im angefochtenen Bescheid und nach den aktuellen Länderberichten ergibt sich zwar, dass Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe immer noch auf eine anti-kaukasische Stimmung treffen und Diskriminierungen ausgesetzt sein können, eine asylrelevante Gefährdung auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit, kann aber nicht mehr festgestellt werden. Auch diesbezüglich ist daher eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten, die nicht nur vorübergehend ist. Dass eine Wohnsitznahme außerhalb Tschetscheniens grundsätzlich möglich ist, geht bereits aus dem Faktum hervor, dass etwas 14.000 Tschetschenen alleine in Moskau, 11.000 allein in der Rostow Region und 12.000 in Stawropol leben. 2.9.
- Der volljährige, sowie arbeitsfähige BF ist gesund und verfügt über eine fundierte Schulbildung in Österreich. Er hat Arbeitserfahrung im Bundesgebiet gesammelt und verschiedenste Gelegenheitsjobs ausgeübt, weshalb es ihm grundsätzlich möglich wäre im Herkunftsstaat einen Job zu finden und unabhängig von familiärer Unterstützung zu leben. Es wäre ihm daher möglich und zumutbar, seinen Lebensunterhalt, selbst zu erwirtschaften, wenn auch zunächst durch etwaige Gelegenheitsjobs. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn in seiner Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränken oder ihn im Falle einer Rückkehr potentiell in eine existenzbedrohende Notlage bringen würden. Im gesamten Verfahren wurde nicht dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer als fast 30-jährigem Mann, welcher – aufgrund des Aufwachsens in einem tschetschenischen Familienverband – mit den Gegebenheiten und der gebräuchlichen Sprache in seinem Herkunftsstaat ausreichend vertraut ist, nicht möglich sein sollte, nach einer Rückkehr eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der BF spricht nach eigenen Angaben sowohl Tschetschenisch, als auch Russisch und wäre damit in der Lage sich im Herkunftsstaat ausreichend zu verständigen und am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Dieser hat in Österreich die Pflichtschule absolviert und durch verschiedene Gelegenheitsjobs Berufserfahrung gesammelt, welche er sich am tschetschenischen bzw. russischen Arbeitsmarkt ebenso wie seine guten Deutschkenntnisse zu Nutzen machen kann. Zudem stünde es ihm offen, als russischer Staatsbürger auf Leistungen des dortigen Sozialsystems zurückzugreifen und zur Erleichterung einer Niederlassung im Herkunftsstaat Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF hat überdies noch familiäre Anknüpfungspunkte väterlicherseits im Herkunftsstaat, zu welchen zwar kein Kontakt besteht, doch stünde es dem BF frei, diese wieder zu reaktivieren. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit von seiner im Bundesgebiet lebenden Familie im Herkunftsstaat unterstützt zu werden, weshalb es dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich, allenfalls mit Unterstützung seiner Familie – vor allem in der Anfangsphase – im Herkunftsstaat wieder Fuß zu fassen, sich bald ein ausreichendes Einkommen zu sichern und in keine aussichtslose Lage geraten. 2.9.
- Insgesamt konnte der BF eine Gefährdungssituation bei Rückkehr nicht hinreichend substantiieren, welcher er im Falle der Rückkehr in exponierter Weise ausgesetzt wäre. Unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Berichtslage, sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Ausbildung, berufliche Tätigkeit, usw.) ergibt sich, dass eine Rückkehr des BF in die Russische Föderation möglich und zumutbar ist. 2.
- Zu den Länderfeststellungen 2.10.
- Die zur Lage im der Russischen Föderation getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht grundsätzlich kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 2.10.
- Wenn im Rahmen der Beschwerde angemerkt wird, dass die getroffenen Länderfeststellungen auf Quellen basieren würden, welche bereits älter als ein Jahr sind, und die Beschwerdeseite somit eine mangelnde Aktualität des übermittelten LIB andeutet, so vermag die Beschwerdeseite hiermit nicht durchzudringen. Da das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation einer regelmäßigen Überarbeitung unterliegt und kontinuierlich aktualisiert wird, ist, soweit sich in Teilen des LIBs Quellen älteren Datums finden, davon auszugehen, dass sich die darin angeführten Umstände nicht wesentlich geändert haben. 2.10.
- Der BF ist ihnen auch nicht substantiiert entgegengetreten und hat lediglich in der Beschwerde angemerkt, dass die Länderfeststellungen teilweise veraltet und unvollständig seien. Es wird festgehalten, dass das BFA dem angefochtenen Bescheid das zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Russische Föderation“ vom 27.03.2020, zugrunde gelegt hat. 2.10.
- Soweit der BF in der Beschwerde ergänzende Länderberichte vorlegte, sind diese in den aktuellen Feststellungen bereits allesamt berücksichtigt und finden sich deren Inhalte auch in dem im Erkenntnis zugrunde gelegten Länderinformationsblatt, Stand 27.03.2020, das eine höhere Aktualität als die von den Beschwerdeführern zitierten ergänzenden Länderberichte aus dem Jahr 2018 aufweist, wieder. 2.10.
- Es wird nicht verkannt, dass der von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunden gelegten Länderinformation vom 27.03.2020, eine letzte KI am 21.07.2020 eingefügt wurde und inzwischen am 04.09.2020 ein neues Länderinformationsblatt gefolgt ist. Es gilt jedoch festzuhalten, dass sich dieses Länderinformationsblatt bei den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert hat. Somit bleibt weiterhin festzuhalten, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH vom 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH vom 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). 2.10.
- Es wird nicht verkannt, dass der von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunden gelegten Länderinformation vom 27.03.2020, eine letzte KI am 21.07.2020 eingefügt wurde und inzwischen am 04.09.2020 ein neues Länderinformationsblatt gefolgt ist. Es gilt jedoch festzuhalten, dass sich dieses Länderinformationsblatt bei den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert hat. Somit bleibt weiterhin festzuhalten, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat vergleiche dazu etwa VfGH vom 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH vom 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). 2.10.
- Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation auch kein Grund erkannt werden kann, wonach der arbeitsfähige und gesunde BF, der über ausreichend Arbeitserfahrung und eine fundierte Schulbildung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten würde. 2.10.
- Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe allein wegen eines langjährigen Aufenthaltes in Europa in der Russischen Föderation einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht (siehe Länderfeststellungen
- Rückkehr), sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr in die Russischen Föderation allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden. 2.10.
- Was die Ausbreitung des Corona Virus in der Russischen Föderation betrifft, ist festzuhalten, dass der BF an keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet, sondern gesund ist. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF persönlich bei einer Rückkehr eine Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf erleiden würde, weil er nicht zur Risikogruppe zählt. Die absoluten Zahlen in der Russischen Föderation erweisen sich mit 4.762.569 Erkrankten als so hoch, wie in kaum einem anderen Land. Dennoch erweisen sich die Todesfälle, mit insgesamt 108.232 Toten als, verglichen mit anderen Ländern, verhältnismäßig gering. Sieht man die absolute Zahl der Erkrankten jedoch im Verhältnis zur Einwohnerzahl, zeigt sich die Zahl der Erkrankungen pro 100.000 Einwohner noch davon entfernt, ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, in der Russischen Föderation an einer Lungenkrankheit Covid-19 mit schweren Verlauf zu erkranken und nur halb so hoch wie im Bundesgebiet (3.263,5 Erkrankungen/100.000 Einwohner in der Russischen Föderation; 6.779,2 Erkrankungen/100.000 Einwohner in Österreich). Darüber hinaus gehört der BF, wie bereits erwähnt, nicht zur Risikogruppe an einem schwerwiegenden Verlauf zu erkranken.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.3.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.4.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Spruchteil A 3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.5.1.
§ 7Abs. 1 Asyl
G ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 3.5.1.
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
- ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren
Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung
§ 30Abs.
5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist
Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise
Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates (§ 7 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018).In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren
Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung
Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist
Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise
Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates (Paragraph 7, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,).
§ 7Abs. 2a Asyl
G ist ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse
§ 3Abs.
4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG ist ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse
Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden (§ 7 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009). Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden (Paragraph 7, Absatz 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
§ 7Abs. 4 Asyl
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. 3.5.2. Da der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden ist, schadet es
§ 7Abs. 3 Asyl
G 2005 nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist.3.5.2. Da der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden ist, schadet es
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist.
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet: Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet: "C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
- sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
- die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
- eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
- sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
- wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
- staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen." 3.5.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass sich die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Damit seien auch die früher bestehenden Voraussetzungen für eine Schutzgewährung nicht mehr gegeben. In der Russischen Föderation liege aktuell keine Gefährdungslage für den Beschwerdeführer (mehr) vor. Damit bejahte die belangte Behörde das Vorliegen des Asylaberkennungsgrunds des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK (im Folgenden auch als „Wegfall der Umstände“-Klausel bezeichnet; vgl. VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).3.5.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass sich die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Damit seien auch die früher bestehenden Voraussetzungen für eine Schutzgewährung nicht mehr gegeben. In der Russischen Föderation liege aktuell keine Gefährdungslage für den Beschwerdeführer (mehr) vor. Damit bejahte die belangte Behörde das Vorliegen des Asylaberkennungsgrunds des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK (im Folgenden auch als „Wegfall der Umstände“-Klausel bezeichnet; vergleiche VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059). Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels, dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels, dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K8). Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K9). Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist vergleiche Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146). Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C
(5)und
(6)des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs. 6 f).Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C
(5)und
(6)des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Absatz 6, f). Die Flüchtlingseigenschaft
Art. 11Abs. 1 lit. e Status-RL a
F, der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss (EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH vom 25.06.1997, 95/01/0326). Ein Flüchtling hört erst dann auf Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann (vgl. Grahl-Madsen The Status of Refugees in International Law I [1965], 7, 405) bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen (Kälin, Grundriß des Asylverfahrens [1990], 162).Die Flüchtlingseigenschaft
Artikel 11, Absatz eins, Litera e, Status-RL a
F, der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Artikel 2, Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Artikel 2, Buchst. c der Richtlinie haben muss (EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführte Fluchtgründe beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH vom 25.06.1997, 95/01/0326). Ein Flüchtling hört erst dann auf Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann vergleiche Grahl-Madsen The Status of Refugees in International Law römisch eins [1965], 7, 405) bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen (Kälin, Grundriß des Asylverfahrens [1990], 162). Nach der Judikatur setzt Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH vom 22.4.1999, 98/20/0567; VwGH vom 25.3.1999, 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraumes wird auch der bloße "Haltungswandel" des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention zum Tragen kommen (VwGH vom 21.11.2002, 99/20/0171). Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung von Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat schlecht ist oder familiäre beziehungsweise emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der Ziffer 5 grundsätzlich irrelevant. 3.5.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes: 3.5.4.
- Der BF hat den Status des Asylberechtigten vom Bundesasylamt nicht aufgrund einer individuellen Verfolgung, sondern aufgrund einer Erstreckung nach dem AsylG 1997 (entspricht im Wesentlichen dem nunmehrigen Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005) von seiner Mutter, nunmehr hat sich herausgestellt, dass es sich dabei um seine Tante handelt, abgeleitet zugesprochen erhalten.3.5.4.
- Der BF hat den Status des Asylberechtigten vom Bundesasylamt nicht aufgrund einer individuellen Verfolgung, sondern aufgrund einer Erstreckung nach dem AsylG 1997 (entspricht im Wesentlichen dem nunmehrigen Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG 2005) von seiner Mutter, nunmehr hat sich herausgestellt, dass es sich dabei um seine Tante handelt, abgeleitet zugesprochen erhalten. Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände (Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK) kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die fluchtauslösenden Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände (Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK) kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die fluchtauslösenden Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen (VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059). Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, ist dem aktuellen Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass selbst Teilnehmern am ersten und zweiten Tschetschenienkrieg heute keine Gefahr mehr droht, sofern es sich nicht um prominente bzw. öffentliche Kritiker von XXXX handelt. Im Falle der Tante des BF liegt dies nicht vor, zumal ihr der Asylstatus selbst bereits aberkannt wurde und ihr Mann, nicht sie selbst, im Tschetschenienkrieg aktiv war. Auch die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich wesentlich und nachhaltig verbessert. Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, ist dem aktuellen Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass selbst Teilnehmern am ersten und zweiten Tschetschenienkrieg heute keine Gefahr mehr droht, sofern es sich nicht um prominente bzw. öffentliche Kritiker von römisch 40 handelt. Im Falle der Tante des BF liegt dies nicht vor, zumal ihr der Asylstatus selbst bereits aberkannt wurde und ihr Mann, nicht sie selbst, im Tschetschenienkrieg aktiv war. Auch die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich wesentlich und nachhaltig verbessert. Vor diesem Hintergrund sind die Umstände, aufgrund derer der Tante des BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, zweifellos und nicht nur vorübergehend weggefallen. Entsprechend wurde seitens des BFA mit Bescheid vom 04.02.2020 auch der Tante des BF der Status der Asylberechtigten aberkannt. Dies schlägt im Sinne der zitierten Rechtsprechung auch auf den BF durch. Individuelle Gründe, die zur Zuerkennung (bzw. Beibehaltung) des Status der Asylberechtigten geführt hätten, konnten vom BF nicht glaubhaft gemacht werden und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen. 3.5.4.
- Auch von Amts wegen konnten, wie dargelegt, keine Gründe dahingehend erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zum aktuellen Zeitpunkt von russischen Behörden verfolgt bzw. einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt sein wird. Hierbei ist auch auf die zwischenzeitig eingetretene Lageänderung hinzuweisen (siehe dazu insbesondere die Entscheidung des BVwG vom 18.12.2018, W112 1258438-2 sowie jene vom 6.9.2018, W236 2202290-1 (nachfolgende Beschwerdeablehnung, VfGH vom 25.2.2019, E 420/2019) und vom 7.3.2019, W125 1240799-3), wonach insbesondere seit 2011 keine Verfolgungen im Kontext der ersten beiden Tschetschenienkriege festzustellen waren. 3.5.4.
- Auch von Amts wegen konnten, wie dargelegt, keine Gründe dahingehend erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zum aktuellen Zeitpunkt von russischen Behörden verfolgt bzw. einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt sein wird. Hierbei ist auch auf die zwischenzeitig eingetretene Lageänderung hinzuweisen (siehe dazu insbesondere die Entscheidung des BVwG vom 18.12.2018, W112 1258438-2 sowie jene vom 6.9.2018, W236 2202290-1 (nachfolgende Beschwerdeablehnung, VfGH vom 25.2.2019, E 420 aus 2019,) und vom 7.3.2019, W125 1240799-3), wonach insbesondere seit 2011 keine Verfolgungen im Kontext der ersten beiden Tschetschenienkriege festzustellen waren. 3.5.
- Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK gegeben und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen. 3.5.
- Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK gegeben und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen. 3.5.
- Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.3.5.6. Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH vom 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH vom 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.2001, 98/21/0427). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; vom 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; vom 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zahl 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH vom 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH vom 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zahl 97/21/0560). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137). Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind. 3.6.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 fallgegenständlich nicht gegeben sind:3.6.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 fallgegenständlich nicht gegeben sind: 3.6.
- Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, vermochte der BF eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht (mehr) darzutun, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführer auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann. 3.6.
- Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, vermochte der BF eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht (mehr) darzutun, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführer auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann. 3.6.
- Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat in seinen durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt würde. Hierzu bleibt festzuhalten:3.6.
- Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat in seinen durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechten verletzt würde. Hierzu bleibt festzuhalten: Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vergleiche auch VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059). In diesem Kontext sei auch auf die ständige Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte verwiesen, etwa das