← Österreich

{'item': 'W247 2237584-1'}

Obsah (19)§ 28Art. 133§ 11§ 55§ 7§ 8§ 9§ 52§ 58§ 3§ 57§ 17Art. 130§ 6§ 34§ 12a§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlW247 2237584-1 Spruch, W247 2233367-1/4E W247 2233372-1/4E W247 2237584-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idg

F., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführer (BF1-BF3) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Die Beschwerdeführer (BF1-BF3) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. , I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Vater der BF1-BF3 reiste am 09.09.2003 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Tante des Vaters der BF1-BF3, XXXX , geb. XXXX , unter der falschen Angabe seine Mutter zu sein, am 15.09.2003 für diesen als seine gesetzliche Vertreterin, einen Asylerstreckungsantrag. Der Tante des Vaters der BF1-BF3 wurde zuvor mit Bescheid des ehemaligen UBAS vom 12.09.2003, Zl. XXXX , der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
  2. Der Vater der BF1-BF3 reiste am 09.09.2003 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Tante des Vaters der BF1-BF3, römisch 40 , geb. römisch 40 , unter der falschen Angabe seine Mutter zu sein, am 15.09.2003 für diesen als seine gesetzliche Vertreterin, einen Asylerstreckungsantrag. Der Tante des Vaters der BF1-BF3 wurde zuvor mit Bescheid des ehemaligen UBAS vom 12.09.2003, Zl. römisch 40 , der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
  3. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 15.10.2003, Zl. XXXX , wurde dem Asylerstreckungsantrag stattgegeben und dem Vater der BF1-BF3 unter der Identität XXXX , geb. XXXX ,

§ 11Abs. 1 Asyl

G 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 15.10.2003, Zl. römisch 40 , wurde dem Asylerstreckungsantrag stattgegeben und dem Vater der BF1-BF3 unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 ,

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.

  1. Mit Urteil vom 16.10.2013, zu XXXX wurde der Vater der BF1-BF3 wegen §§ 127, 130
  2. Fall, StGB und § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. 3.
  3. Mit Urteil vom 16.10.2013, zu römisch 40 wurde der Vater der BF1-BF3 wegen Paragraphen 127, 130,
  4. Fall, StGB und Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. 3.
  5. Mit Urteil vom 19.06.2015 zu XXXX wurde der Vater der BF1-BF3 wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3, § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt. 3.
  6. Mit Urteil vom 19.06.2015 zu römisch 40 wurde der Vater der BF1-BF3 wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 3,, Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt. 4.
  7. Am 28.08.2017 wurde der BF1 als erstgeborenes Kind seines Vaters und XXXX , ebenfalls einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation, welche im Besitz des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“

§ 55Abs. 2 Asyl

G ist, im Bundesgebiet nachgeboren. Für den BF1 wurde am 29.01.2018 persönlich, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Dabei brachte der Vater des BF1 bei der polizeilichen Erstbefragung am 29.01.2018 zusammenfassend vor, der BF1 und seine Frau, die Mutter des BF1, seien lange in medizinischer Betreuung gewesen, weil die Mutter des BF1 Probleme mit den Nieren und dem Darm gehabt habe. Der BF1 habe einen Leistenbruch gehabt und sei operiert worden, deshalb stelle der Vater des BF1 erst jetzt einen Antrag auf internationalen Schutz für seinen Sohn. 4.1. Am 28.08.2017 wurde der BF1 als erstgeborenes Kind seines Vaters und römisch 40 , ebenfalls einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation, welche im Besitz des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist, im Bundesgebiet nachgeboren. Für den BF1 wurde am 29.01.2018 persönlich, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Dabei brachte der Vater des BF1 bei der polizeilichen Erstbefragung am 29.01.2018 zusammenfassend vor, der BF1 und seine Frau, die Mutter des BF1, seien lange in medizinischer Betreuung gewesen, weil die Mutter des BF1 Probleme mit den Nieren und dem Darm gehabt habe. Der BF1 habe einen Leistenbruch gehabt und sei operiert worden, deshalb stelle der Vater des BF1 erst jetzt einen Antrag auf internationalen Schutz für seinen Sohn. 4.

  1. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 28.05.2020 brachte die Mutter des BF1 als seine gesetzliche Vertreterin, im Wesentlichen vor, der BF1 sei in Wien geboren, habe keinen Reisepass, jedoch eine österreichische Geburtsurkunde. Der BF1 leide an keinen Krankheiten, nehme keine regelmäßigen Medikamente und sei der tschetschenischen Volksgruppe, sowie dem islamischen Glauben zugehörig. Er besuche im Bundesgebiet einen Kindergarten und habe bereits (wenig) Deutschkenntnisse erworben. Der BF1 spreche ein wenig Tschetschenisch. Befragt zu den Fluchtgründen des BF1, gab seine Mutter an, er habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern solle eine Entscheidung im Familienverfahren erhalten. Die Mutter des BF1 übernehme während des Verfahrens die gesetzliche Vertretung ihres Sohnes. 5.
  2. Am 21.04.2019 wurde die BF2 als zweitgeborenes Kind ihres Vaters und XXXX nachgeboren und stellte ihre Mutter für sie, als gesetzliche Vertreterin am 06.06.2019 schriftlich ein Antrag auf internationalen Schutz, wobei keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. 5.
  3. Am 21.04.2019 wurde die BF2 als zweitgeborenes Kind ihres Vaters und römisch 40 nachgeboren und stellte ihre Mutter für sie, als gesetzliche Vertreterin am 06.06.2019 schriftlich ein Antrag auf internationalen Schutz, wobei keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. 5.
  4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 28.05.2020 brachte die Mutter der BF2 als ihre gesetzliche Vertreterin, im Wesentlichen vor, die BF2 sei in Wien geboren, habe keinen Reisepass, jedoch eine österreichische Geburtsurkunde. Die BF2 leide an keinen Krankheiten, nehme keine regelmäßigen Medikamente ein und sei der tschetschenischen Volksgruppe, sowie dem islamischen Glauben zugehörig. Die BF2 sei in ständiger Betreuung ihrer Mutter, weil sie noch sehr jung sei und könne noch nicht sprechen, lediglich den Namen ihres Vaters könne sie sagen. Befragt zu den Fluchtgründen der BF2, gab ihre Mutter an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern solle eine Entscheidung im Familienverfahren erhalten. Die Mutter der BF2 übernehme während des Verfahrens die gesetzliche Vertretung ihrer Tochter.
  5. Mit Bescheid der MA-35 wurde der Tante des Vaters der BF1-BF3 am 10.01.2020 rechtskräftig der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ (Zahl: XXXX ) bis zum 10.01.2025 erteilt. In der Folge wurde der Bezugsperson des Vaters der BF1-BF3 mit Bescheid vom 04.02.2020, Zl. XXXX der Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt. Diese Entscheidung erwuchs am 07.03.2020 in Rechtskraft. 6. Mit Bescheid der MA-35 wurde der Tante des Vaters der BF1-BF3 am 10.01.2020 rechtskräftig der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ (Zahl: römisch 40 ) bis zum 10.01.2025 erteilt. In der Folge wurde der Bezugsperson des Vaters der BF1-BF3 mit Bescheid vom 04.02.2020, Zl. römisch 40 der Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Diese Entscheidung erwuchs am 07.03.2020 in Rechtskraft.

  1. Anlässlich der Prüfung seines Aberkennungsverfahrens wurde der Vater der BF1-BF3 am 28.05.2020 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und von der Prüfung eines Aberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2020 wurde dem Vater der BF1-BF3 der zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), kein Aufenthaltstitel nach § 57 erteilt (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation

§ 9Abs. 2 Asyl

G iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt IV.) und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG nach § 9 Abs.

2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt, sowie dem Vater der BF1-BF3

§ 58Abs. 2 und 3 i

Vm § 55 Abs. 2 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt V.). 8. Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2020 wurde dem Vater der BF1-BF3 der zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.) und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG nach Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt, sowie dem Vater der BF1-BF3

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, eine Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die dagegen erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. war ebenfalls hg. zu XXXX anhängig und wurde mit heutigem Tag als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte III. bis V. wurden nicht in Beschwerde gezogen und erwuchsen daher bereits in Rechtskraft. Die dagegen erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. war ebenfalls hg. zu römisch 40 anhängig und wurde mit heutigem Tag als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. wurden nicht in Beschwerde gezogen und erwuchsen daher bereits in Rechtskraft. 9. Für die BF1-BF2 wurden erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage gebracht: ● Geburtsurkunde des BF1, ausgestellt am 29.12.2017; ● Bestätigung der Meldung des BF1 vom 02.01.2018; ● Geburtsurkunde der BF2, ausgestellt am 25.04.2019; ● Bestätigung der Meldung der BF2 vom 24.04.2019; ● Kopie des Konventionsreisepasses des Vaters der BF1-BF3, Nr. XXXX , ausgestellt am 13.05.2015; Kopie des Konventionsreisepasses des Vaters der BF1-BF3, Nr. römisch 40 , ausgestellt am 13.05.2015; ● Kopie der Verfahrenskarte der Mutter der BF1-BF3, Karten Nr. XXXX ; Kopie der Verfahrenskarte der Mutter der BF1-BF3, Karten Nr. römisch 40 ; 10.1 Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 19.06.2020 wurden die Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G wurde den BF1-BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF1-BF2 eine Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Abs. 1 Asyl

G erteilt. (Spruchpunkt III., IV.). 10.1 Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 19.06.2020 wurden die Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG wurde den BF1-BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF1-BF2 eine Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt. (Spruchpunkt römisch drei., römisch vier.). 10.

  1. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF1-BF2, zur Lage in ihrem Herkunftsstaat, wobei auf den Bescheid ihres Vaters verwiesen wurde, und führte rechtlich aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF1-BF2 in der Russischen Föderation verfolgt worden seien. 10.
  2. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass gegen den Vater der BF1-BF2 ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden sei und diesem mit Bescheid vom 19.06.2020 sein Asylstatus aberkannt wurde. Gegenständlichem Familienverfahren werde der Bescheid des Vaters zugrunde gelegt und seien im Verfahren der BF1-BF2 keine individuellen Verfolgungsgründe geltend gemacht worden, weshalb für die BF1-BF2 die Statuszuerkennung nicht in Betracht käme. 10.
  3. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die BF1-BF2 keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten.
  4. Mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2020 wurde den BF1-BF2

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.11. Mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2020 wurde den BF1-BF2

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 17.07.2020 wurde für die BF1-BF2 durch ihren vormals rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt am 23.06.2020, jeweils gegen Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig ausgeführt, dass die BF1-BF2 Staatsangehörige der Russischen Föderation und die Kinder des XXXX seien, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2003 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Am 19.06.2020 habe die belangte Behörde gegenständliche Bescheide erlassen und zusätzlich mit Bescheid vom selben Tag dem Vater der BF1-BF2 den Status des Asylberechtigten aberkannt. Die belangte Behörde vermeine nun den BF1-BF2 den Status von Asylberechtigten nicht zuerkennen zu müssen, weil im Falle des Vaters der Asylstatus aberkannt worden sei. Der Vater habe jedoch ebenso Beschwerde gegen die Aberkennung erhoben und komme ihm daher in Zusammenschau mit der aufschiebenden Wirkung weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu. Die Aberkennung des Vaters werde sich als rechtswidrig herausstellen, weshalb den BF1-BF2 der Status von Asylberechtigten im Familienverfahren zuzuerkennen sein werde. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und den BF1-BF2 den Status von Asylberechtigten zuerkennen, 2.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen.
  2. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 17.07.2020 wurde für die BF1-BF2 durch ihren vormals rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt am 23.06.2020, jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig ausgeführt, dass die BF1-BF2 Staatsangehörige der Russischen Föderation und die Kinder des römisch 40 seien, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2003 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Am 19.06.2020 habe die belangte Behörde gegenständliche Bescheide erlassen und zusätzlich mit Bescheid vom selben Tag dem Vater der BF1-BF2 den Status des Asylberechtigten aberkannt. Die belangte Behörde vermeine nun den BF1-BF2 den Status von Asylberechtigten nicht zuerkennen zu müssen, weil im Falle des Vaters der Asylstatus aberkannt worden sei. Der Vater habe jedoch ebenso Beschwerde gegen die Aberkennung erhoben und komme ihm daher in Zusammenschau mit der aufschiebenden Wirkung weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu. Die Aberkennung des Vaters werde sich als rechtswidrig herausstellen, weshalb den BF1-BF2 der Status von Asylberechtigten im Familienverfahren zuzuerkennen sein werde. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und den BF1-BF2 den Status von Asylberechtigten zuerkennen, 2.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. In der Beschwerde wurde lediglich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide in Beschwerde gezogen, weshalb die Spruchpunkte II. bis IV. bereits in Rechtskraft erwuchsen. In der Beschwerde wurde lediglich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide in Beschwerde gezogen, weshalb die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. bereits in Rechtskraft erwuchsen.
  3. Die Beschwerdevorlage vom 21.07.2020 und die Verwaltungsakte betreffend die BF1-BF2 langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 24.07.2020 ein.
  4. Am 27.09.2020 wurde der BF3 als drittgeborenes seines Vaters, XXXX , und XXXX im Bundesgebiet nachgeboren und stellte seine Mutter, für ihn, als seine gesetzliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 21.10.2020, gegenständlichen, am 29.10.2020 eingebrachten, Antrag auf internationalen Schutz, wobei für den BF3 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden.
  5. Am 27.09.2020 wurde der BF3 als drittgeborenes seines Vaters, römisch 40 , und römisch 40 im Bundesgebiet nachgeboren und stellte seine Mutter, für ihn, als seine gesetzliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 21.10.2020, gegenständlichen, am 29.10.2020 eingebrachten, Antrag auf internationalen Schutz, wobei für den BF3 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden.
  6. Für den BF3 wurden erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage gebracht: ● Geburtsurkunde des BF3, ausgestellt am 13.10.2020; ● Bestätigung der Meldung des BF3, ausgestellt am 13.10.2020; ● Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung vom 13.10.2020 betreffend den BF3;
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 18.11.2020 wurde der Antrag des BF3auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G wurde dem BF3 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF3 eine Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Abs. 1 Asyl

G erteilt. (Spruchpunkt III., IV.).16. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 18.11.2020 wurde der Antrag des BF3auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF3 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF3 eine Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt. (Spruchpunkt römisch drei., römisch vier.).

  1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 04.12.2020 wurde für den BF3 durch seine vormalige Rechtsberatung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 27.11.2020, gegen Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig der Inhalt der Beschwerde der BF1-BF2 widergegeben. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2.) den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF3 den Status eines Asylberechtigten zuerkennen 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens an das Bundesamt zurückverweisen.
  2. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 04.12.2020 wurde für den BF3 durch seine vormalige Rechtsberatung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 27.11.2020, gegen Spruchpunkt römisch eins. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig der Inhalt der Beschwerde der BF1-BF2 widergegeben. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2.) den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF3 den Status eines Asylberechtigten zuerkennen 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens an das Bundesamt zurückverweisen. In der Beschwerde wurde lediglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in Beschwerde gezogen, weshalb die Spruchpunkte II. bis IV. bereits in Rechtskraft erwuchsen. In der Beschwerde wurde lediglich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides in Beschwerde gezogen, weshalb die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. bereits in Rechtskraft erwuchsen.
  3. Die Beschwerdevorlage vom 07.12.2020 und der Verwaltungsakt betreffend den BF3 langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 09.12.2020 ein.
  4. Mit Schriftsatz vom 11.12.2020 legte die ARGE Rechtsberatung, die vormalige Rechtsberatungsorganisation der BF1-BF3, sämtliche Vollmachten in allen anhängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit 31.12.2020 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der BF1-BF3 auf internationalen Schutz vom 29.01.2018 (BF1), 06.06.2019 (BF2) und vom 29.10.2020 (BF3), der für die BF1-BF3 eingebrachten Beschwerden vom 17.07.2020 (BF1-BF2) bzw. vom 04.12.2020 (BF3) gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 19.06.2020 (BF1-BF2) bzw. vom 18.11.2020 (BF3), der vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, insbesondere in den Verwaltungsakt des Vaters der BF1-BF3, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, sowie des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  6. Zum bisherigen Verfahren des Vaters der BF1-BF3 in Österreich: Der Vater der BF1-BF3, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte infolge unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 15.09.2003, als damals Minderjähriger, durch seine gesetzliche Vertreterin, einen Asylerstreckungsantrag. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 15.10.2003, XXXX , wurde dem Vater der BF1-BF3 die Flüchtlingseigenschaft durch Erstreckung zuerkannt. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seiner Mutter, wobei sich später herausstellte, dass es sich dabei um seine Tante handelte, mit Bescheid des UBAS vom 11.09.2003, XXXX , Asyl gewährt worden sei, dem Vater der BF1-BF3 daher derselbe Status zukomme. Der Vater der BF1-BF3, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte infolge unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 15.09.2003, als damals Minderjähriger, durch seine gesetzliche Vertreterin, einen Asylerstreckungsantrag. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 15.10.2003, römisch 40 , wurde dem Vater der BF1-BF3 die Flüchtlingseigenschaft durch Erstreckung zuerkannt. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seiner Mutter, wobei sich später herausstellte, dass es sich dabei um seine Tante handelte, mit Bescheid des UBAS vom 11.09.2003, römisch 40 , Asyl gewährt worden sei, dem Vater der BF1-BF3 daher derselbe Status zukomme. Nachdem der Bezugsperson des Vaters der BF1-BF3 der Asylstatus mit Bescheid vom 04.02.2020, Zl. XXXX , aberkannt wurde und dieser Bescheid am 07.03.2020 in Rechtskraft erwuchs, wurde auch ein Aberkennungsverfahren gegen den Vater der BF1-BF3 eingeleitet. Mit Bescheid vom 19.06.2020 wurde dem Vater der BF1-BF3 sein Asylstatus ebenfalls

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ebenfalls nicht erteilt (Spruchpunkt III.), doch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation unzulässig ist (Spruchpunkt IV.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Vater der BF1-BF3 wurde als auf Dauer unzulässig erklärt und ihm der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“

§ 55Abs. 2 Asyl

G erteilt (Spruchpunkt V.). Da sich die dagegen erhobene Beschwerde lediglich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte I. und II. richtete, sind die Spruchpunkte III. bis V. in Rechtskraft erwachsen. Nachdem der Bezugsperson des Vaters der BF1-BF3 der Asylstatus mit Bescheid vom 04.02.2020, Zl. römisch 40 , aberkannt wurde und dieser Bescheid am 07.03.2020 in Rechtskraft erwuchs, wurde auch ein Aberkennungsverfahren gegen den Vater der BF1-BF3 eingeleitet. Mit Bescheid vom 19.06.2020 wurde dem Vater der BF1-BF3 sein Asylstatus ebenfalls

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ebenfalls nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), doch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation unzulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Vater der BF1-BF3 wurde als auf Dauer unzulässig erklärt und ihm der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch fünf.). Da sich die dagegen erhobene Beschwerde lediglich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. richtete, sind die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. in Rechtskraft erwachsen. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass es im Verfahren seiner Bezugsperson aufgrund Wegfalls der Umstände zur Aberkennung des Asylstatus gekommen sei, weshalb, aufgrund der damaligen Zuerkennung im Familienverfahren, auch das Verfahren des BF betroffen sei. Die gegen den Aberkennungsbescheid erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. war ebenfalls hg. zu XXXX anhängig und wurde ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass es im Verfahren seiner Bezugsperson aufgrund Wegfalls der Umstände zur Aberkennung des Asylstatus gekommen sei, weshalb, aufgrund der damaligen Zuerkennung im Familienverfahren, auch das Verfahren des BF betroffen sei. Die gegen den Aberkennungsbescheid erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. war ebenfalls hg. zu römisch 40 anhängig und wurde ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass bereits der Bezugsperson des Vaters der BF1-BF3 der Status einer Asylberechtigten wegen Wegfalls der Umstände aberkannt worden sei und der Vater der BF1-BF3 selbst nie persönlich einer konkreten Verfolgung im Herkunftsstaat unterlegen sei. Dieser sei als Minderjähriger aus dem Herkunftsstaat ausgereist und habe Asyl lediglich aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft erstreckt bekommen. Aufgrund der Asylaberkennung seiner Bezugsperson und der wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände im Herkunftsstaat unterliege auch der BF keiner Verfolgung (mehr) in der Russischen Föderation. 1.2. Zu den Person der BF1-BF3: Die BF1-BF3 sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. Ihre Identitäten stehen fest. Sie wurden als Kinder ihres Vaters XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, und XXXX , geb. XXXX , einer im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten, ebenfalls russischen Staatsangehörigen – ihr wurde mit Bescheid vom 22.07.2020 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ rechtskräftig erteilt – im Bundesgebiet nachgeboren und stellte ihr Vater (BF1) bzw. ihre Mutter (BF2-BF3) für sie als ihre gesetzlichen Vertreter am 29.01.2018 (BF1), 06.06.2019 (BF2) und 29.10.2020 (BF3), Anträge auf internationalen Schutz. Die BF1-BF3 sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. Ihre Identitäten stehen fest. Sie wurden als Kinder ihres Vaters römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, und römisch 40 , geb. römisch 40 , einer im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten, ebenfalls russischen Staatsangehörigen – ihr wurde mit Bescheid vom 22.07.2020 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ rechtskräftig erteilt – im Bundesgebiet nachgeboren und stellte ihr Vater (BF1) bzw. ihre Mutter (BF2-BF3) für sie als ihre gesetzlichen Vertreter am 29.01.2018 (BF1), 06.06.2019 (BF2) und 29.10.2020 (BF3), Anträge auf internationalen Schutz. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 19.06.2020 (BF1-BF2) bzw. vom 18.11.2020 (BF3) wurden die Anträge der BF1-BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G wurde den BF1-BF3 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF1-BF3 eine Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Abs. 1 Asyl

G erteilt. (Spruchpunkt III., IV.).Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 19.06.2020 (BF1-BF2) bzw. vom 18.11.2020 (BF3) wurden die Anträge der BF1-BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG wurde den BF1-BF3 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF1-BF3 eine Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt. (Spruchpunkt römisch drei., römisch vier.). Beschwerde wurde lediglich gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide erhoben, weshalb die Spruchpunkt II. bis IV. in Rechtskraft erwuchsen.Beschwerde wurde lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide erhoben, weshalb die Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch vier. in Rechtskraft erwuchsen. Die BF1-BF3 verfügen über ihre Eltern im Bundesgebiet, mit denen sie zusammenwohnen. Der BF1 besucht einen Kindergarten, die BF2-BF3 befinden sich aufgrund ihres jungen Alters in Betreuung ihrer Eltern. Die Eltern der BF1-BF3 verfügen jeweils über den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“. Der BF1 hatte nach seiner Geburt einen Leistenbruch, weshalb er operiert wurde. Die BF1-BF3 leiden weder an schwerwiegenden, noch lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie sind gesund. 1.

  1. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Für die BF1-BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern bezogen sie sich auf die Fluchtgründe ihres Vaters, dem der Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 19.06.2020 aberkannt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigen Tag, XXXX , als unbegründet abgewiesen.Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF1-BF3 in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.Für die BF1-BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern bezogen sie sich auf die Fluchtgründe ihres Vaters, dem der Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 19.06.2020 aberkannt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigen Tag, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen., Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF1-BF3 in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.
  2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.4.
  3. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der BF1-BF3 wird auf die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden, auf den Bescheid des Vaters der BF1-BF3 verweisenden, nach wie vor in den fallgegenständlich relevanten Teilen als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche das Bundesverwaltungsgericht in casu seinen Erkenntnissen zugrunde legt. 1.4.
  4. Coronavirus disease 2019 (COVID-19) Weekly Epidemiological Update der WHO (World Health Organization) vom 27.04.2021 Nach aktuellem Stand zum Entscheidungszeitpunkt gibt es im ganzen Land 4.762.569 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus und 108.232 Todesfälle.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  7. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  8. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und den Familienverhältnissen der BF1-BF3 gründen auf den unbedenklichen Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin im gegenständlichen Verfahren, sowie den Angaben ihres Vaters in dessen bisherigen Verfahren, insbesondere dem Erkenntnis XXXX sowie auf den in ihrer Beschwerde gemachten Angaben und dem Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 15.10.2003 zu XXXX (Asylzuerkennungsbescheid des Vaters der BF1-BF3), dem Bescheid des UBAS vom 11.09.2003 zu XXXX und den Aberkennungsbescheid des BFA vom 04.02.2020 zu Zl. XXXX hinsichtlich der Bezugsperson des Vaters der BF1-BF
  9. Für die BF1-BF3 wurden deren österreichischen Geburtsurkunden vorgelegt, weshalb ihre Identitäten feststehen.2.
  10. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und den Familienverhältnissen der BF1-BF3 gründen auf den unbedenklichen Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin im gegenständlichen Verfahren, sowie den Angaben ihres Vaters in dessen bisherigen Verfahren, insbesondere dem Erkenntnis römisch 40 sowie auf den in ihrer Beschwerde gemachten Angaben und dem Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 15.10.2003 zu römisch 40 (Asylzuerkennungsbescheid des Vaters der BF1-BF3), dem Bescheid des UBAS vom 11.09.2003 zu römisch 40 und den Aberkennungsbescheid des BFA vom 04.02.2020 zu Zl. römisch 40 hinsichtlich der Bezugsperson des Vaters der BF1-BF
  11. Für die BF1-BF3 wurden deren österreichischen Geburtsurkunden vorgelegt, weshalb ihre Identitäten feststehen. Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln der Eltern der BF1-BF3, insbesondere deren Mutter, beruhen auf einem aktuellen IZR-Auszug. Die Feststellungen zum gemeinsamen Haushalt der Eltern mit den BF1-BF3 beruhen auf aktuellen ZMR-Auszügen, wonach sie an derselben Adresse wohnen. 2.
  12. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1-BF3 beruhen auf den Angaben deren gesetzlichen Vertreterin in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.05.2020, wonach alle ihre Kinder gesund seien und keine Medikamente nehmen würden. Auch wurden in den Beschwerdeschriften keine Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen für die BF1 bis BF3 behauptet. Der Vater der BF1-BF brachte im Rahmen der Asylantragstellung und Erstbefragung hinsichtlich des BF1 vor, dass dieser nach seiner Geburt einen Leistenbruch erlitt und operiert wurde. Daraus ergibt sich noch keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung. 2.
  13. Primär ist festzuhalten, dass das BFA ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Der Beschwerdeseite wurde ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, die persönlichen Fluchtgründe der BF1-BF3 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat geltend zu machen und es kann daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn die Beschwerdeseite davon nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht hat. 2.
  14. Zu den Vorbringen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Fluchtgründen: 2.6.
  15. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeseite zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat Russische Föderation vermochten diese eine asylrelevante Bedrohung nicht darzutun bzw. nicht durchzudringen: Die gesetzliche Vertreterin der BF1-BF3 gab im Rahmen der für die BF1-BF3 gestellten Anträge auf internationalen Schutz an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten, sondern jene des Vaters teilen würden und beantragte sie, dass diese denselben Schutz wie ihr in Österreich asylberechtigter Vater erhalten sollen. Wie bereits festgestellt, wurde dem Vater der BF1-BF3 mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 15.10.2003 als damals Minderjährigen Asyl von seiner Tante, unter der Vorgabe seine Mutter zu sein, erstreckt. Dem Zuerkennungsbescheid der Tante des Vaters der BF1-BF3 ist zu entnehmen, dass deren Ehemann, mittlerweile Ex-Ehemann, sich im ersten Tschetschenienkrieg einer bewaffneten Gruppierung angeschlossen und nach Beendigung des Krieges noch vorhandene Restbestände an Waffen vergraben hätte. Während des zweiten Tschetschenienkrieges seien dann russische Soldaten in ihr Haus eingedrungen, welche ihren Mann (der Tante des Vaters der BF1-BF3) aufgefordert hätten über die vergrabenen Waffen auszusagen. Festzuhalten ist, dass der Vater der BF1-BF3 sohin selbst keiner Verfolgung seiner Person im Herkunftsstaat ausgesetzt war, sondern wurde ihm Asyl lediglich aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zuerkannt. Diesbezüglich ist insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag betreffend den Vater der BF1-BF3, XXXX zu verweisen, mit welchem die Beschwerde gegen die Aberkennung seines Asylstatus, sowie gegen die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Selbst der Tante, der Bezugsperson des Vaters der BF1-BF3, von der ihm Asyl erstreckt wurde, ist der Asylstatus bereits mit Bescheid vom 04.02.2020 rechtskräftig aberkannt worden. Diesbezüglich ist insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag betreffend den Vater der BF1-BF3, römisch 40 zu verweisen, mit welchem die Beschwerde gegen die Aberkennung seines Asylstatus, sowie gegen die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Selbst der Tante, der Bezugsperson des Vaters der BF1-BF3, von der ihm Asyl erstreckt wurde, ist der Asylstatus bereits mit Bescheid vom 04.02.2020 rechtskräftig aberkannt worden. Nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag zu XXXX ist der Bezugsperson des Vaters der BF1-BF3 der Status einer Asylberechtigten bereits rechtskräftig aberkannt worden, weil sich die Lage im Herkunftsstaat wesentlich und nachhaltig geändert habe. Eine Verfolgung ihres Neffen alleine aufgrund der Familienangehörigeneigenschaft mehr als 17,5 Jahre nach den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen ist als unglaubhaft anzusehen, zumal sich die Tante des Vaters der BF1-BF3 selbst nicht aktiv am Tschetschenienkrieg beteiligt habe, sondern lediglich ihr Ex-Mann. Es sei auch nicht vorgebracht worden, warum die russischen bzw. tschetschenischen Behörden am Vater der BF1-BF3, der als 12-jähriger aus der Russischen Föderation ausgereist sei und nie einer persönlichen Verfolgung unterlegen ist, 17,5 Jahre später ein nachhaltiges Interesse haben sollten. Insgesamt hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Russischen Föderation wesentlich und nicht nur vorübergehend verbessert und würden selbst ehemalige Widerstandskämpfer in der Russischen Föderation nicht mehr verfolgt werden, weshalb der Vater der BF1-BF3 keiner gezielten, asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat (mehr) unterliegt.Nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag zu römisch 40 ist der Bezugsperson des Vaters der BF1-BF3 der Status einer Asylberechtigten bereits rechtskräftig aberkannt worden, weil sich die Lage im Herkunftsstaat wesentlich und nachhaltig geändert habe. Eine Verfolgung ihres Neffen alleine aufgrund der Familienangehörigeneigenschaft mehr als 17,5 Jahre nach den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen ist als unglaubhaft anzusehen, zumal sich die Tante des Vaters der BF1-BF3 selbst nicht aktiv am Tschetschenienkrieg beteiligt habe, sondern lediglich ihr Ex-Mann. Es sei auch nicht vorgebracht worden, warum die russischen bzw. tschetschenischen Behörden am Vater der BF1-BF3, der als 12-jähriger aus der Russischen Föderation ausgereist sei und nie einer persönlichen Verfolgung unterlegen ist, 17,5 Jahre später ein nachhaltiges Interesse haben sollten. Insgesamt hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Russischen Föderation wesentlich und nicht nur vorübergehend verbessert und würden selbst ehemalige Widerstandskämpfer in der Russischen Föderation nicht mehr verfolgt werden, weshalb der Vater der BF1-BF3 keiner gezielten, asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat (mehr) unterliegt. Insgesamt ist es, dem oa. Erkenntnis folgend, dem Vater der BF1-BF3 nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, landesweiten asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig darzutun. Da gegenständlich sowohl der Tante, sohin Bezugsperson des Vaters der BF1-BF3, als auch dem Vater der BF1-BF3 selbst der Asylstatus bereits aberkannt worden ist, kommt eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in casu auch für die BF1-BF3 nicht in Betracht. In einer Gesamtschau sind die von Beschwerdeseite vorgebrachten Angaben daher vor dem Hintergrund der Statusaberkennung des Vaters der BF1-BF3 und der fehlenden Geltendmachung eigener Fluchtgründe für die BF1-BF3, nicht geeignet um eine asylrelevante Verfolgung von BF1 bis BF3 im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. 2.
  16. Zu den Länderfeststellungen: 2.7.
  17. Die zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 2.7.
  18. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach die BF1-BF3 allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage - ohne Hinzutreten individueller Faktoren - in der Russischen Föderation aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person zu vergegenwärtigen hätten. 2.7.
  19. Hierbei ist anzumerken, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH vom 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH vom 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). 2.7.
  20. Hierbei ist anzumerken, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat vergleiche dazu etwa VfGH vom 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH vom 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). 2.7.
  21. Was die Ausbreitung des Corona Virus in der Russischen Föderation betrifft, ist festzuhalten, dass die BF1-BF2 an keinen schwerwiegenden Krankheiten leiden, sondern gesund sind. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF1-BF3 persönlich bei einer Rückkehr eine Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf erleiden würde, weil sie nicht zur Risikogruppe zählen. Die absoluten Zahlen in der Russischen Föderation erweisen sich mit 4.762.569 Erkrankten als so hoch, wie in kaum einem anderen Land. Dennoch erweisen sich die Todesfälle, mit insgesamt 108.232 Toten als, verglichen mit anderen Ländern, verhältnismäßig gering. Sieht man die absolute Zahl der Erkrankten jedoch im Verhältnis zur Einwohnerzahl, zeigt sich die Zahl der Erkrankungen pro 100.000 Einwohner noch davon entfernt, ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, in der Russischen Föderation an einer Lungenkrankheit Covid-19 mit schweren Verlauf zu erkranken und nur halb so hoch wie im Bundesgebiet (3.263,5 Erkrankungen/100.000 Einwohner in der Russischen Föderation; 6.779,2 Erkrankungen/100.000 Einwohner in Österreich). Darüber hinaus gehören die BF1-BF3, wie bereits erwähnt, nicht zur Risikogruppe an einem schwerwiegenden Verlauf zu erkranken.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, idF. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zum Spruchteil A XXXX , über dessen Beschwerde gegen den Asylaberkennungsbescheid mit Erkenntnis vom heutigen Tag, XXXX , ebenfalls abgesprochen wurde, ist der Vater der minderjährigen BF1-BF
  2. Die BF1-BF3 stellten durch ihre gesetzlichen Vertreter Anträge auf internationalen Schutz, wobei sie sich auf die Fluchtgründe ihres Vaters bezogen, weshalb daher im Verhältnis der minderjährigen BF1-BF3 zu ihrem Vater, ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G 2005 vorliegt. römisch 40 , über dessen Beschwerde gegen den Asylaberkennungsbescheid mit Erkenntnis vom heutigen Tag, römisch 40 , ebenfalls abgesprochen wurde, ist der Vater der minderjährigen BF1-BF3. Die BF1-BF3 stellten durch ihre gesetzlichen Vertreter Anträge auf internationalen Schutz, wobei sie sich auf die Fluchtgründe ihres Vaters bezogen, weshalb daher im Verhältnis der minderjährigen BF1-BF3 zu ihrem Vater, ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG 2005 vorliegt. Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

§ 34Abs. 1 Asyl

G 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1) dieser nicht straffällig geworden ist; 3) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Absatz 5, leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Familienangehörige sind

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;Familienangehörige sind

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; 3.5.1. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:3.5.1. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Z11 AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom

  1. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom
  2. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 3.5.1.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten damit, dass für die minderjährigen BF1-BF3 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden und deren Vater der Asylstatus mit Bescheid vom 19.06.2020 aberkannt worden ist, weshalb eine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht vorliege. 3.5.1.
  4. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht. 3.5.1.
  5. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die begründete Furcht der BF1-BF3, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. 3.5.1.
  6. Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft. 3.5.1.
  7. Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft. 3.5.1.
  8. Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ist es der gesetzlichen Vertreterin der BF1-BF3 insgesamt nicht gelungen eine konkret und gezielt gegen die Personen der BF 1-BF3 gerichtete aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, sowie der ausführlichen Beweiswürdigung im Erkenntnis des BVwG ebenfalls vom heutigen Tag zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten des Vaters der BF1-BF3, kann daher nicht erkannt werden, dass den BF1-BF3 im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht, zumal für diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. 3.5.1.
  9. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Es kann nicht angenommen werden, dass die BF1-BF3, die der Volksgruppe der Tschetschenen angehören und muslimischen Glaubens sind, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wären. Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante, gegen die BF1-BF3 gerichtete, Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche beschwerdeseitig auch gar nicht behauptet. 3.5.1.
  10. Da für die BF1-BF3 sohin keine Verfolgungshandlungen in Bezug auf die Russische Föderation glaubhaft gemacht wurden, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor und waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide deshalb

§§ 28Abs. 2 i

Vm 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.3.5.1.7. Da für die BF1-BF3 sohin keine Verfolgungshandlungen in Bezug auf die Russische Föderation glaubhaft gemacht wurden, liegen die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor und waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide deshalb

Paragraphen 28, Absatz 2, in Verbindung mit 3 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.5.2. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Der Bescheid der belangten Behörde datiert vom 19.06.2020 (BF1-BF2) bzw. 18.11.2020 (BF3) und bezieht sich die Beschwerdeseite auf die Fluchtgründe des Vaters der BF1-BF3, dem der Status eines Asylberechtigten mit Bescheid vom 19.06.2020 aberkannt und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts in den tragenden Erwägungen bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht substantiiert in Frage zu stellen. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK ist Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W247.2237584.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.