F., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführer (BF1-BF3) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Die Beschwerdeführer (BF1-BF3) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. , I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 15.10.2003, Zl. römisch 40 , wurde dem Asylerstreckungsantrag stattgegeben und dem Vater der BF1-BF3 unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 ,
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.
G ist, im Bundesgebiet nachgeboren. Für den BF1 wurde am 29.01.2018 persönlich, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Dabei brachte der Vater des BF1 bei der polizeilichen Erstbefragung am 29.01.2018 zusammenfassend vor, der BF1 und seine Frau, die Mutter des BF1, seien lange in medizinischer Betreuung gewesen, weil die Mutter des BF1 Probleme mit den Nieren und dem Darm gehabt habe. Der BF1 habe einen Leistenbruch gehabt und sei operiert worden, deshalb stelle der Vater des BF1 erst jetzt einen Antrag auf internationalen Schutz für seinen Sohn. 4.1. Am 28.08.2017 wurde der BF1 als erstgeborenes Kind seines Vaters und römisch 40 , ebenfalls einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation, welche im Besitz des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist, im Bundesgebiet nachgeboren. Für den BF1 wurde am 29.01.2018 persönlich, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Dabei brachte der Vater des BF1 bei der polizeilichen Erstbefragung am 29.01.2018 zusammenfassend vor, der BF1 und seine Frau, die Mutter des BF1, seien lange in medizinischer Betreuung gewesen, weil die Mutter des BF1 Probleme mit den Nieren und dem Darm gehabt habe. Der BF1 habe einen Leistenbruch gehabt und sei operiert worden, deshalb stelle der Vater des BF1 erst jetzt einen Antrag auf internationalen Schutz für seinen Sohn. 4.
G aberkannt, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten
G nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt. Diese Entscheidung erwuchs am 07.03.2020 in Rechtskraft. 6. Mit Bescheid der MA-35 wurde der Tante des Vaters der BF1-BF3 am 10.01.2020 rechtskräftig der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ (Zahl: römisch 40 ) bis zum 10.01.2025 erteilt. In der Folge wurde der Bezugsperson des Vaters der BF1-BF3 mit Bescheid vom 04.02.2020, Zl. römisch 40 der Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Diese Entscheidung erwuchs am 07.03.2020 in Rechtskraft.
G aberkannt und
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), kein Aufenthaltstitel nach § 57 erteilt (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
G iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt IV.) und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt, sowie dem Vater der BF1-BF3
Vm § 55 Abs. 2 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt V.). 8. Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2020 wurde dem Vater der BF1-BF3 der zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.) und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG nach Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt, sowie dem Vater der BF1-BF3
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, eine Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die dagegen erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. war ebenfalls hg. zu XXXX anhängig und wurde mit heutigem Tag als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte III. bis V. wurden nicht in Beschwerde gezogen und erwuchsen daher bereits in Rechtskraft. Die dagegen erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. war ebenfalls hg. zu römisch 40 anhängig und wurde mit heutigem Tag als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. wurden nicht in Beschwerde gezogen und erwuchsen daher bereits in Rechtskraft. 9. Für die BF1-BF2 wurden erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage gebracht: ● Geburtsurkunde des BF1, ausgestellt am 29.12.2017; ● Bestätigung der Meldung des BF1 vom 02.01.2018; ● Geburtsurkunde der BF2, ausgestellt am 25.04.2019; ● Bestätigung der Meldung der BF2 vom 24.04.2019; ● Kopie des Konventionsreisepasses des Vaters der BF1-BF3, Nr. XXXX , ausgestellt am 13.05.2015; Kopie des Konventionsreisepasses des Vaters der BF1-BF3, Nr. römisch 40 , ausgestellt am 13.05.2015; ● Kopie der Verfahrenskarte der Mutter der BF1-BF3, Karten Nr. XXXX ; Kopie der Verfahrenskarte der Mutter der BF1-BF3, Karten Nr. römisch 40 ; 10.1 Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 19.06.2020 wurden die Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.).
G wurde den BF1-BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG
2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF1-BF2 eine Aufenthaltsberechtigung plus
G erteilt. (Spruchpunkt III., IV.). 10.1 Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 19.06.2020 wurden die Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG wurde den BF1-BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF1-BF2 eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt. (Spruchpunkt römisch drei., römisch vier.). 10.
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.11. Mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2020 wurde den BF1-BF2
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.).
G wurde dem BF3 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG
2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF3 eine Aufenthaltsberechtigung plus
G erteilt. (Spruchpunkt III., IV.).16. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 18.11.2020 wurde der Antrag des BF3auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF3 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF3 eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt. (Spruchpunkt römisch drei., römisch vier.).
G aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ebenfalls nicht erteilt (Spruchpunkt III.), doch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation unzulässig ist (Spruchpunkt IV.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Vater der BF1-BF3 wurde als auf Dauer unzulässig erklärt und ihm der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“
G erteilt (Spruchpunkt V.). Da sich die dagegen erhobene Beschwerde lediglich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte I. und II. richtete, sind die Spruchpunkte III. bis V. in Rechtskraft erwachsen. Nachdem der Bezugsperson des Vaters der BF1-BF3 der Asylstatus mit Bescheid vom 04.02.2020, Zl. römisch 40 , aberkannt wurde und dieser Bescheid am 07.03.2020 in Rechtskraft erwuchs, wurde auch ein Aberkennungsverfahren gegen den Vater der BF1-BF3 eingeleitet. Mit Bescheid vom 19.06.2020 wurde dem Vater der BF1-BF3 sein Asylstatus ebenfalls
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ebenfalls nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), doch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation unzulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Vater der BF1-BF3 wurde als auf Dauer unzulässig erklärt und ihm der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch fünf.). Da sich die dagegen erhobene Beschwerde lediglich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. richtete, sind die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. in Rechtskraft erwachsen. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass es im Verfahren seiner Bezugsperson aufgrund Wegfalls der Umstände zur Aberkennung des Asylstatus gekommen sei, weshalb, aufgrund der damaligen Zuerkennung im Familienverfahren, auch das Verfahren des BF betroffen sei. Die gegen den Aberkennungsbescheid erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. war ebenfalls hg. zu XXXX anhängig und wurde ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass es im Verfahren seiner Bezugsperson aufgrund Wegfalls der Umstände zur Aberkennung des Asylstatus gekommen sei, weshalb, aufgrund der damaligen Zuerkennung im Familienverfahren, auch das Verfahren des BF betroffen sei. Die gegen den Aberkennungsbescheid erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. war ebenfalls hg. zu römisch 40 anhängig und wurde ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass bereits der Bezugsperson des Vaters der BF1-BF3 der Status einer Asylberechtigten wegen Wegfalls der Umstände aberkannt worden sei und der Vater der BF1-BF3 selbst nie persönlich einer konkreten Verfolgung im Herkunftsstaat unterlegen sei. Dieser sei als Minderjähriger aus dem Herkunftsstaat ausgereist und habe Asyl lediglich aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft erstreckt bekommen. Aufgrund der Asylaberkennung seiner Bezugsperson und der wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände im Herkunftsstaat unterliege auch der BF keiner Verfolgung (mehr) in der Russischen Föderation. 1.2. Zu den Person der BF1-BF3: Die BF1-BF3 sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. Ihre Identitäten stehen fest. Sie wurden als Kinder ihres Vaters XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, und XXXX , geb. XXXX , einer im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten, ebenfalls russischen Staatsangehörigen – ihr wurde mit Bescheid vom 22.07.2020 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ rechtskräftig erteilt – im Bundesgebiet nachgeboren und stellte ihr Vater (BF1) bzw. ihre Mutter (BF2-BF3) für sie als ihre gesetzlichen Vertreter am 29.01.2018 (BF1), 06.06.2019 (BF2) und 29.10.2020 (BF3), Anträge auf internationalen Schutz. Die BF1-BF3 sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. Ihre Identitäten stehen fest. Sie wurden als Kinder ihres Vaters römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, und römisch 40 , geb. römisch 40 , einer im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten, ebenfalls russischen Staatsangehörigen – ihr wurde mit Bescheid vom 22.07.2020 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ rechtskräftig erteilt – im Bundesgebiet nachgeboren und stellte ihr Vater (BF1) bzw. ihre Mutter (BF2-BF3) für sie als ihre gesetzlichen Vertreter am 29.01.2018 (BF1), 06.06.2019 (BF2) und 29.10.2020 (BF3), Anträge auf internationalen Schutz. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 19.06.2020 (BF1-BF2) bzw. vom 18.11.2020 (BF3) wurden die Anträge der BF1-BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.).
G wurde den BF1-BF3 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG
2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF1-BF3 eine Aufenthaltsberechtigung plus
G erteilt. (Spruchpunkt III., IV.).Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 19.06.2020 (BF1-BF2) bzw. vom 18.11.2020 (BF3) wurden die Anträge der BF1-BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG wurde den BF1-BF3 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF1-BF3 eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt. (Spruchpunkt römisch drei., römisch vier.). Beschwerde wurde lediglich gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide erhoben, weshalb die Spruchpunkt II. bis IV. in Rechtskraft erwuchsen.Beschwerde wurde lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide erhoben, weshalb die Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch vier. in Rechtskraft erwuchsen. Die BF1-BF3 verfügen über ihre Eltern im Bundesgebiet, mit denen sie zusammenwohnen. Der BF1 besucht einen Kindergarten, die BF2-BF3 befinden sich aufgrund ihres jungen Alters in Betreuung ihrer Eltern. Die Eltern der BF1-BF3 verfügen jeweils über den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“. Der BF1 hatte nach seiner Geburt einen Leistenbruch, weshalb er operiert wurde. Die BF1-BF3 leiden weder an schwerwiegenden, noch lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie sind gesund. 1.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
G 2005 vorliegt. römisch 40 , über dessen Beschwerde gegen den Asylaberkennungsbescheid mit Erkenntnis vom heutigen Tag, römisch 40 , ebenfalls abgesprochen wurde, ist der Vater der minderjährigen BF1-BF3. Die BF1-BF3 stellten durch ihre gesetzlichen Vertreter Anträge auf internationalen Schutz, wobei sie sich auf die Fluchtgründe ihres Vaters bezogen, weshalb daher im Verhältnis der minderjährigen BF1-BF3 zu ihrem Vater, ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG 2005 vorliegt. Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser
G 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1) dieser nicht straffällig geworden ist; 3) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Absatz 5, leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Familienangehörige sind
G, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;Familienangehörige sind
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; 3.5.1. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:3.5.1. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Z11 AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom
Vm 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.3.5.1.7. Da für die BF1-BF3 sohin keine Verfolgungshandlungen in Bezug auf die Russische Föderation glaubhaft gemacht wurden, liegen die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor und waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide deshalb
Paragraphen 28, Absatz 2, in Verbindung mit 3 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.5.2. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Der Bescheid der belangten Behörde datiert vom 19.06.2020 (BF1-BF2) bzw. 18.11.2020 (BF3) und bezieht sich die Beschwerdeseite auf die Fluchtgründe des Vaters der BF1-BF3, dem der Status eines Asylberechtigten mit Bescheid vom 19.06.2020 aberkannt und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts in den tragenden Erwägungen bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht substantiiert in Frage zu stellen. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK ist Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W247.2237584.1.00
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