RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlW251 2162101-2 Spruch, W251 2162101-2/32Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia und vertreten durch RA Mag. Michael GRUBER, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2021, W251 2162101-2/26E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia und vertreten durch RA Mag. Michael GRUBER, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2021, W251 2162101-2/26E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zur Gänze abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung der Revisionswerberin nach Somalia für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2021 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia auf Dauer für unzulässig erklärt, der Revisionswerberin ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt sowie Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2021 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia auf Dauer für unzulässig erklärt, der Revisionswerberin ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt sowie Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).
- Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470). Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215). Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215). Mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, ist für Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden (VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675). Für das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils ist jedoch das Vorliegen eines Rechtstitels für die Durchführung der Abschiebung erforderlich (VwGH vom 18.09.2020, Ra 2020/01/0338).
- Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes betreffend die Rückkehrentscheidung sowie den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Somalia auf Dauer für unzulässig erklärt. Eine allfällige zukünftige Rückkehrentscheidung ist nicht Gegenstand des Verfahrens (VwGH vom 29.06.2020, Ra 2020/18/0232). Mit dem Vorbringen der Revisionswerberin wird im Hinblick darauf, dass die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt, kein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dargelegt.
- Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes betreffend die Rückkehrentscheidung sowie den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Somalia auf Dauer für unzulässig erklärt. Eine allfällige zukünftige Rückkehrentscheidung ist nicht Gegenstand des Verfahrens (VwGH vom 29.06.2020, Ra 2020/18/0232). Mit dem Vorbringen der Revisionswerberin wird im Hinblick darauf, dass die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt, kein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dargelegt. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W251.2162101.2.01