RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlW257 2241561-1 SpruchW257 2241561-1/2E, W257 2241561-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“ genannt) stellte am 22.10.2020 folgende Anträge: „E) Der Einschreiter stellt sohin den Antrag, dass die belangte Behörde zu folgender Leistung verpflichtet werde: Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, Ihnen nicht ausbezahlte Gehaltsbestandteile (Grundbezug, Dienstzulage § 105/1 GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen) für den Zeitraum Oktober 2018 bis Juli 2020 in der Höhe von € 16.725,16 brutto samt 4 % Zinsen seit 01.10.2018 aus EUR 41,74, samt 4 % Zinsen seit 1.11.2018 aus EUR 61,10, samt 4 % Zinsen seit 1.12.2018 aus EUR 512,45, samt 4 % Zinsen seit 1.1.2019 aus EUR 786,47 samt 4 % Zinsen seit 1.2.2019 aus EUR 786,47, samt 4 % Zinsen seit 1.3.2019 aus EUR 1.149,15, samt 4 % Zinsen seit 1.4.2019 aus EUR 786,47, samt 4 % Zinsen seit 1.5.2019 aus EUR 786,47, samt 4 % Zinsen seit 1.6.2019 aus EUR 1.149,15, samt 4 % Zinsen seit 1.7.2019 aus EUR 664,13, samt 4 % Zinsen seit 1.8.2019 aus EUR 664,13, samt 4 % Zinsen seit 1.9.2019 aus EUR 1.172,13, samt 4 % Zinsen seit 1.10.2019 aus EUR 664,13, samt 4 % Zinsen seit 1.11.2019 aus EUR 664,13, samt 4 % Zinsen seit 1.12.2019 aus EUR 1.172,13, samt 4 % Zinsen seit 1.1.2020 aus EUR 664,13, samt 4 % Zinsen seit 1.2.2020 aus EUR 664,13, samt 4 % Zinsen seit 1.3.2020 aus EUR 1.172,13, samt 4 % Zinsen seit 1.4.2020 aus EUR 664,13, samt 4 % Zinsen seit 1.5.2020 aus EUR 664,13, samt 4 % Zinsen seit 1.6.2020 aus EUR 1.172,13 sowie samt 4 % Zinsen seit 1.7.2020 aus EUR 664,13 abzugelten/zu bezahlen.Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, Ihnen nicht ausbezahlte Gehaltsbestandteile (Grundbezug, Dienstzulage Paragraph 105 /, eins, GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen) für den Zeitraum Oktober 2018 bis Juli 2020 in der Höhe von € 16.725,16 brutto samt 4 % Zinsen seit 01.10.2018 aus EUR 41,74, samt 4 % Zinsen seit 1.11.2018 aus EUR 61,10, samt 4 % Zinsen seit 1.12.2018 aus EUR 512,45, samt 4 % Zinsen seit 1.1.2019 aus EUR 786,47 samt 4 % Zinsen seit 1.2.2019 aus EUR 786,47, samt 4 % Zinsen seit 1.3.2019 aus EUR 1.149,15, samt 4 % Zinsen seit 1.4.2019 aus EUR 786,47, samt 4 % Zinsen seit 1.5.2019 aus EUR 786,47, samt 4 % Zinsen seit 1.6.2019 aus EUR 1.149,15, samt 4 % Zinsen seit 1.7.2019 aus EUR 664,13, samt 4 % Zinsen seit 1.8.2019 aus EUR 664,13, samt 4 % Zinsen seit 1.9.2019 aus EUR 1.172,13, samt 4 % Zinsen seit 1.10.2019 aus EUR 664,13, samt 4 % Zinsen seit 1.11.2019 aus EUR 664,13, samt 4 % Zinsen seit 1.12.2019 aus EUR 1.172,13, samt 4 % Zinsen seit 1.1.2020 aus EUR 664,13, samt 4 % Zinsen seit 1.2.2020 aus EUR 664,13, samt 4 % Zinsen seit 1.3.2020 aus EUR 1.172,13, samt 4 % Zinsen seit 1.4.2020 aus EUR 664,13, samt 4 % Zinsen seit 1.5.2020 aus EUR 664,13, samt 4 % Zinsen seit 1.6.2020 aus EUR 1.172,13 sowie samt 4 % Zinsen seit 1.7.2020 aus EUR 664,13 abzugelten/zu bezahlen. In Eventu 2.) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, dem Einschreiter für nicht ausbezahlte Gehaltsbestandteile (Grundbezug, Dienstzulage § 105/1 GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen) für den Zeitraum Oktober 2018 bis Juli 2020 den Betrag von € 16.725,16 brutto samt 4 % Zinsen seit 1.7.2020 abzugelten/zu bezahlen,Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, dem Einschreiter für nicht ausbezahlte Gehaltsbestandteile (Grundbezug, Dienstzulage Paragraph 105 /, eins, GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen) für den Zeitraum Oktober 2018 bis Juli 2020 den Betrag von € 16.725,16 brutto samt 4 % Zinsen seit 1.7.2020 abzugelten/zu bezahlen, F) in Eventu, werden gestellt die Anträge dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass 1) dem Einschreiter für für den Zeitraum Oktober 2018 bis Juli 2020 ungekürzt der volle Gehalt/Monatsbezug (Grundbezug, Dienstzulage § 105/1 GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen) brutto abzugelten ist,dem Einschreiter für für den Zeitraum Oktober 2018 bis Juli 2020 ungekürzt der volle Gehalt/Monatsbezug (Grundbezug, Dienstzulage Paragraph 105 /, eins, GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen) brutto abzugelten ist, 2) dem Einschreiter für den Zeitraum Oktober 2018 bis Juli 2020 ungekürzt der volle Gehalt/Monatsbezug (Grundbezug, Dienstzulage § 105/1 GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen) in der Höhe von € 103.674,81 brutto abzüglich der bereits durchgeführten Teilzahlung von € 86.949,65 brutto, somit der noch offene Restbetrag in der Höhe von Euro € 16.725,16 brutto abzugelten ist,dem Einschreiter für den Zeitraum Oktober 2018 bis Juli 2020 ungekürzt der volle Gehalt/Monatsbezug (Grundbezug, Dienstzulage Paragraph 105 /, eins, GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen) in der Höhe von € 103.674,81 brutto abzüglich der bereits durchgeführten Teilzahlung von € 86.949,65 brutto, somit der noch offene Restbetrag in der Höhe von Euro € 16.725,16 brutto abzugelten ist, 3) die Kürzung des Grundbezuges, der Dienstzulage § 105/1 GG, 15/1 DO sowie der Betriebssonderzulage Aufwand- und Erschwernis sowie der Sonderzahlungen brutto für den Zeitraum Oktober 2018 bis Juli 2020 zu Unrecht erfolgte, die Kürzung des Grundbezuges, der Dienstzulage Paragraph 105 /, eins, GG, 15/1 DO sowie der Betriebssonderzulage Aufwand- und Erschwernis sowie der Sonderzahlungen brutto für den Zeitraum Oktober 2018 bis Juli 2020 zu Unrecht erfolgte, 4) dem Einschreiter für den Zeitraum 1.10.2018 bis
- Juli 2020 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in voller Höhe der Grundbezug, die Dienstzulage gemäß § 105/1 GG, 15/1 DO Gehaltsgesetz sowie die Betriebssonderzulage Aufwand- und Erschwernis brutto abzugelten ist.dem Einschreiter für den Zeitraum 1.10.2018 bis
- Juli 2020 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in voller Höhe der Grundbezug, die Dienstzulage gemäß Paragraph 105 /, eins, GG, 15/1 DO Gehaltsgesetz sowie die Betriebssonderzulage Aufwand- und Erschwernis brutto abzugelten ist. G) In Eventu werden gestellt die Anträge dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass 1) der Einschreiter im KEC auf seinem Arbeitsplatz Code XXXX , Mitarbeiter XXXX , Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 (entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) nicht mehr seinen Dienst Projektbezogen in verschiedenen Bundesländern (wie etwa das Kellerarchiv aufsuchen und Akten suchen und/oder Akten einordnen muss; Bedarf an Hausbrieffachanlagen erheben muss; Hausbrieffachanlagen montieren muss; EDV umstellen muss; Akten übersiedeln muss) unterwertig verrichten muss; er nicht mehr monatelang in Verrichtung seines Dienstes im Büro ohne Tätigkeiten (demnach entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seine Dienst nicht verrichten muss; er nicht mehr ohne Büro beim Portier sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er keinen Zwangsurlaub mehr nehmen muss sowieder Einschreiter im KEC auf seinem Arbeitsplatz Code römisch 40 , Mitarbeiter römisch 40 , Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 (entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) nicht mehr seinen Dienst Projektbezogen in verschiedenen Bundesländern (wie etwa das Kellerarchiv aufsuchen und Akten suchen und/oder Akten einordnen muss; Bedarf an Hausbrieffachanlagen erheben muss; Hausbrieffachanlagen montieren muss; EDV umstellen muss; Akten übersiedeln muss) unterwertig verrichten muss; er nicht mehr monatelang in Verrichtung seines Dienstes im Büro ohne Tätigkeiten (demnach entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seine Dienst nicht verrichten muss; er nicht mehr ohne Büro beim Portier sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er keinen Zwangsurlaub mehr nehmen muss sowie 2) der Einschreiter als Mitarbeiter XXXX , Code XXXX Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 (entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) eine Tätigkeit Projektbezogen in verschiedenen Bundesländern (wie etwa das Kellerarchiv aufsuchen und Akten suchen und/oder Akten einordnen muss; Bedarf an Hausbrieffachanlagen erheben muss; Hausbrieffachanlagen montieren muss; EDV umstellen muss; Akten übersiedeln muss) auszuüben nicht befolgen muss; er nicht mehr monatelang eine Tätigkeit im Büro ohne Tätigkeiten (demnach entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er nicht mehr ohne Büro beim Portier sitzen muss demnach eine solche Tätigkeit nicht befolgen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er keinen Zwangsurlaub mehr nehmen muss; sowieder Einschreiter als Mitarbeiter römisch 40 , Code römisch 40 Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 (entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) eine Tätigkeit Projektbezogen in verschiedenen Bundesländern (wie etwa das Kellerarchiv aufsuchen und Akten suchen und/oder Akten einordnen muss; Bedarf an Hausbrieffachanlagen erheben muss; Hausbrieffachanlagen montieren muss; EDV umstellen muss; Akten übersiedeln muss) auszuüben nicht befolgen muss; er nicht mehr monatelang eine Tätigkeit im Büro ohne Tätigkeiten (demnach entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er nicht mehr ohne Büro beim Portier sitzen muss demnach eine solche Tätigkeit nicht befolgen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er keinen Zwangsurlaub mehr nehmen muss; sowie 3) die Anwendung einer Dienstanweisung, den Einschreiter im KEC auf seinem Arbeitsplatz Code XXXX , Mitarbeiter XXXX , Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 (entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) seinen Dienst Projektbezogen in verschiedenen Bundesländern (wie etwa das Kellerarchiv aufsuchen und Akten suchen und/oder Akten einordnen muss; Bedarf an Hausbrieffachanlagen erheben muss; Hausbrieffachanlagen montieren muss; EDV umstellen muss; Akten übersiedeln muss) unterwertig zu verwenden, er monatelang in Verrichtung seines Dienstes im Büro ohne Tätigkeiten (demnach entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seine Dienst nicht verrichten muss; er ohne Büro beim Portier sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er Zwangsurlaub mehr nehmen muss, sofort aufzuheben und dem Beschwerdeführer wieder auf seinen bescheidmäßig verliehenen Arbeitsplatz Code XXXX , Mitarbeiter XXXX , Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 entsprechend dieses Bescheides zu verwenden und den Urlaub 2018, 2019, 2020 solange nicht verfallen zu lassen, bis der Grund für den Krankenstand weggefallen ist, sowiedie Anwendung einer Dienstanweisung, den Einschreiter im KEC auf seinem Arbeitsplatz Code römisch 40 , Mitarbeiter römisch 40 , Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 (entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) seinen Dienst Projektbezogen in verschiedenen Bundesländern (wie etwa das Kellerarchiv aufsuchen und Akten suchen und/oder Akten einordnen muss; Bedarf an Hausbrieffachanlagen erheben muss; Hausbrieffachanlagen montieren muss; EDV umstellen muss; Akten übersiedeln muss) unterwertig zu verwenden, er monatelang in Verrichtung seines Dienstes im Büro ohne Tätigkeiten (demnach entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seine Dienst nicht verrichten muss; er ohne Büro beim Portier sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er Zwangsurlaub mehr nehmen muss, sofort aufzuheben und dem Beschwerdeführer wieder auf seinen bescheidmäßig verliehenen Arbeitsplatz Code römisch 40 , Mitarbeiter römisch 40 , Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 entsprechend dieses Bescheides zu verwenden und den Urlaub 2018, 2019, 2020 solange nicht verfallen zu lassen, bis der Grund für den Krankenstand weggefallen ist, sowie 4) die Befolgung einer Weisung, der Einschreiter im KEC auf seinem Arbeitsplatz Code XXXX , Mitarbeiter XXXX , Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 (entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) wird aufgefordert, seinen Dienst Projektbezogen in verschiedenen Bundesländern (wie etwa das Kellerarchiv aufsuchen und Akten suchen und/oder Akten einordnen muss; Bedarf an Hausbrieffachanlagen erheben muss; Hausbrieffachanlagen montieren muss; EDV umstellen muss; Akten übersiedeln muss) unterwertig verrichten zu müssen; er monatelang in Verrichtung seines Dienstes im Büro ohne Tätigkeiten (demnach entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er ohne Büro beim Portier sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst verrichten muss; er einen Zwangsurlaub mehr nehmen muss nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher auch durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht; sowiedie Befolgung einer Weisung, der Einschreiter im KEC auf seinem Arbeitsplatz Code römisch 40 , Mitarbeiter römisch 40 , Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 (entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) wird aufgefordert, seinen Dienst Projektbezogen in verschiedenen Bundesländern (wie etwa das Kellerarchiv aufsuchen und Akten suchen und/oder Akten einordnen muss; Bedarf an Hausbrieffachanlagen erheben muss; Hausbrieffachanlagen montieren muss; EDV umstellen muss; Akten übersiedeln muss) unterwertig verrichten zu müssen; er monatelang in Verrichtung seines Dienstes im Büro ohne Tätigkeiten (demnach entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er ohne Büro beim Portier sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst verrichten muss; er einen Zwangsurlaub mehr nehmen muss nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher auch durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht; sowie 5) Weisungen, wonach der Einschreiter als Mitarbeiter XXXX , Code XXXX Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 (entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) aufgefordert wird, eine Tätigkeit Projektbezogen in verschiedenen Bundesländern (wie etwa das Kellerarchiv aufsuchen und Akten suchen und/oder Akten einordnen muss; Bedarf an Hausbrieffachanlagen erheben muss; Hausbrieffachanlagen montieren muss; EDV umstellen muss; Akten übersiedeln muss) auszuüben; er monatelang eine Tätigkeit im Büro ohne Tätigkeiten (demnach entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er ohne Büro beim Portier sitzen muss demnach eine solche Tätigkeit befolgen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seine Tätigkeiten verrichten muss; er einen Zwangsurlaub mehr nehmen muss, schlicht rechtswidrig ist; sowie Weisungen, wonach der Einschreiter als Mitarbeiter römisch 40 , Code römisch 40 Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 (entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) aufgefordert wird, eine Tätigkeit Projektbezogen in verschiedenen Bundesländern (wie etwa das Kellerarchiv aufsuchen und Akten suchen und/oder Akten einordnen muss; Bedarf an Hausbrieffachanlagen erheben muss; Hausbrieffachanlagen montieren muss; EDV umstellen muss; Akten übersiedeln muss) auszuüben; er monatelang eine Tätigkeit im Büro ohne Tätigkeiten (demnach entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er ohne Büro beim Portier sitzen muss demnach eine solche Tätigkeit befolgen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seine Tätigkeiten verrichten muss; er einen Zwangsurlaub mehr nehmen muss, schlicht rechtswidrig ist; sowie 6) In eventu feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen ist, dass solche Arbeitsplatzzuweisungen, wonach der Einschreiter im KEC auf seinem Arbeitsplatz Code XXXX , Mitarbeiter XXXX , Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 (entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) seinen Dienst Projektbezogen in verschiedenen Bundesländern (wie etwa das Kellerarchiv aufsuchen und Akten suchen und/oder Akten einordnen muss; Bedarf an Hausbrieffachanlagen erheben muss; Hausbrieffachanlagen montieren muss; EDV umstellen muss; Akten übersiedeln muss) unterwertig verrichten muss; er monatelang in Verrichtung seines Dienstes im Büro ohne Tätigkeiten (demnach entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er nicht mehr ohne Büro beim Portier sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst verrichten muss; er einen Zwangsurlaub mehr nehmen muss, zu Unrecht erfolgte, weshalb diese/solche „sofort“ aufzuheben ist/sind;In eventu feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen ist, dass solche Arbeitsplatzzuweisungen, wonach der Einschreiter im KEC auf seinem Arbeitsplatz Code römisch 40 , Mitarbeiter römisch 40 , Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 (entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) seinen Dienst Projektbezogen in verschiedenen Bundesländern (wie etwa das Kellerarchiv aufsuchen und Akten suchen und/oder Akten einordnen muss; Bedarf an Hausbrieffachanlagen erheben muss; Hausbrieffachanlagen montieren muss; EDV umstellen muss; Akten übersiedeln muss) unterwertig verrichten muss; er monatelang in Verrichtung seines Dienstes im Büro ohne Tätigkeiten (demnach entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er nicht mehr ohne Büro beim Portier sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst verrichten muss; er einen Zwangsurlaub mehr nehmen muss, zu Unrecht erfolgte, weshalb diese/solche „sofort“ aufzuheben ist/sind; 7) In eventu ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist, nämlich, dass die Personalmaßnahmen, wonach der Einschreiter als Mitarbeiter XXXX , Code XXXX Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 (entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) aufgefordert wird, eine Tätigkeit Projektbezogen in verschiedenen Bundesländern (wie etwa das Kellerarchiv aufsuchen und Akten suchen und/oder Akten einordnen muss; Bedarf an Hausbrieffachanlagen erheben muss; Hausbrieffachanlagen montieren muss; EDV umstellen muss; Akten übersiedeln muss) auszuüben; er monatelang eine Tätigkeit im Büro ohne Tätigkeiten (demnach entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er ohne Büro beim Portier sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seine Tätigkeiten verrichten muss; nach § 40 BDG 1979 Verwendungsänderung sind, die unter Einhaltung der Formalerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG 1979, somit mit Bescheid zu verfügen gewesen wären, weshalb auch diese aufzuheben sind.In eventu ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist, nämlich, dass die Personalmaßnahmen, wonach der Einschreiter als Mitarbeiter römisch 40 , Code römisch 40 Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 (entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) aufgefordert wird, eine Tätigkeit Projektbezogen in verschiedenen Bundesländern (wie etwa das Kellerarchiv aufsuchen und Akten suchen und/oder Akten einordnen muss; Bedarf an Hausbrieffachanlagen erheben muss; Hausbrieffachanlagen montieren muss; EDV umstellen muss; Akten übersiedeln muss) auszuüben; er monatelang eine Tätigkeit im Büro ohne Tätigkeiten (demnach entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er ohne Büro beim Portier sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seine Tätigkeiten verrichten muss; nach Paragraph 40, BDG 1979 Verwendungsänderung sind, die unter Einhaltung der Formalerfordernisse des Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979, somit mit Bescheid zu verfügen gewesen wären, weshalb auch diese aufzuheben sind. 8) in eventu feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen ist, dass der Arbeitsplatz des Einschreiters Verwendungscode XXXX in der Verwendung PT 3/2, KEC-Mitarbeiter B9 folgenden Aufgabenbereich umfasst: in eventu feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen ist, dass der Arbeitsplatz des Einschreiters Verwendungscode römisch 40 in der Verwendung PT 3/2, KEC-Mitarbeiter B9 folgenden Aufgabenbereich umfasst: - Leitung einer Arbeitsgruppe in einem Projekt (Beispiel: Prozessoptimierung im operativen Bereich - Zustellkonzept, Adressenmanagement) - Sofortverantwortung gegenüber der Projektleitung - Kontrolle der in der Arbeitsgruppe erbrachten Leistungen und operative Tätigkeit im Projekt oder - Mitarbeit bei administrativen Tätigkeiten: eigenständiges Verfassen von Standarterledigungen (Geschäftsstücke, MS-Office) im jeweiligen Bereich sowie administrative und organisatorische Unterstützung des / der Vorgesetzen oder - Mitarbeit im Postkundenservice - selbständige Bearbeitung von Kundenbeschwerden und - Anregungen, Erhebungen zum jeweiligen Geschäftsfall durchführen (telefonisch und schriftlich), Beschwerdedatenbank befüllen, schriftliche Stellungnahmen verfassen oder - Ersatztätigkeiten im GF-Infomail - Assistenz im Vertriebsinnendienst: - telefonische Betreuung von Kunden und Postdienststellen, Auftragsabwicklungen, schriftliche Erledigungen - Assistenz im Marketing - verantwortlich für Gestaltung und Aktualisierung von Drucksorten, warten von Intranetseiten, administrative Unterstützung bei der Durchführung von verkaufsfördernden Maßnahmen und Events oder - Ersatztätigkeiten im GF KEP oder der Distribution - Leitung einer Zustellbasis - Leitung und Kontrolle des gesamten Dienstbetriebes [Personalführung: (Dienst- und Arbeitseinteilung, Schulung der Mitarbeiter), Sicherstellung eines optimalen Betriebsablaufen, Fahrzeugeinsatzplanung, Überwachung der Einhaltung vonQualitäts- und Leistungsstandart und Kostenkontrolle in Abstimmung mit dem Zustellmanager] oder - Ersatztätigkeit im GF Filialnetz wie die Führung einer Filiale durch Koordination der betrieblichen Abläufe der Filiale; Überwachung von Qualitätsrichtlinien; des Hauptkassen- und des Schalterdienstes; des aktiven Produktverkaufes und der Kundenbetreuung; Anlaufstelle für Kundenwünsche und Beschwerden; Mitarbeiterführung, Erfassung und Genehmigung von Nebengebühren und Überstunden abhängig von der Dauer der Vertretung als Leiter: Ergebnisverantwortung für die Filiale; Umsetzung der mit den Verkaufsleitern vereinbarten Ziele, Kontrolle der Filialergebnisse hinsichtlich der Zielvorgaben, Optimierung der betrieblichen Abläufe; Steuerung der Warenbewirtschaftungsabläufe; Repräsentation der Filiale; Mitarbeitercoaching; Erstellung von Dienstplänen oder - Ersatztätigkeit im IT-Bereich: - First level support - Entgegennahem von Problemmeldungen, Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbehebung, Beauskunftung von einfachen hardware- und softwarebezogenen Fragestellungen oder - Ersatztätigkeit in der SE-Güterbeförderung - Disponent - Sicherstellung des optimalen Personal- und Fahrzeugeinsatzes - Organisation des Transportes im Einsatzbereich und Routenplanung, Koordinierung der externen Frächter, Tourenplanung und Organisation von Sonderfahrten - Qualitätsmanager - Erstellung und Kontrolle von Qualitätsvorgaben, Schulung externer Frächter, Ausbildung der Lenker hinsichtlich der Ladungssicherheit und Qualität und - Teilnahme bzw. Mitwirkung an Reorientierungsmaßnahmen, Selbststudium, Teilnahme an Schulungen.[...]“. 1.
- Nach einem seitens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber gewährten Parteiengehör und einer daraufhin seitens des Beschwerdeführers erfolgten Stellungnahme wurde mit dem bekämpften Bescheid die Antragspunkte E) 1., E)
- und G)
- bis G)
- zurückgewiesen und die Antragspunkte F)
- bis F)
- abgewiesen. Begründend führt die Behörde aus, dass die 1.2.
- Antragspunkte E) das Ziel einer Leistung hätten, nämlich die Liquidierung eines Anspruches, genauer ausgeführt, die Auszahlung eines Betrages. Die Dienstbehörde könne jedoch keine Leistungsbescheide gegenüber sich selbst ausstellen und wurden die Anträge daher zurückgewiesen. 1.2.
- Zu den Antragspunkten F)
- Bis F) 4., diese die Behörde zusammenfasste, führte sie aus, dass es unbestritten sei, dass sich der Beschwerdeführer vom
- Juli 2018 bis
- Juli 2020 sich im Krankenstand befand. Die Bezugskürzung hätte wegen des Krankenstandes ab dem
- Dezember 2018 auf der Anwendung des § 13c Abs. 1 GehG begonnen. Die Antragspunkte unter Punkt F) wären daher inhaltlich abzuweisen gewesen. 1.2.
- Zu den Antragspunkten F)
- Bis F) 4., diese die Behörde zusammenfasste, führte sie aus, dass es unbestritten sei, dass sich der Beschwerdeführer vom
- Juli 2018 bis
- Juli 2020 sich im Krankenstand befand. Die Bezugskürzung hätte wegen des Krankenstandes ab dem
- Dezember 2018 auf der Anwendung des Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG begonnen. Die Antragspunkte unter Punkt F) wären daher inhaltlich abzuweisen gewesen. 1.2.
- Ebenso wurden von der Behörde die Punkte G)
- bis G)
- zusammengefasst. Dazu führte sie im Wortlaut aus: „Soweit diese Antragspunkte auf eine bescheidmäßige Feststellung abzielen, dass Weisungen über Ihre Projektverwendungen im KEC bzw. PAM nicht zu befolgen sind, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehören bzw. schlicht rechtswidrig sind, bzw. dass Sie nicht ohne Büro beim Portier sitzen müssen, wird auf das noch am BVwG anhängige Verfahren zu Ihrem Antrag vom
- April 2019 (Bescheid des Personalamtes Salzburg vom
- Oktober 2019, GZ 0060-500127-2019) verwiesen, da über diese Themenbereiche bereits im dortigen Verfahren abgesprochen wurde.“ Die Behörde wies diese Antragspunkte daher zurück. Weiters führt die Behörde aus, dass die Anträge, soweit sie sich darauf beziehen, dass der BF wieder an seinen bescheidmäßig verliehenen Arbeitsplatz mit dem Code XXXX , als Mitarbeiter im XXXX , Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 verwendet werden solle, ziele auch diese Anträge auf die Erlassung eines Leistungsbescheides ab. Die Behörde könne sich aber nicht selbst verpflichten. Soweit sich die Anträge auf Aufhebung von Weisungen beziehen müsse diese Aufhebung wieder mit einer Weisung erfolgen und nicht mit einem vom Beschwerdeführer begehrten Bescheid, so die belangte Behörde in dem Bescheid. 1.2.
- Ebenso wurden von der Behörde die Punkte G)
- bis G)
- zusammengefasst. Dazu führte sie im Wortlaut aus: „Soweit diese Antragspunkte auf eine bescheidmäßige Feststellung abzielen, dass Weisungen über Ihre Projektverwendungen im KEC bzw. PAM nicht zu befolgen sind, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehören bzw. schlicht rechtswidrig sind, bzw. dass Sie nicht ohne Büro beim Portier sitzen müssen, wird auf das noch am BVwG anhängige Verfahren zu Ihrem Antrag vom
- April 2019 (Bescheid des Personalamtes Salzburg vom
- Oktober 2019, GZ 0060-500127-2019) verwiesen, da über diese Themenbereiche bereits im dortigen Verfahren abgesprochen wurde.“ Die Behörde wies diese Antragspunkte daher zurück. Weiters führt die Behörde aus, dass die Anträge, soweit sie sich darauf beziehen, dass der BF wieder an seinen bescheidmäßig verliehenen Arbeitsplatz mit dem Code römisch 40 , als Mitarbeiter im römisch 40 , Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 verwendet werden solle, ziele auch diese Anträge auf die Erlassung eines Leistungsbescheides ab. Die Behörde könne sich aber nicht selbst verpflichten. Soweit sich die Anträge auf Aufhebung von Weisungen beziehen müsse diese Aufhebung wieder mit einer Weisung erfolgen und nicht mit einem vom Beschwerdeführer begehrten Bescheid, so die belangte Behörde in dem Bescheid. 1.2.
- Zu Punkt G)
- führte die Behörde aus, dass die Arbeitsplätze mit dem Verwendungscode XXXX , Mitarbeiter XXXX , seit Inkrafttreten der Post-Zuordnungsverordnung 2012 bei der Österreichischen Post AG nicht mehr vorgesehen sind und war dieser Antragspunkt zurückzuweisen.1.2.
- Zu Punkt G)
- führte die Behörde aus, dass die Arbeitsplätze mit dem Verwendungscode römisch 40 , Mitarbeiter römisch 40 , seit Inkrafttreten der Post-Zuordnungsverordnung 2012 bei der Österreichischen Post AG nicht mehr vorgesehen sind und war dieser Antragspunkt zurückzuweisen. 1.
- Mit Schreiben vom 09.03.2021, bei der Behörde eingelangt am 10.03.2021, wurde Beschwerde gegen den Bescheid erhoben. Dabei führte der BF nach Wiederholung seiner Anträge und eines kurzen beruflichen Lebenslaufes aus, dass er wegen der Art und Weise, wie mit ihm seitens der Dienstbehörde persönlich umgegangen wurde, eine Gesundheitsschädigend mit Krankheitswert entwickelt hätte (Seite 7). Er sei in die Verwendung PT 3/2 ernannt worden, würde aber im KEC (Karriere- und Entwicklungscenter) ausnahmslos Tätigkeiten durchführen, die PT8-wertig wären. Dies wäre rechtswidrig. Üblicherweise wäre es so, dass die Mitarbeiter die in das KEC wechselten einend dreimonatige Umgewöhnungsphase zugestanden bekamen. Bei ihm wäre es nicht so gewesen. Er stimmte der Versetzung in das KEC zu, weil ihm versichert worden sei, dass er sich dort weitbilden lassen könne. Dies wäre nicht geschehen. Er hätte zwar ein Büro bekommen – so wie es der Arbeitsplatzbeschreibung eines PT3/2 zu entnehmen sei – doch hätte er keine Aufgaben bekommen. Zeitweise hätte er ins Kellerarchiv gehen müssen, um Akten einzusortieren. Dank eines Kollegen hätte er im Dez 2008 das Büro verlassen können und wäre bei Projekten eingesetzt worden. Aber auch diese Tätigkeiten wären nicht PT3/2 – wertig gewesen. Im Juni 2011 wären ihm andere Tätigkeiten angeboten worden, auch diese hätten nicht seiner verwendungsrechtlichen Stellung entsprochen. Im September 2013 wollte er von der Tätigkeit in den Projekten zurück in ein Büro; man hätte ihm gesagt, dass es kein Büro mehr gäbe, woraufhin er zwei Monate beim Portier gesessen sei. Er hätte im KEC als PT 3/2 Arbeiten durchführen müssen, die nicht seiner Verwendungsgruppe entsprochen hätten, indem sie minderwertig gewesen wären (Seite 8). Er hätte zudem Tätigkeiten durchführen müssen, die gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen hätten. Es wäre die Absicht bestanden, den BF aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu mobben/zu drängen. Überdies hätte er Erholungsurlaub konsumieren müssen. Er wäre bei verschiedenen Projekten eingesetzt gewesen, welche allerdings auch keine PT 3/2-wertigen Tätigkeit gewesen wären. Durch ein im September 2017 begonnenes Projekt hätte er in westlich gelegenen Bundesländern von Österreich arbeiten müssen, obwohl er Familie hätte. Überdies hätte alles alleine machen müssen (Seite 9). Im Juni 2018 wäre er krankheitsbedingt ausgefallen, weil er mit den Bandscheiben gesundheitliche Probleme bekommen hätte und der Arbeitsdruck enorm gestiegen wäre. Nachdem er am 09.07.2018 wieder in den Dienst gekommen sei, hätte man ihn eröffnet, dass er nunmehr ein „Sitzer“ sei und er kein eigenes Büro mehr benötige. Nachdem ihm auch sein Dienstauto zuhause abgenommen worden sei, hätte er einen Nervenzusammenbruch erlitten und sei sofort krankgeschrieben worden. Der BF führte auf 6 Seiten aus, dass auch gegen die Arbeitnehmerschutzbestimmungen verstoßen worden sei. Weiters führte er aus, dass es unerheblich sei, ob es laut Post-Zuordnungsverordnung 2015 seinen Arbeitsplatz nicht mehr gäbe, denn der Versetzungsbescheid gelte nach wie vor und solange müsse es den Arbeitsplatz geben (Seite 17). Der BF rügt zu dem Spruchpunkten des Bescheides folgendes: Die von der Behörde zitierte Rsp zu dem 1.3.
- Punkt E) [Anm.: Auszahlung der Gehaltskürzungen] würde nicht den gegenständlichen Sachverhalt entsprechend. Sein Antrag ziele auf die Zuerkennung der Gehaltsbestandteile ab, als auch auf deren Feststellung. Zudem würde ein Leistungsbescheid notwendig sein, um den Rechtsanspruch, der sich schon aus dem Gesetz direkt ergeben, durchsetzen zu können. Die Behörde sei zudem auch Partei, denn sie tritt im Rechtsmittelverfahren als Partei auf. Mit solchen Entscheidungen verpflichtet sich die Dienstbehörde nicht selber, sondern wird im Instanzenzug von einer dritten Seite dazu verpflichtet. Es gäbe auch weitere Beispiele, in denen sich die Behörde selbst zur Zahlung verpflichten könne, wie zB Invaliditätspension, Pflegegeld usw. Die Behörde sei wegen Mobbing gegenüber dem BF für dessen Krankenstand verantwortlich und deswegen verlange er den vollen Verdienstentgang. Die Behörde sei für den Krankenstand des BF verantwortlich. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 AHG verhindere eine auf das AHG gestützten Schadensersatzanspruch, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Nachdem der BF beabsichtige die Amtshaftung geltend zu machen, käme er seiner Rettungspflicht insofern nach, als dass er das gegenständliche Verfahren anstrenge. 1.3.
- Punkt E) [Anm.: Auszahlung der Gehaltskürzungen] würde nicht den gegenständlichen Sachverhalt entsprechend. Sein Antrag ziele auf die Zuerkennung der Gehaltsbestandteile ab, als auch auf deren Feststellung. Zudem würde ein Leistungsbescheid notwendig sein, um den Rechtsanspruch, der sich schon aus dem Gesetz direkt ergeben, durchsetzen zu können. Die Behörde sei zudem auch Partei, denn sie tritt im Rechtsmittelverfahren als Partei auf. Mit solchen Entscheidungen verpflichtet sich die Dienstbehörde nicht selber, sondern wird im Instanzenzug von einer dritten Seite dazu verpflichtet. Es gäbe auch weitere Beispiele, in denen sich die Behörde selbst zur Zahlung verpflichten könne, wie zB Invaliditätspension, Pflegegeld usw. Die Behörde sei wegen Mobbing gegenüber dem BF für dessen Krankenstand verantwortlich und deswegen verlange er den vollen Verdienstentgang. Die Behörde sei für den Krankenstand des BF verantwortlich. Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, AHG verhindere eine auf das AHG gestützten Schadensersatzanspruch, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Nachdem der BF beabsichtige die Amtshaftung geltend zu machen, käme er seiner Rettungspflicht insofern nach, als dass er das gegenständliche Verfahren anstrenge. Der Spruchpunkt E) wäre von der Behörde daher inhaltlich zu entscheiden gewesen. 1.3.
- Der BF entgegnete hinsichtlich des abgewiesenen Spruchpunktes F) [Anm.: Feststellungsbegehren, dass ihm der volle Betrag zustehe], dass die Dienstbehörde es unterlassen hätte ihn in PT 3/2 zu verwenden und deswegen wäre die Gehaltskürzungen zu Unrecht erfolgt. Die belangte Behörde wäre auch ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen. Die Behörde hätte auch willkürlich gehandelt, wodurch er krank geworden sei und es letztlich zu dessen Gehaltskürzungen gekommen wäre. 1.3.
- Hinsichtlich der Punkte G) 1 bis G) 7 [Anm.: Verwendung auf von seiner Sicht minderwertigen Tätigkeiten], führte er entgegen der Behörde aus, dass diese Punkte nicht von dem Verfahren (Bescheid des Personalamtes vom 15.10.2019, GZ 0060/500127-2019m nach Beschwerde: Verfahren beim BvWG W245 2225784-1) umfasst seien, sondern es sich um davon verschiedene Antragspunkte handeln würde. Das bereits anhängige Verfahren hätte folgende Antragspunkte: (i) Die Behörde möge ihn wieder an seinem Arbeitsplatz (Verwendungscode XXXX ) verwenden, die Behörde ist schuldig (ii) diesen Arbeitsplatz binnen einer Frist gem. den Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu evaluieren, (iii) ihn ein Büro einzurichten, (iv) ihn Weiterbildungsmaßnahmen und Re- Organisationsmaßnahmen zu gewähren, in eventu (v) möge festgestellt werden, dass er die Weisung als „Sitzer“ nicht zu befolgen hat, und (vi) das sämtliche Dienstzuteilungen zu den Projekten nicht seiner Verwendung entsprechen würden. Über die gegenständlichen Antragspunkte müsse inhaltlich abgesprochen werden, weil sie nicht in der Form gestellt wurden, wie das bereits beim BvWG anhängige Verfahren.1.3.
- Hinsichtlich der Punkte G) 1 bis G) 7 [Anm.: Verwendung auf von seiner Sicht minderwertigen Tätigkeiten], führte er entgegen der Behörde aus, dass diese Punkte nicht von dem Verfahren (Bescheid des Personalamtes vom 15.10.2019, GZ 0060/500127-2019m nach Beschwerde: Verfahren beim BvWG W245 2225784-1) umfasst seien, sondern es sich um davon verschiedene Antragspunkte handeln würde. Das bereits anhängige Verfahren hätte folgende Antragspunkte: (i) Die Behörde möge ihn wieder an seinem Arbeitsplatz (Verwendungscode römisch 40 ) verwenden, die Behörde ist schuldig (ii) diesen Arbeitsplatz binnen einer Frist gem. den Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu evaluieren, (iii) ihn ein Büro einzurichten, (iv) ihn Weiterbildungsmaßnahmen und Re- Organisationsmaßnahmen zu gewähren, in eventu (v) möge festgestellt werden, dass er die Weisung als „Sitzer“ nicht zu befolgen hat, und (vi) das sämtliche Dienstzuteilungen zu den Projekten nicht seiner Verwendung entsprechen würden. Über die gegenständlichen Antragspunkte müsse inhaltlich abgesprochen werden, weil sie nicht in der Form gestellt wurden, wie das bereits beim BvWG anhängige Verfahren. 1.3.
- Zu Punkt G) 8 [Anm.: Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass dem Arbeitsplatz mit dem Verwendungscode XXXX bestimmte Aufgaben umfasst], wird ausgeführt, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde nur gesamtheitlich zu sehen sei und der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ein lebenslanges Dienstverhältnis beinhalte. Weiters wird auf die Fürsorgepflicht verwiesen, gegen dies die belangte Behörde verstoßen hätte, weil der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers seit Inkrafttreten der Post-Zuordnungsverordnung 2012 überraschend nicht mehr zur Verfügung gestanden sei aber der Beschwerdeführer weiterhin ein rechtskräftiger Bescheid darüber in den Händen halte. Die ursprünglichen Anträge wurden wiederholt und weiters auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 1.3.
- Zu Punkt G) 8 [Anm.: Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass dem Arbeitsplatz mit dem Verwendungscode römisch 40 bestimmte Aufgaben umfasst], wird ausgeführt, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde nur gesamtheitlich zu sehen sei und der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ein lebenslanges Dienstverhältnis beinhalte. Weiters wird auf die Fürsorgepflicht verwiesen, gegen dies die belangte Behörde verstoßen hätte, weil der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers seit Inkrafttreten der Post-Zuordnungsverordnung 2012 überraschend nicht mehr zur Verfügung gestanden sei aber der Beschwerdeführer weiterhin ein rechtskräftiger Bescheid darüber in den Händen halte. Die ursprünglichen Anträge wurden wiederholt und weiters auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Der Verwaltungsakt langte am 15.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.
- Feststellungen: 2.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gemäß § 17 Abs. 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. 2.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. 2.
- Der Beschwerdeführer beantragte zusammengefasst folgendes: E) die Behörde ist schuldig die wegen des Krankenstandes reduzierten Geldbeträge auszubezahlen, in eventu F) möge die Feststellung getroffen werden, dass dem Beschwerdeführer die reduzierten Geldbeträge zustehen, in eventu G) möge die Feststellung getroffen werden, dass
- er auf dem Arbeitsplatz mit dem Code XXXX , Mitarbeiter XXXX , bestimmte ihm zugewiesene Tätigkeiten nicht mehr verrichten müsse,
- er auf dem Arbeitsplatz mit dem Code römisch 40 , Mitarbeiter römisch 40 , bestimmte ihm zugewiesene Tätigkeiten nicht mehr verrichten müsse,
- er als Mitarbeiter im XXXX , bestimmte Weisungen nicht befolgen müsse,
- er als Mitarbeiter im römisch 40 , bestimmte Weisungen nicht befolgen müsse,
- die Weisung das er im XXXX unter bestimmten Umständen arbeiten muss, sofort aufzuheben sei und er auf seinen bescheidmäßig verliehenen Arbeitsplatz Code XXXX , entsprechen des Bescheides zu verwenden und die Urlaube 2018, 2019, 2020 als nicht verfallen gelten,
- die Weisung das er im römisch 40 unter bestimmten Umständen arbeiten muss, sofort aufzuheben sei und er auf seinen bescheidmäßig verliehenen Arbeitsplatz Code römisch 40 , entsprechen des Bescheides zu verwenden und die Urlaube 2018, 2019, 2020 als nicht verfallen gelten,
- die Befolgung der Weisung, dass er bestimmte Arbeiten durchführen muss und Zwangsurlaub nehmen muss, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre,
- und diese Weisungen rechtswidrig seien,
- in eventu, dass diese bestimmten Arbeiten zu Unrecht erfolgten und sofort aufzuheben seien,
- in eventu, dass diese Personalmaßnahmen Verwendungsänderungen darstellen und somit mit Bescheid zu verfügen waren,
- in eventu, dass der Arbeitsplatz des BF, Verwendungscode XXXX in der Verwendung PT 3/2, KEC-Mitarbeiter B 9, die näher beschriebenen Aufgabenbereiche umfasse
- in eventu, dass der Arbeitsplatz des BF, Verwendungscode römisch 40 in der Verwendung PT 3/2, KEC-Mitarbeiter B 9, die näher beschriebenen Aufgabenbereiche umfasse und möge eine mündliche Verhandlung anberaumt werden. Die nähere Formulierung der Anträge ergibt sich aus dem Verfahrensgang der hiermit diesbezüglich festgestellt wird. 2.
- Die Anträge unter Punkt E) und G) wurden zurückgewiesen, die Anträge unter Punkt F) wurden abgewiesen. 2.
- Der Beschwerdeführer befand sich ab dem Jahr 2018 an folgenden Tagen in Krankenstand: 31.01.2018 bis 02.02.2018 (3 Tage), 11.06.2018 bis 01.07.2018 (15 Tage), 10.07.2018 bis 01.07.2020 (495 Tage). Er war ab dem 10.07.2018 durchgehend wegen Krankenstand vom Dienst verhindert und im August 2018 wurde daher die für den Juli bereits ausbezahlte Zulage gekürzt, sodass sie nur für die ersten 10 Tage im Juli bestehen blieb. Die Dienstverhinderung wegen des Krankenstandes bewirkte eine Reduzierung auf der Grundlage des § 13c GehG. Mit 01.07.2020 endete die durch Krankheit bedingte Dienstverhinderung.2.
- Der Beschwerdeführer befand sich ab dem Jahr 2018 an folgenden Tagen in Krankenstand: 31.01.2018 bis 02.02.2018 (3 Tage), 11.06.2018 bis 01.07.2018 (15 Tage), 10.07.2018 bis 01.07.2020 (495 Tage). Er war ab dem 10.07.2018 durchgehend wegen Krankenstand vom Dienst verhindert und im August 2018 wurde daher die für den Juli bereits ausbezahlte Zulage gekürzt, sodass sie nur für die ersten 10 Tage im Juli bestehen blieb. Die Dienstverhinderung wegen des Krankenstandes bewirkte eine Reduzierung auf der Grundlage des Paragraph 13 c, GehG. Mit 01.07.2020 endete die durch Krankheit bedingte Dienstverhinderung.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich in diesem Fall aus dem Verwaltungsakt. Weitere Beweiserhebungen bedurfte es nicht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Beschwerdeführer macht im gegenständlichen Verfahren im Grunde geltend, dass er wegen Mobbing von der Dienstbehörde in den Krankenstand treten musste und verlangt von dieser die Rückzahlung der Reduzierung ein. Eine mündliche Verhandlung hätte auch nicht mehr Klarheit hinsichtlich der Anwendung des § 13c GehG geschaffen, zu dem die Behörde verpflichtet war. Die Behörde musste den § 13c GehG, die Reduzierung der Beträge wegen dauernder Abwesenheit, anwenden. Das ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Sie hat hier kein Ermessen auszuüben und schon gar nicht ist dem Gesetz eine verschuldensabhängige Reduzierung zu entnehmen, etwa indem sie im Falle, dass ihr selbst die Schuld für den Krankenstand zukomme (dies der Beschwerdeführer in dem Verfahren unterstellt), diese Reduzierung nicht vorzunehmen habe. Deswegen würde auch eine mündliche Verhandlung kein weiteres Ergebnis bringen. Ebensolches ist bei der Überprüfung der Zurückweisungen zu erkennen. Beide Ergebnisse ergeben sich aus der Judikatur. Eine inhaltliche Auseinandersetzung hatte bei den zurückweisen Punkten zu unterbleiben, sohin konnte auch bei diesen Punkten eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung bringen. Der Beschwerdeführer macht im gegenständlichen Verfahren im Grunde geltend, dass er wegen Mobbing von der Dienstbehörde in den Krankenstand treten musste und verlangt von dieser die Rückzahlung der Reduzierung ein. Eine mündliche Verhandlung hätte auch nicht mehr Klarheit hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 13 c, GehG geschaffen, zu dem die Behörde verpflichtet war. Die Behörde musste den Paragraph 13 c, GehG, die Reduzierung der Beträge wegen dauernder Abwesenheit, anwenden. Das ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Sie hat hier kein Ermessen auszuüben und schon gar nicht ist dem Gesetz eine verschuldensabhängige Reduzierung zu entnehmen, etwa indem sie im Falle, dass ihr selbst die Schuld für den Krankenstand zukomme (dies der Beschwerdeführer in dem Verfahren unterstellt), diese Reduzierung nicht vorzunehmen habe. Deswegen würde auch eine mündliche Verhandlung kein weiteres Ergebnis bringen. Ebensolches ist bei der Überprüfung der Zurückweisungen zu erkennen. Beide Ergebnisse ergeben sich aus der Judikatur. Eine inhaltliche Auseinandersetzung hatte bei den zurückweisen Punkten zu unterbleiben, sohin konnte auch bei diesen Punkten eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung bringen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 4.
- Zu A) 4.1.
- Hinsichtlich der abgewiesenen Antragspunkte F): § 13c Abs. 1 Gehaltsgesetz lautet heute:Paragraph 13 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz lautet heute: „Ansprüche bei Dienstverhinderung § 13c.
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.“Paragraph 13 c,
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.“ Der Beschwerdeführer trat der Feststellung der Behörde, dass er sich vom 10.07.2018 bis 01.07.2020 im Krankenstand befand, und der 183. Krankentag am 15.12.2018 eintrat, nicht entgegen und ergibt es sich zusätzlich auch aus den vorgelegten Unterlagen des Verfahrensaktes. Die Behörde hat daher § 13c Abs. 1 GehG anzuwenden und die Kürzungen vorzunehmen. Dem Gesetz ist kein Ermessenspielraum zu entnehmen, indem etwa Behörde Abwägungen zu treffen hätte aus welchem Grund der Beamte von der Dienstverhinderung betroffen ist. Der Grund der Dienstverhinderung bzw die Verursachung des Krankenstandes hat bei der Anwendung des § 13c Abs. 1 GehG außer Acht zu bleiben. Es ist der Behörde insofern zuzustimmen, als dass sie alle Antragspunkte unter dem Punkt G) zusammenfasst wurden, denn alle zielen auf die Ausbezahlung des vollen Monatsbezuges in der Zeitspanne der Dienstverhinderung ab. Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung in § 13c GehG und der unbestritten gebliebenen Tatsache das der Beschwerdeführer in dem genannten Zeitraum vom Dienst verhindert war, ist die Behörde im Recht, dass sie diese Antragspunkte abwies. Der Beschwerdeführer trat der Feststellung der Behörde, dass er sich vom 10.07.2018 bis 01.07.2020 im Krankenstand befand, und der 183. Krankentag am 15.12.2018 eintrat, nicht entgegen und ergibt es sich zusätzlich auch aus den vorgelegten Unterlagen des Verfahrensaktes. Die Behörde hat daher Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG anzuwenden und die Kürzungen vorzunehmen. Dem Gesetz ist kein Ermessenspielraum zu entnehmen, indem etwa Behörde Abwägungen zu treffen hätte aus welchem Grund der Beamte von der Dienstverhinderung betroffen ist. Der Grund der Dienstverhinderung bzw die Verursachung des Krankenstandes hat bei der Anwendung des Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG außer Acht zu bleiben. Es ist der Behörde insofern zuzustimmen, als dass sie alle Antragspunkte unter dem Punkt G) zusammenfasst wurden, denn alle zielen auf die Ausbezahlung des vollen Monatsbezuges in der Zeitspanne der Dienstverhinderung ab. Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung in Paragraph 13 c, GehG und der unbestritten gebliebenen Tatsache das der Beschwerdeführer in dem genannten Zeitraum vom Dienst verhindert war, ist die Behörde im Recht, dass sie diese Antragspunkte abwies. , 4.1.2. Zu den Antragspunkte E) und G). 4.1.2.1. Diese Anträge wurden zurückgewiesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung, so wie es der Beschwerdeführer in dem Beschwerdeantrag unter Punkt 1.
- b)formuliert, 4.1.2.1. Diese Anträge wurden zurückgewiesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung, so wie es der Beschwerdeführer in dem Beschwerdeantrag unter Punkt 1.
- b)formuliert, „das BvwG möge [....] in der Sache selbst entscheiden und über die [...] Anträge wie folgt erkennen: 1.) Die belangte Behörde ist schuldig....“ (Seite 34), ist dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). ist dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). 4.1.2.2. Mit Punkt E) begehrte der Beschwerdeführer am 22.10.2020, dass die Behörde verpflichtet ist, schuldig zu sein die nicht ausbezahlten Gehaltsbestandteile samt Zinsen zu bezahlen. Wie unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. dargestellt war die Behörde verpflichtet, die Kürzungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer vermeint, dass er wegen der Behörde in Krankenstand treten musste und stützt sich hierbei auf seine persönliche Einschätzung, nämlich dass die Behörde ihm durch „Mobbing“ und willkürliches Verhalten in den Krankenstand gebracht hätte. Der Beamte hat gegen die ihm erteilten Weisungen nicht remonstriert. Die Behörde wies die Anträge unter Punkt E) deswegen ab, weil sie vermeinte, sich durch einen Leistungsbescheid, der offenbar gestellt wurde („ist schuldig“, „zu bezahlen“), nicht selbst verpflichten zu können. (Verweis auf VfSlg 13.221/1992; VwGH 27.9.2011, 2010/12/0131). Die Behörde wies die Anträge unter Punkt E) deswegen ab, weil sie vermeinte, sich durch einen Leistungsbescheid, der offenbar gestellt wurde („ist schuldig“, „zu bezahlen“), nicht selbst verpflichten zu können. (Verweis auf VfSlg 13.221 aus 1992,; VwGH 27.9.2011, 2010/12/0131). Der Beschwerdeführer vermeinte dagegen in der Beschwerde, dass es genügend andere Beispiele gäbe, in dem sich die Behörden selbst verpflichtet, wie zB bei einer Invaliditätspension, dem Pflegegeld, der Versehrtenrente. In all diesen Fällen würde die Behörde sich selbst verpflichten und einen Leistungsbescheid erteilen. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch dabei, dass die von ihm genannten Bescheide Feststellungsbescheide sind, etwa indem die Pensionsversicherungsanstalt die Höhe des Pflegegeldes festsetzt (zB.: „Bescheid: Das Pflegegeld wird ab dem 00.00.1900 neu bemessen. Aufgrund des festgestellten Pflegebedarfs gebührt Euro .... Rechtsgrundlage: Bundespflegegeldgesetz [BPGG]“). Ein Leistungsbescheid ist im Spruch so gefasst, dass daraus eine konkrete Leistung, eine vollstreckbarer Exekutionstitel iSd § 1VVG, entsteht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 67).Der Beschwerdeführer verkennt jedoch dabei, dass die von ihm genannten Bescheide Feststellungsbescheide sind, etwa indem die Pensionsversicherungsanstalt die Höhe des Pflegegeldes festsetzt (zB.: „Bescheid: Das Pflegegeld wird ab dem 00.00.1900 neu bemessen. Aufgrund des festgestellten Pflegebedarfs gebührt Euro .... Rechtsgrundlage: Bundespflegegeldgesetz [BPGG]“). Ein Leistungsbescheid ist im Spruch so gefasst, dass daraus eine konkrete Leistung, eine vollstreckbarer Exekutionstitel iSd Paragraph eins römisch fünf, römisch fünf G,, entsteht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 67). Die Behörde ist daher im Recht, indem sie diesen Punkt zurückweist. 4.1.2.3. Mit den Punkte G) monierte der Beschwerdeführer, dass er bestimmte ihm übertragene Tätigkeiten hinsichtlich seiner Verwendung zu minderwertig ansehe und nicht durchführen wollte, dass er Zwangsurlaub nehmen müsse, dass diese Änderungen Verwendungsänderungen seien und mit Bescheid hätten verfügt werden sollen. Es handelt sich um folgende Tätigkeiten: „...(entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) nicht mehr seinen Dienst Projektbezogen in verschiedenen Bundesländern (wie etwa das Kellerarchiv aufsuchen und Akten suchen und/oder Akten einordnen muss; Bedarf an Hausbrieffachanlagen erheben muss; Hausbrieffachanlagen montieren muss; EDV umstellen muss; Akten übersiedeln muss) unterwertig verrichten muss; er nicht mehr monatelang in Verrichtung seines Dienstes im Büro ohne Tätigkeiten (demnach entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seine Dienst nicht verrichten muss; er nicht mehr ohne Büro beim Portier sitzen muss bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten muss; er keinen Zwangsurlaub mehr nehmen muss,...“ Die Behörde vermeinte, dass diese Punkte bereits anhägig wären (Antrag vom 19. April 2019 [Bescheid des Personalamtes Salzburg vom 15. Oktober 2019, GZ 0060-500127-2019, BvWG Zl.: W245 2225784-1]. Sie führte in dem Bescheid folgendes aus: „In diesem Verfahren haben Sie unter anderem beantragt, dass festgestellt werde, dass Sie Weisungen, wonach Sie sich ohne Büro, Computer, Sessel, Tisch und Telefon zum Portier oder woanders hinbegeben müssen, um Ihre Zeit – mangels Projekten oder Tätigkeiten in PT 3/2 - als „Sitzer" im KEC/PAM ohne Tätigkeit in PT 3/2 abzusitzen, nicht befolgen müssen sowie dass Sie sämtliche Dienstzuteilungen zu Projekten, die nicht Ihrer Verwendung in PT 3/2 entsprechen, nicht befolgen müssen. Sofern die Antragspunkte G) 1. bis G) 7. sohin die oben angeführte bescheidmäßige Feststellung begehren, waren diese Punkte daher zurückzuweisen.“ Der Beschwerdeführer vermeinte dagegen in der Beschwerde dazu, dass es unterschiedliche Antragspunkte seien (sh zu den Antragspunkten Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Mit dem bereits ho anhängigen Verfahren nach § 38 BDG werden aus ho Sicht genau jene Arbeitsanweisung mitsamt der Ansicht des Beschwerdeführers, dass diese Maßnahmen eine Versetzung gleichzuhalten sind, bekämpft. Mit dem bereits ho anhängigen Verfahren nach Paragraph 38, BDG werden aus ho Sicht genau jene Arbeitsanweisung mitsamt der Ansicht des Beschwerdeführers, dass diese Maßnahmen eine Versetzung gleichzuhalten sind, bekämpft. Wenn der Beschwerdeführer die Feststellung verlangt (sh dazu Antragspunkt G) 7.), dass die Personalmaßnahmen eine Verwendungsänderung darstellen, ist darauf aufmerksam zu machen, dass kein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ersichtlich ist, da die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, nämlich am Bundesverwaltungsgericht anhängigen Versetzungsverfahrens (Gz. W245 2225784-1), entschieden werden kann. Wenn der Beschwerdeführer die Feststellung verlangt, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers Verwendungscode XXXX in der Verwendungsgruppe PT 3/2, KEC-Mitarbeiter B9 (Antragspunkt G) 8.) die dort näher genannten Aufgabenbereiche umfasst, ist darauf aufmerksam zu machen, dass kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit einem bestimmten Arbeitsplatz besteht und die Anträge auf ein aktives Tun der Behörde gerichtet ist (zB schuldig....binnen 14 Tagen eine Evaluierung der Arbeitnehmerschutzvorschriften vorzunehmen), wofür es keine gesetzliche Grundlage gibt und einem Feststellungsbegehren nicht zugänglich ist. Wenn der Beschwerdeführer die Feststellung verlangt, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers Verwendungscode römisch 40 in der Verwendungsgruppe PT 3/2, KEC-Mitarbeiter B9 (Antragspunkt G) 8.) die dort näher genannten Aufgabenbereiche umfasst, ist darauf aufmerksam zu machen, dass kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit einem bestimmten Arbeitsplatz besteht und die Anträge auf ein aktives Tun der Behörde gerichtet ist (zB schuldig....binnen 14 Tagen eine Evaluierung der Arbeitnehmerschutzvorschriften vorzunehmen), wofür es keine gesetzliche Grundlage gibt und einem Feststellungsbegehren nicht zugänglich ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W257.2241561.1.00