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{'item': 'W286 2211969-1'}

Obsah (11)§ 7Art. 133§ 3§ 8Art. 130§ 21§ 13§ 17§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2021 GeschäftszahlW286 2211969-1 SpruchW286 2210568-1/11EW286 2211969-1/8E, W286 2210568-1/11E, W286 2211969-1/8E, BESCHLUSS Das Bu

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerden werden

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 05.08.2015 für sich und ihre minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihnen

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.).1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 05.08.2015 für sich und ihre minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Die genannten Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin am 03.07.2017 durch Hinterlegung zugestellt.
  2. Wie der Rechtsmittelbelehrung der Bescheide zu entnehmen ist, kann gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich eine Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht werden.
  3. Am 14.09.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine „Beschwerdeergänzung“ samt „Mitteilung der Vollmachtskündigung“ per Fax ein. Durch die Angabe der „GZ: L521 2155701“ und dem Adresszusatz „z.Hd.: Herrn Mag. Mag. KOPF“ wurde der Schriftsatz zunächst jenem Verfahren zugeordnet. Am Deckblatt dieser Mitteilung sind neben der GZ L521 2155701 und dem Namen des Richters der Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Adresse der Erstbeschwerdeführerin vermerkt.
  4. In einer Email an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2018 legte die Beschwerdeführervertreterin der ARGE Rechtsberatung dar, dass gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 26.06.2017 „mit 24.07.2016“ (offenbar gemeint: 24.07.2017) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben worden sei. Ein heutiger Anruf beim Bundesverwaltungsgericht habe jedoch ergeben, dass keine Beschwerde anhängig sei. Der Kollege der ARGE Rechtsberatung habe am Deckblatt der Beschwerde betreffend die Erstbeschwerdeführerin eine falsche IFA-Zahl angegeben. Es sei möglich, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damals die Beschwerde nicht zuordnen habe können und deswegen dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nicht vorgelegt habe. Der Email waren der gegenständliche Bescheid sowie eine mit 24.07.2017 datierte Beschwerde angeschlossen.
  5. In einer Email an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2018 legte die Beschwerdeführervertreterin der ARGE Rechtsberatung dar, dass gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 26.06.2017 „mit 24.07.2016“ (offenbar gemeint: 24.07.2017) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben worden sei. Ein heutiger Anruf beim Bundesverwaltungsgericht habe jedoch ergeben, dass keine Beschwerde anhängig sei. Der Kollege der ARGE Rechtsberatung habe am Deckblatt der Beschwerde betreffend die Erstbeschwerdeführerin eine falsche IFA-Zahl angegeben. Es sei möglich, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damals die Beschwerde nicht zuordnen habe können und deswegen dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nicht vorgelegt habe. Der Email waren der gegenständliche Bescheid sowie eine mit 24.07.2017 datierte Beschwerde angeschlossen.
  6. Mit Aktenvermerk vom 17.12.2018 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesbezüglich fest, dass, wenn der Name im Datensatz der IFA-Zahl mit dem Namen des Beschwerdeführers (lt. Beschwerdeschrift) nicht übereinstimme, sehr wohl nach dem in der Beschwerdeschrift genannten Namen gesucht werde und dann jedenfalls die Beschwerde auch richtig zugeordnet worden wäre, zumal überdies die Beschwerde zu (Anm. der fälschlicherweise angeführten) IFA-Zahl 1086576909 bereits am 24.04.2017 erhoben worden sei. Weiters hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass selbst dann, wenn die Beschwerde nicht der Erstbeschwerdeführerin zugeordnet worden wäre, diese jedenfalls dem Verfahren mit der fälschlicherweise angeführten IFA-Zahl zugeordnet worden wäre und sozusagen als Beschwerdeergänzung an das Bundesverwaltungsgericht nachgereicht worden wäre, was jedenfalls aber diesem Datensatz ebenfalls nicht entnommen werden kann. Eine Vernichtung des Beschwerdeschriftsatzes – mangels Zuordenbarkeit – sei ausgeschlossen.
  7. Mit Aktenvermerk vom 17.12.2018 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesbezüglich fest, dass, wenn der Name im Datensatz der IFA-Zahl mit dem Namen des Beschwerdeführers (lt. Beschwerdeschrift) nicht übereinstimme, sehr wohl nach dem in der Beschwerdeschrift genannten Namen gesucht werde und dann jedenfalls die Beschwerde auch richtig zugeordnet worden wäre, zumal überdies die Beschwerde zu Anmerkung der fälschlicherweise angeführten) IFA-Zahl 1086576909 bereits am 24.04.2017 erhoben worden sei. Weiters hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass selbst dann, wenn die Beschwerde nicht der Erstbeschwerdeführerin zugeordnet worden wäre, diese jedenfalls dem Verfahren mit der fälschlicherweise angeführten IFA-Zahl zugeordnet worden wäre und sozusagen als Beschwerdeergänzung an das Bundesverwaltungsgericht nachgereicht worden wäre, was jedenfalls aber diesem Datensatz ebenfalls nicht entnommen werden kann. Eine Vernichtung des Beschwerdeschriftsatzes – mangels Zuordenbarkeit – sei ausgeschlossen.
  8. Am 02.01.2019 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde „vom 03.12.2018“ dem Bundesverwaltungsgericht vor (Beschwerdevorlage datiert mit 20.12.2018). Zudem übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht „zur Beschwerdevorlage vom 19.12.2018“ die Bescheide der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin zu den Zlen. 1081304808-151021068 und 1081304906-151021076, die Verfahrensanordnung Rechtsberater und die Beschwerde vom 24.07.
  9. Beim Bundesverwaltungsgericht wurde ein Verfahren zur Zl. L502 2210568-1 angelegt.
  10. Am 26.08.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht per Fax eine „Urkundenvorlage“ samt „Beschwerdeergänzung“ unter Angabe von „GZ: L 502 221568“ ein.
  11. Mit 01.03.2021 wurden die gegenständlichen Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  12. Rückfragen seitens des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, ergaben, dass auch im physischem Akt, dessen IFA-Zahl fälschlicherweise angeführt wurde, keine Beschwerde zu den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren ersichtlich sei. Angemerkt wurde, dass im Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführer betreffend ein Verfahrensschritt zu einer Beschwerde nicht protokolliert wurde - auch nicht als verspätet, was unüblich sei. Rückfragen des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, ergaben, dass nach dem Bescheid vom 26.06.2017, erst mit dem Ersuchen der Diakonie (Anm. als Teil der ARGE Rechtsberatung) vom 03.12.2018 über die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht etwas zu diesem Verfahren eingelangt sei.Rückfragen des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, ergaben, dass nach dem Bescheid vom 26.06.2017, erst mit dem Ersuchen der Diakonie Anmerkung als Teil der ARGE Rechtsberatung) vom 03.12.2018 über die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht etwas zu diesem Verfahren eingelangt sei. Es habe seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht eruiert werden können, warum das Verfahren, nicht mit „in Beschwerde“, wenn auch verspätet, gesetzt worden sei. Eine Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Stellungnahme an die Diakonie (Anm. als Teil der ARGE Rechtsberatung) vom 07.02.2019 sei unbeantwortet geblieben.Es habe seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht eruiert werden können, warum das Verfahren, nicht mit „in Beschwerde“, wenn auch verspätet, gesetzt worden sei. Eine Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Stellungnahme an die Diakonie Anmerkung als Teil der ARGE Rechtsberatung) vom 07.02.2019 sei unbeantwortet geblieben.
  13. Mit Verspätungsvorhalten vom 09.04.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass sich die gegenständlichen Beschwerden nach der Aktenlage als verspätet darstellen und gab den ihnen die Gelegenheit, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  14. In der am 23.03.2021 fristgerecht eingelangten Stellungnahme brachten die Beschwerdeführerinnen zu den Verspätungsvorhalten vor, dass die Beschwerde am 24.07.2017 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versendet worden sei, sie aber keinen Zustellnachweis haben, da zurückliegende Emails im Email-Archiv der Diakonie (Anm. als Teil der ARGE Rechtsberatung) erst ab dem 16.08.2017 abgespeichert werden würden. Zudem wiederholten sie ihr Vorbringen, wonach sie davon überzeugt seien, dass die Beschwerde aufgrund der am Deckblatt falsch angegebenen IFA-Zahl nicht an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden sei.
  15. In der am 23.03.2021 fristgerecht eingelangten Stellungnahme brachten die Beschwerdeführerinnen zu den Verspätungsvorhalten vor, dass die Beschwerde am 24.07.2017 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versendet worden sei, sie aber keinen Zustellnachweis haben, da zurückliegende Emails im Email-Archiv der Diakonie Anmerkung als Teil der ARGE Rechtsberatung) erst ab dem 16.08.2017 abgespeichert werden würden. Zudem wiederholten sie ihr Vorbringen, wonach sie davon überzeugt seien, dass die Beschwerde aufgrund der am Deckblatt falsch angegebenen IFA-Zahl nicht an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen 1.
  17. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. 1.
  18. Die gegenständlichen Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin am 03.07.2017 durch Hinterlegung zugestellt. 1.
  19. Innerhalb der Beschwerdefrist langte keine Beschwerde ein. Erst am 03.12.2018 langte eine mit 24.07.2017 datierte Beschwerde per Email beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
  20. Beweiswürdigung 2.
  21. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin ist, ist unbestritten und stützt sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf den jüngst mit Schriftsatz vom 26.08.2020 übermittelten Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 10.12.2018 (OZ 5). 2.
  22. Dass die Bescheide am 03.07.2017 durch Hinterlegung zugestellt wurden, ist dem in den Akten befindlichem Rückschein (Erstbeschwerdeführerin: Original, AS 261; Zweitbeschwerdeführerin: Kopie, AS 199) zu entnehmen. Die Zustellung wurde nach Vorhalt in den Verspätungsvorhalten von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten. 2.
  23. Die Feststellungen, wonach innerhalb der Beschwerdefrist keine Beschwerde, sondern die mit 24.07.2017 datierte Beschwerde erst am 03.12.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den ergänzend beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholten Auskünften. Dabei überzeugte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass eine eingebrachte Beschwerde – selbst wenn die IFA-Zahl nicht stimmt – auf mehreren Ebenen zugeordnet werden kann. Es leuchtet ein, dass in einem solchen Fall, wie er auch hier passierte, die Beschwerde aufgrund des Namens der tatsächlich beschwerdeführenden Partei zugeordnet wird. Eine falsche Zuordnung zu der IFA-Zahl, die fälschlicherweise angegeben wurde, ist auch nicht geschehen, da im Verfahren eben dieser Person kein Beschwerdeeingang protokolliert ist. Dies müsste aber, hätte das Bundesamt das Verfahren „falsch zugeordnet“, der Fall sein. Hinzu kommt, dass bei der Person, der die falsche IFA-Zahl zugeordnet wird, zum fraglichen Zeitpunkt der behaupteten Beschwerdeerhebung der Beschwerdeführerinnen bereits seit drei Monaten ein Beschwerdeverfahren anhängig war – auch dieser Umstand ist augenfällig, sodass ein Irrtum bei der Zuordnung unplausibel ist. Das insbesondere in Hinblick darauf, dass, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachvollziehbar ausführte, diesfalls eine „Beschwerdeergänzung“ im Beschwerdeverfahren der Person, deren IFA-Zahl fälschlicherweise angegeben wurde, protokolliert worden wäre. Dagegen kann das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, die argumentierten, dass die Beschwerde vermutlich aufgrund der bei der Erstbeschwerdeführerin falsch angegebenen IFA-Zahl nicht zugeordnet hätte werden können, nicht standhalten. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerinnen nicht einmal den Versand der Beschwerde nachweisen konnten (dies würde erst an 16.08.2017, und damit nach dem relevanten Datum gespeichert). Außerdem handelt es es sich bei der von ihnen angenommenen „falschen Zuordnung“ der Beschwerde um eine bloße Mutmaßung. Damit konnten jedoch durch die schlüssigen Ausführungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nicht entkräftet werden, welches nachvollziehbar darlegte, wie in einem solchen Fall vorgegangen wird. Denn selbst wenn die Beschwerde nicht der Erstbeschwerdeführerin zugordnet werden hätte können, wäre die Beschwerde zumindest der Zweitbeschwerdeführerin richtig zugeordnet worden, da in ihrem Fall sowohl Name als auch IFA-Zahl übereinstimmten. Dem hatten die Beschwerdeführerinnen nichts entgegenzusetzen. Da sich aufgrund der Aktenlage (und zwar weder betreffend die Erst-, Zweitbeschwerdeführerin noch in jenem Akt, der der irrtümlich angegebenen IFA-Zahl entspricht) kein Beleg für den Eingang der Beschwerde am 24.07.2017 ergibt, die Verfahren der Beschwerdeführerinnen auch nicht in den Status „in Beschwerde“ gesetzt wurden, und die schlüssige Darstellung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl valider ist als die Vermutung der Beschwerdeführerinnen, kam das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
  24. Rechtliche Beurteilung Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.1.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.3.1.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Zustellungen sind

§ 21AVG nach dem Zust

G vorzunehmen.

§ 13Abs. 1 Zust

G ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.Zustellungen sind

Paragraph 21, AVG nach dem ZustG vorzunehmen.

Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument

§ 17Abs 1 Zust

G zu hinterlegen. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (vgl. Abs.3 leg cit).Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG zu hinterlegen. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt vergleiche Absatz 3, leg cit). Bei Minderjährigen haben Zustellungen immer an den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen (vgl. dazu VwGH 18.10.2005, 2005/01/0215 zu § 25 Abs. 2 AsylG 2005 1997 idF vor der Novelle 2003, wobei diese Bestimmung im Wesentlichen inhaltsgleich zum im gegenständlichen Fall anwendbaren § 10 Abs. 3 BFA-VG ist).

§ 10Abs.

2 BFA-VG ist in Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeder Elternteil zur Vertretung des Kindes befugt.Bei Minderjährigen haben Zustellungen immer an den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen vergleiche dazu VwGH 18.10.2005, 2005/01/0215 zu Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 2005 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003, wobei diese Bestimmung im Wesentlichen inhaltsgleich zum im gegenständlichen Fall anwendbaren Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG ist).

Paragraph 10, Absatz 2, BFA-VG ist in Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeder Elternteil zur Vertretung des Kindes befugt. 3.2. Die Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin durch Hinterlegung

§ 17Zust

G zugestellt, wobei auf dem Rückschein als Beginn der Abholfrist der 03.07.2017 angeführt wurde. Bei einem Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 15.10.2015, Ra 2014/20/0052 mwN). Derartiges wurde jedoch von den Beschwerdeführerinnen nicht dargetan.3.2. Die Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin durch Hinterlegung

Paragraph 17, ZustG zugestellt, wobei auf dem Rückschein als Beginn der Abholfrist der 03.07.2017 angeführt wurde. Bei einem Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 15.10.2015, Ra 2014/20/0052 mwN). Derartiges wurde jedoch von den Beschwerdeführerinnen nicht dargetan. Daher wurden die Bescheide den Beschwerdeführerinnen rechtswirksam am Montag, dem 03.07.2017, zugestellt, wodurch der Fristenlauf ausgelöst wurde. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete sohin mit Ablauf des Montags, dem 31.07.2017.Daher wurden die Bescheide den Beschwerdeführerinnen rechtswirksam am Montag, dem 03.07.2017, zugestellt, wodurch der Fristenlauf ausgelöst wurde. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete sohin mit Ablauf des Montags, dem 31.07.2017. Laut den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sei die Beschwerde per Email am 24.07.2017 versendet worden. Jedoch gilt ein Anbringen nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt; die Partei trägt auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe. Auch ein technisch übermitteltes Anbringen kommt erst in jenem Zeitpunkt tatsächlich bei der Behörde an, in dem die Daten vollständig in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind (vgl. VwGH 30.04.2013, 2012/05/0090 mwN).Laut den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sei die Beschwerde per Email am 24.07.2017 versendet worden. Jedoch gilt ein Anbringen nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt; die Partei trägt auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe. Auch ein technisch übermitteltes Anbringen kommt erst in jenem Zeitpunkt tatsächlich bei der Behörde an, in dem die Daten vollständig in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind vergleiche VwGH 30.04.2013, 2012/05/0090 mwN). Da – wie festgestellt – innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte, ist die gegenständliche Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. 3.3.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.3.3.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Nichteinlagen der Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist eine auf Tatsachenebene durch Beweiswürdigung getroffene Feststellung. Partei trägt auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe. Dass die Partei auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe ein technisch übermitteltes Anbringen trägt und ein solches erst in jenem Zeitpunkt tatsächlich bei der Behörde ankommt, in dem die Daten vollständig in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind, entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.04.2013, 2012/05/0090). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass eine Beschwerde bei Ablauf der Beschwerdefrist zurückzuweisen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Nichteinlagen der Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist eine auf Tatsachenebene durch Beweiswürdigung getroffene Feststellung. Partei trägt auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe. Dass die Partei auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe ein technisch übermitteltes Anbringen trägt und ein solches erst in jenem Zeitpunkt tatsächlich bei der Behörde ankommt, in dem die Daten vollständig in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind, entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.04.2013, 2012/05/0090). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass eine Beschwerde bei Ablauf der Beschwerdefrist zurückzuweisen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W286.2211969.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.