4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit am 19.02.2020 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 30.05.2020 wird basierend auf der klinischen Untersuchung vom 18.05.2020 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Wirbelsäulenleiden Degenerative Veränderungen gering-mäßiggradig. Restbeschwerden nach Radikulopathie L 5 links 02.01.02 30 02 Chronisches Schmerzsyndrom Oberer Rahmensatzwert. Nicht steroidale Antirheumatica ausreichend. Kniebeschwerden Schwindel Hüftbeschwerden 04.11.01 20 03 Reaktive Depression Panikstörung. Stabil unter Medikation. Keine psychotischen Symptome 03.06.01 20 04 Zeitweilig leichtes Asthma Bedarfsmedikation. Unauffällige Lungenfunktion 06.05.01 10 05 Bluthochdruck Monotherapie. Keine Endorganschäden 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden in Nummer 1 führt den Gesamtgrad an, Leiden in Nummer 2 bis 5 steigern nicht weiter Mit Schreiben vom 03.06.2020 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Mit Schreiben vom 03.06.2020 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30 vH nicht die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses erfüllt. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden sei. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP, dass ihr Krankheitszustand nicht völlig diagnostiziert worden sei, sie im September und Oktober weitere Untersuchungen habe, sie um Durchsicht ihrer Befunde sowie um eine erneute Begutachtung ersuche. Im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde ein Gutachten von einem Sachverständigen aus dem Bereich Allgemeinmedizin vom 31.03.2021 ein, in dem basierend auf der klinischen Untersuchung vom 25.01.2021 im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Wirbelsäulenbeschwerden. Degenerative Veränderungen radiologisch gering-mäßiggradig. Keine wesentlichen Funktionseinschränkungen, keine neurologischen Defizite. 02.01.01 20 02 Chronisches Schmerzsyndrom. Schmerzen im ganzen Körper. Nicht steroidale Antirheumatika ausreichend. 04.11.01 20 03 Rezidivierende depressive Störung, zuletzt remittiert. Anhaltende somatoforme Komponente, überschneidend mit Pos 2, Panikattacken. Geringe Medikation. Keine weiteren Therapien. 03.06.01 20 04 Asthma bronchiale. Kein aktueller Fachbefund. Klinisch unauffällig. Bedarfsmedikation 06.05.01 20 05 Hypertonie. Geringe Kombinationstherapie. 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist die Pos. 1, die übrigen Positionen geringfügig und daher nicht stufenerhöhend. Die bP übermittelte im Anschluss ein im Auftrag eines Landesgerichts als Arbeits- und Sozialgericht erstelltes Gutachten sowie ein Schreiben des sie in diesem Verfahren vertretenden Rechtsanwaltes, wonach sich seines Erachtens daraus keine absolute Arbeitsunfähigkeit ergeben. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2021 wurde der Partei mittels RSa das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (Sachverständigengutachten vom 31.03.2021)
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Der Brief wurde vom Zustellorgan mit dem Vermerk „verzogen“ am 13.04.2021 retourniert.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2021 wurde der Partei mittels RSa das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (Sachverständigengutachten vom 31.03.2021)
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Der Brief wurde vom Zustellorgan mit dem Vermerk „verzogen“ am 13.04.2021 retourniert. Eine ZMR-Anfrage ergab, dass die bP seit 21.04.2021 nicht mehr aufrecht in Österreich gemeldet und nach Kroatien verzogen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen istGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist Zu A) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
GVG entfallen.Eine Verhandlung konnte im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2241014.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.