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{'item': 'L524 2224361-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 38§ 12§ 7§ 24§ 25

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2021 GeschäftszahlL524 2224361-1 Spruch, L524 2224361-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 02.08.2019 wurde

§ 38, § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Al

VG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der im Zeitraum 01.01.2018 bis 13.09.2018 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.973,12 verpflichtet werde, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei und sie ihre Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet habe. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 02.08.2019 wurde

Paragraph 38,, Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der im Zeitraum 01.01.2018 bis 13.09.2018 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.973,12 verpflichtet werde, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei und sie ihre Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet habe. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie laut Einkommenssteuerbescheid nur € 8.322,51 verdient habe. Sie sei auf die Leistung des AMS und der BMS angewiesen. Außerdem seien aus ihrer Tätigkeit als Zeitungszustellerin noch Zahlungen in Höhe von € 1.111,− ausständig, die sie einerseits einklagen werde und auf Grund derer sie andererseits ein Einkommen von nur € 7.211,51 habe. Beim AMS in Niederösterreich sei ihr auch gesagt worden, dass ihr die Notstandshilfe weiter ausbezahlt würde, da es sich wegen der geringen Höhe ihres Einkommens „leicht ausgehe“. Es werde um Überarbeitung des Bescheides ersucht und falls es doch zu einer Rückforderung komme, werde um Rückzahlung in kleinen Raten ersucht. Zu dem Schreiben des AMS vom 19.08.2019, worin der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde, ihre Tätigkeit als Zeitungszustellerin dem AMS nicht gemeldet zu haben und zur Aufforderung, Nachweise für ihre Behauptungen in der Beschwerde vorzulegen, gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab und brachte keine Nachweise in Vorlage. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 19.09.2019, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2019-0566-4-000902-KS, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.08.2019 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 in die Pflichtversicherung der Pensionsversicherung nach dem GSVG einbezogen worden sei. Dies schließe

§ 12Abs. 1 Z 2 Al

VG Arbeitslosigkeit aus. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 19.09.2019, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2019-0566-4-000902-KS, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.08.2019 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 in die Pflichtversicherung der Pensionsversicherung nach dem GSVG einbezogen worden sei. Dies schließe

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG Arbeitslosigkeit aus. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend brachte sie vor, dass sie die (in der Einkommenssteuererklärung angegebenen Einkünfte von) € 5.841,60 aus selbständiger Arbeit nicht erhalten habe. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog von 18.11.2017 bis 13.09.2018 Notstandshilfe. Die Höhe der täglichen Notstandshilfe betrug € 15,

  1. Im Zeitraum von 01.01.2018 bis 13.09.2018 bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in Höhe von € 3.973,
  2. Die Beschwerdeführerin war 2018 als Zeitungszustellerin tätig. Sie hat die Aufnahme der Tätigkeit als Zeitungszustellerin dem AMS nicht gemeldet. Die Beschwerdeführerin war von 01.01.2018 bis 31.12.2018 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Bezug von Notstandshilfe und zur Höhe der Notstandshilfe ergeben sich aus der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 16.11.2017, dem Bezugs- sowie dem Versicherungsverlauf. Die Feststellung zur Tätigkeit als Zeitungszustellerin ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Aus dem Einkommenssteuerbescheid ergibt sich als Beginn des Wirtschaftsjahres der 01.01.2018 und als Ende des Wirtschaftsjahres der 31.12.
  3. Es konnte daher festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 als Zeitungszustellerin tätig war. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit als Zeitungszustellerin dem AMs nicht gemeldet hat, stützt sich darauf, dass eine entsprechende Meldung im Verwaltungsakt nicht aufliegt. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass ihr beim AMS in Niederösterreich gesagt worden sei, ihr werde die Notstandshilfe weiter ausbezahlt, da sich dies mit ihren Einkünften aus der Tätigkeit als Zeitungszustellerin „leicht ausgehe“. Die Beschwerdeführerin wurde vom AMS aufgefordert, nähere Angaben dazu zu tätigen, bei welchem Mitarbeiter und wann sie ihre Tätigkeit beim AMS in Niederösterreich gemeldet habe. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Es wurde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Zeitungszustellerin nicht gemeldet hat. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert war, ergibt sich aus einem Schreiben der SVA vom 03.06.2019 an die Beschwerdeführerin, wonach sie von 01.01.2018 bis 31.12.2018 in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert war. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass sie in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert war. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1.

§ 38Al

VG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 1.

Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

§ 7Abs. 1 Al

VG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

§ 7Abs. 2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,).

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, wer (1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, (2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und (3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer (1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, (2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und (3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 24Abs. 1 Al

VG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich auf Grund seines bzw. seines Angehörigen nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich auf Grund seines bzw. seines Angehörigen nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

  1. Nach § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG schließt eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit aus (vgl. VwGH 22.07.2014, 2012/08/0136). Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur eine im Sinn des § 12 Abs. 6 AlVG ″geringfügige Erwerbstätigkeit″ ausgeübt wurde (vgl. VwGH 11.12.2013, 2012/08/0133). Die Beschwerdeführerin unterlag von 01.01.2018 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
  2. Nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG schließt eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit aus vergleiche VwGH 22.07.2014, 2012/08/0136). Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur eine im Sinn des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG ″geringfügige Erwerbstätigkeit″ ausgeübt wurde vergleiche VwGH 11.12.2013, 2012/08/0133). Die Beschwerdeführerin unterlag von 01.01.2018 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe nur ein Einkommen von € 7.211,51 gehabt (laut Angaben in der Beschwerde) bzw. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 5.841,60 (laut Vorlageantrag) nicht erhalten, so äußert sich die Beschwerdeführerin nicht nur widersprüchlich zur Höhe ihres Einkommens, sondern zeigt sie damit auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Entscheidend ist im vorliegenden Fall nämlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert war, was eine Arbeitslosigkeit auch dann ausschließt, wenn die Beschwerdeführerin nur geringfügig erwerbstätig im Sinne des § 12 Abs. 6 AlVG gewesen sein sollte. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe nur ein Einkommen von € 7.211,51 gehabt (laut Angaben in der Beschwerde) bzw. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 5.841,60 (laut Vorlageantrag) nicht erhalten, so äußert sich die Beschwerdeführerin nicht nur widersprüchlich zur Höhe ihres Einkommens, sondern zeigt sie damit auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Entscheidend ist im vorliegenden Fall nämlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert war, was eine Arbeitslosigkeit auch dann ausschließt, wenn die Beschwerdeführerin nur geringfügig erwerbstätig im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG gewesen sein sollte. Der Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2018 bis 13.09.2018 erfolgte daher zu Recht.
  3. Bei einem Widerruf einer Leistung ist der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Beschwerdeführerin hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit als Zeitungszustellerin dem AMS nicht gemeldet, damit den daraus entstehenden Entgeltanspruch verschwiegen und somit ein verpöntes Verhalten gesetzt. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Ersatz der empfangenen Notstandshilfe erfolgte daher zu Recht.
  4. Entfall der mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Eine mündliche Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Eine mündliche Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L524.2224361.1.00

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