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{'item': 'W109 1424637-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2021 GeschäftszahlW109 1424637-3 SpruchW109 1424637-3/16E, W109 1424637-3/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 13.12.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 13.12.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2021 zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und § 57 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und Paragraph 57, AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 04.07.2011 stellte der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 31.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan auswies. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom 31.01.2012 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2014 behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2014, zugestellt am 12.06.2014 (In der Folge: Zuerkennungsbescheid), wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.06.2015 zuerkannt. Begründend führte die Behörde hinsichtlich Spruchpunkt II. aus, aufgrund der humanitären und sicherheitspolitischen Lage in Afghanistan würden Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sei, die Herkunftsprovinz gelte aktuell als Krisenprovinz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2014, zugestellt am 12.06.2014 (In der Folge: Zuerkennungsbescheid), wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 10.06.2015 zuerkannt. Begründend führte die Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. aus, aufgrund der humanitären und sicherheitspolitischen Lage in Afghanistan würden Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sei, die Herkunftsprovinz gelte aktuell als Krisenprovinz. Die gegen Spruchpunkt I. des Zuerkennungsbescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2015 als unbegründet abgewiesen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Zuerkennungsbescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2015 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheiden vom 08.06.2015 und vom 02.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer auf seine Anträge hin jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, zuletzt bis zum 10.06.2019 erteilt. Begründend führte die Behörde jeweils aus, die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung würden vorliegen, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei, könne gemäß § 58 Abs. 2 AVG eine nähere Begründung entfallen.Mit Bescheiden vom 08.06.2015 und vom 02.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer auf seine Anträge hin jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, zuletzt bis zum 10.06.2019 erteilt. Begründend führte die Behörde jeweils aus, die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung würden vorliegen, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei, könne gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG eine nähere Begründung entfallen. Am 10.09.2018 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt worden sei und übermittelte eine Kopie des ausgestellten Aufenthaltstitels.Am 10.09.2018 teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt worden sei und übermittelte eine Kopie des ausgestellten Aufenthaltstitels. Mit Ladung vom 03.10.2018 und mit Ladungsbescheid vom 17.10.2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Einvernahme für den 16.10.2018 und den 31.10.2018 zur Einvernahme geladen und erschien jeweils nicht. Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, sie habe am 10.09.2018 Kenntnis erlangt, dass dem Beschwerdeführer von Seiten der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein „Daueraufenthalt-EU“ erteilt worden sei, der bis zum 21.08.2023 gelte. Der gleichzeitige Besitz zweier „Aufenthaltstitel“ – einerseits nach dem Asylgesetzt, andererseits durch das NAG – sei nicht rechtskonform und werde dem Beschwerdeführer daher der von der Asylbehörde erteilte subsidiäre Schutz aberkannt. Dem Beschwerdeführer wurde zudem eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme zur beabsichtigten Aberkennung gewährt und er darauf hingewiesen, dass die angesprochene Aberkennung des subsidiären Schutzes keine Auswirkungen auf den von der Bezirkshauptmannschaft XXXX erteilten Aufenthaltstitel habe. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, sie habe am 10.09.2018 Kenntnis erlangt, dass dem Beschwerdeführer von Seiten der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein „Daueraufenthalt-EU“ erteilt worden sei, der bis zum 21.08.2023 gelte. Der gleichzeitige Besitz zweier „Aufenthaltstitel“ – einerseits nach dem Asylgesetzt, andererseits durch das NAG – sei nicht rechtskonform und werde dem Beschwerdeführer daher der von der Asylbehörde erteilte subsidiäre Schutz aberkannt. Dem Beschwerdeführer wurde zudem eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme zur beabsichtigten Aberkennung gewährt und er darauf hingewiesen, dass die angesprochene Aberkennung des subsidiären Schutzes keine Auswirkungen auf den von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 erteilten Aufenthaltstitel habe. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.12.2018, zugestellt am 17.12.2018, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 10.06.2014 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die mit Bescheid vom 10.06.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt III.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen, seit Verlassen des Heimatlandes seien zwischenzeitlich mehr als zehn Jahre vergangen, es sei davon auszugehen, dass die behaupteten Schwierigkeiten nicht mehr bestehen würden. Da der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge, werde keine Rückkehrentscheidung erlassen.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.12.2018, zugestellt am 17.12.2018, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 10.06.2014 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die mit Bescheid vom 10.06.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch drei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen, seit Verlassen des Heimatlandes seien zwischenzeitlich mehr als zehn Jahre vergangen, es sei davon auszugehen, dass die behaupteten Schwierigkeiten nicht mehr bestehen würden. Da der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge, werde keine Rückkehrentscheidung erlassen.
  4. Am 07.01.2019 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe die Ladungstermine nicht wahrgenommen, weil er die Briefe nicht erhalten habe und vermute, dass sie dem Nachbarn zugestellt worden seien. Das Aberkennungsverfahren sei unbegründeter Weise eingeleitet worden. Die Sicherheitslage habe sich seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht wesentlich verbessert. Der Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 liege daher nicht vor. Beantrag wurde außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  5. Am 07.01.2019 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe die Ladungstermine nicht wahrgenommen, weil er die Briefe nicht erhalten habe und vermute, dass sie dem Nachbarn zugestellt worden seien. Das Aberkennungsverfahren sei unbegründeter Weise eingeleitet worden. Die Sicherheitslage habe sich seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht wesentlich verbessert. Der Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 liege daher nicht vor. Beantrag wurde außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Ladung vom 23.12.2020 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und teilte seine vorläufige Rechtsansicht im Hinblick auf das Verhältnis von subsidiärem Schutzstatus (und befristeter Aufenthaltsberechtigung) und dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ mit. Am 13.01.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, ein Vertreter der belangten Behörde und ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer zu seiner Lebens- und Rückkehrsituation befragt und die Rechtsfragen erörtert. Die belangte Behörde führte aus, dem Beschwerdeführer stehe ein Alternativaufenthalt in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul offen, er sei hochgebildet bzw. höhergebildet und arbeitsfähig und könne sich ungehindert Arbeit und Unterkunft verschaffen und auch allenfalls die Hilfe seiner Angehörigen in Anspruch nehmen. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage sei nicht vom Beschwerdevorbringen umfasst und könne sohin nicht entscheidungsrelevant zugrunde gelegt werden. Weder aus der RL 2003/109/EG noch aus der RL 2011/51/EU ergebe sich, dass die Aberkennung nicht zulässig sei. Der langfristige Aufenthaltstitel („Daueraufenthalt – EU“) ersetze als eine im Sinne der Richtlinie günstigere Regelung die periodisch gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu verlängernde Aufenthaltsberechtigung. Er sei vom Status nach dem Asylgesetz unabhängig und bestehe zwischen der Erteilung dieses Titels und dem Status oder der Aberkennung keine Kausalität, da das Aufenthaltsrecht nach dem NAG jedenfalls erhalten bleibe. Die Erteilung des EU-Daueraufenthaltes sei als alleinige Begründung für die Aberkennung nicht zulässig. Zulässig sei, eine solche Erteilung als Initialanlass für die Prüfung des weiteren Vorliegens des subsidiären Schutzes, wobei anzumerken sei, dass es sich beim Flüchtlings- und beim subsidiären Schutzstatus stets jeweils um ein vorrübergehendes Aufenthaltsrecht handle und dieses abzuerkennen sei, sobald die Notwendigkeit des Schutzes nicht mehr vorliege. Die Behörde sei hierzu nicht auf einen konkreten Anlass angewiesen, sondern habe das Vorliegen der weiteren Notwendigkeit von Amts wegen und jederzeit zu prüfen. Art. 9 Abs. 3a RL 2011/51/EU sehe die Aberkennung des Status nach einem Antrag auf internationalen Schutz vor und eine solche Konstellation beeinträchtige das Aufenthaltsrecht nach dem NAG nicht. Im Falle einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus sei nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 die Erteilung eines „Daueraufenthalt – EU“ bei Verfestigungsvermutung ausdrücklich vorgesehen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Meinung sein, dass zum konkreten Fall eine Lücke bestehe, so wäre diese hier durch Analogie zu schließen. Zum subsidiären Schutz sei auch gesondert das Aufenthaltsrecht alle zwei Jahre zu beurteilen und im Rahmen des Aberkennungsverfahrens über dessen Entzug zu entscheiden. Dieses sei durch den „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt. Der Beschwerdeführer verfüge über bloß ein Aufenthaltsrecht. Beantragt wurde zudem hinsichtlich Spruchpunkt II. diesen meritorisch insofern zu berichtigen, als das Datum zu lauten habe: „02.06.2017“.Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer zu seiner Lebens- und Rückkehrsituation befragt und die Rechtsfragen erörtert. Die belangte Behörde führte aus, dem Beschwerdeführer stehe ein Alternativaufenthalt in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul offen, er sei hochgebildet bzw. höhergebildet und arbeitsfähig und könne sich ungehindert Arbeit und Unterkunft verschaffen und auch allenfalls die Hilfe seiner Angehörigen in Anspruch nehmen. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage sei nicht vom Beschwerdevorbringen umfasst und könne sohin nicht entscheidungsrelevant zugrunde gelegt werden. Weder aus der RL 2003/109/EG noch aus der RL 2011/51/EU ergebe sich, dass die Aberkennung nicht zulässig sei. Der langfristige Aufenthaltstitel („Daueraufenthalt – EU“) ersetze als eine im Sinne der Richtlinie günstigere Regelung die periodisch gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu verlängernde Aufenthaltsberechtigung. Er sei vom Status nach dem Asylgesetz unabhängig und bestehe zwischen der Erteilung dieses Titels und dem Status oder der Aberkennung keine Kausalität, da das Aufenthaltsrecht nach dem NAG jedenfalls erhalten bleibe. Die Erteilung des EU-Daueraufenthaltes sei als alleinige Begründung für die Aberkennung nicht zulässig. Zulässig sei, eine solche Erteilung als Initialanlass für die Prüfung des weiteren Vorliegens des subsidiären Schutzes, wobei anzumerken sei, dass es sich beim Flüchtlings- und beim subsidiären Schutzstatus stets jeweils um ein vorrübergehendes Aufenthaltsrecht handle und dieses abzuerkennen sei, sobald die Notwendigkeit des Schutzes nicht mehr vorliege. Die Behörde sei hierzu nicht auf einen konkreten Anlass angewiesen, sondern habe das Vorliegen der weiteren Notwendigkeit von Amts wegen und jederzeit zu prüfen. Artikel 9, Absatz 3 a, RL 2011/51/EU sehe die Aberkennung des Status nach einem Antrag auf internationalen Schutz vor und eine solche Konstellation beeinträchtige das Aufenthaltsrecht nach dem NAG nicht. Im Falle einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus sei nach Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 die Erteilung eines „Daueraufenthalt – EU“ bei Verfestigungsvermutung ausdrücklich vorgesehen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Meinung sein, dass zum konkreten Fall eine Lücke bestehe, so wäre diese hier durch Analogie zu schließen. Zum subsidiären Schutz sei auch gesondert das Aufenthaltsrecht alle zwei Jahre zu beurteilen und im Rahmen des Aberkennungsverfahrens über dessen Entzug zu entscheiden. Dieses sei durch den „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt. Der Beschwerdeführer verfüge über bloß ein Aufenthaltsrecht. Beantragt wurde zudem hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. diesen meritorisch insofern zu berichtigen, als das Datum zu lauten habe: „02.06.2017“. Am 28.01.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe aufgrund einer aktuellen und akuten Verschlechterung der sozioökonomischen Faktoren nicht. Die Versorgunglage habe sich infolge der Pandemie verschlechtert. Die Pandemie habe zu einer wirtschaftlichen Rezession geführt, die private Haushalte und Arbeitsmarkt zusätzlich stark belaste und habe einen massiven negativen Effekt auf die Ernährungssicherheit. Rückkehrer*innen seien besonders betroffen. Die Provinz Baghlan zähle zu den volatilen des Landes. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führe selbst aus, dass der „Daueraufenthalt – EU“ keinen Einfluss auf den Status des Beschwerdeführers habe, es sei ihm nicht gelungen, eine wesentliche Änderung der Umstände für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufzuzeigen, weil sich dem Länderinformationsblatt keine nachhaltige und wesentliche Verbesserung der Sicherheitslage ergebe. Mit Schreiben vom 15.03.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht nochmals aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme.II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:Mit Schreiben vom 15.03.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht nochmals aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme., römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari, Englisch, Griechisch und Deutsch.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari, Englisch, Griechisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Baghlan, Distrikt Pul-i-Khumri geboren, hat im Herkunftsstaat die Schule besucht und abgeschlossen. Neben der Schule und nach seinem Schulabschluss war der Beschwerdeführer mit seinem Vater und seinem Onkel väterlicherseits in der familieneigenen Tankstelle tätig und dort insbesondere für die Buchhaltung verantwortlich. Der Vater des Beschwerdeführers ist seit dem Jahr 2008 verschollen, der Onkel väterlicherseits verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers ist mittlerweile verstorben. Seine beiden Schwestern und sein deutlich jüngerer Bruder sind nach wie vor im Herkunftsdorf aufhältig. Kontakt besteht, sofern im Herkunftsdorf Internetverbindung bzw. „Empfang“ besteht. Außerdem lebt ein Onkel mütterlicherseits im Herkunftsdorf. Die Familie des Beschwerdeführers lebt von der eigenen Landwirtschaft, der Beschwerdeführer unterstützt sie finanziell, aber nicht regelmäßig. Mit Zuerkennungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.06.2015 erteilt. Mit Bescheiden vom 08.06.2015 und vom 02.06.2017, zugestellt am 07.06.2017, wurde dem Beschwerdeführer auf seine Anträge hin jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, zuletzt bis zum 10.06.2019 erteilt.Mit Zuerkennungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 10.06.2015 erteilt. Mit Bescheiden vom 08.06.2015 und vom 02.06.2017, zugestellt am 07.06.2017, wurde dem Beschwerdeführer auf seine Anträge hin jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, zuletzt bis zum 10.06.2019 erteilt. Am 21.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft XXXX der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt.Am 21.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt. In Österreich hat der Beschwerdeführer den Pflichtschulabschluss gemacht und außerdem den Führerschein und den „Taxischein“ für das Burgenland gemacht. Aktuell macht der Beschwerdeführer den „Taxischein“ für die Steiermark und hat hierfür bereits eine Teilprüfung absolviert. Nebenbei arbeitet der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter in einem Restaurant.
  8. Zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich. Die Provinz Baghlan zählte zunächst zu den relativ friedlichen Provinzen. Seit Anfang 2016 hat sich die Sicherheitslage in Baghlan verschlechtert, im Februar 2017 galt die Provinz als eine der am schwersten umkämpften des Landes, nachdem die Taliban anfingen, koordinierte Angriffe in den Schlüsseldistrikten in der Nähe der Hauptstadt auszuführen. Dies führte zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften. Aktuell zählt Baghlan zu den unruhigsten Provinzen mit hoher Talibanpräsenz, es kommt zu heftigen Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Taliban. Auch andere aufständische Gruppierungen sind aktiv. Die meisten Distrikte der Provinz gelten als umkämpft, zwei Distrikte stehen unter Talibankontrolle, ein Distrikt wird von der Regierung kontrolliert. Für das Jahr 2019 sind für die Provinz Baghlan 349 zivile Opfer dokumentiert, dies entspricht einer Steigerung von 34 % gegenüber
  9. Hauptursache waren Bodenkämpfe, gefolgt von gezielten Tötungen und improvisierten Sprengkörpern. Bis zum Beginn des Jahres 2019 wurde Balkh als eine relativ ruhige und stabile Provinz Afghanistans beschrieben. Der Einfluss der Taliban in Balkh stieg ab dem Jahr
  10. Zuletzt zählte Balkh zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes. Für die gesamte Provinz sind für das Jahr 2019 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) verzeichnet, eine Steigerung von 22 % gegenüber
  11. Hauptursachen für die Opfer waren Bodenkämpfe, improvisierte Sprengkörper und gezielte Tötungen. Im Zeitraum 01.01.-30.09.2020 sind 553 zivile Opfer (198 Tote, 355 Verletzte) dokumentiert, was mehr als eine Verdopplung gegenüber derselben Periode im Vorjahr ist. In Mazar- e Sharif kam es zu einem Anstieg der Kriminalität infolge der Amtsniederlegung durch Atta Mohammad Noor im Dezember 2017, bewaffnete Raubüberfälle, Morde, Kämpfe und Entführungen haben zugenommen. Zuletzt war die Stadt auch Schauplatz von Kämpfen im Kontext politischer Streitigkeiten und Machtspiele. Dis hat zu zivilen Opfern und Schäden an Häusern geführt. Mazar-e Sharif steht unter Regierungskontrolle. Herat zählt zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, einige Distrikte sind umkämpft oder werden von den Taliban kontrolliert. Für das Jahr 2019 sind in der Provinz Herat 400 zivile Opfer (144 Tote, 256 Verletzte) dokumentiert, dies entspricht einer Steigerung von 54 % gegenüber dem Jahr
  12. Hauptursachen waren improvisierte Sprengkörper, Bodenkämpfe und gezielte Tötungen. Im Jahr 2020 wurden mehr Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet. Es kommt zu Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Taliban, Angriffen auf Regierungseinrichtungen und Operationen von Regierungstruppen. Herat (Stadt) steht weiterhin unter Regierungskontrolle. Die Stadt verfügt über einen internationalen Flughafen. Es kam zu einer Serie von Sicherheitsvorfällen, darunter gezielte Tötungen und Angriffe auf die Polizei Ende 2019 und zu Beginn des Jahres
  13. Das Kriminalitätsniveau ist hoch. Kabul (Stadt) steht weiterhin unter Kontrolle der afghanischen Regierung und ist Ziel für Aufständische, die Angriffe in der Stadt durchführen. Aufständische – insbesondere die Taliban und ISKP – führen weiterhin Angriffe auf „priority targets“ in Kabul durch, afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt. Straßen-Kriminalität stellt auch in Kabul ein Problem dar, es kommt zu Fällen von Straßenraub und Hausüberfälle. Der Konflikt ist in Kabul-Stadt durch asymmetrische taktische Kriegsführung charakterisiert, insbesondere Selbstmordanschläge und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen kommen zum Einsatz. Zuletzt kam es zu einem Anstieg von Kriminalität und Sicherheitsvorfällen und die Aufständischen haben sich mehr auf gezielte Tötungen verlegt, während sonstige Sicherheitsvorfälle zurückgingen. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen. Für die Provinz Kabul sind für das Jahr 2019 1.563 zivile Opfer (261 Tote, 1.302 Verletze) dokumentiert, dies entspricht einem Rückgang von 16 % gegenüber
  14. Hauptursachen waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und gezielten Tötungen. Der durch die afghanische Regierung geleistete Menschenrechtsschutz ist trotz ihrer ausdrücklichen Verpflichtungen, nationale und internationale Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, inkonsistent. Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden unabhängig von der tatsächlichen Kontrolle über das betreffende Gebiet durch den Staat und seine Vertreter, regierungsnahe Gruppen und regierungsfeindliche Gruppierungen statt. Straflosigkeit ist weit verbreitet. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen sind insbesondere in umkämpften Gebieten verbreitet. Das formale Justizsystem ist schwach ausgeprägt, Korruption, Drohungen, Befangenheit und politische Einflussnahme sind weit verbreitet, es mangelt an ausgebildetem Personal und Ressourcen. Die Sicherheitskräfte wenden unverhältnismäßige Gewalt an, Folter ist in Haftanstalten weit verbreitet. Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. In urbanen Gebieten leben rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. 2016/2017 waren rund 45 % der Menschen von anhaltender oder vorrübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen. Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. In urbanen Gebieten leben rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. 2016 aus 2017, waren rund 45 % der Menschen von anhaltender oder vorrübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen. Der Arbeitsmarkt ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit, sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. Die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung liegt auf hohem Niveau und dürfte wegen der Covid-19-Pandemie wieder steigen. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit existiert nicht. Ein Mangel an Bildung korreliert mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden. Die COVID-19-Krise führte in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise. Die Preise scheinen seit April 2020, nach Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, Durchsetzung von Anti-Preismanipulations-Regelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Lebensmittelimporte, wieder gesunken zu sein. Ein „Lockdown“ oder Beschränkungen der Bewegungsfreiheit sind in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul aktuell nicht in Kraft. Der Finanzsektor in Afghanistan entwickelt sich, zur Eröffnung eines Bankkontos ist ein Ausweisdokument (Tazkira), zwei Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital erforderlich, zudem sind Überweisungen aus dem Ausland über das Hawala-System möglich. Afghanistan ist von der COVID-Pandemie betroffen, die Zahl der Fälle geht seit Juni 2020 kontinuierlich zurück. Die Versorgung Erkrankter ist mangelhaft, es mangelt an Kapazitäten. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der allgemeine Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Die Verfügbarkeit und Qualität der medizinischen Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. In großen Städten ist die medizinische Versorgung grundsätzlich sichergestellt. Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% der Gesamtbevölkerung geschätzt. 40 % der Gesamtbevölkerung sind Paschtunen, sie sind die größte Volksgruppe Afghanistans und sprechen Paschtu. Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität, Herkunft, Staatsangehörigkeit, Lebenswandel und Lebensverhältnissen im Herkunftsstaat, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren, die auch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht bisher ihren Entscheidungen zugrunde legten. Hinweise darauf, dass diese nicht zutreffen würden, sind auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen substantiiert erstattet wurde. So hat der Beschwerdeführer zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2021 angegeben, an Problemen mit den Bandscheiben zu leiden (OZ 9, S. 3). Hierzu hat er jedoch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt und auch im Zusammenhang mit einer möglichen Rückkehr kein weiteres diesbezügliches Vorbringen erstattet. Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 beruht auf den im Akt einliegenden diesbezüglichen Bescheiden.Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 beruht auf den im Akt einliegenden diesbezüglichen Bescheiden. Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ an den Beschwerdeführer teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit E-Mail vom 10.09.2018 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit und übermittelte auch eine Kopie des ausgestellten Aufenthaltstitels (AS 385 – 389).Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ an den Beschwerdeführer teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit E-Mail vom 10.09.2018 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit und übermittelte auch eine Kopie des ausgestellten Aufenthaltstitels (AS 385 – 389). 2.
  17. Zur Lage im Herkunftsstaat Die Feststellung zum internationalen bewaffneten Konflikt in Afghanistan beruht auf dem Länderinformationsblatt, der EASO Country Guidance und den UNHCR-Richtlinien. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Baghlan bis etwa 2016 beruhen auf dem im Zuerkennungsbescheid abgedruckten Länderinformationsblatt, Stand Jänner 2014, Abschnitt Provinz Baghlan (AS 251). Eine Verschlechterung der Sicherheitslage findet bereits im im Aberkennungsbescheid abgedruckten Länderinformationsblatt vom 29.06.2018, aktualisiert am 11.09.2018, AS 432-334, Erwähnung. Die Feststellungen zur aktuellen Sicherheitslage in Baghlan beruhen auf der vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.03.2021 (OZ 13) in das Verfahren eingebrachten EASO Country Guidance: Afghanistan von Dezember 2020 (in der Folge: EASO Country Guidance), sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 23.12.2020 in das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation; Afghanistan, Stand 16.12.2020 (in der Folge: Länderinformationsblatt). Die Feststellungen zur Sicherheitslag ein Balkh beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 5.
  18. Balkh, sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 23.12.2020 (OZ 6) in das Verfahren eingebrachten EASO COI Report: Afghanistan. Security situation von September 2020, Kapitel 2.
  19. Balkh, S. 90 ff., insbesondere Unterkapitel 2.5.2 Conflict background and actors in Balkh, S. 91 ff. Die Feststellungen zur Entwicklung der Sicherheitslage in Mazar-e Sharif beruhen auf der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3.
  20. Article 15 (c) QD, Abschnitt Balkh, S. 117-119, insbesondere Unterabschnitt Focus on the provincial capital: Mazar-e Sharif, S. 118-
  21. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Herat beruhen auf der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3.
  22. Article 15 (c) QD, Abschnitt Herat, S. 126-127, sowie auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 5.13 Herat. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 5.
  23. Kabul, sowie auf der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3.
  24. Article 15 (c) QD, Abschnitt Kabul, S. 128 ff., insbesondere Unterabschnitt Focus on the capital: Kabul City, S. 129-
  25. Die Feststellungen zur Menschenrechtslage beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 23.12.2020 (OZ 6) in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien, Kapitel II. Überblick über die Situation in Afghanistan, Unterkapitel C. Die Menschenrechtssituation, S. 26 ff., sowie dem damit übereinstimmenden Länderinformationsblatt, Kapitel
  26. Rechtsschutz/Justizwesen,
  27. Folter und unmenschliche Behandlung und
  28. Allgemeine Menschenrechtslage. Die Feststellungen zur Menschenrechtslage beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 23.12.2020 (OZ 6) in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch zwei. Überblick über die Situation in Afghanistan, Unterkapitel C. Die Menschenrechtssituation, S. 26 ff., sowie dem damit übereinstimmenden Länderinformationsblatt, Kapitel
  29. Rechtsschutz/Justizwesen,
  30. Folter und unmenschliche Behandlung und
  31. Allgemeine Menschenrechtslage. Die Feststellungen zur Wirtschaftslage beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
  32. Grundversorgung. Dort finden sich auch Informationen zum Finanzsektor. Die Feststellungen zur COVID-Pandemie beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
  33. COVID-19, die Feststellungen zur medizinischen Grundversorgung beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 23 Medizinische Versorgung. Zum Lockdown bzw. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar ausführt, die Bewegungsfreiheit sei bedingt durch die Pandemie beschränkt. Dies ist dem Länderinformationsblatt jedoch nur im Hinblick auf die Vergangenheit zu entnehmen (
  34. COVID-19), während für die Gegenwart berichtet wird, es gebe gegenwärtig in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und Kabul keine Ausgangssperren. Hinweise auf eine Änderung dieses Umstandes waren für das Bundesverwaltungsgericht nicht auffindbar (Vgl. etwa die Informationen auf der Homepage der US-Botschaft in Kabul: https://af.usembassy.gov/covid-19-information/; abgerufen am 30.03.2021). Die Feststellung zur Verbreitung der sunnitischen Glaubenszugehörigkeit in Afghanistan beruht auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
  35. Religionsfreiheit. Die Feststellung zum Anteil der Paschtunen an der Gesamtbevölkerung beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 18.
  36. Paschtunen, zu den Landessprachen auf Kapitel
  37. Relevante ethnische Minderheiten. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  38. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  39. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
  40. Rechtliche Beurteilung: 3.
  41. Vorbemerkung Aus dem gegenständlichen Verfahrensakt geht hervor, dass die belangte Behörde ausschließlich die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ zum Anlass für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten genommen hat (etwa bereits Aktenvermerk vom 19.09.2018, AS 391-392). So äußert die belangte Behörde in ihrer Verfahrensanordnung vom 08.11.2018 die Rechtsansicht, dass der gleichzeitige Besitz zweier „Aufenthaltstitel“ – einerseits nach dem Asylgesetz, andererseits nach dem NAG – nicht rechtskonform sei, weswegen der subsidiäre Schutz aberkannt werde (AS 402). Diese Rechtsansicht geht aus dem angefochtenen Bescheid zwar nicht hervor, sondern stützt sich dieser auf § 9 Abs. 1 AsylG
  42. Die belangte Behörde liefert für die Aberkennung – augenscheinlich in der Annahme, der Beschwerdeführer werde eine Aberkennung angesichts seines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ einfach hinnehmen – jedoch im Wesentlichen keine Begründung.Aus dem gegenständlichen Verfahrensakt geht hervor, dass die belangte Behörde ausschließlich die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ zum Anlass für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten genommen hat (etwa bereits Aktenvermerk vom 19.09.2018, AS 391-392). So äußert die belangte Behörde in ihrer Verfahrensanordnung vom 08.11.2018 die Rechtsansicht, dass der gleichzeitige Besitz zweier „Aufenthaltstitel“ – einerseits nach dem Asylgesetz, andererseits nach dem NAG – nicht rechtskonform sei, weswegen der subsidiäre Schutz aberkannt werde (AS 402). Diese Rechtsansicht geht aus dem angefochtenen Bescheid zwar nicht hervor, sondern stützt sich dieser auf Paragraph 9, Absatz eins, AsylG
  43. Die belangte Behörde liefert für die Aberkennung – augenscheinlich in der Annahme, der Beschwerdeführer werde eine Aberkennung angesichts seines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ einfach hinnehmen – jedoch im Wesentlichen keine Begründung. Mit dem FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, wurde mit der Einführung des § 45 Abs. 12 NAG auch für subsidiär Schutzberechtigte – unter Erfüllung gewisser Voraussetzungen – die Möglichkeit geschaffen, einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erhalten.Mit dem FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wurde mit der Einführung des Paragraph 45, Absatz 12, NAG auch für subsidiär Schutzberechtigte – unter Erfüllung gewisser Voraussetzungen – die Möglichkeit geschaffen, einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erhalten. Die Materialien sprechen im Hinblick auf § 45 Abs. 12 NAG davon, dass subsidiär Schutzberechtigte durch eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss der Anwendbarkeit des NAG auf Personen mit einem asylgesetzlichen Aufenthaltsrecht gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 NAG in das Regime des NAG „wechseln“ können (ErläutRV 2144 BlgNR
  44. GP 28) und suggerieren damit, dass die Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ eine weitere Anwendung des AsylG 2005 auf den betroffenen Fremden obsolet macht.Die Materialien sprechen im Hinblick auf Paragraph 45, Absatz 12, NAG davon, dass subsidiär Schutzberechtigte durch eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss der Anwendbarkeit des NAG auf Personen mit einem asylgesetzlichen Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in das Regime des NAG „wechseln“ können (ErläutRV 2144 BlgNR
  45. Gesetzgebungsperiode 28) und suggerieren damit, dass die Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ eine weitere Anwendung des AsylG 2005 auf den betroffenen Fremden obsolet macht. Das FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, diente unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  46. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen (in der Folge: „Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie“), die den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom
  47. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. L 016, 23.01.2004, S. 44 (in der Folge: „Daueraufenthaltsrichtlinie“), betraf (ErläutRV 2144 BlgNR
  48. GP 28). Ein dem korrespondierenden Aberkennungstatbestand wurde jedoch nicht geschaffen.Das FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, diente unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  49. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen (in der Folge: „Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie“), die den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom
  50. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt L 016, 23.01.2004, S. 44 (in der Folge: „Daueraufenthaltsrichtlinie“), betraf (ErläutRV 2144 BlgNR
  51. Gesetzgebungsperiode 28). Ein dem korrespondierenden Aberkennungstatbestand wurde jedoch nicht geschaffen. Den Erwägungen zur Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie ist zu entnehmen, dass die Erweiterung auf die langfristige Integration von Personen, die internationalen Schutz genießen, abzielt (insbesondere Erwägungsgründe

(2),
(3)und
(6)), wobei Erwägungsgrund
(7)allerdings klarstellt, dass „die Gleichbehandlung von Personen, die internationalen Schutz genießen, in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, […] unbeschadet der Rechte und Leistungen gelten, die ihnen aufgrund der Richtlinie 2004/83/EG sowie gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
  1. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom
  2. Januar 1967 geänderten Fassung („Genfer Flüchtlingskonvention“) zustehen.“ Auch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9–26, (in der Folge: „Statusrichtlinie“), die die in Erwägungsgrund
(7)angesprochene Richtlinie 2004/83/EG ersetzt hat (Vgl. Art 40 Statusrichtlinie), sieht keinen Tatbestand vor, der die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus aufgrund der Erlangung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung im Sinne der Daueraufenthaltsrichtlinie rechtfertigen würde (Vgl. insbesondere Art. 19 und Art. 16 Statusrichtlinie). Weiter wurden der Daueraufenthaltsrichtlinie durch die Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie zahlreiche Regelungen im Hinblick auf Personen, denen internationaler Schutz zukommt, eingefügt, aus denen sich dem Erwägungsgrund
(7)der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie entsprechend ergibt, dass der gewährte Schutzstatus ungeachtet der Erteilung eines langfristigen Aufenthaltstitels aufrecht bleiben soll.Auch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337 vom 20.12.2011, S. 9–26, (in der Folge: „Statusrichtlinie“), die die in Erwägungsgrund
(7)angesprochene Richtlinie 2004/83/EG ersetzt hat (Vgl. Artikel 40, Statusrichtlinie), sieht keinen Tatbestand vor, der die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus aufgrund der Erlangung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung im Sinne der Daueraufenthaltsrichtlinie rechtfertigen würde (Vgl. insbesondere Artikel 19 und Artikel 16, Statusrichtlinie). Weiter wurden der Daueraufenthaltsrichtlinie durch die Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie zahlreiche Regelungen im Hinblick auf Personen, denen internationaler Schutz zukommt, eingefügt, aus denen sich dem Erwägungsgrund
(7)der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie entsprechend ergibt, dass der gewährte Schutzstatus ungeachtet der Erteilung eines langfristigen Aufenthaltstitels aufrecht bleiben soll. So sieht etwa Art. 9 Abs. 3a Daueraufenthaltsrichtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Falle der Aberkennung, Beendigung oder Nichtverlängerung des internationalen Schutzes gemäß Artikel 14 Abs. 3 bzw. Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG entziehen, wenn die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aufgrund internationalen Schutzes erworben wurde. Weiter ist gemäß Art. 8 Abs. 4 Daueraufenthaltsrichtlinie ein Hinweis auf die Gewährung internationalen Schutzes in die Aufenthaltsberechtigung aufzunehmen. Außerdem hat gemäß Art. 8 Abs. 5 Daueraufenthaltsrichtlinie ein zweiter Mitgliedstaat, der dem Drittstaatsangehörigen eine langfristige Aufenthaltsberechtigung ausstellt, diesen Hinweis – nach Ersuchen um Auskunft an den im Hinweis genannten Mitgliedstaat, ob der langfristig Aufenthaltsberechtigte noch internationalen Schutz genießt – ebenso einzutragen. All dem liegt erkennbar zugrunde, dass der Schutzstatus grundsätzlich unabhängig von der gewährten langfristigen Aufenthaltsberechtigung fortbestehen soll.So sieht etwa Artikel 9, Absatz 3 a, Daueraufenthaltsrichtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Falle der Aberkennung, Beendigung oder Nichtverlängerung des internationalen Schutzes gemäß Artikel 14 Absatz 3, bzw. Artikel 19, Absatz 3, der Richtlinie 2004/83/EG entziehen, wenn die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aufgrund internationalen Schutzes erworben wurde. Weiter ist gemäß Artikel 8, Absatz 4, Daueraufenthaltsrichtlinie ein Hinweis auf die Gewährung internationalen Schutzes in die Aufenthaltsberechtigung aufzunehmen. Außerdem hat gemäß Artikel 8, Absatz 5, Daueraufenthaltsrichtlinie ein zweiter Mitgliedstaat, der dem Drittstaatsangehörigen eine langfristige Aufenthaltsberechtigung ausstellt, diesen Hinweis – nach Ersuchen um Auskunft an den im Hinweis genannten Mitgliedstaat, ob der langfristig Aufenthaltsberechtigte noch internationalen Schutz genießt – ebenso einzutragen. All dem liegt erkennbar zugrunde, dass der Schutzstatus grundsätzlich unabhängig von der gewährten langfristigen Aufenthaltsberechtigung fortbestehen soll. Dem entsprechend wurde vom österreichischen Gesetzgeber ein der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ korrespondierender Aberkennungstatbestand offenkundig bewusst nicht geschaffen. Die in ihrer Verfahrensanordnung geäußerte Rechtsansicht bzw. faktische Vorgehensweise der belangten Behörde, der zufolge der subsidiäre Schutz infolge der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ abzuerkennen sei, trifft damit nicht zu. Dass die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ als alleinige Begründung für die Aberkennung nicht ausreicht, räumte allerdings auch die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2021 ein. Die belangte Behörde wendet im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein, die in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen seien nicht vom Beschwerdevorbringen umfasst und könnten deshalb nicht entscheidungsrelevant zugrunde gelegt werden. § 27 VwGVG gibt den Prüfumfang für das Verwaltungsgericht insofern vor, als dieses, den angefochtenen Bescheid – soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.Paragraph 27, VwGVG gibt den Prüfumfang für das Verwaltungsgericht insofern vor, als dieses, den angefochtenen Bescheid – soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem Beschwerdeführer jedoch nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtliche Angriffspunkte aufzeigt und ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist begrenzt mit der „Sache“ des bekämpften Bescheides (etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895). Die zu entscheidende Angelegenheit im „Aberkennungsverfahren“ nach § 9 AsylG 2005 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem Beschwerdeführer jedoch nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtliche Angriffspunkte aufzeigt und ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist begrenzt mit der „Sache“ des bekämpften Bescheides (etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895). Die zu entscheidende Angelegenheit im „Aberkennungsverfahren“ nach Paragraph 9, AsylG 2005 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014). Hieraus ist eine Beschränkung auf in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfragen nicht ableitbar, sondern hat das Bundesverwaltungsgericht sich viel mehr mit im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005, der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 sowie der Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 auftretenden Rechtsfragen auseinanderzusetzen, auch wenn der Beschwerdeführer diese nicht konkret aufgeworfen haben mag. Hieraus ist eine Beschränkung auf in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfragen nicht ableitbar, sondern hat das Bundesverwaltungsgericht sich viel mehr mit im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005, der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 sowie der Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 auftretenden Rechtsfragen auseinanderzusetzen, auch wenn der Beschwerdeführer diese nicht konkret aufgeworfen haben mag. Am Rande ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht der im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2021 geäußerten Ansicht der belangten Behörde, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ als Initialanlass für die Prüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dienen kann, entgegentritt. Voraussetzung für die Aberkennung bleibt jedoch, dass die Notwendigkeit des Schutzes nicht mehr gegeben ist. Die Aberkennung hat in den Grenzen der Art. 17, 19 Statusrichtlinie – die auf nationalstaatlicher Ebene in § 9 AsylG 2005 seine Entsprechung finden (Vgl. etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274) – zu erfolgen.Am Rande ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht der im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2021 geäußerten Ansicht der belangten Behörde, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ als Initialanlass für die Prüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dienen kann, entgegentritt. Voraussetzung für die Aberkennung bleibt jedoch, dass die Notwendigkeit des Schutzes nicht mehr gegeben ist. Die Aberkennung hat in den Grenzen der Artikel 17, 19, Statusrichtlinie – die auf nationalstaatlicher Ebene in Paragraph 9, AsylG 2005 seine Entsprechung finden (Vgl. etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274) – zu erfolgen. Richtig ist auch, dass sich weder aus der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2011/51/EU), noch aus der Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/109/EG) ergibt, dass die Aberkennung des Schutzstatus als Folge der Erteilung einer „langfristigen Aufenthaltsberechtigung“ unzulässig sein soll. Die Daueraufenthaltsrichtlinie wurde durch die Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie viel mehr um den Entziehungstatbestand des Art. 9 Abs. 3a Daueraufenthaltsrichtlinie ergänzt, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, einem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Falle der Aberkennung, Beendigung oder Nichtverlängerung des internationalen Schutzes gemäß Art. 14 Abs. 3 bzw. Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG (der Vorgängerin der nunmehrigen Statusrichtlinie, 2011/95/EU) zu entziehen, wenn die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aufgrund internationalen Schutzes erworben wurde. Weiter wurde Art. 4 Abs. 1a Daueraufenthaltsrichtlinie eingefügt, der Personen von der Erteilung der Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten auf Grundlage des internationalen Schutzes ausschließt, wenn der internationale Schutz gemäß Art. 14 Abs. 3 bzw. Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wurde. Demnach ist die von der belangten Behörde pauschal verneinte Kausalität zwischen „Daueraufenthalt – EU“ und internationalem Schutzstatus im Unionsrecht insofern grundgelegt, als ein bestehender internationaler Schutzstatus Voraussetzung für die Erteilung der „langfristigen Aufenthaltsberechtigung“ ist und deren Entzug mit der Aberkennung des Schutzstatus (aus bestimmten Gründen) verbunden werden kann, dies jedoch nur im Fall einer Aberkennung nach Art. 19 Abs. 3 Statusrichtlinie. Dies hat der nationale Gesetzgeber auch für Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU (internationaler Schutz)“ gemäß § 28 Abs. 1 NAG lediglich in den engen Grenzen des § 52 Abs. 5 FPG vorgesehen.Richtig ist auch, dass sich weder aus der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2011/51/EU), noch aus der Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/109/EG) ergibt, dass die Aberkennung des Schutzstatus als Folge der Erteilung einer „langfristigen Aufenthaltsberechtigung“ unzulässig sein soll. Die Daueraufenthaltsrichtlinie wurde durch die Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie viel mehr um den Entziehungstatbestand des Artikel 9, Absatz 3 a, Daueraufenthaltsrichtlinie ergänzt, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, einem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Falle der Aberkennung, Beendigung oder Nichtverlängerung des internationalen Schutzes gemäß Artikel 14, Absatz 3, bzw. Artikel 19, Absatz 3, der Richtlinie 2004/83/EG (der Vorgängerin der nunmehrigen Statusrichtlinie, 2011/95/EU) zu entziehen, wenn die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aufgrund internationalen Schutzes erworben wurde. Weiter wurde Artikel 4, Absatz eins a, Daueraufenthaltsrichtlinie eingefügt, der Personen von der Erteilung der Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten auf Grundlage des internationalen Schutzes ausschließt, wenn der internationale Schutz gemäß Artikel 14, Absatz 3, bzw. Artikel 19, Absatz 3, der Richtlinie 2004/83/EG aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wurde. Demnach ist die von der belangten Behörde pauschal verneinte Kausalität zwischen „Daueraufenthalt – EU“ und internationalem Schutzstatus im Unionsrecht insofern grundgelegt, als ein bestehender internationaler Schutzstatus Voraussetzung für die Erteilung der „langfristigen Aufenthaltsberechtigung“ ist und deren Entzug mit der Aberkennung des Schutzstatus (aus bestimmten Gründen) verbunden werden kann, dies jedoch nur im Fall einer Aberkennung nach Artikel 19, Absatz 3, Statusrichtlinie. Dies hat der nationale Gesetzgeber auch für Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU (internationaler Schutz)“ gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG lediglich in den engen Grenzen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG vorgesehen. Dass im gegenständlichen Fall das Aufenthaltsrecht nach dem NAG durch die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird, trifft damit zu.Dass im gegenständlichen Fall das Aufenthaltsrecht nach dem NAG durch die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird, trifft damit zu. 3.
  1. Zur Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zur Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen. § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 m.w.N.).Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 m.w.N.). Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt I. des Aberkennungsbescheides lediglich auf § 9 Abs. 1 AsylG 2005, ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. In der rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde jedoch unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus, dass „die von Ihnen damals behaupteten Schwierigkeiten nicht mehr bestehen“ (AS 459), woraus klar wird, dass sie sich auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stützt.Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt römisch eins. des Aberkennungsbescheides lediglich auf Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. In der rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde jedoch unter Bezugnahme auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus, dass „die von Ihnen damals behaupteten Schwierigkeiten nicht mehr bestehen“ (AS 459), woraus klar wird, dass sie sich auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 stützt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen Entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 lediglich in Frage kommt, wenn sie die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330/2019).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen Entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 lediglich in Frage kommt, wenn sie die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330 aus 2019,). In seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 zeichnet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen das Prüfschema vor, dass zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).In seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 zeichnet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen das Prüfschema vor, dass zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Zur unionsrechtskonformen Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 zieht der Verwaltungsgerichtshof das Erforderlichkeitskalkül des Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Zur unionsrechtskonformen Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 zieht der Verwaltungsgerichtshof das Erforderlichkeitskalkül des Artikel 16, Absatz eins und Absatz 2, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorrübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Absatz 2, leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorrübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Eine solche Änderung der Umstände kann sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus einer Änderung der tatsächlichen Umstände im Herkunftsstaat ergeben, aber auch in der persönlichen Situation des Fremden gelegen sein, wobei es regelmäßig nicht auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bringt die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen durch ihre Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Verlängerungsbescheid vom 02.06.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.06.2019 erteilt, weswegen gegenständlich Änderungen im Hinblick auf den in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sachverhalt relevant sind.Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Verlängerungsbescheid vom 02.06.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 10.06.2019 erteilt, weswegen gegenständlich Änderungen im Hinblick auf den in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sachverhalt relevant sind. Begründend führt die belangte Behörde im Hinblick auf die von ihr angenommene Sachverhaltsänderung lediglich aus, es seien seit dem Verlassen des Heimatlandes mehr als zehn Jahre vergangen und sei davon auszugehen, dass die damals behaupteten Schwierigkeiten nicht mehr bestehen würden. In den Angaben des Beschwerdeführers sei keinerlei Aktualität mehr festzustellen gewesen, er habe das Heimatland bereits Anfang des Jahres 2008 verlassen (AS 459). Die Lage sei angespannt, der Beschwerdeführer habe familiären bzw. sozialen Anschluss (AS 457). Mit dieser Argumentation geht die belangte Behörde zunächst in Verkennung der Rechtslage bei der Prüfung des Wegfalls jener Umstände im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005, die zur Schutzgewährung geführt haben, von einem Vergleich zwischen Zuerkennungs- und Aberkennungszeitpunkt aus (Vgl. jüngst VwGH 03.02.2021, Ra 2020/20/0413). Weiter begründet die belangte Behörde die Sachverhaltsänderung im angefochtenen Bescheid ausschließlich mit dem Zeitablauf, ohne konkrete, fallgegenständliche Sachverhaltsänderungen aufzuzeigen. Im Hinblick auf die vergangene Zeit ist zudem anzumerken, dass zwischen letztmaliger Verlängerung mit Bescheid vom 02.07.2017, als die Aktualität der „Schwierigkeiten“ noch bejaht wurde, und Aberkennungsbescheid vom 13.12.2018 ein Zeitraum von lediglich eineinhalb Jahren liegt.Mit dieser Argumentation geht die belangte Behörde zunächst in Verkennung der Rechtslage bei der Prüfung des Wegfalls jener Umstände im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005, die zur Schutzgewährung geführt haben, von einem Vergleich zwischen Zuerkennungs- und Aberkennungszeitpunkt aus (Vgl. jüngst VwGH 03.02.2021, Ra 2020/20/0413). Weiter begründet die belangte Behörde die Sachverhaltsänderung im angefochtenen Bescheid ausschließlich mit dem Zeitablauf, ohne konkrete, fallgegenständliche Sachverhaltsänderungen aufzuzeigen. Im Hinblick auf die vergangene Zeit ist zudem anzumerken, dass zwischen letztmaliger Verlängerung mit Bescheid vom 02.07.2017, als die Aktualität der „Schwierigkeiten“ noch bejaht wurde, und Aberkennungsbescheid vom 13.12.2018 ein Zeitraum von lediglich eineinhalb Jahren liegt. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht haben sich dagegen Sachverhaltsänderungen, die eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 rechtfertigen würden, nicht ergeben.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht haben sich dagegen Sachverhaltsänderungen, die eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 rechtfertigen würden, nicht ergeben. Im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände im Herkunftsstaat ist dem festgestellten Sachverhalt zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz Baghlan nicht zu entnehmen, dass es zu einer Verbesserung der Sicherheitslage im Sinne einer wesentlichen und nicht nur vorrübergehenden Veränderung im Sinne der oben zitierten Bestimmung der Statusrichtlinie gekommen wäre. Auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage bzw. humanitäre Lage ist eine Verbesserung der Situation nicht ersichtlich, sondern hat sich diese infolge der COVID-19-Pandemie zuletzt eher verschlechtert. Von einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die allgemeinen Umstände im Herkunftsstaat geht allerdings auch die belangte Behörde nicht aus, sondern beschränkt sich in ihren ergänzenden Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2021 im Wesentlichen auf die Darlegung der (nunmehrigen) Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer. Sie führt ergänzend aus, dem Beschwerdeführer stehe ein Alternativaufenthalt in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul offen, er sei hochgebildet bzw. höhergebildet und arbeitsfähig, könne sich ungehindert Arbeit und Unterkunft verschaffen und auch allenfalls die Hilfe seiner Angehörigen in Anspruch nehmen. Zwar wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit § 8 Abs. 3 AsylG 2005 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in jenem Fall, in dem dem Fremden eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, die in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht gegeben sind (VwGH 29.01.2020, Ro n2019/18/0002). Damit ist auch das nunmehrige Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Aberkennungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 beachtlich. Allerdings ist auch für die rechtliche Neubeurteilung dieses Tatbestandes eine Sachverhaltsänderung Voraussetzung.Zwar wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in jenem Fall, in dem dem Fremden eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht gegeben sind (VwGH 29.01.2020, Ro n2019/18/0002). Damit ist auch das nunmehrige Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Aberkennungsverfahren nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 beachtlich. Allerdings ist auch für die rechtliche Neubeurteilung dieses Tatbestandes eine Sachverhaltsänderung Voraussetzung. So ist die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine geänderte rechtliche Beurteilung nicht die Annahme einer wesentlichen Änderung der Umstände im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 rechtfertigt, weil es sich dabei um eine Änderung des Sachverhaltssubstrates handeln muss (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/19/0111). So ist die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine geänderte rechtliche Beurteilung nicht die Annahme einer wesentlichen Änderung der Umstände im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 rechtfertigt, weil es sich dabei um eine Änderung des Sachverhaltssubstrates handeln muss (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/19/0111). Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung tut die belangte Behörde jedoch mit ihren Ausführungen nicht dar. So hat der Beschwerdeführer bereits im Herkunftsstaat die Schule besucht und abgeschlossen, während er im Bundesgebiet lediglich den Pflichtschulabschluss nachgeholt hat. Auch darin, dass der Beschwerdeführer noch über Angehörige in Afghanistan verfügt, zu denen Kontakt besteht, liegt keine Sachverhaltsänderung. Weiter war eine allenfalls fehlende Schul- oder Berufsausbildung des Beschwerdeführers bzw. ein soziales Netzwerk für die Zuerkennung nicht ausschlaggebend, wie sich aus der Begründung des Zuerkennungsbescheides ergibt, der lediglich auf die Sicherheits- und Versorgungs- bzw. humanitäre Lage abstellt. Aus den jeweiligen Verlängerungsbescheiden geht dagegen nicht hervor, dass für die Verlängerung nunmehr andere Umstände maßgeblich gewesen wären. Mangels hinzutreten neuer Umstände steht sohin einer neuen Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtskraft des Verlängerungsbescheides vom 04.01.2018 entgegen (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (Zuletzt VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht nicht auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat viel mehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG aufzugreifen.Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (Zuletzt VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht nicht auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat viel mehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG aufzugreifen. Hinweise, dass die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Z 2 oder 3 AsylG 2005 oder ein Tatbestand des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt wären, haben sich im Verfahren jedoch nicht ergeben.Hinweise, dass die Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 oder ein Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt wären, haben sich im Verfahren jedoch nicht ergeben. Soweit die belangte Behörde ausführt, eine allfällige Lücke sei über eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 auch auf subsidiär Schutzberechtigte zu schließen, wird angemerkt, dass dies gegenständlich, nachdem der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ schon erhalten hat und – wie bereits ausgeführt – kein Tatbestand des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt ist, gegenständlich nicht in Betracht kommt.Soweit die belangte Behörde ausführt, eine allfällige Lücke sei über eine analoge Anwendung des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 auch auf subsidiär Schutzberechtigte zu schließen, wird angemerkt, dass dies gegenständlich, nachdem der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ schon erhalten hat und – wie bereits ausgeführt – kein Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt ist, gegenständlich nicht in Betracht kommt. Spruchpunkt I. des angefochtenen Aberkennungsbescheides war im Ergebnis spruchgemäß ersatzlos zu beheben.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Aberkennungsbescheides war im Ergebnis spruchgemäß ersatzlos zu beheben. 3.
  5. Zur Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
  6. Zur Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Nach Art. 24 Abs. 2 Statusrichtlinie – zu dessen Umsetzung § 8 Abs. 4 AsylG 2005 dient (Vgl. ErläutRV 952 BlgNR
  7. GP 37) – stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, und ihren Familienangehörigen einen verlängerbaren Aufenthaltstitel aus, der mindestens ein Jahr und im Fall der Verlängerung mindestens zwei Jahre gültig sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Nach Artikel 24, Absatz 2, Statusrichtlinie – zu dessen Umsetzung Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 dient (Vgl. ErläutRV 952 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 37) – stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, und ihren Familienangehörigen einen verlängerbaren Aufenthaltstitel aus, der mindestens ein Jahr und im Fall der Verlängerung mindestens zwei Jahre gültig sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Art. 2 lit m) Statusrichtlinie definiert als „Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte und entsprechend dem Recht dieses Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis oder Genehmigung, die dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen den Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet.Artikel 2, Litera m,) Statusrichtlinie definiert als „Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte und entsprechend dem Recht dieses Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis oder Genehmigung, die dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen den Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit im Vergleich mit dem unmittelbar kraft Gesetzes bestimmten Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten bereits klargestellt, dass die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gesondert von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfolgt (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373), sowie, dass es sich beim Verfahren zur Aberkennung und beim Verfahren über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung um unterschiedliche Verfahren handelt (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Auch besteht der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unabhängig davon fort, ob ein subsidiär Schutzberechtigter auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 besitzt (VwGH 12.05.2010, 2006/20/0766). Damit bestehen subsidiärer Schutzstatus und befristete Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich unabhängig voneinander.Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit im Vergleich mit dem unmittelbar kraft Gesetzes bestimmten Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten bereits klargestellt, dass die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gesondert von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfolgt (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373), sowie, dass es sich beim Verfahren zur Aberkennung und beim Verfahren über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung um unterschiedliche Verfahren handelt (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Auch besteht der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unabhängig davon fort, ob ein subsidiär Schutzberechtigter auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 besitzt (VwGH 12.05.2010, 2006/20/0766). Damit bestehen subsidiärer Schutzstatus und befristete Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich unabhängig voneinander. Die Zu- bzw. Aberkennung des subsidiären Schutzstatus, sowie die Erteilung bzw. Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sind jedoch dergestalt verknüpft, dass der Gesetzgeber die Erteilung bzw. Verlängerung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ausschließlich von der Zuerkennung bzw. dem weiteren Vorliegen der Voraussetzungen abhängig macht und den Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ausschließlich von der Aberkennung.Die Zu- bzw. Aberkennung des subsidiären Schutzstatus, sowie die Erteilung bzw. Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sind jedoch dergestalt verknüpft, dass der Gesetzgeber die Erteilung bzw. Verlängerung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ausschließlich von der Zuerkennung bzw. dem weiteren Vorliegen der Voraussetzungen abhängig macht und den Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ausschließlich von der Aberkennung. Die belangte Behörde führt zur befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, diese sei durch den „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt und verfüge der Beschwerdeführer über lediglich ein Aufenthaltsrecht. Demnach geht die belangte Behörde davon aus, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ der einem subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde, die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 Statusrichtlinie erfüllt und sich damit die Erteilung einer (zusätzlichen) befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erübrigt.Die belangte Behörde führt zur befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, diese sei durch den „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt und verfüge der Beschwerdeführer über lediglich ein Aufenthaltsrecht. Demnach geht die belangte Behörde davon aus, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ der einem subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde, die Voraussetzungen des Artikel 24, Absatz 2, Statusrichtlinie erfüllt und sich damit die Erteilung einer (zusätzlichen) befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erübrigt. Mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge subsidiärer Schutzstatus und befristete Aufenthaltsberechtigung unabhängig voneinander bestehen und die Definition des „Aufenthaltstitel“ gemäß Art. 2 lit. m) Statusrichtlinie erachtet es das Bundesverwaltungsgericht zwar als unionsrechtlich zulässig, auf nationaler Ebene die Entziehung der einem subsidiär Schutzberechtigten erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 als Rechtsfolge der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ vorzusehen, während der subsidiäre Schuztstatus selbst bestehen bleibt.Mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge subsidiärer Schutzstatus und befristete Aufenthaltsberechtigung unabhängig voneinander bestehen und die Definition des „Aufenthaltstitel“ gemäß Artikel 2, Litera m,) Statusrichtlinie erachtet es das Bundesverwaltungsgericht zwar als unionsrechtlich zulässig, auf nationaler Ebene die Entziehung der einem subsidiär Schutzberechtigten erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 als Rechtsfolge der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ vorzusehen, während der subsidiäre Schuztstatus selbst bestehen bleibt. Im Zusammenhang mit der Einführung des § 45 Abs. 12 NAG mit dem FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013 hat der Gesetzgeber allerdings einen der Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ korrespondierenden Tatbestand zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht geschaffen. Vor dem bereits unter 3.
  9. dargelegten unionsrechtlichen Hintergrund ist anzunehmen, dass dies bewusst erfolgt ist, um nach der Statusrichtlinie zustehende Rechte und Leistungen im Sinne des Erwägungsgrundes
(7)der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie – darunter auch den Anspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 – unberührt zu lassen. Mangels gesetzlicher Grundlage kann daher eine Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nicht erfolgen.Im Zusammenhang mit der Einführung des Paragraph 45, Absatz 12, NAG mit dem FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, hat der Gesetzgeber allerdings einen der Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ korrespondierenden Tatbestand zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nicht geschaffen. Vor dem bereits unter 3.1. dargelegten unionsrechtlichen Hintergrund ist anzunehmen, dass dies bewusst erfolgt ist, um nach der Statusrichtlinie zustehende Rechte und Leistungen im Sinne des Erwägungsgrundes
(7)der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie – darunter auch den Anspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 – unberührt zu lassen. Mangels gesetzlicher Grundlage kann daher eine Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nicht erfolgen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ersatzlos zu beheben. Ein (fristgerechter) Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig. Damit war der Beschwerdeführer bis zum Ablauf seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung am 10.06.2019 – neben § 31 Abs. 1 Z 2 FPG – auch gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FPG rechtmäßig aufhältig.Ein (fristgerechter) Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig. Damit war der Beschwerdeführer bis zum Ablauf seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung am 10.06.2019 – neben Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG – auch gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG rechtmäßig aufhältig. Der Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung hat allerdings keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, dieser ist aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG weiterhin rechtmäßig. Zudem wird angemerkt, dass in der Praxis nach Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ wohl kein weiterer Verlängerungsantrag gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gestellt würde.Der Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung hat allerdings keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, dieser ist aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG weiterhin rechtmäßig. Zudem wird angemerkt, dass in der Praxis nach Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ wohl kein weiterer Verlängerungsantrag gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gestellt würde. 3.
  1. Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  3. Hauptstück des AsylG 2005 (das auch § 57 AsylG umfasst) allerdings als subsidiäre Maßnahme konzipiert und kommt nur in Betracht, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  4. Hauptstück des AsylG 2005 (das auch Paragraph 57, AsylG umfasst) allerdings als subsidiäre Maßnahme konzipiert und kommt nur in Betracht, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Der Beschwerdeführer verfügt bereits über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte)“ und damit gemäß § 20 Abs. 3 NAG über ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Vgl. auch z.B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).Der Beschwerdeführer verfügt bereits über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte)“ und damit gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NAG über ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Vgl. auch z.B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 an den Beschwerdeführer besteht daher von vornherein kein Raum, weswegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos zu beheben war.Für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 an den Beschwerdeführer besteht daher von vornherein kein Raum, weswegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos zu beheben war.
  5. Zur Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) scheint zwar vor dem Hintergrund des einschlägigen Unionsrechts wie unter 3.
  6. dargelegt klar, dass es der Absicht des Gesetzgebers entspricht, dass der subsidiäre Schutzstatus trotz erteiltem „Daueraufenthalt – EU“ aufrecht zu bleiben hat, sofern kein Aberkennungstatbestand des § 9 AsylG 2005 erfüllt ist. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage gibt es jedoch nicht. Ansonsten folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter 3.
  7. umfassend zitierten gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005) scheint zwar vor dem Hintergrund des einschlägigen Unionsrechts wie unter 3.
  8. dargelegt klar, dass es der Absicht des Gesetzgebers entspricht, dass der subsidiäre Schutzstatus trotz erteiltem „Daueraufenthalt – EU“ aufrecht zu bleiben hat, sofern kein Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, AsylG 2005 erfüllt ist. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage gibt es jedoch nicht. Ansonsten folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter 3.
  9. umfassend zitierten gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zur für Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (§ 9 Abs. 4 AsylG 2005) relevanten Rechtsfrage, ob ein subsidiär Schutzberechtigter neben einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ auch Anspruch auf eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 hat, liegt ebenso keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Weiter lässt sich entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht gegenständlich vertretenen Rechtsansicht auch argumentieren, dass im Hinblick darauf, dass ein der Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 Abs. 12 NAG korrespondierender Tatbestand zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, die durch die analoge Anwendung des § 9 Abs. 4 AsylG 2005 geschlossen werden kann.Zur für Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005) relevanten Rechtsfrage, ob ein subsidiär Schutzberechtigter neben einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ auch Anspruch auf eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 hat, liegt ebenso keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Weiter lässt sich entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht gegenständlich vertretenen Rechtsansicht auch argumentieren, dass im Hinblick darauf, dass ein der Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nach Paragraph 45, Absatz 12, NAG korrespondierender Tatbestand zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, die durch die analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 geschlossen werden kann. Hinsichtlich der im Zusammenhang mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (§ 57 AsylG 2005) aufgeworfenen Rechtsfrage ist die Revision dagegen nicht zulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, bereits klar ausgesprochen hat, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  10. Hauptstück des AsylG 2005 als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist und nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt. Dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt.Hinsichtlich der im Zusammenhang mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Paragraph 57, AsylG 2005) aufgeworfenen Rechtsfrage ist die Revision dagegen nicht zulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, bereits klar ausgesprochen hat, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  11. Hauptstück des AsylG 2005 als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist und nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt. Dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W109.1424637.3.00

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