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{'item': 'W117 2218028-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2021 GeschäftszahlW117 2218028-1 Spruch, W117 2218028-1/7E W117 2218030-1/6E W117 2218027-1/5E W117 2218029-1/5E W117 2239137-1/5E

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF 1) ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge BF 2), beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt, Viert- und Fünftbeschwerdeführer (in der Folge BF 3, BF 4 und BF 5). Der BF 1 und die BF 2 reisten im Jänner 2015 mithilfe eines Schleppers illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

  1. In seiner Erstbefragung am 26.09.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF 1 an, seine Ehefrau werde im Herkunftsstaat aufgrund ihrer Familiensituation von den Behörden bedroht, da ihr Bruder in Syrien gekämpft habe. Am 12.09.2015 seien sie von maskierten Männern in Militärgewand zuhause überfallen und mit dem Erschießen bedroht worden. Außerdem sei seine Frau von den Männern geschlagen worden. Die Männer hätten mit den Gewehren in die Luft geschossen, woraufhin mehrere Nachbarn dazugekommen seien und es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Männern und den Nachbarn gekommen sei. Diesen Tumult hätten seine Frau und er genützt, um zu flüchten. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass seine Frau erschossen werde. Er selbst fürchte ebenfalls um sein Leben. Sein Reisepass sei ihm von den maskierten Männern abgenommen worden. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 08.06.2017 führte der BF 1, befragt zu seinen Fluchtgründen, näher aus, dass er und seine Ehefrau am Abend des 12.09.2015 von maskierten und bewaffneten Militärangehörigen in ihrem Haus überfallen worden seien. Die Eindringlinge hätten das Schloss der Hoftür aufgebrochen und sich sofort im ganzen Hof verteilt. Seine Eltern und seine Geschwister würden in einem Haus im selben Hof leben und seien, genau wie er und später seine Frau, aus dem Haus in den Hof gekommen. In derselben Straße würden auch noch weitere Verwandte leben, die später ebenfalls herbeigeeilt seien und mit den Eindringlingen gestritten und in weiterer Folge gekämpft hätten. Die maskierten Männer hätten seinem Vater eine Aufnahme vom jüngsten Bruder seiner Ehefrau gezeigt und ihn gefragt, ob er diese Person kenne. Von den Eindringlingen hätten sie erfahren, dass zwei der Brüder seiner Ehefrau nach Syrien in den Krieg gezogen seien und der jüngere von beiden dort gefallen sei. Seine Frau hätten die Männer festgenommen und an den Haaren gezogen. Außerdem hätten sie damit gedroht, seine Frau umzubringen. Auch seinen körperbehinderten Bruder hätten die Männer gestoßen, woraufhin dieser hingefallen sei. Weiters hätten sie in die Luft geschossen. Er und seine Frau hätten jedoch entkommen können und bei seiner Tante im Keller übernachtet. Am nächsten Tag seien sie dann zunächst mit dem Taxi nach XXXX gefahren und dort bis zum 15.09.2015 geblieben. Aufgrund der Uniformen und der Waffen vermute er, dass es sich bei den Eindringlingen um Angehörige der Militärgruppe von Kadirow handle. Später hätten diese Leute ihre Verwandten festgenommen, bzw. entführt und gezwungen, Bestätigungen zu unterschrieben, wonach sie mit ihm und seiner Frau in Kontakt seien und er und seine Frau sich in Syrien beim älteren Bruder seiner Frau aufhielten. Er vermute, dass deshalb auch ein Strafverfahren gegen seine Familie anhängig sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden. Er sei sich sicher, dass man ihn überall in Russland finden würde. Sein Vater und sein Bruder seien von diesen Männern ebenso verschleppt worden, wie einige Verwandte seiner Frau, er wisse nicht, wo diese sich aktuell aufhielten.In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 08.06.2017 führte der BF 1, befragt zu seinen Fluchtgründen, näher aus, dass er und seine Ehefrau am Abend des 12.09.2015 von maskierten und bewaffneten Militärangehörigen in ihrem Haus überfallen worden seien. Die Eindringlinge hätten das Schloss der Hoftür aufgebrochen und sich sofort im ganzen Hof verteilt. Seine Eltern und seine Geschwister würden in einem Haus im selben Hof leben und seien, genau wie er und später seine Frau, aus dem Haus in den Hof gekommen. In derselben Straße würden auch noch weitere Verwandte leben, die später ebenfalls herbeigeeilt seien und mit den Eindringlingen gestritten und in weiterer Folge gekämpft hätten. Die maskierten Männer hätten seinem Vater eine Aufnahme vom jüngsten Bruder seiner Ehefrau gezeigt und ihn gefragt, ob er diese Person kenne. Von den Eindringlingen hätten sie erfahren, dass zwei der Brüder seiner Ehefrau nach Syrien in den Krieg gezogen seien und der jüngere von beiden dort gefallen sei. Seine Frau hätten die Männer festgenommen und an den Haaren gezogen. Außerdem hätten sie damit gedroht, seine Frau umzubringen. Auch seinen körperbehinderten Bruder hätten die Männer gestoßen, woraufhin dieser hingefallen sei. Weiters hätten sie in die Luft geschossen. Er und seine Frau hätten jedoch entkommen können und bei seiner Tante im Keller übernachtet. Am nächsten Tag seien sie dann zunächst mit dem Taxi nach römisch 40 gefahren und dort bis zum 15.09.2015 geblieben. Aufgrund der Uniformen und der Waffen vermute er, dass es sich bei den Eindringlingen um Angehörige der Militärgruppe von Kadirow handle. Später hätten diese Leute ihre Verwandten festgenommen, bzw. entführt und gezwungen, Bestätigungen zu unterschrieben, wonach sie mit ihm und seiner Frau in Kontakt seien und er und seine Frau sich in Syrien beim älteren Bruder seiner Frau aufhielten. Er vermute, dass deshalb auch ein Strafverfahren gegen seine Familie anhängig sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden. Er sei sich sicher, dass man ihn überall in Russland finden würde. Sein Vater und sein Bruder seien von diesen Männern ebenso verschleppt worden, wie einige Verwandte seiner Frau, er wisse nicht, wo diese sich aktuell aufhielten.
  2. Die BF 2 gab in ihrer Erstbefragung am 26.09.2015 an, dass ihr Bruder im Krieg in Syrien für die islamische Seite gekämpft habe und getötet worden sei. Am 11.09.2015 seien maskierte und bewaffnete Männer vor ihrem Haus gestanden und hätten sie und ihren Ehemann mit dem Umbringen bedroht. Daraufhin sei sie mit ihrem Mann bei ihrer Tante untergekommen und von dort aus geflüchtet. Die Fahrt nach XXXX sei vom Bruder ihres Mannes organisiert worden, von dort aus seien sie von einem Schlepper nach Österreich gebracht worden. Den Reisepass habe man ihr zuhause abgenommen. In Österreich habe sie eine Schwester. Sie befürchte, im Falle ihrer Rückkehr getötet zu werden. Sie vermute, dass die Männer, die sie überfallen hätten, zur Regierung gehören.
  3. Die BF 2 gab in ihrer Erstbefragung am 26.09.2015 an, dass ihr Bruder im Krieg in Syrien für die islamische Seite gekämpft habe und getötet worden sei. Am 11.09.2015 seien maskierte und bewaffnete Männer vor ihrem Haus gestanden und hätten sie und ihren Ehemann mit dem Umbringen bedroht. Daraufhin sei sie mit ihrem Mann bei ihrer Tante untergekommen und von dort aus geflüchtet. Die Fahrt nach römisch 40 sei vom Bruder ihres Mannes organisiert worden, von dort aus seien sie von einem Schlepper nach Österreich gebracht worden. Den Reisepass habe man ihr zuhause abgenommen. In Österreich habe sie eine Schwester. Sie befürchte, im Falle ihrer Rückkehr getötet zu werden. Sie vermute, dass die Männer, die sie überfallen hätten, zur Regierung gehören. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.06.2017 führte die BF 2, zu ihren Fluchtgründen befragt, ergänzend aus, Tschetschenien am 13.09.2015 verlassen zu haben. Sie habe dieselben Fluchtgründe wie ihr Ehemann. Am 12.09.2015 seien sie von Angehörigen des Militärs bedroht worden, weil zwei ihrer Brüder in Syrien gekämpft hätten. Einer von beiden sei dort getötet worden, über den anderen habe sie keinerlei Informationen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, verhaftet zu werden. Sie habe Angst um ihr Leben und ihre körperliche Integrität. In Tschetschenien gebe es nach wir vor Sippenhaft. Sie könne auch nicht in eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil ziehen, weil man sie überall finden könne.
  4. Am 01.09.2016 stellte der am 18.08.2016 in Österreich geborene BF 3, vertreten durch die BF 2, einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. Er habe keine eigenen Fluchtgründe.
  5. Am 29.12.2017 stellte die am 21.12.2017 in Österreich geborene BF 4, vertreten durch den BF 1, einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe.
  6. Am 05.06.2018 brachten der BF 1 und die BF 2 eine Stellungnahme beim BFA ein und ergänzten ihr Fluchtvorbringen aufgrund neuer Ereignisse. Darin führten sie aus, dass der Cousin der BF 2 ( XXXX ) mehrmals von den tschetschenischen Behörden gefoltert worden und zu einem Geständnis gezwungen worden sei, wonach dieser in Kontakt mit dem BF 1 und der BF 2 stünde und „ebenfalls“ vorhabe, nach Syrien auszureisen. Er habe um sein Leben gefürchtet und seine Flucht organisieren wollen, sei aber letztlich getötet worden. Dies hätten sie in einem Telefonat mit einer ehemaligen Nachbarin erfahren.
  7. Am 05.06.2018 brachten der BF 1 und die BF 2 eine Stellungnahme beim BFA ein und ergänzten ihr Fluchtvorbringen aufgrund neuer Ereignisse. Darin führten sie aus, dass der Cousin der BF 2 ( römisch 40 ) mehrmals von den tschetschenischen Behörden gefoltert worden und zu einem Geständnis gezwungen worden sei, wonach dieser in Kontakt mit dem BF 1 und der BF 2 stünde und „ebenfalls“ vorhabe, nach Syrien auszureisen. Er habe um sein Leben gefürchtet und seine Flucht organisieren wollen, sei aber letztlich getötet worden. Dies hätten sie in einem Telefonat mit einer ehemaligen Nachbarin erfahren.
  8. Am 13.11.2018 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA zu den zuletzt vorgebrachten Ereignissen statt, in welcher der BF 1 und die BF 2 ihre Angaben wiederholten und im Wesentlichen bestätigten.
  9. Am 13.03.2019 kam es zu einer neuerlichen Einvernahme der BF 1 und BF 2, in der ihnen Parteiengehör gewährt und eine Frist von sieben Tagen für eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des BFA zum Herkunftsstaat eingeräumt wurde.
  10. Am 18.03.2019 langte eine schriftliche Stellungnahme der BF 1 und BF 2 beim BFA ein, worin sie im Wesentlichen ihre Angaben vor dem BFA bestätigten und wiederholt ausgeführt wurde, dass der BF 1 und die BF 2 in ihrem Herkunftsstaat seitens tschetschenischer Sicherheitskräfte Verfolgung ausgesetzt seien, da zwei Brüder der BF 2 sich radikal-islamischen Gruppen angeschlossen hätten. Ihre ganze Familie sei aufgrund dessen massiver Verfolgung ausgesetzt und der Cousin der BF 2 in diesem Zusammenhang am 25.04.2018 von tschetschenischen Sicherheitskräften ermordet worden. Diese Geschehnisse würden auch im Länderinformationsblatt des BFA Deckung finden. Es würde den BF 1 und 2 daher zum einen Verfolgung aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu islamistischen Kämpfern, sohin zur Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, zum anderen Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung drohen, da ihnen dasselbe Gedankengut unterstellt werde.
  11. Mit Bescheiden des BFA vom 29.03.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (Russische Föderation) gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde den Beschwerdeführern eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkte VI.).

  1. Mit Bescheiden des BFA vom 29.03.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (Russische Föderation) gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde den Beschwerdeführern eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkte römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) im Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt (gewesen) seien oder pro futuro ausgesetzt sein würden. Es könnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die BF Gefahr liefen, im Herkunftsstaat unmenschlicher Behandlung, Strafe, der Todesstrafe, oder einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Es habe auch keine Anhaltspunkte gegeben, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Es habe auch keine Anhaltspunkte gegeben, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Ebensowenig bestünde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich, da alle Familienangehörigen eine Rückkehrentscheidung erhalten würden, weshalb das gewohnte Familienleben ganz normal in der Russischen Föderation fortgesetzt werden könne. Eine nähere Prüfung des Privatlebens sei (nach jüngerer Rspr. des EGMR) in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK begründen könne.Ebensowenig bestünde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich, da alle Familienangehörigen eine Rückkehrentscheidung erhalten würden, weshalb das gewohnte Familienleben ganz normal in der Russischen Föderation fortgesetzt werden könne. Eine nähere Prüfung des Privatlebens sei (nach jüngerer Rspr. des EGMR) in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8, EMRK begründen könne. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhalts erkannt werden, der gegen eine Abschiebung der BF in die Russische Föderation spreche. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, der BF 1 habe keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation schildern können. Es sei ihm nicht gelungen, beim BFA ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen zu erstatten, vielmehr habe der BF 1 nur ein vages, abstraktes Vorbringen präsentiert und zum Teil widersprüchliche Angaben getätigt. Dem Vorbringen des BF 1 sei sohin jede Glaubwürdigkeit abzusprechen. Zum Antrag der BF 2 wurde beweiswürdigend ausgeführt, diese habe keinerlei individuelle Verfolgung bzw. iSd Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevante Fluchtgründe angegeben. Aufgrund der offensichtlich missbräuchlichen Asylantragstellung im Zusammenhang mit der allgemein gehaltenen, widersprüchlichen und teilweise nicht nachvollziehbaren Begründungen des Antrages sei daher davon auszugehen, dass das Vorbringen der BF 2 nicht den Tatsachen entspreche und auch diesem sohin jede Glaubwürdigkeit abzusprechen. Für die BF 2-4 seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden und käme die Zuerkennung von internationalem Schutz für diese demnach ebenfalls nicht in Betracht.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 29.03.2019 wurde den BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
  3. Gegen diese Bescheide erhoben die BF, vertreten durch den Verein Projekt Integrationshaus Rechtsberatung, am 24.04.2019 binnen offener Frist Beschwerde gegen alle Spruchpunkte und machten hierbei Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung der amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nach § 39 AVG, wegen mangelhafter Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG sowie wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung nach § 60 AVG geltend.
  4. Gegen diese Bescheide erhoben die BF, vertreten durch den Verein Projekt Integrationshaus Rechtsberatung, am 24.04.2019 binnen offener Frist Beschwerde gegen alle Spruchpunkte und machten hierbei Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung der amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nach Paragraph 39, AVG, wegen mangelhafter Beweiswürdigung nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG sowie wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung nach Paragraph 60, AVG geltend. Bemängelt wurde, dass die Behörde ein von den BF vorgelegtes Beweismittel, nämlich eine per E-Mail übermittelte Audio-Datei, nicht angemessen gewürdigt (bzw. sich offenbar gar nicht mit dem Beweismittel auseinandergesetzt) habe, weiters würden im Bescheid der belangten Behörde immer wieder unterschiedliche Sachverhalte miteinander verwechselt und vermischt, was in dieser Häufung in einer Gesamtbetrachtung als Willkür zu qualifizieren sei. Die Behörde erläutere auch ihre Schlussfolgerung, wonach die BF nicht persönlich verfolgt würden, nicht, obwohl dies diametral den Aussagen der BF 1 und BF 2 widerspreche. Basierend auf den Angaben von BF 1 und BF 2 hätte das BFA im Rahmen seiner Ermittlungspflicht weitere Nachforschungen anstellen müssen und die BF allenfalls zur Beschaffung und Vorlage weiterer relevanter Beweismittel auffordern müssen. Auch habe die Behörde es im Rahmen ihrer Manduktionspflicht unterlassen, die BF 2 darauf aufmerksam zu machen, dass sie sehr wohl eigene Fluchtgründe geltend machen könne, was diese durch ihre Aussagen auch fortwährend getan habe. Die Vorbringen der BF 1 und BF 2 würden völlig übereinstimmen und es seien dabei weder Widersprüche noch Abweichungen hervorgekommen. Sie seien auch ausreichend substantiiert und in sich schlüssig sowie vor dem Hintergrund des angeführten Länderberichts plausibel. Ebensowenig bestehe Grund, an der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF zu zweifeln. Die dargebotenen Beweismittel seien echt, die BF seien ihrer Mitwirkungspflicht nach Möglichkeit nachgekommen und hätten ihr Vorbringen lediglich durch Details ergänzt, nicht aber abgeändert. Entgegen der Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 AVG habe die Behörde im angefochtenen Bescheid, einen Anschein der Offenkundigkeit vermittelnd, das Vorbringen mit der bloßen Begründung der Abstrakt- und Vagheit abgetan. Es fänden sich weiters zahlreiche Mängel in der Beweiswürdigung und den Feststellungen, die Ausführungen der Behörde seien an etlichen (in der Beschwerde näher bezeichneten) Stellen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.Entgegen der Begründungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG habe die Behörde im angefochtenen Bescheid, einen Anschein der Offenkundigkeit vermittelnd, das Vorbringen mit der bloßen Begründung der Abstrakt- und Vagheit abgetan. Es fänden sich weiters zahlreiche Mängel in der Beweiswürdigung und den Feststellungen, die Ausführungen der Behörde seien an etlichen (in der Beschwerde näher bezeichneten) Stellen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Hätte die belangte Behörde im Sinne einer unvoreingenommenen Einzelfallprüfung das Ermittlungsverfahren ordentlich durchgeführt und die rechtlich gebotene Beweiswürdigung vorgenommen, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass den BF der Status der Asylberechtigten, allenfalls subsidiär Schutzberechtigten, allenfalls ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG zuzusprechen und eine Rückkehrentscheidung jedenfalls nicht zulässig sei. Die BF würden in Tschetschenien vor dem Hintergrund, dass zwei Brüder der BF 2 mutmaßlich einer extremistischen Gruppierung angehörten und an Kampfhandlungen in Syrien auf der Seite des IS teilgenommen haben, von Kräften, die möglicherweise dem Staat zuzurechnen seien, massiv bedroht und in ihren Menschenrechten verletzt. Zumindest aber seien staatliche Stellen nicht in der Lage, die BF und deren Familie zu schützen. Dass es in Tschetschenien nach wie vor zu kollektiven Bestrafungen (Sippenhaft) komme, ergebe sich deutlich aus dem Human Rights Watch Report vom 17.01.
  5. Die Schilderungen der BF 1 und BF 2 stünden aber auch in vollem Einklang mit den von der Behörde selbst den Bescheiden zugrunde gelegten Länderberichte. Im Falle ihrer Rückkehr bestehe für die BF die reale Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie einer unterstellten politischen Gesinnung bzw. wäre eine solche mit der Verletzung der Art. 2, 3 EMRK verbunden. Den BF sei daher Asyl, allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.Im Falle ihrer Rückkehr bestehe für die BF die reale Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie einer unterstellten politischen Gesinnung bzw. wäre eine solche mit der Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK verbunden. Den BF sei daher Asyl, allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde bestehe auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative. Eine Abschiebung in die Russische Föderation würde die BF darüber hinaus auch in ihrem Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen.Eine Abschiebung in die Russische Föderation würde die BF darüber hinaus auch in ihrem Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzen. Beantragt wurde sodann ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  6. Am 13.11.2020 stellte die am 01.11.2020 in Österreich geborene BF 5, vertreten durch die BF 2, einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2020 wurde der Antrag der BF 5 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF 5 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (Russische Föderation) gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde der BF 5 eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

  1. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2020 wurde der Antrag der BF 5 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF 5 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (Russische Föderation) gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde der BF 5 eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die BF 5 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Da keinem anderen Familienangehörigen internationaler Schutz zuerkannt worden sei, käme auch im Fall der BF 5 eine entsprechende Zuerkennung im Familienverfahren nicht in Betracht. Es habe auch keine Anhaltspunkte gegeben, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Es habe auch keine Anhaltspunkte gegeben, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich bestehe nicht, da die Familienangehörigen der BF 5 ebenso nicht zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Gegen den Vater sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, gegen die Mutter mit Bescheid vom 29.03.2019 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen würden.Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“, die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG unzulässig machen würden.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 29.12.2020 wurde der BF 5 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
  3. Am 21.01.2021 erhob die BF 5, vertreten durch den Verein Projekt Integrationshaus Rechtsberatung, binnen offener Frist Beschwerde gegen alle Spruchpunkte und macht hierbei Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung der amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nach § 39 AVG, wegen mangelhafter Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG sowie wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung nach § 60 AVG geltend.
  4. Am 21.01.2021 erhob die BF 5, vertreten durch den Verein Projekt Integrationshaus Rechtsberatung, binnen offener Frist Beschwerde gegen alle Spruchpunkte und macht hierbei Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung der amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nach Paragraph 39, AVG, wegen mangelhafter Beweiswürdigung nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG sowie wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung nach Paragraph 60, AVG geltend. Die BF 5 führte darin zusammengefasst aus, dass bei einer Gesamtbetrachtung willkürliches Verhalten der Behörde vorliege. So führe diese etwa an zwei unterschiedlichen Stellen ihres Bescheides an, dass gegen den Vater ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Dies entspreche nicht den Tatsachen, vielmehr sei dem Vater gar nie ein Titel zuerkannt worden, weshalb – ebenso wie im Fall der Mutter – ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. An einer anderen Stelle im Bescheid würden Namen erwähnt, die im gesamten Verfahren keine Rolle spielen und offenbar einem anderen Bescheid entstammen würden. Des Weiteren komme die Behörde zu dem Schluss, dass die BF 5 bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine Notlage gemäß Art. 2, 3 EMRK gelangen würde, habe der BF 5 aber dennoch keinen subsidiären Schutz gemäß § 8 AsylG zugesprochen. Der Bescheid sei daher in sich widersprüchlich. Die BF 5 führte darin zusammengefasst aus, dass bei einer Gesamtbetrachtung willkürliches Verhalten der Behörde vorliege. So führe diese etwa an zwei unterschiedlichen Stellen ihres Bescheides an, dass gegen den Vater ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Dies entspreche nicht den Tatsachen, vielmehr sei dem Vater gar nie ein Titel zuerkannt worden, weshalb – ebenso wie im Fall der Mutter – ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. An einer anderen Stelle im Bescheid würden Namen erwähnt, die im gesamten Verfahren keine Rolle spielen und offenbar einem anderen Bescheid entstammen würden. Des Weiteren komme die Behörde zu dem Schluss, dass die BF 5 bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine Notlage gemäß Artikel 2, 3, EMRK gelangen würde, habe der BF 5 aber dennoch keinen subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, AsylG zugesprochen. Der Bescheid sei daher in sich widersprüchlich. Auch wenn die BF 5 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe, wäre das BFA als Spezialbehörde verpflichtet gewesen, anhand der dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zu prüfen, ob für sie die Gefahr einer Verfolgung aufgrund der von den Eltern geltend gemachten Fluchtgründen bestehe, sie aufgrund der Tatsache, dass ihre Eltern aus der Russischen Föderation geflüchtet sind, asylrelevante Nachteile zu befürchten habe und, ob bei einer Rückkehr der BF 5 in die Russische Föderation die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bestehe (Letzteres sei im Bescheid widersprüchlich beurteilt worden). Auch wenn die BF 5 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe, wäre das BFA als Spezialbehörde verpflichtet gewesen, anhand der dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zu prüfen, ob für sie die Gefahr einer Verfolgung aufgrund der von den Eltern geltend gemachten Fluchtgründen bestehe, sie aufgrund der Tatsache, dass ihre Eltern aus der Russischen Föderation geflüchtet sind, asylrelevante Nachteile zu befürchten habe und, ob bei einer Rückkehr der BF 5 in die Russische Föderation die Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bestehe (Letzteres sei im Bescheid widersprüchlich beurteilt worden). Darüber hinaus hätte die Behörde unter dem Gesichtspunkt, dass die Eltern der mj. BF 5 aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG hätten, auch prüfen müssen, welche Auswirkungen eine Rückkehr der mj. BF 5 ohne ihre Eltern und Geschwister in die Russische Föderation bedeuten würde und ob in diesem Fall Verletzungen von Art. 3 EMRK drohen würden.Darüber hinaus hätte die Behörde unter dem Gesichtspunkt, dass die Eltern der mj. BF 5 aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG hätten, auch prüfen müssen, welche Auswirkungen eine Rückkehr der mj. BF 5 ohne ihre Eltern und Geschwister in die Russische Föderation bedeuten würde und ob in diesem Fall Verletzungen von Artikel 3, EMRK drohen würden. Das BFA sei seiner Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 AVG nicht hinreichend nachgekommen. Es fänden sich zahlreiche Mängel in den Feststellungen und der Beweiswürdigung, die von einer an Willkür grenzenden Achtlosigkeit der Behörde dem vorgebrachten Sachverhalt gegenüber zeugten.Das BFA sei seiner Begründungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG nicht hinreichend nachgekommen. Es fänden sich zahlreiche Mängel in den Feststellungen und der Beweiswürdigung, die von einer an Willkür grenzenden Achtlosigkeit der Behörde dem vorgebrachten Sachverhalt gegenüber zeugten. Bei unvoreingenommener Einzelfallprüfung, ordentlicher Durchführung des Ermittlungsverfahrens und rechtlich gebotener Beweiswürdigung hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass der BF 5 der Status der Asylberechtigten, allenfalls subsidiärer Schutz, allenfalls ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG erteilt werden hätte müssen. Beantragt wurde sodann ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  5. Im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht für 17.03.2021 anberaumte mündliche Verhandlung brachten die BF, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, am 09.03.2021 einen vorbereitenden Schriftsatz ein. In diesem brachten sie zusammengefasst vor, dass die BF 2 entgegen ihrer bisherigen Angaben schon im Sommer 2014 erfahren hätte, dass ihre beiden Brüder XXXX sich der Terrororganisation „Islamischer Staat“ angeschlossen hätten. Die BF 2 sei daraufhin zu ihrer Tante geflüchtet und habe fortan dort gelebt. Die Mutter der BF 2 sei in der Folge von den Sicherheitsbehörden mitgenommen, verhört und auch misshandelt worden. Diesen Umstand habe die BF 2 dem BF 1, den sie bereits im Jahr 2013 kennengelernt hätte, verschwiegen, um die bevorstehende Heirat nicht zu gefährden. Die BF 2 vermute, dass die standesamtliche Heirat im August 2015 zur anschließenden Razzia im September 2015 im Haus des BF 1 geführt habe. Weiters wurde auf mehrere Fehler und offenbare Missverständnisse in den bisherigen Niederschriften sowie auf ein teilweise fehlerhaftes Vorbringen in der Stellungnahme der BF vom 05.06.2018 hingewiesen.
  6. Im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht für 17.03.2021 anberaumte mündliche Verhandlung brachten die BF, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, am 09.03.2021 einen vorbereitenden Schriftsatz ein. In diesem brachten sie zusammengefasst vor, dass die BF 2 entgegen ihrer bisherigen Angaben schon im Sommer 2014 erfahren hätte, dass ihre beiden Brüder römisch 40 sich der Terrororganisation „Islamischer Staat“ angeschlossen hätten. Die BF 2 sei daraufhin zu ihrer Tante geflüchtet und habe fortan dort gelebt. Die Mutter der BF 2 sei in der Folge von den Sicherheitsbehörden mitgenommen, verhört und auch misshandelt worden. Diesen Umstand habe die BF 2 dem BF 1, den sie bereits im Jahr 2013 kennengelernt hätte, verschwiegen, um die bevorstehende Heirat nicht zu gefährden. Die BF 2 vermute, dass die standesamtliche Heirat im August 2015 zur anschließenden Razzia im September 2015 im Haus des BF 1 geführt habe. Weiters wurde auf mehrere Fehler und offenbare Missverständnisse in den bisherigen Niederschriften sowie auf ein teilweise fehlerhaftes Vorbringen in der Stellungnahme der BF vom 05.06.2018 hingewiesen. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass der BF 1 und die BF 2 nach ihrer Ankunft in Österreich Kontakt zu dem in der Zwischenzeit ermordeten Ehemann ( XXXX alias XXXX alias „ XXXX “) der Schwester der BF 2 ( XXXX ) sowie zu dessen Bekannten XXXX gehabt und sich gegenüber diesen beiden mehrfach äußerst negativ gegenüber dem tschetschenischen Regime geäußert hätten. Inzwischen liege jedoch der Verdacht nahe, dass es sich bei den beiden um russische bzw. tschetschenische Informanten gehandelt habe. Es bestehe daher die Befürchtung, dass das tschetschenische Regime von den beiden (mutmaßlichen) Informanten über die regime-feindliche politische Haltung der BF 1 und BF 2 informiert worden sei und den BF im Falle ihrer Rückkehr auch deshalb asylrelevante Verfolgung drohe. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass der BF 1 und die BF 2 nach ihrer Ankunft in Österreich Kontakt zu dem in der Zwischenzeit ermordeten Ehemann ( römisch 40 alias römisch 40 alias „ römisch 40 “) der Schwester der BF 2 ( römisch 40 ) sowie zu dessen Bekannten römisch 40 gehabt und sich gegenüber diesen beiden mehrfach äußerst negativ gegenüber dem tschetschenischen Regime geäußert hätten. Inzwischen liege jedoch der Verdacht nahe, dass es sich bei den beiden um russische bzw. tschetschenische Informanten gehandelt habe. Es bestehe daher die Befürchtung, dass das tschetschenische Regime von den beiden (mutmaßlichen) Informanten über die regime-feindliche politische Haltung der BF 1 und BF 2 informiert worden sei und den BF im Falle ihrer Rückkehr auch deshalb asylrelevante Verfolgung drohe. Der Ehemann der Schwester der BF 2 ( XXXX ) mit dem Aliasnamen XXXX sei am XXXX in XXXX ermordet worden, nachdem er sich zuvor in einem Videoblog kritisch gegenüber der tschetschenischen Führung geäußert habe. Daraufhin seien Videos mit der Schwester der BF 2 veröffentlicht worden, in welchen diese die tschetschenische Führung und insbesondere den tschetschenischen Gewaltherrscher Ramzan Kadyrow verfluche und diesen unter anderem für die Ermordung ihres Ehemanns und ihres Cousins XXXX verantwortlich mache. Darüber hinaus sei ein weiteres Video veröffentlicht worden, in dem die Familie des ermordeten Schwagers der BF 2 versuche, dieser die Schuld für dessen Wandlung zu einem Regimekritiker zuzuweisen, vermutlich vor allem, um sich selbst nach Möglichkeit vor Sippenhaft zu schützen. Aus einer Sprachaufnahme des Bruders der BF 2 ( XXXX ) ergebe sich, dass die Mutter und die Geschwister von XXXX offensichtlich gefoltert bzw. ermordet worden seien. Aus Angst vor einer Gefährdung auch hier in Österreich hätten sich sowohl der BF 1 als auch der Bruder der BF 2 ( XXXX ) an die österreichische Polizei gewendet. In der Zwischenzeit habe offensichtlich auch ein versuchter Angriff auf die Schwester der BF 2 ( XXXX ) stattgefunden. Nach dem Länderinformationsblatt mit Stand vom 21.07.2020 drohe Kritikern des tschetschenischen Regimes Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physische Übergriffe bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen könne es laut Länderinformationsblatt zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Auch aufgrund der angeführten neuen Umstände drohe den BF im Fall einer Rückkehr nach Russland die maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung.Der Ehemann der Schwester der BF 2 ( römisch 40 ) mit dem Aliasnamen römisch 40 sei am römisch 40 in römisch 40 ermordet worden, nachdem er sich zuvor in einem Videoblog kritisch gegenüber der tschetschenischen Führung geäußert habe. Daraufhin seien Videos mit der Schwester der BF 2 veröffentlicht worden, in welchen diese die tschetschenische Führung und insbesondere den tschetschenischen Gewaltherrscher Ramzan Kadyrow verfluche und diesen unter anderem für die Ermordung ihres Ehemanns und ihres Cousins römisch 40 verantwortlich mache. Darüber hinaus sei ein weiteres Video veröffentlicht worden, in dem die Familie des ermordeten Schwagers der BF 2 versuche, dieser die Schuld für dessen Wandlung zu einem Regimekritiker zuzuweisen, vermutlich vor allem, um sich selbst nach Möglichkeit vor Sippenhaft zu schützen. Aus einer Sprachaufnahme des Bruders der BF 2 ( römisch 40 ) ergebe sich, dass die Mutter und die Geschwister von römisch 40 offensichtlich gefoltert bzw. ermordet worden seien. Aus Angst vor einer Gefährdung auch hier in Österreich hätten sich sowohl der BF 1 als auch der Bruder der BF 2 ( römisch 40 ) an die österreichische Polizei gewendet. In der Zwischenzeit habe offensichtlich auch ein versuchter Angriff auf die Schwester der BF 2 ( römisch 40 ) stattgefunden. Nach dem Länderinformationsblatt mit Stand vom 21.07.2020 drohe Kritikern des tschetschenischen Regimes Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physische Übergriffe bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen könne es laut Länderinformationsblatt zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Auch aufgrund der angeführten neuen Umstände drohe den BF im Fall einer Rückkehr nach Russland die maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung. Beantragt wird sodann die Einholung einer Stellungnahme des österreichischen Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung bzw. des zuständigen Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zum Beweis für die hohe Gefährdung der BF aufgrund der eigenen regime-feindlichen politischen Haltung, die mutmaßlich von Informanten an das tschetschenische Regime weitergegeben worden sei sowie aufgrund der regimekritischen Äußerungen des ermordeten Schwagers der BF 2 und ihrer Schwester XXXX .Beantragt wird sodann die Einholung einer Stellungnahme des österreichischen Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung bzw. des zuständigen Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zum Beweis für die hohe Gefährdung der BF aufgrund der eigenen regime-feindlichen politischen Haltung, die mutmaßlich von Informanten an das tschetschenische Regime weitergegeben worden sei sowie aufgrund der regimekritischen Äußerungen des ermordeten Schwagers der BF 2 und ihrer Schwester römisch 40 . Inzwischen sei offensichtlich auch der Bruder der BF 2 ( XXXX ) gefoltert worden. Auch dieser Umstand beweise eindrücklich die asylrelevante Gefährdung der BF im Fall einer Rückkehr nach Russland.Inzwischen sei offensichtlich auch der Bruder der BF 2 ( römisch 40 ) gefoltert worden. Auch dieser Umstand beweise eindrücklich die asylrelevante Gefährdung der BF im Fall einer Rückkehr nach Russland. Der BF 1 und die BF 2 befänden sich nun schon seit etwa fünfeinhalb Jahren durchgehend in Österreich. Ihre drei Kinder seien in Österreich geboren und hätten ihr bisheriges Leben in Österreich verbracht. Der BF 1 und die BF 2 hätten in Österreich auch bereits mehrfach an Deutschkursen teilgenommen. Der BF 1 habe im Zeitraum März bis August 2020 zur vollsten Zufriedenheit der Bediensteten gemeinnützige Leistungen in der Klinik Penzing erbracht und sei seit 08.05.2019 laufend als ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Ausgabestelle Gartenstadt der Hilfseinrichtung Le+O der Caritas Wien tätig. Er habe die ihm aufgetragene Arbeit immer mit großer Sorgfalt und Zuverlässigkeit erledigt. Der BF 3 besuche in Österreich seit Anfang 2019, die BF 4 seit dem 01.09.2020 den Kindergarten. Zwei Geschwister der BF 2 ( XXXX und XXXX ) seien in Österreich dauerhaft niedergelassen. Insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und aus Gründen des Kindeswohls müsse daher auch eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zugunsten der BF ausfallen.Der BF 1 und die BF 2 befänden sich nun schon seit etwa fünfeinhalb Jahren durchgehend in Österreich. Ihre drei Kinder seien in Österreich geboren und hätten ihr bisheriges Leben in Österreich verbracht. Der BF 1 und die BF 2 hätten in Österreich auch bereits mehrfach an Deutschkursen teilgenommen. Der BF 1 habe im Zeitraum März bis August 2020 zur vollsten Zufriedenheit der Bediensteten gemeinnützige Leistungen in der Klinik Penzing erbracht und sei seit 08.05.2019 laufend als ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Ausgabestelle Gartenstadt der Hilfseinrichtung Le+O der Caritas Wien tätig. Er habe die ihm aufgetragene Arbeit immer mit großer Sorgfalt und Zuverlässigkeit erledigt. Der BF 3 besuche in Österreich seit Anfang 2019, die BF 4 seit dem 01.09.2020 den Kindergarten. Zwei Geschwister der BF 2 ( römisch 40 und römisch 40 ) seien in Österreich dauerhaft niedergelassen. Insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und aus Gründen des Kindeswohls müsse daher auch eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zugunsten der BF ausfallen.
  7. Am 17.03.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, zu welcher der BF 1 und die BF 2 mit ihrem bevollmächtigten Vertreter (RV) erschien. Die Verhandlung nahm, bezogen auf die BF, entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
  8. Am 17.03.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, zu welcher der BF 1 und die BF 2 mit ihrem bevollmächtigten Vertreter Regierungsvorlage erschien. Die Verhandlung nahm, bezogen auf die BF, entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: „[…]“ RI: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt heute noch in Tschetschenien oder der Russischen Föderation? BF2: Derzeit wohnt meine Mutter dort, außerdem noch mein Bruder Rustam, er steht auch in den Papieren drinnen. Soweit ich weiß, sind das alle. Dann gibt es noch einen Onkel vs und dessen Gattin. RI an BF2: Wohnen diese Personen an einem Ort? BF2: Der Onkel wohnt in der Nähe meiner Mutter. RI an BF2: Was ist mit Ihrem Vater? BF2: Er ist bereits verstorben. Nachgefragt, im Jahr 1995 während des Krieges ist er gestorben. Bei einem Bombenabwurf ist unser Haus zerstört worden und dabei kam er ums Leben. RI an BF2: Lebt Ihre Mutter nun alleine? BF2: Bis jetzt war sie alleine, weil wir alle in verschiedene Richtungen weggefahren sind. Ein Bruder, der früher in St. Petersburg gewohnt hat, ist nach Tschetschenien zurückgekehrt. Die Kadyrow-Leute haben ihn zurückgebracht. Es war nicht freiwillig. RI an BF2: Ist es Ihr Bruder oder der Bruder Ihrer Mutter. BF2: Er ist mein Bruder. RI an BF2: Lebt er derzeit mit Ihrer Mutter zusammen? BF2: Ja, nachdem er zurückgebracht wurde, wurde er oft geschlagen und mit Elektroschockern gefoltert. Das hat sich in seinem Kopf ausgewirkt, er ist jetzt etwas eigenartig. Er hat Probleme mit dem Gehirn/Kopf. RI an BF2: Lebt er in Freiheit? BF2: Ja. BF1: Das ist relativ. Man hat ihm gesagt, er darf Tschetschenien nicht verlassen und muss dortbleiben. RI an BF2: Wie alt ist dieser Bruder? BF2: Genau weiß ich es nicht. Geboren ist er im Jahr 1984 oder
  9. Nachgefragt, ich denke er ist im Jahr 1982 geboren. BF1: In dieser Familie ist viel passiert. RI an BF2: Wie alt ist Ihre Mutter? BF2: Geboren ist sie im Jahr
  10. RI an BF2: Wer von Ihren Verwandten lebt in Österreich? BF2: In Wien habe ich eine Schwester und einen Bruder habe ich in Salzburg. RI an BF2: Nennen Sie die genauen Daten Ihrer Schwester und Ihres Bruders. BF2: XXXX , geboren ist sie am XXXX . Das weiß ich jetzt nicht genau. Mein Bruder heißt XXXX , geboren im Jahr XXXX . Als die ganze Familie noch beisammen war, haben wir auch noch Geburtstage gefeiert und jetzt treffen wir uns nicht mehr so oft.BF2: römisch 40 , geboren ist sie am römisch 40 . Das weiß ich jetzt nicht genau. Mein Bruder heißt römisch 40 , geboren im Jahr römisch 40 . Als die ganze Familie noch beisammen war, haben wir auch noch Geburtstage gefeiert und jetzt treffen wir uns nicht mehr so oft. RI an BF2: Welchen Status in Österreich haben Ihre beiden Geschwister? BF2: Die Schwester hat positiv Asyl. Mein Bruder hat vor kurzem, ich glaube im Jänner war das, am 15.01.2021 Asyl bekommen. Einen positiven Bescheid. RV legt in diesem Zusammenhang die Niederschrift zur Zahl W237 2210782-14/8Z (mündlich Verkündet). Diese Niederschrift wird verlesen. Der zuständige Einzelrichter hat den Bruder der BF2 in Spruchpunkt I den Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dieser ist mangels Antrages auf schriftliche Ausfertigung binnen zwei Wochen nicht mehr anfechtbar.Regierungsvorlage legt in diesem Zusammenhang die Niederschrift zur Zahl W237 2210782-14/8Z (mündlich Verkündet). Diese Niederschrift wird verlesen. Der zuständige Einzelrichter hat den Bruder der BF2 in Spruchpunkt römisch eins den Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dieser ist mangels Antrages auf schriftliche Ausfertigung binnen zwei Wochen nicht mehr anfechtbar. RI: Ihre Schwester hat auch positiv Asyl erhalten, haben Sie dazu ebenso eine Niederschrift? BF1: Die Schwester ist schon lange hier. Sie hat schon lange Asyl. Sie hat auch geheiratet und Kinder bekommen. RV bringt vor, dass die Asylgründe für den Bruder der BF2 die gleichen sind wie für die heute anwesenden BF.Regierungsvorlage bringt vor, dass die Asylgründe für den Bruder der BF2 die gleichen sind wie für die heute anwesenden BF. RV legt vor: ein Gedächtnisprotokoll des Projektes Integrationshaus Beratungsstelle für Asylwerberinnen und Flüchtlinge in der Grundversorgung unterzeichnet von Frau XXXX . Dieses wird in Kopie zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt vor: ein Gedächtnisprotokoll des Projektes Integrationshaus Beratungsstelle für Asylwerberinnen und Flüchtlinge in der Grundversorgung unterzeichnet von Frau römisch 40 . Dieses wird in Kopie zum Akt genommen. RV legt weiters vor: Sprachzertifikate Niveau A2 hinsichtlich beider BF. Diese werden ebenfalls in Kopie zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt weiters vor: Sprachzertifikate Niveau A2 hinsichtlich beider BF. Diese werden ebenfalls in Kopie zum Akt genommen. RI: Sie machen letztlich ja Sippenhaftung geltend. Ich könnte aufgrund Ihrer noch in Tschetschenien verbliebenen Verwandten unpräjudiziell zum Entschluss kommen, dass Sie aktuell im Falle einer Rückkehr nicht gefährdet wären. Was sagen Sie dazu? BF2: Meine Mutter ist eine schon ältere Frau. Sie könnten sie auch verhören und dabei Foltern, sie wurde sogar schon einmal mitgenommen und geschlagen bei einem Verhör. Sie wurde beschimpft und mehrmals geschlagen (BF2 weint). RI an BF2: Wann war dieser Vorfall? BF2: Es war im Jahr 2020, ich kann das genaue Datum nicht sagen. Hinsichtlich des Bruders verweise ich auf die zwangsweise Rückführung. Er wurde auch lange festgehalten und dabei geschlagen. RI an BF2: Wann war dieser Vorfall mit Ihrem Bruder? BF2: Das Datum kann ich nicht genau sagen, ich habe es von seinen Erzählungen gehört. Er wurde nach seiner Rückkehr oft festgenommen. Das Datum kann ich jetzt nicht sagen. BF1: Sie haben ihm deswegen auch verboten das Land zu verlassen, weil sie immer Zugriff auf ihn haben wollen. Von Zeit zu Zeit kommen sie, nehmen ihn mit und halten ihn ca. einen Tag lang an und lassen ihn dann wieder frei. RI an BF2: Hinsichtlich Ihrer Beziehung zu Ihrer Schwester fiel mir auf, dass diese Sie aus dem Haus verwiesen hat. Ist das richtig? Warum? BF2: Sie hat mich nicht hinausgeworfen, aber sie und ihr Mann haben viel Kontakt mit anderen Tschetschenen. Sie kamen zu Besuch und stellten immer fragen, z.B. wieso wir hierhergekommen sind usw. BF1: Sie haben sich ganz einfach um politische Fragen gekümmert und interessiert. Als wir gekommen sind ist es uns noch schlechter gegangen, wir haben uns keine Fragen gestellt. Wir haben einfach gesagt, was wir uns denken und erst später haben wir vorsichtiger agiert. Wir haben uns dann gefragt, wieso sie solche Fragen stellen und warum sie alles über die politische Meinung wissen wollen. RI: Dann sind Sie weggezogen? BF1: Sie sagten, dass wir besser wissen, wie es derzeit in Tschetschenien zugeht, weil wir vor kurzem gekommen sind und wir sollen erzählen, was wir gesehen haben. RI: Sind Sie dann woanders hingezogen? BF1: Ich habe dann dem Mann der Schwester ( XXXX ) meiner Frau, gesagt, dass wir wegen Problemen hergekommen sind und wir wollen hier keine Probleme haben und deshalb keinen Kontakt, vor allem nicht mit Tschetschenen. Ich habe gesagt, desto weniger Kontakt wir mit Tschetschenen haben, umso weniger Probleme gibt es. Er hat dann gefragt, wovor wir Angst haben.BF1: Ich habe dann dem Mann der Schwester ( römisch 40 ) meiner Frau, gesagt, dass wir wegen Problemen hergekommen sind und wir wollen hier keine Probleme haben und deshalb keinen Kontakt, vor allem nicht mit Tschetschenen. Ich habe gesagt, desto weniger Kontakt wir mit Tschetschenen haben, umso weniger Probleme gibt es. Er hat dann gefragt, wovor wir Angst haben. BF2: Er hat die Situation einfach nicht verstanden, er war schon lange Zeit hier und im Fernsehen und Internet zeigt man immer nur die Schönen Seiten und nicht, was dahintersteckt. Deshalb haben wir beschlossen, von dort auszuziehen. RI: Beziehen Sie derzeit die Grundversorgung? BF2: Ja, über die Caritas. RI an BF2: Warum haben Sie – das ist auch ein Vorwurf der Behörde – diese Sippenhaftungsproblematik nicht gleich schon zu Beginn des erstinstanzlichen Asylverfahrens vorgebracht, da haben Sie beispielsweise bei der Niederschrift vom 08.06.2017 ausdrücklich in Bezug auf Sie selbst und Ihre Kinder Anträge nach Familienverfahren gestellt und im Protokoll steht ausdrücklich „Weder ich noch meine Kinder haben eigene Fluchtgründe“. Warum haben Sie das angegeben? Sie haben sich dann eigentlich nur auf die Gründe Ihres Manens bezogen. BF2: Ich habe das vielleicht falsch verstanden damals diese Frage. Man hat mich gefragt, ob ich persönliche Gründe hätte und ich habe gesagt, ich habe die gleichen Gründe wie meine ganze Familie, wie mein Mann und meine Kinder. BF1: Sie hat es so verstanden, dass sie dann ein eigenes Verfahren hätte. Sie fragten, ob sie einen besonderen oder anderen Grund hat. BF2: Wie kann ich es am besten erklären… Er sagte dann so etwas wie: „Wollen Sie noch etwas eigens Vorbringen?“ und ich habe nicht verstanden, was er damit meinte. BF1: Bei der zweiten Einvernahme haben wir dann darauf hingewiesen, dass das was steht nicht richtig ist. Der Referent sagte, das ist richtig so und in Ordnung. Erst danach hat man dann gesehen, dass er sich genau darauf bezogen hat. RI an BF2: Im vorbereitenden Schriftsatz führen Sie Ihre zwei Brüder XXXX und XXXX an, die dem „islamischen Staat“ in Syrien „beigetreten“ sind. Was ist mit diesen Brüdern heute?RI an BF2: Im vorbereitenden Schriftsatz führen Sie Ihre zwei Brüder römisch 40 und römisch 40 an, die dem „islamischen Staat“ in Syrien „beigetreten“ sind. Was ist mit diesen Brüdern heute? BF2: Ich weiß nicht genau, was mit XXXX passiert ist. Über XXXX gibt es ein Video im Internet und nach diesem Video wurde er getötet.BF2: Ich weiß nicht genau, was mit römisch 40 passiert ist. Über römisch 40 gibt es ein Video im Internet und nach diesem Video wurde er getötet. RI: Haben Sie einen Link zu diesen Videos? Wo befinden sich diese Videos? BF1: Dieses Video wurde bereits auf der Seite gelöscht. BF2: Wir haben damals eine Kopie angefertigt und diese Kopie dem Referenten in der ersten Instanz gezeigt. RI: Haben Sie ein Video oder nur ein Foto hergezeigt? BF1: Das Video. RI: Das Video selbst habe ich nicht, nur eine Abschrift. BF1: Der Referent hat gesagt, das Video ist eine Propaganda des islamischen Staates und er hat sich gewundert, wieso ich so etwas habe. Er trug mir auf dieses zu löschen, auch die Fotos. Ich habe dem Referenten gesagt, es heißt ich soll Beweise bringen und ich habe es mühevoll aus dem Internet heruntergeladen und wollte es als Beweis vorlegen. Jetzt ist das alles bereist gelöscht. RI an BF2: Lebt Ihr Bruder XXXX noch?RI an BF2: Lebt Ihr Bruder römisch 40 noch? BF2: Ja. Wir distanzieren uns ausdrücklich von den Sachen, die von meinem Bruder bekannt sind. BF1: Ich habe dem Referenten auch ausdrücklich gesagt, dass ich diese Fotos und Videos nur als Beweis benutzen möchte. Daraufhin sagte er mir, dass ich es sofort löschen soll. RV legt vor: Ein Foto der Mutter der BF2 mit einem sichtlich rechten blauen Auge, das von einer Misshandlung/Folter seitens tschetschenischer/russische Sicherheitsorgane herrühre. Dieses wird in Kopie zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt vor: Ein Foto der Mutter der BF2 mit einem sichtlich rechten blauen Auge, das von einer Misshandlung/Folter seitens tschetschenischer/russische Sicherheitsorgane herrühre. Dieses wird in Kopie zum Akt genommen. RI: Wie haben Sie sich eigentlich kennengelernt? BF
  11. Ich war damals auf einem Kleidermarkt in Grozny und habe mir Sachen angeschaut. Er hat mich dann gegrüßt und mich gebeten, meine Telefonnummer zu geben. In Tschetschenien ist das normal, die meisten Paare treffen sich irgendwo auf der Straße. Nachgefragt, wir sind dann etwas stehengeblieben, haben geredet und ich habe ihm meine Telefonnummer gegeben. RI Wie ging es dann weiter? BF2: Wir redeten dann über das Telefon miteinander. Danach haben wir uns manchmal getroffen, wenn ich in Grozny war. RI: Wie kann ich mir so ein Treffen vorstellen? BF2: Man kann ruhig in eine Pizzeria gehen oder in einem Park spazieren gehen. RI: Ohne dass sie verheiratet waren? BF2: Ja, wir mussten nur eine Distanz zueinander einhalten. BF1: Zum Beispiel, wenn wir in ein Lokal gehen, darf die Frau nicht neben einem sitzen, sondern muss gegenübersitzen. Es muss in einer Gegend sein, wo sich auch viele andere Leute aufhalten. RI: Wann haben Sie sich kennengelernt? BF2: Anfang des Jahres
  12. RI: Haben Sie Traditionell oder Standesamtlich geheiratet? BF2: Er hat dann lang in Russland gearbeitet und wir hatten nur telefonischen Kontakt. Ich war damals bei meiner Tante. Geheiratet haben wir erst im Jahr
  13. Nachgefragt, es war eigentlich keine große traditionelle Heirat. BF1: Es war nur ein Imam anwesend. Sie sagte ihre Mutter sei schon alt und sie braucht nur eine kleine Heirat. Nachgefragt, die standesamtliche Heirat war im selben Jahr im August. Sie hat bei ihrer Tante gelebt und es hat mich auch gewundert. Ich habe sie dann gefragt und sie meinte, das sei besser, weil sie dort in der Nähe arbeitet. RI an BF1: Haben Sie nicht gewusst, dass die Brüder Ihrer Frau sich dem IS angeschlossen haben? BF1: Wenn ich gewusst hätte, was sie machen, dann wäre es wohl nicht zu der Hochzeit gekommen, weil wir in unserer Familie auch schon schlechte Erfahrungen gemacht hatten, mit meinem Bruder. RI an BF1: Was ist mit Ihrem Bruder vorgefallen? BF1: Kadyrow-Leute und Russen haben meinen Bruder gemeinsam verschleppt. Dann erhielten wir eine Nachricht, dass wir bestätigen sollen, dass dieser Bruder bei der Explosion einer Gasflasche lebensgefährlich verletzt wurde. Wenn wir dies unterschreiben, dann zeigen sie uns wo er ist. Ich fuhr mit meiner Mutter zu einer Militäreinheit und dort zeigte man uns den Bruder mit vielen Verletzungen. Er war halbtot. Das rechte Bein hat furchtbar ausgesehen und musste amputiert werden. So gaben sie uns den Bruder zurück und sie sagten, wir sollen dankbar sein, dass er noch lebt. Wir mussten Lösegeld zahlen und erst dann konnten wir ihn mitnehmen. RI an BF1: Was ist mit diesem Bruder heute? BF1: Das weiß ich nicht, ich habe keinen Kontakt mit ihm. Nachgefragt, damit sie in Ruhe gelassen werden. Man hat sie schon gezwungen zu unterschreiben, dass wir in Syrien sind und nicht in Österreich. RI an BF1: Was genau meinen Sie mit „Damit sie in Ruhe gelassen werden“? BF1: Als wir das letzte Mal mit ihnen gesprochen haben, haben sie gesagt, dass sie nicht in Ruhe gelassen werden und immer abgeholt werden. Sie müssten eine bestimmte SIM-Karte benutzen, damit sie das überprüfen können, wann wir Kontakt haben. Der Bruder hat dann gesagt, dass wir uns damit abfinden müssen, dass es besser ist keinen Kontakt zueinander zu haben. Er sagte, wir sind im Ausland und sie müssen sich mit diesen Gegebenheiten abfinden. Deshalb hätte ich sicher nicht geheiratet, wenn ich von irgendeinem Problem der Verwandten gewusst hätte. RI an BF2: Warum haben Sie dies Ihrem Mann nicht gesagt? BF2 bricht in Tränen aus. BF2: Ich hätte gedacht, jetzt heirate ich und fahre zu meinem Mann in ein anderes Dorf oder Stadt und habe meine Ruhe. RI an BF1: War Ihr Bruder auch beim islamischen Staat? BF1: Nein, für uns sind das alles ein und dieselben. Die Kadyrow-Leute, der islamische Staat und all die militärischen Leute. Nach dieser Situation haben wir uns noch weiter entfernt gehalten von jeder Politik. Wir haben nur gearbeitet und deswegen wollte ich nicht weiterfragen, wo die Brüder sind. Sie sagte, sie sind in Moskau und das war für mich ok. Moskau war für mich durchaus denkbar. RI: Bei dem vorbereiteten Schriftsatz ist mir noch aufgefallen, dass Herr XXXX (eigentlich: XXXX “) und XXXX russische bzw. tschetschenische Informanten seien und Ihre regimefeindliche politische Haltung an Russland weitergeben. Auf der anderen Seite aber hat Ihr RV Zeitungsartikel Ihres Bruders vorgelegt, dass Ihr Bruder getötet wurde. Mir erscheint dies nicht ganz stimmig. Können/wollen Sie dazu etwas sagen?RI: Bei dem vorbereiteten Schriftsatz ist mir noch aufgefallen, dass Herr römisch 40 (eigentlich: römisch 40 “) und römisch 40 russische bzw. tschetschenische Informanten seien und Ihre regimefeindliche politische Haltung an Russland weitergeben. Auf der anderen Seite aber hat Ihr Regierungsvorlage Zeitungsartikel Ihres Bruders vorgelegt, dass Ihr Bruder getötet wurde. Mir erscheint dies nicht ganz stimmig. Können/wollen Sie dazu etwas sagen? BF1: XXXX stand früher auf der Seite der Kadyrow-Leute und der Russen. Nachgefragt, er bekam dann irgendwann einen Auftrag über die Ukraine, er sollte irgendjemanden ausfindig machen. Wir wissen selbst nicht genau, er hat dann einen Geldbetrag in der Ukraine übergeben. Es gab auch irgendein Video auf Youtube, dass XXXX davon sprach, dass die Kadyrow-Leute den Ukrainern Geld gegeben haben. Dann sollte irgendjemand umgebracht werden, darüber weiß ich aber nicht genau Bescheid. Die Ukrainer wollten dann einen Mord inszenieren, aber letztendlich kam es zu keinem Mord. XXXX teilte dies den ukrainischen Beamten mit. Dann wurde das Geld nicht mehr zurückbezahlt und man konnte den Auftrag nicht mehr ausführen. Nachgefragt, auf Youtube hat er erzählt was passiert ist und dass er ein Spion war.BF1: römisch 40 stand früher auf der Seite der Kadyrow-Leute und der Russen. Nachgefragt, er bekam dann irgendwann einen Auftrag über die Ukraine, er sollte irgendjemanden ausfindig machen. Wir wissen selbst nicht genau, er hat dann einen Geldbetrag in der Ukraine übergeben. Es gab auch irgendein Video auf Youtube, dass römisch 40 davon sprach, dass die Kadyrow-Leute den Ukrainern Geld gegeben haben. Dann sollte irgendjemand umgebracht werden, darüber weiß ich aber nicht genau Bescheid. Die Ukrainer wollten dann einen Mord inszenieren, aber letztendlich kam es zu keinem Mord. römisch 40 teilte dies den ukrainischen Beamten mit. Dann wurde das Geld nicht mehr zurückbezahlt und man konnte den Auftrag nicht mehr ausführen. Nachgefragt, auf Youtube hat er erzählt was passiert ist und dass er ein Spion war. RI an BF1: Ist dieses Video auch schon gelöscht oder noch auffindbar? BF1: Es ist nicht gelöscht. Es ist ein Interview, welches er einem Journalisten gibt. Er hat gesagt, dass das Geld nicht zurückgegeben wurde und er deswegen jetzt auf der anderen Seite ist. Das Geld wurde von den Ukrainern nicht zurückgezahlt, aber die Kadyrow-Leute verlangen das Geld von ihm. BF1 gibt nach Rückübersetzung an: XXXX wurde nach dem Interview getötet.BF1 gibt nach Rückübersetzung an: römisch 40 wurde nach dem Interview getötet. RI: So wie sich Ihre Verfahren darstellen, müsste eigentlich die BF2 die Hauptasylwerberin sein und der BF1 die Fluchtgründe abgeleitet von der BF2 haben. Sehen Sie das auch so? BF2: Ich habe meine Familienprobleme auf meinen Gatten leider übergewälzt. Festgehalten wird, dass die Hauptländerquelle die Länderinformation der Staatendokumentation darstellt, aktualisiert am 15.03.
  14. RV begehrt die Übermittlung desselben über den E-Mail Weg.Regierungsvorlage begehrt die Übermittlung desselben über den E-Mail Weg. Zur Situation in Österreich: RI: Sie haben heute bereits A2 Zertifikate vorgelegt. Wollen Sie die B1 Prüfung ablegen? BF1: Ja, ich habe vorgehabt die Sprache perfekt zu lernen und zu arbeiten. Wir haben aber noch keinen Platz in einem B1-Kurs, weil uns gesagt wurde, dass derzeit keine Kurse aufgrund des COVID Virus vergeben werden. Man hat uns in der Pension gesagt, dass wir erst im nächsten Monat über einen B1-Kurs reden können. Bei uns in der Pension verfolgt man das sehr genau. RI: Wie kann ich mir Ihr soziales Umfeld in Österreich vorstellen? BF1: Mit Tschetschenen haben wir überhaupt keinen Kontakt. Nachgefragt, ich arbeite und habe dort Kontakte und zwar vorwiegend mit Österreichern. RI an BF1: Was arbeiten Sie? BF1: Im Archiv des Otto-Wagner-Krankenhauses. Wir müssen die Akten und Krankengeschichten aufbereiten. RI: Arbeiten Sie dort Vollzeit? BF1: 20 Stunden im Monat sind erlaubt. Dort habe ich eigentlich nur mit Österreichern Kontakt. Ich arbeite auch noch für „Leo“, es ist eine Aktion der Caritas wo Lebensmittel gesammelt werden. Dort kommen Leute, Russen und Ukrainer, hin welche Klamotten oder Sachen benötigen und es sich nicht leisten können. Ich helfe ihnen sprachlich weiter und erkläre ihnen, was sie brauchen. Sie brauchen einen Einkommensnachweis, damit sie sich dort Sachen holen können. Ich gebe ihnen dann die Sachen aus. RI: Wie viele Stunden arbeiten Sie bei „Leo“? BF1: Jeden zweiten Donnerstag, morgen habe ich wieder Dienst dort. Ich muss um sieben schon dort sein, um das Auto und die Waren auszuräumen. Ich bliebe dann bis ca. zwölf Uhr dort. Nachgefragt, beim Otto-Wagner-Krankenhaus arbeite ich, wenn viel zu tun ist. Ich arbeite im Monat 20 Stunden dort. Nachgefragt, es ist nicht von vornherein festgelegt, wann ich dort bin. Ich gehe hin und frage, wie viel zu tun ist. Mir ist lieber, wenn ich die Tage abarbeite und nicht, dass ich eine längere Zeit nichts zu tun habe. RI: Wie viel erhalten Sie für diese Arbeit? BF1: € 110,- für das Krankenhaus und für „Leo“ erhalte ich nichts. RI an BF2: Was machen Sie? BF2: Ich bin bei den Kindern. BF1: Wir haben erst jetzt eine Wohnung bekommen, wo wir eine Küche und Nebenräume drinnen haben. Vorher war das nicht so. Es gab eine Gemeinschaftsküche und Dusche. Jetzt haben wir alles. Deswegen musste meine Frau sich ständig um die Kinder kümmern und konnte sie nicht alleine lassen. RI an BF1: Sie sind eigentlich ein Ingenieur, haben Sie ein Studium in Russland gemacht? Stimmt das? BF1: Ja, ich bin Erdöl-Ingenieur. Ich möchte es nostrifizieren lassen und deswegen möchte ich die Sprache perfekt beherrschen. BF1 gibt nach Rückübersetzung an: Ich habe im Norden Sibiriens auf Erdölfeldern gearbeitet. RI an BF1: Wann haben Sie vor, mit dem nostrifizieren anzufangen? BF1: Ich möchte die Zeit jetzt nutzen, um die Sprache perfekt zu beherrschen. Man hat mir auch gesagt, dass ich keine Chance für eine Nostrifizierung habe, solange ich keinen positiven Bescheid habe. RI an BF2: Haben Sie eine Ausbildung, wenn ja, welche? BF2: Ich habe die Grund- und Mittelschule abgeschlossen, dann ein Studium begonnen, aber nicht abgeschlossen. Es war im Fachgebiet Buchhaltung. Nachgefragt, ich habe elf Jahre lang die Schule besucht. Ich habe das „Attestat“ darüber. Ich möchte die Sprache besser lernen und dann Kurse machen. Ich möchte vielleicht als Kindererzieherin in einem Kindergarten tätig sein. RI an RV: Haben Sie Fragen an die BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an die BF? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. […]“ Folgende Unterlagen wurden im Verfahren vorgelegt: Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses (Niveau A1) des BF 1 vom 04.10.2016 und der BF 2 vom 04.03.2016, Diplom des BF 1 für Erdölwesen der staatlichen Universität in Grosny vom
  15. Mai 2011, Diplom des BF 1 über die Qualifizierung zum technischen Leiter der Universität Jugorsk von 2013, Meldezettel des BF 1 und der BF 2 vom 27.06.2016 und der BF 1-4 vom 17.01.2019, russischer Führerschein des BF 1, russische Heiratsurkunde der BF 1 und BF 2 vom 11.08.2015 mit beglaubigter Übersetzung vom 08.03.2016, Empfehlungsschreiben des „Donauquartier“ für den BF 1 und die BF 2 vom 06.06.2017 und 26.02.2019 sowie für den BF 1 vom 19.02.2019, Deutschkursbesuchsbestätigung A2 des BF 1 vom 03.04.2017, Sprachzertifikate des BF 1 (A1 vom 22.12.2016, A1+ vom 30.03.2017, A2 vom 29.06.2017 und 13.03.2021), Sprachzertifikat der BF 2 (A2 vom 12.03.2021), Gedächtnisprotokoll von XXXX (Verein Projekt Integrationshaus Beratungsstelle für AsylwerberInnen und Flüchtlinge in der Grundversorgung), Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit des BF 1 in der Hilfseinrichtung Le+O der Caritas vom 25.02.2021, Arbeitsbestätigung des BF 1 in der Klinik Penzing vom 24.02.2021, österreichische Geburtsurkunde und Meldezettel des BF 3 vom 26.08.2016, österreichische Geburtsurkunde und Meldezettel der BF 4 vom 27.12.2017, österreichische Geburtsurkunde und Meldezettel der BF 5 vom 06.11.2020, Kindergartenbesuchsbestätigungen des BF 3 vom 11.03.2019 und der BF 4 vom 05.03.2021, Protokoll der Zeugenvernehmung von XXXX vom 22.07.2020, Protokoll der Zeugenvernehmung von BF 1 vom 23.07.2020, Lichtbild der Mutter der BF 2 (Verletzung im Gesicht, „blaues Auge“), Lichtbild von XXXX (Verletzung am Bauch), Lichtbilder vom Cousin der BF 2 sowie von dessen Grabstein, Arbeitsübersetzungen (diverser Videos), Korrespondenz zwischen dem RV der BF und Zara Chacieva vom 03.03.2021, Zeitungsartikel „Der Standard“ vom 06.07.2020: Zwei Festnahmen nach Mord an Asylwerber, E-Mail-Korrespondenz hinsichtlich der Übermittlung selbiger vom 06.12.2018, beglaubigte schriftliche Übersetzung des Videos eines Privatsenders zur Ermordung des Cousins der BF 2 vom 20.05.2018.Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses (Niveau A1) des BF 1 vom 04.10.2016 und der BF 2 vom 04.03.2016, Diplom des BF 1 für Erdölwesen der staatlichen Universität in Grosny vom
  16. Mai 2011, Diplom des BF 1 über die Qualifizierung zum technischen Leiter der Universität Jugorsk von 2013, Meldezettel des BF 1 und der BF 2 vom 27.06.2016 und der BF 1-4 vom 17.01.2019, russischer Führerschein des BF 1, russische Heiratsurkunde der BF 1 und BF 2 vom 11.08.2015 mit beglaubigter Übersetzung vom 08.03.2016, Empfehlungsschreiben des „Donauquartier“ für den BF 1 und die BF 2 vom 06.06.2017 und 26.02.2019 sowie für den BF 1 vom 19.02.2019, Deutschkursbesuchsbestätigung A2 des BF 1 vom 03.04.2017, Sprachzertifikate des BF 1 (A1 vom 22.12.2016, A1+ vom 30.03.2017, A2 vom 29.06.2017 und 13.03.2021), Sprachzertifikat der BF 2 (A2 vom 12.03.2021), Gedächtnisprotokoll von römisch 40 (Verein Projekt Integrationshaus Beratungsstelle für AsylwerberInnen und Flüchtlinge in der Grundversorgung), Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit des BF 1 in der Hilfseinrichtung Le+O der Caritas vom 25.02.2021, Arbeitsbestätigung des BF 1 in der Klinik Penzing vom 24.02.2021, österreichische Geburtsurkunde und Meldezettel des BF 3 vom 26.08.2016, österreichische Geburtsurkunde und Meldezettel der BF 4 vom 27.12.2017, österreichische Geburtsurkunde und Meldezettel der BF 5 vom 06.11.2020, Kindergartenbesuchsbestätigungen des BF 3 vom 11.03.2019 und der BF 4 vom 05.03.2021, Protokoll der Zeugenvernehmung von römisch 40 vom 22.07.2020, Protokoll der Zeugenvernehmung von BF 1 vom 23.07.2020, Lichtbild der Mutter der BF 2 (Verletzung im Gesicht, „blaues Auge“), Lichtbild von römisch 40 (Verletzung am Bauch), Lichtbilder vom Cousin der BF 2 sowie von dessen Grabstein, Arbeitsübersetzungen (diverser Videos), Korrespondenz zwischen dem Regierungsvorlage der BF und Zara Chacieva vom 03.03.2021, Zeitungsartikel „Der Standard“ vom 06.07.2020: Zwei Festnahmen nach Mord an Asylwerber, E-Mail-Korrespondenz hinsichtlich der Übermittlung selbiger vom 06.12.2018, beglaubigte schriftliche Übersetzung des Videos eines Privatsenders zur Ermordung des Cousins der BF 2 vom 20.05.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Zur Person des BF 1 (allgemein):, Zur Person des BF 1 (allgemein): Der BF 1 ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, geboren am XXXX in XXXX , gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist muslimischen Glaubens (Sunnit). Er ist seit 11.08.2015 mit der BF 2 verheiratet und hat mit dieser drei gemeinsame Kinder (BF 3-5). Im September 2015 reiste er gemeinsam mit seiner Ehegattin, der BF 2, ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Herkunftsstaat hat der BF 1 noch drei Tanten und einen Onkel, steht mit diesen aber nicht in Kontakt. In Österreich hat er einen Onkel, der mit seiner Familie in Wien lebt und eine Cousine, die mit ihrer Familie in Graz lebt. Auch mit diesen hat der BF 1 keinen Kontakt. Der Aufenthaltsort seiner anderen Angehörigen (Eltern, Bruder und Schwester) ist ihm nicht bekannt. , Der BF 1 ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, geboren am römisch 40 in römisch 40 , gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist muslimischen Glaubens (Sunnit). Er ist seit 11.08.2015 mit der BF 2 verheiratet und hat mit dieser drei gemeinsame Kinder (BF 3-5). Im September 2015 reiste er gemeinsam mit seiner Ehegattin, der BF 2, ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Herkunftsstaat hat der BF 1 noch drei Tanten und einen Onkel, steht mit diesen aber nicht in Kontakt. In Österreich hat er einen Onkel, der mit seiner Familie in Wien lebt und eine Cousine, die mit ihrer Familie in Graz lebt. Auch mit diesen hat der BF 1 keinen Kontakt. Der Aufenthaltsort seiner anderen Angehörigen (Eltern, Bruder und Schwester) ist ihm nicht bekannt. Im Herkunftsstaat hat der BF 1 elf Jahre lang die Schule besucht, diese mit Matura abgeschlossen und anschließend sechs Jahre an der staatlichen Universität Grosny studiert, wo er ein Diplom für Erdölwesen erworben hat. In der Folge hat er eine weitere Ausbildung absolviert und ein Diplom über die Qualifizierung zum technischen Leiter erworben. Zuletzt hat er im Herkunftsstaat bis zu seiner Ausreise in Grosny und Nizhnevartovsk als Ingenieur gearbeitet, zwischen 80.000-90.000 Rubel monatlich verdient und mit seiner Ehegattin in Tolstoijurt gelebt. Seine Eltern verfügen über eine Eigentumswohnung in Grosny und ein Haus in Tolstoijurt. Der BF 1 lebt seit nunmehr fast sechs Jahren durchgehend in Österreich, er ist arbeitsfähig und gesund. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, hat im Zeitraum von März bis August 2020 im Ausmaß von 20 Stunden pro Monat im Archiv der Klinik Penzing gearbeitet, für diese Tätigkeit EUR 110,00 monatlich ins Verdienen gebracht und ist seit 08.05.2019 laufend jeden zweiten Donnerstag ehrenamtlich für eine Hilfseinrichtung der Caritas (Le+O) tätig. Sobald er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und für den Fall, dass das gegenständliche Verfahren positiv abgeschlossen wird, möchte er sein Studium in Österreich nostrifizieren lassen. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist derzeit mit seiner Familie (BF 2-5) im Caritas Karwanhaus wohnhaft. Der BF 1 ist strafgerichtlich unbescholten. Zur Person der BF 2 (allgemein): Die BF 2 ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, geboren am 07.10.1987 in Grosny, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist muslimischen Glaubens (Sunnitin). Sie ist seit 11.08.2015 mit dem BF 1 verheiratet und hat mit diesem drei gemeinsame Kinder (BF 3-5). Im September 2015 reiste sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten, dem BF 1, ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Herkunftsstaat leben noch die Mutter der BF 2, einer ihrer Brüder ( XXXX ), ein Onkel und dessen Gattin. Eine Schwester der BF 2 ( XXXX ) lebt in Wien, ein Bruder ( XXXX ) in Salzburg. Der Vater sowie ein weiterer Bruder der BF 2 ( XXXX ) sind bereits verstorben. Über einen anderen Bruder ( XXXX ), der zuletzt in Syrien aufhältig war und dort – wie auch XXXX – im Krieg gekämpft hat, hat die BF 2 keinerlei Informationen. Die BF 2 hat nur sporadischen Kontakt mit ihren Familienangehörigen in Tschetschenien. Die BF 2 ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, geboren am 07.10.1987 in Grosny, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist muslimischen Glaubens (Sunnitin). Sie ist seit 11.08.2015 mit dem BF 1 verheiratet und hat mit diesem drei gemeinsame Kinder (BF 3-5). Im September 2015 reiste sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten, dem BF 1, ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Herkunftsstaat leben noch die Mutter der BF 2, einer ihrer Brüder ( römisch 40 ), ein Onkel und dessen Gattin. Eine Schwester der BF 2 ( römisch 40 ) lebt in Wien, ein Bruder ( römisch 40 ) in Salzburg. Der Vater sowie ein weiterer Bruder der BF 2 ( römisch 40 ) sind bereits verstorben. Über einen anderen Bruder ( römisch 40 ), der zuletzt in Syrien aufhältig war und dort – wie auch römisch 40 – im Krieg gekämpft hat, hat die BF 2 keinerlei Informationen. Die BF 2 hat nur sporadischen Kontakt mit ihren Familienangehörigen in Tschetschenien. Im Herkunftsstaat hat die BF 2 elf Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Anschließend hat sie ein Studium begonnen, dieses jedoch nicht abgeschlossen. Zuletzt hat sie mit ihrem Ehegatten in Tolstoijurt gelebt und wurde von diesem versorgt. Ihre Familie verfügt über ein Haus mit Grundstück in Tschetschenien. Die BF 2 lebt seit nunmehr fast sechs Jahren durchgehend in Österreich, sie ist arbeitsfähig und gesund und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
  18. In Österreich kümmert sie sich um den Haushalt und die Kinder und möchte später vielleicht als Pädagogin in einem Kindergarten tätig sein. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist derzeit mit ihrer Familie (BF 1 und BF 3-5) im Caritas Karwanhaus wohnhaft. Die BF 2 ist strafgerichtlich unbescholten. Zur Person des BF 3 (allgemein): Der BF 3 wurde am XXXX in Österreich geboren. Er ist der Sohn des BF 1 und der BF 2, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und islamischen Religionsbekenntnisses. Seit 18.02.2019 besucht er den Kindergarten der St. Nikolausstiftung in 1080 Wien. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist mit seinen Eltern (BF 1 und BF 2) und seinen Geschwistern (BF 4 und BF 5) im Caritas Karwanhaus wohnhaft.Der BF 3 wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Er ist der Sohn des BF 1 und der BF 2, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und islamischen Religionsbekenntnisses. Seit 18.02.2019 besucht er den Kindergarten der St. Nikolausstiftung in 1080 Wien. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist mit seinen Eltern (BF 1 und BF 2) und seinen Geschwistern (BF 4 und BF 5) im Caritas Karwanhaus wohnhaft. Der BF 3 ist strafgerichtlich unbescholten. Zur Person der BF 4 (allein): Die BF 4 wurde am XXXX in Österreich geboren. Sie ist die Tochter des BF 1 und der BF 2, Staatsangehörige der Russischen Föderation und islamischen Religionsbekenntnisses. Seit 01.09.2020 besucht sie den Kindergarten der St. Nikolausstiftung in 1080 Wien. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist mit ihren Eltern (BF 1 und BF 2) und ihren Geschwistern (BF 3 und BF 5) im Caritas Karwanhaus wohnhaft.Die BF 4 wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Sie ist die Tochter des BF 1 und der BF 2, Staatsangehörige der Russischen Föderation und islamischen Religionsbekenntnisses. Seit 01.09.2020 besucht sie den Kindergarten der St. Nikolausstiftung in 1080 Wien. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist mit ihren Eltern (BF 1 und BF 2) und ihren Geschwistern (BF 3 und BF 5) im Caritas Karwanhaus wohnhaft. Die BF 4 ist strafgerichtlich unbescholten. Zur Person der BF 5: Die BF 5 wurde am XXXX in Österreich geboren. Sie ist die Tochter des BF 1 und der BF 2 und Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist mit ihren Eltern (BF 1 und BF 2) und ihren Geschwistern (BF 3 und BF 4) im Caritas Karwanhaus wohnhaft.Die BF 5 wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Sie ist die Tochter des BF 1 und der BF 2 und Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist mit ihren Eltern (BF 1 und BF 2) und ihren Geschwistern (BF 3 und BF 4) im Caritas Karwanhaus wohnhaft. Die BF 5 ist strafgerichtlich unbescholten. Zu den Fluchtgründen der BF 1 und BF 2: Der BF 1 und die BF 2 lernten einander im Jahr 2013 kennen, heirateten im Juli 2015 traditionell und im August 2015 standesamtlich in Tschetschenien. Ungefähr im Sommer 2014 schlossen sich zwei Brüder der BF 2, XXXX und XXXX , der Terrororganisation „Islamischer Staat“ an und reisten nach Syrien aus, um dort auf islamischer Seite im Krieg zu kämpfen. Kurz darauf erhielt die Mutter der BF 2 einen Anruf von einem bekannten Beamten, der sie über diesen Umstand informierte und die Familie der BF 2 in diesem Zusammenhang vor den Sicherheitskräften warnte. Die BF 2 und ihre dort befindlichen Geschwister verließen daraufhin unverzüglich das Haus der Mutter, die BF 2 wohnte fortan bei einer Tante (mütterlicherseits) im Dorf XXXX . Um die Beziehung und die bevorstehende Heirat nicht zu gefährden, erzählte die BF 2 dem BF 1 nichts von der IS-Mitgliedschaft ihrer Brüder. Nach der Heirat zog die BF 2 zum BF 1 ins Dorf XXXX , wo die beiden in einem Haus auf dem Grundstück der Eltern des BF 1 wohnten. In einem zweiten Haus auf demselben Grundstück lebten die Eltern und die Geschwister des BF 1.Der BF 1 und die BF 2 lernten einander im Jahr 2013 kennen, heirateten im Juli 2015 traditionell und im August 2015 standesamtlich in Tschetschenien. Ungefähr im Sommer 2014 schlossen sich zwei Brüder der BF 2, römisch 40 und römisch 40 , der Terrororganisation „Islamischer Staat“ an und reisten nach Syrien aus, um dort auf islamischer Seite im Krieg zu kämpfen. Kurz darauf erhielt die Mutter der BF 2 einen Anruf von einem bekannten Beamten, der sie über diesen Umstand informierte und die Familie der BF 2 in diesem Zusammenhang vor den Sicherheitskräften warnte. Die BF 2 und ihre dort befindlichen Geschwister verließen daraufhin unverzüglich das Haus der Mutter, die BF 2 wohnte fortan bei einer Tante (mütterlicherseits) im Dorf römisch 40 . Um die Beziehung und die bevorstehende Heirat nicht zu gefährden, erzählte die BF 2 dem BF 1 nichts von der IS-Mitgliedschaft ihrer Brüder. Nach der Heirat zog die BF 2 zum BF 1 ins Dorf römisch 40 , wo die beiden in einem Haus auf dem Grundstück der Eltern des BF 1 wohnten. In einem zweiten Haus auf demselben Grundstück lebten die Eltern und die Geschwister des BF
  19. Zirka ein Monat nach der standesamtlichen Trauung, in der Nacht des 12.09.2015, drangen maskierte und mit Gewehren bewaffnete Männer in schwarzen Militäruniformen auf das Grundstück der Eltern des BF 1 ein, indem sie das Schloss der Hoftür aufbrachen und sich sofort im ganzen Hof verteilten. Als die Eltern des BF 1 ebenfalls in den Hof kamen, zeigte einer der uniformierten Männer dem Vater des BF 1 eine Aufnahme auf seinem Handy, auf der einer der Brüder der BF 2 ( XXXX ) zu sehen war, und fragte ihn, ob er diese Person kenne, was dieser verneinte. Als die BF 2 aus dem Haus kam, wurde sie sofort festgehalten, an den Haaren gezogen und mit dem Umbringen bedroht. Von den Eindringlingen erfuhren der BF 1 und die BF 2, dass einer der Brüder der BF 2 ( XXXX ) im Krieg in Syrien gefallen war. Dem BF 1 und der BF 2 wurden ihre Reisepässe von den Uniformierten abgenommen. Dem körperbehinderten Bruder des BF 1 versetzten die bewaffneten Männer einen Stoß, sodass dieser zu Boden fiel. Sie gaben auch mehrere Schüsse in die Luft ab. Aufgrund des Tumults hatten sich bereits mehrere Nachbarn im Hof eingefunden und es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen diesen und den Eindringlingen, sodass es dem BF 1 und der BF 2 schließlich gelang, zu entkommen. Der BF 1 und die BF 2 übernachteten anschließend im Kellergeschoß einer Tante des BF 1 im selben Dorf. Am nächsten Tag fuhren sie mit einem Taxi in die Stadt XXXX , wo sie für zwei Tage blieben. Am 15.09.2015 traten der BF 1 und die BF 2 von dort aus mithilfe eines Schleppers die Flucht nach Österreich an, wo sie am 21.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Zirka ein Monat nach der standesamtlichen Trauung, in der Nacht des 12.09.2015, drangen maskierte und mit Gewehren bewaffnete Männer in schwarzen Militäruniformen auf das Grundstück der Eltern des BF 1 ein, indem sie das Schloss der Hoftür aufbrachen und sich sofort im ganzen Hof verteilten. Als die Eltern des BF 1 ebenfalls in den Hof kamen, zeigte einer der uniformierten Männer dem Vater des BF 1 eine Aufnahme auf seinem Handy, auf der einer der Brüder der BF 2 ( römisch 40 ) zu sehen war, und fragte ihn, ob er diese Person kenne, was dieser verneinte. Als die BF 2 aus dem Haus kam, wurde sie sofort festgehalten, an den Haaren gezogen und mit dem Umbringen bedroht. Von den Eindringlingen erfuhren der BF 1 und die BF 2, dass einer der Brüder der BF 2 ( römisch 40 ) im Krieg in Syrien gefallen war. Dem BF 1 und der BF 2 wurden ihre Reisepässe von den Uniformierten abgenommen. Dem körperbehinderten Bruder des BF 1 versetzten die bewaffneten Männer einen Stoß, sodass dieser zu Boden fiel. Sie gaben auch mehrere Schüsse in die Luft ab. Aufgrund des Tumults hatten sich bereits mehrere Nachbarn im Hof eingefunden und es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen diesen und den Eindringlingen, sodass es dem BF 1 und der BF 2 schließlich gelang, zu entkommen. Der BF 1 und die BF 2 übernachteten anschließend im Kellergeschoß einer Tante des BF 1 im selben Dorf. Am nächsten Tag fuhren sie mit einem Taxi in die Stadt römisch 40 , wo sie für zwei Tage blieben. Am 15.09.2015 traten der BF 1 und die BF 2 von dort aus mithilfe eines Schleppers die Flucht nach Österreich an, wo sie am 21.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Nach ihrer Ankunft in Österreich wohnten der BF 1 und die BF 2 zunächst für zirka ein Monat bei der Schwester der BF 2 ( XXXX ) und deren Ehemann ( XXXX alias XXXX alias „ XXXX “). In dieser Zeit hatten sie auch Kontakt zu einem Bekannten der beiden, XXXX , und äußerten sowohl diesem als auch XXXX gegenüber ihre regimekritische politische Haltung.Nach ihrer Ankunft in Österreich wohnten der BF 1 und die BF 2 zunächst für zirka ein Monat bei der Schwester der BF 2 ( römisch 40 ) und deren Ehemann ( römisch 40 alias römisch 40 alias „ römisch 40 “). In dieser Zeit hatten sie auch Kontakt zu einem Bekannten der beiden, römisch 40 , und äußerten sowohl diesem als auch römisch 40 gegenüber ihre regimekritische politische Haltung. Im Frühjahr 2018 hatten der BF 1 und die BF 2 mehrmals Kontakt mit dem Cousin der BF 2 ( XXXX ). Dieser teilte ihnen mit, dass er bereits mehrfach von der Polizei festgenommen und gefoltert worden war und man ihm seine Reisedokumente abgenommen habe. Auch berichtete er, dass er unter Folter gezwungen worden war, zu „gestehen“, dass er mit dem BF 1 und der BF 2 in Kontakt stehe, um „ebenfalls“ nach Syrien zu reisen, weshalb er zu einer bedingten Strafe verurteilt worden sei. Er fürchte um sein Leben und versuche nun, seine Flucht zu organisieren. Danach hörten der BF 1 und die BF 2 einige Wochen nichts mehr von XXXX und erfuhren nur von Angehörigen der BF 2, dass dieser verschwunden sei. Am 27.04.2018 erfuhr die BF 2 bei einem Telefonat mit einer ehemaligen Nachbarin, dass ihr Cousin XXXX am 25.04.2018 von Soldaten der tschetschenischen Regierung gefoltert und getötet worden war. Im Frühjahr 2018 hatten der BF 1 und die BF 2 mehrmals Kontakt mit dem Cousin der BF 2 ( römisch 40 ). Dieser teilte ihnen mit, dass er bereits mehrfach von der Polizei festgenommen und gefoltert worden war und man ihm seine Reisedokumente abgenommen habe. Auch berichtete er, dass er unter Folter gezwungen worden war, zu „gestehen“, dass er mit dem BF 1 und der BF 2 in Kontakt stehe, um „ebenfalls“ nach Syrien zu reisen, weshalb er zu einer bedingten Strafe verurteilt worden sei. Er fürchte um sein Leben und versuche nun, seine Flucht zu organisieren. Danach hörten der BF 1 und die BF 2 einige Wochen nichts mehr von römisch 40 und erfuhren nur von Angehörigen der BF 2, dass dieser verschwunden sei. Am 27.04.2018 erfuhr die BF 2 bei einem Telefonat mit einer ehemaligen Nachbarin, dass ihr Cousin römisch 40 am 25.04.2018 von Soldaten der tschetschenischen Regierung gefoltert und getötet worden war. Auch die Mutter der BF 2 wurde bereits von den Sicherheitsbehörden mitgenommen, verhört und dabei auch misshandelt. Der Bruder der BF 2 ( XXXX ), der früher in St. Petersburg gelebt hat, wurde von den tschetschenischen Sicherheitsbehörden zurück nach Tschetschenien gebracht, dort ebenfalls gefoltert und gezwungen, in Tschetschenien zu bleiben. Seither wird er immer wieder tageweise inhaftiert und dann wieder freigelassen.Auch die Mutter der BF 2 wurde bereits von den Sicherheitsbehörden mitgenommen, verhört und dabei auch misshandelt. Der Bruder der BF 2 ( römisch 40 ), der früher in St. Petersburg gelebt hat, wurde von den tschetschenischen Sicherheitsbehörden zurück nach Tschetschenien gebracht, dort ebenfalls gefoltert und gezwungen, in Tschetschenien zu bleiben. Seither wird er immer wieder tageweise inhaftiert und dann wieder freigelassen. Der Schwager der BF 2 ( XXXX alias XXXX “) wurde am XXXX in XXXX ermordet, nachdem er sich zuvor in einem Videoblog kritisch gegenüber der tschetschenischen Führung geäußert hatte. In weiterer Folge veröffentlichte die Schwester der BF 2 ( XXXX ) Videos auf YouTube, in welchen sie die tschetschenische Führung und insbesondere den tschetschenischen Gewaltherrscher Ramzan Kadyrow verflucht und diesen unter anderem für die Ermordung ihres Ehemanns und ihres Cousins ( XXXX ) verantwortlich macht. Darüber hinaus wurde ein weiteres Video von der Familie des ermordeten Schwagers der BF 2 veröffentlicht, in dem diese versucht, der Schwester der BF 2 ( XXXX ) die Schuld für die Wandlung des Ermordeten zu einem Regimekritiker zuzuweisen, vermutlich, um sich selbst vor Sippenhaft zu schützen. Der Schwager der BF 2 ( römisch 40 alias römisch 40 “) wurde am römisch 40 in römisch 40 ermordet, nachdem er sich zuvor in einem Videoblog kritisch gegenüber der tschetschenischen Führung geäußert hatte. In weiterer Folge veröffentlichte die Schwester der BF 2 ( römisch 40 ) Videos auf YouTube, in welchen sie die tschetschenische Führung und insbesondere den tschetschenischen Gewaltherrscher Ramzan Kadyrow verflucht und diesen unter anderem für die Ermordung ihres Ehemanns und ihres Cousins ( römisch 40 ) verantwortlich macht. Darüber hinaus wurde ein weiteres Video von der Familie des ermordeten Schwagers der BF 2 veröffentlicht, in dem diese versucht, der Schwester der BF 2 ( römisch 40 ) die Schuld für die Wandlung des Ermordeten zu einem Regimekritiker zuzuweisen, vermutlich, um sich selbst vor Sippenhaft zu schützen. Aus Angst vor einer Gefährdung auch hier in Österreich wendeten sich sowohl der BF 1 als auch der Bruder der BF 2 ( XXXX ) an die österreichische Polizei. Aus Angst vor einer Gefährdung auch hier in Österreich wendeten sich sowohl der BF 1 als auch der Bruder der BF 2 ( römisch 40 ) an die österreichische Polizei. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei XXXX alias XXXX alias „ XXXX “ und XXXX um russische bzw. tschetschenische Informanten gehandelt hat, bzw. handelt, und diese das tschetschenische Regime über die regime-feindliche politische Haltung der BF 1 und BF 2 informiert hätten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei römisch 40 alias römisch 40 alias „ römisch 40 “ und römisch 40 um russische bzw. tschetschenische Informanten gehandelt hat, bzw. handelt, und diese das tschetschenische Regime über die regime-feindliche politische Haltung der BF 1 und BF 2 informiert hätten. Weiters konnte weder festgestellt werden, dass die Mutter und die Geschwister des Ermordeten XXXX gefoltert bzw. ermordet wurden, noch, dass ein Angriff auf die Schwester der BF 2 ( XXXX ) stattgefunden hat.Weiters konnte weder festgestellt werden, dass die Mutter und die Geschwister des Ermordeten römisch 40 gefoltert bzw. ermordet wurden, noch, dass ein Angriff auf die Schwester der BF 2 ( römisch 40 ) stattgefunden hat. Im Falle einer Rückkehr des BF 1 und der BF 2 nach Tschetschenien besteht die reale Gefahr, dass diese aufgrund einer ihnen unterstellten politischen Gesinnung (Mitgliedschaft/Naheverhältnis zur Terrororganisation „Islamischer Staat“) bzw. aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich zur Familie der BF 2, im Rahmen der sogenannten Sippenhaft von staatlichen Stellen verfolgt, gefoltert, inhaftiert und unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt wären. Eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative steht den BF 1 und 2 nicht zur Verfügung, da diese landesweit aufgefunden werden könnten und die staatlichen Einrichtungen ihres Herkunftsstaates nicht hinreichend imstande wären, sie vor dieser Verfolgung zu schützen. Dies umso mehr, da die Familie der BF 2 – aufgrund der von XXXX nach der Ermordung ihres Ehemannes im Juli 2020 veröffentlichten Videos – neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten ist.Eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative steht den BF 1 und 2 nicht zur Verfügung, da diese landesweit aufgefunden werden könnten und die staatlichen Einrichtungen ihres Herkunftsstaates nicht hinreichend imstande wären, sie vor dieser Verfolgung zu schützen. Dies umso mehr, da die Familie der BF 2 – aufgrund der von römisch 40 nach der Ermordung ihres Ehemannes im Juli 2020 veröffentlichten Videos – neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten ist. Zu den Fluchtgründen der BF 3-5: Für die BF 3-5 konnten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht werden. Zum Herkunftsstaat: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Russischen Föderation (generiert am 15.03.2021, Schreibfehler teilweise korrigiert): Politische Lage Letzte Änderung: 04.09.2020 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vgl. CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vergleiche CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  20. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren. Der Volksentscheid über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  21. Juli 2020 statt, nachdem er aufgrund der Corona Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der so genannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 7.2020a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c).Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vergleiche AA 2.3.2020c). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vgl. Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018).Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vergleiche Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a).Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vergleiche AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 7.2020a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  22. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer „smarten Abstimmung“ aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten jeden wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt (2.3.2020c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 10.3.2020 • CIA – Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 10.3.2020 • EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-ofprotection.pdf, Zugriff 10.3.2020 • FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 10.3.2020 • GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 17.7.2020 • GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 17.7.2020 • Global Security (21.9.2016): Duma Election - 18 September 2016, https://www.globalsecurity.org/military/world/russia/politics-2016.htm, Zugriff 10.3.2020 • Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020 • MDR 16.7.2020: Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020 • ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020 • OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020 • Presse.at (19.3.2018): Putin: „Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen“, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesstsich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020 • RIA Nowosti (23.9.2016): ЦИК утвердил результаты выборов в Госдуму, https://ria.ru/20160923/1477668197.html, Zugriff 10.3.2020 • Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020 • Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020 • Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020 Tschetschenien Letzte Änderung: 09.04.2020 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020, vgl. AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020, vergleiche AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederationstand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 • FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 • HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020 • NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlichzerrissen-ld.1492435, Zugriff 11.3.2020 • ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 • SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 09.04.2020 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten

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