Obsah (4)
§ 8Art 133§ 3Art. 2RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2021 GeschäftszahlW121 2124664-1 SpruchW121 2124664-1/53E, W121 2124664-1/53E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. II.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt. III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. – römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer führt laut eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der XXXX an, ist XXXX Moslem, reiste am XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer führt laut eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an, ist römisch 40 Moslem, reiste am römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer befragt zu seinem Fluchtgrund an, dass er der Volksgruppe der XXXX angehöre. Seine XXXX sei XXXX . Ihr XXXX habe sie mit jemand anderem XXXX . Weil sie ihn XXXX , sei sie aus Afghanistan zu ihm in den XXXX gekommen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er Angst vor der Familie seiner XXXX und ihrem XXXX habe.Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer befragt zu seinem Fluchtgrund an, dass er der Volksgruppe der römisch 40 angehöre. Seine römisch 40 sei römisch 40 . Ihr römisch 40 habe sie mit jemand anderem römisch 40 . Weil sie ihn römisch 40 , sei sie aus Afghanistan zu ihm in den römisch 40 gekommen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er Angst vor der Familie seiner römisch 40 und ihrem römisch 40 habe. Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich am XXXX an, dass er afghanischer Staatsbürger sei, der Volksgruppe der XXXX angehöre und XXXX Moslem sei. Der Beschwerdeführer sei seit seinem XXXX Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan gewesen. Seine Familie sei in den XXXX gezogen. Genaueres wisse er nicht. Er hätte im XXXX XXXX Jahre lang die Schule besucht. Sodann hätte er an einer Universität im XXXX studiert, das Studium jedoch abgebrochen.Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich am römisch 40 an, dass er afghanischer Staatsbürger sei, der Volksgruppe der römisch 40 angehöre und römisch 40 Moslem sei. Der Beschwerdeführer sei seit seinem römisch 40 Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan gewesen. Seine Familie sei in den römisch 40 gezogen. Genaueres wisse er nicht. Er hätte im römisch 40 römisch 40 Jahre lang die Schule besucht. Sodann hätte er an einer Universität im römisch 40 studiert, das Studium jedoch abgebrochen. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den XXXX verlassen hätte, da seine XXXX entschieden hätten, dass er sein Glück in Europa versuchen solle. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er und seine XXXX ermordet würden, da seine XXXX von XXXX weggelaufen sei und der Beschwerdeführer sie aufgenommen und XXXX hätte. Darüber hinaus kenne er Afghanistan nur aus seiner Kindheit. Er könne sich nicht einmal daran erinnern.Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den römisch 40 verlassen hätte, da seine römisch 40 entschieden hätten, dass er sein Glück in Europa versuchen solle. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er und seine römisch 40 ermordet würden, da seine römisch 40 von römisch 40 weggelaufen sei und der Beschwerdeführer sie aufgenommen und römisch 40 hätte. Darüber hinaus kenne er Afghanistan nur aus seiner Kindheit. Er könne sich nicht einmal daran erinnern. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Eine Rückkehr nach Afghanistan wäre ihm überdies aufgrund seines seit Kindesalter im XXXX verbrachten Lebens in Zusammenhang mit seiner Religions- sowie Volksgruppenzugehörigkeit nicht möglich. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Eine Rückkehr nach Afghanistan wäre ihm überdies aufgrund seines seit Kindesalter im römisch 40 verbrachten Lebens in Zusammenhang mit seiner Religions- sowie Volksgruppenzugehörigkeit nicht möglich. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsberaters neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das BFA wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen bekräftigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben. Zudem führte er aus, im XXXX XXXX Jahre lang die Schule besucht zu haben. Sodann habe er XXXX lang nichts gemacht und dann ca. viereinhalb Jahre im XXXX islamische Bildung bzw. islamisches Recht studiert. Zudem habe er etwa eineinhalb Jahre XXXX studiert.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsberaters neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das BFA wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen bekräftigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben. Zudem führte er aus, im römisch 40 römisch 40 Jahre lang die Schule besucht zu haben. Sodann habe er römisch 40 lang nichts gemacht und dann ca. viereinhalb Jahre im römisch 40 islamische Bildung bzw. islamisches Recht studiert. Zudem habe er etwa eineinhalb Jahre römisch 40 studiert. Mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet ab und erkannte dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Asyl
G den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.
§ 8Abs. 4 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.Mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet ab und erkannte dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt. Aufgrund der vom BFA erhobenen außerordentlichen Revision vom XXXX hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , das angefochtene Erkenntnis in den Spruchpunkten A) II. und A) III. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.Aufgrund der vom BFA erhobenen außerordentlichen Revision vom römisch 40 hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , das angefochtene Erkenntnis in den Spruchpunkten A) römisch zwei. und A) römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der VwGH bereits wiederholt - etwa in seinem Erkenntnis vom XXXX , XXXX , - mit dem Kriterium nach § 8 Abs. 1 AsylG einer realen Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung durch eine Rückkehr nach Afghanistan auseinandergesetzt habe. Es werde daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. In diesem Sinn obliege es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reiche nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen. Die allgemeine Situation in Afghanistan sei nämlich nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der VwGH bereits wiederholt - etwa in seinem Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , - mit dem Kriterium nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG einer realen Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung durch eine Rückkehr nach Afghanistan auseinandergesetzt habe. Es werde daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. In diesem Sinn obliege es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reiche nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen. Die allgemeine Situation in Afghanistan sei nämlich nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Das BVwG habe mit seinen Feststellungen zwar die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat aufgezeigt, dies in Bezug auf Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sowie auf eine allgemein sehr prekäre Sicherheitslage. Die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinn der obigen Rechtsgrundsätze werde damit aber nicht dargetan.Das BVwG habe mit seinen Feststellungen zwar die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat aufgezeigt, dies in Bezug auf Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sowie auf eine allgemein sehr prekäre Sicherheitslage. Die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Sinn der obigen Rechtsgrundsätze werde damit aber nicht dargetan. Das BVwG führte im fortgesetzten Verfahren am XXXX eine neuerliche Verhandlung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache XXXX und eines Vertreters – das BFA war trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen – im Wesentlichen erneut an, dass er XXXX und XXXX sei, seit seinem XXXX . Lebensjahr im XXXX gewesen sei und ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich sei, da er niemanden dort habe. Der Beschwerdeführer legte zudem ein positives ÖSD Deutsch-Zertifikat B2, ein positives Integrationsprüfungszeugnis B1 des ÖIF, eine Gewerbeberechtigung betreffend einen Botendienst des Beschwerdeführers, zwei Bestätigungen über die Teilnahme an Erste-Hilfe-Kursen, Teilnahmebestätigungen über die Teilnahme an den Info-Modulen Soziales und Wohnen, eine Bestätigung betreffend die Teilnahme an einem Vereinsleben, sowie einen Mietvertrag vor.Das BVwG führte im fortgesetzten Verfahren am römisch 40 eine neuerliche Verhandlung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache römisch 40 und eines Vertreters – das BFA war trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen – im Wesentlichen erneut an, dass er römisch 40 und römisch 40 sei, seit seinem römisch 40 . Lebensjahr im römisch 40 gewesen sei und ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich sei, da er niemanden dort habe. Der Beschwerdeführer legte zudem ein positives ÖSD Deutsch-Zertifikat B2, ein positives Integrationsprüfungszeugnis B1 des ÖIF, eine Gewerbeberechtigung betreffend einen Botendienst des Beschwerdeführers, zwei Bestätigungen über die Teilnahme an Erste-Hilfe-Kursen, Teilnahmebestätigungen über die Teilnahme an den Info-Modulen Soziales und Wohnen, eine Bestätigung betreffend die Teilnahme an einem Vereinsleben, sowie einen Mietvertrag vor. Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift übermittelt. Es gab – wie schon zur ersten Verhandlung am XXXX – erneut keine Stellungnahme dazu ab und beteiligte sich auch sonst nicht am Verfahren.Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift übermittelt. Es gab – wie schon zur ersten Verhandlung am römisch 40 – erneut keine Stellungnahme dazu ab und beteiligte sich auch sonst nicht am Verfahren. Mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , erkannte das BVwG dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Asyl
G neuerlich den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.
§ 8Abs. 4 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.Mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , erkannte das BVwG dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG neuerlich den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt. Aufgrund der neuerlich vom BFA erhobenen außerordentlichen Revision vom XXXX hob der VwGH erneut mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.Aufgrund der neuerlich vom BFA erhobenen außerordentlichen Revision vom römisch 40 hob der VwGH erneut mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der VwGH im Wesentlichen aus, dass insofern vom Verwaltungsgericht nach entsprechender Prüfung die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf ein Gebiet allgemein bejaht werde, es dem Asylwerber obliege, besondere Umstände aufzuzeigen, die gegen die Zumutbarkeit sprächen. Bei der Beurteilung in Bezug auf Art. 3 EMRK sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen seien, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. EMRK verstoßenden Behandlung drohe. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat könne auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Eine solche Situation sei nur unter exzeptionallen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reiche nicht aus. Vielmehr sei es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorlägen. Begründend führte der VwGH im Wesentlichen aus, dass insofern vom Verwaltungsgericht nach entsprechender Prüfung die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf ein Gebiet allgemein bejaht werde, es dem Asylwerber obliege, besondere Umstände aufzuzeigen, die gegen die Zumutbarkeit sprächen. Bei der Beurteilung in Bezug auf Artikel 3, EMRK sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen seien, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen "Art". EMRK verstoßenden Behandlung drohe. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat könne auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Eine solche Situation sei nur unter exzeptionallen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reiche nicht aus. Vielmehr sei es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorlägen. Weiters entspreche es in Bezug auf Afghanistan der Rechtsprechung des VwGH, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im XXXX aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist. Dass diese Rechtsprechung – im Besonderen in Bezug auf afghanische Staatsangehörige, die im XXXX aufgewachsen oder die längste Zeit ihres Lebens dort verbracht haben – auch zur hier maßgeblichen Berichtslage aufrechtzuerhalten sei, habe der VwGH bereits zum Ausdruck gebracht (vgl. zu einem aus dem XXXX stammenden Erkenntnis des BVwG, dem der Fall eines afghanischen Staatsangehörigen, der im XXXX geboren und aufgewachsen ist, zugrunde lag, VfGH XXXX XXXX , worin der VfGH zur vom BVwG betreffend Art. 3 EMRK vorgenommenen Beurteilung – ausgehend von seinem Prüfmaßstab – festgehalten habe, es liege keine von diesem Gerichtshof wahrzunehmende Verletzung dieses Grundrechtes vor).Weiters entspreche es in Bezug auf Afghanistan der Rechtsprechung des VwGH, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im römisch 40 aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist. Dass diese Rechtsprechung – im Besonderen in Bezug auf afghanische Staatsangehörige, die im römisch 40 aufgewachsen oder die längste Zeit ihres Lebens dort verbracht haben – auch zur hier maßgeblichen Berichtslage aufrechtzuerhalten sei, habe der VwGH bereits zum Ausdruck gebracht vergleiche zu einem aus dem römisch 40 stammenden Erkenntnis des BVwG, dem der Fall eines afghanischen Staatsangehörigen, der im römisch 40 geboren und aufgewachsen ist, zugrunde lag, VfGH römisch 40 römisch 40 , worin der VfGH zur vom BVwG betreffend Artikel 3, EMRK vorgenommenen Beurteilung – ausgehend von seinem Prüfmaßstab – festgehalten habe, es liege keine von diesem Gerichtshof wahrzunehmende Verletzung dieses Grundrechtes vor). Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , wies das BVwG schließlich ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung den Antrag des Beschwerdeführers auf subsidiären Schutz ab und bestätigte auch die übrigen Spruchpunkte des Bescheides des BFA vom XXXX . Mit demselben Erkenntnis (zur Zahl XXXX ) wies das BVwG darüber hinaus auch die Beschwerde gegen den in der Zwischenzeit ergangenen Bescheid des BFA vom XXXX , mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung abgewiesen wurde, ab.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 , wies das BVwG schließlich ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung den Antrag des Beschwerdeführers auf subsidiären Schutz ab und bestätigte auch die übrigen Spruchpunkte des Bescheides des BFA vom römisch 40 . Mit demselben Erkenntnis (zur Zahl römisch 40 ) wies das BVwG darüber hinaus auch die Beschwerde gegen den in der Zwischenzeit ergangenen Bescheid des BFA vom römisch 40 , mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung abgewiesen wurde, ab. Gegen diese Entscheidung erhob nunmehr der Beschwerdeführer am XXXX eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behauptete und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragte.Gegen diese Entscheidung erhob nunmehr der Beschwerdeführer am römisch 40 eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behauptete und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragte. Mit Erkenntnis des VfGH vom XXXX XXXX , hob der VfGH das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom XXXX hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie der erlassenen Rückkehrentscheidung und des Ausspruches der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise (betrifft XXXX ), auf, da der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurde. Im Übrigen (betrifft XXXX – Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung) wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und an den VwGH zur Entscheidung abgetreten.Mit Erkenntnis des VfGH vom römisch 40 römisch 40 , hob der VfGH das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie der erlassenen Rückkehrentscheidung und des Ausspruches der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise (betrifft römisch 40 ), auf, da der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurde. Im Übrigen (betrifft römisch 40 – Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung) wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und an den VwGH zur Entscheidung abgetreten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die herangezogenen EASO-Leitlinien eine spezifische Information betreffend Fälle wie jenen des Beschwerdeführers, der seit seinem XXXX Lebensjahr im XXXX gelebt hat und aufgewachsen ist, enthalten (S. 139 der Country Guidance: Afghanistan – Guidance note and common analysis). Das BVwG habe die Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen. Ein bloßer Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH zu ähnlichen Fällen könne eine Auseinandersetzung mit den Länderberichten im Einzelfall nicht ersetzen. Im fortgesetzten Verfahren bedürfe es aufgrund näher dargestellter Berichtslage und widergegebener Rechtsprechung des VfGH einer Begründung, auf Grund welcher außergewöhnlichen Umstände es dem Beschwerdeführer, der seit seinem XXXX Lebensjahr bis zur Ausreise ins Bundesgebiet im XXXX lebte, dennoch möglich sein könnte, nach Afghanistan zurückzukehren, ohne dass er in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gem. Art. 2 EMRK auf Leben sowie gem. Art. 3 EMRK, weder der Folter noch erniederigender oder unmenschlicher Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt werde.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die herangezogenen EASO-Leitlinien eine spezifische Information betreffend Fälle wie jenen des Beschwerdeführers, der seit seinem römisch 40 Lebensjahr im römisch 40 gelebt hat und aufgewachsen ist, enthalten (S. 139 der Country Guidance: Afghanistan – Guidance note and common analysis). Das BVwG habe die Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen. Ein bloßer Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH zu ähnlichen Fällen könne eine Auseinandersetzung mit den Länderberichten im Einzelfall nicht ersetzen. Im fortgesetzten Verfahren bedürfe es aufgrund näher dargestellter Berichtslage und widergegebener Rechtsprechung des VfGH einer Begründung, auf Grund welcher außergewöhnlichen Umstände es dem Beschwerdeführer, der seit seinem römisch 40 Lebensjahr bis zur Ausreise ins Bundesgebiet im römisch 40 lebte, dennoch möglich sein könnte, nach Afghanistan zurückzukehren, ohne dass er in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gem. Artikel 2, EMRK auf Leben sowie gem. Artikel 3, EMRK, weder der Folter noch erniederigender oder unmenschlicher Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt werde. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom XXXX Integrationsunterlagen an das BVwG.Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom römisch 40 Integrationsunterlagen an das BVwG. Das BVwG führte im fortgesetzten Verfahren am XXXX erneut eine mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache XXXX und des Rechtsvertreters – das BFA war trotz ausgewiesener Ladung abermals unentschuldigt nicht erschienen – im Wesentlichen an, dass sich an seiner Situation bei einer Rückkehr nach Afghanistan nichts geändert habe. Er sei XXXX und XXXX und seit seinem XXXX . Lebensjahr im XXXX gewesen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm nicht möglich, da er niemanden dort habe. Er habe auch keinerlei Berufsausbildung, die er in Afghanistan ausüben könnte, um sich dort seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Seine Familie sei nach wie vor im XXXX . Er sei weder ortskundig noch mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Schließlich sei er im Alter von XXXX Jahren mit seiner Familie von dort ausgereist. Auch seine Studien der XXXX und XXXX würden ihm bei er Arbeitssuche in Afghanistan nicht helfen. Er hätte sich in Österreich zwar gut zurechtgefunden, jedoch seien die Unterstützungsleistungen und das Arbeitsangebot in Österreich und Afghanistan keineswegs miteinander vergleichbar. Er wäre in Afghanistan völlig auf sich allein gestellt. Zudem sei eine Verschlechterung der Lage in Afghanistan eingetreten. Darüber hinaus sei er in Österreich bestens integriert. Er sei mittlerweile ordentlicher Student der XXXX und XXXX . Daneben arbeite er auch bei einem Botendienst und beziehe seit 3 Jahren keine Grundversorgung.Das BVwG führte im fortgesetzten Verfahren am römisch 40 erneut eine mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache römisch 40 und des Rechtsvertreters – das BFA war trotz ausgewiesener Ladung abermals unentschuldigt nicht erschienen – im Wesentlichen an, dass sich an seiner Situation bei einer Rückkehr nach Afghanistan nichts geändert habe. Er sei römisch 40 und römisch 40 und seit seinem römisch 40 . Lebensjahr im römisch 40 gewesen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm nicht möglich, da er niemanden dort habe. Er habe auch keinerlei Berufsausbildung, die er in Afghanistan ausüben könnte, um sich dort seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Seine Familie sei nach wie vor im römisch 40 . Er sei weder ortskundig noch mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Schließlich sei er im Alter von römisch 40 Jahren mit seiner Familie von dort ausgereist. Auch seine Studien der römisch 40 und römisch 40 würden ihm bei er Arbeitssuche in Afghanistan nicht helfen. Er hätte sich in Österreich zwar gut zurechtgefunden, jedoch seien die Unterstützungsleistungen und das Arbeitsangebot in Österreich und Afghanistan keineswegs miteinander vergleichbar. Er wäre in Afghanistan völlig auf sich allein gestellt. Zudem sei eine Verschlechterung der Lage in Afghanistan eingetreten. Darüber hinaus sei er in Österreich bestens integriert. Er sei mittlerweile ordentlicher Student der römisch 40 und römisch 40 . Daneben arbeite er auch bei einem Botendienst und beziehe seit 3 Jahren keine Grundversorgung. Der Beschwerdeführer übermitelte am XXXX eine Stellungnahme und verwies auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im hiesigen Fall, sowie darauf, dass es in seinem Fall einer Beurteilung laut EASO unter Heranziehung der folgenden Kriterien bedürfe: Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der beroffenen Person bzw. Verbindungen zu Afghanistan, sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund (insbesondere Bildungs- und Berufserfahrung, Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans). Mit Verweis auf die mündlichen Verhandlungen führte der Beschwerdeführer aus, dass das Beweisverfahren ergeben habe, dass im konkreten Fall keinerlei außergewöhnliche Umstände vorlägen, die es ihm ermöglichen würden, trotz seines jungen Alters, in dem er Afghanistan verlassen habe, nach Afghanistan zurückzukehren, ohne dass er in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten
Art. 2EMRK sowie gem.
Art. 3 EMRK verletzt werde.Der Beschwerdeführer übermitelte am römisch 40 eine Stellungnahme und verwies auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im hiesigen Fall, sowie darauf, dass es in seinem Fall einer Beurteilung laut EASO unter Heranziehung der folgenden Kriterien bedürfe: Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der beroffenen Person bzw. Verbindungen zu Afghanistan, sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund (insbesondere Bildungs- und Berufserfahrung, Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans). Mit Verweis auf die mündlichen Verhandlungen führte der Beschwerdeführer aus, dass das Beweisverfahren ergeben habe, dass im konkreten Fall keinerlei außergewöhnliche Umstände vorlägen, die es ihm ermöglichen würden, trotz seines jungen Alters, in dem er Afghanistan verlassen habe, nach Afghanistan zurückzukehren, ohne dass er in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten
Artikel 2, EMRK sowie gem.
Artikel 3, EMRK verletzt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, XXXX , XXXX , aus dem Distrikt XXXX , Provinz XXXX , stammend, spricht XXXX und XXXX als Muttersprachen, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX stellte er einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, römisch 40 , römisch 40 , aus dem Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 , stammend, spricht römisch 40 und römisch 40 als Muttersprachen, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 stellte er einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer hat seit seinem XXXX Lebensjahr mit seiner Kernfamilie ( XXXX ) im gemeinsamen Familienverband im XXXX gelebt. Er ist XXXX und hat XXXX . Seine Familie lebt nach wie vor im XXXX .Der Beschwerdeführer hat seit seinem römisch 40 Lebensjahr mit seiner Kernfamilie ( römisch 40 ) im gemeinsamen Familienverband im römisch 40 gelebt. Er ist römisch 40 und hat römisch 40 . Seine Familie lebt nach wie vor im römisch 40 . Im Herkunftsland lebt lediglich eine XXXX des Beschwerdeführers in der Provinz XXXX , zu der er jedoch keinen Kontakt hat. Er besitzt weder ein Haus noch ein Grundstück in Afghanistan und hat aufgrund seines damaligen jungen Alters keine Erinnerungen an seinen Herkunftsstaat. Er war seit seiner Ausreise in den XXXX für XXXX Tage im Jahr XXXX in Afghanistan, um ein XXXX zu beantragen. Diese XXXX hat er mit einer Gruppe von Leuten und einem Freund bei einem Bekannten dieses Freundes in XXXX verbracht.Im Herkunftsland lebt lediglich eine römisch 40 des Beschwerdeführers in der Provinz römisch 40 , zu der er jedoch keinen Kontakt hat. Er besitzt weder ein Haus noch ein Grundstück in Afghanistan und hat aufgrund seines damaligen jungen Alters keine Erinnerungen an seinen Herkunftsstaat. Er war seit seiner Ausreise in den römisch 40 für römisch 40 Tage im Jahr römisch 40 in Afghanistan, um ein römisch 40 zu beantragen. Diese römisch 40 hat er mit einer Gruppe von Leuten und einem Freund bei einem Bekannten dieses Freundes in römisch 40 verbracht. Der Beschwerdeführer besuchte etwa XXXX Jahre lang die Grundschule im XXXX und fing ein Jahr nach dem Schulabschluss ein Studium der islamischen Bildung bzw. des islamischen Rechts an, das er jedoch nicht abschloss. Zudem studierte er eineinhalb Jahre XXXX im XXXX . Auch dieses Studium brach er ab. Er hat nebenbei gelegentlich als Hilfsarbeiter gearbeitet.Der Beschwerdeführer besuchte etwa römisch 40 Jahre lang die Grundschule im römisch 40 und fing ein Jahr nach dem Schulabschluss ein Studium der islamischen Bildung bzw. des islamischen Rechts an, das er jedoch nicht abschloss. Zudem studierte er eineinhalb Jahre römisch 40 im römisch 40 . Auch dieses Studium brach er ab. Er hat nebenbei gelegentlich als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit XXXX in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keine Familienangehörige und hat mit Ausnahme von Freunden keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, ist strafrechtlich unbescholten, hat die Deutschprüfung auf B2-Niveau und die Integrationsprüfung B1 des ÖIF positiv abgeschlossen, führte ein Gewerbe betreffend einen Botendienst, nahm an Erste-Hilfe-Kursen und Info-Modulen Soziales und Wohnen und an einem Vereinsleben teil und wohnt in einer Wohngemeinschaft in XXXX mit vier weiteren Personen. Derzeit arbeitet er als XXXX . Nebenbei studiert er XXXX und XXXX , wobei erst damit begonnen hat und am Anfang der Studien steht. Er bezieht aktuell keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung und ist in Österreich selbsterhaltungsfähig.Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit römisch 40 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keine Familienangehörige und hat mit Ausnahme von Freunden keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, ist strafrechtlich unbescholten, hat die Deutschprüfung auf B2-Niveau und die Integrationsprüfung B1 des ÖIF positiv abgeschlossen, führte ein Gewerbe betreffend einen Botendienst, nahm an Erste-Hilfe-Kursen und Info-Modulen Soziales und Wohnen und an einem Vereinsleben teil und wohnt in einer Wohngemeinschaft in römisch 40 mit vier weiteren Personen. Derzeit arbeitet er als römisch 40 . Nebenbei studiert er römisch 40 und römisch 40 , wobei erst damit begonnen hat und am Anfang der Studien steht. Er bezieht aktuell keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung und ist in Österreich selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Mit seinen Familienangehörigen im XXXX steht er nach wie vor in Kontakt. Die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers ist schlecht. Sein XXXX arbeitet als XXXX und versorgt die Familie. Der XXXX des Beschwerdeführers finanziert auch das Leben der XXXX des Beschwerdeführers und XXXX , die ebenfalls bei ihm im gemeinsamen Haushalt im XXXX leben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der alleinverdienende XXXX des Beschwerdeführers in der Lage und willens wäre, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell zu unterstützen. Ebenfalls wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich bei dem Bekannten seines Freundes in XXXX anzusiedeln. Es handelte sich dabei lediglich um eine vorübergehende Nächtigungsmöglichkeit im Jahr XXXX . Eine finanzielle Unterstützung ist bei einer Ansiedelung des Beschwerdeführers in Afghanistan daher nicht zu erwarten.Mit seinen Familienangehörigen im römisch 40 steht er nach wie vor in Kontakt. Die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers ist schlecht. Sein römisch 40 arbeitet als römisch 40 und versorgt die Familie. Der römisch 40 des Beschwerdeführers finanziert auch das Leben der römisch 40 des Beschwerdeführers und römisch 40 , die ebenfalls bei ihm im gemeinsamen Haushalt im römisch 40 leben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der alleinverdienende römisch 40 des Beschwerdeführers in der Lage und willens wäre, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell zu unterstützen. Ebenfalls wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich bei dem Bekannten seines Freundes in römisch 40 anzusiedeln. Es handelte sich dabei lediglich um eine vorübergehende Nächtigungsmöglichkeit im Jahr römisch 40 . Eine finanzielle Unterstützung ist bei einer Ansiedelung des Beschwerdeführers in Afghanistan daher nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan zumal er zu der (als einzige dort verbliebenen) XXXX keinen Kontakt hat. Er hat keine emotionale, familiäre oder soziale Bindung zu seiner Herkunftsprovinz in Afghanistan.Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan zumal er zu der (als einzige dort verbliebenen) römisch 40 keinen Kontakt hat. Er hat keine emotionale, familiäre oder soziale Bindung zu seiner Herkunftsprovinz in Afghanistan. Die Frage der asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ist nach der rechtskräftigen Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf Asyl nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom XXXX ist ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand. Die diesbezügliche Beschwerde wurde vom VfGH zur Entscheidung an den VwGH abgetreten. Verfahrensrelevant ist vielmehr die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise mit dem im Spruch ausgewiesenen Bescheid des BFA.Die Frage der asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ist nach der rechtskräftigen Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf Asyl nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom römisch 40 ist ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand. Die diesbezügliche Beschwerde wurde vom VfGH zur Entscheidung an den VwGH abgetreten. Verfahrensrelevant ist vielmehr die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise mit dem im Spruch ausgewiesenen Bescheid des BFA. Dem Beschwerdeführer würde derzeit bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz XXXX ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Dem Beschwerdeführer ist die Rückkehr und (Neu-)Ansiedlung in Afghanistan aufgrund seiner individuellen Umstände in Zusammenschau mit den durch die COVID-19 Pandemie bedingten wirtschaftlichen Umständen und den damit für Rückkehrer verbundenen Einschränkungen in den Städten Mazar-e Sharif und Herat aktuell nicht zumutbar.Dem Beschwerdeführer würde derzeit bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz römisch 40 ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Dem Beschwerdeführer ist die Rückkehr und (Neu-)Ansiedlung in Afghanistan aufgrund seiner individuellen Umstände in Zusammenschau mit den durch die COVID-19 Pandemie bedingten wirtschaftlichen Umständen und den damit für Rückkehrer verbundenen Einschränkungen in den Städten Mazar-e Sharif und Herat aktuell nicht zumutbar. Der jetzt XXXX -jährige Beschwerdeführer lebte seit seinem XXXX Lebensjahr bis zu seiner Ausreise im XXXX , hat nie auf sich alleine gestellt in Afghanistan gelebt, den wesentlichen Teil seines Lebens außerhalb Afghanistans verbracht und verfügt in Afghanistan über kein familiäres oder soziales Netzwerk, mit dessen Unterstützung er sich eine Existenzgrundlage aufbauen könnte. Er hat insbesondere auch in den Städten Mazar-e Sharif und Herat keine unterstützungswilligen Verwandten.Der jetzt römisch 40 -jährige Beschwerdeführer lebte seit seinem römisch 40 Lebensjahr bis zu seiner Ausreise im römisch 40 , hat nie auf sich alleine gestellt in Afghanistan gelebt, den wesentlichen Teil seines Lebens außerhalb Afghanistans verbracht und verfügt in Afghanistan über kein familiäres oder soziales Netzwerk, mit dessen Unterstützung er sich eine Existenzgrundlage aufbauen könnte. Er hat insbesondere auch in den Städten Mazar-e Sharif und Herat keine unterstützungswilligen Verwandten. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer zu Beginn nur Gelegenheits- oder Hilfsarbeiten annehmen können. Durch die COVID-19 bedingte schlechte Arbeitslage in den Städten Herat und Mazar-e Sharif ist es jedoch gerade für Gelegenheitsarbeiter/Tagelöhner besonders schwierig, Arbeit und Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über kein familiäres Netzwerk, mit dessen Unterstützung ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage möglich wäre. Der Beschwerdeführer ist zudem nicht mit den örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan vertraut. Seine neben dem Studium im XXXX erworbene Berufserfahrung als gelegentlicher (ungelernter) Hilfsarbeiter sowie die nicht abgeschlossenen Studien und seine in Österreich erworbene Berufserfahrung als XXXX sind allesamt nicht geeignet, eine Berufserfahrung darzulegen, die begründet vermuten ließe, dass er sich in seiner konkreten Rückkehrsituation in Afghanistan selbst erhalten kann. Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung.Seine neben dem Studium im römisch 40 erworbene Berufserfahrung als gelegentlicher (ungelernter) Hilfsarbeiter sowie die nicht abgeschlossenen Studien und seine in Österreich erworbene Berufserfahrung als römisch 40 sind allesamt nicht geeignet, eine Berufserfahrung darzulegen, die begründet vermuten ließe, dass er sich in seiner konkreten Rückkehrsituation in Afghanistan selbst erhalten kann. Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Aufgrund der dargelegten individuellen Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich ist, (auch) nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in Afghanistan insbesondere bei einer Neuansiedlung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat Fuß zu fassen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Bei einer dortigen Ansiedlung liefe der Beschwerdeführer vielmehr Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Zu Afghanistan: COVID-19: Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
- Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 14.1.2021; cf. UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021, UNOCHA 19.12.2020, RFE/RL 23.2.2021a). Bis Dezember 2020 gab es insgesamt 50.536 [Anmerkung: offizielle] Fälle im Land. Davon ein Drittel in Kabul. Die tatsächliche Zahl der positiven Fälle wird jedoch weiterhin deutlich höher eingeschätzt (IOM 18.3.2021; vgl. HRW 14.1.2021).Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
- Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 14.1.2021; cf. UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021, UNOCHA 19.12.2020, RFE/RL 23.2.2021a). Bis Dezember 2020 gab es insgesamt 50.536 [Anmerkung: offizielle] Fälle im Land. Davon ein Drittel in Kabul. Die tatsächliche Zahl der positiven Fälle wird jedoch weiterhin deutlich höher eingeschätzt (IOM 18.3.2021; vergleiche HRW 14.1.2021). Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (BAMF 8.2.2021; cf. IOM 18.3.2021). Die Infektionen steigen weiter an und bis zum 17.3.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet (IOM 18.3.2021; WHO 17.3.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird. Bis zum 10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht (IOM 18.3.2021). Maßnahmen der Regierung und der Taliban Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID- 19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IOM 1.2021).Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID- 19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IOM 1.2021). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden (IOM 18.3.2021). Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese - wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert - diesen jederzeit beenden. Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (IOM AUT 22.3.2021). Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (RA KBL 22.3.2021). Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a). Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a). Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. Guardian 2.5.2020) und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion „unterstützen und erleichtern“. Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021).Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche Guardian 2.5.2020) und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion „unterstützen und erleichtern“. Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021). Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAX-Programm 20% der 38 Millionen Einwohner des Landes abdecken würde (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021, IOM 18.3.2021). Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren würden (REU 26.1.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAX-Programm 20% der 38 Millionen Einwohner des Landes abdecken würde (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021, IOM 18.3.2021). Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren würden (REU 26.1.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a). Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden (RFE/RL 23.2.2021a). Die Regierung kündigte an, 60% der Bevölkerung zu impfen, als die ersten 500.000 Dosen COVID-19-Impfstoff aus Indien in Kabul eintrafen. Es wurde angekündigt, dass zuerst 150.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden sollten, gefolgt von Erwachsenen mit gesundheitlichen Problemen. Die Impfungen haben in Afghanistan am 23.2.2021 begonnen (IOM 18.3.2021). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern stationär diagnostiziert und behandelt werden (bis die Kapazitäten für COVID-Patienten ausgeschöpft sind). Staatlich geführte Krankenhäuser bieten eine kostenlose Grundversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 an, darunter auch einen molekularbiologischen COVID-19-Test (PCR-Test). In den privaten Krankenhäusern, die von der Regierung autorisiert wurden, COVID-19-infizierte Patienten zu behandeln, werden die Leistungen in Rechnung gestellt. Ein PCR-Test auf COVID-19 kostet 3.500 Afghani (AFN) (IOM 18.3.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 12.11.2020, HRW 13.1.2021, AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021).Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 12.1.2021; vergleiche UNOCHA 12.11.2020, HRW 13.1.2021, AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Während öffentliche Krankenhäuser im März 2021 weiterhin unter einem Mangel an ausreichenden Testkapazitäten für die gesamte Bevölkerung leiden, können stationäre Patienten während ihres Krankenhausaufenthalts kostenfreie PCR-Tests erhalten. Generell sind die Tests seit Februar 2021 leichter zugänglich geworden, da mehr Krankenhäuser von der Regierung die Genehmigung erhalten haben, COVID-19-Tests durchzuführen. In Kabul werden die Tests beispielsweise im Afghan-Japan Hospital, im Ali Jennah Hospital, im City Hospital, im Alfalah-Labor oder in der deutschen Klinik durchgeführt (IOM 18.3.2021). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Inten sivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 12.11.2020, UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021).In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Inten sivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vergleiche UNOCHA 12.11.2020, UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (USAID, 12.1.2021; vgl. UNOCHA 19.12.2020, UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei
dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020).COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (USAID, 12.1.2021; vergleiche UNOCHA 19.12.2020, UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei
dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020). Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert: Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht waren die Preise für Weizenmehl von November bis Dezember 2020 stabil, blieben aber auf einem Niveau, das 11 %, über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist (IOM 18.3.2021). Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021; vgl. WB 15.7.2020).Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 15.7.2020). Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020).Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vergleiche Martin/Parto 11.2020). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch langanhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2020 um mehr als 5 % geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021). Nach einer Einschätzung des Afghanistan Center for Excellence sind die am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Sektoren die verarbeitende Industrie (Non-Food), das Kunsthandwerk und die Bekleidungsindustrie, die Agrar- und Lebensmittelverarbeitung, der Fitnessbereich und das Gesundheitswesen sowie die NGOs (IOM 18.3.2021). Bewegungsfreiheit Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vgl. NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 18.3.2021). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.7.2020).Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vergleiche NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 18.3.2021). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.7.2020). Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt (F 24 o.D.; vgl. IOM 18.3.2021). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 18.3.2021).Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt (F 24 o.D.; vergleiche IOM 18.3.2021). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 18.3.2021). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Von 1.1.2020 bis 22.9.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 23.9.2020). Mit Stand 18.3.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart III akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 18.3.2021).IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Von 1.1.2020 bis 22.9.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart römisch drei akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 23.9.2020). Mit Stand 18.3.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart römisch drei akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 18.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.07.2020.pdf , Zugriff 20.9.2020 - AAN - Afghanistan Analysts Network (1.10.2020): Covid-19 in Afghanistan
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- Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert sind - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach im Jahr 2020 dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert sind - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach im Jahr 2020 dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vergleiche REU 6.10.2020). Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht (SIGAR 30.7.2020). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021), was den afghanischen Friedensprozess gefährden könnte (SIGAR 30.1.2021).Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020; vergleiche HRW 13.1.2021), was den afghanischen Friedensprozess gefährden könnte (SIGAR 30.1.2021). Die Sicherheitslage im Jahr 2020 Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 verzeichnete UNAMA die niedrigste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021). Laut AAN (Afghanistan Analysts Network) war 2020 in Afghanistan genauso gewalttätig wie 2019, trotz des Friedensprozesses und der COVID-19-Pandemie. Seit dem Abkommen zwischen den Taliban und den USA vom
- Februar haben sich jedoch die Muster und die Art der Gewalt verändert. Das US-Militär spielt jetzt nur noch eine minimale direkte Rolle in dem Konflikt, so dass es sich fast ausschließlich um einen afghanischen Krieg handelt, in dem sich Landsleute gegenseitig bekämpfen, wenn auch mit erheblicher ausländischer Unterstützung für beide Seiten. Seit der Vereinbarung vom 29.2.2020 haben die Taliban und die afghanische Regierung ihre Aktionen eher heruntergespielt als übertrieben, und die USA haben die Veröffentlichung von Daten zu Luftangriffen eingestellt (AAN 16.8.2020). Die Taliban starteten wie üblich eine Frühjahrsoffensive, wenn auch unangekündigt, und verursachten in den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 43 Prozent aller zivilen Opfer, ein größerer Anteil als 2019 und auch mehr in absoluten Zahlen (AAN 16.8.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu.
NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu (SIGAR 30.7.2020). Während im Jahr 2020 Angriffe der Taliban auf größere Städte und Luftangriffe der US-Streitkräfte zurückgingen, wurden von den Taliban durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) eine große Zahl von Zivilisten getötet, ebenso wie durch Luftangriffe der afghanischen Regierung. Entführungen und gezielte Tötungen von Politikern, Regierungsmitarbeitern und anderen Zivilisten, viele davon durch die Taliban, nahmen zu (HRW 13.1.2021; vgl. AAN 16.8.2020).Die Taliban starteten wie üblich eine Frühjahrsoffensive, wenn auch unangekündigt, und verursachten in den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 43 Prozent aller zivilen Opfer, ein größerer Anteil als 2019 und auch mehr in absoluten Zahlen (AAN 16.8.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu.
NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu (SIGAR 30.7.2020). Während im Jahr 2020 Angriffe der Taliban auf größere Städte und Luftangriffe der US-Streitkräfte zurückgingen, wurden von den Taliban durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) eine große Zahl von Zivilisten getötet, ebenso wie durch Luftangriffe der afghanischen Regierung. Entführungen und gezielte Tötungen von Politikern, Regierungsmitarbeitern und anderen Zivilisten, viele davon durch die Taliban, nahmen zu (HRW 13.1.2021; vergleiche AAN 16.8.2020). In der zweiten Jahreshälfte 2020 nahmen insbesondere die gezielten Tötungen von Personen des öffentlichen Lebens (Journalisten, Menschenrechtler usw.) zu. Personen, die offen für ein modernes und liberales Afghanistan einstehen, werden derzeit landesweit vermehrt Opfer von gezielten Attentaten (AA 14.1.2021, vgl. AIHRC 28.1.2021).In der zweiten Jahreshälfte 2020 nahmen insbesondere die gezielten Tötungen von Personen des öffentlichen Lebens (Journalisten, Menschenrechtler usw.) zu. Personen, die offen für ein modernes und liberales Afghanistan einstehen, werden derzeit landesweit vermehrt Opfer von gezielten Attentaten (AA 14.1.2021, vergleiche AIHRC 28.1.2021). Obwohl sich die territoriale Kontrolle kaum verändert hat, scheint es eine geografische Verschiebung gegeben zu haben, mit mehr Gewalt im Norden und Westen und weniger in einigen südlichen Provinzen, wie Helmand (AAN 16.8.2020). Zivile Opfer Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für das gesamte Jahr 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das ist ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021; vgl. AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021).Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für das gesamte Jahr 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das ist ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021; vergleiche AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021). Nach dem Abkommen zwischen den USA und den Taliban dokumentierte UNAMA einen Rückgang der Opfer unter der Zivilbevölkerung bei groß angelegten Angriffen in städtischen Zentren durch regierungsfeindliche Elemente, insbesondere die Taliban, und bei Luftangriffen durch internationale Streitkräfte. Dies wurde jedoch teilweise durch einen Anstieg der Opfer unter der Zivilbevölkerung durch gezielte Tötungen von regierungsfeindlichen Elementen, durch Druckplatten-IEDs der Taliban und durch Luftangriffe der afghanischen Luftwaffe sowie durch ein weiterhin hohes Maß an Schäden für die Zivilbevölkerung bei Bodenkämpfen ausgeglichen (UNAMA 2.2021). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffe waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021). Während des gesamten Jahres 2020 dokumentierte UNAMA Schwankungen in der Zahl der zivilen Opfer parallel zu den sich entwickelnden politischen Ereignissen. Die „Woche der Gewaltreduzierung“ vor der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban in Doha am 29.2.2020 zeigte, dass die Konfliktparteien die Macht haben, Schaden an der Zivilbevölkerung zu verhindern und zu begrenzen, wenn sie sich dazu entschließen, dies zu tun. Ab März wuchs dann die Besorgnis über ein steigendes Maß an Gewalt, da UNAMA zu Beginn des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie eine steigende Zahl von zivilen Opfern und Angriffen auf Gesundheitspersonal und -einrichtungen dokumentierte. Regierungsfeindliche Elemente verursachten mit 62% weiterhin die Mehrzahl der zivilen Opfer im Jahr
- Während UNAMA weniger zivile Opfer dem Islamischen Staat im Irak und in der Levante – Provinz Chorasan (ISIL-KP, ISKP) und den Taliban zuschrieb, hat sich die Zahl der zivilen Opfer, die durch nicht näher bestimmte regierungsfeindliche Elemente verursacht wurden (diejenigen, die UNAMA keiner bestimmten regierungsfeindlichen Gruppe zuordnen konnte), im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt (UNAMA 2.2021; vgl. AAN 16.8.2020). Pro-Regierungskräfte verursachten ein Viertel der getöteten und verletzten Zivilisten im Jahr 2020 (UNAMA 2.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Nach den Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) sind von allen zivilen Opfern in Afghanistan im Jahr 2020 die Taliban für 53 % verantwortlich, regierungsnahe und verbündete internationale Kräfte für 15 % und ISKP (ISIS) für fünf Prozent. Bei 25 % der zivilen Opfer sind die Täter unbekannt und 2 % der zivilen Opfer wurden durch pakistanischen Raketenbeschuss in Kunar, Chost, Paktika und Kandahar verursacht (AIHRC 28.1.2021).Während des gesamten Jahres 2020 dokumentierte UNAMA Schwankungen in der Zahl der zivilen Opfer parallel zu den sich entwickelnden politischen Ereignissen. Die „Woche der Gewaltreduzierung“ vor der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban in Doha am 29.2.2020 zeigte, dass die Konfliktparteien die Macht haben, Schaden an der Zivilbevölkerung zu verhindern und zu begrenzen, wenn sie sich dazu entschließen, dies zu tun. Ab März wuchs dann die Besorgnis über ein steigendes Maß an Gewalt, da UNAMA zu Beginn des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie eine steigende Zahl von zivilen Opfern und Angriffen auf Gesundheitspersonal und -einrichtungen dokumentierte. Regierungsfeindliche Elemente verursachten mit 62% weiterhin die Mehrzahl der zivilen Opfer im Jahr
- Während UNAMA weniger zivile Opfer dem Islamischen Staat im Irak und in der Levante – Provinz Chorasan (ISIL-KP, ISKP) und den Taliban zuschrieb, hat sich die Zahl der zivilen Opfer, die durch nicht näher bestimmte regierungsfeindliche Elemente verursacht wurden (diejenigen, die UNAMA keiner bestimmten regierungsfeindlichen Gruppe zuordnen konnte), im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt (UNAMA 2.2021; vergleiche AAN 16.8.2020). Pro-Regierungskräfte verursachten ein Viertel der getöteten und verletzten Zivilisten im Jahr 2020 (UNAMA 2.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Nach den Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) sind von allen zivilen Opfern in Afghanistan im Jahr 2020 die Taliban für 53 % verantwortlich, regierungsnahe und verbündete internationale Kräfte für 15 % und ISKP (ISIS) für fünf Prozent. Bei 25 % der zivilen Opfer sind die Täter unbekannt und 2 % der zivilen Opfer wurden durch pakistanischen Raketenbeschuss in Kunar, Chost, Paktika und Kandahar verursacht (AIHRC 28.1.2021). High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 1.7.2020). Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Angriffe auf hochrangige Ziele setzen sich im Jahr 2021 fort (BAMF 18.1.2021).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 1.7.2020). Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Angriffe auf hochrangige Ziele setzen sich im Jahr 2021 fort (BAMF 18.1.2021). Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte – wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte – wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten, religiöse Minderheiten Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020, USDOD 1.7.2020). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vergleiche BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.3.2020, USDOD 1.7.2020). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021). Opiumproduktion und die Sicherheitslage Afghanistan ist das Land, in dem weltweit das meiste Opium produziert wird. In den letzten fünf Jahren entfielen etwa 84 % der globalen Opiumproduktion auf Afghanistan. Im Jahr 2019 ging die Anbaufläche für Schlafmohn zurück, während der Ernteertrag in etwa dem des Jahres 2018 entsprach (UNODC 6.2020; vgl. ONDCP 7.2.2020). Der größte Teil des Schlafmohns in Afghanistan wird im Großraum Kandahar (d.h. Kandahar und Helmand) im Südwesten des Landes angebaut (AAN 25.6.2020). Opium ist eine Einnahmequelle für Aufständische sowie eine Quelle der Korruption innerhalb der afghanischen Regierung (WP 9.12.2019); der Opiumanbau gedeiht unter Bedingungen der Staatenlosigkeit und Gesetzlosigkeit wie in Afghanistan (Bradford 2019; vgl. ONDCP 7.2.2020).Afghanistan ist das Land, in dem weltweit das meiste Opium produziert wird. In den letzten fünf Jahren entfielen etwa 84 % der globalen Opiumproduktion auf Afghanistan. Im Jahr 2019 ging die Anbaufläche für Schlafmohn zurück, während der Ernteertrag in etwa dem des Jahres 2018 entsprach (UNODC 6.2020; vergleiche ONDCP 7.2.2020). Der größte Teil des Schlafmohns in Afghanistan wird im Großraum Kandahar (d.h. Kandahar und Helmand) im Südwesten des Landes angebaut (AAN 25.6.2020). Opium ist eine Einnahmequelle für Aufständische sowie eine Quelle der Korruption innerhalb der afghanischen Regierung (WP 9.12.2019); der Opiumanbau gedeiht unter Bedingungen der Staatenlosigkeit und Gesetzlosigkeit wie in Afghanistan (Bradford 2019; vergleiche ONDCP 7.2.2020). 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