Obsah (10)
§ 28Art 133§ 14§ 6§ 24§ 17§ 22b§ 33Art. 131§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2021 GeschäftszahlW122 2234404-1 Spruch, W122 2234404-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben. A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Bisheriges Verfahren Der Beschwerdeführer befand sich seit XXXX aufgrund eines schweren Autounfalls durchgehend im Krankenstand.Der Beschwerdeführer befand sich seit römisch 40 aufgrund eines schweren Autounfalls durchgehend im Krankenstand. Am 03.09.2019 fand eine amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers statt, auf deren Grundlage das amtsärztliche Gutachten vom 09.10.2019 erstellt wurde. Mit diesem stellte die Amtsärztin XXXX aufgrund körperlicher und kognitiver Beschwerden die „dauernde Dienstunfähigkeit“ (gemeint Arbeitsunfähigkeit) des Beschwerdeführers fest.Am 03.09.2019 fand eine amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers statt, auf deren Grundlage das amtsärztliche Gutachten vom 09.10.2019 erstellt wurde. Mit diesem stellte die Amtsärztin römisch 40 aufgrund körperlicher und kognitiver Beschwerden die „dauernde Dienstunfähigkeit“ (gemeint Arbeitsunfähigkeit) des Beschwerdeführers fest. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.10.2019, wurde der Beschwerdeführer über seine Dienstunfähigkeit und bevorstehende Ruhestandversetzung gem. § 14 Abs. 1 und 3 BDG informiert und um Übermittlung des ausgefüllten Erhebungsbogens angesucht. Diesen legte der Beschwerdeführer am 04.11.2019, gemeinsam mit einer persönlichen Stellungnahme und einer Aufenthaltsbestätigung der XXXX vom 03.10.2019, vor. Darin bringt er vor, dass seine Arbeitsfähigkeit bis zum Beginn des Sommersemesters 2019 wieder genügend hergestellt werden könne.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.10.2019, wurde der Beschwerdeführer über seine Dienstunfähigkeit und bevorstehende Ruhestandversetzung gem. Paragraph 14, Absatz eins und 3 BDG informiert und um Übermittlung des ausgefüllten Erhebungsbogens angesucht. Diesen legte der Beschwerdeführer am 04.11.2019, gemeinsam mit einer persönlichen Stellungnahme und einer Aufenthaltsbestätigung der römisch 40 vom 03.10.2019, vor. Darin bringt er vor, dass seine Arbeitsfähigkeit bis zum Beginn des Sommersemesters 2019 wieder genügend hergestellt werden könne. Mit Stellungnahme vom 10.01.2020 bestätigt die Amtsärztin erneut ihre Einschätzung im amtsärztlichen Gutachten vom 09.10.2019, dass der Beschwerdeführer aufgrund anhaltender Einschränkungen dauerhaft arbeitsunfähig sei. Das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wurde anschließend mit 14.01.2020 eingeleitet. Mit Schreiben vom 17.01.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, fachärztlich neurologische Untersuchungen in zwei weiteren näher bezeichneten Kliniken hätten ergeben, dass einer Gesundschreibung und Arbeitsfähigkeit nichts entgegenstehe, und ersuchte um Durchführung einer amtsärztlichen Bestätigung sowie Gesundschreibung und Bescheinigung der Dienstfähigkeit ab 08.02.2020, die der zuständigen Dienststelle übermittelt werden solle. Mit Schreiben vom 20.01.2020 wurde dies von der zuständigen Stelle abgelehnt, wobei auf die gutachterliche Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit verwiesen wurde. Am 22.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters ab 01.10.2020 gem. § 13 BDG.Am 22.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters ab 01.10.2020 gem. Paragraph 13, BDG. Nach dem von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) – Pensionsservice erstellten ärztlichen Obergutachten vom 22.05.2020 seien wiederum Defizite festgestellt worden, aufgrund derer die Lehrtätigkeiten nicht zu erfüllen seien. Es bestehe keine Umstellbarkeit zu verantwortungsvollen Tätigkeiten und handle sich um einen Dauerzustand. In diesem Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt: „
- Erhöhte cerebrale Ermüdbarkeit und reduzierte mentale und psychische Belastbarkeit; Zustand nach traumatischer Subarachnoidal-Blutung links XXXX ; bekannte rezidivierende Depression, gegenwärtig in Remission„
- Erhöhte cerebrale Ermüdbarkeit und reduzierte mentale und psychische Belastbarkeit; Zustand nach traumatischer Subarachnoidal-Blutung links römisch 40 ; bekannte rezidivierende Depression, gegenwärtig in Remission
- Rollstuhl –mobil, Zustand nach Oberschenkelamputation beidseits 1992
- Halswirbelsäulensyndrom; Zustand nach Bruch des
- Hals- sowie des
- und
- Brustwirbelkörpers XXXX
- Halswirbelsäulensyndrom; Zustand nach Bruch des
- Hals- sowie des
- und
- Brustwirbelkörpers römisch 40
- Restgefühlsstörung im
- und
- Finger links, Gehen mit den Unterarmstützen eingeschränkt; Zustand nach Operation bei Carpaltunnelsyndrom an der linken Hand 12/2019“ Am 08.06.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Kopie des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 22.05.2020 mit der Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen. Beigelegt sei eine Information über die Möglichkeit der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes statt einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit. Mit Schreiben vom 23.06.2020 nahm der Beschwerdeführer zum Obergutachten Stellung und führte aus, dass er die festgestellten Defizite (cerebrale Ermüdbarkeit, reduzierte mentale und psychische Belastbarkeit etc.) bis Februar 2020 vollständig bewältigt und in der Zwischenzeit seine mentale, psychische und geistige Belastbarkeit und Kapazität habe steigern können. Zudem merkte er an, dass sowohl bei der ärztlichen Untersuchung im September 2019 als auch bei der Untersuchung im Mai 2020 auf EEG oder vertiefende Methoden zur Feststellung seines Gesundheitszustandes verzichtet worden sei, bei deren Durchführung allerdings eine Objektivierung seines Gesundungsprozesses möglich gewesen wäre.
- Bescheid Mit Bescheid vom 25.06.2020 wurde der Beschwerdeführer gem. § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) amtswegig in den Ruhestand versetzt.Mit Bescheid vom 25.06.2020 wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 14, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) amtswegig in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die Dienstbehörde aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit XXXX im Krankenstand. Das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sei aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 09.10.2019 und der zusätzlichen Bestätigung des Gutachtens vom 10.01.2019 mit 14.01.2020 eingeleitet worden.Begründend führte die Dienstbehörde aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit römisch 40 im Krankenstand. Das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sei aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 09.10.2019 und der zusätzlichen Bestätigung des Gutachtens vom 10.01.2019 mit 14.01.2020 eingeleitet worden. Bei der Oberbegutachtung vom 22.05.2020 durch das BVAEB-Pensionsservice sei festgestellt worden, dass die Stimmung des Beschwerdeführers indifferent und er affektiv vermindert schwingungsfähig sei. Seine Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Arbeitssituationen anzupassen, sei nur gering, ebenfalls die Fähigkeit, an einer beruflichen Aufgabe ausdauernd und in einer erwarteten Zeit zu arbeiten und dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechterhalten zu können. Auch die Fähigkeit zur Gruppenarbeit sei gering. Nervenärztlich sei keine höhere psychisch-geistige Belastbarkeit zu erwarten. Die Lehrtätigkeiten seien mit den nervenärztlich festgestellten Defiziten nicht zu erfüllen und der Beschwerdeführer demnach als Lehrkraft dauernd dienstunfähig. Die Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes sei nicht möglich, über die Möglichkeit der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes statt einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit sei der Beschwerdeführer informiert worden und habe davon keinen Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand
§ 14
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 seien gegeben gewesen, es sei somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand
Paragraph 14, Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 seien gegeben gewesen, es sei somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Beschwerde Mit Schreiben vom 01.07.2020 sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Einstufungen und Schlussfolgerungen des BVAEB-Pensionsservice bzw. der amtsärztlichen Untersuchung aus und legte einen fachärztlichen Befund seines behandelnden Arztes XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, sowie dazugehöriges Begleitschreiben bei.Mit Schreiben vom 01.07.2020 sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Einstufungen und Schlussfolgerungen des BVAEB-Pensionsservice bzw. der amtsärztlichen Untersuchung aus und legte einen fachärztlichen Befund seines behandelnden Arztes römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, sowie dazugehöriges Begleitschreiben bei. Am 07.07.2020 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, da dem Schreiben vom 01.07.2020 nicht zu entnehmen sei, dass es sich dabei um eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht handle. Es sei eine der Rechtmittelbelehrung entsprechende Beschwerde einzubringen; eine Frist wurde nicht gesetzt. Mit Schreiben vom 13.07.2020 kam der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag der Behörde nach, womit er fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhob, und focht den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach an. Begründend brachte er vor seine Wiedergesundung und Dienstfähigkeit ab 08.02.2020 vor und verwies auf das Gutachten seines behandelnden Arztes. Die dauerhaften Defizite, die im Obergutachten statuiert wurden, seien nicht objektiviert und somit als Begründung nicht haltbar. Weiters sei ihm zwar eine Information über die Möglichkeit der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes als Beilage angekündigt worden, eine diesbezügliche Beilage jedoch nicht übermittelt worden. Da im Bescheid angeführt worden sei, er habe von seiner Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sei dieser Umstand auch als formeller Beschwerdegrund zu werten. Am 28.07.2020 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter und brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, die für die Beurteilung der Sache wesentlichen Feststellungen zu treffen und sei dadurch zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelangt. Sie sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 17.01.2020 nicht eingegangen. Das Obergutachten lege zudem nicht dar, in welchen spezifischen Fachrichtungen dessen Verfasser ausgebildet und geprüft sei. Auch habe keine persönliche Untersuchung stattgefunden. Der Verfasser habe lediglich Passagen aus den Unterlagen vom 29.01.2020 und 25.02.2020 herausgenommen, ohne sich ein gesamtheitliches Bild von der persönlichen und gesundheitlichen Struktur des Beschwerdeführers zu machen. In seiner Stellungnahme vom 23.06.2020 habe der Beschwerdeführer auf weitere positive Entwicklungen im Zuge seiner körperlichen, mentalen und psychischen Rehabilitation verwiesen und Untersuchungsergebnisse seines behandelnden Arztes dokumentiert. Insbesondere habe er die Untersuchungsergebnisse vom 13.01.2020 und 16.06.2020 hervorgehoben. Die belangte Behörde habe weder den behandelnden Arzt zum Vorbringen befragt oder ärztliche Berichte eingefordert, noch habe sie die anderen wesentlichen Beweise aufgenommen. Weiters sei er entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid nicht über die Möglichkeit einer Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes statt einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit informiert worden und habe dazu nicht Stellung nehmen können. Nach Beendigung seiner Rehabilitation hätte er seine Dienstverpflichtungen erfüllen können, da die coronabedingten Maßnahmen zu einem wesentlich verminderten Schulbetrieb ab März 2020 geführt hätten. Die vorgegebene Ausführung im Distanzlehrformat wäre für ihn zu bewältigen gewesen. Die belangte Behörde habe keine Erhebungen dazu ausgeführt, dass die beruflichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers auch in der Betreuung und Verwaltung der Schulbibliothek, in der vermehrt anfallenden Computertätigkeit und im Bereich der Nachmittagslernbetreuung hätten eingesetzt werden können. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 01.07.2020 sei als Rechtmittel anzusehen, das er rechtzeitig eingebracht habe. Wolle man in der Mitteilung der belangten Behörde vom 07.07.2020 einen Verbesserungsauftrag iSd §§ 13 Abs. 3 AVG und 17 VwGVG erkennen, so sei anzumerken, dass keine Frist für die Verbesserung gesetzt worden sei. Das Rechtmittel gegen den bekämpften Bescheid sei somit jedenfalls rechtzeitig eingebracht.Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 01.07.2020 sei als Rechtmittel anzusehen, das er rechtzeitig eingebracht habe. Wolle man in der Mitteilung der belangten Behörde vom 07.07.2020 einen Verbesserungsauftrag iSd Paragraphen 13, Absatz 3, AVG und 17 VwGVG erkennen, so sei anzumerken, dass keine Frist für die Verbesserung gesetzt worden sei. Das Rechtmittel gegen den bekämpften Bescheid sei somit jedenfalls rechtzeitig eingebracht. Er beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gem. § 14 BDG nicht gegeben sind.Er beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gem. Paragraph 14, BDG nicht gegeben sind.
- Weiteres Verfahren Die Beschwerde wurde am 24.08.2020 (eingelangt am 26.08.2020) dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt. Am 29.08.2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund des Ruhestandes gem. § 13 BDG 1979 per 01.10.2020 die in Beschwer gezogene Ruhestandsversetzung gem. § 14 BDG 1979 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sei. Aufgrund des damit verbundenen Wegfalls des Interesses an einer Sachentscheidung über die Ruhestandsversetzung forderte das Gericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Möglichkeit der Zurückziehung der Beschwerde zu einer Stellungnahme auf.Am 29.08.2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund des Ruhestandes gem. Paragraph 13, BDG 1979 per 01.10.2020 die in Beschwer gezogene Ruhestandsversetzung gem. Paragraph 14, BDG 1979 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sei. Aufgrund des damit verbundenen Wegfalls des Interesses an einer Sachentscheidung über die Ruhestandsversetzung forderte das Gericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Möglichkeit der Zurückziehung der Beschwerde zu einer Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 20.10.2020 wiederholte der Beschwerdeführer das Vorbringen bezüglich der rechtswidrig ergangenen Ruhestandsversetzung und erhielt die Beschwerdeanträge aufrecht. Am 16.02.2021 fand am Bundesverwaltungsgericht eine nicht-öffentliche Senatssitzung statt, in der nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtsfragen der oben angeführte Spruch beschlosssen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer war seit XXXX durchgehend im Krankenstand. Am 14.01.2020 wurde amtswegig das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand gem. § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtgesetz (BDG 1979) eingeleitet.Der Beschwerdeführer war seit römisch 40 durchgehend im Krankenstand. Am 14.01.2020 wurde amtswegig das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand gem. Paragraph 14, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtgesetz (BDG 1979) eingeleitet. Am 25.06.2020 erging der gegenständliche Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer mit Ende des Monats, in dem der Bescheid in Rechtskraft erwächst, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde war zulässig und rechtzeitig. Gem. § 14 Abs. 7 BDG 1979 galt der Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Beschwerde bis zu einer Entscheidung als beurlaubt.Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde war zulässig und rechtzeitig. Gem. Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 galt der Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Beschwerde bis zu einer Entscheidung als beurlaubt. Mit 01.10.2020 wurde der Beschwerdeführer gem. § 13 BDG 1979 wegen Erreichung des Pensionsantrittsalters in den Ruhestand versetzt.Mit 01.10.2020 wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 13, BDG 1979 wegen Erreichung des Pensionsantrittsalters in den Ruhestand versetzt.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Insbesondere die Feststellungen hinsichtlich Einleitung und Erledigung des Verfahrens nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 sowie die Versetzung in den Ruhestand nach § 13 BDG 1979 ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, die dem Beschwerdeführer vorgehalten wurden.Insbesondere die Feststellungen hinsichtlich Einleitung und Erledigung des Verfahrens nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 sowie die Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 13, BDG 1979 ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, die dem Beschwerdeführer vorgehalten wurden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem § 135a Abs. 2 iVm der amtswegigen Ruhestandsversetzung gem. § 14 BDG 1979 Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gem Paragraph 135 a, Absatz 2, in Verbindung mit der amtswegigen Ruhestandsversetzung gem. Paragraph 14, BDG 1979 Senatszuständigkeit vor.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage erkennbar war, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage erkennbar war, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die relevanten Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 64/2016 lauten auszugsweise wie folgt:Die relevanten Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, lauten auszugsweise wie folgt: "Übertritt und Versetzung in den Ruhestand Übertritt in den Ruhestand § 13.
(1)Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).Paragraph 13,
(1)Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
(2)Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die
§ 17Abs.
1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die
§ 17Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die
Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die
Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5)Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
- die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
- die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
- die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages
§ 22bdes Gehaltsgesetzes 1956 (Geh
G), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes
Abs. 5.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages
Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes
Absatz 5,
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung
Abs. 5.“
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung
Absatz 5,
§ 33Abs. 1 erster Satz Vw
GG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde
Art. 131Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz Vw
GG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom
- April 1980, VwSlg. 10.092/A). § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom
- Dezember 2006, Zl. 2005/12/0103, oder die hg. Beschlüsse vom
- Dezember 2007, Zl. 2004/12/0118-0120, sowie vom
- Dezember 2007, Zl. 2005/12/0203).
Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde
Artikel 131
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (ständige Rechtsprechung; vergleiche etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom
- April 1980, VwSlg. 10.092/A). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche dazu etwa den hg. Beschluss vom
- Dezember 2006, Zl. 2005/12/0103, oder die hg. Beschlüsse vom
- Dezember 2007, Zl. 2004/12/0118-0120, sowie vom
- Dezember 2007, Zl. 2005/12/0203). Eine solche Konstellation liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde die Feststellung seiner Dienstunfähigkeit und Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 BDG
- Sein Begehren auf Aufhebung dieses Bescheides wurde durch die mit 01.10.2020 erfolgte Ruhestandsversetzung gem. § 13 BDG 1979 gerade nicht gegenstandslos. Im Unterschied zur oben zitierten Rechtsprechung des VwGH würde im Falle einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens die Rechtskraft des von der belangten Behörde wegen Dienstunfähigkeit erlassenen Bescheides der Bescheidwirkung der Ruhestandsversetzung nach § 13 BDG 1979 entgegenstehen. Die Ruhestandsversetzung gem. § 14 BDG 1979 mit Wirksamkeit ab dem nächsten Monatsersten nach Rechtskraft des Bescheides (dh nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes) wäre rechtlich unmöglich. Eine Einstellung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kommt daher nicht infrage.Eine solche Konstellation liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde die Feststellung seiner Dienstunfähigkeit und Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG
- Sein Begehren auf Aufhebung dieses Bescheides wurde durch die mit 01.10.2020 erfolgte Ruhestandsversetzung gem. Paragraph 13, BDG 1979 gerade nicht gegenstandslos. Im Unterschied zur oben zitierten Rechtsprechung des VwGH würde im Falle einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens die Rechtskraft des von der belangten Behörde wegen Dienstunfähigkeit erlassenen Bescheides der Bescheidwirkung der Ruhestandsversetzung nach Paragraph 13, BDG 1979 entgegenstehen. Die Ruhestandsversetzung gem. Paragraph 14, BDG 1979 mit Wirksamkeit ab dem nächsten Monatsersten nach Rechtskraft des Bescheides (dh nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes) wäre rechtlich unmöglich. Eine Einstellung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kommt daher nicht infrage. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers behauptete Wirksamkeit des gegenständlichen Bescheides per 30.06.2020 widerspricht der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Gem. § 14 Abs. 7 BDG 1979 galt der Beschwerdeführer bis zu seiner Ruhestandsversetzung nach § 13 BDG 1979 als beurlaubt. Daran ändert eine Aufhebung des gegenständlichen Bescheides nichts.Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers behauptete Wirksamkeit des gegenständlichen Bescheides per 30.06.2020 widerspricht der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Gem. Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 galt der Beschwerdeführer bis zu seiner Ruhestandsversetzung nach Paragraph 13, BDG 1979 als beurlaubt. Daran ändert eine Aufhebung des gegenständlichen Bescheides nichts. Der am 20.10.2020 gestellte Antrag auf Feststellung, dass der bekämpfte Bescheid rechtswidrig ist, weil der Beschwerdeführer seine Aufgaben weiterhin ausüben könne, verkennt, dass die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts heranzuziehen ist und die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nur ex-nunc wirken. Da es nicht mehr möglich ist, dass der gegenständliche Bescheid vollzogen wird, weil der Beschwerdeführer bereits im Ruhestand ist und der Rechtskraft des erlassenen und nicht bekämpften Ruhestandversetzungsbescheides entgegensteht, war der gegenständliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Darüber hinaus wird dennoch festgehalten, dass die Bescheidbegründung weder eine Auflistung der am gegenständlichen Arbeitsplatz erforderlichen Anforderungen noch ein Prüfen dieser Anforderungen anhand der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vornimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W122.2234404.1.00