RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2021 GeschäftszahlW124 2218738-3 Spruch, W124 2218738-3/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde des Staatsangehörigen aus der Republik Bangladesh, XXXX , geboren am XXXX , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX : Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde des Staatsangehörigen aus der Republik Bangladesh, römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 : A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
- Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass sich die Lage seit der Erstantragstellung des BF wesentlich und nachhaltig geändert habe. Gegen den BF sei am 16.08.2020 Anklage erhoben worden und sei die Mutter des BF kurz vor der Befragung des BF durch die Polizeiinspektion Innsbruck am 19.01.2021 aufgesucht und gedroht worden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr getötet werden würde. Dieses Vorbringen sei vom BFA in keinster Weise gewürdigt worden. Des Weiteren habe der BF seiner Mutter von seiner Homosexualität erzählt, worauf diese den Kontakt zum BF abgebrochen habe. Der BF befürchte auf Grund seiner Homosexualität bei einer Rückkehr große Probleme zu haben.
- Am
- April 2021 langte die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakten vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung [Spruchpunkt A)] 1.
- Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1.
- Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 1.
- Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2017, Ra 2017/18/0366; 07.07.2020, Ra 2020/20/0232; 26.11.2019, Ra 2019/14/0398).1.
- Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen vergleiche dazu etwa VwGH 24.11.2017, Ra 2017/18/0366; 07.07.2020, Ra 2020/20/0232; 26.11.2019, Ra 2019/14/0398). 1.
- Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, inwieweit die vom BF behaupteten Fluchtgründe eine Verletzung von Art. 2, 3 EMRK darstellen können. Dies wird u.a. im Hinblick der vorgelegten Beweismittel einer entsprechenden Prüfung bedürfen. 1.
- Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, inwieweit die vom BF behaupteten Fluchtgründe eine Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK darstellen können. Dies wird u.a. im Hinblick der vorgelegten Beweismittel einer entsprechenden Prüfung bedürfen. Somit ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.Somit ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen.
- Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.
- Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 2.
- Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W124.2218738.3.00