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{'item': 'W141 2238028-1'}

Obsah (16)§ 28Artikel 133§ 17§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 16§ 46§ 44§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2021 GeschäftszahlW141 2238028-1 Spruch, W141 2238028-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid in Form der Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab dem 15.08.2020 gebührt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid in Form der Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab dem 15.08.2020 gebührt. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wiener Neustadt (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 01.10.2020 wurde

§ 17Abs. 2 i

Vm §§ 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab dem 01.10.2020 gebühre. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wiener Neustadt (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 01.10.2020 wurde

Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab dem 01.10.2020 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin am 11.08.2020 wegen Krankheit bei der regionalen Geschäftsstelle abgemeldet habe. Eine persönliche telefonische Wiedermeldung wäre erst am 01.10.2020 erfolgt, daher könne eine Anweisung erst ab diesem Tag erfolgen.

  1. Gegen den Bescheid vom 01.10.2020 erhob der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.10.2020, und brachte zugleich eine Vollmachtsbekanntgabe bei der belangten Behörde ein. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen begründend an, dass die Beschwerdeführerin seit 01.09.1986 durchgehend in einem Dienstverhältnis gewesen sei und diese seit 01.07.2020 arbeitslos sei. Seit 10.02.2010 habe die Beschwerdeführerin einen behinderten Einstellschein (wohl gemeint Behindertenpass) mit einer Behinderung in Höhe von 50%. Die Beschwerdeführerin sei alleinerziehend, und leide an diversen Krankheiten. Sie gehöre zur Corona-Risikogruppe. Von 10.08.2020 bis 14.08.2020 sei die Beschwerdeführerin krankgeschrieben gewesen. Da sie das erste Mal arbeitslos gewesen sei habe sie sich informiert, wie sie mit der Krankmeldung bezüglich ÖGK und AMS umzugehen habe und habe sie von der belangten Behörde die telefonische Auskunft erhalten, dass die Meldung des Krankenstandbeginns telefonisch genügen würde und am Ende des Krankenstands die Kopie der Arbeitsunfähigkeitsmeldung mit dem vermerkten Ende in den Postkasten bei der belangten Behörde abgegeben werden könne. Aufgrund der Corona-Situation solle man möglichst nicht persönlich die belangte Behörde aufsuchen. Ab dem vierten Tag der Krankheit würde die ÖGK die Auszahlung übernehmen. Ebenso habe sie von der ÖGK die Antwort erhalten, dass die Arbeitsunfähigkeitsmeldung persönlich vorbeigebracht oder in den Postkasten bei der ÖGK Wiener Neustadt abgegeben werden könne. Ab dem vierten Tag der Krankheit übernehme die ÖGK die Auszahlung. Die Krankmeldung müsse immer bei der ÖGK abgegeben werden, mit der ersten Krankmeldung solle man die Bankverbindungsdaten bekannt geben. Die Beschwerdeführerin erhielt am 10.08.2020 die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung in der Ordination XXXX . Am 11.08.2020 habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde und der ÖGK telefonisch den Krankenstand mitgeteilt. Am 14.08.2020, dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit habe sie dies in der Ordination XXXX gemeldet und habe die Bestätigung über das Ende der Arbeitsunfähigkeit mit 14.08.2020 erhalten. Sodann habe sie am 14.08.2020, ca. um 16:30 Uhr, die Arbeitsunfähigkeitsmeldung mit dem vermerkten Ende 14.08.2020 sowohl bei der ÖGK als auch bei der belangten Behörde in den dort vorgesehenen Briefkasten abgegeben. Dabei habe ihr Sohn, XXXX zugesehen, als dieser im Auto gesessen sei. Am 14.08.2020 sei ein persönliches Erscheinen bei der ÖGK bzw bei der belangten Behörde vor 12:00 Uhr nicht möglich gewesen, da der Ordinationsbesuch so lange gedauert habe. Bei der belangten Behörde sei telefonisch niemand zu erreichen gewesen (bei der ÖGK sehr wohl). Daher habe die Beschwerdeführerin im Kopierzentrum die Arbeitsunfähigkeitsmeldung zwei Mal kopiert und habe diese in die Briefkästen gegeben. Auf der Version, welche die ÖGK erhalten habe, habe sie die Bankverbindungsdaten vermerkt, auf der Version der belangten Behörde habe sie „z.H. Frau XXXX ", ihre zuständige Sachbearbeiterin, vermerkt.Die Beschwerdeführerin erhielt am 10.08.2020 die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung in der Ordination römisch 40 . Am 11.08.2020 habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde und der ÖGK telefonisch den Krankenstand mitgeteilt. Am 14.08.2020, dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit habe sie dies in der Ordination römisch 40 gemeldet und habe die Bestätigung über das Ende der Arbeitsunfähigkeit mit 14.08.2020 erhalten. Sodann habe sie am 14.08.2020, ca. um 16:30 Uhr, die Arbeitsunfähigkeitsmeldung mit dem vermerkten Ende 14.08.2020 sowohl bei der ÖGK als auch bei der belangten Behörde in den dort vorgesehenen Briefkasten abgegeben. Dabei habe ihr Sohn, römisch 40 zugesehen, als dieser im Auto gesessen sei. Am 14.08.2020 sei ein persönliches Erscheinen bei der ÖGK bzw bei der belangten Behörde vor 12:00 Uhr nicht möglich gewesen, da der Ordinationsbesuch so lange gedauert habe. Bei der belangten Behörde sei telefonisch niemand zu erreichen gewesen (bei der ÖGK sehr wohl). Daher habe die Beschwerdeführerin im Kopierzentrum die Arbeitsunfähigkeitsmeldung zwei Mal kopiert und habe diese in die Briefkästen gegeben. Auf der Version, welche die ÖGK erhalten habe, habe sie die Bankverbindungsdaten vermerkt, auf der Version der belangten Behörde habe sie „z.H. Frau römisch 40 ", ihre zuständige Sachbearbeiterin, vermerkt. Erst am 01.10.2020 bei einem Arztbesuch habe die Beschwerdeführerin gemerkt, dass mit ihrer E-Card etwas nicht stimme. Sie habe daraufhin bei der ÖGK und der belangten Behörde angerufen und die Nachricht erhalten, dass ihre E-Card gesperrt sei. Sie sei nicht mehr sozialversichert, weil sie nicht bei der belangten Behörde aufscheine, weil sie sich nach ihrem Krankenstand nicht zurückgemeldet bzw. weil sie das Ende des Krankenstandes nicht gemeldet hätte. Die Beschwerdeführerin habe somit vom 13.08.2020 bis 30.09.2020 kein Arbeitslosenentgelt (und auch keinen Corona-Bonus) erhalten und wäre von 26.09.2020 bis 30.09.2020 nicht sozialversichert gewesen. Als sie diesen Umstand der belangten Behörde mitgeteilt habe, und ihren Unmut darüber kundgetan habe, und darauf hingewiesen habe, dass sie bei genauerer Betrachtung des Briefkastens der Meinung sei, dass dieser bereits versucht worden wäre aufzubrechen, habe man ihr dort mitgeteilt, dass man nichts machen könne, man hätte schon einen neuen bestellt. Außerdem habe sie dabei die Information bekommen, dass die Abmeldung des Krankenstands von der ÖGK an die belangte Behörde am 17.08.2020 übermittelt worden wäre. Dies sei aber laut dem zuständigen Sachbearbeiter nicht ausreichend, es hätte am gleichen Tag sein müssen (rechtlich nicht nachvollziehbar). Nach Wiedergabe der rechtlichen Bestimmungen führte der bevollmächtigte Vertreter weiter aus, dass die Meldung des Endes des Krankenstandes von der Beschwerdeführerin nachweisbar an die belangte Behörde übergeben worden sei, und zwar durch Einwurf in ihren Briefkasten am 14.08.2020 um 16:30 Uhr. Somit sei sie spätestens am 17.08.2020 zugegangen. Darüber hinaus sei das Ende des Krankenstands von der ÖGK der belangten Behörde elektronisch am 17.08.2020 durch Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung samt Vermerk des Endes elektronisch übermittelt worden. Dem Gesetz sei keine Regelung zu entnehmen, wonach die Wiedermeldung nicht durch einen Dritten übermittelt werden könne. Es sei ein dem Gesetz nicht zu entnehmender, unzumutbarer Formalismus, wenn nur deswegen nicht von einer ordnungsgemäßen Wiedermeldung ausgegangen werden würde, weil diese nicht durch die Beschwerdeführerin telefonisch oder elektronisch selbstständig erfolgt wäre. Es müsse genügen, wenn das Ende des Unterbrechungs- bzw Ruhenzeitraums der belangten Behörde tatsächlich bekannt sei, was hier unzweifelhaft spätestens am 17.08.2020, und damit innerhalb der Frist von einer Woche erfolgt sei. Darüber hinaus sei anzumerken, dass zum einen aufgrund der Corona-Situation ein persönliches Erscheinen der Beschwerdeführerin, was diese ursprünglich wollte, nicht gewünscht gewesen wäre. Zum anderen habe sie selbst von der belangten Behörde die Auskunft bekommen, dass die Abgabe im Postkasten genüge. Ein telefonisches Erreichen der belangten Behörde sei am 14.08.2020 (Freitag Mitte im August und Haupturlaubssaison) nicht möglich gewesen. Wie dem, hinter der Gesetzesänderung stehenden Antrag zu entnehmen sei, habe die Gesetzesänderung eine Erleichterung für die Versicherten bezwecken sollen. Selbst wenn die Meldung des Endes des Krankenstandes aufgrund unzureichender Sicherheitsvorkehrungen im Briefkasten der belangten Behörde aus diesem entwendet worden sei, so habe diese jedenfalls durch die ÖGK am 17.08.2020 vom Ende des Krankenstandes der Beschwerdeführerin erfahren. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden diverse Unterlagen in Vorlage gebracht.
  2. Am 20.11.2020 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , zeugenschaftlich einvernommen.
  3. Am 20.11.2020 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , zeugenschaftlich einvernommen. Die Einvernahme führte eine Mitarbeiterin des Erhebungsdienstes, zugehörig der Abteilung für Rechtsangelegenheiten der belangten Behörde, durch. Der Sohn der Beschwerdeführerin, gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass er am 14.08.2020 mit seiner Mutter beim Arzt, XXXX , gewesen sei. Er fahre immer mit seiner Mama, bleibe aber immer im Auto sitzen. Dann seien sie mit der Krankenstandsbestätigung zur Krankenkasse gefahren. Es sei ein A4 Zettel gewesen. Dort habe man ihnen vor der Nase die Türe zugemacht und sie haben aus dem Auto bei der ÖGK angerufen und gefragt, was mit der Bestätigung zu machen sei. Sie hätten die Auskunft erhalten, dass sie eine Kopie davon mit den Bankdaten auf der Rückseite in den Postkasten werfen sollen. Der Sohn wisse das, weil im Auto immer mit Freisprecheinrichtung telefoniert werde und er daher alles hören habe können. Er gab weiter an, dass sie dann zum Kopiershop in der XXXX gegangen seien, seine Mama sei hineingegangen und er sei im Auto sitzen geblieben. Seine Mama sei mit einem Zettel reingegangen und mit 3 wieder rausgekommen. Eine Rechnung gebe es leider nicht. Seine Mama glaube, dass sie gar keine bekommen habe. Dann seien sie wieder nach Hause gefahren, hätten alles ausgefüllt, die Bankdaten für die ÖGK ergänzt und den Namen der Ansprechperson der belangten Behörde, XXXX , ergänzt, um dies auch auf die Krankenstandsbestätigung schreiben zu können. Dann hätten sie noch gegessen und er habe noch am Handy gespielt. Um ca. 16:15 Uhr seien sie dann von Zuhause weggefahren und um ca. 16:30 bei der ÖGK angekommen, wo sie die eine Kopie in deren Postkasten geworfen und ca. 10 Min. danach bei der belangten Behörde die Kopie in den Postkasten hineingeworfen hätten. Er sei in beiden Fällen im Auto sitzen geblieben, habe aber aus dem Auto beobachten können, dass seine Mama jeweils einen Zettel eingeworfen habe.Die Einvernahme führte eine Mitarbeiterin des Erhebungsdienstes, zugehörig der Abteilung für Rechtsangelegenheiten der belangten Behörde, durch. Der Sohn der Beschwerdeführerin, gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass er am 14.08.2020 mit seiner Mutter beim Arzt, , römisch 40 , gewesen sei. Er fahre immer mit seiner Mama, bleibe aber immer im Auto sitzen. Dann seien sie mit der Krankenstandsbestätigung zur Krankenkasse gefahren. Es sei ein A4 Zettel gewesen. Dort habe man ihnen vor der Nase die Türe zugemacht und sie haben aus dem Auto bei der ÖGK angerufen und gefragt, was mit der Bestätigung zu machen sei. Sie hätten die Auskunft erhalten, dass sie eine Kopie davon mit den Bankdaten auf der Rückseite in den Postkasten werfen sollen. Der Sohn wisse das, weil im Auto immer mit Freisprecheinrichtung telefoniert werde und er daher alles hören habe können. Er gab weiter an, dass sie dann zum Kopiershop in der römisch 40 gegangen seien, seine Mama sei hineingegangen und er sei im Auto sitzen geblieben. Seine Mama sei mit einem Zettel reingegangen und mit 3 wieder rausgekommen. Eine Rechnung gebe es leider nicht. Seine Mama glaube, dass sie gar keine bekommen habe. Dann seien sie wieder nach Hause gefahren, hätten alles ausgefüllt, die Bankdaten für die ÖGK ergänzt und den Namen der Ansprechperson der belangten Behörde, , römisch 40 , ergänzt, um dies auch auf die Krankenstandsbestätigung schreiben zu können. Dann hätten sie noch gegessen und er habe noch am Handy gespielt. Um ca. 16:15 Uhr seien sie dann von Zuhause weggefahren und um ca. 16:30 bei der ÖGK angekommen, wo sie die eine Kopie in deren Postkasten geworfen und ca. 10 Min. danach bei der belangten Behörde die Kopie in den Postkasten hineingeworfen hätten. Er sei in beiden Fällen im Auto sitzen geblieben, habe aber aus dem Auto beobachten können, dass seine Mama jeweils einen Zettel eingeworfen habe.
  4. Am 02.12.2020 langte eine schriftliche Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die unmittelbare Wahrnehmung des Sohnes durch einen anderen Mitarbeiter der Abteilung „Erhebungsdienst" erfolgt sei, nämlich XXXX , die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Aussage hingegen von einem anderen Mitarbeiter in Wien, daher ausschließlich „vom Papier aus“, vorgenommen worden sei. Der bevollmächtigte Vertreter führte aus, dass wenn man die zitierte Stelle aus der Niederschrift lese, deutlich werde, dass sich der Mitarbeiter beim Festhalten der Aussage des Sohnes Mühe gemacht habe, die Sätze schön und vollständig auszuformulieren.Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die unmittelbare Wahrnehmung des Sohnes durch einen anderen Mitarbeiter der Abteilung „Erhebungsdienst" erfolgt sei, nämlich , römisch 40 , die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Aussage hingegen von einem anderen Mitarbeiter in Wien, daher ausschließlich „vom Papier aus“, vorgenommen worden sei. Der bevollmächtigte Vertreter führte aus, dass wenn man die zitierte Stelle aus der Niederschrift lese, deutlich werde, dass sich der Mitarbeiter beim Festhalten der Aussage des Sohnes Mühe gemacht habe, die Sätze schön und vollständig auszuformulieren. Der bevollmächtigte Vertreter erklärte, dass die Einvernahme tatsächlich so verlaufen sei, dass sich XXXX , die Beschwerdeführerin und der Sohn der Beschwerdeführerin ins Freie gesetzt hätten, wobei XXXX einen Laptop dabeigehabt habe. Der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , hätte zunächst den Hergang schildern sollen, dies habe er auch kurz getan. XXXX habe daraufhin gezielte Fragen gestellt, habe zwischendurch immer wieder am Laptop nachgeschaut und auch Ergänzungen seitens der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Erst nachdem der Hergang von XXXX geschildert und teilweise von der Beschwerdeführerin ergänzt worden sei, habe XXXX die Aussage am Laptop ausformuliert. Danach sei sie der Beschwerdeführerin zur Durchsicht gegeben worden und stellenweise nochmals ergänzt worden. Bei diesem Protokoll handele es sich daher keinesfalls um eine wortwörtliche Protokollierung, sondern um eine nachträglich schön ausformulierte sinngemäße Wiedergabe dessen, was XXXX zusammen mit der Beschwerdeführerin ausgeführt habe. Der bevollmächtigte Vertreter erklärte, dass die Einvernahme tatsächlich so verlaufen sei, dass sich römisch 40 , die Beschwerdeführerin und der Sohn der Beschwerdeführerin ins Freie gesetzt hätten, wobei römisch 40 einen Laptop dabeigehabt habe. Der Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , hätte zunächst den Hergang schildern sollen, dies habe er auch kurz getan. römisch 40 habe daraufhin gezielte Fragen gestellt, habe zwischendurch immer wieder am Laptop nachgeschaut und auch Ergänzungen seitens der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Erst nachdem der Hergang von römisch 40 geschildert und teilweise von der Beschwerdeführerin ergänzt worden sei, habe römisch 40 die Aussage am Laptop ausformuliert. Danach sei sie der Beschwerdeführerin zur Durchsicht gegeben worden und stellenweise nochmals ergänzt worden. Bei diesem Protokoll handele es sich daher keinesfalls um eine wortwörtliche Protokollierung, sondern um eine nachträglich schön ausformulierte sinngemäße Wiedergabe dessen, was römisch 40 zusammen mit der Beschwerdeführerin ausgeführt habe. Wenn die belangte Behörde daher meine, dass es nach Ansicht der belangten Behörde nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass ein vierzehnjähriges Kind sich am 20.11.2020 nach der Zeitspanne von drei Monaten so konkret an den relevanten Tag, den 14.08.2020, erinnern könne und anzunehmen sei, dass dies einer genauen Vorbereitung geschuldet sei. Dies vor allem deshalb, da es der Natur der Sache widerspreche, dass ein Kind z.B. wisse, was seine Mutter auf bei der ÖGK oder bei der belangten Behörde abzugebende Zettel notiere, dass es wisse, wie die Betreuerin bei der belangten Behörde heiße, dass sich das Kind genau an die Uhrzeit erinnere, dann liege das Problem eben gerade nicht darin, dass die Beschwerdeführerin ihr Kind vorbereitet habe, sondern dass die zuständige Mitarbeiterin, XXXX , schlichtweg - wohl aus dem Eifer heraus, vollständig und sauber zu arbeiten - die Ergänzungen der Beschwerdeführerin wiederholt eingebaut habe. Das möge zwar am Ende ein ordentlich lesbares Protokoll ergeben, entspreche aber nicht dem, was XXXX gesagt habe. Wenn die belangte Behörde daher meine, dass es nach Ansicht der belangten Behörde nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass ein vierzehnjähriges Kind sich am 20.11.2020 nach der Zeitspanne von drei Monaten so konkret an den relevanten Tag, den 14.08.2020, erinnern könne und anzunehmen sei, dass dies einer genauen Vorbereitung geschuldet sei. Dies vor allem deshalb, da es der Natur der Sache widerspreche, dass ein Kind z.B. wisse, was seine Mutter auf bei der ÖGK oder bei der belangten Behörde abzugebende Zettel notiere, dass es wisse, wie die Betreuerin bei der belangten Behörde heiße, dass sich das Kind genau an die Uhrzeit erinnere, dann liege das Problem eben gerade nicht darin, dass die Beschwerdeführerin ihr Kind vorbereitet habe, sondern dass die zuständige Mitarbeiterin, römisch 40 , schlichtweg - wohl aus dem Eifer heraus, vollständig und sauber zu arbeiten - die Ergänzungen der Beschwerdeführerin wiederholt eingebaut habe. Das möge zwar am Ende ein ordentlich lesbares Protokoll ergeben, entspreche aber nicht dem, was , römisch 40 gesagt habe. Der bevollmächtigte Vertreter führte weiter aus, dass die belangte Behörde zuletzt ebenfalls nicht auf den Umstand eingehe, dass die Meldung bei der ÖGK nachweislich so, wie es auch die Beschwerdeführerin schildere, eingelangt sei. Für die Richtigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin spreche daher folglich, dass ihre Schilderungen durchgehend stringent und über weite Teile nachweisbar seien. Daraus könne daher nur geschlossen werden, dass auch der Einwurf in den Postkasten bei der Geschäftsstelle erfolgt sei. In der Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie am 14.08.2020 (Freitag) nach 12 Uhr nur die ÖGK angerufen habe. Dabei sei sie jedoch ihres Wissens - ohne einen Anrufversuch bei der belangten Behörde zu unternehmen - davon ausgegangen, dass Freitagnachmittag dort niemand mehr erreichbar sei (wobei es an und für sich richtig sei, dass am Freitag die Telefonzeiten kürzer wären). Außerdem habe sie bei der telefonischen Auskunft am 11.08.2020 bereits erfahren, dass sie den Briefkasten bei der belangten Behörde nutzen könne, daher sei ein nochmaliger Anruf am 14.08.2020 ohnehin nicht mehr so dringend gewesen. Darüber hinaus hat der bevollmächtigte Vertreter angemerkt, dass auch die Meldung per Einwurf in den Briefkasten mit der aktuellen (Rechts)Lage konform sei. Meldungen könnten aktuell mittels Onlineformular, per E-Mail, Fax oder Post an die zuständige AMS-Geschäftsstelle oder auf telefonischem Weg erfolgen (Mayer in Resch, Corona-HB1.02 Kap 10 Rz 5 und 51 (Stand 30.9.2020, rdb.at)).
  5. Mit Bescheid vom 16.12.2020 wurde die Beschwerde vom 13.10.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 5. Mit Bescheid vom 16.12.2020 wurde die Beschwerde vom 13.10.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.12.2020, beantragte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 23.12.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 01.04.2021 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.
  3. Mit Schreiben vom 06.04.2021 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung für den 26.04.2021 anberaumt.
  4. Am 26.04.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie die Schriftführerin Ass. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin Rechtsanwaltskanzlei HÜTTHALTER-BRANDAUER vertreten durch RA Mag. Dany BOYADJIYSKA (BFV), eine Vertreterin der belangten Behörde Mag. Elisabeth HECKENAST-MERSICH (BHV) sowie der Zeuge XXXX (Z1), die Zeugin XXXX (Z2) und die Zeugin XXXX (Z3) an der Verhandlung teil.
  5. Am 26.04.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie die Schriftführerin Ass. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin Rechtsanwaltskanzlei HÜTTHALTER-BRANDAUER vertreten durch RA Mag. Dany BOYADJIYSKA (BFV), eine Vertreterin der belangten Behörde Mag. Elisabeth HECKENAST-MERSICH (BHV) sowie der Zeuge römisch 40 (Z1), die Zeugin römisch 40 (Z2) und die Zeugin römisch 40 (Z3) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen vom BehV vorgelegt, seitens der Beschwerdeführerin wird die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 17.08.2020, die bei der ÖGK einlangte, in Vorlage gebracht. VR befragt BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin XXXX (BF) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin römisch 40 (BF) folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie das besagte Schriftstück in den Postkasten der belangten Behörde eingeworfen habe, dieser Postkasten sei jedoch so konstruiert, dass man mit der Hand hineingreifen und auch Schriftstücke herausnehmen könne. Der VR befragt die Beschwerdeführerin ob es ihr nicht schon früher aufgefallen sei, dass sie so wenig von der belangten Behörde ausbezahlt bekommen habe. Die Beschwerdeführerin erwiderte darauf, dass sie in Zeiten von Corona nicht wirklich hinausgehe und sie für die Abfrage ihres Kontostandes auf ihre Bank müsse, ihr sei es erst am 01.10.2020 bei einem Arztbesuch aufgefallen, dass mit ihrer E-Card was nicht stimme. Der BFV möchte von der Beschwerdeführerin wissen, ob die Einvernahme ihres Sohnes (Z1) durch Ergänzungen ihrerseits und der Z2 erstellt wurde. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass ihr Sohn nur zwei Sätze selbst gesagt habe und zwar, dass wir beim Arzt waren und ich das dann eingeworfen habe. Sämtliche Details wurden von ihrem Sohn nicht angegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Der Z1 gibt an, dass er mit seiner Mama beim Arzt war und sie danach zur ÖKG gefahren sind, diese jedoch unmittelbar vor ihnen zugesperrte. Woraufhin seine Mama dort angerufen habe, wo ihr mitgeteilt wurde, sie solle die Gesundmeldung in den Postkasten werfen. Sie seien daher anschließend in den Copy Shop gefahren. Nachdem die angefertigten Kopien beschriftet waren haben sie diese, dann bei der ÖKG und bei der belangten Behörde in den Postkasten geworfen. Des Weiteren führte der Z1 aus, dass die Damen die seinerzeitig das Protokoll aufgenommen habe, sich mit einem Stuhl auf die Straße gesetzt habe und er dort den Sachverhalt in wenigen Sätzen schildern musste, seine Mama wäre während des gesamten Gesprächs anwesend gewesen und habe Ergänzungen des Sachverhaltes vorgenommen. Der BehV möchte von dem Z1 abschließend wissen wieso er beide Male dabei gewesen sei. Woraufhin der Z1 erklärte, dass er vor zweieinhalb Jahren ohnmächtig wurde als er alleine zuhause war und aus diesem Grund fahre er jetzt immer mit seiner Mama mit damit dies nicht noch einmal passiert. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Die Z2 erläuterte, dass der damalige Termin der Zeugenaussage bei der Beschwerdeführerin Zuhause stattfand und die Beschwerdeführerin sie gebeten habe dies nach draußen zu verlegen, da sie der Risikogruppe der Covid-19 Erkrankten angehört. Sie habe den Z1 gebeten das Ereignis kurz zusammenzufassen. Die Z2 hatte den Eindruck während der Befragung, dass der Z1 einige Details einstudiert habe, sie habe daher immer wieder Zwischenfragen gestellt. Der Z1 wusste unter anderem genau die Uhrzeit wann sie beim Arzt waren und wann bei der belangten Behörde. Bei einigen Zwischenfragen wusste der Z1 jedoch dann nicht weiter, woraufhin sich die Beschwerdeführerin einmischte und versuchte zu erläutern, die Z2 ersuchte sie daher dies zu unterlassen. Der BFV wollte abschließend von der Z2 wissen ob Details ergänzt wurden. Die Z2 erwiderte, dass nur einmal die Satzumstellung umgestellt und ein Tippfehler ausgebessert wurde. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z3) folgendes hervor: Die Z3 war zu diesem Zeitpunkt die Beraterin der Beschwerdeführerin und hätte die Krankmeldung von der Beschwerdeführerin bekommen sollen. Der VR möchte daher von der Beschwerdeführerin wissen was sie auf die Arbeitsunfähigkeitsmeldung genau drauf geschrieben hat. Die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie vorne zu Handen XXXX hingeschrieben habe und den Namen habe sie dann extra noch einmal unterstrichen. Der VR möchte von der Z3 wissen ob der Postkasten der belangten Behörde ähnlich ist wie ein Modell bei einem Hausbriefkasten und ob es schon einmal vorgekommen sei, dass Schriftstücke nicht angekommen sind. Die Z3 erwiderte, dass der Postkasten der belangten Behörde wie ein Hausbriefkasten sei, bei ihr sei es jedoch noch nie vorgekommen, dass ein Schriftstück nicht ordnungsgemäß angekommen sei. Bei Kollegen habe sie es auch noch nie gehört, sie habe aber auch nicht extra danach gefragt. Die Z3 erklärt weiters, dass der Briefkasten von der Infostelle mehrmals täglich entleert wird. Der BFV möchte von der Z3 wissen ob es öfters vorkommt, dass Widermeldungen in den Postkasten der belangten Behörde geworfen werden. Die Z3 erläutert, dass durchaus solche Meldungen entweder zusätzlich oder ausschließlich in den Postkasten der belangten Behörde geworfen werden. Der BFV möchte von der Z3 abschließend wissen was das bedeutet, dass die Krankmeldung am 18.08.2020 bei der belangten Behörde ankam. Die Z3 erklärte, dass sie am 18.08.2020 EDV-mäßig erfasst wurde. Sollte es das Ende des Krankenstandes sein, bekommen wir eine Nachricht in die Komm-Box. Wenn die Meldung von der ÖGK kommt, vor Ende des Krankenstandes und es ist nicht explizit eine Wiedermeldung vereinbart, dann wird unsererseits die Gesundmeldung akzeptiert. Die Unterbrechung muss unter 62 Tagen sein. Wenn jedoch die Mitteilung der ÖGK nach dem Krankenstand kommt, dann ist es unbedingt erforderlich, dass die Kunden sich bei uns wieder melden.Die Z3 war zu diesem Zeitpunkt die Beraterin der Beschwerdeführerin und hätte die Krankmeldung von der Beschwerdeführerin bekommen sollen. Der VR möchte daher von der Beschwerdeführerin wissen was sie auf die Arbeitsunfähigkeitsmeldung genau drauf geschrieben hat. Die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie vorne zu Handen römisch 40 hingeschrieben habe und den Namen habe sie dann extra noch einmal unterstrichen. Der VR möchte von der Z3 wissen ob der Postkasten der belangten Behörde ähnlich ist wie ein Modell bei einem Hausbriefkasten und ob es schon einmal vorgekommen sei, dass Schriftstücke nicht angekommen sind. Die Z3 erwiderte, dass der Postkasten der belangten Behörde wie ein Hausbriefkasten sei, bei ihr sei es jedoch noch nie vorgekommen, dass ein Schriftstück nicht ordnungsgemäß angekommen sei. Bei Kollegen habe sie es auch noch nie gehört, sie habe aber auch nicht extra danach gefragt. Die Z3 erklärt weiters, dass der Briefkasten von der Infostelle mehrmals täglich entleert wird. Der BFV möchte von der Z3 wissen ob es öfters vorkommt, dass Widermeldungen in den Postkasten der belangten Behörde geworfen werden. Die Z3 erläutert, dass durchaus solche Meldungen entweder zusätzlich oder ausschließlich in den Postkasten der belangten Behörde geworfen werden. Der BFV möchte von der Z3 abschließend wissen was das bedeutet, dass die Krankmeldung am 18.08.2020 bei der belangten Behörde ankam. Die Z3 erklärte, dass sie am 18.08.2020 EDV-mäßig erfasst wurde. Sollte es das Ende des Krankenstandes sein, bekommen wir eine Nachricht in die Komm-Box. Wenn die Meldung von der ÖGK kommt, vor Ende des Krankenstandes und es ist nicht explizit eine Wiedermeldung vereinbart, dann wird unsererseits die Gesundmeldung akzeptiert. Die Unterbrechung muss unter 62 Tagen sein. Wenn jedoch die Mitteilung der ÖGK nach dem Krankenstand kommt, dann ist es unbedingt erforderlich, dass die Kunden sich bei uns wieder melden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin war ab 01.07.1985 durchgehend als Angestellte vollversichert beim Dienstgeber XXXX , lediglich unterbrochen durch die Geburt ihres Kindes und dem damit verbundenen Kinderbetreuungsgeldbezug. Darüber hinaus bezog die Beschwerdeführerin von 28.04.2017 bis 26.01.2018 Krankengeld.Die Beschwerdeführerin war ab 01.07.1985 durchgehend als Angestellte vollversichert beim Dienstgeber römisch 40 , lediglich unterbrochen durch die Geburt ihres Kindes und dem damit verbundenen Kinderbetreuungsgeldbezug. Darüber hinaus bezog die Beschwerdeführerin von 28.04.2017 bis 26.01.2018 Krankengeld. Am 22.06.2020 meldete die Beschwerdeführerin telefonisch ihre bevorstehende Arbeitslosigkeit ab 01.07.2020 und wurde vereinbart, dass ihr der Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld postalisch übermittelt wird. Dieser wurde der Beschwerdeführerin noch am 22.06.2020 (gilt für 01.07.2020) zugeschickt und retournierte diese den Leistungsantrag am 06.07.2020 fristgerecht, indem sie ihn in den Briefkasten der Regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde einlegte. Die Berechnung des Arbeitslosengeldanspruches der Beschwerdeführerin erfolgte noch am 06.07.2020 und wurde ihr in der Folge mit postalisch ergangener Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 06.07.2020 bekannt gegeben, dass ihr Arbeitslosengeld ab 01.07.2020 für 364 Tage in Höhe von € 33,46 zuerkannt und angewiesen werde. Sowohl im Antrag auf Arbeitslosengeld, den die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift nachweislich bestätigte und die darauf zu findenden Hinweise somit zur Kenntnis nahm, als auch in der übermittelten Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 06.07.2020 ist folgender Hinweis zu finden: „Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung." Am 22.07.2020 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung geschlossen und festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Voll- oder Teilzeitstelle als Bürokauffrau unter Berücksichtigung der 50%igen Behinderung sowie deren COVID-19 Risikoattestes unterstützt. Zwecks Erstellung eines aktuellen Lebenslaufes sowie der Unterstützung bei der Arbeitssuche wurde die Teilnahme der Beschwerdeführerin bei der Beratungs- und Betreuungseinrichtung Frauenberufszentrum besprochen und wurde die Beschwerdeführerin auch auf die zwingend einzuhaltenden Meldepflichten hingewiesen. All dies wurde im EDV-mäßig bei der belangten Behörde angelegten Datensatz schriftlich festgehalten. Am 03.08.2020 erhielt die Beschwerdeführerin die erste Auszahlung des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.037,26 (€ 33,46 x 31 Tage für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.07.2020). In der Folge teilte die Beschwerdeführerin der Serviceline der belangten Behörde am 11.08.2020 telefonisch ihren Krankenstand ab 10.08.2020 mit und wurde daher die Leistung — den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend — ab dem vierten Tag, d.h. ab 13.08.2020, eingestellt. Am 18.08.2020 hat die belangte Behörde die Meldung über die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 10.08.2020 bis 14.08.2020 von der ÖGK EDV-mäßig erhalten. Da diese nach Beendigung des bis 14.08.2020 dauernden Krankenstandes einlangte, war der belangten Behörde das Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht im Vorhinein bekannt. Am 02.09.2020 wurde der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld in Höhe von € 401,52 überwiesen (€ 33,46 x 12 Tage vom 1.8.2020 bis zur Einstellung am 12.08.2020). Die nächste Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde erfolgte — ebenfalls mit der Serviceline — erst wieder am 01.10.
  2. Die Leistung der Beschwerdeführerin wurde daher erst wieder ab diesem Tag angewiesen. Dies, da bis dahin weder eine telefonische oder elektronische noch persönliche Wiedermeldung durch die Beschwerdeführerin nach ihrem Krankenstand bei der belangten Behörde einlangte. Im Rahmen der Beschwerde wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des vierzehnjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin beantragt. Die Einvernahme führte eine Mitarbeiterin des Erhebungsdienstes, zugehörig der Abteilung für Rechtsangelegenheiten der belangten Behörde, durch. Der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , gab am 20.11.2020 zu Protokoll, dass er am 14.08.2020 mit seiner Mutter beim Arzt, XXXX war. Er fahre immer mit seiner Mama mit, bleibe aber immer im Auto sitzen. Dann sind sie mit der Krankenstandsbestätigung zur Krankenkasse gefahren. Es war ein A4 Zettel. Dort hat man ihnen vor der Nase die Türe zugemacht und sie haben aus dem Auto bei der ÖGK angerufen und gefragt, was mit der Bestätigung zu machen ist. Sie haben die Auskunft erhalten, dass sie eine Kopie davon mit den Bankdaten auf der Rückseite in den Postkasten werfen sollen. Der Sohn weiß das, weil im Auto immer mit Freisprecheinrichtung telefoniert wird und er daher alles hören kann. Er gab weiter an, dass sie dann zum Kopiershop in der XXXX gefahren sind, seine Mama ist hineingegangen und er ist im Auto sitzen geblieben. Seine Mama ist mit einem Zettel reingegangen und mit drei wieder rausgekommen. Eine Rechnung gibt es leider nicht. Seine Mama glaubt, dass sie gar keine bekommen hat. Dann sind sie wieder nach Hause gefahren, haben alles ausgefüllt, die Bankdaten für die ÖGK ergänzt und die Ansprechperson von der belangten Behörde, XXXX , ergänzt, damit sie das auch draufschreiben können. Dann haben sie noch gegessen und er hat noch am Handy gespielt. Um ca. 16:15 Uhr sind sie dann von zuhause weggefahren und sind um ca. 16:30 bei der ÖGK angekommen, wo sie die eine Kopie in den Postkasten geworfen haben und ca. 10 Min. danach haben sie bei der belangten Behörde die Kopie in den Postkasten hineingeworfen. Er ist in beiden Fällen im Auto sitzen geblieben, hat aber aus dem Auto beobachten können, dass seine Mama jeweils einen Zettel eingeworfen hat. Diese Vorgänge bzw. der Ablauf wurde vom Sohn in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Im Rahmen der Beschwerde wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des vierzehnjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin beantragt. Die Einvernahme führte eine Mitarbeiterin des Erhebungsdienstes, zugehörig der Abteilung für Rechtsangelegenheiten der belangten Behörde, durch. Der Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , gab am 20.11.2020 zu Protokoll, dass er am 14.08.2020 mit seiner Mutter beim Arzt, , römisch 40 war. Er fahre immer mit seiner Mama mit, bleibe aber immer im Auto sitzen. Dann sind sie mit der Krankenstandsbestätigung zur Krankenkasse gefahren. Es war ein A4 Zettel. Dort hat man ihnen vor der Nase die Türe zugemacht und sie haben aus dem Auto bei der ÖGK angerufen und gefragt, was mit der Bestätigung zu machen ist. Sie haben die Auskunft erhalten, dass sie eine Kopie davon mit den Bankdaten auf der Rückseite in den Postkasten werfen sollen. Der Sohn weiß das, weil im Auto immer mit Freisprecheinrichtung telefoniert wird und er daher alles hören kann. Er gab weiter an, dass sie dann zum Kopiershop in der römisch 40 gefahren sind, seine Mama ist hineingegangen und er ist im Auto sitzen geblieben. Seine Mama ist mit einem Zettel reingegangen und mit drei wieder rausgekommen. Eine Rechnung gibt es leider nicht. Seine Mama glaubt, dass sie gar keine bekommen hat. Dann sind sie wieder nach Hause gefahren, haben alles ausgefüllt, die Bankdaten für die ÖGK ergänzt und die Ansprechperson von der belangten Behörde, römisch 40 , ergänzt, damit sie das auch draufschreiben können. Dann haben sie noch gegessen und er hat noch am Handy gespielt. Um ca. 16:15 Uhr sind sie dann von zuhause weggefahren und sind um ca. 16:30 bei der ÖGK angekommen, wo sie die eine Kopie in den Postkasten geworfen haben und ca. 10 Min. danach haben sie bei der belangten Behörde die Kopie in den Postkasten hineingeworfen. Er ist in beiden Fällen im Auto sitzen geblieben, hat aber aus dem Auto beobachten können, dass seine Mama jeweils einen Zettel eingeworfen hat. Diese Vorgänge bzw. der Ablauf wurde vom Sohn in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Mittels E-Mail vom 25.11.2020 wurde der Beschwerdeführerin bzw. dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin der ermittelte Sachverhalt sowie die getroffenen Feststellungen inklusive das Ergebnis der Zeugenbefragung nachweislich zur Kenntnis und möglichen Stellungnahme gebracht. Am 02.12.2020 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin ebenfalls per E-Mail eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, dass die unmittelbare Wahrnehmung des Sohnes durch einen anderen Mitarbeiter der Abteilung „Erhebungsdienst“ erfolgte, nämlich XXXX , die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Aussage hingegen von einem anderen Mitarbeiter in Wien, daher ausschließlich „vom Papier aus“, vorgenommen wurde. Der bevollmächtigte Vertreter führte aus, dass wenn man die zitierte Stelle aus der Niederschrift liest, deutlich wird, dass sich der Mitarbeiter beim Festhalten der Aussage des Sohnes Mühe gemacht hat, die Sätze schön und vollständig auszuformulieren.Am 02.12.2020 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin ebenfalls per E-Mail eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, dass die unmittelbare Wahrnehmung des Sohnes durch einen anderen Mitarbeiter der Abteilung „Erhebungsdienst“ erfolgte, nämlich römisch 40 , die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Aussage hingegen von einem anderen Mitarbeiter in Wien, daher ausschließlich „vom Papier aus“, vorgenommen wurde. Der bevollmächtigte Vertreter führte aus, dass wenn man die zitierte Stelle aus der Niederschrift liest, deutlich wird, dass sich der Mitarbeiter beim Festhalten der Aussage des Sohnes Mühe gemacht hat, die Sätze schön und vollständig auszuformulieren. Der bevollmächtigte Vertreter erklärte, dass die Einvernahme tatsächlich so verlief, dass sich XXXX , die Beschwerdeführerin und der Sohn der Beschwerdeführerin ins Freie setzten, wobei XXXX einen Laptop dabeihatte. Der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , sollte zunächst den Hergang schildern, dies tat er auch kurz. XXXX stellte daraufhin gezielte Fragen, schaute zwischendurch immer wieder am Laptop nach und berücksichtigte auch Ergänzungen seitens der Beschwerdeführerin. Erst nachdem der Hergang von XXXX geschildert und teilweise von der Beschwerdeführerin ergänzt wurde, formulierte XXXX die Aussage am Laptop aus. Danach wurde sie der Beschwerdeführerin zur Durchsicht gegeben und stellenweise nochmals ergänzt. Bei diesem Protokoll handelt es sich daher keinesfalls um eine wortwörtliche Protokollierung, sondern um eine nachträglich schön ausformulierte sinngemäße Wiedergabe dessen, was XXXX zusammen mit der Beschwerdeführerin ausführte. Der bevollmächtigte Vertreter erklärte, dass die Einvernahme tatsächlich so verlief, dass sich römisch 40 , die Beschwerdeführerin und der Sohn der Beschwerdeführerin ins Freie setzten, wobei römisch 40 einen Laptop dabeihatte. Der Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , sollte zunächst den Hergang schildern, dies tat er auch kurz. römisch 40 stellte daraufhin gezielte Fragen, schaute zwischendurch immer wieder am Laptop nach und berücksichtigte auch Ergänzungen seitens der Beschwerdeführerin. Erst nachdem der Hergang von römisch 40 geschildert und teilweise von der Beschwerdeführerin ergänzt wurde, formulierte römisch 40 die Aussage am Laptop aus. Danach wurde sie der Beschwerdeführerin zur Durchsicht gegeben und stellenweise nochmals ergänzt. Bei diesem Protokoll handelt es sich daher keinesfalls um eine wortwörtliche Protokollierung, sondern um eine nachträglich schön ausformulierte sinngemäße Wiedergabe dessen, was römisch 40 zusammen mit der Beschwerdeführerin ausführte. Wenn die belangte Behörde daher meint, dass es nach Ansicht der belangten Behörde nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass ein vierzehnjähriges Kind sich am 20.11.2020 nach der Zeitspanne von drei Monaten so konkret an den relevanten Tag, den 14.08.2020, erinnern könne und sei anzunehmen, dass dies einer genauen Vorbereitung geschuldet sei. Dies vor allem deshalb, da es der Natur der Sache widerspricht, dass ein Kind z.B. wisse, was seine Mutter auf bei der ÖGK oder bei der belangten Behörde abzugebende Zettel notiere, dass es wisse, wie die Betreuerin bei der belangten Behörde heiße, dass sich das Kind genau an die Uhrzeit erinnere, dann liegt das Problem eben gerade nicht darin, dass die Beschwerdeführerin ihr Kind vorbereitet hat, sondern dass die zuständige Mitarbeiterin, XXXX , schlichtweg - wohl aus dem Eifer heraus, vollständig und sauber zu arbeiten - die Ergänzungen der Beschwerdeführerin wiederholt eingebaut hat. Das mag zwar am Ende ein ordentlich lesbares Protokoll ergeben, entspricht aber nicht dem, was XXXX gesagt hat. Wenn die belangte Behörde daher meint, dass es nach Ansicht der belangten Behörde nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass ein vierzehnjähriges Kind sich am 20.11.2020 nach der Zeitspanne von drei Monaten so konkret an den relevanten Tag, den 14.08.2020, erinnern könne und sei anzunehmen, dass dies einer genauen Vorbereitung geschuldet sei. Dies vor allem deshalb, da es der Natur der Sache widerspricht, dass ein Kind z.B. wisse, was seine Mutter auf bei der ÖGK oder bei der belangten Behörde abzugebende Zettel notiere, dass es wisse, wie die Betreuerin bei der belangten Behörde heiße, dass sich das Kind genau an die Uhrzeit erinnere, dann liegt das Problem eben gerade nicht darin, dass die Beschwerdeführerin ihr Kind vorbereitet hat, sondern dass die zuständige Mitarbeiterin, römisch 40 , schlichtweg - wohl aus dem Eifer heraus, vollständig und sauber zu arbeiten - die Ergänzungen der Beschwerdeführerin wiederholt eingebaut hat. Das mag zwar am Ende ein ordentlich lesbares Protokoll ergeben, entspricht aber nicht dem, was , römisch 40 gesagt hat. Der bevollmächtigte Vertreter führte weiter aus, dass die belangte Behörde zuletzt ebenfalls nicht auf den Umstand eingeht, dass die Meldung bei der ÖGK nachweislich so, wie es auch die Beschwerdeführerin schilderte, eingelangt ist. Für die Richtigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin spricht daher folglich, dass ihre Schilderungen durchgehend stringent und über weite Teile nachweisbar sind. Daraus kann daher nur geschlossen werden, dass auch der Einwurf in den Postkasten bei der Geschäftsstelle erfolgt ist. In der Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie am 14.08.2020 (Freitag) nach 12 Uhr nur die ÖGK anrief. Dabei ging sie jedoch ihres Wissens - ohne einen Anrufversuch bei der belangten Behörde zu unternehmen - davon aus, dass Freitagnachmittag dort niemand mehr erreichbar ist (wobei es an und für sich richtig ist, dass am Freitag die Telefonzeiten kürzer sind). Außerdem hatte sie bei der telefonischen Auskunft am 11.08.2020 bereits erfahren, dass sie den Briefkasten bei der belangten Behörde nutzen kann, daher war ein nochmaliger Anruf am 14.08.2020 ohnehin nicht mehr so dringend. Darüber hinaus hat der bevollmächtigte Vertreter angemerkt, dass auch die Meldung per Einwurf in den Briefkasten mit der aktuellen (Rechts)Lage konform ist. Meldungen können aktuell mittels Onlineformular, per E-Mail, Fax oder Post an die zuständige AMS-Geschäftsstelle oder auf telefonischem Weg erfolgen (Mayer in Resch, Corona-HB1.02 Kap 10 Rz 5 und 51 (Stand 30.9.2020, rdb.at)). Die Beschwerdeführerin bezog vom 13.08.2020 bis 14.08.2020 Krankengeld und steht seit 01.10.2020 durchgehend im Arbeitslosengeldbezug.
  3. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 01.04.2021, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Unzweifelhaft ist, dass die Beschwerdeführerin vom 13.08.2020 bis 14.08.2020 Krankengeld bezogen hat. Von der Beschwerdeführerin wird auch nicht bestritten, dass sie sich – nach dem Einwurf der Krankenstandbestätigung am 14.08.2020 - erst wieder am 01.10.2020 bei der belangten Behörde gemeldet hat. Die belangte Behörde erhielt zwar am 14.08.2020 nicht wie behauptet von der Beschwerdeführerin die besagte Kopie der Arbeitsunfähigkeitsmeldung, jedoch unternahm die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Ende des Krankenstandes ernsthafte und konsequent weiterverfolgte Bemühungen zur rechtmäßigen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Was für die Ausführungen der Beschwerdeführerin spricht ist, dass sie jeweils eine Kopie in den Postkasten der belangten Behörde und eine in den Postkasten der ÖGK eingeworfen habe und die ÖGK sehr wohl die Kopie erhielt. Der rechtmäßige Erhalt der Krankmeldung kann daraus abgeleitet werden, dass die ÖGK der belangten Behörde am 18.08.2020 die Meldung über die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 10.08.2020 bis 14.08.2020 EDV-mäßig übermittelte. Die ÖGK Wiener Neustadt hat der belangten Behörde auf Anfrage bekannt gegeben, dass der Krankenstand der Beschwerdeführerin vom behandelnden Arzt am 10.08.2020, um 12:30 Uhr eingemeldet und am 14.08.2020, um 11:57 Uhr abgemeldet wurde. Die Krankenstandsbestätigung wurde von der ÖGK am 17.08.2020 als Posteingang abgestempelt. Weiters habe die Anrufabfrage der Serviceline der belangten Behörde bezugnehmend auf die Telefonnummer der Beschwerdeführerin – XXXX –ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 11.08.2020, um 09:10:38 Uhr, die Nummer der Serviceline gewählt hat, was wieder den Ausführungen der Beschwerdeführerin entspricht, den laut der Beschwerdeführerin habe sie am 11.08.2020 den Beginn ihres Krankenstandes bei der belangten Behörde gemeldet. Bei diesem Telefonat habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass sie das Ende ihres Krankenstandes d.h. ihre Arbeitsunfähigkeitsmeldung postalisch bei der belangten Behörde einwerfen kann, wenn die Widermeldung innerhalb von 62 Tagen erfolgt, daher habe sie am Freitag den 14.08.2020 nicht neuerlich Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen, sondern habe einfach eine Kopie der Krankmeldung in den Postkasten der belangten Behörde eingeworfen.Weiters habe die Anrufabfrage der Serviceline der belangten Behörde bezugnehmend auf die Telefonnummer der Beschwerdeführerin – römisch 40 –ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 11.08.2020, um 09:10:38 Uhr, die Nummer der Serviceline gewählt hat, was wieder den Ausführungen der Beschwerdeführerin entspricht, den laut der Beschwerdeführerin habe sie am 11.08.2020 den Beginn ihres Krankenstandes bei der belangten Behörde gemeldet. Bei diesem Telefonat habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass sie das Ende ihres Krankenstandes d.h. ihre Arbeitsunfähigkeitsmeldung postalisch bei der belangten Behörde einwerfen kann, wenn die Widermeldung innerhalb von 62 Tagen erfolgt, daher habe sie am Freitag den 14.08.2020 nicht neuerlich Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen, sondern habe einfach eine Kopie der Krankmeldung in den Postkasten der belangten Behörde eingeworfen. Der Einwand der Beschwerdeführerin konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich widerlegt werden, wonach der Postkasten der belangten Behörde so konstruiert sei, dass man mit der Hand hineingreifen kann um dort befindliche Schriftstücke entwenden zu können. Den auf Nachfrage des VR erklärte die Z3, dass es sich um einen größeren Postkasten handelt und sie nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen kann ob man mit der Hand hineingreifen kann oder nicht. Die Rücksprache mit der Regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde hat ergeben, dass der Hausbriefkasten von Montag bis Freitag jeweils um 06:30 Uhr und in der Folge bis kurz nach 12:00 Uhr eineinhalbstündlich, danach nochmals um circa 14:30 Uhr – außer freitags, hier erfolgt die letzte Entnahme kurz nach 12:00 Uhr – geleert wird. Dies war auch am Freitag, den 14.08.2020 sowie am Montag, den 17.08.2020 so der Fall. Aufgrund dieser Rücksprache mit der belangten Behörde ist festzuhalten, dass die Kopie des Krankenstandes, da der Einwurf der Beschwerdeführerin erst am Nachmittag erfolgte, das gesamte Wochenende unbeaufsichtigt im Briefkasten war und nicht nachvollziehbar ist ob dieses Schriftstück unrechtmäßig entwendet wurde oder nicht. Der erkennende Senat kommt daher insbesondere nach Durchsicht der Verwaltungsakte und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu der Einschätzung, dass sich die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß nach ihrem Krankenstand bei der belangten Behörde rückgemeldet hat.
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenständlich ist strittig, ob der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Ende des Krankenstandes, sohin ab 15.08.2020 Arbeitslosengeld gebührt, obwohl sie sich erst am 01.10.2020 wieder bei der belangten Behörde gemeldet hat.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld

§ 17Abs. 1 Al

VG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitSind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann

Abs. 4 leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann

Absatz 4, leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich

§ 44Abs. 1 Z 2 Al

VG soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich

Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist

§ 46Abs. 1 Al

VG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom

  1. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 5 AlVG (VwGH
  3. 2010, 2010/08/0134).Im Erkenntnis vom
  4. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH
  6. 2010, 2010/08/0134). Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde telefonisch am 11.08.2020 mit, dass sie rückwirkend ab 10.08.2020 arbeitsunfähig ist.

den gesetzlichen Bestimmungen wurde daher der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin mit 13.08.2020 eingestellt. Vom 13.08.2020 bis 14.08.2020 stand die Beschwerdeführerin in Krankengeldbezug. Dass die Beschwerdeführerin bei Bekanntgabe der Arbeitsunfähigkeit bereits auch das Ende der belangten Behörde mitgeteilt hat, kann ausgeschlossen werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. D.h. es steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde das Ende des Krankenstandes nicht bekannt gab und diese das Ende daher nicht wusste. Im gegenständlichen Fall ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs 1 lit a Al

VG für den Zeitraum des Krankengeldbezuges vom 13.08.2020 bis 14.08.2020. Da der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Ruhenszeitraumes nicht im Vorhinein bekannt war, war eine Wiedermeldung erforderlich. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Verpflichtung zur Widermeldung

§ 46Abs 5 Al

VG ordnungsgemäß nach, indem sie jeweils eine Kopie der Krankmeldung in den Postkasten der belangten Behörde und eine in den Postkasten der ÖGK eingeworfen hat.Im gegenständlichen Fall ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG für den Zeitraum des Krankengeldbezuges vom 13.08.2020 bis 14.08.2020. Da der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Ruhenszeitraumes nicht im Vorhinein bekannt war, war eine Wiedermeldung erforderlich. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Verpflichtung zur Widermeldung

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG ordnungsgemäß nach, indem sie jeweils eine Kopie der Krankmeldung in den Postkasten der belangten Behörde und eine in den Postkasten der ÖGK eingeworfen hat. Mit der Gesetzesänderung durch BGBl. I Nr. 5/2010 wurde die Möglichkeit geschaffen, sich - abgesehen von der bis dahin einzig geltenden persönlichen Wiedermeldung - auch auf telefonischem oder elektronischem Wege bei der belangten Behörde zurückmelden zu können. Allerdings bedarf es einer persönlichen Meldung (d.h. persönlich, elektronisch, postalisch oder aber auch telefonisch) durch die im Leistungsbezug stehende Person selbst.Mit der Gesetzesänderung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010, wurde die Möglichkeit geschaffen, sich - abgesehen von der bis dahin einzig geltenden persönlichen Wiedermeldung - auch auf telefonischem oder elektronischem Wege bei der belangten Behörde zurückmelden zu können. Allerdings bedarf es einer persönlichen Meldung (d.h. persönlich, elektronisch, postalisch oder aber auch telefonisch) durch die im Leistungsbezug stehende Person selbst. Die Beschwerdeführerin ist dieser Verpflichtung postalisch durch Einwurf in den Briefkasten am 14.08.2020, um 16:30 Uhr, nachgekommen, sohin wäre ihr ab diesem Tag wieder eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zugestanden. Somit wäre eine von der Beschwerdeführerin — telefonisch, elektronisch oder persönlich - übermittelte Krankenstandbescheinigung bzw. Wiedermeldung vor dem 01.10.2020 bei der belangten Behörde eingelangt. Der Sohn der Beschwerdeführerin bestätigte überzeugend und glaubhaft sowohl im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 20.11.2020 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2021 die Angaben der Beschwerdeführerin. Bezüglich des behaupteten Einwurfes der Krankenstandbescheinigung in den Hausbriefkasten der Regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde am 14.08.2020, konnte dies von Seiten der belangten Behörde nicht ausdrücklich widerlegt werden, da auch die Z3 in der mündlichen Verhandlung nicht mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen konnte, dass Schriftstücke aus dem Postkasten der belangten Behörde entwendet werden können. Darüber hinaus wurde der Postkasten unmittelbar zuvor schon einmal aufgebrochen. Es wurde auch von der ÖGK bestätigt, dass die Krankenstandbescheinigung am 17.08.2020 dem hauseigenen Briefkasten entnommen wurde, was somit für die Ausführungen der Beschwerdeführerin spricht. Aufgrund des umfassend durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnten im Rahmen der Beweiswürdigung keine Anhaltspunkte gefunden werden, die das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin die Krankenstandbescheinigung vom 14.08.2020, am 14.08.2020 in den Postkasten der belangten Behörde geworfen hat, als nicht richtig darstellen hätten können. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 14.08.2020 in den Postkasten eingeworfen hat und sich daher binnen der Wochenfrist nach Beendigung des Krankenstandes bei der belangten Behörde

§ 46Abs 5 Al

VG wiedergemeldet hat. Aufgrund des umfassend durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnten im Rahmen der Beweiswürdigung keine Anhaltspunkte gefunden werden, die das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin die Krankenstandbescheinigung vom 14.08.2020, am 14.08.2020 in den Postkasten der belangten Behörde geworfen hat, als nicht richtig darstellen hätten können. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 14.08.2020 in den Postkasten eingeworfen hat und sich daher binnen der Wochenfrist nach Beendigung des Krankenstandes bei der belangten Behörde

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG wiedergemeldet hat. Da sich die Beschwerdeführerin sohin sofort nach dem Ende ihres Krankenstandes wieder bei der belangten Behörde meldete war ihr ab diesem Tag von der belangten Behörde also ab 15.08.2020 Arbeitslosengeld zuzuerkennen. Somit erweist sich die Beschwerde als begründet und war ihr stattzugeben, die Beschwerdevorentscheidung ist so abzuändern, dass der Beschwerdeführerin ab 15.08.2020 wiederum das Arbeitslosengeld gebührt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2238028.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.