RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2021 GeschäftszahlW182 1410723-3 SpruchW182 1410723-3/21E, W182 1410723-3/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs.
§ 34Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 03.12.2010 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe der BF aus. Die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der allgemeinen sicherheitspolitischen und humanitären Lage in Tschetschenien und der Tatsache, dass es sich bei der BF um ein alleinstehende minderjährige Mutter eines Kleinkindes handle, stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Tschetschenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2009, Zl. 09 08.028-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 03.12.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe der BF aus. Die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der allgemeinen sicherheitspolitischen und humanitären Lage in Tschetschenien und der Tatsache, dass es sich bei der BF um ein alleinstehende minderjährige Mutter eines Kleinkindes handle, stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Tschetschenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2010, Zl. D4 410723-1/2009/3E, wurde eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.12.2009 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I 29/2009 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der BF, während der letzten zehn Jahre nicht mehr in ihrem Herkunftsland gewesen zu sein, im Widerspruch zu einem Meldevermerk in ihrem russischen Inlandspass stehen, wonach sie im April 2009 in Tschetschenien gemeldet gewesen sei. Letzteres stehe zudem im Einklang mit den Ermittlungsergebnissen, die das Bundesasylamt vom österreichischen UNHCR-Büro eingeholt habe. Auch die Aussagen der BF, dass ihr Vater verschwunden und ihr Bruder an der tschetschenischen Grenze festgenommen worden seien, würden sich im Licht des Ermittlungsergebnisses des UNHCR-Büros als unglaubwürdig erweisen. Die Rechtsabteilung des UNHCR-Büros habe bekannt gegeben, dass der Status der BF in XXXX am XXXX 2009 deaktiviert worden sei, da ihre Familie im Rahmen der alljährlichen Überprüfung mitgeteilt habe, dass nur sie nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Der Status ihrer Eltern sei nach wie vor aktiv. Dies stehe im eklatanten Widerspruch zu den Angaben, dass ihr Vater verschwunden sei. Ebenso habe auch der Name des angeblichen Ehegatten der BF in der UNHCR-Datenbank nicht aufgefunden werden können, obgleich die BF behauptet habe, dass dieser ebenso vom UNHCR unterstützt werde. Die BF habe weder eine politische Verfolgung ihres Vaters noch anderer Familienangehöriger glaubwürdig darlegen können.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2010, Zl. D4 410723-1/2009/3E, wurde eine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.12.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der BF, während der letzten zehn Jahre nicht mehr in ihrem Herkunftsland gewesen zu sein, im Widerspruch zu einem Meldevermerk in ihrem russischen Inlandspass stehen, wonach sie im April 2009 in Tschetschenien gemeldet gewesen sei. Letzteres stehe zudem im Einklang mit den Ermittlungsergebnissen, die das Bundesasylamt vom österreichischen UNHCR-Büro eingeholt habe. Auch die Aussagen der BF, dass ihr Vater verschwunden und ihr Bruder an der tschetschenischen Grenze festgenommen worden seien, würden sich im Licht des Ermittlungsergebnisses des UNHCR-Büros als unglaubwürdig erweisen. Die Rechtsabteilung des UNHCR-Büros habe bekannt gegeben, dass der Status der BF in römisch 40 am römisch 40 2009 deaktiviert worden sei, da ihre Familie im Rahmen der alljährlichen Überprüfung mitgeteilt habe, dass nur sie nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Der Status ihrer Eltern sei nach wie vor aktiv. Dies stehe im eklatanten Widerspruch zu den Angaben, dass ihr Vater verschwunden sei. Ebenso habe auch der Name des angeblichen Ehegatten der BF in der UNHCR-Datenbank nicht aufgefunden werden können, obgleich die BF behauptet habe, dass dieser ebenso vom UNHCR unterstützt werde. Die BF habe weder eine politische Verfolgung ihres Vaters noch anderer Familienangehöriger glaubwürdig darlegen können. 1.
- Die BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des schweren Betruges als Beitragstäterin nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF im XXXX 2013 zu den strafbaren Handlungen von zwei weiteren Personen, die mit Vorsatz durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern Verfügungsberechtigte einer Bank durch die Vorgabe, rückzahlungsfähige- und willige Kunden beigeschafft zu haben, zur Auszahlung von Kreditbeträgen verleitet haben, beigetragen hat. Die BF hat zu diesem Zweck einen gefälschten Lohnzettel, eine gefälschte Arbeitsbestätigung sowie einen Kreditvertrag unterschrieben, und so durch die Vorgabe, eine rückzahlungsfähige- und willige Kundin zu sein, die Bank zur Auszahlung eines Kreditbetrages in Höhe von XXXX € verleitet. Als mildernd wurde die geständige Verantwortung, die bisherige Unbescholtenheit sowie das Alter unter 21 Jahren bei der Tatbegehung, als erschwerend das mehrfache Überschreiten der Wertqualifikation von 5.000,- € gewertet. 1.
- Die BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des schweren Betruges als Beitragstäterin nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF im römisch 40 2013 zu den strafbaren Handlungen von zwei weiteren Personen, die mit Vorsatz durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern Verfügungsberechtigte einer Bank durch die Vorgabe, rückzahlungsfähige- und willige Kunden beigeschafft zu haben, zur Auszahlung von Kreditbeträgen verleitet haben, beigetragen hat. Die BF hat zu diesem Zweck einen gefälschten Lohnzettel, eine gefälschte Arbeitsbestätigung sowie einen Kreditvertrag unterschrieben, und so durch die Vorgabe, eine rückzahlungsfähige- und willige Kundin zu sein, die Bank zur Auszahlung eines Kreditbetrages in Höhe von römisch 40 € verleitet. Als mildernd wurde die geständige Verantwortung, die bisherige Unbescholtenheit sowie das Alter unter 21 Jahren bei der Tatbegehung, als erschwerend das mehrfache Überschreiten der Wertqualifikation von 5.000,- € gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2020, Zl. XXXX , wurde die BF wegen des Vergehens des betrügerischen Datenmissbrauches nach §§ 12 dritter Fall, 148a Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei die Vollstreckung eines Teiles von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF im Zeitraum von XXXX 2019 bis XXXX 2020 gesondert verfolgte Mittäter gewerbsmäßig dabei unterstützte, in Bereicherungsabsicht andere am Vermögen zu schädigen, indem sie Bestellungen bei mehreren Unternehmen unter Eingabe falscher Daten vorgenommen haben, wodurch sie einen 5.000,- € übersteigenden Schaden herbeigeführt haben. Die BF hat dabei in zumindest XXXX Fällen zugesagt, die herausgelockten Waren unter Verwendung gefälschter, nicht auf ihren Namen lautender Ausweise abzuholen, was sie in weiterer Folge auch getan hat, wobei es bei XXXX Fällen lediglich beim Versuch geblieben ist, weil kein Paket übergeben worden ist. Als mildernd wurden das reumütige umfassende Geständnis und der untergeordnete Tatbeitrag, als erschwerend die Tatwiederholung über einen längeren Zeitraum und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 , wurde die BF wegen des Vergehens des betrügerischen Datenmissbrauches nach Paragraphen 12, dritter Fall, 148a Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei die Vollstreckung eines Teiles von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF im Zeitraum von römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 gesondert verfolgte Mittäter gewerbsmäßig dabei unterstützte, in Bereicherungsabsicht andere am Vermögen zu schädigen, indem sie Bestellungen bei mehreren Unternehmen unter Eingabe falscher Daten vorgenommen haben, wodurch sie einen 5.000,- € übersteigenden Schaden herbeigeführt haben. Die BF hat dabei in zumindest römisch 40 Fällen zugesagt, die herausgelockten Waren unter Verwendung gefälschter, nicht auf ihren Namen lautender Ausweise abzuholen, was sie in weiterer Folge auch getan hat, wobei es bei römisch 40 Fällen lediglich beim Versuch geblieben ist, weil kein Paket übergeben worden ist. Als mildernd wurden das reumütige umfassende Geständnis und der untergeordnete Tatbeitrag, als erschwerend die Tatwiederholung über einen längeren Zeitraum und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet. Die BF befand sich von XXXX 2020 bis zum XXXX 2020 in Justizhaft.Die BF befand sich von römisch 40 2020 bis zum römisch 40 2020 in Justizhaft. 1.
- Der BF wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 03.12.2018 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.1.
- Der BF wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 03.12.2018 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. 2.
- Am 20.12.2018 brachte die BF beim Bundesamt einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 05.06.2019 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass ihre ganze Familie wegen ihres Vaters nicht in die Russische Föderation zurückkehren könne. Ihr Bruder sei wegen des Vaters getötet worden. Die BF habe die Obsorge ihres Kindes abgetreten. Ihr nunmehr XXXX jähriger Sohn halte sich seit seinem XXXX Lebensjahr bei seiner Großmutter väterlicherseits in Frankreich auf. Die BF stehe mit ihm lediglich über Whats App in Kontakt. Die Tante des Kindes sei bei einem Anwalt gewesen und habe ihr ein Schreiben geschickt, wonach die BF einverstanden sei, dass er dort lebe. Sie habe nicht auf die Obsorge verzichtet. Die BF legte dazu eine entsprechende von ihr unterschriebene schriftliche Erklärung in französischer Sprache vom Februar 2019 vor, wonach sie einverstanden sei, dass die Obsorge über ihren Sohn an eine genannte Person übertragen werde, damit diese Entscheidungen betreffend des Schulbesuches, seiner Gesundheit und seiner Integration in Frankreich treffe. Es sei nicht geplant, dass ihr Sohn zurückkomme. Der Kindesvater halte sich ihres Wissens nach in XXXX auf. Zwei Schwestern würden in Österreich leben. In Tschetschenien würde sich lediglich die Witwe ihres Bruders mit ihren zwei Kindern aufhalten.In einer Einvernahme beim Bundesamt am 05.06.2019 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass ihre ganze Familie wegen ihres Vaters nicht in die Russische Föderation zurückkehren könne. Ihr Bruder sei wegen des Vaters getötet worden. Die BF habe die Obsorge ihres Kindes abgetreten. Ihr nunmehr römisch 40 jähriger Sohn halte sich seit seinem römisch 40 Lebensjahr bei seiner Großmutter väterlicherseits in Frankreich auf. Die BF stehe mit ihm lediglich über Whats App in Kontakt. Die Tante des Kindes sei bei einem Anwalt gewesen und habe ihr ein Schreiben geschickt, wonach die BF einverstanden sei, dass er dort lebe. Sie habe nicht auf die Obsorge verzichtet. Die BF legte dazu eine entsprechende von ihr unterschriebene schriftliche Erklärung in französischer Sprache vom Februar 2019 vor, wonach sie einverstanden sei, dass die Obsorge über ihren Sohn an eine genannte Person übertragen werde, damit diese Entscheidungen betreffend des Schulbesuches, seiner Gesundheit und seiner Integration in Frankreich treffe. Es sei nicht geplant, dass ihr Sohn zurückkomme. Der Kindesvater halte sich ihres Wissens nach in römisch 40 auf. Zwei Schwestern würden in Österreich leben. In Tschetschenien würde sich lediglich die Witwe ihres Bruders mit ihren zwei Kindern aufhalten. 2.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 01.10.2019 wurde der BF der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2009, Zl. 09 08.028-BAT, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 zweiter Fall AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihr die mit Bescheid vom 19.01.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Absatz 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, umso mehr als die BF auf Nachfragen des zur Entscheidung berufenen Organwalters auch nichts vorgebracht oder glaubhaft gemacht habe, das eine aktuell vorliegende Gefährdung ihrer Person annehmen ließe. Der BF sei aufgrund ihrer zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Minderjährigkeit und den Umstand, dass sie gerade Mutter geworden sei, eine subsidiäre Schutzberechtigung rechtskräftig zuerkannt worden. Sonstige Gründe, welche zur Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, seien nicht festgestellt worden. Da die BF im Bundesgebiet ein eigenständiges Leben ohne ärztliche bzw. psychologische Intensivbetreuung führe, ihr Sohn zumindest seit Juli 2018 nicht mehr bei ihr wohne und sie auch kein Interesse mehr daran habe, die Obsorge für ihn zu behalten, würden die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation (gesunde erwachsene arbeitsfähige Frau mit Berufserfahrung in Österreich) sei nicht ersichtlich, warum ihr eine Existenzsicherung in der Russischen Föderation, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen außerhalb Tschetscheniens, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein solle. Es gebe auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung ihrer Person im Hinblick auf ihre Versorgung und Sicherheit in der Russischen Föderation gegeben sei. Auch sei es zahlreichen Verwandten nach wie vor problemlos möglich unbehelligt in Tschetschenien zu leben, was bei Vorliegen einer drohenden Verfolgung nicht möglich wäre, zumal bekannt sei, dass das System Kadyrow die Angehörigen bei Nichtauffinden einer Zielperson in Sippenhaftung nehme. Davon, dass die BF oder ihre Verwandten in Tschetschenien jemals Schwierigkeiten bekommen hätten, habe sie in ihrem gesamten Verfahren nicht glaubhaft berichten können, zumal sie andernfalls internationalen Schutz zugesprochen bekommen hätte. Die Behörde gelange daher zu dem Schluss, dass sich der Sachverhalt geändert habe, somit der subsidiäre Schutz abzuerkennen gewesen und eine Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation auszusprechen gewesen sei. 2.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 01.10.2019 wurde der BF der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2009, Zl. 09 08.028-BAT, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 1 zweiter Fall AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr die mit Bescheid vom 19.01.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, umso mehr als die BF auf Nachfragen des zur Entscheidung berufenen Organwalters auch nichts vorgebracht oder glaubhaft gemacht habe, das eine aktuell vorliegende Gefährdung ihrer Person annehmen ließe. Der BF sei aufgrund ihrer zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Minderjährigkeit und den Umstand, dass sie gerade Mutter geworden sei, eine subsidiäre Schutzberechtigung rechtskräftig zuerkannt worden. Sonstige Gründe, welche zur Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, seien nicht festgestellt worden. Da die BF im Bundesgebiet ein eigenständiges Leben ohne ärztliche bzw. psychologische Intensivbetreuung führe, ihr Sohn zumindest seit Juli 2018 nicht mehr bei ihr wohne und sie auch kein Interesse mehr daran habe, die Obsorge für ihn zu behalten, würden die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation (gesunde erwachsene arbeitsfähige Frau mit Berufserfahrung in Österreich) sei nicht ersichtlich, warum ihr eine Existenzsicherung in der Russischen Föderation, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen außerhalb Tschetscheniens, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein solle. Es gebe auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung ihrer Person im Hinblick auf ihre Versorgung und Sicherheit in der Russischen Föderation gegeben sei. Auch sei es zahlreichen Verwandten nach wie vor problemlos möglich unbehelligt in Tschetschenien zu leben, was bei Vorliegen einer drohenden Verfolgung nicht möglich wäre, zumal bekannt sei, dass das System Kadyrow die Angehörigen bei Nichtauffinden einer Zielperson in Sippenhaftung nehme. Davon, dass die BF oder ihre Verwandten in Tschetschenien jemals Schwierigkeiten bekommen hätten, habe sie in ihrem gesamten Verfahren nicht glaubhaft berichten können, zumal sie andernfalls internationalen Schutz zugesprochen bekommen hätte. Die Behörde gelange daher zu dem Schluss, dass sich der Sachverhalt geändert habe, somit der subsidiäre Schutz abzuerkennen gewesen und eine Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation auszusprechen gewesen sei. Mit Verfahrensanordnung vom 02.10.2019 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater zugewiesen.Mit Verfahrensanordnung vom 02.10.2019 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater zugewiesen. 2.
- Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit der Situation von alleinstehenden Müttern/Frauen ohne männlichen Schutz im Herkunftsland zu beschäftigen. Dazu wurde auf einen EASO-Bericht von 2014 zum Thema Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien verwiesen. Auch die Argumentation der Behörde zur Existenzsicherung der BF im Herkunftsstaat basiere auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren. Die BF verfüge über keine Familienangehörige im Herkunftsstaat. Ihre Mutter sei verstorben, ihr Bruder seit 2011 getötet worden, zwei ihrer Schwestern leben in Österreich. Der Vater der BF lebe in der Türkei; der Vater ihres Kindes in XXXX , zu diesem habe die BF keinen Kontakt. Sie sei seit ihrem XXXX Lebensjahr nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen und habe auch keinerlei Kontakte mehr zu Personen aus der Russischen Föderation. Etwaige Verwandte der Eltern könnte es noch geben, jedoch habe die BF keinen Kontakt zu diesen bzw. wisse sie auch nicht, wo diese leben. Die BF sei als Kind aus ihrem Heimatland geflohen und sei daher mit den Gegebenheiten, Abläufen und Traditionen vor Ort nicht vertraut. Sie habe kein soziales Netzwerk, auf welches sie zurückgreifen könnte, was jedoch gerade für besonders vulnerable Personen wie die BF als alleinstehende junge Frau unabdingbar sei, um sich eine Existenz aufbauen zu können, zumal alleinstehende Frauen im Herkunftsstaat auf männlichen Schutz angewiesen seien. Darüber hinaus verfüge die BF über keine Berufsausbildung und habe kaum eine Möglichkeit, sich am Arbeitsmarkt im Herkunftsstaat zu behaupten. Die BF habe fast ihr gesamtes Leben außerhalb ihres Heimatlandes verbracht, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut sei. Sie sei aufgrund ihrer über fünfzehnjährigen Abwesenheit und der Flucht im Kindesalter von ihrem Heimatland gänzlich entwurzelt. Insofern die belangte Behörde argumentiere, die BF sei im Gegensatz zur erstmaligen Zuerkennung des subsidiären Schutzes nunmehr volljährig, sei angemerkt, dass dieser Umstand der belangten Behörde bereits seit mehr als fünf Jahren bekannt sei. Wie die Länderberichte zeigen würden, sei die Situation von alleinstehenden Frauen in der Russischen Föderation ohne jeglichen männlichen Schutz äußerst prekär. Als Mutter eines unehelichen Kindes habe die BF zudem gegen das tschetschenische Gewohnheitsrecht des Adats verstoßen, damit Schande über die gesamte Familie gebracht und sei aufgrund eines Verstoßes gegen die tschetschenischen gesellschaftlichen Normvorstellungen besonderen Gefährdungen als alleinstehende Frau ausgesetzt. Die BF würde bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine aussichtslose Lage geraten. Eine nachhaltige Änderung des individuellen Gefährdungsprofiles der BF liege daher nicht vor und seien Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz selbst bei einer neuerlichen Bewertung nach wie vor gegeben. Zur Rückkehrentscheidung wurde u.a. ausgeführt, dass die BF seit eineinhalb Jahren in einer Beziehung zu einem in Österreich asylberechtigten Landsmann stehe. In Österreich würden zudem zwei Schwestern der BF leben, zu welchen sie eine sehr enge Bindung habe. Sie würde täglichen Kontakt zu ihnen pflegen und sie regelmäßig besuchen, wobei sie einander gegenseitig unterstützen würden. Die BF sei zudem am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und derzeit in Vollzeit beschäftigt. Dazu wurde weiters ein im Mai 2016 ausgestelltes ÖSD Zertifikat A2 sowie eine Nettolohnabrechnung für die Tätigkeit der BF als Hilfskraft für den Zeitraum September 2019 vorgelegt. Es wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.2.
- Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit der Situation von alleinstehenden Müttern/Frauen ohne männlichen Schutz im Herkunftsland zu beschäftigen. Dazu wurde auf einen EASO-Bericht von 2014 zum Thema Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien verwiesen. Auch die Argumentation der Behörde zur Existenzsicherung der BF im Herkunftsstaat basiere auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren. Die BF verfüge über keine Familienangehörige im Herkunftsstaat. Ihre Mutter sei verstorben, ihr Bruder seit 2011 getötet worden, zwei ihrer Schwestern leben in Österreich. Der Vater der BF lebe in der Türkei; der Vater ihres Kindes in römisch 40 , zu diesem habe die BF keinen Kontakt. Sie sei seit ihrem römisch 40 Lebensjahr nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen und habe auch keinerlei Kontakte mehr zu Personen aus der Russischen Föderation. Etwaige Verwandte der Eltern könnte es noch geben, jedoch habe die BF keinen Kontakt zu diesen bzw. wisse sie auch nicht, wo diese leben. Die BF sei als Kind aus ihrem Heimatland geflohen und sei daher mit den Gegebenheiten, Abläufen und Traditionen vor Ort nicht vertraut. Sie habe kein soziales Netzwerk, auf welches sie zurückgreifen könnte, was jedoch gerade für besonders vulnerable Personen wie die BF als alleinstehende junge Frau unabdingbar sei, um sich eine Existenz aufbauen zu können, zumal alleinstehende Frauen im Herkunftsstaat auf männlichen Schutz angewiesen seien. Darüber hinaus verfüge die BF über keine Berufsausbildung und habe kaum eine Möglichkeit, sich am Arbeitsmarkt im Herkunftsstaat zu behaupten. Die BF habe fast ihr gesamtes Leben außerhalb ihres Heimatlandes verbracht, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut sei. Sie sei aufgrund ihrer über fünfzehnjährigen Abwesenheit und der Flucht im Kindesalter von ihrem Heimatland gänzlich entwurzelt. Insofern die belangte Behörde argumentiere, die BF sei im Gegensatz zur erstmaligen Zuerkennung des subsidiären Schutzes nunmehr volljährig, sei angemerkt, dass dieser Umstand der belangten Behörde bereits seit mehr als fünf Jahren bekannt sei. Wie die Länderberichte zeigen würden, sei die Situation von alleinstehenden Frauen in der Russischen Föderation ohne jeglichen männlichen Schutz äußerst prekär. Als Mutter eines unehelichen Kindes habe die BF zudem gegen das tschetschenische Gewohnheitsrecht des Adats verstoßen, damit Schande über die gesamte Familie gebracht und sei aufgrund eines Verstoßes gegen die tschetschenischen gesellschaftlichen Normvorstellungen besonderen Gefährdungen als alleinstehende Frau ausgesetzt. Die BF würde bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine aussichtslose Lage geraten. Eine nachhaltige Änderung des individuellen Gefährdungsprofiles der BF liege daher nicht vor und seien Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz selbst bei einer neuerlichen Bewertung nach wie vor gegeben. Zur Rückkehrentscheidung wurde u.a. ausgeführt, dass die BF seit eineinhalb Jahren in einer Beziehung zu einem in Österreich asylberechtigten Landsmann stehe. In Österreich würden zudem zwei Schwestern der BF leben, zu welchen sie eine sehr enge Bindung habe. Sie würde täglichen Kontakt zu ihnen pflegen und sie regelmäßig besuchen, wobei sie einander gegenseitig unterstützen würden. Die BF sei zudem am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und derzeit in Vollzeit beschäftigt. Dazu wurde weiters ein im Mai 2016 ausgestelltes ÖSD Zertifikat A2 sowie eine Nettolohnabrechnung für die Tätigkeit der BF als Hilfskraft für den Zeitraum September 2019 vorgelegt. Es wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Schreiben vom 07.01.2020 wurde für die BF eine Anfragebeantwortung von ACCORD zur „Situation von alleinstehenden, unverheirateten Tschetscheninnen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, Arbeitsmarktsituation; Situation von Tschetscheninnen mit unehelichen Kindern; Gefährdung bei Rückkehr in die Russische Föderation (Tschetschenien) für Tschetscheninnen, denen das uneheliche Kind bereits von der Familie des Vaters abgenommen wurde [a-11136]“ vom 19.12.2019 nachgereicht. 2.
- Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.09.2020 wurde Beweis aufgenommen durch Befragung der BF sowie ihrer älteren Schwester in Anwesenheit der Vertretung der BF sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der „Freund“ der BF ist trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Die BF bracht im Wesentlichen wie bisher vor, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien zu befürchten wegen ihres Vaters Probleme zu bekommen. In Tschetschenien würden sich nur noch die Großmutter sowie zwei Tanten väterlicherseits aufhalten. Ihr Vater würde in der Türkei leben. Ihr Schwester sowie ihr Ex-Gatte seien in XXXX . Die BF habe im Alter von sechs Jahren die Russische Föderation bzw. Tschetschenien verlassen und sich danach als Flüchtling in XXXX aufgehalten. Ihren Ex-Gatte und Vater ihres Sohnes habe sie in XXXX nach muslimischen Ritus geheiratet. Sie sei seit etwa 2010/2011 wieder geschieden. Ihren Sohn habe sie zur Mutter ihres Ex-Gatten nach Frankreich geschickt, damit diese ihn aufziehe. In Österreich würden ihre beiden Schwestern leben. In Österreich habe sie auch einen Freund, lebe aber mit diesen nicht zusammen.Die BF bracht im Wesentlichen wie bisher vor, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien zu befürchten wegen ihres Vaters Probleme zu bekommen. In Tschetschenien würden sich nur noch die Großmutter sowie zwei Tanten väterlicherseits aufhalten. Ihr Vater würde in der Türkei leben. Ihr Schwester sowie ihr Ex-Gatte seien in römisch 40 . Die BF habe im Alter von sechs Jahren die Russische Föderation bzw. Tschetschenien verlassen und sich danach als Flüchtling in römisch 40 aufgehalten. Ihren Ex-Gatte und Vater ihres Sohnes habe sie in römisch 40 nach muslimischen Ritus geheiratet. Sie sei seit etwa 2010 aus 2011, wieder geschieden. Ihren Sohn habe sie zur Mutter ihres Ex-Gatten nach Frankreich geschickt, damit diese ihn aufziehe. In Österreich würden ihre beiden Schwestern leben. In Österreich habe sie auch einen Freund, lebe aber mit diesen nicht zusammen. In der Beschwerdeverhandlung wurden den Parteien aktuelle Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zu Kenntnis gebracht. Der BF bzw. ihrer Vertretung wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. In einer Stellungnahme der BF vom 06.10.2020 wurde hervorgehoben, dass sich die BF über zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und ein sehr enges Verhältnis zu ihrer (älteren) Schwester pflege, bei der sie mehrmals in der Woche übernachte (um ihre Obdachlosigkeit zu verhindern). Sie sei außerdem in einem Liebesverhältnis mit einem in Österreich anerkannten Flüchtling, habe einen unbefristeten Dienstvertrag mit einem Personaldienstleistungsunternehmen und sei zurzeit als Produktionsmitarbeiterin bei einem XXXX tätig. Dazu wurden u.a. ein entsprechender Dienstvertrag vom 08.09.2020 sowie eine Überlassungsmitteilung in Kopie beigelegt. Die BF sei zwei Mal gerichtlich verurteil worden und habe das erste Mal ein Haftübel von vier Monaten verspürt. In diesem Zusammenhang sei jedoch zu berücksichtigen, dass die BF ausschließlich wegen Vermögensdelikten verurteilt worden sei und in der Verhandlung überzeugend vorgebracht habe, künftig nicht mehr straffällig zu werden. Aus der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild der BF sei nicht von einer Gefährlichkeit auszugehen. Daraus ergebe sich ein überwiegendes und daher zu berücksichtigendes Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet. Hinsichtlich der Länderinformationen werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.In einer Stellungnahme der BF vom 06.10.2020 wurde hervorgehoben, dass sich die BF über zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und ein sehr enges Verhältnis zu ihrer (älteren) Schwester pflege, bei der sie mehrmals in der Woche übernachte (um ihre Obdachlosigkeit zu verhindern). Sie sei außerdem in einem Liebesverhältnis mit einem in Österreich anerkannten Flüchtling, habe einen unbefristeten Dienstvertrag mit einem Personaldienstleistungsunternehmen und sei zurzeit als Produktionsmitarbeiterin bei einem römisch 40 tätig. Dazu wurden u.a. ein entsprechender Dienstvertrag vom 08.09.2020 sowie eine Überlassungsmitteilung in Kopie beigelegt. Die BF sei zwei Mal gerichtlich verurteil worden und habe das erste Mal ein Haftübel von vier Monaten verspürt. In diesem Zusammenhang sei jedoch zu berücksichtigen, dass die BF ausschließlich wegen Vermögensdelikten verurteilt worden sei und in der Verhandlung überzeugend vorgebracht habe, künftig nicht mehr straffällig zu werden. Aus der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild der BF sei nicht von einer Gefährlichkeit auszugehen. Daraus ergebe sich ein überwiegendes und daher zu berücksichtigendes Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet. Hinsichtlich der Länderinformationen werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. 2.
- Dem minderjährigen Sohn der BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.06.2019, Zl. 791238705 – 190568246, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt, wobei auch sonst kein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der Aktenlage und der Einvernahme der BF ergeben habe, dass dieser im Juli 2018 im Bundesgebiet abgemeldet worden sei und er sich seither bei Verwandten väterlicherseits in Frankreich aufhalte. Auch sei seitens der BF nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung am 03.12.2018 kein neuer Antrag für ihn eingebracht worden. Somit sei festzustellen gewesen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt habe. Der Bescheid wurde rechtskräftig.2.
- Dem minderjährigen Sohn der BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.06.2019, Zl. 791238705 – 190568246, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt, wobei auch sonst kein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der Aktenlage und der Einvernahme der BF ergeben habe, dass dieser im Juli 2018 im Bundesgebiet abgemeldet worden sei und er sich seither bei Verwandten väterlicherseits in Frankreich aufhalte. Auch sei seitens der BF nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung am 03.12.2018 kein neuer Antrag für ihn eingebracht worden. Somit sei festzustellen gewesen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt habe. Der Bescheid wurde rechtskräftig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zur Person des BF Die BF ist russische Staatsangehörige, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, hat im Alter von sechs Jahren das Herkunftsland mit ihrer Familie verlassen und sich als Flüchtling in XXXX aufgehalten. Die BF ist russische Staatsangehörige, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, hat im Alter von sechs Jahren das Herkunftsland mit ihrer Familie verlassen und sich als Flüchtling in römisch 40 aufgehalten. Im Herkunftsland halten sich die Großmutter sowie zwei Tanten väterlicherseits der BF auf. Ihr Vater lebt in der Türkei, eine Schwester sowie der Vater ihres Sohnes, mit dem sie nach muslimischen Ritus bis 2010/2011 verheiratet war, halten sich in XXXX auf. Zwei weitere Schwestern der BF leben in Österreich. Die BF nimmt immer wieder bei ihrer (älteren) Schwester Unterkunft, lebt aber grundsätzlich allein.Im Herkunftsland halten sich die Großmutter sowie zwei Tanten väterlicherseits der BF auf. Ihr Vater lebt in der Türkei, eine Schwester sowie der Vater ihres Sohnes, mit dem sie nach muslimischen Ritus bis 2010 aus 2011, verheiratet war, halten sich in römisch 40 auf. Zwei weitere Schwestern der BF leben in Österreich. Die BF nimmt immer wieder bei ihrer (älteren) Schwester Unterkunft, lebt aber grundsätzlich allein. Die BF ist im XXXX 2009 als unbegleitete Minderjährige illegal ins Bundesgebiet eingereist. Im XXXX wurde im Bundesgebiet ihr Sohn geboren. Letzterer war bis 2018 im Bundesgebiet gemeldet und hält sich mit Einverständnis der BF seither bei seiner Tante und Großmutter väterlicherseits in Frankreich auf. Ihrem Sohn kommt in Österreich seit Juni 2019 kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw. ein Aufenthaltstitel mehr zu.Die BF ist im römisch 40 2009 als unbegleitete Minderjährige illegal ins Bundesgebiet eingereist. Im römisch 40 wurde im Bundesgebiet ihr Sohn geboren. Letzterer war bis 2018 im Bundesgebiet gemeldet und hält sich mit Einverständnis der BF seither bei seiner Tante und Großmutter väterlicherseits in Frankreich auf. Ihrem Sohn kommt in Österreich seit Juni 2019 kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw. ein Aufenthaltstitel mehr zu. Der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom Dezember 2009 gemäß § 8 Abs.
§ 34Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dies wurde im Wesentlichen mit der allgemeinen sicherheitspolitischen und humanitären Lage in Tschetschenien und der Tatsache, dass es sich bei der BF um eine alleinstehende minderjährige Mutter eines Kleinkindes handle, begründet. Zuletzt wurde mit Bescheid der Behörde vom 19.01.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 03.12.2018 verlängert.Der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom Dezember 2009 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dies wurde im Wesentlichen mit der allgemeinen sicherheitspolitischen und humanitären Lage in Tschetschenien und der Tatsache, dass es sich bei der BF um eine alleinstehende minderjährige Mutter eines Kleinkindes handle, begründet. Zuletzt wurde mit Bescheid der Behörde vom 19.01.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 03.12.2018 verlängert. Die BF spricht Tschetschenisch und Russisch. Sie konnte einen erfolgreich absolvierten ÖSD-Deutschkurs auf Niveau A2 und zumindest entsprechende Kenntnisse in der Verhandlung nachweisen. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Sie hat in XXXX sieben Jahre die Pflichtschule besucht. Sie hat keine Berufsausbildung. Die BF ist in Österreich immer wieder - zuletzt bis Dezember 2020 - Erwerbstätigkeiten nachgegangen, konnte sich bisher aber nicht beständig am Arbeitsmarkt etablieren.Die BF spricht Tschetschenisch und Russisch. Sie konnte einen erfolgreich absolvierten ÖSD-Deutschkurs auf Niveau A2 und zumindest entsprechende Kenntnisse in der Verhandlung nachweisen. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Sie hat in römisch 40 sieben Jahre die Pflichtschule besucht. Sie hat keine Berufsausbildung. Die BF ist in Österreich immer wieder - zuletzt bis Dezember 2020 - Erwerbstätigkeiten nachgegangen, konnte sich bisher aber nicht beständig am Arbeitsmarkt etablieren. Die BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2018 wegen des Vergehens des schweren Betruges als Beitragstäterin nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes vom XXXX 2020 wurde die BF wegen des Vergehens des betrügerischen Datenmissbrauches nach §§ 12 dritter Fall, 148a Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei die Vollstreckung eines Teiles von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Die BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2018 wegen des Vergehens des schweren Betruges als Beitragstäterin nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes vom römisch 40 2020 wurde die BF wegen des Vergehens des betrügerischen Datenmissbrauches nach Paragraphen 12, dritter Fall, 148a Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei die Vollstreckung eines Teiles von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Die BF befand sich von XXXX 2020 bis zum XXXX 2020 in Justizhaft.Die BF befand sich von römisch 40 2020 bis zum römisch 40 2020 in Justizhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr ins Herkunftsland dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung wegen ihres Vaters ausgesetzt ist. Weiters liegen auch sonst keine stichhaltigen Gründe vor, dass sie konkret dort Gefahr liefe, aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden, wobei auch nicht festgestellt werden kann, dass sie dort in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.
- Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ausgegangen: Politische Lage (Letzte Änderung: 27.03.2020) Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 2.2020c, vgl. CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 2.2020a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 2.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der [derzeitigen] Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 2.2020c, vergleiche CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 2.2020a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 2.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der [derzeitigen] Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt (GIZ 2.2020a). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 2.2020a, vgl. AA 2.3.2020c).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt (GIZ 2.2020a). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 2.2020a, vergleiche AA 2.3.2020c). Im Jänner 2020 kündigte Präsident Putin bei seiner Neujahrsrede Verfassungsänderungen an. Daraufhin trat die Regierung unter Ministerpräsident Medwedew zurück (Spiegel Online 15.1.2020). Kurz darauf wurde Putins Kandidat Michail Mischustin, der zehn Jahre lang Leiter der russischen Steuerbehörde war, von der Duma zum neuen Ministerpräsident gewählt (Spiegel Online 16.1.2020). Dmitrij Medwedew wird Vizevorsitzender im Sicherheitsrat. Die angestrebte Verfassungsänderung ist ein umfangreicher Maßnahmenkatalog, bei dem es sich laut Putin um von der Gesellschaft geforderte Veränderungen handelt (Spiegel Online 15.1.2020). Das Volk wird über die Verfassungsänderungen abstimmen, um diese zu legitimieren (NZZ 19.3.2020), jedoch wird die Abstimmung aufgrund der Corona-Pandemie vom geplanten Termin im April nach hinten verschoben (ORF.at 25.3.2020). Vorgesehen ist nicht nur eine Ausweitung der Machtbefugnisse des Präsidenten. Putin soll nach einem Votum der Abgeordneten auch die Möglichkeit haben, sich noch einmal für maximal zwei Amtszeiten zu bewerben – er könnte also bei Wiederwahl bis 2036 im Amt bleiben. Nach bisheriger Verfassung könnte er 2024 nicht mehr antreten. Kritiker und Oppositionelle werfen Putin einen Staatsstreich vor. Das Verfassungsgericht hat den Änderungen bereits zugestimmt (NZZ 19.3.2020). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 2.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016, vgl. Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht infrage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018).Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 2.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016, vergleiche Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht infrage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 2.2020a, vgl. AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 2.2020a).Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 2.2020a, vergleiche AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 2.2020a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 2.2020a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
- Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten jeden wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (2.3.2020c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 10.3.2020 CIA – Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 10.3.2020 EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 10.3.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 10.3.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 10.3.2020 Global Security (21.9.2016): Duma Election - 18 September 2016, https://www.globalsecurity.org/military/world/russia/politics-2016.htm, Zugriff 10.3.2020 Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (19.3.2020): Putin hält trotz Coronavirus-Krise an der Verfassungsabstimmung fest, https://www.nzz.ch/international/coronavirus-in-russland-krise-ueberschattet-verfassungsabstimmung-ld.1547213, Zugriff 26.3.2020 ORF.at (25.3.2020): Putin verschiebt Abstimmung über Verfassungsänderung, https://orf.at/stories/3159340/, Zugriff 26.3.2020 ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020 OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020 Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020 RIA Nowosti (23.9.2016): ЦИК утвердил результаты выборов в Госдуму, https://ria.ru/20160923/1477668197.html, Zugriff 10.3.2020 Spiegel Online (15.1.2020): Putins Operation Machterhalt, https://www.spiegel.de/politik/ausland/russland-putins-operation-machterhalt-a-aafe31f8-54b2-4d38-9bf4-6e613e586b96, Zugriff 2.3.2020 Spiegel Online (16.1.2020): Michail Mischustin ist neuer Premierminister Russlands, https://www.spiegel.de/politik/ausland/russland-michail-mischustin-ist-neuer-premierminister-a-1b3bd2eb-bc42-43cf-9033-25c8221cc7ed, Zugriff 2.3.2020 Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020 Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020 Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020 Tschetschenien Letzte Änderung: 27.03.2020 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020, vgl. AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020, vergleiche AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435, Zugriff 11.3.2020 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 27.03.2020 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS (Islamischer Staat) kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (19.3.2020a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 19.3.2020 BMeiA (19.3.2020): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 19.3.2020 Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 19.3.2020 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.3.2020): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 19.3.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Nordkaukasus Letzte Änderung: 27.03.2020 Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits, weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015, vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015).Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019). Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz (Caucasian Knot 30.8.2019). Im Jahr 2019 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] bei 44 Personen, davon wurden 31 getötet (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Tschetschenien Letzte Änderung: 27.03.2020 Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen: Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 27.03.2020 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2019). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.3.2020). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
- Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
- Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019). 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2019). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019, US DOS 11.3.2020). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht. Mit Ende 2018 waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB Moskau 12.2019).2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2019). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019, US DOS 11.3.2020). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht. Mit Ende 2018 waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB Moskau 12.2019). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer „nichtgenehmigten“ friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
- erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der „Absicht“ angenommen haben, die „Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen“. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 13.2.2019). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 13.2.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 10.3.2020 EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 US DOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020 Tschetschenien und Dagestan Letzte Änderung: 27.03.2020 Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014). Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020). Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 12.2019). Die Sitte, Blutrache durch einen Blutpreis zu ersetzen, hat sich im letzten Jahrhundert in Tschetschenien weniger stark durchgesetzt als in den anderen Teilrepubliken. Republiksoberhaupt Kadyrow fährt eine widersprüchliche Politik: Einerseits spricht er sich öffentlich gegen die Tradition der Blutrache aus und leitete 2010 den Einsatz von Versöhnungskommissionen ein, die zum Teil mit Druck auf die Konfliktparteien einwirken, von Blutrache abzusehen. Andererseits ist er selbst in mehrere Blutrachefehden verwickelt. Nach wie vor gibt es Clans, welche eine Aussöhnung verweigern (AA 13.2.2019). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 12.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019, vgl. ÖB Moskau 12.2019, AI 22.2.2018). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020, vgl. AA 13.2.2019). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2019) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019).Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019, vergleiche ÖB Moskau 12.2019, AI 22.2.2018). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020, vergleiche AA 13.2.2019). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2019) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 90er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 13.2.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 10.3.2020 AI Amnesty International (10.6.2019): Oyub Titiev kommt auf Bewährung frei!, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/russische-foederation-oyub-titiev-kommt-auf-bewaehrung-frei, Zugriff 10.3.2020 CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 6.3.2020 DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 10.3.2020 EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 7.8.2019 EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf] SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 10.3.2020 US DOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 27.03.2020 Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamten, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führte (US DOS 11.3.2020), Ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 4.3.2020). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Spätestens 12 Stunden nach der Inhaftierung muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Behörden müssen dem Inhaftierten auch die Möglichkeit geben, seine Angehörigen telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt stellt einen Haftbefehl aus, um die Inhaftierung geheim zu halten. Die Polizei ist verpflichtet, einen Häftling nach 48 Stunden unter Kaution freizulassen, es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, den von der Polizei eingereichten Antrag mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haft zu verlängern. Der Angeklagte und sein Anwalt müssen bei der Gerichtsverhandlung entweder persönlich oder über einen Videolink anwesend sein. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 11.3.2020). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 13.2.2019). Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 11.3.2020). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „Kadyrowzy“. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018, vgl. AI 22.2.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke