Obsah (7)
§ 3Art. 133§ 11§ 6§ 2§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2021 GeschäftszahlW183 2238788-1 Spruch, W183 2231964-1/10EW183 2231965-1/7EW183 2238788-1/2EW183 2231964-1/10E, W183 2231965-1/7E,
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Den Beschwerden wird Folge gegeben und 1) römisch 40 , 2) römisch 40 sowie 3) römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass 1) XXXX , 2) XXXX und 3) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1) römisch 40 , 2) römisch 40 und 3) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin verließ im Jahr 2018 Syrien, stellte am 27.08.2019 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die unmündige minderjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin und zu einem späteren Zeitpunkt aus Griechenland nach Österreich nachgereist. Am 28.11.2019 stellte die Erstbeschwerdeführerin für die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu erstbefragt. Am 19.12.2019 wurde die Erstbeschwerdeführerin von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zu ihren Fluchtgründen sowie jenen der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. Im behördlichen Verfahren gab die Erstbeschwerdeführerin als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sie Syrien des Krieges wegen verlassen habe, konkret, als das türkische Militär in Afrin einmarschiert sei. Dabei sei auch ihr Nachbarhaus bombardiert worden und habe die türkische Besatzung ca. 300 ihrer Olivenbäume abgeschnitten. Auch sei ihr Ehemann zum Militärdienst einberufen worden. Araber, Islamisten und Türken hätten sie bedroht, da sie Kurden seien. Sie selbst sei auf der Straße malträtiert worden, da sie Kurdin sei. Auch in ihrem Dorf seien sie deswegen bedroht gewesen und ihnen befohlen worden, nur Arabisch zu sprechen. Sie sei auf der Flucht geschlagen worden und habe bleibende Rückenprobleme davongetragen. Für die Zweitbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 09.03.2020, Zl.en 1) XXXX und 2) XXXX (zugestellt am 11.03.2020), wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Unter einem wurde diesen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin drohe in Syrien keine asylrelevante Verfolgung.
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 09.03.2020, Zl.en 1) römisch 40 und 2) römisch 40 (zugestellt am 11.03.2020), wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Unter einem wurde diesen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin drohe in Syrien keine asylrelevante Verfolgung. Das BFA stellte der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
- Mit Schriftsatz vom 27.05.2020 erhoben die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung binnen (aufgrund des Art. 16 des
- COVID-19-Gesetzes) offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der im Spruch bezeichneten Bescheide 1) und 2). Begründend wurde ausgeführt, der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sei ein bekannter Gegner der Regierung und daher von dieser verfolgt worden; diese Verfolgung betreffe auch die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin. Weiters wurde die Einvernahme mittels eines männlichen Dolmetschers als Verfahrensmangel gerügt. Daher habe die Erstbeschwerdeführerin nicht vorbringen können, dass sie von der türkischen Armee angegriffen worden sei, weil sie Kurdisch gesprochen habe. Dabei sei sie im Genitalbereich so sehr verletzt worden, dass ihre Gebärmutter dadurch zerstört worden sei, was auf sexuelle Gewalt hindeute. Auch hätten die Brüder der Erstbeschwerdeführerin in Österreich bereits Asyl erhalten, was unberücksichtigt geblieben sei.
- Mit Schriftsatz vom 27.05.2020 erhoben die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung binnen (aufgrund des Artikel 16, des
- COVID-19-Gesetzes) offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der im Spruch bezeichneten Bescheide 1) und 2). Begründend wurde ausgeführt, der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sei ein bekannter Gegner der Regierung und daher von dieser verfolgt worden; diese Verfolgung betreffe auch die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin. Weiters wurde die Einvernahme mittels eines männlichen Dolmetschers als Verfahrensmangel gerügt. Daher habe die Erstbeschwerdeführerin nicht vorbringen können, dass sie von der türkischen Armee angegriffen worden sei, weil sie Kurdisch gesprochen habe. Dabei sei sie im Genitalbereich so sehr verletzt worden, dass ihre Gebärmutter dadurch zerstört worden sei, was auf sexuelle Gewalt hindeute. Auch hätten die Brüder der Erstbeschwerdeführerin in Österreich bereits Asyl erhalten, was unberücksichtigt geblieben sei.
- Mit Schriftsatz vom 27.05.2020 (eingelangt am 15.06.2020) legte die belangte Behörde die Beschwerde der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Nach erhobener Unzuständigkeitsanzeige wurden die Rechtssachen 2231964-1 und 2231965-1 der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen (eingelangt am 21.08.2020).
- Die Drittbeschwerdeführerin ist die unmündige minderjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin und zu einem späteren Zeitpunkt aus Griechenland nach Österreich nachgereist. Am 22.09.2020 stellte die Erstbeschwerdeführerin für die Drittbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu erstbefragt. Am 17.12.2020 wurde die Erstbeschwerdeführerin von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zu den Fluchtgründen der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie für die Drittbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vor.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.2020, Zl. XXXX (zugestellt am 21.12.2020), wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Drittbeschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Drittbeschwerdeführerin drohe in Syrien keine asylrelevante Verfolgung.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.2020, Zl. römisch 40 (zugestellt am 21.12.2020), wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Drittbeschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Drittbeschwerdeführerin drohe in Syrien keine asylrelevante Verfolgung. Das BFA stellte der Drittbeschwerdeführerin amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
- Mit Schriftsatz vom 14.01.2021 erhob die Drittbeschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides 3). Die Begründung wurde im Wesentlichen gleichlautend wie in der Beschwerde der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt.
- Mit Schriftsatz vom 14.01.2021 erhob die Drittbeschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides 3). Die Begründung wurde im Wesentlichen gleichlautend wie in der Beschwerde der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt.
- Mit Schreiben vom 11.12.2020 erklärten die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung) die Zurücklegung der ihnen im Rahmen der Rechtsberatung gem. § 52 BFA-VG erteilten Vollmachten in allen anhängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Ausnahme jener in Beilage A genannten mit 31.12.2020; dies betraf die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin (die Drittbeschwerdeführerin wird seit Beschwerdeerhebung durch die BBU GmbH vertreten; dazu liegt auch eine Vollmacht vor). Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin waren von dieser Ausnahme nicht umfasst. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wurde eine Vollmacht für die BBU GmbH (für ihr eigenes Verfahren) vorgelegt, jedoch nicht hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin. Da keine neue Vollmacht eingelangt ist, ist ab 01.01.2021 folglich davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin nur durch die Erstbeschwerdeführerin (gesetzlich) vertreten wird, nicht jedoch durch die BBU GmbH (die folglich nur die Erst- und die Drittbeschwerdeführerin vertritt).
- Mit Schreiben vom 11.12.2020 erklärten die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung) die Zurücklegung der ihnen im Rahmen der Rechtsberatung gem. Paragraph 52, BFA-VG erteilten Vollmachten in allen anhängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Ausnahme jener in Beilage A genannten mit 31.12.2020; dies betraf die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin (die Drittbeschwerdeführerin wird seit Beschwerdeerhebung durch die BBU GmbH vertreten; dazu liegt auch eine Vollmacht vor). Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin waren von dieser Ausnahme nicht umfasst. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wurde eine Vollmacht für die BBU GmbH (für ihr eigenes Verfahren) vorgelegt, jedoch nicht hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin. Da keine neue Vollmacht eingelangt ist, ist ab 01.01.2021 folglich davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin nur durch die Erstbeschwerdeführerin (gesetzlich) vertreten wird, nicht jedoch durch die BBU GmbH (die folglich nur die Erst- und die Drittbeschwerdeführerin vertritt).
- Mit Schriftsatz vom 14.01.2021 (eingelangt am 20.01.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte Ermittlungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Brüder der Erstbeschwerdeführerin und zuletzt am 30.04.2021 eine Strafregisterabfrage und eine ZMR-Auskunft durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin ist eine volljährige syrische Staatsangehörige im
- Lebensjahr, die der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehört und deren Identität feststeht. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und hat keinen Asylausschlussgrund gesetzt. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin sind die unmündigen minderjährigen Töchter der Erstbeschwerdeführerin mit derselben Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Konfession. Auch deren Identität steht fest. Sie sind strafunmündig und haben keinen Asylausschlussgrund gesetzt. 1.
- Die Beschwerdeführerinnen stammen aus dem Gouvernement Aleppo. Bis 2013 lebten sie in Aleppo, danach in Afrin. Die Kontrolle über das Gouvernement Aleppo ist unter dem syrischen Regime, kurdischen Machthabern sowie türkischen Truppen und mit diesen verbündeten Milizen aufgeteilt. Über den Teil des Gouvernements Aleppo, in dem die Beschwerdeführerinnen zuletzt lebten (Afrin und Umgebung, in weiterer Folge als Herkunftsgebiet bezeichnet) üben derzeit die Türkei und mit dieser verbündete Milizen die Kontrolle aus. Afrin steht unter der de-facto Kontrolle der Levante-Front der von der Türkei unterstützten FSA, es kommt in Afrin allerdings auch zu Anschlägen, die kurdischen Kämpfern zugeschrieben werden. Erst am 29.04.2021 bombardierte türkische Artillerie Dörfer nördlich von Aleppo. 1.
- Es kommt in Afrin weiterhin durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen zu Verstößen wie Entführungen, Festnahmen und Plünderungen, um somit die Bürger zum Verlassen ihrer Heimat zu drängen, dies, obwohl es in Afrin eine aktive Polizeieinheit gibt, die allerdings von der Türkei ins Leben gerufen und ausgebildet wurde. Es ist nachvollziehbar, dass Kurden aus Afrin, wie auch die Beschwerdeführerinnen, glauben und befürchten, dass die Türkei versucht, Kurden in ehemals kurdischen Mehrheitsstädten wie u.a. Afrin zu marginalisieren, die kurdische Sprache wird aus dem Lehrplan gestrichen und aus den lokalen Regierungsinstitutionen entfernt. Die Kurden stellen nicht mehr die Mehrheit in den von der Türkei besetzten Gebieten dar; die Mehrheit der kurdischen Bevölkerung ist aus Angst vor Unterdrückung geflohen. Diejenigen, die geblieben sind, erlebten Plünderungen und Unterdrückung, etwa die systematische Zerstörung der Lebensgrundlagen, wie das Abbrennen von Olivenhainen, Bauernhöfen oder Lederfabriken. Es kommt zu Hunderten von Vorfällen von Misshandlungen durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen, darunter unrechtmäßige Verhaftungen, Folter und Verschwindenlassen. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien stellte fest, dass willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Plünderungen in ganz Afrin weit verbreitet sind. 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin ist verheiratet und hat fünf Kinder, darunter die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin. In Syrien leben noch ihre Mutter, zwei Brüder, eine Schwester und eine Tochter. Deren wirtschaftliche Situation und Sicherheitslage in Syrien ist schlecht. Ihr Vater ist verstorben. Weitere Geschwister und eine Tochter der Erstbeschwerdeführerin halten sich in Deutschland, Irland und Holland auf. Der Ehemann und ein Sohn der Erstbeschwerdeführerin halten sich derzeit in Griechenland auf. Zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin sind in Österreich asylberechtigt; konkret wurde dem XXXX , geb. XXXX , in Österreich der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner Militärdienstverweigerung zuerkannt. 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin ist verheiratet und hat fünf Kinder, darunter die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin. In Syrien leben noch ihre Mutter, zwei Brüder, eine Schwester und eine Tochter. Deren wirtschaftliche Situation und Sicherheitslage in Syrien ist schlecht. Ihr Vater ist verstorben. Weitere Geschwister und eine Tochter der Erstbeschwerdeführerin halten sich in Deutschland, Irland und Holland auf. Der Ehemann und ein Sohn der Erstbeschwerdeführerin halten sich derzeit in Griechenland auf. Zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin sind in Österreich asylberechtigt; konkret wurde dem römisch 40 , geb. römisch 40 , in Österreich der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner Militärdienstverweigerung zuerkannt. Die Erstbeschwerdeführerin wurde Opfer massiver sexueller Gewalt, verübt durch die aktuellen Machthaber ihres Herkunftsgebiets. Dieser Angriff war dadurch motiviert und wurde konkret gegen die Erstbeschwerdeführerin verübt, da sie Kurdin ist. 1.
- Die Beschwerdeführerinnen reisten unter Umgehung von Grenzkontrollen aus Syrien aus. Die Beschwerdeführerinnen könnten nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (wie über den Flughafen von Damaskus), sicher und legal nach Syrien bzw. in ihr Herkunftsgebiet zurückkehren. 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin würde diesfalls am jeweiligen Grenzkontrollposten kontrolliert werden und besteht das reale Risiko, dass sie dabei verhaftet und zumindest einer mit Folter verbundenen mehrtägigen Anhaltung zugeführt wird, da man dieser als illegal ausgereister, rückkehrender Syrerin kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, die aus einem Gebiet stammt, über welches das syrische Regime keine Kontrolle ausübt, deren Bruder sich dem Militärdienst durch Flucht ins Ausland entzogen hat, eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen würde. 1.
- Ebenso droht der Erstbeschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Form geschlechtsspezifischer bzw. sexualisierter Gewalt, die entweder von Vertretern des syrischen Regimes ausgeht oder – wenn diese von anderen Verfolgern ausgeübt wird – vor diesen nicht verhindert wird bzw. werden kann. Als Kurdin, der aufgrund der Einstellung ihres Bruders eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, ist die Erstbeschwerdeführerin besonders vulnerabel. Nicht nur droht ihr generell als Frau in Syrien von geringer sozialer und wirtschaftlicher Machtposition sexuelle Ausbeutung, sondern setzt das Regime auch bewusst sexualisierte Gewalt spezifisch gegen Angehörige der Opposition und ihre Familienangehörigen ein. In ihrem Herkunftsgebiet droht ihr selbiges durch die dortigen Machthaber aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.12.2019 zu „Dorf Ashrafiah bei Aleppo, Afrin; Vorgehen gegen kurdische Bevölkerung“, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.03.2021 zu „Freie Syrische Armee und Sultan Murad Brigade“ und dem EASO-Bericht „Syria – Situation of women – Country of Origin Information Report” (Februar 2020) ergibt sich wie folgt: Zur Situation in von der Türkei und verbündeten Milizen kontrolliertem Gebiet (insb. in und um Afrin): Afrin wird seit März 2018 von türkischen Kräften und ihren Verbündeten kontrolliert. Die Quellen erwähnen vor allem die Freie Syrische Armee (Syrian National Army), sowie die Rebellengruppe Levant Front (Jabhat al-Shamiyah), Terroristen der Al-Nusra, sowie die Soqur al-Shamal Brigade. Die durch die Türkei unterstützten Gruppierungen gehen gegen die kurdische Bevölkerung von Afrin vor. Bei der Eroberung Afrins im März 2018 durch türkische Truppen und ihre Verbündeten der Freien Syrischen Armee wurden viele KurdInnen aus dem Distrikt Afrin vertrieben. Ihre Häuser wurden geplündert und beschlagnahmt. Quellen berichten auch von der Beschlagnahmung von Geschäften und Grundstücken. Syrische Araber u.a. aus Ghouta zogen in die Häuser der geflohenen Kurden ein. Vielen Kurden wurde eine Rückkehr nach Afrin nicht erlaubt. Es kommt in Afrin weiterhin durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen zu Verstößen wie Entführungen, Festnahmen und Plünderungen, um somit die Bürger zum Verlassen ihrer Heimat zu drängen, dies, obwohl es in Afrin eine aktive Polizeieinheit gibt, die allerdings von der Türkei ins Leben gerufen und ausgebildet wurde. Die Türkei wird laut Quellen beschuldigt, Kurden in ehemals kurdischen Mehrheitsstädten wie u.a. Afrin zu marginalisieren. Quellen zufolge werden Kurden daran gehindert, Führungspositionen zu übernehmen, die kurdische Sprache wird aus dem Lehrplan gestrichen und aus den lokalen Regierungsinstitutionen entfernt. Die Kurden stellen nicht mehr die Mehrheit in den von der Türkei besetzten Gebieten dar; die Mehrheit der kurdischen Bevölkerung ist aus Angst vor Unterdrückung geflohen. Diejenigen, die geblieben sind, erlebten Plünderungen und Unterdrückung, etwa die systematische Zerstörung der Lebensgrundlagen, wie das Abbrennen von Olivenhainen, Bauernhöfen oder Lederfabriken. Es kommt zu Hunderten von Vorfällen von Misshandlungen durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen, darunter unrechtmäßige Verhaftungen, Folter und Verschwindenlassen. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien stellte fest, dass willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Plünderungen in ganz Afrin weit verbreitet sind. Die Agenda der Türkei in Syrien ist nicht nur wirtschaftlich. Sie hat auch versucht, die ethnische und konfessionelle Demografie durch Massaker und Übergriffe umzugestalten, die angeblich von türkisch unterstützten syrischen Militärgruppen verübt wurden, sei es in Idlib oder Afrin. Zu diesen bewaffneten Rebellengruppen gehört die Sultan-Murad-Brigade, die Anfang 2013 gegründet wurde. Ihr werden grausame Verbrechen vorgeworfen, darunter die Entführung von Frauen und Kindern. Zu Sultan Murad gehören ausländische Kämpfer, darunter auch europäische Staatsbürger, die von der Türkei dazu gedrängt wurden, in Syrien unter dschihadistischer Flagge zu kämpfen. Die Situation von Frauen und Mädchen in den von den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen kontrollierten Gebieten ist durch ähnliche soziale und kulturelle Faktoren geprägt wie in anderen Teilen Syriens. In den Berichten über die Sicherheitslage in diesen Gebieten wurden die von den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen begangenen Übergriffe gegen die Bewohner sowie das allgemeine Chaos, die Gesetzlosigkeit und die Kriminalität, die in dem Gebiet herrschen, diskutiert. Einem Artikel des Guardian vom November 2018 zufolge hat sich diese allgemeine Gesetzlosigkeit auch auf die Situation der Frauen in den Gebieten unter türkischer Aufsicht ausgewirkt, da es an institutionellem Schutz für Frauen mangelt. Das Risiko der häufigsten Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, wie sexuelle Gewalt, häusliche und familiäre Gewalt und Kinderehen, wurde in allen Teilen Syriens gemeldet, auch in den nördlichen Teilen des Gouvernements Aleppo, die von den von der Türkei unterstützten Kräften kontrolliert werden. Auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen ist Berichten zufolge in allen syrischen Gouvernements eingeschränkt. Der CoI-Bericht vom
- August 2019 stellte fest, dass insbesondere in den Gebieten von Afrin die von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen wie Ahrar al-Sham, Failaq al-Sham, Jaish Usud al-Sharqiyah und Nur al-Din al-Zinki - im Bericht als "bewaffnete Gruppierungen, die extremistischen Ideologien folgen" definiert - kontrolliert werden, die Rechte von Frauen stark eingeschränkt wurden. Dazu gehörten die Auferlegung strenger Kleidervorschriften für Frauen und Mädchen und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit. Berichten zufolge wurden Frauen und Mädchen auch von Mitgliedern der bewaffneten Gruppen belästigt, insbesondere beim Passieren von Kontrollpunkten. Ein Bericht des Büros des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) vom Juni 2018 berichtete über ein hohes Maß an Gewaltverbrechen - darunter Raubüberfälle, Belästigungen, Entführungen und Morde - in Gebieten unter türkischem Einfluss im nördlichen Gouvernement Aleppo. In dem Bericht heißt es, dass das OHCHR Berichte über entführte Zivilisten, darunter Frauen und Kinder, erhalten hat, wobei einige der Entführten nach Zahlung von Lösegeld freigelassen wurden, andere jedoch vermisst bleiben. Der Bericht identifizierte Mitglieder der Sultan-Murad-Division, der Hamza-Division und der Ahrar al-Sharqiya als die Personen, die besonders für die gemeldeten Übergriffe verantwortlich sind. Bei der Erörterung der Sicherheitslage in Afrin wies der Ausschuss auf die Gefahr von Entführungen und Verschleppungen hin, wobei wohlhabende Personen und Personen kurdischer Herkunft besonders gefährdet sind. Diese Taten sind Berichten zufolge oft durch eine Kombination aus wirtschaftlichen, politischen und sicherheitspolitischen Gründen motiviert. Im UNPFA-Bericht vom März 2019 sprachen Syrer aus den von den türkisch unterstützten Gruppen kontrollierten Aleppo-Unterbezirken Afrin und al-Bab über das Risiko von Kinderheirat und "Ehrenmorden" in der Region und bezeichneten diese Phänomene als Bewältigungsmechanismen im Hinblick auf potenzielle Opfer (Kinderheirat) und Überlebende ("Ehrenmorde") sexueller Gewalt und ihre Familien. Die Angst vor Entführung und sexueller Gewalt wird als ein wesentlicher Faktor diskutiert, der die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen in Gebieten unter türkischem Einfluss einschränkt, wobei auch die Angst vor Scham und Stigmatisierung im Zusammenhang mit sexueller Belästigung eine Rolle spielt. Aus der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS (abgerufen am 30.04.2021, Version 2) ergibt sich wie folgt: Zur türkischen Militäroperationen in Nordsyrien: Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der Operation "Euphrates Shield" in Syrien aktiv. Die Operation zielte auf zum damaligen Zeitpunkt vom sogenannten Islamischen Staat (IS) gehaltene Gebiete, sollte jedoch auch dazu dienen, die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) davon abzuhalten, ein autonomes Gebiet entlang der syrisch-türkischen Grenze zu errichten. Die Türkei sieht die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) und die YPG als Bedrohung der türkischen Sicherheit (CRS 2.1.2019). Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der Operation "Olive Branch" die zuvor kurdisch kontrollierte Stadt Afrin ein (Bellingcat 1.3.2019). Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019). Seit der Offensive regiert in Afrin ein Mosaik von türkisch-unterstützten zivilen Institutionen und unterschiedlichsten Rebelleneinheiten, die anfällig für innere Machtkämpfe sind (Bellingcat 1.3.2019). Die Hohe Kommissarin für Menschenrechte der UN warnte, dass die Menschenrechtssituation in Orten wie Afrin, Ra's al-'Ain und Tel Abyad düster, und Gewalt und Kriminalität weit verbreitet seien (UN News 18.9.2020). Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mit Hilfe der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund zwei der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen (CNN 11.10.2019). Der UN zufolge wurden ebenfalls innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern (UN News 14.10.2019). Es gab Befürchtungen, dass es aufgrund der Offensive zu einem Wiedererstarken des sogenannten Islamischen Staates (IS) kommt (TWP 15.10.2019). Medienberichten zufolge seien in dem Gefangenenlager 'Ain Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen (DS 13.10.2019). Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht (DZ 10.10.2019). Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am 14.10.2019 in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der "türkischen Aggression" entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichten (DS 15.10.2019). Laut der Vereinbarung übernehmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein (TWP 15.10.2019). Das Regime ist jedenfalls in allen größeren Städten im Nordosten präsent (AA 4.12.2020). Zur Rückkehr: Es liegen widersprüchliche Informationen vor, ob Personen, die nach Syrien zurückkehren möchten, eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen müssen, oder nicht. Laut Deutschem Auswärtigen Amt müssen syrische Flüchtlinge, unabhängig von politischer Ausrichtung, vor ihrer Rückkehr weiterhin eine Überprüfung durch die syrischen Sicherheitsdienste durchlaufen (AA 19.5.2020). Auch laut International Crisis Group (ICG) stellt unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein rückkehrwilliger Flüchtling wählt, die Sicherheitsfreigabe durch den zentralen Geheimdienstapparat in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) das endgültige Urteil dar, ob es einem Flüchtling möglich ist sicher nach Hause zurückzukehren (ICG 13.2.2020). Im Gegensatz dazu berichtet der Danish Immigration Service (DIS) auf Basis von Interviews, dass Syrer, die außerhalb Syriens wohnen und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsfreigabe benötigen, um nach Syrien zurückzukehren. Weiters berichtete Syria Direct gegenüber DIS, dass lediglich Syrer im Libanon, die über "organisierte Gruppenrückkehr" nach Syrien zurückkehren möchten, eine Sicherheitsfreigabe benötigen (DIS 12.2020). Ein Punkt, der nach wie vor schwer zu ermitteln ist, ist der Anteil der Antragsteller, denen die Rückkehr nicht genehmigt wurde (ICG 13.2.2020). Er wird von den verschiedenen Quellen mit 5% (SD 16.1.2019), 10% (Reuters 25.9.2018), bis hin zu 30% (ABC 6.10.2018) angegeben. In vielen Fällen wird auch Binnenvertriebenen die Rückkehr in ihre Heimatgebiete nicht erlaubt (USDOS 11.3.2020). Gründe für eine Ablehnung können (wahrgenommene) politische Aktivitäten gegen die Regierung bzw. Verbindungen zur Opposition oder die Nicht-Erfüllung der Wehrpflicht sein (Reuters 25.9.2018; vgl. ABC 6.10.2018, SD 16.1.2019). Einige Beobachter und humanitäre Helfer behaupten, dass die Bewilligungsrate für Antragsteller aus Gebieten, die als regimefeindliche Hochburgen identifiziert wurden, nahezu Null ist (ICG 13.2.2020). Kriterien und Anforderungen, um ein positives Ergebnis zu erhalten, sind nicht bekannt. Es gibt Berichte, denen zufolge Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer willkürlicher Verhaftung, Folter oder Verschwindenlassens geworden und vereinzelt in Haft ums Leben gekommen sein sollen (AA 19.5.2020).Gründe für eine Ablehnung können (wahrgenommene) politische Aktivitäten gegen die Regierung bzw. Verbindungen zur Opposition oder die Nicht-Erfüllung der Wehrpflicht sein (Reuters 25.9.2018; vergleiche ABC 6.10.2018, SD 16.1.2019). Einige Beobachter und humanitäre Helfer behaupten, dass die Bewilligungsrate für Antragsteller aus Gebieten, die als regimefeindliche Hochburgen identifiziert wurden, nahezu Null ist (ICG 13.2.2020). Kriterien und Anforderungen, um ein positives Ergebnis zu erhalten, sind nicht bekannt. Es gibt Berichte, denen zufolge Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer willkürlicher Verhaftung, Folter oder Verschwindenlassens geworden und vereinzelt in Haft ums Leben gekommen sein sollen (AA 19.5.2020). Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden, und darum die Genehmigung zur Rückkehr nicht erhalten, sind aufgefordert ihren „Status zu klären“, bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vgl. SD 16.1.2019). Einem syrischen General zufolge müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren möchten, in der entsprechenden syrischen Auslandsvertretung „Versöhnung“ beantragen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben und Angaben über Tätigkeiten in der Zeit des Auslandsaufenthaltes etc. machen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen dem General zufolge dort ein „Versöhnungsformular“ ausfüllen (DIS 6.2019). Um im Falle der Rückkehr einer Verhaftung zu entgehen, versuchen Syrer, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu bereinigen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gängigsten Mittel und Wege zu diesem Zweck, doch aufgrund ihrer Informalität und der Undurchsichtigkeit des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Sicherheitsfreigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020).Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden, und darum die Genehmigung zur Rückkehr nicht erhalten, sind aufgefordert ihren „Status zu klären“, bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vergleiche SD 16.1.2019). Einem syrischen General zufolge müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren möchten, in der entsprechenden syrischen Auslandsvertretung „Versöhnung“ beantragen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben und Angaben über Tätigkeiten in der Zeit des Auslandsaufenthaltes etc. machen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen dem General zufolge dort ein „Versöhnungsformular“ ausfüllen (DIS 6.2019). Um im Falle der Rückkehr einer Verhaftung zu entgehen, versuchen Syrer, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu bereinigen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gängigsten Mittel und Wege zu diesem Zweck, doch aufgrund ihrer Informalität und der Undurchsichtigkeit des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Sicherheitsfreigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020). Zwar schützt der Genehmigungsprozess potenzielle Rückkehrer nicht vor Misshandlung durch die Milizen oder zukünftiger Verfolgung, trägt jedoch dazu bei, die Unsicherheit zu verringern, mit der sie konfrontiert sind, und nimmt ihnen damit ein Element der Abschreckung (ICG 13.2.2020). Der Sicherheitssektor kontrolliert den Rückkehrprozess in Syrien. Die Sicherheitsdienste institutionalisieren ein System der Selbstbeschuldigung und Informationsweitergabe über Dritte, um große Datenbanken mit Informationen über reale und wahrgenommene Bedrohungen aus der syrischen Bevölkerung aufzubauen. Um intern oder aus dem Ausland zurückzukehren, müssen Geflüchtete umfangreiche Formulare ausfüllen (EIP 6.2019). Syrer benötigen in unterschiedlichen Lebensbereichen eine Sicherheitsfreigabe von den Behörden, so z.B. auch für die Eröffnung eines Geschäftes, eine Eheschließung und Organisation einer Hochzeitsfeier, um den Wohnsitz zu wechseln, für Wiederaufbautätigkeiten oder auch, um eine Immobilie zu kaufen (FIS 14.12.2018; vgl. EIP 6.2019). Die Sicherheitsfreigabe kann auch Informationen enthalten, z.B. wo eine Person seit dem Verlassen des konkreten Gebietes aufhältig war. Der Genehmigungsprozess könnte sich einfacher gestalten für eine Person, die in Damaskus aufhältig war, wohingegen der Aufenthalt einer Person in Orten wie Deir ez-Zour zusätzliche Überprüfungen nach sich ziehen kann. Eine Person wird für die Sicherheitserklärung nach Familienmitgliedern, die von der Regierung gesucht werden, befragt, wobei nicht nur Mitglieder der Kern- sondern auch der Großfamilie eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018).Syrer benötigen in unterschiedlichen Lebensbereichen eine Sicherheitsfreigabe von den Behörden, so z.B. auch für die Eröffnung eines Geschäftes, eine Eheschließung und Organisation einer Hochzeitsfeier, um den Wohnsitz zu wechseln, für Wiederaufbautätigkeiten oder auch, um eine Immobilie zu kaufen (FIS 14.12.2018; vergleiche EIP 6.2019). Die Sicherheitsfreigabe kann auch Informationen enthalten, z.B. wo eine Person seit dem Verlassen des konkreten Gebietes aufhältig war. Der Genehmigungsprozess könnte sich einfacher gestalten für eine Person, die in Damaskus aufhältig war, wohingegen der Aufenthalt einer Person in Orten wie Deir ez-Zour zusätzliche Überprüfungen nach sich ziehen kann. Eine Person wird für die Sicherheitserklärung nach Familienmitgliedern, die von der Regierung gesucht werden, befragt, wobei nicht nur Mitglieder der Kern- sondern auch der Großfamilie eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018). Es ist schwierig, Informationen über die Lage von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer (TN 10.12.2018), oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern (TN 10.12.2018; vgl. TWP 2.6.2019, FP 6.2.2019). Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen der Regierung nicht mehr mit Journalisten (TN 10.12.2018) oder sogar mit Verwandten sprechen, nachdem sie nach Syrien zurückgekehrt sind (SD 16.1.2019; vgl. TN 10.12.2018). Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es, wohl auch aufgrund deren geringen Zahl, keine Angaben (ÖB 29.9.2020).Es ist schwierig, Informationen über die Lage von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer (TN 10.12.2018), oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern (TN 10.12.2018; vergleiche TWP 2.6.2019, FP 6.2.2019). Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen der Regierung nicht mehr mit Journalisten (TN 10.12.2018) oder sogar mit Verwandten sprechen, nachdem sie nach Syrien zurückgekehrt sind (SD 16.1.2019; vergleiche TN 10.12.2018). Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es, wohl auch aufgrund deren geringen Zahl, keine Angaben (ÖB 29.9.2020). Die syrische Regierung führt Listen mit Namen von Personen, die als in irgendeiner Form regierungsfeindlich angesehen werden. Die Aufnahme in diese Listen kann aus sehr unterschiedlichen Gründen erfolgen und sogar vollkommen willkürlich sein. Zum Beispiel kann die Behandlung einer Person an einer Kontrollstelle, wie einem Checkpoint, von unterschiedlichen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Personals am Kontrollpunkt oder praktische Probleme, wie die Namensgleichheit mit einer von der Regierung gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, können unterschiedliche Konsequenzen von Regierungsseite zu gewärtigen haben, wie Festnahme und im Zuge dessen auch Folter. Zu als oppositionell oder regierungsfeindlich angesehenen Personen gehören einigen Quellen zufolge unter anderem medizinisches Personal, insbesondere wenn die Person in einem von der Regierung belagerten oppositionellen Gebiet gearbeitet hat, Aktivisten und Journalisten, die sich mit ihrer Arbeit gegen die Regierung engagieren und diese offen kritisieren, oder Informationen oder Fotos von Geschehnissen in Syrien, wie Angriffe der Regierung, verbreitet haben sowie allgemein Personen, die offene Kritik an der Regierung üben. Einer Quelle zufolge kann es sein, dass die Regierung eine Person, deren Vergehen als nicht so schwerwiegend gesehen wird, nicht sofort, sondern erst nach einer gewissen Zeit festnimmt (FIS 14.12.2018). Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten und es findet keine Abstimmung und Zentralisierung statt. Daher kann es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen kommen (AA 4.12.2020). Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Checkpoint beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. In einem Ort, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, zu wohnen oder von dort zu stammen kann den Verdacht des Kontrollpersonals wecken (FIS 14.12.2018). Laut ICG ist nicht immer klar, wen die syrische Regierung als Gegner ansieht, bzw. kann sich dies im Laufe der Zeit auch ändern. Demnach gibt es keine Gewissheit darüber, wer vor einer Verhaftung sicher ist. Viele Flüchtlinge, mit denen ICG Gespräche führte, berichteten, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (ICG 13.2.2020). Es wurde regelmäßig von Verhaftungen von und Anklagen gegen Rückkehrer
der Anti-Terror-Gesetzgebung berichtet, wenn diesen Regimegegnerschaft unterstellt wird. Diese Berichte erscheinen laut deutschem Auswärtigem Amt glaubwürdig, konnten im Einzelfall aber nicht verifiziert werden (AA 13.11.2018). Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, exil-politische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten (ÖB 29.9.2020; vgl. TWP 2.6.2019). Es gab Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste mit Drohungen gegenüber noch in Syrien lebenden Familienmitgliedern Druck auf in z.B. Deutschland lebende Verwandte ausübten (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exil-politischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen (STDOK 8.2017). Der Sicherheitssektor nützt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um, wie in der Vergangenheit, lokale Informanten zur Informationsgewinnung und Kontrolle der Bevölkerung zu institutionalisieren. Die Regierung weitet ihre Informationssammlung über alle Personen, die nach Syrien zurückkehren oder die dort verblieben sind, aus. Historisch wurden Informationen dieser Art benutzt, um Personen, die aus jedwedem Grund als Bedrohung für die Regierung gesehen werden, zu erpressen oder zu verhaften (EIP 6.2019). Das Schreiben eines „taqrir“ (Bericht), d.h. die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden, ist seit Jahrzehnten Teil des Lebens im ba'athistischen Syrien, der laut ICG auch unter den Flüchtlingen im Libanon fortbesteht. Motive sind dabei persönliche Bereicherung, Begleichen von Rechnungen oder Vermeidung selbst zur Zielscheibe zu werden. Sogar Regimebeamte geben zu, dass Verhaftungen aufgrund unbegründeter Denunziationen erfolgen (ICG 13.2.2020).Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, exil-politische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten (ÖB 29.9.2020; vergleiche TWP 2.6.2019). Es gab Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste mit Drohungen gegenüber noch in Syrien lebenden Familienmitgliedern Druck auf in z.B. Deutschland lebende Verwandte ausübten (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exil-politischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen (STDOK 8.2017). Der Sicherheitssektor nützt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um, wie in der Vergangenheit, lokale Informanten zur Informationsgewinnung und Kontrolle der Bevölkerung zu institutionalisieren. Die Regierung weitet ihre Informationssammlung über alle Personen, die nach Syrien zurückkehren oder die dort verblieben sind, aus. Historisch wurden Informationen dieser Art benutzt, um Personen, die aus jedwedem Grund als Bedrohung für die Regierung gesehen werden, zu erpressen oder zu verhaften (EIP 6.2019). Das Schreiben eines „taqrir“ (Bericht), d.h. die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden, ist seit Jahrzehnten Teil des Lebens im ba'athistischen Syrien, der laut ICG auch unter den Flüchtlingen im Libanon fortbesteht. Motive sind dabei persönliche Bereicherung, Begleichen von Rechnungen oder Vermeidung selbst zur Zielscheibe zu werden. Sogar Regimebeamte geben zu, dass Verhaftungen aufgrund unbegründeter Denunziationen erfolgen (ICG 13.2.2020). Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen, die nach Syrien zurückgekehrt waren (IT 17.3.2018). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört – inklusive Geflüchteten, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrten, IDPs aus von der Opposition kontrollierten Gebieten, und Personen, die in durch die Regierung wiedereroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterschrieben haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen und in manchen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vgl. EIP 6.2019).Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen, die nach Syrien zurückgekehrt waren (IT 17.3.2018). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört – inklusive Geflüchteten, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrten, IDPs aus von der Opposition kontrollierten Gebieten, und Personen, die in durch die Regierung wiedereroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterschrieben haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen und in manchen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vergleiche EIP 6.2019). Syrische Flüchtlinge benötigen für die Heimreise üblicherweise die Zustimmung der Regierung und die Bereitschaft, vollständige Angaben über ihr Verhältnis zur Opposition zu machen. In vielen Fällen hält die Regierung die im Rahmen der „Versöhnungsabkommen“ vereinbarten Garantien nicht ein, und Rückkehrer sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden oder auch Inhaftierung und Folter ausgesetzt, mit dem Ziel Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten (TWP 2.6.2019). Nach Einschätzung des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR), der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und des Internationalen Komitees vom roten Kreuz (IKRK) sind die Bedingungen für eine umfassende Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien in Sicherheit und Würde aufgrund weiter bestehender signifikanter Sicherheitsrisiken für die Zivilbevölkerung in ganz Syrien weiterhin nicht gegeben (AA 4.12.2020). Zu Sicherheits- und Nachrichtendiensten: Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Bürger einzuschüchtern oder zur Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, andererseits jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen (GS 11.2.2017; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Bürger einzuschüchtern oder zur Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, andererseits jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen (GS 11.2.2017; vergleiche USDOS 11.3.2020). Zu Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung: NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen (USDOS 11.3.2020; vgl. TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 11.3.2020). Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren (AA 4.12.2020).NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen (USDOS 11.3.2020; vergleiche TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 11.3.2020). Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren (AA 4.12.2020). Zur Einreise nach Syrien: Infolge der COVID-19-Pandemie wurden sowohl der Flughafen Damaskus als auch die Grenzen zu den Nachbarländern geschlossen (AA 19.5.2020). Es gab jedoch bereits wieder Lockerungen für Reisen in das Ausland als auch bei der Einreise nach Syrien. Der Flugbetrieb am internationalen Flughafen in Damaskus wurde wiederaufgenommen (BMEIA 19.8.2020). Es kommt jedoch zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen und Einreisesperren (AA 19.8.2020). Zur Situation von Frauen: Das syrische Familienbild und die Rolle der Frau sind tief in sozialen, religiösen und lokalen patriarchalischen Traditionen verwurzelt (ÖB 29.9.2020). Durch den anhaltenden Konflikt und die damit einhergehende Instabilität sowie sich verschlechternde wirtschaftliche Situation hat sich die Situation der Frauen zunehmend erschwert (ÖB 29.9.2020; vgl. SNHR 25.11.2019).Das syrische Familienbild und die Rolle der Frau sind tief in sozialen, religiösen und lokalen patriarchalischen Traditionen verwurzelt (ÖB 29.9.2020). Durch den anhaltenden Konflikt und die damit einhergehende Instabilität sowie sich verschlechternde wirtschaftliche Situation hat sich die Situation der Frauen zunehmend erschwert (ÖB 29.9.2020; vergleiche SNHR 25.11.2019). Da Frauen immer wieder Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben (STDOK 8.2017; vgl. UNFPA 10.3.2019). Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt (STDOK 8.2017). Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit aus Angst vor sexueller Gewalt kann auch selbstauferlegt sein (UNFPA 10.3.2019). Generell wird die Lage junger unverheirateter Frauen in Syrien allgemein als prekär bezeichnet (STDOK 8.2017).Da Frauen immer wieder Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben (STDOK 8.2017; vergleiche UNFPA 10.3.2019). Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt (STDOK 8.2017). Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit aus Angst vor sexueller Gewalt kann auch selbstauferlegt sein (UNFPA 10.3.2019). Generell wird die Lage junger unverheirateter Frauen in Syrien allgemein als prekär bezeichnet (STDOK 8.2017). Mit keiner oder nur schwacher Rechtsdurchsetzung und begrenztem effektivem Schutz in diesem Bereich haben alle Arten von Gewalt gegen Frauen an Verbreitung und Intensität zugenommen, darunter Versklavung, Zwangsheirat mit Vertretern bewaffneter Gruppen, häusliche Gewalt und Vergewaltigung (WB 6.2.2019). Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß von sexueller Gewalt in Syrien lässt sich nur schwer einschätzen, weil viele Vergehen nicht angezeigt werden (USDOS 11.3.2020). Vergewaltigung außerhalb der Ehe ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung setzt diese Bestimmungen jedoch nicht effektiv um. Außerdem kann der Täter eine Strafminderung erlangen, wenn er das Opfer heiratet, um so das soziale Stigma einer Vergewaltigung zu vermeiden (USDOS 11.3.2020). Die gesellschaftliche Tabuisierung von sexueller Gewalt führt zu einer Stigmatisierung von Frauen, die in Haft waren, zur Erniedrigung von Opfern, Familien und Gemeinschaften und zu einer hohen Dunkelziffer bezüglich der Fälle von sexueller Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird (STDOK 8.2017; vgl. SHRC 24.1.2019). Es gibt Fälle von Frauen, die nach einer Vergewaltigung Opfer von Ehrenmorden werden (USDOS 13.3.2019; vgl. SHRC 24.1.2019, MRG 5.2018b). Berichten zufolge kam es seit dem Ausbruch des Konfliktes zu einem Anstieg an Ehrenmorden infolge des Konfliktes (USDOS 11.3.2020). Bei sogenannten Ehrenverbrechen in der Familie, die in ländlichen Gebieten bei fast allen Glaubensgemeinschaften vorkommen, besteht kein effektiver staatlicher Schutz (AA 4.12.2020).Vergewaltigung außerhalb der Ehe ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung setzt diese Bestimmungen jedoch nicht effektiv um. Außerdem kann der Täter eine Strafminderung erlangen, wenn er das Opfer heiratet, um so das soziale Stigma einer Vergewaltigung zu vermeiden (USDOS 11.3.2020). Die gesellschaftliche Tabuisierung von sexueller Gewalt führt zu einer Stigmatisierung von Frauen, die in Haft waren, zur Erniedrigung von Opfern, Familien und Gemeinschaften und zu einer hohen Dunkelziffer bezüglich der Fälle von sexueller Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird (STDOK 8.2017; vergleiche SHRC 24.1.2019). Es gibt Fälle von Frauen, die nach einer Vergewaltigung Opfer von Ehrenmorden werden (USDOS 13.3.2019; vergleiche SHRC 24.1.2019, MRG 5.2018b). Berichten zufolge kam es seit dem Ausbruch des Konfliktes zu einem Anstieg an Ehrenmorden infolge des Konfliktes (USDOS 11.3.2020). Bei sogenannten Ehrenverbrechen in der Familie, die in ländlichen Gebieten bei fast allen Glaubensgemeinschaften vorkommen, besteht kein effektiver staatlicher Schutz (AA 4.12.2020). Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konfliktes einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt, jedoch hängt dies von der sozialen Schicht und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab. Man kann die gesellschaftliche Akzeptanz von alleinstehenden Frauen aber in keinem Fall mit europäischen Standards vergleichen, und Frauen sind potentiell Belästigungen ausgesetzt (STDOK 8.2017). Vor dem Hintergrund der Geschlechterungleichheit versetzen Armut, Vertreibung, die Tatsache ein weiblicher Haushaltsvorstand oder jung und außerhalb der elterlichen Aufsicht zu sein, Frauen und Mädchen in eine „Position reduzierter Macht“ und erhöhen damit das Risiko von sexueller Ausbeutung. Unverheiratete Mädchen, Witwen und geschiedene Frauen sind diesbezüglich besonders vulnerabel (UNFPA 10.3.2019). In Syrien ist es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, da eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Beispielsweise würde nach einer Scheidung eine Frau in den meisten Fällen wieder zurück zu ihrer Familie ziehen. Vor dem Konflikt war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich alleine zu leben, z.B. für berufstätige Frauen in urbanen Gebieten (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung von alleinstehenden Frauen durch die Gesellschaft unterscheidet sich von Gebiet zu Gebiet. Damaskus-Stadt ist weniger konservativ als andere Gebiete und es wird von Frauen berichtet, die dort in der Vergangenheit alleine lebten. In konservativen Gegenden bekommen allein lebende Frauen jedoch „einen gewissen Ruf“ (SD 30.7.2018). Der Wegfall des Ernährers im Zuge des Konflikts stellt viele Frauen vor das Problem ihre Familien versorgen zu müssen. So stieg die Anzahl der Haushalte mit weiblichen Vorständen im Zuge des Konflikts (WB 6.2.2019). Zur Situation der Kurden: Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten in Syrien zwischen zwei und drei Millionen Kurden. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran. Ein Grund dafür war die brutale Repression aller oppositionellen Bestrebungen durch das Regime. Das Ergebnis waren sehr weitgehende Diskriminierungen. Im Nachgang einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt [Anm. Yeziden waren ebenso betroffen]. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (ajanib) und unregistrierte (maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben (SWP 4.1.2019). Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als "Ausländer" registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen können. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 "nicht registrierten" staatenlosen Kurden (USDOS 11.3.2020). Es gibt einige weitere Hindernisse für staatenlose Kurden, die die Staatsbürgerschaft erwerben wollen (DNIDC 16.1.2019). Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime gestützter Gewalt ausgesetzt. Das Regime schränkt den Gebrauch und den Unterricht der kurdischen Sprache weiterhin ein. Es beschränkt auch die Veröffentlichung von Büchern und anderen Materialien in kurdischer Sprache, kulturelle Ausdrucksformen und manchmal auch die Feier kurdischer Feste. Einheiten des Regimes und mit ihm verbündete Kräfte sowie der sogenannte IS und bewaffnete Oppositionskräfte, wie die von der Türkei unterstützte Freie Syrische Armee, haben während des Jahres 2019 zahlreiche kurdische Aktivisten und Einzelpersonen sowie Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet, festgehalten, gefoltert, getötet und anderweitig missbraucht (USDOS 11.3.2020). Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verlieh den Kurden mehr Freiheiten, wodurch zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden konnte. Die syrische Regierung erkennt die Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an (MRG 3.2018). Aus dem InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017 (Februar 2020) der UNHCR ergibt sich wie folgt: Den Vereinten Nationen und Menschenrechtsbeobachtern zufolge werden willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, Inhaftierungen unter lebensbedrohlichen Umständen, systematische und weitverbreitete Folter und sonstige Formen der Misshandlung, einschließlich sexueller Gewalt, Strafverfolgung nach der zu weit gefassten Antiterrorgesetzgebung unter Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren vor Antiterror- und militärischen Feldgerichten sowie summarische und außergerichtliche Hinrichtungen weiterhin in großem Umfang dokumentiert. Sie richten sich überwiegend gegen Personen, die tatsächlich oder vermeintlich Gegner der Regierung sind. Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen Zivilpersonen (und insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus (ehemals) von der Opposition kontrollierten Gebieten; Wehrdienstverweigerer und Deserteure; Mitglieder lokaler Räte; Aktivisten; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige des Zivilschutzes; medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte sowie Hochschullehrkräfte und -wissenschaftler. Die tatsächliche oder vermeintliche oppositionelle Haltung einer Person wird häufig Personen in ihrem Umfeld zugeschrieben, einschließlich Familienmitgliedern. Neben der Gefahr, durch Luftangriffe und Artilleriebeschuss getötet oder von Konfliktparteien gezielt festgenommen, entführt und gefoltert zu werden, sind Frauen und Mädchen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, einschließlich sexueller und häuslicher Gewalt, „Ehrendelikten“, Kinder- und Zwangsehen sowie Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution. Geschlechtsspezifische Gewalt ist allgegenwärtig. Sie ist überall anzutreffen: zuhause, in Schulen, auf Marktplätzen, Straßen. Seit dem Ausbruch des syrischen Konflikts ist sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt eine tragische Begleiterscheinung dieses Bürgerkriegs. Während sich die Zahl der Kriegsparteien vervielfachte, nahmen auch die Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt zu, die mittlerweile in jeder Provinz des Landes dokumentiert sind, einschließlich Vergewaltigungen, sexueller Übergriffe, sexueller Folter und sexueller Erniedrigung. Zwar haben Syrer jeglichen Hintergrunds unfassbares Leid durch sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt erfahren, doch sind Frauen und Mädchen in überproportionalem Maß betroffen gewesen und aus einer Vielzahl von Gründen Opfer von Gewalt geworden, unabhängig vom Täter und der geografischen Region. Viele Frauen sind für das Wohlergehen ihrer Familien verantwortlich, da unzählige Männer getötet, verhaftet oder vertrieben wurden. Die Zahl der Haushalte, die von Frauen geführt werden, wächst rapide an, da Männer über 15 Jahren von regierungstreuen Truppen – bzw. überwiegend von den Regierungstruppen selbst – systematisch und massenweise festgenommen werden und verschwinden. Auch wenn viele Frauen mehr Verantwortung übernommen haben und Rollen einnehmen, die traditionell mit Männern in Verbindung gebracht werden, leitet sich daraus keine Autorität ab. Frauen, denen es in der öffentlichen Wahrnehmung an einem „männlichen Beschützer“ fehlt, sind in besonderem Maße von Ausbeutung, sexueller Gewalt und Armut bedroht. Frauen und Mädchen, die entweder allein sind oder Kinder haben und darüber hinaus keinen Familienanschluss, sind einem besonders hohen Risiko ausgesetzt, Opfer von Gewalt zu werden oder in extreme Armut abzurutschen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung; EB) und durch das BFA (EV), die Beschwerdeschriftsätze, die von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Dokumente (Personalausweis, Familienbuch, ärztliche Bestätigung), die Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, Version 2, aus dem COI-CMS mit den darin enthaltenen Berichten, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.12.2019 zu „Dorf Ashrafiah bei Aleppo, Afrin; Vorgehen gegen kurdische Bevölkerung“, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.03.2021 zu „Freie Syrische Armee und Sultan Murad Brigade“, der EASO-Bericht „Syria – Situation of women – Country of Origin Information Report” (Februar 2020), der InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017 (Februar 2020) der UNHCR, der UNHCR-Bericht „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI“ (März 2021) und die Strafregisterabfrage vom 30.04.2021 sowie der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welchem dem Bruder der Erstbeschwerdeführerin Asyl zuerkannt wurde samt zugehörigem Aktenvermerk. 2.2. Zu folgenden Feststellungen wird näher ausgeführt wie folgt: 2.2.1. Aufgrund des beim BFA vorgelegten, unbedenklichen Personalausweises steht die Identität der Erstbeschwerdeführerin fest und hat auch die belangte Behörde dies ihrer Entscheidung unterstellt. Da diese die Identität der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin bestätigt sowie die belangte Behörde das Verwandtschaftsverhältnis ihren Entscheidungen unterstellt hat, steht auch deren Identität fest. Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf eine eingeholte Strafregisterauskunft der Erstbeschwerdeführerin und auf die Strafunmündigkeit der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin, ebenso wie die Feststellung fehlender Asylausschlussgründe, die sich auch darauf gründet, dass solche Gründe nicht in Ansatz zu sehen oder hervorgekommen sind. Dass die Beschwerdeführerinnen aus dem Gouvernement Aleppo stammen, bis 2013 in Aleppo gelebt haben und danach in Afrin, ergibt sich aus den glaubwürdigen, gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Die aktuellen Machtverhältnisse ergeben sich aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com vom 30.04.2021. Unstrittig ist, dass türkische Truppen und mit ihr verbündete Milizen im Rahmen der „Operation Olivenzweig“ die Kontrolle über das Gebiet übernommen haben und weiterhin ausüben. Die Situation ist insofern volatil, als eine Vielzahl von bewaffneten Gruppierungen vorhanden ist, die sich teilweise spalten und neu zusammenfinden; gemein ist ihnen grundsätzlich eine anti-kurdische Einstellung. Aus dem aktuellen UNHCR-Bericht „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI“ (März 2021) geht jedenfalls hervor, dass Dutzende bewaffnete Gruppen, die meist unter dem Dach der FSA operieren, in Afrin und den angrenzenden Bezirken (Azar, Al-Bab, Jarablus) aktiv sind. Die Sicherheitslage ist instabil, was sich in regelmäßigen internen Kämpfen zwischen der FSA nahestehenden bewaffneten Gruppen, Angriffen mit Sprengfallen und anderen Angriffen auf Zivilisten und militärische Ziele in und um die Städte Afrin, Azaz, Al-Bab und Jarablus, häufigen Vorfällen von Erpressung, Plünderung und illegaler Beschlagnahmung von Eigentum, Entführungen und Ermordungen sowie einem allgemeinen Mangel an Rechtsstaatlichkeit und hoher Kriminalität äußert. In den Frontgebieten kommt es regelmäßig zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der FSA verbunden sind, und den Regierungstruppen bzw. der SDF/YPG. Darüber hinaus sollen die SDF/YPG und ihre lokalen Verbündeten für Angriffe auf Zivilisten und mit der FSA verbundene bewaffnete Gruppen verantwortlich sein, unter anderem durch den Einsatz von Autobomben und den Beschuss ziviler Gebiete. Berichten zufolge unterhält ISIS eine operative Präsenz in dem Gebiet und hat sich zu mehreren Angriffen gegen türkische Kräfte und die FSA bekannt. Im historisch kurdischen Afrin haben die ethnischen Spannungen angesichts der Vertreibung einer großen Zahl von meist kurdischen Einwohnern und der Umsiedlung von Arabern aus anderen Teilen des Landes zugenommen. Dass erst am 29.04.2021 die türkische Artillerie Dörfer nördlich von Aleppo bombardierte, ergibt sich aus der bereits genannten Nachschau auf https://syria.liveuamap.com, wo auch aktuelle Ereignisse dokumentiert werden. Die Feststellungen zu Afrin unter 1.3. ergeben sich aus der bereits genannten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.12.2019. Dass die Erstbeschwerdeführerin glaubwürdig dargelegt hat, Opfer durch die aktuellen Machthaber (nämlich türkische Truppen und mit ihnen verbündete Milizen) ihres Herkunftsgebiets verübter, massiver sexueller Gewalt geworden zu sein ergibt sich daraus, dass dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen objektiv nachvollziehbar ist, sie dies in ihrer eigenen Einvernahme angedeutet hat, in der Beschwerde näher ausgeführt hat sowie dort auch glaubwürdig geschildert hat, dass sie dies in der Einvernahme nicht genauer beschreiben konnte, da ein männlicher Dolmetscher anwesend war. Dass die an ihr verübte Gewalt so massiv war, dass ihre Gebärmutter zerstört wurde, ist auch angesichts der vorgelegten ärztlichen Bestätigung einer gynäkologischen Operation schlüssig. Dass diese Gewaltausübung ethnisch motiviert war, ergibt sich aus den Länderfeststellungen, der Motivation der „Operation Olivenzweig“ und der antikurdischen Haltung der Akteure (türkische Truppen und mit ihnen verbündete Milizen) ebenso wie aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin. Auch ist festzuhalten, dass die belangte Behörde das (bis dahin erfolgte) Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin (insb. zu ihren Lebens- und Fluchtumständen in und aus Afrin) grundsätzlich als wahr erachtet und den Entscheidungen unterstellt und diesem nur die Asylrelevanz abgesprochen hat. Die Feststellungen zum Familienstand und den Aufenthaltsorten der Angehörigen der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Die Feststellung zur Asylzuerkennung an den Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX , ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2016, Zl. XXXX , sowie dem dazugehörigen Aktenvermerk.Die Feststellungen zum Familienstand und den Aufenthaltsorten der Angehörigen der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Die Feststellung zur Asylzuerkennung an den Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2016, Zl. römisch 40 , sowie dem dazugehörigen Aktenvermerk. Dass die Beschwerdeführerinnen unter Umgehung von Grenzkontrollen aus Syrien ausgereist sind, ergibt sich sowohl aus den glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin als auch aus dem Umstand, dass sie keine Reisepässe besitzen. 2.2.2. Die Feststellung, dass eine Rückkehr nach Syrien nur über vom Regime kontrollierte Grenzübergänge wie den Flughafen von Damaskus sicher und legal möglich ist, ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten bzw. aus dem Umstand, dass die Behörde eine andere Möglichkeit nicht aufgezeigt hat. Die Feststellungen hinsichtlich der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung sowie des Risikos geschlechtsspezifischer bzw. sexualisierter Gewalt ergeben sich aus den angeführten, aktuellen Länderberichten, die unter 1.8. näher ausgeführt werden, und hat die belangte Behörde diese Länderberichte auch ihrer eigenen Entscheidung unterstellt bzw. über die Staatendokumentation Zugriff auf die aktuelle Version dieser Berichte. 2.2.3. Zur Situation in Syrien Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den unter Punkt 1.8. genannten Länderberichten samt den darin zitierten Quellen. Die aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Auch die belangte Behörde hat diese Länderberichte ihrer Entscheidung unterstellt und wurde diesen auch in der Beschwerde betreffend den hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grund keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.
§ 3Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: Asyl
G 2005), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11Asyl
G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G gesetzt hat. 1.
Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in Folge: AsylG 2005), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.
§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl
G ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
- Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
- Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Erstbeschwerdeführerin würde im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Einreise über einen vom Regime kontrollierten Grenzübergang als illegal ausgereiste, kurdische Rückkehrerin, die aus einem Gebiet stammt, das sich der Kontrolle des Regimes entzieht, genauer überprüft werden. Dabei würde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass ihr Bruder den Militärdienst verweigert und sich diesem entzogen hat. Daher besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass man die Erstbeschwerdeführerin festnehmen, dieser wegen der oppositionellen Einstellung ihres Bruders selbst eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen und diese zumindest für einige Tage anhalten und im Rahmen dieser Anhaltung der Folter unterwerfen würde. Weiters droht der Erstbeschwerdeführerin nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Form geschlechtsspezifischer bzw. sexualisierter Gewalt, da sie diesem Risiko einerseits generell als kurdische Frau in Syrien von geringer sozialer und wirtschaftlicher Machtposition besonders ausgesetzt ist, und da andererseits das Regime sexualisierte Gewalt auch spezifisch gegen Angehörige der Opposition und ihre Familienangehörigen einsetzt und die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der oppositionellen Einstellung ihres Bruders in dieser Hinsicht für das Regime ein geeignetes Ziel darstellt. Aufgrund ihrer besonders vulnerablen Position wäre sie dieser Art von Attacken schutzlos ausgeliefert. Auch wurde sie bereits Opfer massiver sexueller Gewalt in ihrem Herkunftsgebiet durch die dortigen Machthaber (türkische Truppen und mit diesen verbündete Milizen) und droht ihr diese auch im Falle ihrer Rückkehr dorthin, konkret da sie Kurdin ist. Weiters ist es im Lichte der Feststellungen (seit März 2018) glaubhaft, dass sich eine Person, die der kurdischen Ethnie angehört, fürchtet, in ein in der Hand der Türkei und mit dieser verbündeten Milizen kontrolliertes Gebiet zurückzukehren, da die Feststellungen zur Lage in diesen Gebieten nur den Schluss zulassen, dass die Türkei und mit dieser verbündete Milizen versuchen, die Kurden in diesen Gebieten unter Einsatz von Gewalt und anderen extralegalen Mitteln zu marginalisieren, um Wohn- und Lebensraum für arabische Sympathisanten zu gewinnen. Daher liegt eine glaubhafte Verfolgungsangst aus Gründen der Zugehörigkeit zur – in der Sprache der GFK – „Rasse“ (Ethnie) der Kurden in von der Türkei und mit dieser verbündeten Milizen besetzten Ballungszentren im Nordwesten Syrien, jedenfalls in Afrin, vor. Daher liegt eine der Erstbeschwerdeführerin aus allen drei genannten Gründen objektiv drohende asylrelevante Verfolgung vor; hinsichtlich der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin liegt aufgrund des letzten Umstandes eine objektiv drohende asylrelevante Verfolgung vor.
- Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).
- Da darüber hinaus keine von den Beschwerdeführerinnen verwirklichte Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen waren, ist den Beschwerden der Beschwerdeführerinnen stattzugeben, diesen der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass den Beschwerdeführerinnen somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 5.
§ 21Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 – der diesbezüglich § 24 Abs. 4 Vw
GVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt. 5.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – der diesbezüglich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt. Das ist hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hier der Fall, da dieser bereits von der Behörde ermittelt wurde; diese hat lediglich die sich aus dem ermittelten Sachverhalt ergebenden Rechtsfolgen übersehen und waren daher nur Rechtsfragen zu klären. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W183.2238788.1.00