← Österreich

{'item': 'W189 2235387-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2021 GeschäftszahlW189 2235387-1 Spruch, W189 2235385-1/12EW189 2235387-1/5EW189 2235385-1/12E, W189 2235387-1/5E IM NAMEN DER REPU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Vorverfahren 1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: die BF1) und ihre minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: die BF2; zusammen: die BF) stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab sie an, dass kein aufrechtes Vertretungsverhältnis durch einen rechtsfreundlichen Vertreter bestehe. 1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: die BF1) und ihre minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: die BF2; zusammen: die BF) stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmals am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab sie an, dass kein aufrechtes Vertretungsverhältnis durch einen rechtsfreundlichen Vertreter bestehe. Nachdem die BF1 am XXXX in Anwesenheit einer Rechtsberaterin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen wurde, wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz der BF zurück und ordnete die Außerlandesbringung nach XXXX an.Nachdem die BF1 am römisch 40 in Anwesenheit einer Rechtsberaterin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen wurde, wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz der BF zurück und ordnete die Außerlandesbringung nach römisch 40 an. 1.2. Am XXXX stellten die BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die BF1 wurde am selben Tag erstbefragt, wobei sie neuerlich angab, dass kein aufrechtes Vertretungsverhältnis durch einen rechtsfreundlichen Vertreter bestehe. 1.2. Am römisch 40 stellten die BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die BF1 wurde am selben Tag erstbefragt, wobei sie neuerlich angab, dass kein aufrechtes Vertretungsverhältnis durch einen rechtsfreundlichen Vertreter bestehe. Der Folgeantrag der BF wurde durch das BFA zurückgewiesen. 1.3. Am XXXX stellten die BF einen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die BF1 wurde am selben Tag erstbefragt, wobei sie erneut angab, dass kein aufrechtes Vertretungsverhältnis durch einen rechtsfreundlichen Vertreter bestehe. 1.3. Am römisch 40 stellten die BF einen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die BF1 wurde am selben Tag erstbefragt, wobei sie erneut angab, dass kein aufrechtes Vertretungsverhältnis durch einen rechtsfreundlichen Vertreter bestehe. Der Folgeantrag der BF wurde durch das BFA zurückgewiesen. 1.4. Am XXXX stellten die BF einen vierten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die BF1 wurde am selben Tag erstbefragt, wobei sie wiederum angab, dass kein aufrechtes Vertretungsverhältnis durch einen rechtsfreundlichen Vertreter bestehe. 1.4. Am römisch 40 stellten die BF einen vierten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die BF1 wurde am selben Tag erstbefragt, wobei sie wiederum angab, dass kein aufrechtes Vertretungsverhältnis durch einen rechtsfreundlichen Vertreter bestehe. Der Folgeantrag der BF wurde durch das BFA zurückgewiesen. 1.5. Die BF wiesen ab XXXX keine Meldung im Bundesgebiet auf.1.5. Die BF wiesen ab römisch 40 keine Meldung im Bundesgebiet auf. 2. Gegenständliches Verfahren 2.1. Am XXXX wurde die BF1 nach einer polizeilichen Personenkontrolle am Vortag durch das BFA zur Überprüfung ihres Aufenthaltsstatus niederschriftlich einvernommen, wobei sie nun angab, durch „Herrn XXXX “ vertreten zu sein, der aber nicht kommen habe können. Die BF1 stellte im Zuge der Einvernahme für sie selbst und ihre Tochter den nun gegenständlichen fünften Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die BF1 wurde im Zuge der Einvernahme wie folgt belehrt: „Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass es in Österreich eine Meldeverpflichtung innerhalb von drei Tagen ab Unterkunftnahme gibt. Sie werden dahingehend belehrt, dass Sie sich beide bei Ihrer nächsten Unterkunftnahme in Österreich behördlich anmelden müssen. Sie waren/sind trotz Aufenthalts seit dem XXXX nicht aufrecht gemeldet in Österreich. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihr Verstoß gegen das Meldegesetz zur Anzeige gebracht wird.“ Zum Schluss der Einvernahme gab die BF1 an, dass sie alles verstanden habe (Akt der BF1, AS 3 ff).2.1. Am römisch 40 wurde die BF1 nach einer polizeilichen Personenkontrolle am Vortag durch das BFA zur Überprüfung ihres Aufenthaltsstatus niederschriftlich einvernommen, wobei sie nun angab, durch „Herrn römisch 40 “ vertreten zu sein, der aber nicht kommen habe können. Die BF1 stellte im Zuge der Einvernahme für sie selbst und ihre Tochter den nun gegenständlichen fünften Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die BF1 wurde im Zuge der Einvernahme wie folgt belehrt: „Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass es in Österreich eine Meldeverpflichtung innerhalb von drei Tagen ab Unterkunftnahme gibt. Sie werden dahingehend belehrt, dass Sie sich beide bei Ihrer nächsten Unterkunftnahme in Österreich behördlich anmelden müssen. Sie waren/sind trotz Aufenthalts seit dem römisch 40 nicht aufrecht gemeldet in Österreich. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihr Verstoß gegen das Meldegesetz zur Anzeige gebracht wird.“ Zum Schluss der Einvernahme gab die BF1 an, dass sie alles verstanden habe (Akt der BF1, AS 3 ff). 2.2. Die BF1 wurde am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie neuerlich angab, durch „Dr. XXXX “ vertreten zu sein. Sie sei damit einverstanden, dass die Erstbefragung ohne ihn durchgeführt werde. Im Zuge der Erstbefragung wurden der BF1 sämtliche Informationsblätter in einer verständlichen Sprache ausgefolgt. Im Protokoll der Erstbefragung scheint kein anwesender Vertreter auf. Die Erstbefragung wurde von der BF1, dem einvernehmenden Polizeiorgan und der Dolmetscherin unterschrieben (Akt der BF1, AS 11 ff). 2.2. Die BF1 wurde am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie neuerlich angab, durch „Dr. römisch 40 “ vertreten zu sein. Sie sei damit einverstanden, dass die Erstbefragung ohne ihn durchgeführt werde. Im Zuge der Erstbefragung wurden der BF1 sämtliche Informationsblätter in einer verständlichen Sprache ausgefolgt. Im Protokoll der Erstbefragung scheint kein anwesender Vertreter auf. Die Erstbefragung wurde von der BF1, dem einvernehmenden Polizeiorgan und der Dolmetscherin unterschrieben (Akt der BF1, AS 11 ff). 2.3. Am selben Tag wurden den BF Fahrscheine zur Anreise in das ihnen seitens der Grundversorgung bereitgestellte Quartier ausgefolgt und sie wie folgt belehrt: „Im Sinne des § 2 Abs. 1a GVG-B 2005 idgF erhalten Sie die Grundversorgungsleistungen nur in der oben angegebenen Betreuungsstelle des Bundes. Sollten Sie die Leistungen der Grundversorgung nicht in Anspruch nehmen wollen, sind Sie gem. § 3 Abs. 1 Meldegesetz verpflichtet, sich binnen 72 Stunden bei der Meldebehörde anzumelden, ansonsten es zur Einstellung Ihres Verfahrens gemäß § 24 Abs. 1 cif. 1 AsylG kommen kann. Die Sie treffenden Mitwirkungspflichten gem. §§ 15, 15a AsylG bzw. § 13 Abs. 2 BFA-VG sind zu beachten.“ (Akt der BF1, AS 55)2.3. Am selben Tag wurden den BF Fahrscheine zur Anreise in das ihnen seitens der Grundversorgung bereitgestellte Quartier ausgefolgt und sie wie folgt belehrt: „Im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins a, GVG-B 2005 idgF erhalten Sie die Grundversorgungsleistungen nur in der oben angegebenen Betreuungsstelle des Bundes. Sollten Sie die Leistungen der Grundversorgung nicht in Anspruch nehmen wollen, sind Sie gem. Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz verpflichtet, sich binnen 72 Stunden bei der Meldebehörde anzumelden, ansonsten es zur Einstellung Ihres Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz eins, cif. 1 AsylG kommen kann. Die Sie treffenden Mitwirkungspflichten gem. Paragraphen 15, 15 a, AsylG bzw. Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG sind zu beachten.“ (Akt der BF1, AS 55) 2.4. Am XXXX informierte die Grundversorgungskoordination das BFA Regionaldirektion XXXX , dass die BF am XXXX ihre durch die Grundversorgung bereitgestellte Unterkunft in der Betreuungsstelle ohne Hinterlassen einer Adresse verlassen hätten (Akt der BF1, AS 253).2.4. Am römisch 40 informierte die Grundversorgungskoordination das BFA Regionaldirektion römisch 40 , dass die BF am römisch 40 ihre durch die Grundversorgung bereitgestellte Unterkunft in der Betreuungsstelle ohne Hinterlassen einer Adresse verlassen hätten (Akt der BF1, AS 253). 2.5. Am XXXX , XXXX und XXXX durchgeführte Melderegisterabfragen des BFA ergaben keine aktuelle Wohnsitzmeldung der BF (Akt der BF1, AS 223 ff; Akt der BF2, AS 169 ff).2.5. Am römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 durchgeführte Melderegisterabfragen des BFA ergaben keine aktuelle Wohnsitzmeldung der BF (Akt der BF1, AS 223 ff; Akt der BF2, AS 169 ff). 2.6. Mit Bescheiden vom XXXX , Zl. XXXX und XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und schließlich einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.) (Akt der BF1, AS 69 ff; Akt der BF2, AS 19 ff).2.6. Mit Bescheiden vom römisch 40 , Zl. römisch 40 und römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und schließlich einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.) (Akt der BF1, AS 69 ff; Akt der BF2, AS 19 ff). Mit Beurkundung des BFA vom XXXX wurden die Bescheide gemäß § 23 Abs. 2 ZustG im Akt hinterlegt, da die BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig seien. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und erschiene aufgrund des unbekannten Aufenthalts eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustG nicht zweckmäßig (Akt der BF1, AS 249; Akt der BF2, AS 195).Mit Beurkundung des BFA vom römisch 40 wurden die Bescheide gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG im Akt hinterlegt, da die BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig seien. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und erschiene aufgrund des unbekannten Aufenthalts eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG nicht zweckmäßig (Akt der BF1, AS 249; Akt der BF2, AS 195). 2.7. Mit einer E-Mail vom XXXX bat eine Frau namens XXXX im Namen der BF1 unter Angabe einer Adresse um Zustellung des Bescheides (Akt der BF1, AS 267), welcher in der Folge am XXXX vom BFA postalisch zugestellt wurde und „i.A.“ durch eine andere Person entgegengenommen wurde, wobei der Name der Person auf dem Rückschein nicht leserlich ist (Akt der BF1, AS 269).2.7. Mit einer E-Mail vom römisch 40 bat eine Frau namens römisch 40 im Namen der BF1 unter Angabe einer Adresse um Zustellung des Bescheides (Akt der BF1, AS 267), welcher in der Folge am römisch 40 vom BFA postalisch zugestellt wurde und „i.A.“ durch eine andere Person entgegengenommen wurde, wobei der Name der Person auf dem Rückschein nicht leserlich ist (Akt der BF1, AS 269). 2.8. Am XXXX langte beim BFA eine Beschwerde des Vereins ZEIGE, unterschrieben von „Dr XXXX “, im Namen der BF gegen diese Bescheide ein. Der Beschwerde beigelegt wurde eine Kopie des Protokolls der Erstbefragung vom XXXX und wurde insbesondere geltend gemacht, dass sich aus der Beilage ergebe, dass die BF dem Vertreter eine Vollmacht erteilt hätten. Unter Verweis auf das angehängte Protokoll wurde zudem geltend gemacht, dass der Vertreter bei der „Einvernahme“ anwesend gewesen sei und sich daher auf die entsprechende Zustellung des Bescheides an seine Büroadresse verlassen hätte können. Es liege somit ein Zustellungsmangel vor. Eine schriftliche Vollmacht wurde der Beschwerde nicht beigelegt (Akt der BF1, AS 271 ff).2.8. Am römisch 40 langte beim BFA eine Beschwerde des Vereins ZEIGE, unterschrieben von „Dr römisch 40 “, im Namen der BF gegen diese Bescheide ein. Der Beschwerde beigelegt wurde eine Kopie des Protokolls der Erstbefragung vom römisch 40 und wurde insbesondere geltend gemacht, dass sich aus der Beilage ergebe, dass die BF dem Vertreter eine Vollmacht erteilt hätten. Unter Verweis auf das angehängte Protokoll wurde zudem geltend gemacht, dass der Vertreter bei der „Einvernahme“ anwesend gewesen sei und sich daher auf die entsprechende Zustellung des Bescheides an seine Büroadresse verlassen hätte können. Es liege somit ein Zustellungsmangel vor. Eine schriftliche Vollmacht wurde der Beschwerde nicht beigelegt (Akt der BF1, AS 271 ff). 2.9. Am XXXX verfügte das BFA die elektronische Zustellung der unter Punkt I.2.6. genannten, identen Bescheide vom XXXX „an den ausgewiesenen Vertreter des Asylwerbers (RA Dr. XXXX )“ (Akt der BF1, AS 289 ff bzw. 441; Akt der BF2, AS 199 ff bzw. 347). Am XXXX wurden diese übermittelt (Akt der BF1, AS 461; Akt der BF2, AS 365).2.9. Am römisch 40 verfügte das BFA die elektronische Zustellung der unter Punkt römisch eins.2.6. genannten, identen Bescheide vom römisch 40 „an den ausgewiesenen Vertreter des Asylwerbers (RA Dr. römisch 40 )“ (Akt der BF1, AS 289 ff bzw. 441; Akt der BF2, AS 199 ff bzw. 347). Am römisch 40 wurden diese übermittelt (Akt der BF1, AS 461; Akt der BF2, AS 365). 2.10. Eine Melderegisterabfrage des BFA vom XXXX ergab, dass die BF1 seit XXXX über eine neue Meldeadresse verfügte (Akt der BF1, AS 443).2.10. Eine Melderegisterabfrage des BFA vom römisch 40 ergab, dass die BF1 seit römisch 40 über eine neue Meldeadresse verfügte (Akt der BF1, AS 443). 2.11. Am XXXX übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX eine Berichterstattung, wonach am selben Tag an der Grenze zu XXXX ein von einem österreichischen Staatsbürger gelenkter PKW angehalten worden sei, in welchem sich fünf Fremde ohne Legitimation befunden hätten. Der Zulassungsschein des PKW laute auf die BF1 (Akt der BF1, AS 607 ff).2.11. Am römisch 40 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 eine Berichterstattung, wonach am selben Tag an der Grenze zu römisch 40 ein von einem österreichischen Staatsbürger gelenkter PKW angehalten worden sei, in welchem sich fünf Fremde ohne Legitimation befunden hätten. Der Zulassungsschein des PKW laute auf die BF1 (Akt der BF1, AS 607 ff). 2.12. Am XXXX langte eine neuerliche Beschwerde des Vereins ZEIGE im Namen der BF gegen die unter Punkt I.2.6. bzw. I.2.9. genannten Bescheide beim BFA ein, worin im Wesentlichen dargetan wurde, dass die BF nicht in die Russische Föderation zurückkehren könnten (Akt der BF1, AS 479 und ohne Aktenseiten anschließend an AS 613; sowie Akt der BF2, AS 367 ff). Der Beschwerde beigelegt wurden medizinische Unterlagen (Akt der BF2, AS 407

  1. ff)sowie eine von den BF dem Verein ZEIGE sowie „den Organen und bestellten Vereinsvertretern“ erteilte schriftliche Vollmacht vom XXXX (Akt der BF2, AS 413).2.12. Am römisch 40 langte eine neuerliche Beschwerde des Vereins ZEIGE im Namen der BF gegen die unter Punkt römisch eins.2.6. bzw. römisch eins.2.9. genannten Bescheide beim BFA ein, worin im Wesentlichen dargetan wurde, dass die BF nicht in die Russische Föderation zurückkehren könnten (Akt der BF1, AS 479 und ohne Aktenseiten anschließend an AS 613; sowie Akt der BF2, AS 367 ff). Der Beschwerde beigelegt wurden medizinische Unterlagen (Akt der BF2, AS 407
  2. ff)sowie eine von den BF dem Verein ZEIGE sowie „den Organen und bestellten Vereinsvertretern“ erteilte schriftliche Vollmacht vom römisch 40 (Akt der BF2, AS 413). 2.13. Am XXXX wurde die BF1 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor (Akt der BF1, ohne Aktenseiten weiter anschließend).2.13. Am römisch 40 wurde die BF1 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor (Akt der BF1, ohne Aktenseiten weiter anschließend). 2.14. Mit Bescheiden vom XXXX , Zl. XXXX und XXXX , erließ das BFA gemäß § 14 VwGVG aufgrund der Beschwerde der BF gegen die Bescheide vom XXXX folgende Beschwerdevorentscheidung: Die Anträge auf internationalen Schutz der BF wurden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.) und eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) (Akt der BF1, AS 615 ff; Akt der BF2, AS 415 ff).2.14. Mit Bescheiden vom römisch 40 , Zl. römisch 40 und römisch 40 , erließ das BFA gemäß Paragraph 14, VwGVG aufgrund der Beschwerde der BF gegen die Bescheide vom römisch 40 folgende Beschwerdevorentscheidung: Die Anträge auf internationalen Schutz der BF wurden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) (Akt der BF1, AS 615 ff; Akt der BF2, AS 415 ff). Die Beschwerdevorentscheidung wurde am XXXX dem Rechtsvertreter der BF postalisch zugestellt (Akt der BF1, AS 813; Akt der BF2, AS 575).Die Beschwerdevorentscheidung wurde am römisch 40 dem Rechtsvertreter der BF postalisch zugestellt (Akt der BF1, AS 813; Akt der BF2, AS 575). 2.15. Am XXXX brachten die BF durch ihren Rechtsvertreter eine „Beschwerde“ dagegen ein und brachten im Wesentlichen vor, dass sie nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren könnten. Beantragt wurde die Behebung des Bescheides, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde und die Gewährung der „beantragten Aufenthaltstitel“ (Akt der BF1, AS 815 ff; Akt der BF2, AS 577 ff).2.15. Am römisch 40 brachten die BF durch ihren Rechtsvertreter eine „Beschwerde“ dagegen ein und brachten im Wesentlichen vor, dass sie nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren könnten. Beantragt wurde die Behebung des Bescheides, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde und die Gewährung der „beantragten Aufenthaltstitel“ (Akt der BF1, AS 815 ff; Akt der BF2, AS 577 ff). 2.16. Am XXXX übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX dem Bundesverwaltungsgericht weitere Vernehmungsprotokolle und den Zwischenbericht an die Staatsanwaltschaft XXXX zum unter Punkt I.2.11. genannten Sachverhalt, wonach die BF1 der Mittäterschaft an der Schleppung verdächtigt werde und aufgrund ihres unbekannten Aufenthaltes eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung der BF1 angeregt werde (OZ 3 der BF1).2.16. Am römisch 40 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht weitere Vernehmungsprotokolle und den Zwischenbericht an die Staatsanwaltschaft römisch 40 zum unter Punkt römisch eins.2.11. genannten Sachverhalt, wonach die BF1 der Mittäterschaft an der Schleppung verdächtigt werde und aufgrund ihres unbekannten Aufenthaltes eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung der BF1 angeregt werde (OZ 3 der BF1). 2.17. Eine vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene polizeiliche Hauserhebung vom XXXX ergab, dass die BF1 nicht an ihrer Meldeadresse wohne. Es habe den Anschein, dass es sich um eine Scheinadresse handle (OZ 4 der BF1).2.17. Eine vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene polizeiliche Hauserhebung vom römisch 40 ergab, dass die BF1 nicht an ihrer Meldeadresse wohne. Es habe den Anschein, dass es sich um eine Scheinadresse handle (OZ 4 der BF1). 2.18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF und ihr Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA ist entschuldigt ferngeblieben. Die BF1 wurde ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihr mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der BF legte Integrationsunterlagen sowie zwei Spitalsrechnungen vor (Beilage ./1).2.18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF und ihr Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA ist entschuldigt ferngeblieben. Die BF1 wurde ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihr mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der BF legte Integrationsunterlagen sowie zwei Spitalsrechnungen vor (Beilage ./1). 2.19. Mit Schreiben vom 15.04.2021 wurde den BF zur Kenntnis gebracht, dass ihre Beschwerden offensichtlich verspätet eingebracht wurden und den BF Gelegenheit gegeben innerhalb einer Frist von einer Woche dazu Stellung zu nehmen. Bislang ist seitens der BF bzw. deren RV keine Stellungnahme eingelangt.2.19. Mit Schreiben vom 15.04.2021 wurde den BF zur Kenntnis gebracht, dass ihre Beschwerden offensichtlich verspätet eingebracht wurden und den BF Gelegenheit gegeben innerhalb einer Frist von einer Woche dazu Stellung zu nehmen. Bislang ist seitens der BF bzw. deren Regierungsvorlage keine Stellungnahme eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den insoweit unstrittigen, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, und zwar insbesondere aus den jeweils verwiesenen Aktenseiten. 2. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Zu Spruchpunkt A) 2.1. § 10 Abs. 1 AVG normiert: „Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.“2.1. Paragraph 10, Absatz eins, AVG normiert: „Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.“ Das AVG sieht somit drei Formen der Vertretungsbekanntgabe vor: Erstens die Bekanntgabe durch schriftliche Vollmacht, zweitens durch mündliche Erteilung vor der Behörde und drittens im Falle eines berufsmäßigen Parteienvertreters durch Berufung auf diese. Konkret gab die BF1 zunächst in der Erstbefragung vom XXXX an, dass sie durch Dr. XXXX vertreten werde, dieser aber nicht anwesend sei. Dadurch wurde aber nicht die Erteilung eines Vertretungsverhältnisses im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG bekanntgegeben. Ohne Zweifel lagen dadurch die erste und die dritte Variante der zitierten Bestimmung nicht vor. Aber auch die zweite Variante der mündlichen Erteilung vor der Behörde wurde damit nicht verwirklicht, da dies die Anwesenheit des (behaupteten) Vertreters bzw. dessen Bekundung der Bereitschaft zur Annahme der Vollmacht zur Bedingung hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz 11 mwN, insbesondere auch verweisend auf VfSlg 12.091/1989). Eine solche Anwesenheit bzw. Bekundung der Bereitschaft zur Annahme geht aus dem Akt aber nicht hervor. Es kann auch nicht Aufgabe der Behörde sein, die bloß von der Verfahrenspartei geäußerte Behauptung eines Vertretungsverhältnisses durch eigene Ermittlungen überprüfen zu müssen, sondern ist dieses im Sinne des ersten Satzes des § 10 Abs. 1 AVG von der Verfahrenspartei selbst zu belegen. Damit waren die BF zu jenem Zeitpunkt – wie auch noch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung – nicht vertreten.Konkret gab die BF1 zunächst in der Erstbefragung vom römisch 40 an, dass sie durch Dr. römisch 40 vertreten werde, dieser aber nicht anwesend sei. Dadurch wurde aber nicht die Erteilung eines Vertretungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AVG bekanntgegeben. Ohne Zweifel lagen dadurch die erste und die dritte Variante der zitierten Bestimmung nicht vor. Aber auch die zweite Variante der mündlichen Erteilung vor der Behörde wurde damit nicht verwirklicht, da dies die Anwesenheit des (behaupteten) Vertreters bzw. dessen Bekundung der Bereitschaft zur Annahme der Vollmacht zur Bedingung hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10,, Rz 11 mwN, insbesondere auch verweisend auf VfSlg 12.091 aus 1989,). Eine solche Anwesenheit bzw. Bekundung der Bereitschaft zur Annahme geht aus dem Akt aber nicht hervor. Es kann auch nicht Aufgabe der Behörde sein, die bloß von der Verfahrenspartei geäußerte Behauptung eines Vertretungsverhältnisses durch eigene Ermittlungen überprüfen zu müssen, sondern ist dieses im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 10, Absatz eins, AVG von der Verfahrenspartei selbst zu belegen. Damit waren die BF zu jenem Zeitpunkt – wie auch noch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung – nicht vertreten. 2.2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BFA-VG vier Wochen.2.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG vier Wochen. § 6 ZustG legt fest: „Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.“Paragraph 6, ZustG legt fest: „Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.“ § 8 ZustG normiert, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat (Abs. 1). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Abs. 2).Paragraph 8, ZustG normiert, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat (Absatz eins,). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Absatz 2,). § 23 normiert auszugsweise:Paragraph 23, normiert auszugsweise: „

(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. (…)
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“ § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG legt auszugsweise fest, dass ein Asylwerber insbesondere dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben hat. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommt.Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG legt auszugsweise fest, dass ein Asylwerber insbesondere dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben hat. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommt. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist der Asylwerber zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus – soweit möglich – ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist der Asylwerber zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus – soweit möglich – ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. In Hinblick auf § 8 Abs. 2 ZustG hat die Behörde den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch zu unternehmen, eine Abgabestelle festzustellen. Die Behörde ist nur verpflichtet, einfache Hilfsmittel – etwa Meldeauskünfte oder Mitteilungen an den Zusteller durch Nachbarn – heranzuziehen. Die zweimalige Einholung von Meldeauskünften ist als ausreichender Versuch der Behörde anzusehen, eine neue Abgabestelle festzustellen. Die Forderung, dass im Asylbereich wegen der Tatsache, dass es sich bei Asylwerbern um der deutschen Sprache kaum mächtige Personen handle, an die Ausforschungspflicht der Behörde ein höherer Maßstab als eine bloße Meldeanfrage zu stellen sei, ist mit dem Normtext des § 8 ZustG nicht vereinbar. Wenn der Behörde nur die Mitteilung vorlag, dass der Asylwerber die bundesbetreute Unterkunft ohne Abmeldung verlassen hat, hat sie bereits durch die Anfrage an die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnsitzes des Asylwerbers ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Erhebungen unter Heranziehung einfacher Hilfsmittel Genüge getan (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 8, E63, E81, E82, E89 und E92 mit Judikaturnachweisen).In Hinblick auf Paragraph 8, Absatz 2, ZustG hat die Behörde den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch zu unternehmen, eine Abgabestelle festzustellen. Die Behörde ist nur verpflichtet, einfache Hilfsmittel – etwa Meldeauskünfte oder Mitteilungen an den Zusteller durch Nachbarn – heranzuziehen. Die zweimalige Einholung von Meldeauskünften ist als ausreichender Versuch der Behörde anzusehen, eine neue Abgabestelle festzustellen. Die Forderung, dass im Asylbereich wegen der Tatsache, dass es sich bei Asylwerbern um der deutschen Sprache kaum mächtige Personen handle, an die Ausforschungspflicht der Behörde ein höherer Maßstab als eine bloße Meldeanfrage zu stellen sei, ist mit dem Normtext des Paragraph 8, ZustG nicht vereinbar. Wenn der Behörde nur die Mitteilung vorlag, dass der Asylwerber die bundesbetreute Unterkunft ohne Abmeldung verlassen hat, hat sie bereits durch die Anfrage an die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnsitzes des Asylwerbers ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Erhebungen unter Heranziehung einfacher Hilfsmittel Genüge getan (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 8,, E63, E81, E82, E89 und E92 mit Judikaturnachweisen). Im konkreten Fall unterließen die BF zuletzt bereits vom XXXX bis zu ihrem polizeilichen Aufgriff am XXXX eine Meldung ihrer Unterkunft. Die BF1 wurde in der Einvernahme vom XXXX mündlich über die Meldepflicht belehrt. Im Rahmen der Erstbefragung vom XXXX wurden ihr im Sinne des § 15 Abs. 4 AsylG entsprechende Informationsblätter ausgefolgt und die BF1 sodann am selben Tag im Zuge der Quartierszuweisung nochmals über ihre Meldepflicht belehrt. Dennoch verließen die BF am XXXX ohne Bekanntgabe einer Meldeadresse die ihnen zugewiesene Betreuungsstelle, wovon das BFA am XXXX erfuhr. In weiterer Folge führte das BFA am XXXX und XXXX erfolglose Abfragen des Melderegisters durch. Zumal die BF bereits zuvor über einen langen Zeitraum ihre Meldepflicht missachtet hatten, in der Folge mehrmals darüber belehrt wurden und dennoch kurze Zeit später ihre Unterkunft ohne Bekanntgabe einer neuen Adresse verließen, hat die belangte Behörde durch die Auskunft der Grundversorgungskoordination vom XXXX und die dreimalige Abfrage des Melderegisters in den folgenden Tagen im Sinne der obgenannten Erwägungen den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ZustG genüge getan. Es ist nicht ersichtlich, welche sonstigen einfachen Hilfsmittel die Behörde heranziehen hätte können oder müssen, sondern musste die Behörde vielmehr aufgrund des Vorverhaltens des BF davon ausgehen, dass diese sich erneut dem Verfahren entzogen hatten. Auch hätte die belangte Behörde nicht den von der BF1 in der Erstbefragung als „Vertreter“ genannten Dr. XXXX kontaktieren müssen, um diesen nach einem etwaigen Wissen über den Aufenthalt der BF zu befragen, da einerseits tatsächlich kein Vertretungsverhältnis bestand, andererseits schon keine Kontaktdaten zu diesem hinterlassen wurden.Im konkreten Fall unterließen die BF zuletzt bereits vom römisch 40 bis zu ihrem polizeilichen Aufgriff am römisch 40 eine Meldung ihrer Unterkunft. Die BF1 wurde in der Einvernahme vom römisch 40 mündlich über die Meldepflicht belehrt. Im Rahmen der Erstbefragung vom römisch 40 wurden ihr im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, AsylG entsprechende Informationsblätter ausgefolgt und die BF1 sodann am selben Tag im Zuge der Quartierszuweisung nochmals über ihre Meldepflicht belehrt. Dennoch verließen die BF am römisch 40 ohne Bekanntgabe einer Meldeadresse die ihnen zugewiesene Betreuungsstelle, wovon das BFA am römisch 40 erfuhr. In weiterer Folge führte das BFA am römisch 40 und römisch 40 erfolglose Abfragen des Melderegisters durch. Zumal die BF bereits zuvor über einen langen Zeitraum ihre Meldepflicht missachtet hatten, in der Folge mehrmals darüber belehrt wurden und dennoch kurze Zeit später ihre Unterkunft ohne Bekanntgabe einer neuen Adresse verließen, hat die belangte Behörde durch die Auskunft der Grundversorgungskoordination vom römisch 40 und die dreimalige Abfrage des Melderegisters in den folgenden Tagen im Sinne der obgenannten Erwägungen den Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, ZustG genüge getan. Es ist nicht ersichtlich, welche sonstigen einfachen Hilfsmittel die Behörde heranziehen hätte können oder müssen, sondern musste die Behörde vielmehr aufgrund des Vorverhaltens des BF davon ausgehen, dass diese sich erneut dem Verfahren entzogen hatten. Auch hätte die belangte Behörde nicht den von der BF1 in der Erstbefragung als „Vertreter“ genannten Dr. römisch 40 kontaktieren müssen, um diesen nach einem etwaigen Wissen über den Aufenthalt der BF zu befragen, da einerseits tatsächlich kein Vertretungsverhältnis bestand, andererseits schon keine Kontaktdaten zu diesem hinterlassen wurden. Das BFA durfte somit eine Zustellung ohne Zustellversuch gemäß § 23 ZustG vornehmen, welche am XXXX entsprechend beurkundet wurde, wodurch die Wirkungen der Zustellung – insbesondere der Lauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist – ausgelöst wurden. Die Beschwerdefrist lief somit mit XXXX ab, wodurch die Bescheide mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchsen. Das am 22.03.2020 in Kraft getretene
  1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (BGBl. I. Nr. 16/2020), mit welchem alle verfahrensrechtlichen Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen waren, unterbrochen wurden, hatte somit in concreto keine Auswirkungen mehr.Das BFA durfte somit eine Zustellung ohne Zustellversuch gemäß Paragraph 23, ZustG vornehmen, welche am römisch 40 entsprechend beurkundet wurde, wodurch die Wirkungen der Zustellung – insbesondere der Lauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist – ausgelöst wurden. Die Beschwerdefrist lief somit mit römisch 40 ab, wodurch die Bescheide mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchsen. Das am 22.03.2020 in Kraft getretene
  2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 16 aus 2020,), mit welchem alle verfahrensrechtlichen Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen waren, unterbrochen wurden, hatte somit in concreto keine Auswirkungen mehr. Soweit die bereits zugestellten Bescheide am XXXX nach Bekanntgabe einer neuen Adresse übermittelt wurden, löste dies gemäß § 6 ZustG keine Rechtswirkungen aus.Soweit die bereits zugestellten Bescheide am römisch 40 nach Bekanntgabe einer neuen Adresse übermittelt wurden, löste dies gemäß Paragraph 6, ZustG keine Rechtswirkungen aus. Somit ist die am XXXX durch den Verein ZEIGE im Namen der BF eingebrachte Beschwerde jedenfalls verspätet. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch mit dieser Beschwerde noch keine (schriftliche) Vollmacht übermittelt wurde.Somit ist die am römisch 40 durch den Verein ZEIGE im Namen der BF eingebrachte Beschwerde jedenfalls verspätet. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch mit dieser Beschwerde noch keine (schriftliche) Vollmacht übermittelt wurde. Soweit das BFA sodann am XXXX wiederum die Zustellung dieser Bescheide an den – fälschlicherweise als „ausgewiesenen Vertreter“ bzw. Rechtsanwalt bezeichneten Dr. XXXX – verfügte, kam dem wiederum gemäß § 6 ZustG keine Rechtswirkung zu, da es sich neuerlich um die gleichen Bescheide vom XXXX ohne jegliche Änderung (insbesondere des Spruchs und des Inhalts) handelte (vgl. dazu auch Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 6, E2).Soweit das BFA sodann am römisch 40 wiederum die Zustellung dieser Bescheide an den – fälschlicherweise als „ausgewiesenen Vertreter“ bzw. Rechtsanwalt bezeichneten Dr. römisch 40 – verfügte, kam dem wiederum gemäß Paragraph 6, ZustG keine Rechtswirkung zu, da es sich neuerlich um die gleichen Bescheide vom römisch 40 ohne jegliche Änderung (insbesondere des Spruchs und des Inhalts) handelte vergleiche dazu auch Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 6,, E2). Entsprechend kann die wiederum dagegen am XXXX eingebrachte „Beschwerde“ des Vereins ZEIGE im Namen des BF nur als Ergänzung der Beschwerde vom XXXX betrachtet werden, wobei dieser „Beschwerde“ nun auch eine schriftliche Vollmacht vom XXXX (!) beigefügt wurde, wodurch der Mangel der fehlenden Vollmacht hinsichtlich der Beschwerde vom XXXX gemäß § 13 Abs. 3 AVG geheilt wurde.Entsprechend kann die wiederum dagegen am römisch 40 eingebrachte „Beschwerde“ des Vereins ZEIGE im Namen des BF nur als Ergänzung der Beschwerde vom römisch 40 betrachtet werden, wobei dieser „Beschwerde“ nun auch eine schriftliche Vollmacht vom römisch 40 (!) beigefügt wurde, wodurch der Mangel der fehlenden Vollmacht hinsichtlich der Beschwerde vom römisch 40 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG geheilt wurde. 2.
  3. § 14 Abs. 1 VwGVG sieht vor, dass es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde freisteht, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).2.
  4. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG sieht vor, dass es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde freisteht, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen der (ersten) Beschwerde und ist gewahrt, wenn der Verfahrenspartei vor Ablauf der zwei Monate zugestellt wurde. Mit Ablauf der Entscheidungsfrist erlischt die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 14, Rz 5).Die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen der (ersten) Beschwerde und ist gewahrt, wenn der Verfahrenspartei vor Ablauf der zwei Monate zugestellt wurde. Mit Ablauf der Entscheidungsfrist erlischt die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 14,, Rz 5). Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Konkret langte die Beschwerde am XXXX beim BFA ein und wurde die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX am XXXX zugestellt. Die Entscheidungsfrist war jedoch bereits mit XXXX abgelaufen, womit die Zuständigkeit des BFA erloschen war. Konkret langte die Beschwerde am römisch 40 beim BFA ein und wurde die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 am römisch 40 zugestellt. Die Entscheidungsfrist war jedoch bereits mit römisch 40 abgelaufen, womit die Zuständigkeit des BFA erloschen war. Die Beschwerdevorentscheidung erging somit durch eine unzuständige Behörde. Das dagegen eingebrachte Rechtsmittel vom XXXX wurde zwar als „Beschwerde“ bezeichnet, nach dem Inhalt und dem objektiven Erklärungswert war jedoch ersichtlich, dass im Sinne einer Vorstellung die Behebung dieser Entscheidung begehrt wurde.Die Beschwerdevorentscheidung erging somit durch eine unzuständige Behörde. Das dagegen eingebrachte Rechtsmittel vom römisch 40 wurde zwar als „Beschwerde“ bezeichnet, nach dem Inhalt und dem objektiven Erklärungswert war jedoch ersichtlich, dass im Sinne einer Vorstellung die Behebung dieser Entscheidung begehrt wurde. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen waren daher die angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen vom XXXX wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 27 iVm §
  5. Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben und die Beschwerde vom XXXX gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Es gelten somit die rechtskräftigen Bescheide vom XXXX .Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen waren daher die angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen vom römisch 40 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben und die Beschwerde vom römisch 40 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Es gelten somit die rechtskräftigen Bescheide vom römisch 40 . Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W189.2235387.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.