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{'item': 'W202 2241553-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2021 GeschäftszahlW202 2241553-1 SpruchW202 2241553-1/3E, W202 2241553-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Abschlussbericht vom 21.07.2020 benachrichtigte die Landespolizeidirektion Wien das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“ oder „belangte Behörde“) von den polizeilichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer betreffend den Verdacht einer Aufenthaltsehe.
  2. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde sodann seitens des BFA mit Schreiben vom 07.08.2020 darüber verständigt, dass das BFA beabsichtige, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen. Konkret wurde ihm Parteiengehör gewährt und aufgefordert, zum Verfahren und zu den ihm übermittelten Fragen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
  3. Wiederum wurde der Beschwerdeführer am 07.10.2020 seitens des BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme sowie eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG verständigt, da der begründete Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer habe seinen österreichischen Aufenthaltstitel lediglich durch das Eingehen einer Scheinehe erlangt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen zur Angelegenheit Stellung zu beziehen.
  4. Wiederum wurde der Beschwerdeführer am 07.10.2020 seitens des BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme sowie eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG verständigt, da der begründete Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer habe seinen österreichischen Aufenthaltstitel lediglich durch das Eingehen einer Scheinehe erlangt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen zur Angelegenheit Stellung zu beziehen.
  5. Mit Schriftsatz seiner rechtsanwaltlichen Vertretung vom 08.10.2020 bezog der Beschwerdeführer wie folgt Stellung: Der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme seien keine zwingenden Beweise zu entnehmen, es seien lediglich Indizien und die geringfügigen Widersprüche der Ehepartner im Rahmen der polizeilichen Einvernahme angeführt worden. Der anonyme Anruf einer weiblichen Person könne zudem nicht als Beweis für eine Aufenthaltsehe herangezogen werden. Es seien lediglich die Ehegatten einvernommen worden, aber keine Nachbarn oder Bekannte des Paares. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei folglich ungeklärt und es werde die Befragung von drei Zeugen beantragt.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 09.03.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
  7. Mit Bescheid des BFA vom 09.03.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus den polizeilichen Ermittlungen unzweifelhaft ergebe, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe mit einer rumänischen Staatsbürgerin eingegangen sei, um in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Die vom Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (MA 35), initiierten Ermittlungen der Polizei würden diese Aufenthaltsehe ausreichend nachweisen. Durch sein Fehlverhalten habe der BF schwerwiegende Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen gesetzt, deren Einhaltung ein besonders hohes öffentliches Interesse zukomme. Das Eingehen einer Scheinehe stelle einen schweren Missbrauch der fremdenrechtlichen Normen dar und liege nicht im Interesse der Republik. Es sei dem Beschwerdeführer eine negative Zukunftsprognose auszustellen und in einer Gesamtbetrachtung zu erkennen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb ein Aufenthaltsverbot zu erlassen sei.
  8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der rechtsanwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 06.04.2021, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich auf den Polizeibericht stütze, im Bescheid keine eigenen beweiswürdigenden Überlegungen zu finden seien und auch nicht auf die gestellten Beweisanträge eingegangen worden sei. Tatsächlich liege keine Aufenthaltsehe vor und es sei dem Polizeibericht zu entnehmen, dass die übereinstimmend beantworteten Fragen die divergierend beantworteten Fragen zahlenmäßig überwiegen würden. Gewisse Widersprüche in Angaben würden der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen. In eventu werde beantragt, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
  9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der rechtsanwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 06.04.2021, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich auf den Polizeibericht stütze, im Bescheid keine eigenen beweiswürdigenden Überlegungen zu finden seien und auch nicht auf die gestellten Beweisanträge eingegangen worden sei. Tatsächlich liege keine Aufenthaltsehe vor und es sei dem Polizeibericht zu entnehmen, dass die übereinstimmend beantworteten Fragen die divergierend beantworteten Fragen zahlenmäßig überwiegen würden. Gewisse Widersprüche in Angaben würden der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen. In eventu werde beantragt, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist mit XXXX , einer rumänischen Staatsangehörigen, seit 05.09.2017 verheiratet und lebt in Wien. Er hat zwei Kinder, deren Mutter nicht die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers ist. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist mit römisch 40 , einer rumänischen Staatsangehörigen, seit 05.09.2017 verheiratet und lebt in Wien. Er hat zwei Kinder, deren Mutter nicht die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers ist. Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Bescheiderlassungen nicht hinreichend feststand. Den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, liegt keine (ausreichende) Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde zugrunde.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Familienstand und zu seinen Kindern sowie zur mangelhaften Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückverweisung: Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet daher die Rechtsgrundlage, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet daher die Rechtsgrundlage, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.03.2017, Ro 2016/09/0009) ist eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.03.2017, Ro 2016/09/0009) ist eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung soll nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Von der Möglichkeit der Zurückverweisung soll nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens grob missachtet und lediglich ansatzweise ermittelt. Der angefochtene Bescheid ist grob mangelhaft geblieben, da es die belangte Behörde unterlassen hat, notwendige Ermittlungen zu tätigen, wobei nicht dargetan wurde, warum keine Ermittlungsschritte, wie die Einvernahme des BF, seiner Gattin sowie der beantragten Zeugen, erfolgten. Die Ermittlungstätigkeit des BFA im behördlichen Verfahren erschöpfte sich darin, dass es den Beschwerdeführer über die Einleitung des Verfahrens informierte und aufforderte, innerhalb von zwei Wochen zu den darin übermittelten Fragen schriftlich Stellung zu beziehen. Weitere Schritte zur Ermittlung des Sachverhalts wurden nicht unternommen. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid gründete das BFA zur Gänze auf den polizeilichen Abschlussbericht, ohne auf einzelne Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau einzugehen oder den Bericht einer eigenen Beweiswürdigung zu unterziehen, das polizeiliche Einvernahmeprotokoll der Gattin lässt sich zudem dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde zwar wie ausgeführt mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Parteiengehör eingeräumt. Als er aufgrund dessen durch Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters eine Stellungnahme erstattete, wurde dieses jedoch überhaupt nicht beachtet und der Hinweis auf drei Zeugen, die eine aufrechte Ehe bestätigen könnten, ignoriert. Dass aber die Einvernahmen von Freunden und Nachbarn etwa nicht geeignet seien, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, ist nicht ersichtlich und wurde seitens der belangten Behörde wie ausgeführt nicht dargetan. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung liegt daher ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vor, die eine Zurückverweisung der Rechtssache an die Erstbehörde notwendig macht. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird das BFA ordentlich ermitteln müssen, ob eine Aufenthaltsehe vorliegt und bejahendenfalls ob bzw. in welcher Dauer ein Aufenthaltsverbot zu erlassen sein wird. Dazu ist die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Gattin ebenso geboten wie eine Anfrage an die Strafverfolgungsbehörden, ob gegenwärtig Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Vorwurf des Eingehens einer Aufenthaltsehe gegen den BF und seine Gattin geführt werden (§117 FPG). Zudem wird sich die belangte Behörde mit den Beweisanträgen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben, wobei aus derzeitiger Sicht eine Einvernahme der beantragten Zeugen zur Ermittlung des Sachverhalts notwendig ist. Schließlich wird das BFA im fortgesetzten Verfahren die Ermittlungsergebnisse einer Würdigung zu unterziehen haben. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung (insbesondere Beweiswürdigung) des Falles durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Aspekte, die aus Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zurückzuverweisen.Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurückzuverweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder fehlt es an dieser; die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder fehlt es an dieser; die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W202.2241553.1.00

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