2 und § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Vorangegangene Verfahren: Der Asylwerber (im Folgenden : AW), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der AW wurde am 10.11.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Der AW führte dabei an, er sei verheiratet und habe drei Kinder; sein Vater sei 2006 verstorben. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der AW aus, er sei als Lebensmittelhändler tätig gewesen. In den letzten zwei Jahren habe er einen Stammkunden gehabt, der Polizist gewesen sei. Ca. acht bis zehn Tage vor seiner Ausreise hätten Polizisten dieser Dienststelle eine Razzia bei einer namentlich genannten Person durchgeführt. Dieser sei Anhänger der Awami League gewesen und es seien dort schwere Waffen gefunden worden. Drei Tage nach dieser Razzia seien Freunde des Polizisten zum AW ins Geschäft gekommen und hätten behauptet, er hätte die Polizei von den Waffen informiert. Er sei von diesen Männern geschlagen worden und hätten diese sein Geschäft zerstört. Sie hätten ihn auch mit dem Umbringen bedroht. Befragt, wovon seine Frau und seine drei Kinder leben würden, führte der AW aus, der Schwiegervater würde sich um diese kümmern. Am 28.12.2017 wurde der AW niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 04.01.2018 wurde der Antrag des AW auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den AW eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 04.01.2018 wurde der Antrag des AW auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den AW eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen aufgrund von widersprüchlichen und wenig konkreten Angaben des AW die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Hinzu käme, dass der Fluchtgrund mit keinem der im Asylgesetz taxativ aufgezählten Konventionsgründen in Zusammenhang stehe, zumal es sich um Streitigkeiten mit Privaten handle. Gründe, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, seien nicht festgestellt worden, eine maßgebliche Integration liege nicht vor. Der AW erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 12.3.2018, Zl. L506 2184278-1/5E, abwies. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte das Fluchtvorbringen des AW aufgrund massiver Widersprüche als unglaubwürdig. Es stellte fest, dass der AW verheiratet sei und drei Kinder hätte. Sein Vater und seine Schwester seien schon verstorben. Der AW verfüge über keine Verwandten oder sonstigen nahen Bezugspersonen in Österreich. Er sei Mitglied der Bangladesch Austria Association, habe in Österreich Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht und spreche Deutsch auf Niveau A2. Der AW beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und sei unbescholten. Der AW verfüge über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der AW stellte am 09.07.2018 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der AW diesmal an, er habe das letzte Mal einen negativen Bescheid bekommen, wonach er ausreise sollte. Er habe sich dann die Telefonnummer seiner Gattin besorgt und mit ihr Kontakt aufgenommen. Nachdem er mit ihr geredet habe und gesagt hätte, dass er einen negativen Bescheid erhalten hätte, habe sie seine Familie informiert. Eine namentlich genannte Person habe von seiner Rückkehr erfahren. Er sei ein Geschäftsmann und Mitglied der Awami League. Der AW habe früher ein Geschäft in Bazar gehabt und seien in dieses Geschäft immer wieder Mitglieder der BNP gekommen. Auch er habe die BNP unterstützt. Es hätten auch öfters Meetings in seinem Geschäft stattgefunden. Als diese namentlich genannte Person von der Rückkehr erfahren habe, hätte diese absichtlich ein Strafverfahren gegen den AW eingeleitet. Der AW werde beschuldigt, am Samstag den 23.6.2018 um 20:00 Uhr in das Geschäft der namentlich genannten Person eingebrochen zu sein und diesen mit der Pistole bedroht zu haben und 200tsd Taka verlangt zu haben. Die namentlich genannte Person habe dann das Geld auch dem AW gegeben und dieser hätte der namentlich genannten Person mit dem Umbringen gedroht und weitere 300tsd verlangt. Der AW werde beschuldigt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt in Österreich gewesen sei. Die namentlich genannte Person sei ein Befürworter der Awami League. Sie sei wütend auf den AW, weil dieser damals die BNP und nicht die Awami League unterstützt habe. Er fürchte um sein Leben. Von der Anzeige habe er vor ca. 14 Tagen erfahren. Der AW legte eine Anzeigebestätigung aus Bangladesch vor. Der AW wurde am 11.9.2018 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der AW gab zu seinem Gesundheitszustand befragt an, er sei 2012 im Herkunftsstaat am Bauch operiert worden und habe seither Schmerzen, er nehme gelegentlich eine Schmerztablette ein. Er leide an Diabetes und habe schon im ersten Verfahren an Diabetes gelitten. Er nehme grundsätzlich zwei Mal täglich eine Tablette, jedoch seit zwölf Tagen überhaupt keine, da es ihm besser ginge. Insulinspritzen erhalte er keine. Er habe keine Lebensgemeinschaft oder Verwandte in Österreich oder der EU. Er sei wegen Schutzgelderpressung angezeigt worden. Deswegen sei die Polizei immer wieder bei ihnen zuhause gewesen und seine Eltern und seine Frau hätten ihm mitgeteilt, dass die Polizei ihn verhaften würde, wenn er in die Heimat zurückkehre. Er werde sicherlich von der namentlich genannten Person und dessen Leuten umgebracht. Er sei am 26.6.2018 wegen Schutzgelderpressung angezeigt worden. Er sei Anhänger der BNP-Partei. Er habe teilweise die Finanzen verwaltet. Die namentlich genannte Person hätte Angst, dass die BNP im Falle der Rückkehr des AW wieder stärker werde. Er habe am 8.6.2018 erstmals mit seiner Frau telefoniert. Befragt, warum er vorher keinen Kontakt mit der Frau gehabt hätte, führte der AW aus, er hätte ihre Nummer nicht gehabt. Er hätte aber einen Bekannten gehabt, der die Nummer organisiert hätte. Er wisse nicht, warum er wegen Schutzgelderpressung angezeigt worden sei. Er sei zum Tatzeitpunkt nicht in Bangladesch gewesen. Es seien auch andere Mitglieder der Partei angezeigt worden. Der AW legte Integrationsunterlagen vor. Ein im Akt einliegender Laborbefund vom 11.06.2018 (S. 193 ff) weist einen normalen Blutzuckerspiegel des AW und auch sonst keine krankheitswertigen Werte aus, ein Befund eines österreichischen Diagnosezentrums vom 23.10.2018 (S.229/231) ergibt einen jeweils unauffälligen Befund nach Sonographie des Oberbauches, des Unterbauches sowie an den Thoraxorganen. Der AW wurde am 13.11.2018 abermals durch das BFA einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der AW sein Vorbringen hinsichtlich der Anzeige größtenteils. Die namentlich genannte Person wisse, dass der AW ein sehr aktives und mächtiges Mitglied der BNP gewesen sei. Der AW stamme aus einer großen Familie, diese Stimmen würden dann unmittelbar zur BNP gehen, falls der AW nach Bangladesch zurückkehre. Der AW habe zwei bis drei Wochen keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Der Vater hätte ihn dann angerufen und dem AW geraten, nicht nach Bangladesch zurückzukehren. Die namentlich genannte Person würde ihn suchen. Oder seine Leute. Und die Polizei würde ihn auch suchen. Mit Bescheid des BFA vom 22.11.2018 wies das BFA den Antrag des AW auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde
G iVm § 9 BFA-VG
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Einer Beschwerde wurde
1 Z 3, 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht
1a FPG nicht (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 22.11.2018 wies das BFA den Antrag des AW auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht (Spruchpunkt römisch sieben.). Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass die Identität nicht feststehe. Der AW sei bengalischer Staatsangehöriger und bekenne sich zur Volksgruppe der Bengalen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der AW verheiratet sei und dass der AW Kinder habe. Der AW sei gesund und leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Er sei unbescholten. Eine asylrelevante Bedrohung habe nicht festgestellt werden können, ebenso seien im Verfahren keine Gründe hervorgekommen, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Eine maßgebliche Integration habe nicht festgestellt werden können. Der AW habe in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige. Er sei erst einen kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und verfüge über A2 Sprachkenntnisse. Der AW sei Mitglied der Bangladesch-Österreichische Gesellschaft und habe seit dem 28.1.2018 eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt. Der AW erhob mit Schriftsatz vom 03.01.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die Beschwerde aus, die belangte Behörde hätte keine nachvollziehbare Erklärung dargelegt, warum sie dem AW die Glaubwürdigkeit versage. Die Beweiswürdigung würde nur aus einer Rekapitulation der Angaben des AW vor der belangten Behörde bestehen ohne jedoch erkennbar darzulegen, was die belangte Behörde nun tatsächlich an den Angaben auszusetzen habe. Unverständlich seien die Vorwürfe an den AW wegen angeblicher Widersprüche zu seinen Erklärungen im Vorverfahren auch deshalb, da ihm im Vorverfahren ohnehin nicht geglaubt wurde und seien im Übrigen nur geringfügige Details davon betroffen. Das Bundesamt habe sich nicht mit dem zentralen Vorbringen des AW auseinandergesetzt, sondern verweise textbausteinartig darauf, dass die Angaben des AW nicht detailliert gewesen seien. Bestritten werde außerdem, dass dem AW eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Außerdem sei der AW aufgrund seiner langen Abwesenheit von der Heimat entwurzelt. Darüber hinaus sei das Privat- und Familienleben des AW schützenswert. Der AW könne sich problemlos auf Deutsch verständigen, er sei arbeitsfähig und arbeitswillig, schon einen sehr langen Zeitraum in Österreich aufhältig und unbescholten. Diese Aspekte seien keiner Beurteilung zugeführt worden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2019, Zl. L525 2200587-2/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus: „2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer an Diabetes leidet konnte nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keinerlei Bestätigungen darüber vorlegte, und nicht einmal sein Medikament, das er ohnehin nicht regelmäßig einnimmt, nennen konnte. „2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:, Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer an Diabetes leidet konnte nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keinerlei Bestätigungen darüber vorlegte, und nicht einmal sein Medikament, das er ohnehin nicht regelmäßig einnimmt, nennen konnte. Dass die belangte Behörde die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers feststellte, begegnet keinen hg Bedenken. So ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie zunächst ausführt, der Beschwerdeführer hätte im Vorverfahren (hg Zl. L506 2184278-1) im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 28.12.2017 noch angegeben, sein Vater sei eines natürlichen Todes gestorben (AS 127), nur um im gegenständlichen Verfahren eindeutig anzugeben, dass der Vater ihn hinsichtlich der neuen – angeblichen Anzeige – kontaktierte (vgl. AS 241: "Mein Vater hat mich angerufen und sagte mein Sohn bitte komm nicht mehr nach Bangladesch zurück.") bzw. sagte ihm der Vater, dass dem Beschwerdeführer im Gefängnis der Tod drohe. Dass die belangte Behörde die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers feststellte, begegnet keinen hg Bedenken. So ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie zunächst ausführt, der Beschwerdeführer hätte im Vorverfahren (hg Zl. L506 2184278-1) im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 28.12.2017 noch angegeben, sein Vater sei eines natürlichen Todes gestorben (AS 127), nur um im gegenständlichen Verfahren eindeutig anzugeben, dass der Vater ihn hinsichtlich der neuen – angeblichen Anzeige – kontaktierte vergleiche AS 241: "Mein Vater hat mich angerufen und sagte mein Sohn bitte komm nicht mehr nach Bangladesch zurück.") bzw. sagte ihm der Vater, dass dem Beschwerdeführer im Gefängnis der Tod drohe. Der belangten Behörde ist in keiner Weise entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass überhaupt kein Grund ersichtlich ist, wie der angeblich bereits 2006 verstorbene Vater den Beschwerdeführer nunmehr vor seinen Verfolgern warnen konnte. Ebenso verhält es sich auch mit den angeblichen Kindern des Beschwerdeführers. So zeigt die belangte Behörde völlig berechtigt auf (AS 298), dass der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.12.2017 (AS 125) noch ausführte, er habe drei Kinder, nur um bereits im Zuge der Erstbefragung am 9.7.2018 eindeutig anzugeben, er habe keine Kinder (AS 9) und auch vor der belangten Behörde in der Einvernahme am 13.11.2018 eindeutig angab, er habe keine Kinder (AS 239). Auch hier ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie diese Widersprüche entsprechend beweiswürdigend verwertete (AS 298f). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, es handle sich bei den von der belangten Behörde festgestellten Widersprüchen nur um unwesentliche Details, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer offenbar seine Familienverhältnisse je nach Verfahren konstruiert und darlegt, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren sich durch den Tod des Vaters noch als besonders vulnerabel dazustellen versuchte nur um im gegenständlichen Verfahren über den Vater einen persönlichen Bezug zur angeblichen Bedrohung zu konstruieren. Ebenso verhält es sich mit den angeblichen Kindern und ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie aus diesen nicht erklärbaren Widersprüchen folgert, dass der Beschwerdeführer offenbar vergaß, was er in welchem Verfahren vorbrachte (AS 299). Ebenso verhält es sich übrigens mit den Kontaktaufnahmen seiner Frau, erklärte der Beschwerdeführer im ersten Verfahren noch, er hätte Kontakt gehabt nur um im gegenständlichen Verfahren vorzubringen, er hätte am 8.6.2018 überhaupt erst das erste Mal Kontakt gehabt (AS 299). Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass es ohnehin mehr als unglaubwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer seit 2018 erstmals den Kontakt mit seiner Frau wiederaufzunehmen versuchte, da er angeblich die Nummer verlor. Es erscheint komplett lebensfremd, dass der Beschwerdeführer in insgesamt drei Jahren keinen Kontakt zu seiner Familie bzw. seiner Frau suchte, sondern dies erst im Jahr 2018 versuchte. Darüber hinaus erschließt sich dem erkennenden Gericht auch nicht, warum der Beschwerdeführer nicht versuchte den Kontakt über einen seinen angeblichen vielen Verwandten in Bangladesch herzustellen, die ja angeblich auch im gleichen Dorf leben (AS 241). Ebenso verhält es sich mit den angeblichen Kindern und ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie aus diesen nicht erklärbaren Widersprüchen folgert, dass der Beschwerdeführer offenbar vergaß, was er in welchem Verfahren vorbrachte (AS 299). Ebenso verhält es sich übrigens mit den Kontaktaufnahmen seiner Frau, erklärte der Beschwerdeführer im ersten Verfahren noch, er hätte Kontakt gehabt nur um im gegenständlichen Verfahren vorzubringen, er hätte am 8.6.2018 überhaupt erst das erste Mal Kontakt gehabt (AS 299). Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass es ohnehin mehr als unglaubwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer seit 2018 erstmals den Kontakt mit seiner Frau wiederaufzunehmen versuchte, da er angeblich die Nummer verlor. Es erscheint komplett lebensfremd, dass der Beschwerdeführer in insgesamt drei Jahren keinen Kontakt zu seiner Familie bzw. seiner Frau suchte, sondern dies erst im Jahr 2018 versuchte. Darüber hinaus erschließt sich dem erkennenden Gericht auch nicht, warum der Beschwerdeführer nicht versuchte den Kontakt über einen seinen angeblichen vielen Verwandten in Bangladesch herzustellen, die ja angeblich auch im gleichen Dorf leben (AS 241). , 2.2 Zu den Fluchtgründen:Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.Soweit der Beschwerdeführer im nunmehr gegenständlichen Verfahren eine Anzeige aus Bangladesch und eine unterstellte Verfolgung durch ein Mitglied der Awami League vorbringt, so schließt sich das erkennende Gericht auch hier der belangten Behörde vollinhaltlich an, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise glaubwürdig ist und das Vorbringen keinerlei Glaubhaftigkeit hat.So legt die belangte Behörde zunächst dar, dass der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 28.12.2017 noch ausdrücklich ausführte, dass er sich in Bangladesch niemals religiös und politisch betätigt habe (AS 127) nur um im gegenständlichen Verfahren seine politische Betätigung massiv steigerte und sich als wichtiges Mitglied der BNP darzustellen versuchte (AS 241: " XXXX hat Angst vor mir, denn wenn ich zurückkomme bin ich sehr aktiv und mächtig. XXXX weiß, meine Familie ist sehr groß, wir sind 150 bis 200 Familienmitglieder und die haben eine Stimme. Diese Stimme wird automatisch die BNP bekommen."). Darüber hinaus ist der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie die behauptete Tätigkeit als Finanzverwalter für die BNP nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 28.12.2017, wonach er eigentlich erst in Österreich das Alphabet und etwas Lesen und Schreiben lernte (AS 131), in Einklang zu bringen befand (AS 300). Es erscheint auch für das erkennende Gericht mehr als merkwürdig, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren eine politische Tätigkeit noch abstritt, nur um im gegenständlichen Verfahren nicht nur so eine Tätigkeit zu behaupten, sondern darüber hinaus auch noch als bedeutend darzustellen. Dass die belangte Behörde dem nunmehrigen Fluchtvorbringen, das sich im Übrigen über weite Strecken im Wesentlichen wie das Vorbringen im ersten Verfahren nur mit anderen Namen darstellt, jegliche Glaubhaftigkeit abspricht, begegnet keinen Bedenken, zumal die Beschwerde in keiner Weise substantiiert darauf eingeht, in wie fern die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde nicht schlüssig wären. Die belangte Behörde legte aus Sicht des erkennenden Gerichtes nämlich nachvollziehbar, schlüssig und konkret dar, warum das neue Fluchtvorbringen aufgrund der massiven – ausführlich aufgezeigten – Widersprüche des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf einer textbausteinartigen Begründung konnte nicht festgestellt werden, sondern unterlässt es die Beschwerde komplett aufzuzeigen, wo konkrete Schwächen der Beweiswürdigung der belangten Behörde wären. Ebenso begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde aus den aufgezeigten widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit den festgestellten Ausführungen in den Länderberichten, wonach es in keiner Weise ein Problem darstellt, in Bangladesch eine gefälschte Anzeigebestätigung zu bekommen und dies auch sehr oft die Regel darstellt, der vorgelegten Anzeigebestätigung aus Bangladesch jeglichen Beweiswert abspricht. Darüber hinaus schließt sich das erkennende Gericht auch den Überlegungen der belangten Behörde an, wonach es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer Angaben machen konnte, warum zwischen dem angeblichen Vorfall am 23.6.2018 und dem Datum der Anzeigebestätigung Divergenzen bestehen, da XXXX erst am 26.6.2018 zu Gericht ging, weil am 24.6. und am 25.6.2018 das Gericht geschlossen war. Insgesamt waren die Angaben des Beschwerdeführers über weite Strecken sehr vage und ausweichend gehalten und in für das erkennende Gericht wichtige Details noch dazu massiv widersprüchlich. Das erkennende Gericht geht daher im Ergebnis davon aus, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit keiner Verfolgung ausgesetzt ist, sondern auch der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich aus wirtschaftlichen Überlegungen, nicht aber aus Angst einer asylrelevanten Verfolgung gestellt wurde.“2.2 Zu den Fluchtgründen:, Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert., Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben., Soweit der Beschwerdeführer im nunmehr gegenständlichen Verfahren eine Anzeige aus Bangladesch und eine unterstellte Verfolgung durch ein Mitglied der Awami League vorbringt, so schließt sich das erkennende Gericht auch hier der belangten Behörde vollinhaltlich an, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise glaubwürdig ist und das Vorbringen keinerlei Glaubhaftigkeit hat., So legt die belangte Behörde zunächst dar, dass der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 28.12.2017 noch ausdrücklich ausführte, dass er sich in Bangladesch niemals religiös und politisch betätigt habe (AS 127) nur um im gegenständlichen Verfahren seine politische Betätigung massiv steigerte und sich als wichtiges Mitglied der BNP darzustellen versuchte (AS 241: " römisch 40 hat Angst vor mir, denn wenn ich zurückkomme bin ich sehr aktiv und mächtig. römisch 40 weiß, meine Familie ist sehr groß, wir sind 150 bis 200 Familienmitglieder und die haben eine Stimme. Diese Stimme wird automatisch die BNP bekommen."). Darüber hinaus ist der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie die behauptete Tätigkeit als Finanzverwalter für die BNP nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 28.12.2017, wonach er eigentlich erst in Österreich das Alphabet und etwas Lesen und Schreiben lernte (AS 131), in Einklang zu bringen befand (AS 300). Es erscheint auch für das erkennende Gericht mehr als merkwürdig, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren eine politische Tätigkeit noch abstritt, nur um im gegenständlichen Verfahren nicht nur so eine Tätigkeit zu behaupten, sondern darüber hinaus auch noch als bedeutend darzustellen. Dass die belangte Behörde dem nunmehrigen Fluchtvorbringen, das sich im Übrigen über weite Strecken im Wesentlichen wie das Vorbringen im ersten Verfahren nur mit anderen Namen darstellt, jegliche Glaubhaftigkeit abspricht, begegnet keinen Bedenken, zumal die Beschwerde in keiner Weise substantiiert darauf eingeht, in wie fern die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde nicht schlüssig wären. Die belangte Behörde legte aus Sicht des erkennenden Gerichtes nämlich nachvollziehbar, schlüssig und konkret dar, warum das neue Fluchtvorbringen aufgrund der massiven – ausführlich aufgezeigten – Widersprüche des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf einer textbausteinartigen Begründung konnte nicht festgestellt werden, sondern unterlässt es die Beschwerde komplett aufzuzeigen, wo konkrete Schwächen der Beweiswürdigung der belangten Behörde wären. Ebenso begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde aus den aufgezeigten widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit den festgestellten Ausführungen in den Länderberichten, wonach es in keiner Weise ein Problem darstellt, in Bangladesch eine gefälschte Anzeigebestätigung zu bekommen und dies auch sehr oft die Regel darstellt, der vorgelegten Anzeigebestätigung aus Bangladesch jeglichen Beweiswert abspricht. Darüber hinaus schließt sich das erkennende Gericht auch den Überlegungen der belangten Behörde an, wonach es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer Angaben machen konnte, warum zwischen dem angeblichen Vorfall am 23.6.2018 und dem Datum der Anzeigebestätigung Divergenzen bestehen, da römisch 40 erst am 26.6.2018 zu Gericht ging, weil am 24.6. und am 25.6.2018 das Gericht geschlossen war. , Insgesamt waren die Angaben des Beschwerdeführers über weite Strecken sehr vage und ausweichend gehalten und in für das erkennende Gericht wichtige Details noch dazu massiv widersprüchlich. Das erkennende Gericht geht daher im Ergebnis davon aus, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit keiner Verfolgung ausgesetzt ist, sondern auch der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich aus wirtschaftlichen Überlegungen, nicht aber aus Angst einer asylrelevanten Verfolgung gestellt wurde.“ Dieses hg. Erkenntnis wurde dem AW am 16.01.2019 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid der Regionaldirektion Tirol vom 04.03.2021, Zahl: 1094159709/210301990, wurde über den AW
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid der Regionaldirektion Tirol vom 04.03.2021, Zahl: 1094159709/210301990, wurde über den AW
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
G in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben und begründend ausgeführt:In weiterer Folge wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 08.04.2021 der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG in Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben und begründend ausgeführt: „Betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung: Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Als Fluchtgrund Ihres Erstantrages führten Sie zusammengefasst an, dass Sie als Lebensmittelhändler tätig gewesen wären. In den letzten zwei Jahren hätten Sie einen Stammkunden gehabt, der Polizist gewesen sei. Ca. acht bis zehn Tage vor Ihrer Ausreise hätten Polizisten dieser Dienststelle eine Razzia bei einer Person namens XXXX durchgeführt. Dieser sei Anhänger der Awami League gewesen und es seien dort schwere Waffen gefunden worden. Drei Tage nach dieser Razzia seien Freund des XXXX zu Ihnen ins Geschäft gekommen und hätten behauptet, dass Sie die Polizei von den Waffen informiert hätten. Sie wären von diesen Männern geschlagen worden und diese hätten Ihr Geschäft zerstört. Zudem hätten diese Männer Sie mit dem Umbringen bedroht.Als Fluchtgrund Ihres Erstantrages führten Sie zusammengefasst an, dass Sie als Lebensmittelhändler tätig gewesen wären. In den letzten zwei Jahren hätten Sie einen Stammkunden gehabt, der Polizist gewesen sei. Ca. acht bis zehn Tage vor Ihrer Ausreise hätten Polizisten dieser Dienststelle eine Razzia bei einer Person namens römisch 40 durchgeführt. Dieser sei Anhänger der Awami League gewesen und es seien dort schwere Waffen gefunden worden. Drei Tage nach dieser Razzia seien Freund des römisch 40 zu Ihnen ins Geschäft gekommen und hätten behauptet, dass Sie die Polizei von den Waffen informiert hätten. Sie wären von diesen Männern geschlagen worden und diese hätten Ihr Geschäft zerstört. Zudem hätten diese Männer Sie mit dem Umbringen bedroht. Aufgrund Ihrer unglaubwürdigen Angaben im Erstverfahren wurde Ihr gesamtes Vorbringen von der Behörde als nicht glaubhaft angesehen und entsprechend begründet beschieden und ebenfalls vom BVwG bestätigt. Als Fluchtgrund Ihres Zweitantrages führten Sie zusammengefasst diesmal an, dass Sie letztes Mal einen negativen Bescheid erhalten hätten, wonach Sie ausreisen hätten sollen. Sie hätten sich daher die Telefonnummer Ihrer Gattin besorgt und mit ihr Kontakt aufgenommen. Nachdem Sie ihr gesagt hätten, dass Sie einen negativen Bescheid erhalten hätten, hätte sie Ihre Familie informiert. Ein Hr. XXXX habe von Ihrer Rückkehr erfahren. Er sei ein Geschäftsmann und Mitglied der Awami League. Sie hätten früher ein Geschäft in Bazar gehabt und in Ihr Geschäft seien immer wieder Mitglieder der BNP gekommen. Auch hätten Sie die BNP unterstützt und es hätten auch öfters Meetings in Ihrem Geschäft stattgefunden. Als dieser XXXX von Ihrer Rückkehr erfahren habe, hätte dieser absichtlich ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet. Sie würden beschuldigt werden, dass Sie am Samstag den 23.06.2018 um 20:00 Uhr in das Geschäft des XXXX eingebrochen wären und diesen mit einer Pistole bedroht zu haben und 200tsd Taka verlangt hätten.Als Fluchtgrund Ihres Zweitantrages führten Sie zusammengefasst diesmal an, dass Sie letztes Mal einen negativen Bescheid erhalten hätten, wonach Sie ausreisen hätten sollen. Sie hätten sich daher die Telefonnummer Ihrer Gattin besorgt und mit ihr Kontakt aufgenommen. Nachdem Sie ihr gesagt hätten, dass Sie einen negativen Bescheid erhalten hätten, hätte sie Ihre Familie informiert. Ein Hr. römisch 40 habe von Ihrer Rückkehr erfahren. Er sei ein Geschäftsmann und Mitglied der Awami League. Sie hätten früher ein Geschäft in Bazar gehabt und in Ihr Geschäft seien immer wieder Mitglieder der BNP gekommen. Auch hätten Sie die BNP unterstützt und es hätten auch öfters Meetings in Ihrem Geschäft stattgefunden. Als dieser römisch 40 von Ihrer Rückkehr erfahren habe, hätte dieser absichtlich ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet. Sie würden beschuldigt werden, dass Sie am Samstag den 23.06.2018 um 20:00 Uhr in das Geschäft des römisch 40 eingebrochen wären und diesen mit einer Pistole bedroht zu haben und 200tsd Taka verlangt hätten. XXXX hätte das Geld auch Ihnen gegeben und Sie hätten den Herrn XXXX auch mit dem Umbringen bedroht und weitere SOOtsd verlangt. Sie würden beschuldigt werden, obwohl Sie zu diesem Zeitpunkt in Österreich gewesen seien. Dieser XXXX wäre ein Befürworter der Awami League. Er sei wütend auf Sie, weil Sie damals die BNP und nicht die Awami League unterstützt hätten. Sie würden nun um Ihre Leben fürchten. Von der besagten Anzeige hätten Sie vor ca. 14 Tagen erfahren. Auch legten Sie eine Anzeigebestätigung aus Bangladesch vor. römisch 40 hätte das Geld auch Ihnen gegeben und Sie hätten den Herrn römisch 40 auch mit dem Umbringen bedroht und weitere SOOtsd verlangt. Sie würden beschuldigt werden, obwohl Sie zu diesem Zeitpunkt in Österreich gewesen seien. Dieser römisch 40 wäre ein Befürworter der Awami League. Er sei wütend auf Sie, weil Sie damals die BNP und nicht die Awami League unterstützt hätten. Sie würden nun um Ihre Leben fürchten. Von der besagten Anzeige hätten Sie vor ca. 14 Tagen erfahren. Auch legten Sie eine Anzeigebestätigung aus Bangladesch vor. Aufgrund Ihrer abermals unglaubwürdigen Angaben im zweiten Verfahren wurde Ihr gesamtes Vorbringen von der Behörde als nicht glaubhaft angesehen und entsprechend begründet beschieden und ebenfalls wurde vom BVwG bestätigt. Gesamthaft betrachtet konnte sowohl im Erstverfahren als auch im Vorverfahren festgestellt werden, dass auf Grund der mangelnden Plausibilität und zum Teil Widersprüchlichkeit Ihrer Aussagen, Ihren verschiedenen Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden. Im gegenständlichen Verfahren gaben Sie anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 11.03.2021 vor der Tiroler Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA) Polizeiinspektion Innsbruck Fremdenpolizei-FGP zusammengefasst an, dass Sie an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden würden, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Sie würden über € 62,20.- Barmittel und Unterstützung von ca. € 850.- verfügen. Befragt, warum Sie nun neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, gaben Sie an, dass Ihre Mutter Sie von zu Hause angerufen und Ihnen gesagt hätte, dass Sie Probleme zu Hause hätten. Sie hätten neue Probleme mit der Polizei und der Politik, deshalb könnten Sie nicht nach Hause fahren. Der Präsident und die nationalistische Partei seien nicht gut. Sie hätten somit alle Ausreise-, Flucht-, oder Verfolgungsgründe genannt. Befragt, was Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat befürchten, gaben Sie an, dass man Sie verfolgen werde. Befragt nach konkreten Hinweisen, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben, gaben Sie an, Nein. Diese Änderung der Situation/lhrer Fluchtgründe seien Ihnen seit ca. l Monaten bekannt. Im Rahmen der mit Ihnen am 25.03.2021 geführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle West gaben Sie zusammengefasst an, dass Sie an keinen Krankheiten leiden und keine Medikamente benötigen würden. Gesundheitlich würde es Ihnen sehr gut gehen. Ihre Angaben, welche Sie bei der Erstbefragung gemacht hätten, würden stimmen. Korrekturen oder Ergänzungen hätten Sie keine. Befragt warum Sie neuerlich einen Asylantrag stellen, gaben Sie an, dass Sie ein Mitglied der BNP Partei wären und in Bangladesch gerade die Awami League an der Macht sei. Ein Mitglied der Awami League Herr XXXX , hätte Ihnen gesagt, dass Sie ihm 200tsd Rupien geben sollen, ansonsten würde er Ihre Wohnung und alles von Ihnen verbrennen. Er hätte dann am 06.01.2021 Ihre Frau nach dem Geld gefragt, diese hätte zu ihm gesagt, dass Sie nicht so viel Geld hätte und er sich an Sie wenden soll.Befragt warum Sie neuerlich einen Asylantrag stellen, gaben Sie an, dass Sie ein Mitglied der BNP Partei wären und in Bangladesch gerade die Awami League an der Macht sei. Ein Mitglied der Awami League Herr römisch 40 , hätte Ihnen gesagt, dass Sie ihm 200tsd Rupien geben sollen, ansonsten würde er Ihre Wohnung und alles von Ihnen verbrennen. Er hätte dann am 06.01.2021 Ihre Frau nach dem Geld gefragt, diese hätte zu ihm gesagt, dass Sie nicht so viel Geld hätte und er sich an Sie wenden soll. Nachgefragt, warum dieser Mann 200tsd Rupien von Ihnen haben wolle, führten Sie aus, dass Sie Ihrer Partei der BNP einmal 500 Rupien gegeben hätten und deshalb würde Herr XXXX auch für die Awami League Geld von ihnen wollen. Dies hätten Sie alles am 14.01.2021 telefonisch von Ihrer Mutter erfahren. Wenn Sie dem Herrn XXXX kein Geld geben würden, dass würde dieser alles zerstören. Auch hätte Herr XXXX Ihre Frau nach Ihrer Telefonnummer gefragt. Ihre Frau hätte aber gesagt, dass Sie keine Nummer von Ihnen hätte. Daraufhin habe Herr XXXX Ihre Frau bedroht, wenn er sein Geld nicht bekomme, würde er alles zerstören. Er wäre zudem an der Macht bei der Awami League. Ihr Cousin, welchem zusammen mit Ihnen die Landwirtschaft gehören würde, hätte dies mitbekommen und hätte Herrn XXXX bei der Polizei angezeigt. Die Polizei hätte aber die Aufnahme der Anzeige verweigert, da Herr XXXX ein Regierungsmitglied sei. Fünf Mitglieder der Awami League wären anschließend zu Ihrer Familie gegangen und hätten diese geschlagen und gegen Ihre Frau, Ihren Cousin und Ihren Schwiegervater einen Gerichtsprozess gemacht. Danach wäre die Polizei gekommen und hätte Ihre Familie in das Gefängnis gebracht. Auch gegen Sie würde es nun zwei Anzeigen aus dem Jahr 2015 und 2019 geben. Diese hätten Sie aber bereits im Vorverfahren bei der Behörde angegeben.Nachgefragt, warum dieser Mann 200tsd Rupien von Ihnen haben wolle, führten Sie aus, dass Sie Ihrer Partei der BNP einmal 500 Rupien gegeben hätten und deshalb würde Herr römisch 40 auch für die Awami League Geld von ihnen wollen. Dies hätten Sie alles am 14.01.2021 telefonisch von Ihrer Mutter erfahren. Wenn Sie dem Herrn römisch 40 kein Geld geben würden, dass würde dieser alles zerstören. Auch hätte Herr römisch 40 Ihre Frau nach Ihrer Telefonnummer gefragt. Ihre Frau hätte aber gesagt, dass Sie keine Nummer von Ihnen hätte. Daraufhin habe Herr römisch 40 Ihre Frau bedroht, wenn er sein Geld nicht bekomme, würde er alles zerstören. Er wäre zudem an der Macht bei der Awami League. Ihr Cousin, welchem zusammen mit Ihnen die Landwirtschaft gehören würde, hätte dies mitbekommen und hätte Herrn römisch 40 bei der Polizei angezeigt. Die Polizei hätte aber die Aufnahme der Anzeige verweigert, da Herr römisch 40 ein Regierungsmitglied sei. Fünf Mitglieder der Awami League wären anschließend zu Ihrer Familie gegangen und hätten diese geschlagen und gegen Ihre Frau, Ihren Cousin und Ihren Schwiegervater einen Gerichtsprozess gemacht. Danach wäre die Polizei gekommen und hätte Ihre Familie in das Gefängnis gebracht. Auch gegen Sie würde es nun zwei Anzeigen aus dem Jahr 2015 und 2019 geben. Diese hätten Sie aber bereits im Vorverfahren bei der Behörde angegeben. Befragt, warum Sie mit der neuerlichen Antragsstellung bis zum 11.03.2021 zugewartet haben, obwohl Ihnen diese neuen Umstände bereits seit l Monat bekannt waren, gaben Sie an, dass Sie dies mit Ihren Landsleuten in Wien besprochen hätten. Diese hätte Ihnen gesagt, dass Sie bereits zwei negative Entscheidungen erhalten hätten und deshalb nicht um Asyl ansuchen sollen. Sie hätten deshalb nach Italien reisen wollen, wären aber dabei von der Polizei festgenommen worden. Befragt, ob es seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Vorasylverfahrens bis zum heutigen Datum noch Änderung in Ihrem Privat- oder Familienleben gibt, führten Sie aus, Nein. Sie wurden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht und befragt, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten, gaben Sie an. Sie hätten alles geschildert. Nachdem Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist. Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a2 AsylG abzuerkennen und ein mehrjähriges Einreiseverbot zu erlassen – Ihnen wurden die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Ziffern 4 - 6 und die Verfahrensanordnung gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG nachweislich ausgefolgt - und nach einer Stellungnahme befragt, baten Sie darum, Ihre neuen Gründe anzuerkennen.Befragt, ob es seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Vorasylverfahrens bis zum heutigen Datum noch Änderung in Ihrem Privat- oder Familienleben gibt, führten Sie aus, Nein. Sie wurden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht und befragt, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten, gaben Sie an. Sie hätten alles geschildert. Nachdem Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist. Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, 2, AsylG abzuerkennen und ein mehrjähriges Einreiseverbot zu erlassen – Ihnen wurden die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffern 4 - 6 und die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG nachweislich ausgefolgt - und nach einer Stellungnahme befragt, baten Sie darum, Ihre neuen Gründe anzuerkennen. Ihnen wurden die Länderinformationen zu Bangladesch ausgefolgt und erklärt, dass Sie im Zuge des folgenden Parteiengehörs dazu eine Stellungnahme abgeben können. Im Zuge des Parteiengehörs am 08.04.2021 gaben Sie an, dass Ihre bisherigen Angaben stimmten würden. Sie hätten Ihrerseits noch etwas hinzuzufügen. Sie hätten bei der letzten Einvernahme die Währung Rupien angegeben, dies hätten Sie aber falsch angegeben. Sie hätten eigentlich die Währung Euro gemeint. Befragt wie viel Geld nun tatsächlich Herr XXXX von Ihnen haben wollte gaben Sie an, dass Sie damals der BNP Partei 500 Euro gegeben hätte und deshalb hätte Herr XXXX 200.000 Taka von mir gewollt. Nachgefragt weshalb Sie in 500 Euro in dieser Währung Ihrer Partei gegeben hätten, führten Sie aus, dass Sie damals in Wien gearbeitet hätten. Sie hätten dieses Geld einem Freund gegeben und dieser hätte das Geld im Dezember 2020 der BNP überwiesen.Befragt wie viel Geld nun tatsächlich Herr römisch 40 von Ihnen haben wollte gaben Sie an, dass Sie damals der BNP Partei 500 Euro gegeben hätte und deshalb hätte Herr römisch 40 200.000 Taka von mir gewollt. Nachgefragt weshalb Sie in 500 Euro in dieser Währung Ihrer Partei gegeben hätten, führten Sie aus, dass Sie damals in Wien gearbeitet hätten. Sie hätten dieses Geld einem Freund gegeben und dieser hätte das Geld im Dezember 2020 der BNP überwiesen. Befragt woher Herr XXXX , welcher ein AL Mitglied sei, wissen würde, dass Sie dieses Geld überwiesen hätten gaben Sie an, dass es am 05.01.2021 ein BNP Sitzung gegeben hätte, deshalb würden dies alle wissen. Bei dieser Sitzung wären mehrere Mitglieder anwesendBefragt woher Herr römisch 40 , welcher ein AL Mitglied sei, wissen würde, dass Sie dieses Geld überwiesen hätten gaben Sie an, dass es am 05.01.2021 ein BNP Sitzung gegeben hätte, deshalb würden dies alle wissen. Bei dieser Sitzung wären mehrere Mitglieder anwesend und vermutlich hätte Sie jemand dort verraten. Befragt ob Sie eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsland abgeben wollen, verneinten Sie dies. Im gegenständlichen Antrag bezogen Sie sich wiederum auf die von Ihnen bereits in den beiden Vorverfahren vorgebrachten Gründe, welche von der Behörde als auch vom BVwG geprüft und gänzlich als unglaubwürdig qualifiziert wurden, sowie auf die von Ihnen nunmehr vorgebrachten neuen Gründe, wonach Sie Herrn XXXX Geld schulden würden und aufgrund zweier Anzeigen aus dem Jahr 2015 und 2019 nicht zurückkehren würden können.Im gegenständlichen Antrag bezogen Sie sich wiederum auf die von Ihnen bereits in den beiden Vorverfahren vorgebrachten Gründe, welche von der Behörde als auch vom BVwG geprüft und gänzlich als unglaubwürdig qualifiziert wurden, sowie auf die von Ihnen nunmehr vorgebrachten neuen Gründe, wonach Sie Herrn römisch 40 Geld schulden würden und aufgrund zweier Anzeigen aus dem Jahr 2015 und 2019 nicht zurückkehren würden können. Die beiden von Ihnen ins Treffen gebrachte Anzeigen aus dem Jahr 2015 bzw. 2019 hätten Sie bereits im hier geführten Vorverfahren angegeben. Somit beziehen Sie sich auf Angaben die Sie bereits im Vorverfahren erwähnten und rechtskräftig abgeschlossen wurden. Sofern Sie nun angaben, dass Sie aufgrund der Bedrohung durch Herrn XXXX sowie zweier Anzeigen aus dem Jahr 2015 und 2019 nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können, wird seitens der Behörde dies als nicht glaubhaft betrachtet, da es diesbezüglich zu zahlreichen Ungereimtheiten in Ihrem Vorbringen kam.Die beiden von Ihnen ins Treffen gebrachte Anzeigen aus dem Jahr 2015 bzw. 2019 hätten Sie bereits im hier geführten Vorverfahren angegeben. Somit beziehen Sie sich auf Angaben die Sie bereits im Vorverfahren erwähnten und rechtskräftig abgeschlossen wurden. Sofern Sie nun angaben, dass Sie aufgrund der Bedrohung durch Herrn römisch 40 sowie zweier Anzeigen aus dem Jahr 2015 und 2019 nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können, wird seitens der Behörde dies als nicht glaubhaft betrachtet, da es diesbezüglich zu zahlreichen Ungereimtheiten in Ihrem Vorbringen kam. Im Rahmen der Einvernahme am 08.04.2021 revidierten Sie Ihre Angaben von der ersten Einvernahme dahingehend, dass Sie in der Einvernahme am 25.03.2021 nicht die Währung Rupien gemeint hätten, sondern die Währung Euro. Sie hätten Ihrer Partei im Dezember 2020 durch einen Freund 500 Euro überwiesen, deshalb hätte Herr XXXX 200.000 Taka gewollt. Für die Behörde konnten Sie in diesem Zusammenhang jedoch nicht plausibel erklären, wie Herr XXXX , welcher ein AL Mitglied sei, erfahren hätten, dass Sie dieses Geld Ihrer Partei überwiesen haben. Sie gaben hierzu lapidar an, dass es am 05.01.2021 eine BNP Sitzung gegeben hätten und es deshalb alle wissen würde. Vielleicht wären bei dieser Sitzung auch geheime Leute gewesen die Sie dann verraten hätten. Mit geheime Leute würden Sie meinen, dass vielleicht AL Mitglieder bei dieser Sitzung gewesen wären. Seitens der Behörde ist hierbei festzuhalten, dass Sie Ihre Ausführungen lediglich auf Vermutungen stützen, zudem ist nicht nachvollziehbar, dass Parteifremde Personen ungehindert an einer BNP internen Sitzung teilnehmen können.Im Rahmen der Einvernahme am 08.04.2021 revidierten Sie Ihre Angaben von der ersten Einvernahme dahingehend, dass Sie in der Einvernahme am 25.03.2021 nicht die Währung Rupien gemeint hätten, sondern die Währung Euro. Sie hätten Ihrer Partei im Dezember 2020 durch einen Freund 500 Euro überwiesen, deshalb hätte Herr römisch 40 200.000 Taka gewollt. Für die Behörde konnten Sie in diesem Zusammenhang jedoch nicht plausibel erklären, wie Herr römisch 40 , welcher ein AL Mitglied sei, erfahren hätten, dass Sie dieses Geld Ihrer Partei überwiesen haben. Sie gaben hierzu lapidar an, dass es am 05.01.2021 eine BNP Sitzung gegeben hätten und es deshalb alle wissen würde. Vielleicht wären bei dieser Sitzung auch geheime Leute gewesen die Sie dann verraten hätten. Mit geheime Leute würden Sie meinen, dass vielleicht AL Mitglieder bei dieser Sitzung gewesen wären. Seitens der Behörde ist hierbei festzuhalten, dass Sie Ihre Ausführungen lediglich auf Vermutungen stützen, zudem ist nicht nachvollziehbar, dass Parteifremde Personen ungehindert an einer BNP internen Sitzung teilnehmen können. Sie gaben an, dass ein Mitglied der Awami League, Herr XXXX Ihnen gesagt hätte, dass Sie ihm 200tsd Rupien geben sollen. Wenn Sie ihm dieses Geld nicht geben würden, dann würde er Ihre Wohnung und alles andere von Ihnen verbrennen. Widersprüchlich gaben Sie im weiteren Verlauf der Einvernahme an, dass dieser Herr XXXX nie mit Ihnen gesprochen hätte, auch wären Sie nie persönlich bzw. telefonisch von ihm bedroht worden.Sie gaben an, dass ein Mitglied der Awami League, Herr römisch 40 Ihnen gesagt hätte, dass Sie ihm 200tsd Rupien geben sollen. Wenn Sie ihm dieses Geld nicht geben würden, dann würde er Ihre Wohnung und alles andere von Ihnen verbrennen. Widersprüchlich gaben Sie im weiteren Verlauf der Einvernahme an, dass dieser Herr römisch 40 nie mit Ihnen gesprochen hätte, auch wären Sie nie persönlich bzw. telefonisch von ihm bedroht worden. Weiters gaben Sie an, dass Ihre Frau am 06.01.2021 und am 07.01.2021 von diesem Herrn XXXX bedroht worden sei und dieser Ihre Frau nach dem Geld gefragt hätte. Ihr Cousin hätte dies mitbekommen und hätte diesen Mann bei der Polizei deswegen angezeigt. Daraufhin wären 5 Mitgliedern der Awami League gekommen und hätten Ihren Cousin, Ihre Frau sowie Ihren Schwiegervater geschlagen und einen Gerichtsprozess gegen Ihre Familie gemacht. Deshalb hätte die Polizei Ihre Familie in das Gefängnis gebracht. Dies hätten Sie alles von Ihrer Mutter erfahren.Weiters gaben Sie an, dass Ihre Frau am 06.01.2021 und am 07.01.2021 von diesem Herrn römisch 40 bedroht worden sei und dieser Ihre Frau nach dem Geld gefragt hätte. Ihr Cousin hätte dies mitbekommen und hätte diesen Mann bei der Polizei deswegen angezeigt. Daraufhin wären 5 Mitgliedern der Awami League gekommen und hätten Ihren Cousin, Ihre Frau sowie Ihren Schwiegervater geschlagen und einen Gerichtsprozess gegen Ihre Familie gemacht. Deshalb hätte die Polizei Ihre Familie in das Gefängnis gebracht. Dies hätten Sie alles von Ihrer Mutter erfahren. Auch hierbei ergeben sich zahlreiche Ungereimtheiten, so gaben Sie an, dass Sie erstmalig am 14.01.2021 von ihrer Mutter über diese Vorfälle telefonisch in Kenntnis gesetzt worden seien. Befragt seit wann Sie wissen würden, dass Ihr Cousin sich im Gefängnis befindet, führten Sie aus, dass dies Ihnen Ihre Mutter am 19.03.2021 mitgeteilt hätte. Nicht nachvollziehbar ist, dass sich die Vorfälle am 06.01.2021 sowie letztmalig am 07.01.2021 bzw. am 09.01.2021 ereignet hätten und Ihre Mutter Sie am 14.01.2021 darüber auch informiert hätte. Ihnen aber zu diesem Zeitpunkt verschwieg, dass Ihr Cousin sich bereits im Gefängnis befinden würde. Auch gaben Sie an, dass sich Ihr Cousin, Ihre Frau und Ihr Schwiegervater nach wie vor im Gefängnis befinden würden. Widersprüchlich gaben Sie hingegen im weiteren Verlauf an, dass Ihre Mutter Ihnen am 20.02.2021 mitteilte, dass Ihre Frau bereits am 15.02.2021 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, da ein unbekanntes Parteimitglied die Kaution dafür bezahlt hätte. Befragt wo Sie sich gerade aufgehalten hätten, als Sie am 19.03.2021 von ihrer Mutter erfahren haben, dass Ihr Cousin sich im Gefängnis befinden würde, führten Sie aus, dass Sie sich in Wien aufgehalten hätten. Auch diesbezüglichen Angaben wird die Glaubwürdigkeit abgesprochen, da Sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Stande der Schubhaft im AHZ Vordernberg befunden haben und nicht wie von Ihnen angegeben in Wien. Abschließend wird angeführt, dass Sie einerseits angaben, dass Ihr Schwiegervater und ein Mann namens Walas Ali die Landwirtschaft von Ihnen und Ihrem Cousin bewirtschaftet hätten, andererseits führten Sie aus, dass nun Ihr jüngerer Cousin die Landwirtschaft betreuen würde. Sie aber nicht wissen würden ob es die Landwirtschaft und den Fischteich noch geben würde. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gaben Sie hingegen an, dass die Landwirtschaft bereits durch Herrn XXXX zerstört worden sei.Abschließend wird angeführt, dass Sie einerseits angaben, dass Ihr Schwiegervater und ein Mann namens Walas Ali die Landwirtschaft von Ihnen und Ihrem Cousin bewirtschaftet hätten, andererseits führten Sie aus, dass nun Ihr jüngerer Cousin die Landwirtschaft betreuen würde. Sie aber nicht wissen würden ob es die Landwirtschaft und den Fischteich noch geben würde. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gaben Sie hingegen an, dass die Landwirtschaft bereits durch Herrn römisch 40 zerstört worden sei. Die Behörde geht deshalb davon aus, dass Sie sich den nunmehr vorgebrachten neuen Fluchtgrund zurechtgelegt haben, wohl wissend, dass Ihre in den ersten beiden Verfahren genannten Fluchtgründe als solche nicht anerkannt wurden und Sie somit eine Abschiebung zu verhindern versuchten. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages brachten Sie keine neuen glaubhaften asylrelevanten Gründe vor bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt. Ein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt liegt somit nicht vor und es wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen.“ Die Verwaltungsakten (samt Vorakten) langten am 12.04.2021 in der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein. 1.2.6. Mit Aktenvermerk vom 14.04.2021, Zahl W205 2200587-3, hielt das BVwG fest, dass nach dem Ergebnis einer unverzüglichen Prüfung aus heutiger Sicht
BFA-VG nicht zu entscheiden gewesen wäre, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig gewesen wäre.1.2.6. Mit Aktenvermerk vom 14.04.2021, Zahl W205 2200587-3, hielt das BVwG fest, dass nach dem Ergebnis einer unverzüglichen Prüfung aus heutiger Sicht
Paragraph 22, BFA-VG nicht zu entscheiden gewesen wäre, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig gewesen wäre. Es sei aus ho. derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein diesbezügliches Vorbringen sei – nach dem Ergebnis einer Grobprüfung – nicht glaubhaft erstattet worden.Es sei aus ho. derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein diesbezügliches Vorbringen sei – nach dem Ergebnis einer Grobprüfung – nicht glaubhaft erstattet worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht,
Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus
3 Z 1 oder 3 BFA-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist
Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist
Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung
Absatz 2, nicht entgegen.
FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
FPG und Ausweisungen
Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG und Ausweisungen
Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.“
G in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: „
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“ 3.2. Im Beschwerdefall liegen alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes
G vor:3.2. Im Beschwerdefall liegen alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vor: a) Aufrechte Rückkehrentscheidung: Gegen den AW liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung
G vom 14.01.2019, L525 2200587-2/2E, zugestellt am 16.01.2019, bestätigte Entscheidung des BFA).Gegen den AW liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG vor (mit hg. Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2019, L525 2200587-2/2E, zugestellt am 16.01.2019, bestätigte Entscheidung des BFA). b) Voraussichtliche Zurückweisung wegen Res iudicata (entschiedene Sache): Der AW hat im gegenständlichen dritten Asylverfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem BFA erklärt, aus anderen Gründen als im vorangegangenen Asylverfahren erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wäre ein Folgeantrag zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine – für den internationalen Schutz relevante – Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 31.08.2020, Ra 2020/18/0102). In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
GH 21.08.2020, Ra 2020/18/0157). In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0157). Da dem Vorbringen des AW – wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt - jegliche Glaubwürdigkeit fehlt, ergibt sich daher kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die für den AW maßgebliche Ländersituation ist seit dem Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2019 im Wesentlichen unverändert. Da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, ist der vorliegende dritte Antrag des AW voraussichtlich zurückzuweisen.
G durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. d) Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, dem AW wurde Parteiengehör eingeräumt, und er wurde nach seiner am 03.12.2020 erfolgten Erstbefragung am 17.12.2020 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Es war daher spruchgemäß - ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, vgl. § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG - zu entscheiden. Es war daher spruchgemäß - ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, vergleiche Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG - zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zum Themenbereich res iudicata (entschiedene Sache) sowie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zum Themenbereich res iudicata (entschiedene Sache) sowie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W205.2200587.3.00
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