Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 40§ 38Art. 130§ 24§ 6§ 58§ 17§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2021 GeschäftszahlW213 2240752-1 Spruch, W213 2240752-1/2E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zu behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu seiner mit Wirkung vom 01.12.2020 erfolgten Ruhestandsversetzung wurde er auf dem Arbeitsplatz eines Case Owners im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Arbeitsplatzwertigkeit A2/5) verwendet. Zuvor hatte er in der Abteilung III/11 (später III/4) einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, inne, wobei ihm am 09.01.2002 die Approbationsbefugnis für sein Aufgabengebiet erteilt wurde. Mit Bescheid vom 18.12.2013, GZ. 252-233/42-I/1/b/13, wurde er
§ 40Abs.
2 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 und Abs. 3 Z. 1 BDG 1979 aus der Abteilung III/4 im BM.I abberufen und zum neuen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versetzt. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu seiner mit Wirkung vom 01.12.2020 erfolgten Ruhestandsversetzung wurde er auf dem Arbeitsplatz eines Case Owners im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Arbeitsplatzwertigkeit A2/5) verwendet. Zuvor hatte er in der Abteilung III/11 (später III/4) einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, inne, wobei ihm am 09.01.2002 die Approbationsbefugnis für sein Aufgabengebiet erteilt wurde. Mit Bescheid vom 18.12.2013, GZ. 252-233/42-I/1/b/13, wurde er
Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 aus der Abteilung III/4 im BM.I abberufen und zum neuen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versetzt. I.
- Mit Schreiben vom 04.12.2013 stellte er im Rahmen der der von ihm gegen die beabsichtigte Versetzung zum BFA erhobenen Einwendungen den Antrag auf Neubewertung seines Arbeitsplatzes, da die damit verbundenen Anforderungen denen des Arbeitsplatzes eines wissenschaftlichen Mitarbeiters am Bundesverwaltungsgericht (A1/2) gleichzuhalten seien. Ferner beantragte er die Feststellung des Ausmaßes der durch eine hervorgekommene Unterbewertung seines Arbeitsplatzes (III/11 bzw. III/4) entgangenen Bezüge und um Nachzahlung derselben.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 04.12.2013 stellte er im Rahmen der der von ihm gegen die beabsichtigte Versetzung zum BFA erhobenen Einwendungen den Antrag auf Neubewertung seines Arbeitsplatzes, da die damit verbundenen Anforderungen denen des Arbeitsplatzes eines wissenschaftlichen Mitarbeiters am Bundesverwaltungsgericht (A1/2) gleichzuhalten seien. Ferner beantragte er die Feststellung des Ausmaßes der durch eine hervorgekommene Unterbewertung seines Arbeitsplatzes (III/11 bzw. III/4) entgangenen Bezüge und um Nachzahlung derselben. I.
- Mit Bescheid vom 18.12.2013, GZ. 252-233/42-I/1/b/13, wurde der Beschwerdeführer
§ 40Abs.
2 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 und Abs. 3 Z. 1 BDG 1979 aus der Abteilung III/4 im BM.I abberufen und zum neuen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versetzt, wobei ihm der Arbeitsplatz eines Case Owners (A2/5) zugewiesen wurde. Das Verfahren über die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.03.2014, GZ. W213 2000235-1/2E,
§ 38AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG im Hinblick auf die ausstehende Klärung der Arbeitsplatzwertigkeit ausgesetzt.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 18.12.2013, GZ. 252-233/42-I/1/b/13, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 aus der Abteilung III/4 im BM.I abberufen und zum neuen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versetzt, wobei ihm der Arbeitsplatz eines Case Owners (A2/5) zugewiesen wurde. Das Verfahren über die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.03.2014, GZ. W213 2000235-1/2E,
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG im Hinblick auf die ausstehende Klärung der Arbeitsplatzwertigkeit ausgesetzt. I.
- Da die belangte Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfristen des § 73 AVG über den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.12.2013 entschieden hatte, brachte dieser mit Schriftsatz vom 09.12.2020 eine Säumnisbeschwerde ein, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er mit Schreiben vom 04.12.2013 begründete Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben und in deren Zuge einen ebenfalls näher begründeten Feststellungsantrag auf Vornahme einer Neubewertung meines damaligen Arbeitsplatzes in der Abteilung III/11 bzw. III/4, auf Feststellung des Ausmaßes ihm durch eine allfällig hervorgekommene Unterbewertung seines Arbeitsplatzes entgangener Bezüge bzw. die Nachzahlung derselben gestellt habe. Bis dato sei keinerlei weitere Verfahrenshandlung der Behörde erfolgt.römisch eins.
- Da die belangte Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfristen des Paragraph 73, AVG über den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.12.2013 entschieden hatte, brachte dieser mit Schriftsatz vom 09.12.2020 eine Säumnisbeschwerde ein, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er mit Schreiben vom 04.12.2013 begründete Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben und in deren Zuge einen ebenfalls näher begründeten Feststellungsantrag auf Vornahme einer Neubewertung meines damaligen Arbeitsplatzes in der Abteilung III/11 bzw. III/4, auf Feststellung des Ausmaßes ihm durch eine allfällig hervorgekommene Unterbewertung seines Arbeitsplatzes entgangener Bezüge bzw. die Nachzahlung derselben gestellt habe. Bis dato sei keinerlei weitere Verfahrenshandlung der Behörde erfolgt. Er erhebe daher hinsichtlich des hier in Rede stehenden Verwaltungsverfahrens über seinen Feststellungsantrag vom 04.12.2013
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.Er erhebe daher hinsichtlich des hier in Rede stehenden Verwaltungsverfahrens über seinen Feststellungsantrag vom 04.12.2013
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. I.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge innerhalb der Nachfrist des § 16 VwGVG den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge innerhalb der Nachfrist des Paragraph 16, VwGVG den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: „Aufgrund Ihres Antrages vom
- Dezember 2013 auf Neubewertung Ihres damaligen Arbeitsplatzes in der Abteilung III/11 bzw. III/4 und auf Feststellung des Ausmaßes der Ihnen durch eine allfällig hervorgekommene Unterbewertung Ihres Arbeitsplatzes (III/11 bzw. III/4) entgangenen Bezüge und Nachzahlung derselben wird festgestellt: Ihr damaliger Arbeitsplatz in der Abteilung III/11 bzw. III/4 hatte die Wertigkeit der Verwendungsgruppe A2 Funktionsgruppe
- Ihr Antrag auf Nachzahlung entgangener Bezüge wird daher abgewiesen.“ Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges bzw. des Vorbringens des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 04.12.2013 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 01.10.1999 seinen Dienst in der Abteilung III/11 auf einem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, angetreten habe. Am 09.01.2002 sei ihm die Approbationsbefugnis für sein Aufgabengebiet erteilt worden. Mit Schreiben vom 11.11.2013 sei er
§ 38Ab.
6 BDG von der beabsichtigten Versetzung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl benachrichtigt und mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 GZ. 252-233/42-I/1/b/13
§ 40
Absatz 2 in Verbindung mit § 38 Absatz 2 und Absatz 3 Ziffer 1 BDG 1979 aus der Abteilung III/4 im BM.I abberufen und zum neuen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versetzt worden.Mit Schreiben vom 11.11.2013 sei er
Paragraph 38, Ab. 6 BDG von der beabsichtigten Versetzung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl benachrichtigt und mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 GZ. 252-233/42-I/1/b/13
Paragraph 40, Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2 und Absatz 3 Ziffer 1 BDG 1979 aus der Abteilung III/4 im BM.I abberufen und zum neuen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versetzt worden. Mit Bescheid vom 18.12.2013, Zl. 252.233/42-I/1/b/13, sei der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 vom Bundesministerium für Inneres in das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versetzt und gleichzeitig mit der Funktion des Referenten „Caseowner“ (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5) betraut worden. Für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Abteilung III/11 bzw. III/4 lägen drei Arbeitsplatzbeschreibungen vor: Eine Arbeitsplatzbeschreibung sei mit 13.09.2002 datiert, eine weitere mit 05.07.
- Der Beschwerdeführer habe sich überdies auf eine weitere ältere Arbeitsplatzbeschreibung „2751 Beamtin XXXX dzt. von Beamten XXXX innegehabt, Abt. III/11, Bräunerstraße 5“ bezogen, welche sein Tätigkeitsfeld vor 13.09.2002 aufzeigten.Für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Abteilung III/11 bzw. III/4 lägen drei Arbeitsplatzbeschreibungen vor: Eine Arbeitsplatzbeschreibung sei mit 13.09.2002 datiert, eine weitere mit 05.07.
- Der Beschwerdeführer habe sich überdies auf eine weitere ältere Arbeitsplatzbeschreibung „2751 Beamtin römisch 40 dzt. von Beamten römisch 40 innegehabt, Abt. III/11, Bräunerstraße 5“ bezogen, welche sein Tätigkeitsfeld vor 13.09.2002 aufzeigten. Alle drei Arbeitsplatzbeschreibungen enthielten unter Punkt 7 denselben Tätigkeitskatalog, welcher vom Beschwerdeführer als „zu vereinfacht“ beurteilt worden sei. Auch käme zusammengefasst in diesem Tätigkeitskatalog die ihm tatsächlich eingeräumte Entscheidungskompetenz nicht gebührlich zum Ausdruck. Von Seiten der Abteilung III/4 sei am 14.04.2014 mitgeteilt worden, dass aus Sicht der Abteilungsleitung seine tatsächliche Verwendung der Arbeitsplatzbeschreibung entsprochen habe. Insbesondere wäre die tatsächliche Approbation der von ihm vorbereiteten Entscheidungen in Berufungs- und Devolutionsverfahren ganz grundsätzlich dem Abteilungsleiter, Abteilungsleiter-Stv. bzw. einem anderen Juristen vorbehalten gewesen. Auch seien der nicht mit Aufgaben betraut worden, die von einem Beamten mit einer Bewertung A1/2 typischerweise ausgeübt würden. Ergänzend sei seitens der Abteilungsleitung III/4 angemerkt worden, dass der Katalog an Tätigkeiten vollständig sei/gewesen sei und hier keine Ergänzungen notwendig erschienen. Selbstverständlich habe sich zwar die Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten im Laufe der Jahre geändert, aber vom Tätigkeitsumfang seien sie korrekt. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer keine in der Arbeitsplatzbeschreibung nicht genannten Tätigkeiten übertragen bekommen, die eigentlich einem höherwertigen Arbeitsplatzinhaber zustehen würden. Der Tätigkeitskatalog stelle sich in allen drei Arbeitsplatzbeschreibungen dar wie folgt: - Fallweise Ersuchen an die Unterbehörden zur Berufungsvorentscheidung - Fallweise Berufungsweiterleitung - Ersuchen um Übermittlung noch ausstehender Unterlagen - Schriftliches Erhebungsersuchen an Parteien und Fremdbehörden - Vorfragenklärungen (EKIS Auskünfte, Meldeämter, AMS, etc.) - Erstellen der Berufungsentscheidung (Bescheid) und fallbezogene Weisungen an die Unterbehörden im Zusammenhang mit der Berufungsentscheidung - Auskünfte nach AVG, Parteiengehör und nach Auskunftspflichtsgesetz 93 % - In Kenntnissetzung anfragender Behörden wie UVS, Fremdenpolizei etc. vom Verfahrensstand bzw. der Entscheidungen - Rückübermittlung von seitens der
- Instanz noch nicht behandelten Anträgen - Erledigung von Devolutionsanträgen - Berufungseinstellung, Einstellung des Verfahrens bei Berufungszurückziehung - Erledigung der vom Abteilungsleiter aufgetragenen grundsätzlichen Angelegenheiten im Rahmen des durch die Geschäftseinteilung vorgegebenen Aufgabengebiets 5 % - Teilnahme an internen und externen Fortbildungskursen 2 % Voraussetzung laut Arbeitsplatzbeschreibungen sei die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2 der Allgemeinen Verwaltung (Matura, Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A2, gehobener Dienst). In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben zu erfolgen habe. Folge aus der Arbeitsplatzbewertung, dass der Arbeitsplatz (der gesamte ständig wahrgenommene Aufgabenbereich) überwiegend (also zu mehr als 50%) höherwertige Verwendungen als der jeweiligen Verwendungsgruppe entsprechen, umfasse, dann sei dieser dementsprechend der höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen. Maßgeblich sei, mit welchen konkreten Aufgaben der Bedienstete auf seinem Arbeitsplatz tatsächlich betraut worden sei. In concreto sei keine Betrauung mit höherwertigen Aufgaben (als A2/5) vorgelegen, wie sowohl den Arbeitsplatzbeschreibungen als auch der Stellungnahme der (ehemaligen) Dienstvorgesetzten entnommen werden könne. Der Beschwerdeführer sei durchgehend auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/5 verwendet worden. Auch das Bewertungsverfahren des Bundeskanzleramtes hinsichtlich seines Arbeitsplatzes im Bereich der Regionaldirektion Wien habe einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A2/5 ergeben. Ganz abgesehen davon würde er auch nicht die Ernennungserfordernisse für die angestrebten Arbeitsplätze des wissenschaftlichen Mitarbeiters des Bundesverwaltungsgerichtes oder des Richters erfüllen, da es ihm an dem Studium der Rechtswissenschaften fehle. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum er vermeine, durch seine Versetzung würde eine Änderung in seiner Arbeitsplatzbewertung eintreten. Worin nun eine Änderung der Arbeitsplatzwertigkeit liegen sollte, sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar. Höherwertige Tätigkeiten seien nicht verrichtet worden. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich die belangte Behörde zur anstehenden Sach- und Rechtsfrage mit seinem Antragsbegehren inhaltlich überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Verbunden mit unzutreffenden „Sachverhaltsfeststellungen" in Leerformeln sei lediglich - sinngemäß zusammengefasst - zum Ausdruck gebracht worden, es sei alles so wie es sei, weil eben alles so sei wie es sei.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich die belangte Behörde zur anstehenden Sach- und Rechtsfrage mit seinem Antragsbegehren inhaltlich überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Verbunden mit unzutreffenden „Sachverhaltsfeststellungen" in Leerformeln sei lediglich - sinngemäß zusammengefasst - zum Ausdruck gebracht worden, es sei alles so wie es sei, weil eben alles so sei wie es sei. Er habe insbesondere während seiner Dienstzeit ab Ende 1999 bis 31.12.2013 im Rahmen der sachlich bundesweit zuständigen Ober- und damit Rechtsmittelbehörde BM.I, Abteilung III/11 bzw. später umbenannt in Abteilung III/4, ausnahmslos alle Rechtsmittelverfahren nach dem jeweils geltenden Materiengesetz und auch nach den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen selbständig und eigenverantwortlich zu führen gehabt und hiefür auch volle Approbationsbefugnis für alle rechtskräftigen Erledigungen gehabt. Er habe bereits im Verfahren darauf hingewiesen, dass sein Aufgabenbereich in den Arbeitsplatzbeschreibungen äußerst verkürzt wiedergegeben worden sei; insbesondere erweckten letztere den jedoch im Tatsächlichen nicht zutreffenden Eindruck, dass sein Aufgabenbereich auf die dort aufgezählten Verrichtungen beschränkt gewesen wäre. Eine Schwerpunktsetzung (etwa „Berufungen" oder „Devolutionsverfahren") habe hieran schon deshalb nichts verändert, weil Kognitionsbefugnis bestanden habe und damit die Verpflichtung, von Amtes wegen erforderliche Korrekturen der gesamten historischen Aktenlagen selbst vorzunehmen oder Unterbehörden zu denselben zu veranlassen. „Formularerledigungen" habe es selbstverständlich nicht gegeben. Dass er in der Praxis kaum dazu gekommen sei, seine Approbationsbefugnis auch tatsächlich auszuüben, habe insbesondere daran gelegen, dass er niemals eine Führungsposition angestrebt und so nur selten Erledigungen anderer Kollegen zu genehmigen gehabt habe. Über weite Zeitstrecken seiner Dienstzeit sei er vorrangig mit damals noch ausschließlich amtswegig zu führenden sog. „Humanitärverfahren" befasst gewesen, in welchen Anregungen der Unterbehörden die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erteilen oder zu versagen gewesen sei, wobei es sich um besonders sensible und missbrauchsanfällige Verfahren gehandelt habe, sodass diese Entscheidungen ausschließlich der Genehmigung durch den Abteilungsleiter vorbehalten gewesen seien. Die Praxis, dem Abteilungsleiter zur Genehmigung vorzulegen, sei in seinem Fall zunächst zwanglos auch in anderen Verfahren fortgeführt worden. In weiterer Folge sei ein ausnahmsloses „VierAugen-Prinzip" für alle Fälle eingeführt worden, wobei er weitaus überwiegend dem Abteilungsleiter zuzuarbeiten hatte. Dies habe sich erst nach Weggang des ursprünglichen Abteilungsleiters XXXX in eine hierarchisch höhere Position geändert. Nach kurzem Intermezzo mit einem Referatsleiter, welcher nicht willens oder Fähig gewesen sei, dreizeilige Sätze sinnerfassend zu lesen, hätte er in weiterer Folge einer einzigen Juristin, namentlich Frau XXXX , zuzuarbeiten gehabt. Wenn die Dienstbehörde abwertend meine „es seien ja nur mehr Devolutionsverfahren […] zu bearbeiten gewesen" sei dies wohl äußerst verkürzt: War die Unterbehörde — wie dies mit überwiegender Häufigkeit vorgekommen sei — tatsächlich säumig, sei schließlich auch hier das gesamte Spektrum von Anwendungen des NAG Verfahrensgegenstand gewesen. Zwar hätte die sachlich zuständige Oberbehörde in der Rolle der ersten Instanz entschieden, jedoch sei in diesen Fällen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig, sondern diese Entscheidungen nur mehr Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglich gewesen.Dass er in der Praxis kaum dazu gekommen sei, seine Approbationsbefugnis auch tatsächlich auszuüben, habe insbesondere daran gelegen, dass er niemals eine Führungsposition angestrebt und so nur selten Erledigungen anderer Kollegen zu genehmigen gehabt habe. Über weite Zeitstrecken seiner Dienstzeit sei er vorrangig mit damals noch ausschließlich amtswegig zu führenden sog. „Humanitärverfahren" befasst gewesen, in welchen Anregungen der Unterbehörden die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erteilen oder zu versagen gewesen sei, wobei es sich um besonders sensible und missbrauchsanfällige Verfahren gehandelt habe, sodass diese Entscheidungen ausschließlich der Genehmigung durch den Abteilungsleiter vorbehalten gewesen seien. Die Praxis, dem Abteilungsleiter zur Genehmigung vorzulegen, sei in seinem Fall zunächst zwanglos auch in anderen Verfahren fortgeführt worden. In weiterer Folge sei ein ausnahmsloses „VierAugen-Prinzip" für alle Fälle eingeführt worden, wobei er weitaus überwiegend dem Abteilungsleiter zuzuarbeiten hatte. Dies habe sich erst nach Weggang des ursprünglichen Abteilungsleiters römisch 40 in eine hierarchisch höhere Position geändert. Nach kurzem Intermezzo mit einem Referatsleiter, welcher nicht willens oder Fähig gewesen sei, dreizeilige Sätze sinnerfassend zu lesen, hätte er in weiterer Folge einer einzigen Juristin, namentlich Frau römisch 40 , zuzuarbeiten gehabt. Wenn die Dienstbehörde abwertend meine „es seien ja nur mehr Devolutionsverfahren […] zu bearbeiten gewesen" sei dies wohl äußerst verkürzt: War die Unterbehörde — wie dies mit überwiegender Häufigkeit vorgekommen sei — tatsächlich säumig, sei schließlich auch hier das gesamte Spektrum von Anwendungen des NAG Verfahrensgegenstand gewesen. Zwar hätte die sachlich zuständige Oberbehörde in der Rolle der ersten Instanz entschieden, jedoch sei in diesen Fällen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig, sondern diese Entscheidungen nur mehr Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglich gewesen. Es sei aus seiner Sicht nicht aus welchen Gründen er als Mitarbeiter der sachlich zuständigen Oberbehörde mit demselben Aufgabengebiet vor 01.01.2014 wie dieses im wesentlichen (von gesetzlicher Kosmetik abgesehen) seit 1.1.2014 dem Verwaltungsgericht obliege, für seine Dienstverrichtung dreizehn Jahre lang mit einer Arbeitsplatzbewertung A2/5 ohne jede Zulage habe auskommen müssen, wenn etwa für das Bundesverwaltungsgericht für nach dem 01.01.2014 gelegene Zeiträume für die kongruenten Arbeitsplatzanforderungen eine Arbeitsplatzbewertung von A 1/2 vorgesehen sei und der mit A2/5 (beim Bundesverwaltungsgericht neu) bewertete Arbeitsplatz ausschließlich untergeordnete Supporttätigkeiten zur Aufgabe habe. Die sachliche und rechtliche Behandlung dieser Frage sei doch jedenfalls unmissverständlich Gegenstand seines verfahrenseinleitenden Feststellungsantrages gewesen. Begründende Ausführungen diesbezüglich fehlten jedoch völlig. Es werde auch keinerlei diesbezügliche Ennittlungstätigkeit — insbesondere auch keine Befassung des Bundeskanzleramtes — zur gegenständlichen Verfahrensfrage ersichtlich. Er beantrage daher die Aufhebung des vorliegenden mit schweren Verfahrensmängeln fehlender oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen und unrichtiger oder fehlender rechtlicher Beurteilung behafteten Bescheides sowie die Feststellung durch das Gericht, dass und in welchem Ausmaß die Arbeitsplatzbewertung über A2/5 hinaus erhöhend festzulegen ist sowie den Ausspruch der Feststellung, dass und in welchem Ausmaß die Nachzahlung der durch die bisher fehlerhafte zu niedrige Arbeitsplatzbewertung verkürzten Bezüge zu erfolgen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) im Bereich des Bundesministeriums für Inneres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ab 01.10.1999 hatte er in der Abteilung III/11 (später III/4) einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, inne, wobei ihm am 09.01.2002 die Approbationsbefugnis für sein Aufgabengebiet erteilt wurde. Mit Bescheid vom 18.12.2013, GZ. 252-233/42-I/1/b/13, wurde er
§ 40Abs.
2 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 und Abs. 3 Z. 1 BDG 1979 aus der Abteilung III/4 im BM.I abberufen und zum neuen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versetzt. Das Verfahren über die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.03.2014, GZ. W213 2000235-1/2E,
§ 38AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG im Hinblick auf die ausstehende Klärung der Arbeitsplatzwertigkeit ausgesetzt.Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) im Bereich des Bundesministeriums für Inneres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ab 01.10.1999 hatte er in der Abteilung III/11 (später III/4) einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, inne, wobei ihm am 09.01.2002 die Approbationsbefugnis für sein Aufgabengebiet erteilt wurde. Mit Bescheid vom 18.12.2013, GZ. 252-233/42-I/1/b/13, wurde er
Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 aus der Abteilung III/4 im BM.I abberufen und zum neuen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versetzt. Das Verfahren über die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.03.2014, GZ. W213 2000235-1/2E,
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG im Hinblick auf die ausstehende Klärung der Arbeitsplatzwertigkeit ausgesetzt. Hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers in der Abteilung III/11 bzw. III/4 liegt keine vollständige Arbeitsplatzbeschreibung vor, sondern lediglich der nachstehend angeführte Tätigkeitskatalog (ohne Quantifizierung): - Fallweise Ersuchen an die Unterbehörden zur Berufungsvorentscheidung - Fallweise Berufungsweiterleitung - Ersuchen um Übermittlung noch ausstehender Unterlagen - Schriftliches Erhebungsersuchen an Parteien und Fremdbehörden - Vorfragenklärungen (EKIS Auskünfte, Meldeämter, AMS, etc.) - Erstellen der Berufungsentscheidung (Bescheid) und fallbezogene Weisungen an die Unterbehörden im Zusammenhang mit der Berufungsentscheidung - Auskünfte nach AVG, Parteiengehör und nach Auskunftspflichtsgesetz - In Kenntnissetzung anfragender Behörden wie UVS, Fremdenpolizei etc. vom Verfahrensstand bzw. der Entscheidungen - Rückübermittlung von seitens der
- Instanz noch nicht behandelten Anträgen - Erledigung von Devolutionsanträgen - Berufungseinstellung, Einstellung des Verfahrens bei Berufungszurückziehung - Erledigung der vom Abteilungsleiter aufgetragenen grundsätzlichen Angelegenheiten im Rahmen des durch die Geschäftseinteilung vorgegebenen Aufgabengebiets - Teilnahme an internen und externen Fortbildungskursen. Ebenso fehlt ein Sachverständigengutachten über die Wertigkeit des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes. Der in Rede stehende Arbeitsplatz stellt keine Richtverwendung im Sinne der Anl. 1 Pkt.
- zum BDG in der am 01.12.2013 geltenden Fassung dar.Der in Rede stehende Arbeitsplatz stellt keine Richtverwendung im Sinne der Anlage eins, Pkt.
- zum BDG in der am 01.12.2013 geltenden Fassung dar.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich die Vollständigkeit der Aufzählung der mit dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten bestritten hat. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A 1.) § 137 BDG lautet – auszugsweise - wie folgt:Paragraph 137, BDG lautet – auszugsweise - wie folgt: „Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen § 137.
(1)Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.Paragraph 137,
(1)Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2)Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3)Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten: 1. das Wissen nach den Anforderungen
- a)an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
- b)an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
- c)an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick, 2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen, 3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4)Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
- der betreffende Arbeitsplatz und
- alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5)…
(6)…
(7)Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(8)Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der
den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(8)Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der
den Absatz eins bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(9)Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(10)…“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Ermittlung der in Punkten auszudrückenden Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung um eine Tatfrage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann (vgl. VwGH, 20.05.2008, GZ. 2005/12/0113). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Ermittlung der in Punkten auszudrückenden Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung um eine Tatfrage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann vergleiche VwGH, 20.05.2008, GZ. 2005/12/0113). Maßgebend für den dem Arbeitsplatz zu Grunde liegenden Vergleich sind die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse. Diese faktischen Verhältnisse sind vor der Bewertung eines Arbeitsplatzes amtswegig zu ermitteln, festzustellen und dem Sachverständigen zur Erstellung seines Gutachtens für den gesamten Zeitraum vorzugeben. Bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es weder auf einen nach den Organisationsnormen gesollten noch auf einen aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand an. Entscheidend ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten (vgl. u.a. VwGH 19.11.2020, GZ. Ra 2020/12/0010).Maßgebend für den dem Arbeitsplatz zu Grunde liegenden Vergleich sind die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse. Diese faktischen Verhältnisse sind vor der Bewertung eines Arbeitsplatzes amtswegig zu ermitteln, festzustellen und dem Sachverständigen zur Erstellung seines Gutachtens für den gesamten Zeitraum vorzugeben. Bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es weder auf einen nach den Organisationsnormen gesollten noch auf einen aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand an. Entscheidend ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten vergleiche u.a. VwGH 19.11.2020, GZ. Ra 2020/12/0010). Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde unterlassen Art und Umfang der der Tätigkeiten, die mit dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbunden waren zu ermitteln. Sie beschränkte sich lediglich darauf anhand dreier für den Arbeitsplatz vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen einen Tätigkeitskatalog zu erstellen. Ferner hat sie es unterlassen einen (Amts-)sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens über die Wertigkeit des in Rede stehenden Arbeitsplatzes beizuziehen. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf den konkreten Aufgabenbereich des Beschwerdeführers mit der von ihr vorgenommenen Erstellung eines Tätigkeitskataloges allenfalls ansatzweise ermittelt. Schon der Umstand, dass für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers offenbar drei Arbeitsplatzbeschreibungen vorliegen, hätte eingehende Ermittlungen erfordert, um Art und Umfang der mit dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz tatsächlich verbundenen Tätigkeiten eindeutig festzulegen. Erst auf dieser Grundlage wäre es möglich gewesen durch Beiziehung eines einen geeigneten Sachverständigen die in Punkten auszudrückende Wertigkeit des in Rede stehenden Arbeitsplatzes zu ermitteln. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.05.2015, GZ. Ro 2014/20/0146, festgestellt hat, kommt eine Zurückverweisung der insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Im vorliegenden Fall käme des angesichts der oben dargestellten von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungen zu einer nahezu vollständigen Überwälzung der Ermittlungstätigkeit auf das Verwaltungsgericht nahe.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.05.2015, GZ. Ro 2014/20/0146, festgestellt hat, kommt eine Zurückverweisung der insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Im vorliegenden Fall käme des angesichts der oben dargestellten von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungen zu einer nahezu vollständigen Überwälzung der Ermittlungstätigkeit auf das Verwaltungsgericht nahe. Der bekämpfte Bescheid war daher
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der bekämpfte Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W213.2240752.1.00