RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2021 GeschäftszahlW218 2240041-1 Spruch, W218 2240041-1/4E BESCHLUSS! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ben
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Österreichische Gesundheitskasse (belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 26.01.2021 gemäß § 410 Abs. 1 ASVG iVm Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG unter Spruchpunkt I. ausgesprochen, dass Herr XXXX , VN XXXX , aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin vom 01.10.1996 bis laufend den Bestimmungen des Art. VII Abs. 2 Z 4 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterliege. Unter Spruchpunkt II. und III. wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für den Zeitraum 01.09.2014 bis laufend für den Dienstnehmer XXXX , VN XXXX den Beitrag nach dem Nachtschwerarbeitergesetz in Höhe von insgesamt EUR 12.122,79 zu entrichten habe.
- Die Österreichische Gesundheitskasse (belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 26.01.2021 gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, NSchG unter Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochen, dass Herr römisch 40 , VN römisch 40 , aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin vom 01.10.1996 bis laufend den Bestimmungen des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterliege. Unter Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für den Zeitraum 01.09.2014 bis laufend für den Dienstnehmer römisch 40 , VN römisch 40 den Beitrag nach dem Nachtschwerarbeitergesetz in Höhe von insgesamt EUR 12.122,79 zu entrichten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX in einer Halle mit 12 Maschinen arbeite, welche bei Bedarf gleichzeitig in Betrieb genommen werden könnten. Der Dienstnehmer sei auf Anweisung der Beschwerdeführerin zum Tragen von Dehnschaumstöpseln in den Ohren und Sicherheitsschuhen verpflichtet. Die Beschäftigung umfasse zudem die Verwendung von gesundheitsschädlichen Schadstoffen wie z.B. Aceton und Xylol. Es sei von einer Beschäftigung auszugehen, bei der Dienstnehmer starkem Lärm exponiert seien, der in Verbindung mit der Verwendung von ototoxischen Mitteln, deren Anwendung einen nicht unerheblichen Teil der Arbeit darstelle, die Nachtschwerarbeit begründe. Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 in einer Halle mit 12 Maschinen arbeite, welche bei Bedarf gleichzeitig in Betrieb genommen werden könnten. Der Dienstnehmer sei auf Anweisung der Beschwerdeführerin zum Tragen von Dehnschaumstöpseln in den Ohren und Sicherheitsschuhen verpflichtet. Die Beschäftigung umfasse zudem die Verwendung von gesundheitsschädlichen Schadstoffen wie z.B. Aceton und Xylol. Es sei von einer Beschäftigung auszugehen, bei der Dienstnehmer starkem Lärm exponiert seien, der in Verbindung mit der Verwendung von ototoxischen Mitteln, deren Anwendung einen nicht unerheblichen Teil der Arbeit darstelle, die Nachtschwerarbeit begründe.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte vor, es sei eine Lärmbelästigung von 82,7 dB (A) festgestellt worden, diese liege unter dem in Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG festgelegten Wert von 85 dB (A). Eine Nachtschwerarbeit liege sohin nicht vor. Die Beschwerdeführerin biete ihren Dienstnehmern das Tragen von Dehnschaumstöpseln - Gehör an, da der Auslösewert von 80 dB (A) teilweise überschritten werde, daraus könne jedoch nicht auf das Vorliegen von Nachtschwerarbeit geschlossen werden. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, notwendige Feststellungen zu treffen, ob betreffend Schadstoffe wie Aceton bzw. Lösemittel wie Xylol einen gesundheitsschädlichen MAK-Wert erreichen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte vor, es sei eine Lärmbelästigung von 82,7 dB (A) festgestellt worden, diese liege unter dem in , Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, NSchG festgelegten Wert von 85 dB (A). Eine Nachtschwerarbeit liege sohin nicht vor. Die Beschwerdeführerin biete ihren Dienstnehmern das Tragen von Dehnschaumstöpseln - Gehör an, da der Auslösewert von 80 dB (A) teilweise überschritten werde, daraus könne jedoch nicht auf das Vorliegen von Nachtschwerarbeit geschlossen werden. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, notwendige Feststellungen zu treffen, ob betreffend Schadstoffe wie Aceton bzw. Lösemittel wie Xylol einen gesundheitsschädlichen MAK-Wert erreichen.
- Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 03.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die mitbeteiligte Partei ist Dienstnehmerin der XXXX Sie ist seit 01.10.1996 bis laufend als Drucker beschäftigt. Die mitbeteiligte Person verrichtet ihre Arbeit an der Kunststofftubendekorationsanlage und arbeitet seit Beschäftigungsbeginn in der Nachtschicht Montag bis Freitag jeweils von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.Die mitbeteiligte Partei ist Dienstnehmerin der römisch 40 Sie ist seit 01.10.1996 bis laufend als Drucker beschäftigt. Die mitbeteiligte Person verrichtet ihre Arbeit an der Kunststofftubendekorationsanlage und arbeitet seit Beschäftigungsbeginn in der Nachtschicht Montag bis Freitag jeweils von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Die mitbeteiligte Partei hat unstrittig im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die erforderliche Anzahl an Nachtschichten und damit Nachtarbeit geleistet. Die mitbeteiligte Partei gab gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt an, dass sie Nachtschwerarbeit nach Art. VII NSchG geleistet habe und ersuchte die Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom 24.09.2019 die Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) um Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2 NSchG. Die mitbeteiligte Partei gab gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt an, dass sie Nachtschwerarbeit nach Artikel römisch sieben, NSchG geleistet habe und ersuchte die Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom 24.09.2019 die Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) um Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG. Die belangte Behörde hat zur Ermittlung des Sachverhaltes Stellungnahmen vom Arbeitsinspektorat und der mitbeteiligten Partei sowie der Beschwerdeführerin eingeholt. Betreffend Lärmimmissionen wurden lediglich die Lärmmessprotokolle der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2014 und 2017 eingeholt, aus denen jedoch hervorgeht, dass der Grenzwert von 85 dB (A) nicht überschritten wurde. Ein unabhängiges aktuelles Gutachten hat die belangte Behörde nicht eingeholt. Die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes wurden sohin nicht ausreichend durchgeführt Ob Nachtschwerarbeit vorliegt, kann auf Grund der vorliegenden Beweismittel nicht festgestellt werden. Die Ausführungen der belangten Behörde über die Verwendung von Dehnschaumstöpseln - Gehör und Sicherheitsschuhen sind nicht geeignet, eine Beurteilung der tatsächlichen Lärmbelastung herbeizuführen.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Unstrittig ist, dass die mitbeteiligte Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Nachtarbeit für die Beschwerdeführerin geleistet hat. Die Feststellungen zum Tätigkeitsbereich der mitbeteiligten Partei gründen sich auf den von der mitbeteiligten Partei getätigten schriftlichen Angaben. Die Beschwerdeführerin legte im Zuge des Verfahrens eigens eingeholte Lärmmessprotokolle aus den Jahren 2014 und 2017 vor, aus denen hervorgeht, dass der Grenzwert von 85 dB (A) nicht überschritten wurde. Aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 12.03.2020 geht jedoch hervor, dass diese Ergebnisse nicht geeignet seien, eine Beurteilung über den tatsächlichen Lärmpegel zu treffen, da kein geeichtes Lärmmessgerät verwendet worden sei bzw. der betreffende Eichschein fehle. Es gebe zudem keine Angaben hinsichtlich der genauen Messorte und seien Messunsicherheiten bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden. In dieser Stellungnahme empfahl das Arbeitsinspektorat, Messungen von geeigneten befugten Stellen hinsichtlich des Zusammenwirkens von Lärm, Klimaparameter und Lösungsmittelexposition durchzuführen, insbesondere da die zusätzliche Belastung durch Lösungsmittel und besonders belastende Klimafaktoren berücksichtig werden müssen. Die belangte Behörde unterließ jedoch die Einholung eines geeigneten Gutachtens zur Beurteilung des tatsächlich am Arbeitsplatz der mitbeteiligten Partei bestehenden Lärmpegels, sondern würdigte ausschließlich die von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten Lärmmessprotokolle als nicht taugliche Beweismittel. Die belangte Behörde konnte daher nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass das Tragen von Dehnschaumstöpsel - Gehör und Sicherheitsschuhen das Vorliegen einer andauernden starken Lärmexposition unterstreiche. Bereits aus den vorliegenden Lärmmessprotokollen geht hervor, dass die persönliche Schutzausrüstung gegen Lärm aufgrund des Überschreitens des Auslöswertes von 80 dB (A) nach § 8 Abs. 1 VOLV bzw. des nur geringfügigen Unterschreitens des Auslöswertes ausgegeben worden sei. Die belangte Behörde konnte daher nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass das Tragen von Dehnschaumstöpsel - Gehör und Sicherheitsschuhen das Vorliegen einer andauernden starken Lärmexposition unterstreiche. Bereits aus den vorliegenden Lärmmessprotokollen geht hervor, dass die persönliche Schutzausrüstung gegen Lärm aufgrund des Überschreitens des Auslöswertes von 80 dB (A) nach Paragraph 8, Absatz eins, VOLV bzw. des nur geringfügigen Unterschreitens des Auslöswertes ausgegeben worden sei. Hinzu kommt, dass die Stellungnahmen des Arbeitsinspektorates nicht geeignet sind, entgegen den vorliegenden Lärmmessprotokollen das Vorliegen von andauerndem starken Lärm zu begründen. Das Arbeitsinspektorat führte zwar in der Stellungnahme vom 12.12.2019 aus, dass das Tragen von Dehnschaumstöpseln, welches bei den Betriebsbesuchen regelmäßig aufgefallen sei, darauf hinweisen könne, dass die Dienstnehmer andauerndem Lärm ausgesetzt wären. In der zweiten Stellungnahme revidierte das Arbeitsinspektorat dies wieder und führte aus, dass ein weiteres Gutachten einzuholen sei, da das Zusammenwirken von Lärm, Klimaparameter und Lösungsmittelexposition aus den vorliegenden Lärmmessprotokollen nicht ableitbar ist. Gem. Artikel VII Abs. 3 Z 4 NSchG leistet Nachtschwerarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Arbeitnehmer, der bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird, tätig ist.Gem. Artikel römisch sieben Absatz 3, Ziffer 4, NSchG leistet Nachtschwerarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Arbeitnehmer, der bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird, tätig ist. Daher wird ein einzuholendes Gutachten sich jedenfalls mit dem Lärmpegel, welchem die mitbeteiligte Partei in seinen Nachtschichten regelmäßig ausgesetzt ist, zu befassen haben, wobei zu berücksichtigen ist, dass die mitbeteiligte Partei selbst ausführte, dass sich seine Arbeitsposition täglich verändert. Bei der Beurteilung sind weiters die weiteren Belastungsfaktoren wie ototoxische Stoffe, Schwingungen und Klimafaktoren zu berücksichtigen. Aus den Angaben der mitbeteiligten Partei ist zudem nicht zweifelsfrei ableitbar, an welchen Maschinen sie regelmäßig arbeitet. Ein ergänzendes Gutachten wird daher die in der Nachtschicht anfallenden Arbeiten der mitbeteiligten Partei detaillierter und nachvollziehbar erfassen müssen und zwar in dem Sinne, dass daraus geschlossen werden kann, welche Maschinen von der mitbeteiligten Partei regelmäßig genutzt werden und welcher Lärmbelastung sowie welchen weiteren Faktoren wie Belastung durch Lösungsmittel und Klimafaktoren sie dabei ausgesetzt ist.
- Rechtliche Beurteilung: Die im gegenständlichen Beschwerdefall von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schutzmaßnahmen für Nachtschwerarbeiter durch Änderung des Urlaubsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie durch Maßnahmen zur Sicherung der gesetzlichen Abfertigung, der Gesundheitsvorsorge und Einführung eines Sonderruhegeldes (Nachtschwerarbeitsgesetz - NSchG) in der geltenden Fassung lauten "ARTIKEL VII"ARTIKEL römisch sieben Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit
(1)Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(2)Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:
(2)Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins,, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:
- bis
- (...)
- bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird; 5.-
- (...)
(3)bis
(4)(...)
(5)Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.
(5)Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Absatz 6, festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.
(6)Durch Kollektivvertrag können sonstige Arbeiten im Sinne des Abs. 1 der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringen oder wenn Arbeitnehmer der Einwirkung durch Schadstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind.
(6)Durch Kollektivvertrag können sonstige Arbeiten im Sinne des Absatz eins, der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringen oder wenn Arbeitnehmer der Einwirkung durch Schadstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind. Artikel XIIArtikel römisch zwölf Verfahren
(1)Feststellungsverfahren im Sinne des Art. VII Abs. 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(1)Feststellungsverfahren im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6,, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des Paragraph 409, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(2)Auf das Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
(2)Auf das Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des Absatz eins, sind die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
(3)Im Verfahren über Leistungssachen darf über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder der nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zuständige Gerichtshof hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung auszusetzen (zu unterbrechen).
(3)Im Verfahren über Leistungssachen darf über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6, als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder der nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zuständige Gerichtshof hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung auszusetzen (zu unterbrechen). Artikel XIVArtikel römisch vierzehn Inkrafttreten
(1)Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am
- Juli 1981 in Kraft.“ Es ist unbestritten, dass die mitbeteiligte Partei im Betrieb der Beschwerdeführerin tätig ist und dabei ausschließlich Nachtschichten zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr versieht. Strittig ist, ob es sich bei dieser Nachtarbeit wegen der Arbeit an lauten Maschinen auch um Schwerarbeit im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes handelt. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die von der belangten Behörde eingeholten Beweismittel nicht geeignet, eine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung für die Lärmbelastung am Arbeitsplatz der mitbeteiligten Partei zu begründen. In fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde daher ein Gutachten einzuholen, das sich jedenfalls mit zumindest folgenden Fragen auseinandersetzen wird müssen: ● Die Erfassung der Arbeitssituation der mitbeteiligten Partei in der Nachtschicht und während der gesamten Dauer einer Nachtschicht, ● Die Erfassung des Lärmpegels an den von der mitbeteiligten Partei benutzten Maschinen unter Berücksichtigung der Position der mitbeteiligten Partei, ● Die Erfassung der Klimafaktoren an der von der mitbeteiligten Partei benutzten Maschinen unter Berücksichtigung der Position der mitbeteiligten Partei, ● Die Erfassung und Berücksichtigung von verwendeten ototoxischen Stoffen und Lösungsmittel in der Arbeitsleistung ● Es muss genau dargestellt werden, inwieweit der gemessene Lärmpegel, die herrschenden Klimaparameter und die Lösungsmittelexposition am Arbeitsbereich der mitbeteiligten Partei zusammenwirken. All diese Punkte fehlen in den von der belangten Behörde eingeholten Beweismitteln und hätte diese daher ein Gutachten einzuholen gehabt und dieses ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der eingeholte Sachverständigenbeweis vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015) Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren jedenfalls ein Gutachten zu zumindest den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand. Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W218.2240041.1.00