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{'item': 'W224 2238683-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 8§ 12a§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2021 GeschäftszahlW224 2238683-1 Spruch, W224 2238683-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Sohn des Beschwerdeführers war für den Zeitraum September 2019 bis inklusive März 2020 für den Betreuungsteil des GRG XXXX für drei Tage in der Woche angemeldet.
  2. Der Sohn des Beschwerdeführers war für den Zeitraum September 2019 bis inklusive März 2020 für den Betreuungsteil des GRG römisch 40 für drei Tage in der Woche angemeldet.
  3. Am 06.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Betreuungsbeitrag für März 2020 iHv EUR 52,80 vorgeschrieben.
  4. Der Beschwerdeführer tätigte am 29.04.2020 eine Zahlung iHv EUR 26,40 auf das entsprechende Konto der Bildungsdirektion für Wien. Er zahlte sohin die Hälfte des Betreuungsbeitrages für März 2020 und berief sich dabei im Wesentlichen darauf, dass „das Ministerium […] nicht die Schulen ab dem 15.3.2020 schließen und weiter kassieren“ könne.
  5. Am 15.05.2020 erging an den Beschwerdeführer eine Zahlungserinnerung, am 19.06.2020 eine Mahnung über den ausständigen Betreuungsbeitrag iHv EUR 26,
  6. Dem entgegnete der Beschwerdeführer mit einer E-Mail an die Bildungsdirektion für Wien, in der er unter anderem wörtlich ausführte: „Wenn die Bildungsdirektion an einer Eskalation interessiert ist, dann sehe ich der juristischen Auseinandersetzung mit Interesse entgegen.“
  7. Mit Bescheid vom 11.11.2020, Zl. 800.102/0239-BUR/2020, sprach die Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) darüber ab, dass für die Inanspruchnahme des Betreuungsteils einer ganztägigen Schulform am GRG XXXX im März 2020 ein Betreuungsbeitrag in der Höhe von EUR 26,40 binnen bestimmter Frist zu entrichten sei. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf § 5 Abs. 2 und 3 SchOG sowie §§ 4 bis 7 der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen.
  8. Mit Bescheid vom 11.11.2020, Zl. 800.102/0239-BUR/2020, sprach die Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) darüber ab, dass für die Inanspruchnahme des Betreuungsteils einer ganztägigen Schulform am GRG römisch 40 im März 2020 ein Betreuungsbeitrag in der Höhe von EUR 26,40 binnen bestimmter Frist zu entrichten sei. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf Paragraph 5, Absatz 2 und 3 SchOG sowie Paragraphen 4 bis 7 der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete diese mit näheren Ausführungen betreffend die Rechts- und Verfassungswidrigkeit des Bescheides bzw. seiner Rechtsgrundlagen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: XXXX , Sohn des Beschwerdeführers XXXX , nahm im Zeitraum September 2019 bis inklusive März 2020 am Betreuungsteil des GRG XXXX für drei Tage in der Woche teil. römisch 40 , Sohn des Beschwerdeführers römisch 40 , nahm im Zeitraum September 2019 bis inklusive März 2020 am Betreuungsteil des GRG römisch 40 für drei Tage in der Woche teil. Der Betreuungsbeitrag für den Monat März 2020 beträgt EUR 52,
  11. Der Beschwerdeführer entrichtete für den Monat März 2020 für die Teilnahme seines Sohnes XXXX am Betreuungsteil des GRG XXXX den Betrag von EUR 26,40.Der Beschwerdeführer entrichtete für den Monat März 2020 für die Teilnahme seines Sohnes römisch 40 am Betreuungsteil des GRG römisch 40 den Betrag von EUR 26,
  12. Der Betrag von EUR 26,40 für die Teilnahme von XXXX am Betreuungsteil des GRG XXXX im Monat März 2020 ist offen.Der Betrag von EUR 26,40 für die Teilnahme von römisch 40 am Betreuungsteil des GRG römisch 40 im Monat März 2020 ist offen.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus den Anträgen der Beschwerdeführerin. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  14. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

  1. § 5 des Bundesgesetzes über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), BGBl. Nr. 242/1962, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, lautet:
  2. Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, lautet: „§
  3. Schulgeldfreiheit

(1)Außer der durch andere gesetzliche Vorschriften vorgesehenen Schulgeldfreiheit an öffentlichen Pflichtschulen ist auch der Besuch der sonstigen unter dieses Bundesgesetz fallenden öffentlichen Schulen unentgeltlich.
(2)Von der Schulgeldfreiheit

Abs. 1 sind ausgenommen:

(2)Von der Schulgeldfreiheit

Absatz eins, sind ausgenommen:

  1. Lern- und Arbeitsmittelbeiträge und
  2. Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten

§ 8lit.

j sublit. aa und bb) öffentlicher ganztägiger Schulformen.2. Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten

Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, a, a und b, b) öffentlicher ganztägiger Schulformen. Sonstige Schulgebühren dürfen nicht eingehoben werden.

(3)Die Beiträge für Schülerheime und den Betreuungsteil ganztägiger Schulformen

Abs. 2 Z 2 sind durch Verordnung festzulegen, wobei diese höchstens kostendeckend sein dürfen, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist und eine Durchschnittsberechnung für alle in Betracht kommenden Schularten zulässig ist.“

(3)Die Beiträge für Schülerheime und den Betreuungsteil ganztägiger Schulformen

Absatz 2, Ziffer 2, sind durch Verordnung festzulegen, wobei diese höchstens kostendeckend sein dürfen, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist und eine Durchschnittsberechnung für alle in Betracht kommenden Schularten zulässig ist.“

  1. § 4 der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, BGBl. Nr. 428/1994, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 301/2001, lautet:
  2. Paragraph 4, der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994,, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2001,, lautet: „Entrichtung der Beiträge § 4.

(1)Die Beiträge sind je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Monats zu entrichten.Paragraph 4,
(1)Die Beiträge sind je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Monats zu entrichten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind die Beiträge im ersten Monat des Schuljahres innerhalb der ersten zehn Tage nach Beginn des Schuljahres zu entrichten.
(2)Abweichend von Absatz eins, sind die Beiträge im ersten Monat des Schuljahres innerhalb der ersten zehn Tage nach Beginn des Schuljahres zu entrichten.
(3)Sofern das Unterrichtsjahr weniger als neun volle Monate umfaßt, sind die Beiträge je Unterrichtsjahr statt zehnmal nur in der entsprechend verringerten Anzahl zu entrichten.
(4)Im Falle einer Anmeldung während des Unterrichtsjahres sind die Beiträge nur für den verbleibenden Rest des Unterrichtsjahres zu entrichten.
(5)Im Falle einer Abmeldung vom Betreuungsteil ganztägiger Schulformen

§ 12ades Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung entfällt der Beitrag für die noch nicht begonnenen Monate.

(5)Im Falle einer Abmeldung vom Betreuungsteil ganztägiger Schulformen

Paragraph 12 a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in seiner jeweils geltenden Fassung entfällt der Beitrag für die noch nicht begonnenen Monate.

(6)Für Verpflegungsbeiträge können aus Gründen der Zweckmäßigkeit von Abs. 1 bis 5 abweichende Entrichtungstermine vorgesehen werden.“
(6)Für Verpflegungsbeiträge können aus Gründen der Zweckmäßigkeit von Absatz eins bis 5 abweichende Entrichtungstermine vorgesehen werden.“ Zu A) Abweisung der Beschwerde Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 27.09.2012, 2012/16/0090; 27.5.2008, 2005/17/0206; 10.12.2008, 2005/17/0055) ist grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage ergibt oder ein Sachverhalt zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zugrunde zu legen ist (vgl. zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 16.115/2001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 27.09.2012, 2012/16/0090; 27.5.2008, 2005/17/0206; 10.12.2008, 2005/17/0055) ist grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage ergibt oder ein Sachverhalt zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zugrunde zu legen ist vergleiche zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 16.115 aus 2001,). Der Schüler XXXX , Sohn des Beschwerdeführers, hat unstrittig im Monat März 2020 am Betreuungsteil des GRG XXXX für drei Tage in der Woche teilgenommen. Der Beschwerdeführer entrichtete am 29.04.2020 den Betrag von EUR 26,40 an die belangte Behörde. Der Betrag von EUR 26,40 war zu diesem Zeitpunkt und ist bis dato ausständig. Der Schüler römisch 40 , Sohn des Beschwerdeführers, hat unstrittig im Monat März 2020 am Betreuungsteil des GRG römisch 40 für drei Tage in der Woche teilgenommen. Der Beschwerdeführer entrichtete am 29.04.2020 den Betrag von EUR 26,40 an die belangte Behörde. Der Betrag von EUR 26,40 war zu diesem Zeitpunkt und ist bis dato ausständig.

§ 4Abs.

1 der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, BGBl. Nr. 428/1994, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 301/2001, sind die Beiträge je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Monats zu entrichten.

Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994,, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2001,, sind die Beiträge je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Monats zu entrichten. Der Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr, also der Zeitpunkt, zudem der Gebührentatbestand verwirklicht wurde, war sohin der

  1. März
  2. Eine spätere – auf Grund der COVID-19 Pandemie bedingte – Nichtteilnahme des Schülers XXXX am Betreuungsteil des GRG XXXX kann dabei außer Betracht bleiben, weil die Gebühr bereits am
  3. März 2020 entstanden ist bzw. fällig wurde. Der Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr, also der Zeitpunkt, zudem der Gebührentatbestand verwirklicht wurde, war sohin der
  4. März
  5. Eine spätere – auf Grund der COVID-19 Pandemie bedingte – Nichtteilnahme des Schülers römisch 40 am Betreuungsteil des GRG römisch 40 kann dabei außer Betracht bleiben, weil die Gebühr bereits am
  6. März 2020 entstanden ist bzw. fällig wurde. Soweit der Beschwerdeführer Normbedenken gegen § 8a Abs. 3 der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, BGBl. Nr. 428/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 451/2020, geltend macht, so ist mangels Präjudizialität dieser Bestimmung nicht darauf einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer Normbedenken gegen Paragraph 8 a, Absatz 3, der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2020,, geltend macht, so ist mangels Präjudizialität dieser Bestimmung nicht darauf einzugehen. Wenn die Beschwerde vorbringt, § 4 Abs. 1 der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen müsste – verfassungskonform – eine Aliquotierung von Betreuungsbeiträgen vorsehen, so ist dem entgegen zu halten, dass der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken setzt, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Innerhalb dieser Schranken ist es jedoch dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art und Weise zu verfolgen (vgl. VfSlg. 17.807/2006 mwN). Dabei ist unter der Sachlichkeit einer Regelung nicht deren „Zweckmäßigkeit“ zu verstehen. Der Verfassungsgerichtshof kann dem Gesetzgeber nur entgegentreten, wenn dieser Ziele verfolgt, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind (zB VfSlg. 17.315/2004). Der Gesetzgeber kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wohl von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl. zB VfSlg. 14.841/1997, 16.124/2001 und 16.771/2002); dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg. 11.615/1988, 14.841/1997); ebenso wenig können daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen (VfSlg. 8871/1980).Wenn die Beschwerde vorbringt, Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen müsste – verfassungskonform – eine Aliquotierung von Betreuungsbeiträgen vorsehen, so ist dem entgegen zu halten, dass der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken setzt, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Innerhalb dieser Schranken ist es jedoch dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art und Weise zu verfolgen vergleiche VfSlg. 17.807 aus 2006, mwN). Dabei ist unter der Sachlichkeit einer Regelung nicht deren „Zweckmäßigkeit“ zu verstehen. Der Verfassungsgerichtshof kann dem Gesetzgeber nur entgegentreten, wenn dieser Ziele verfolgt, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind (zB VfSlg. 17.315 aus 2004,). Der Gesetzgeber kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wohl von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen vergleiche zB VfSlg. 14.841 aus 1997,, 16.124 aus 2001, und 16.771 aus 2002,); dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg. 11.615 aus 1988,, 14.841 aus 1997,); ebenso wenig können daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen (VfSlg. 8871 aus 1980,). Letztlich ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003). Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. VfSlg. 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002). Abgesehen davon verbietet der Gleichheitssatz eine pauschalierende Regelung insbesondere dann nicht, wenn sie, so wie hier, ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung der Verwaltungsökonomie dient (vgl. VfSlg. 9624/1983, 13.726/1994).Letztlich ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird (zB VfSlg. 14.301 aus 1995,, 15.980 aus 2000, und 16.814 aus 2003,). Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen vergleiche VfSlg. 11.616 aus 1988,, 14.694 aus 1996,, 16.361 aus 2001,, 16.641 aus 2002,). Abgesehen davon verbietet der Gleichheitssatz eine pauschalierende Regelung insbesondere dann nicht, wenn sie, so wie hier, ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung der Verwaltungsökonomie dient vergleiche VfSlg. 9624 aus 1983,, 13.726 aus 1994,). Vor diesem Hintergrund ist es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsrechtlich unbedenklich, dass sich der Normsetzer der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen dafür entschieden hat, dass die Betreuungsbeiträge je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Monats zu entrichten sind und dass sohin die Betreuungsbeiträge für März 2020 ebenso am
  7. des Monates März zu entrichten waren. Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern – wie die Beschwerde vorbringt – „die Rechtsgrundlage des Bescheides selbst gesetzwidrig“ sein sollte, inwiefern ein Widerspruch zu § 5 SchOG vorliege bzw. aus welchem Grund es „nicht einmal eine Verordnungsermächtigung für die Rechtsgrundlage des Bescheides“ geben sollte.Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern – wie die Beschwerde vorbringt – „die Rechtsgrundlage des Bescheides selbst gesetzwidrig“ sein sollte, inwiefern ein Widerspruch zu Paragraph 5, SchOG vorliege bzw. aus welchem Grund es „nicht einmal eine Verordnungsermächtigung für die Rechtsgrundlage des Bescheides“ geben sollte. Es bestehen daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf irgendwelche Bestimmungen der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, BGBl. Nr. 428/1994, in der hier verfahrensgegenständlich präjudiziellen Fassung BGBl. II Nr. 301/2001, und keine Veranlassung, einen auf Art. 139 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Es bestehen daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf irgendwelche Bestimmungen der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994,, in der hier verfahrensgegenständlich präjudiziellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2001,, und keine Veranlassung, einen auf Artikel 139, B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides keine dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage angewendet, der angewendeten Rechtsvorschrift nicht fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und auch nicht bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002).Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides keine dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage angewendet, der angewendeten Rechtsvorschrift nicht fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und auch nicht bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt (zB VfSlg. 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998, und 16.488 aus 2002,). Es ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie dem Beschwerdeführer die Entrichtung des ausständigen Betreuungsbeitrages für März 2020 in der Höhe von EUR 26,40 bescheidmäßig vorgeschrieben hat. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Es wird auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften und die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitssatz verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W224.2238683.1.00

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