RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2021 GeschäftszahlW254 2236336-1 Spruch, W 254 2236336-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin registrierte sich am 05.05.2020 für das Aufnahmeverfahren Bachelorstudium Wirtschaftsrecht und bezahlte die Registrierungsgebühr. Am 07.07.2020 gab die Beschwerdeführerin das im Aufnahmeverfahren vorgesehene Essay ab. Da das Essay negativ beurteilt wurde, erhielt die Beschwerdeführerin die Mitteilung, dass sie das Aufnahmeverfahren nicht bestanden hätte. Am 04.08.2020 fand ein Einsichtstermin statt, in welchem die negative Beurteilung erläutert wurde. Am 05.08.2020 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Feststellung der Nichtzulassung nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht. Mit Bescheid vom 14.09.2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht zugelassen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Essay nach den Kriterien des § 10 Abs. 4 Aufnahmeverordnung Wirtschaftsrecht eindeutig negativ beurteilt wurde. Die Beschwerdeführerin habe ein 3.398 Zeichen (ca. 1 A4 Seite) umfassendes Essay verfasst, das 17 sprachliche Fehler aufweise. Die Fehlerquote sei sowohl für sich genommen als auch im Vergleich zu den anderen eingereichten Essays so hoch gewesen, dass mit Blick auf die Sprachkompetenz keine positive Beurteilung möglich gewesen sei.Mit Bescheid vom 14.09.2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht zugelassen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Essay nach den Kriterien des Paragraph 10, Absatz 4, Aufnahmeverordnung Wirtschaftsrecht eindeutig negativ beurteilt wurde. Die Beschwerdeführerin habe ein 3.398 Zeichen (ca. 1 A4 Seite) umfassendes Essay verfasst, das 17 sprachliche Fehler aufweise. Die Fehlerquote sei sowohl für sich genommen als auch im Vergleich zu den anderen eingereichten Essays so hoch gewesen, dass mit Blick auf die Sprachkompetenz keine positive Beurteilung möglich gewesen sei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass entgegen der Bestimmung des § 10 Abs. 4 Verordnung über die Festlegung des Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht kein bewegliches System der dort aufgelisteten Kriterien erfolgt sei. Ihr Essay sei nur unter Berücksichtigung eines Teilaspekts der Kriterien beurteilt worden und daher als reiner Deutschtest ausgestaltet gewesen. Darüber hinaus sei entgegen derselben Bestimmung eine Reihung vorgenommen worden. Auch sei keine im Voraus festgelegte Korrektur nach Beurteilungskriterien (zB Punktesystem) im Sinne der Verordnung zu erkennen gewesen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin entgegen § 65b UG die Verfielfältigung des korrigierten Essays inklusive Beurteilungsunterlagen untersagt worden.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass entgegen der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, Verordnung über die Festlegung des Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht kein bewegliches System der dort aufgelisteten Kriterien erfolgt sei. Ihr Essay sei nur unter Berücksichtigung eines Teilaspekts der Kriterien beurteilt worden und daher als reiner Deutschtest ausgestaltet gewesen. Darüber hinaus sei entgegen derselben Bestimmung eine Reihung vorgenommen worden. Auch sei keine im Voraus festgelegte Korrektur nach Beurteilungskriterien (zB Punktesystem) im Sinne der Verordnung zu erkennen gewesen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin entgegen Paragraph 65 b, UG die Verfielfältigung des korrigierten Essays inklusive Beurteilungsunterlagen untersagt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Für das Aufnahmeverfahren Bachelor Wirtschaftsrecht im Studienjahr 2020/21 mussten die Studienwerberinnen und Studienwerber zwischen 03.06.2020 und 08.07.2020 ein schriftliches Essay auf Deutsch einreichen, da es mehr registrierte Studienwerberinnen und Studienwerber als freie Studienplätze gab. Im Studienjahr 2020/21 waren dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 870 Studienplätze zugewiesen. 1305 Essays wurden insgesamt eingereicht. Die Beschwerdeführerin gab am 07.07.2020 das für das Aufnahmeverfahren Bachelor Wirtschaftsrecht vorgesehene Essay rechtzeitig ab. 1091 der abgegebenen Essays wurden positiv und 214 negativ beurteilt. Drei Hauptkriterien wurden für die Beurteilung der Essays herangezogen: „Argumentationsfähigkeit“, „Problemlösungsfähigkeit“ und „Sprachkompetenz“. Für alle drei Hauptkriterien wurde jeweils ein Punkt vergeben, sodass maximal drei Punkte erreichbar waren. Eine Reihung der Kriterien fand nicht statt. Alle - bis auf zwei inhaltsleer - abgegebene Essays wurden hinsichtlich der Kriterien „Argumentationsfähigkeit“ und „Problemlösungsfähigkeit“ positiv bewertet. Das Essay der Beschwerdeführerin erreichte zwei von drei Punkten. Für das Hauptkriterium „Sprachkompetenz“ wurde kein Punkt vergeben, da das 3.398 Zeichen umfassende Essay (entspricht ca. 1 A4 Seite) 17 sprachliche Mängel aufweist, nämlich sowohl grammatikalische Fehler im engeren Sinn (darunter eine Vielzahl an Beistrichfehlern) als auch syntaktische Fehler und Schlampigkeitsfehler. Im Vergleich zu den Essays, die zwar auch sprachliche Mängel aufweisen, jedoch trotzdem positiv beurteilt wurden, weist das Essay der Beschwerdeführerin die fünf- bis sechsfache Anzahl an Fehlern auf.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu den gesetzlichen Bestimmungen: Rechtsschutz bei Aufnahmeverfahren Gemäß § 65b Abs. 1 Universitätsgesetz (in Folge: UG) ist der Studienwerberin oder dem Studienwerber Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. […]. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. Die oder der Studierende ist berechtigt, die Beurteilungsunterlagen zu vervielfältigen. […]Gemäß Paragraph 65 b, Absatz eins, Universitätsgesetz (in Folge: UG) ist der Studienwerberin oder dem Studienwerber Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. […]. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. Die oder der Studierende ist berechtigt, die Beurteilungsunterlagen zu vervielfältigen. […] Gemäß § 71b Abs. 4 UG ist in den von Abs. 1 umfassten Studienfeldern bzw. Studien (daher auch in Wirtschaftsstudien) das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens
- April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.Gemäß Paragraph 71 b, Absatz 4, UG ist in den von Absatz eins, umfassten Studienfeldern bzw. Studien (daher auch in Wirtschaftsstudien) das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens
- April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden. § 71b Abs. 9 UG lautet: Paragraph 71 b, Absatz 9, UG lautet: Wird eine Studienwerberin oder ein Studienwerber nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens nicht zum Studium zugelassen, so ist ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen vom Rektorat ein diesbezüglicher Bescheid auszustellen. Die Studienwerberin oder der Studienwerber hat das Recht, gegen diesen Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen. § 46 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden.Wird eine Studienwerberin oder ein Studienwerber nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens nicht zum Studium zugelassen, so ist ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen vom Rektorat ein diesbezüglicher Bescheid auszustellen. Die Studienwerberin oder der Studienwerber hat das Recht, gegen diesen Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen. Paragraph 46, Absatz 2, zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden. Rechtsschutz bei Prüfungen § 79.
(1)UG lautet:Paragraph 79,
(1)UG lautet: Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen. […] Die Festlegung des Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (im Folgenden: Aufnahmeverordnung Wirtschaftsrecht) lautet: § 2 Zahl der Studienplätze Paragraph 2, Zahl der Studienplätze Die Anzahl der durch das Aufnahmeverfahren zu vergebenden Studienplätze richtet sich nach den mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen gemäß § 71b Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 und beträgt 870. Die Anzahl der durch das Aufnahmeverfahren zu vergebenden Studienplätze richtet sich nach den mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen gemäß Paragraph 71 b, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002 und beträgt 870. § 3 Online Registrierung Paragraph 3, Online Registrierung
(3)Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 50,- zu entrichten. Der Beitrag ist gemäß den im Registrierungsformular näher bezeichneten Zahlungsmodalitäten zu entrichten. Eine gültige Registrierung setzt die Bezahlung dieses Kostenbeitrages voraus. […]. Eine Rückerstattung des Kostenbeitrages ist ausgeschlossen. […]
(6)Das Aufnahmeverfahren wird nicht durchgeführt, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und Studienwerber mit Ablauf der Registrierungsfrist die Studienplatzzahl gemäß § 2 nicht überschreitet. Die Studienwerberinnen und Studienwerber werden von der Wirtschaftsuniversität Wien unverzüglich über die Absage des Aufnahmeverfahrens in Kenntnis gesetzt. Die registrierten Studienwerberinnen und Studienwerber sind in diesem Fall bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß §§ 63 ff. Universitätsgesetz 2002 zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien zuzulassen. […]
(6)Das Aufnahmeverfahren wird nicht durchgeführt, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und Studienwerber mit Ablauf der Registrierungsfrist die Studienplatzzahl gemäß Paragraph 2, nicht überschreitet. Die Studienwerberinnen und Studienwerber werden von der Wirtschaftsuniversität Wien unverzüglich über die Absage des Aufnahmeverfahrens in Kenntnis gesetzt. Die registrierten Studienwerberinnen und Studienwerber sind in diesem Fall bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 63, ff. Universitätsgesetz 2002 zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien zuzulassen. […] § 4 Aufnahmeverfahren Paragraph 4, Aufnahmeverfahren
(1)Das mehrstufige Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht besteht aus einem „online-self-assessment“-Test (kurz: Online-Assessment) sowie einer schriftlichen Prüfung.
(2)Das Rektorat hat eine angemessene Frist festzulegen und auf der Website der Wirtschaftsuniversität Wien zu veröffentlichen, innerhalb derer Studienwerberinnen und Studienwerber das Online-Assessment vollständig zu absolvieren haben.
(3)Die Studienwerberinnen und Studienwerber erhalten nach Registrierung einen Link zum Online-Assessment. Das Online-Assessment erfolgt in deutscher Sprache, wobei einzelne Teile in englischer Sprache verfasst sein können. Das Online-Assessment dient dazu, den Studienwerberinnen und Studienwerbern ein realistisches Bild der Studieninhalte sowie der Studienorganisation zu vermitteln. Es beinhaltet Fragen zu Erwartungen und Interessen der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie Aufgaben zur Überprüfung für das Studium wesentlicher Fähigkeiten. Ein im Anschluss an die Absolvierung übermitteltes Online-Feedback ermöglicht den Studienwerberinnen und Studienwerbern den Abgleich ihrer eigenen Erwartungen mit den Rahmenbedingungen und Erfordernissen des Studiums.
(4)Bei Erfüllung der in Abs. 2 und 3 konkretisierten Stufe des Aufnahmeverfahrens wird die Studienwerberin oder der Studienwerber über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung per E-Mail innerhalb von 15 Werktagen nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 in Kenntnis gesetzt.3 von 5 BaWiRe-FestlegungsVO
(3)Die Studienwerberinnen und Studienwerber erhalten nach Registrierung einen Link zum Online-Assessment. Das Online-Assessment erfolgt in deutscher Sprache, wobei einzelne Teile in englischer Sprache verfasst sein können. Das Online-Assessment dient dazu, den Studienwerberinnen und Studienwerbern ein realistisches Bild der Studieninhalte sowie der Studienorganisation zu vermitteln. Es beinhaltet Fragen zu Erwartungen und Interessen der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie Aufgaben zur Überprüfung für das Studium wesentlicher Fähigkeiten. Ein im Anschluss an die Absolvierung übermitteltes Online-Feedback ermöglicht den Studienwerberinnen und Studienwerbern den Abgleich ihrer eigenen Erwartungen mit den Rahmenbedingungen und Erfordernissen des Studiums. ,
(4)Bei Erfüllung der in Absatz 2 und 3 konkretisierten Stufe des Aufnahmeverfahrens wird die Studienwerberin oder der Studienwerber über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung per E-Mail innerhalb von 15 Werktagen nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2, in Kenntnis gesetzt.3 von 5 BaWiRe-FestlegungsVO
(5)Die schriftliche Prüfung findet ausschließlich zum von der Wirtschaftsuniversität Wien bekanntgegebenen Termin statt. Persönliche Anwesenheit ist erforderlich. Ein alternativer Prüfungstermin steht für das jeweilige Studienjahr nicht zur Verfügung. Die Prüfung wird in deutscher Sprache abgehalten. Die Prüfung beinhaltet Fragen zu Grundkenntnissen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie zu sinnerfassendem und sprachlich korrektem Textverständnis. Der konkrete Prüfungsstoff sowie die Angabe der Prüfungsdauer werden auf der Website der Wirtschaftsuniversität Wien spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin zur Verfügung gestellt.
(6)Das Rektorat kann den Entfall der schriftlichen Prüfung beschließen, wenn die Anzahl der Bewerbungen, welche die Bedingungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 erfüllen, die Studienplatzzahl des § 2 nicht überschreitet. Diejenigen Studienwerberinnen und Studienwerber, die das Online-Assessment gemäß Abs. 2 und Abs. 3 vollständigdurchgeführt haben, sind in diesem Fall bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß §§ 63 ff. Universitätsgesetz 2002 zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht zuzulassen.
(6)Das Rektorat kann den Entfall der schriftlichen Prüfung beschließen, wenn die Anzahl der Bewerbungen, welche die Bedingungen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, erfüllen, die , Studienplatzzahl des Paragraph 2, nicht überschreitet. Diejenigen Studienwerberinnen und Studienwerber, die das Online-Assessment gemäß Absatz 2 und Absatz 3, vollständig, durchgeführt haben, sind in diesem Fall bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 63, ff. Universitätsgesetz 2002 zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht zuzulassen.
(7)Die den Studienwerberinnen und Studienwerbern im Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren erwachsenden Kosten sind nicht erstattungsfähig. […] § 8 Zuständigkeit Paragraph 8, Zuständigkeit Für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens ist die Vizerektorin oder der Vizerektor für Lehre und Studierende der Wirtschaftsuniversität Wien zuständig. § 9 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien in Kraft.Paragraph 9, In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien in Kraft. § 10 Sonderbestimmung aufgrund von COVID-19 Paragraph 10, Sonderbestimmung aufgrund von COVID-19
(1)Abweichend zu den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und Abs. 4 bis 6, § 5 und § 6 Abs. 1 dieser Verordnung wird die schriftliche Prüfung für die Aufnahme im Studienjahr 2020/2021 durch ein Essay ersetzt. Die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme bleiben unberührt.
(1)Abweichend zu den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 4 bis 6, Paragraph 5 und Paragraph 6, Absatz eins, dieser Verordnung wird die schriftliche Prüfung für die Aufnahme im Studienjahr 2020 aus 2021, durch ein Essay ersetzt. Die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme bleiben unberührt.
(2)Das Rektorat hat eine Frist festzulegen und auf der Website der Wirtschaftsuniversität Wien zu veröffentlichen, innerhalb derer Studienwerberinnen und Studienwerber ein formgebundenes Essay zu übermitteln haben.
(3)Das Essay ist schriftlich in deutscher Sprache zu erbringen. Dazu gibt die Wirtschaftsuniversität Wien rechtzeitig Informationen zu Format und Inhalt, insbesondere zu den behandelnden Aufgabenstellungen, auf ihrer Website bekannt.
(4)Das Essay ist anhand folgender Kriterien zu bewerten
- Argumentationsfähigkeit
- Problemlösungsfähigkeit
- Sprachkompetenz, insbesondere - Ausdrucksfähigkeit - Grammatikalische Richtigkeit und im Sinne eines beweglichen Systems zu beurteilen. Eine Reihung findet nicht statt.
(5)Das Rektorat kann den Entfall des Essays beschließen, wenn die Anzahl der Bewerbungen, welche die Bedingungen des Online-Assessments gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 erfüllen, die Studienplatzzahl des § 2 nicht überschreitet. Diejenigen Studienwerberinnen und Studienwerber, die das Online-Assessment gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 vollständig durchgeführt haben, sind in diesem Fall bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß §§ 63 ff. Universitätsgesetz 2002 zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht zuzulassen.
(6)Das Rektorat kann den Abbruch des Aufnahmeverfahrens beschließen, selbst wenn die Anzahl der Bewerbungen, welche die Bedingungen gemäß dieser Verordnung erfüllen, die Studienplatzzahl des § 2 überschreitet, die weitere Durchführung jedoch faktisch unmöglich oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich wird. Das Rektorat kann in diesem Fall die letzte Stufe des Aufnahmeverfahrens nachträglich anpassen.
(5)Das Rektorat kann den Entfall des Essays beschließen, wenn die Anzahl der Bewerbungen, welche die Bedingungen des Online-Assessments gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, erfüllen, die Studienplatzzahl des Paragraph 2, nicht überschreitet. Diejenigen Studienwerberinnen und Studienwerber, die das Online-Assessment gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, vollständig durchgeführt haben, sind in diesem Fall bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 63, ff. Universitätsgesetz 2002 zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht zuzulassen.
(6)Das Rektorat kann den Abbruch des Aufnahmeverfahrens beschließen, selbst wenn die Anzahl der Bewerbungen, welche die Bedingungen gemäß dieser Verordnung erfüllen, die Studienplatzzahl des Paragraph 2, überschreitet, die weitere Durchführung jedoch faktisch unmöglich oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich wird. Das Rektorat kann in diesem Fall die letzte Stufe des Aufnahmeverfahrens nachträglich anpassen.
(7)Diese Bestimmung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien in Kraft und mit
- September 2020 außer Kraft. 3.
- Zur maßgeblichen Rechtslage für die Entscheidung: Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise ist unter anderem dann geboten, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. vgl. zu allem VwGH 25.6.2019, Ra 2018/10/0120). Da sich der bereits außer Kraft getretene § 10 der Aufnahmeverordnung nur auf die in diesem Zeitraum abgehaltene Aufnahmeverfahren und daher auf einen ganz konkreten Zeitraum bezieht, ist die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Aufnahmeverfahrens wohl am Maßstab des § 10 der Aufnahmeverordnung zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise ist unter anderem dann geboten, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist vergleiche vergleiche zu allem VwGH 25.6.2019, Ra 2018/10/0120). Da sich der bereits außer Kraft getretene Paragraph 10, der Aufnahmeverordnung nur auf die in diesem Zeitraum abgehaltene Aufnahmeverfahren und daher auf einen ganz konkreten Zeitraum bezieht, ist die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Aufnahmeverfahrens wohl am Maßstab des Paragraph 10, der Aufnahmeverordnung zu beurteilen. 3.
- § 71b Abs. 9 räumt einer Studienwerberin oder einem Studienwerber Rechtsschutz ein, der oder die nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens nicht zum Studium zugelassen wurde. Regelungen über den Rechtsschutz im Aufnahmeverfahren enthält auch § 65 UG.3.
- Paragraph 71 b, Absatz 9, räumt einer Studienwerberin oder einem Studienwerber Rechtsschutz ein, der oder die nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens nicht zum Studium zugelassen wurde. Regelungen über den Rechtsschutz im Aufnahmeverfahren enthält auch Paragraph 65, UG. Zu § 124b UG, der Vorgängerbestimmung des § 65b UG, hatte der VwGH ausgesprochen (vgl. VwSlg 19.074 A/2015), dass § 79 UG auf Prüfungen im Rahmen von Aufnahmeverfahren anzuwenden sei. § 79 UG normiert, dass eine Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung nur bei schweren Mängeln zulässig sein soll. In den Materialien wird dazu ausgeführt, dass die Kontrolle der Prüfung sich auf gewichtige Fehler im Sinne einer Exzesskontrolle beschränken soll.Zu Paragraph 124 b, UG, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 65 b, UG, hatte der VwGH ausgesprochen vergleiche VwSlg 19.074 A/2015), dass Paragraph 79, UG auf Prüfungen im Rahmen von Aufnahmeverfahren anzuwenden sei. Paragraph 79, UG normiert, dass eine Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung nur bei schweren Mängeln zulässig sein soll. In den Materialien wird dazu ausgeführt, dass die Kontrolle der Prüfung sich auf gewichtige Fehler im Sinne einer Exzesskontrolle beschränken soll. Die Überprüfung der Beurteilung von Prüfungen im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gemäß § 71b Abs. 9 unterliegt daher einer bloßen Exzesskontrolle im Sinne des § 79 UG. Demnach ist eine Anfechtungsmöglichkeit nur eingeräumt, wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung (hier: ein negativ beurteiltes Essay) einen schweren Mangel aufweist. Die Überprüfung der Beurteilung von Prüfungen im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gemäß Paragraph 71 b, Absatz 9, unterliegt daher einer bloßen Exzesskontrolle im Sinne des Paragraph 79, UG. Demnach ist eine Anfechtungsmöglichkeit nur eingeräumt, wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung (hier: ein negativ beurteiltes Essay) einen schweren Mangel aufweist. 3.
- Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen: Die in § 10 der Aufnahmeverordnung Wirtschaftsrecht vorgesehenen Kriterien („Argumentationsfähigkeit“, „Problemlösungsfähigkeit“ und „Sprachkompetenz“) wurden bei der Beurteilung des Essays der Beschwerdeführerin herangezogen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die ersten beiden Kriterien jeweils einen Punkt erzielte. Die in Paragraph 10, der Aufnahmeverordnung Wirtschaftsrecht vorgesehenen Kriterien („Argumentationsfähigkeit“, „Problemlösungsfähigkeit“ und „Sprachkompetenz“) wurden bei der Beurteilung des Essays der Beschwerdeführerin herangezogen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die ersten beiden Kriterien jeweils einen Punkt erzielte. Da die ersten beiden Kriterien jedoch in nahezu allen abgegebenen Essays erfüllt wurden, bestehen keine Bedenken dagegen, dass die negative Beurteilung des Essays der Beschwerdeführerin sich auf das negativ beurteilte Kriterium der „Sprachkompetenz“ stützte. In Anbetracht des Umstandes, dass nur 870 Studienplätze zur Verfügung stehen und alle bis auf zwei abgegebene Essays die ersten beiden Kriterien, nämlich „Argumentationsfähigkeit“ und „Problemlösungsfähigkeit“, erfüllten, war das dritte Kriterium, nämlich die „Sprachkompetenz“ das entscheidende Kriterium für die Zulassung zum Studium. Den Studienwerberinnen und Studienwerbern wurde auch ausreichend Zeit eingeräumt, das Essay zu Hause zu verfassen. Wenn dieser Essay daher aufgrund zahlreicher Beistrichfehler und weiterer sprachlicher Mängel negativ beurteilt wurde, ist dem aus rechtlicher Sicht nicht entgegen zu treten, auch wenn das Essay daher im Ergebnis nur aufgrund des Kriteriums der Sprachkompetenz negativ beurteilt wurde. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr untersagt worden sei, die negativbeurteilte Arbeit zu verfielfältigen, ist auszuführen, dass gemäß § 65b UG die oder der Studierende (damit ist eine Studienwerberin wohl mitgemeint) berechtigt ist, die Beurteilungsunterlagen zu verfielfältigen. Dabei stellt sich aber bereits die Frage, ob diese Untersagung noch von der Kontrolle der Durchführung von Prüfungen umfasst ist. Im Zusammenhang mit der Kontrolle der Durchführung von Prüfungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers als „Exzesskontrolle“ ausgestaltet ist, muss aber jedenfalls davon ausgegangen werden, dass ein Verstoß gegen die gesetzlich eingeräumte Verfielfältigungsmöglichkeitnicht zu einer Aufhebung der Prüfung führen kann, da dieser Verstoß keinen Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung haben konnte (siehe VwGH vom 04.07.2005, 2003/10/0079). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr untersagt worden sei, die negativ, beurteilte Arbeit zu verfielfältigen, ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 65 b, UG die oder der Studierende (damit ist eine Studienwerberin wohl mitgemeint) berechtigt ist, die Beurteilungsunterlagen zu verfielfältigen. Dabei stellt sich aber bereits die Frage, ob diese Untersagung noch von der Kontrolle der Durchführung von Prüfungen umfasst ist. Im Zusammenhang mit der Kontrolle der Durchführung von Prüfungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers als „Exzesskontrolle“ ausgestaltet ist, muss aber jedenfalls davon ausgegangen werden, dass ein Verstoß gegen die gesetzlich eingeräumte Verfielfältigungsmöglichkeit, nicht zu einer Aufhebung der Prüfung führen kann, da dieser Verstoß keinen Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung haben konnte (siehe VwGH vom 04.07.2005, 2003/10/0079). Da das abgegebene Essay der Beschwerdeführerin nur zwei von insgesamt drei erreichbaren Punkten erzielte und die Fehlerquote mit 17 sprachlichen Mängel nachvollziehbar als hoch eingestuft wurde, hat das Rektorat der Wirtschaftsuniversität daher zusammenfassend zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht zugelassen wird. 3.
- Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung Die Beschwerdeführerin stellte keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behördefestgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. beispielsweise VwGH vom 20.11.2019, Ro 2018/15/0016). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde, festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche beispielsweise VwGH vom 20.11.2019, Ro 2018/15/0016). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W254.2236336.1.00