2 und 2b FPG stattgegeben und der Bescheid als rechtswidrig behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG stattgegeben und der Bescheid als rechtswidrig behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch BF) stellte am 25.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 06.12.2016, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid vom 06.12.2016, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2018 als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2018 erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.03.2020, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2018 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung wies das BVwG mit Erkenntnis vom 29.07.2020 die Beschwerde als unbegründet ab. Mit Beschluss des VfGH vom 27.10.2020 wurde die Beschwerde gegen dieses Erkenntnis dem VwGH abgetreten. Die beim VwGH eingebrachte außerordentliche Revision wurde mittels Beschluss vom 14.01.2021 zurückgewiesen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes wurde dem BF ein Mitwirkungsauftrag
2 und 2b FPG erteilt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
GVG ausgeschlossen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes wurde dem BF ein Mitwirkungsauftrag
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG erteilt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Dagegen hat der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht, mit Schreiben vom 26.04.2021 Beschwerde erhoben. Beigelegt wurde der Beschwerde die Kopie eines Schreibens der Irakischen Botschaft, aus der hervorgeht, dass der BF einen Reisepass beantragt habe, jedoch die Botschaft in Wien über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge und daher den Antrag nicht annehmen könne. Reisepassausstellungen erfolgen im Irak, Deutschland oder den Niederlanden. Ein persönliches Erscheinen des Antragsstellers sei erforderlich.
dieser Bestätigung sei in Wien eine Reisepassausstellung nicht möglich und die Ausreise in ein anderes europäisches Land nicht zulässig. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, sowie dem BF die Staatenlosigkeit zuzuerkennen, in eventu einen besonderen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zuzuerkennen.Dagegen hat der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht, mit Schreiben vom 26.04.2021 Beschwerde erhoben. Beigelegt wurde der Beschwerde die Kopie eines Schreibens der Irakischen Botschaft, aus der hervorgeht, dass der BF einen Reisepass beantragt habe, jedoch die Botschaft in Wien über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge und daher den Antrag nicht annehmen könne. Reisepassausstellungen erfolgen im Irak, Deutschland oder den Niederlanden. Ein persönliches Erscheinen des Antragsstellers sei erforderlich.
dieser Bestätigung sei in Wien eine Reisepassausstellung nicht möglich und die Ausreise in ein anderes europäisches Land nicht zulässig. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, sowie dem BF die Staatenlosigkeit zuzuerkennen, in eventu einen besonderen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zuzuerkennen. Am 30.04.2021 langte die – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - beim Bundesamt eingebrachte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Die Identität des BF sowie seine irakische Staatsangehörigkeit steht fest. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung (bezüglich den Herkunftsstaat Irak) vor. Dem BF wurde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid aufgetragen bei seiner zuständigen Behörde, der Botschaft der Republik Irak, Johannesgasse 26, 1010 Wien, ein Reisedokument einzuholen und bei Ausstellung das Reisedokument dem Bundesamt vorzulegen. Als Frist wurde dem BF vier Wochen gesetzt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Der BF hat bei der irakischen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt. Dieser Antrag wurde von der irakischen Botschaft in Wien nicht angenommen, da die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Dies Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem Umstand, dass der BF im Zuge des Vorverfahrens einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und Personalausweis vorgelegt hat. Dieser Feststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Dass der BF bei der irakischen Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses beantragt hat, ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der irakischen Botschaft vom 20.04.2021. Aus diesem Schreiben ergibt sich auch, dass die Botschaft in Wien über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt und deshalb den Antrag nicht angenommen hat. 2. Rechtliche Beurteilung: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (§ 76 FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (§ 46 Abs. 2a und 2b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (Paragraph 76, FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu A) 2.3. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:2.3. Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet: „§ 46.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
Vm mit Abs. 2b FPG grundsätzlich zulässig.Da betreffend den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht und der BF das Bundesgebiet bisher nicht verlassen hat, ist die Erlassung eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 a, in Verbindung mit mit Absatz 2 b, FPG grundsätzlich zulässig. Das Bundesamt verpflichtete den BF
2 und 2b FPG infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
GVG vollstreckbaren Bescheid, bei der irakischen Botschaft (Adresse näher bezeichnet) ein Reisedokument einzuholen sowie das Reisedokument beim Bundesamt, vorzulegen und gewährte eine Frist von vier Wochen
2 AVG. Das Bundesamt verpflichtete den BF
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vollstreckbaren Bescheid, bei der irakischen Botschaft (Adresse näher bezeichnet) ein Reisedokument einzuholen sowie das Reisedokument beim Bundesamt, vorzulegen und gewährte eine Frist von vier Wochen
Paragraph 59, Absatz 2, AVG. § 59 Abs. 2 AVG normiert, dass mit dem Ausspruch über die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zu Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist. Paragraph 59, Absatz 2, AVG normiert, dass mit dem Ausspruch über die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zu Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist.
2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung
Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG kann dem Fremden die Verpflichtung
Absatz 2, oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. Auch verfügt der BF zumindest über Kopien seines Staatsbürgerschaftsnachweises und Personalausweises. Seine Identität steht fest. Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 2a und 2b FPG kann das Bundesamt einen Fremden mittels Bescheid zur erforderlichen Mitwirkung bei der Erlangung von Reisedokumenten verpflichten. Gleichzeitig berechtigt § 46 Abs. 2a FPG das Bundesamt, entsprechende Schritte autonom vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall ist nicht nachvollziehbar begründet, warum eine Mitwirkung des BF auf die durch den Bescheid angeordneten Weise erforderlich sein muss, wenn das Bundesamt auch mit den Kopien der Dokumente bei der Botschaft seines Herkunftsstaates vorstellig werden kann, um ein HRZ zu erlangen. Auch verfügt der BF zumindest über Kopien seines Staatsbürgerschaftsnachweises und Personalausweises. Seine Identität steht fest. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG kann das Bundesamt einen Fremden mittels Bescheid zur erforderlichen Mitwirkung bei der Erlangung von Reisedokumenten verpflichten. Gleichzeitig berechtigt Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG das Bundesamt, entsprechende Schritte autonom vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall ist nicht nachvollziehbar begründet, warum eine Mitwirkung des BF auf die durch den Bescheid angeordneten Weise erforderlich sein muss, wenn das Bundesamt auch mit den Kopien der Dokumente bei der Botschaft seines Herkunftsstaates vorstellig werden kann, um ein HRZ zu erlangen. Das Bundesamt hat den Mitwirkungsbescheid nicht hinreichend konkret gestaltet. Verpflichtungen, die
2b FPG die an die Stelle einer Ladung treten, müssen ein gleichartiges Niveau an Präzision aufweisen. Eine – wie im gegenständlichen Fall erfolgte - pauschale Verpflichtung, irgendwann im Rahmen eines vierwöchigen Zeitraums mehrere Handlungen zu setzen erfüllt die Erfordernisse für Ladungen nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig war daher ersatzlos zu beheben. Das Bundesamt hat den Mitwirkungsbescheid nicht hinreichend konkret gestaltet. Verpflichtungen, die
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG die an die Stelle einer Ladung treten, müssen ein gleichartiges Niveau an Präzision aufweisen. Eine – wie im gegenständlichen Fall erfolgte - pauschale Verpflichtung, irgendwann im Rahmen eines vierwöchigen Zeitraums mehrere Handlungen zu setzen erfüllt die Erfordernisse für Ladungen nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig war daher ersatzlos zu beheben. Aufgrund der inhaltlich ergangenen Entscheidung erübrigt sich eine separate Absprache über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die in der Beschwerde nicht substantiiert begründeten Anträge, dem BF die „Staatenlosigkeit in eventu einen besonderen Aufenthaltstitel nach §57 AsylG“ zuzuerkennen werden als unzulässig zurückgewiesen. § 58 Abs. 5 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 lautet wie folgt: „
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.“ Anträge nach § 57 AsylG oder zur Feststellung der Staatenlosigkeit wurden beim Bundesamt nicht gestellt und liegen außerhalb des Umfanges der von Beschwerde und angefochtenen Bescheid abgesteckten „Sache“ des Beschwerdeverfahrens und sind daher mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückzuweisen (hierzu Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 16 und 16/1). Eine Weiterleitung dieses Beschwerdeantrags nach § 6 Abs. 1 AVG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil zur Entscheidung hierüber kein anderes Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. VwGH
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W278.2242024.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.