← Österreich

{'item': 'W281 2221442-1'}

Obsah (9)§ 28§ 35Art. 133§ 45§ 7Art. 130§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2021 GeschäftszahlW281 2221442-1 Spruch, W281 2221442-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Mit Bescheid vom 21.03.2016 wurde dem Genannten aufgrund seiner in Österreich begangenen Straftaten, der Status des Asylberechtigten aberkannt und es wurde eine Rückkehrentscheidung in das Heimatland erlassen. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Im Zuge des ersten Aberkennungsverfahrens wurde der Konventionsreisepass des Genannten, mit der Nummer XXXX , gültig bis 2.1.2017, ausgestellt durch die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 3.1.2012, nach freiwilliger Vorlage durch den Genannten, im Aberkennungsverfahren vom BFA einbehalten. Ein Entziehungsbescheid iSd §§ 94 Abs 5 iVm 93 FPG wurde nicht erlassen.Im Zuge des ersten Aberkennungsverfahrens wurde der Konventionsreisepass des Genannten, mit der Nummer römisch 40 , gültig bis 2.1.2017, ausgestellt durch die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 3.1.2012, nach freiwilliger Vorlage durch den Genannten, im Aberkennungsverfahren vom BFA einbehalten. Ein Entziehungsbescheid iSd Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 93 FPG wurde nicht erlassen. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2016, G304 2124874-1, wurde die Entscheidung des BFA behoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. 1.
  2. Mit Schreiben vom 11.7.2016 und Urgenz vom 20.9.2016 wurde um Ausfolgung des Konventionsreisepasses ersucht. 1.
  3. Mit Schriftsatz vom 22.9.2016 brachte der Genannte, vertreten durch RA Dr. Wilfried Embacher eine Verhaltensbeschwerde wegen Nichtausfolgung des Konventionsreisepasses durch das BFA als belangte Behörde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. Am 11.05.2017 wurde der Beschwerde über der Einbehaltung des Konventionsreisepasses durch das Landesverwaltungsgericht, zur Zahl LVwG-M-18/001-2016, stattgegeben und die Einhaltung des Konventionsreisepasses für rechtswidrig erklärt. Am 18.5.2017 wurde der Konventionsreisepass seinem Vertreter ausgehändigt (RSa-Zustellung). 1.
  4. Gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes wurde eine amtswegige Revision am Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Zur Zahl Ra 2017/19/0261—9, wurde durch den Verwaltungsgerichtshof wurde am 25.06.2019 entschieden, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge von Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben ist. 1.
  5. Mit Schreiben vom 17.07.2019, eingelangt am 18.07.2019, wurde die gegenständliche Beschwerde vom 22.9.2016, dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. 1.
  6. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 wurde die gegenständliche Beschwerde der Gerichtsabteilung W281 mit 06.04.2021 neu zugewiesen. Mit Schreiben vom 15.04.2021 wurde das Bundesamt die Beschwerde zur Stellungnahme übermittelt. Am 21.04.2021 langte die Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 21.04.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur verspäteten Einbringung der Beschwerde innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Schreibens zur Stellungnahme auf. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers innerhalb der Frist ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde am 23.06.1999 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid vom 21.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner in Österreich begangenen Straftaten, der Status des Asylberechtigten aberkannt und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Im Zuge dieses Aberkennungsverfahrens wurde der Konventionsreisepass des Beschwerdeführers, mit der Nummer XXXX , gültig bis 2.1.2017, ausgestellt durch die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 3.1.2012, nach freiwilliger Vorlage durch den Beschwerdeführer, im Aberkennungsverfahren vom Bundesamt einbehalten.Im Zuge dieses Aberkennungsverfahrens wurde der Konventionsreisepass des Beschwerdeführers, mit der Nummer römisch 40 , gültig bis 2.1.2017, ausgestellt durch die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 3.1.2012, nach freiwilliger Vorlage durch den Beschwerdeführer, im Aberkennungsverfahren vom Bundesamt einbehalten. Mit Schriftsatz vom 22.9.2016 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. Wilfried Embacher eine Verhaltensbeschwerde wegen Nichtausfolgung des Konventionsreisepasses durch das Bundesamt als belangte Behörde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11.05.2017, LVwG-M-18/001-2016, wurde der Beschwerde über der Einbehaltung des Konventionsreisepasses stattgegeben und die Einhaltung des Konventionsreisepasses für rechtswidrig erklärt. Am 18.5.2017 wurde der Konventionsreisepass dem Vertreter des Beschwerdeführers mittels RSa-Zustellung ausgehändigt. Gegen das Erkenntnis vom 11.05.2017, LVwG-M-18/001-2016, erhob das Bundesamt Amtsrevision. Mit Erkenntnis des Veraltungsgerichtshofes vom 25.06.2019, Ra 2017/19/0261-9, wurde das Erkenntnis vom 11.05.2017 wegen Rechtswidrigkeit infolge von Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Mit Schreiben vom 17.07.2017, eingelangt am 18.07.2017, wurde die Beschwerde vom 22.9.2016 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2019, Ra 2017/19/0261-9 und sind allesamt unstrittig.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) I. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung. 3.
  10. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, aufgrund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat. Dabei ist der Partei

§ 45

Abs 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Dem Rechtsmittelwerber ist selbst eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl VwGH vom

  1. März 2014, 2012/11/0061). Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl VwGH vom
  2. Jänner 2012, 2008/02/0286 und vom
  3. Februar 2015, 2012/10/0229). Diese Rechtsprechung gilt auch für die hier anzuwendende Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle
  4. Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage

§ 28Abs 1 Vw

GVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl VwGH vom

  1. März 2015, Ra 2015/09/0011). Das Verwaltungsgericht hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).3.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, aufgrund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat. Dabei ist der Partei

Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Dem Rechtsmittelwerber ist selbst eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten vergleiche VwGH vom

  1. März 2014, 2012/11/0061). Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können vergleiche VwGH vom
  2. Jänner 2012, 2008/02/0286 und vom
  3. Februar 2015, 2012/10/0229). Diese Rechtsprechung gilt auch für die hier anzuwendende Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle
  4. Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat vergleiche VwGH vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0011). Das Verwaltungsgericht hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Trotz Aufforderung, äußerte sich der Beschwerdeführer nicht zur verspäteten Einbringung der Beschwerde. 3.2.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt

Z 3 in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Dieser Tatbestand umfasst nur jene Fälle, in denen die mangelnde Dispositionsfähigkeit (zur Beschwerdeerhebung) in der zu bekämpfenden Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt selbst gründet (vgl. VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0008; VwGH 28.02.2017, Ra 2016/01/0308).3.2.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen.

Sie beginnt

Ziffer 3, in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Dieser Tatbestand umfasst nur jene Fälle, in denen die mangelnde Dispositionsfähigkeit (zur Beschwerdeerhebung) in der zu bekämpfenden Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt selbst gründet vergleiche VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0008; VwGH 28.02.2017, Ra 2016/01/0308). Die Einbehaltung des Konventionsreisepasses ist als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt endet jedenfalls mit Ausfolgung des Konventionsreisepasses. 3.3. Am 18.05.2017 wurde der Konventionsreisepass dem Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters wieder ausgehändigt und somit die Einbehaltung beendet. Ab diesem Zeitpunkt begann die Frist

§ 7Abs. 4 Z 3 Vw

GVG zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde jedenfalls zu laufen. Aus dem Akteninhalt sind keine Umstände erkennbar und sind auch sonst keine Ermittungsergebnisse hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seit 18.05.2017 durch die Einbehaltung des Konventionsreisepasses behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen.3.3. Am 18.05.2017 wurde der Konventionsreisepass dem Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters wieder ausgehändigt und somit die Einbehaltung beendet. Ab diesem Zeitpunkt begann die Frist

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde jedenfalls zu laufen. Aus dem Akteninhalt sind keine Umstände erkennbar und sind auch sonst keine Ermittungsergebnisse hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seit 18.05.2017 durch die Einbehaltung des Konventionsreisepasses behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete somit am 29.06.2017. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. etwa VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068, und vom 20.11.2014, Ra 2014/07/0050).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vergleiche etwa VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068, und vom 20.11.2014, Ra 2014/07/0050). Die Beschwerde wurde nicht am 29.06.2017 zur Post gegeben und langte auch nicht bis 29.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde langte am 18.07.2019, somit über zwei Jahre nach der Ausfolgung des Konventionsreisepasses beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde wurde somit verspätet beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. 3.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Beschwerde war daher

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). 3.5. Zu Spruchpunkt A) II.3.5. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. 3.5.1.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3.5.1.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV festgesetzt.Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-AufwErsV festgesetzt. 3.5.2. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Kostenersatz. Die belangte Behörde stellte keinen Antrag auf Kostenersatz. 3.5.3. Da die Beschwerde zurückgewiesen wurde, ist

§ 35Abs. 3 Vw

GVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. 3.5.3. Da die Beschwerde zurückgewiesen wurde, ist

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Dem Beschwerdeführer gebührt daher kein Kostenersatz. 3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Verspätung der Beschwerde ist unstrittig. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Die Verspätung der Beschwerde ist unstrittig. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W281.2221442.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.