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{'item': 'W281 2237680-1'}

Obsah (16)§ 57§ 28Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 55§ 31§ 25a§ 24§ 302§ 307§ 11§ 54Art. 8§ 27

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2021 GeschäftszahlW281 2237680-1 Spruch, W281 2237680-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 57Asyl

G 2005:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Christian HIRSCH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-N) vom 09.11.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2021, wegen einem Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005: A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Christian HIRSCH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2021, wegen einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen, zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Christian HIRSCH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2021, wegen einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text, Zum Beschluss I.:Zum Beschluss römisch eins.: Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 09.11.2020 wurde dem BF

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 4 Z 4 FPG 2005 i

Vm § 11 Abs. 2 Z 1 NAG iVm 10 NAG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 bis Abs. 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 30 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).1. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 09.11.2020 wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit 10 NAG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 30 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. In der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2021 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.
  2. In der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2021 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sache des vorliegenden Beschlusses ist ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides. Sache des vorliegenden Beschlusses ist ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.
  3. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 09.11.2020 wurde dem BF

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 09.11.2020 wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2021 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.In der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2021 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. ergibt sich aus der Niederschrift (S. 4, OZ 18). Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. ergibt sich aus der Niederschrift (S. 4, OZ 18).
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Der BF hat durch seinen Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.Der BF hat durch seinen Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird. Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (Hinweis E vom
  3. September 2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens).

§ 31Abs. 1 Vw

GVG 2014 erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG 2014 vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird. Aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014 geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (Hinweis E vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf Paragraph 50, VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens).

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014 erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG 2014 vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014 vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war somit einzustellen. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war somit einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , Zum Erkenntnis II.:Zum Erkenntnis römisch zwei.: Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste im Jahr 2014 illegal in das Bundesgebiet ein. In der Folge wurde ihm am 31.03.2014 durch einen Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), ohne Vorliegen der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen und somit widerrechtlich, eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G 2005 erteilt. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste im Jahr 2014 illegal in das Bundesgebiet ein. In der Folge wurde ihm am 31.03.2014 durch einen Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), ohne Vorliegen der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen und somit widerrechtlich, eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt.

  1. Am 21.12.2018 wurde gegen den BF wegen des Verdachts des Beitrags zum Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB iVm § 12 zweiter Fall StGB und Bestechung nach § 307 Abs. 1 StGB Anklage erhoben, von welcher er im Ergebnis mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 20.02.2020 zu GZ: XXXX freigesprochen wurde.
  2. Am 21.12.2018 wurde gegen den BF wegen des Verdachts des Beitrags zum Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB und Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins, StGB Anklage erhoben, von welcher er im Ergebnis mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 20.02.2020 zu GZ: römisch 40 freigesprochen wurde.
  3. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 09.11.2020 wurde dem BF

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 4 Z 4 FPG 2005 i

Vm § 11 Abs. 2 Z 1 NAG iVm 10 NAG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 bis Abs. 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 30 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.). 3. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 09.11.2020 wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit 10 NAG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 30 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.). Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 im Jahr 2014 durch einen Beamten des BFA pflichtwidrig erteilt wurde, womit sein Aufenthalt nicht rechtmäßig sei und den öffentlichen Interessen widerstreite. Zwar stelle die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF dar, dieser Eingriff sei jedoch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und auch notwendig, da die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Ergebnis höher zu werten seien. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 im Jahr 2014 durch einen Beamten des BFA pflichtwidrig erteilt wurde, womit sein Aufenthalt nicht rechtmäßig sei und den öffentlichen Interessen widerstreite. Zwar stelle die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF dar, dieser Eingriff sei jedoch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und auch notwendig, da die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Ergebnis höher zu werten seien.

  1. In der gegen diesen Bescheid erhoben Beschwerde, die am 14.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, gab der BF zusammengefasst an, dass er in Ansehung des Vorwurfes der Beitragstäterschaft zum Amtsmissbrauch sowie der Bestechung eines Beamten rechtskräftig freigesprochen worden sei; er habe sich in Bezug auf seinen Aufenthaltstitel nicht gesetzeswidrig verhalten. Die inhaltlich unrichtige Entscheidung, welche von einem Beamten des BFA im Jahr 2014 möglicherweise getroffen worden sei, sei ihm nicht vorzuwerfen und diese müsse durch nachfolgende Entscheidungen des Magistrats der Stadt XXXX auf Basis der jeweils zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Voraussetzungen als geheilt angesehen werden. Der BF befinde sich seit sechs Jahren im österreichischen Bundesgebiet, sei unbescholten und gehe seit fünfeinhalb Jahren einer nahezu durchgehenden Beschäftigung nach. Hinzu käme, dass seine Ehefrau bereits nach Österreich eingereist und im Bundesgebiet aufrecht gemeldet sei. Warum sein Aufenthalt den öffentlichen Interessen widerstreiten soll, sei nicht nachvollziehbar und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei keineswegs geboten. Schließlich wäre eine Abschiebung in den Kosovo für unzulässig zu erklären, zumal der BF im Kosovo keine Möglichkeit habe, Arbeit zu finden. Die für sein Kind notwendigen Operationen in der Türkei wären im Fall einer Abschiebung nicht zu finanzieren und es wäre hierdurch auch das Leben seines Kindes gefährdet.
  2. In der gegen diesen Bescheid erhoben Beschwerde, die am 14.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, gab der BF zusammengefasst an, dass er in Ansehung des Vorwurfes der Beitragstäterschaft zum Amtsmissbrauch sowie der Bestechung eines Beamten rechtskräftig freigesprochen worden sei; er habe sich in Bezug auf seinen Aufenthaltstitel nicht gesetzeswidrig verhalten. Die inhaltlich unrichtige Entscheidung, welche von einem Beamten des BFA im Jahr 2014 möglicherweise getroffen worden sei, sei ihm nicht vorzuwerfen und diese müsse durch nachfolgende Entscheidungen des Magistrats der Stadt römisch 40 auf Basis der jeweils zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Voraussetzungen als geheilt angesehen werden. Der BF befinde sich seit sechs Jahren im österreichischen Bundesgebiet, sei unbescholten und gehe seit fünfeinhalb Jahren einer nahezu durchgehenden Beschäftigung nach. Hinzu käme, dass seine Ehefrau bereits nach Österreich eingereist und im Bundesgebiet aufrecht gemeldet sei. Warum sein Aufenthalt den öffentlichen Interessen widerstreiten soll, sei nicht nachvollziehbar und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei keineswegs geboten. Schließlich wäre eine Abschiebung in den Kosovo für unzulässig zu erklären, zumal der BF im Kosovo keine Möglichkeit habe, Arbeit zu finden. Die für sein Kind notwendigen Operationen in der Türkei wären im Fall einer Abschiebung nicht zu finanzieren und es wäre hierdurch auch das Leben seines Kindes gefährdet.
  3. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 27.01.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der BF und seine Vertretung sowie ein Vertreter des BFA. Der Einvernahme des BF wurde eine Dolmetscherin für die albanische Sprache beigezogen, sowie als Zeuge der Beamte des BFA XXXX , welcher dem BF den Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 seinerzeit pflichtwidrig erteilt hatte; dieser wurde zuvor von seiner Amtsverschwiegenheitspflicht entbunden. Im Rahmen der Verhandlung wurden u.a. auch die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan.5. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 27.01.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der BF und seine Vertretung sowie ein Vertreter des BFA. Der Einvernahme des BF wurde eine Dolmetscherin für die albanische Sprache beigezogen, sowie als Zeuge der Beamte des BFA römisch 40 , welcher dem BF den Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 seinerzeit pflichtwidrig erteilt hatte; dieser wurde zuvor von seiner Amtsverschwiegenheitspflicht entbunden. Im Rahmen der Verhandlung wurden u.a. auch die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan.

  1. In der Folge legte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung u.a. diverse (Kranken-)Unterlagen seine minderjährige Tochter betreffend in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt II. bis IV. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen§ 57 AsylG 2005) wurde in der Beschwerdeverhandlung zurückgezogen, weshalb dieser nicht Sache des gegenständlichen Erkenntnisses ist. Die Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch vier. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen§ 57 AsylG 2005) wurde in der Beschwerdeverhandlung zurückgezogen, weshalb dieser nicht Sache des gegenständlichen Erkenntnisses ist.
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des BF Der BF führt die im Spruch angeführte Identität. Er ist seit XXXX verheiratet und er hat eine Tochter im Alter von knapp drei Jahren. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität. Er ist seit römisch 40 verheiratet und er hat eine Tochter im Alter von knapp drei Jahren. Der BF ist im Kosovo geboren und hat dort für etwa 12 Jahre die Schule besucht. Er hat keinen Beruf erlernt, jedoch mehrjährige Berufserfahrung auf Baustellen im Innenputzbereich. Vor seiner Einreise nach Österreich war der BF von 2005 bis 2014 im Kosovo erwerbstätig. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. 1.
  4. Zur Einreise und der (unrechtmäßigen) Erlangung des Aufenthaltstitels Der BF reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls bis März 2014 ohne Visum nach Österreich ein; es war ihm bewusst, dass er hierfür ein Visum benötigte. Die ersten Monate nach seiner Einreise hielt er sich ohne gesicherten Wohnsitz in Österreich auf; wobei er zunächst bei seinem Bruder XXXX unangemeldet Unterkunft nahm. Er ging auch teilweise der Schwarzarbeit nach. Er wusste bereits bei der Einreise, dass er für Aufnahme einer Arbeit einen Aufenthaltstitel oder ein Visum benötigt. Die ersten Monate nach seiner Einreise hielt er sich ohne gesicherten Wohnsitz in Österreich auf; wobei er zunächst bei seinem Bruder römisch 40 unangemeldet Unterkunft nahm. Er ging auch teilweise der Schwarzarbeit nach. Er wusste bereits bei der Einreise, dass er für Aufnahme einer Arbeit einen Aufenthaltstitel oder ein Visum benötigt. Am 24.03.2014 begab sich der BF außerhalb der Parteienverkehrszeiten zum Asylzentrum in Traiskirchen, um dort einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Für seinen Antrag unterschieb er lediglich auf einem A5 blanko Zettel auf dem sonst nur eine Verfahrenszahl vermerkt ist. Es wurde ein Lichtbild von ihm gemacht und seine Fingerabdrücke genommen. Es kann nicht festgestellt werden, dass Kopien eines Reisepasses gemacht wurden. Bei der Antragstellung war der BF u.a. in Begleitung seines Bruders XXXX , von welchem er davon erfahren hatte, dass es im genannten Asylzentrum die Möglichkeit gebe, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Bei der Antragstellung war der BF u.a. in Begleitung seines Bruders römisch 40 , von welchem er davon erfahren hatte, dass es im genannten Asylzentrum die Möglichkeit gebe, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. In der Folge wurde dem BF durch einen Beamten des BFA, ohne Vorliegen der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen und somit widerrechtlich, ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 erteilt, welcher ihm am 16.04.2014 ausgefolgt wurde. In der Folge wurde dem BF durch einen Beamten des BFA, ohne Vorliegen der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen und somit widerrechtlich, ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt, welcher ihm am 16.04.2014 ausgefolgt wurde. Der BF kam nach Österreich, um hier zu arbeiten und zu leben. Er wollte nach Österreich zuwandern, um sich ein besseres Leben aufzubauen; über ein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich verfügte er seinerzeit hingegen nicht. Der BF wusste sowohl bei Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels, dass die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren und dass er somit die ordnungsgemäße Zuwanderung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz umgeht. Am 23.03.2015 erhielt er vom Magistrat der Stadt XXXX eine Erstbewilligung der Rot-Weiß-Rot Karte plus, welche am 04.04.2016 verlängert wurde. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines zuletzt erteilten Aufenthaltstitels brachte er einen Verlängerungsantrag ein und es wurde ihm hierzu am 08.07.2019 eine Bestätigung

§ 24NAG ausgestellt; weitere Antragsbestätigungen wurden nicht ausgestellt.

Zum Zeitpunkt der Erteilung der Rot-Weiß-Rot Karten plus war der zuständigen Behörde nicht bewusst, dass der Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu Unrecht erteilt worden war.Am 23.03.2015 erhielt er vom Magistrat der Stadt römisch 40 eine Erstbewilligung der Rot-Weiß-Rot Karte plus, welche am 04.04.2016 verlängert wurde. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines zuletzt erteilten Aufenthaltstitels brachte er einen Verlängerungsantrag ein und es wurde ihm hierzu am 08.07.2019 eine Bestätigung

Paragraph 24, NAG ausgestellt; weitere Antragsbestätigungen wurden nicht ausgestellt. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Rot-Weiß-Rot Karten plus war der zuständigen Behörde nicht bewusst, dass der Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu Unrecht erteilt worden war. 1.3. Zum Privat- und Familienleben in Österreich Der BF hält sich seit etwa 7 Jahren im Bundesgebiet auf. Er ist seit Mai 2014 (fast durchgehend) im Bundesgebiet als Arbeiter (in der Baubranche) beschäftigt. In gewissen Zeiträumen hat er auch Arbeitslosengeld bezogen. Seit 30.03.2020 ist er in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis bei XXXX . Der BF ist kranken- und unfallversichert. Er ist seit Mai 2014 (fast durchgehend) im Bundesgebiet als Arbeiter (in der Baubranche) beschäftigt. In gewissen Zeiträumen hat er auch Arbeitslosengeld bezogen. Seit 30.03.2020 ist er in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis bei römisch 40 . Der BF ist kranken- und unfallversichert. Im November 2020 reiste die Ehefrau des BF im Besitz eines Visums D nach Österreich ein und ist sie seither an derselben Adresse wie der BF gemeldet. Am 25.02.2021 wurde ihr ebenso der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus ausgefolgt. Des Weiteren leben zwei Brüder des BF in Österreich; darunter auch der Bruder XXXX . Dieser wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 20.02.2020 zu GZ: XXXX

§ 302Abs. 1 St

GB als Beteiligter iVm § 12 dritter Fall und

§ 307Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, welche ihm – aufgrund seiner bisherigen Unbescholtenheit - bedingt nahgesehen wurde; hinzu kam eine unbedingte Geldstrafe von gesamt 2.520 EUR. Seiner Verurteilung lag die Vermittlung von Personen zwecks rechtswidriger Erlangung von Aufenthaltstiteln gegen Bestechungsgeldern zu Grunde. Des Weiteren leben zwei Brüder des BF in Österreich; darunter auch der Bruder römisch 40 . Dieser wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 20.02.2020 zu GZ: römisch 40

Paragraph 302, Absatz eins, StGB als Beteiligter in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall und

Paragraph 307, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, welche ihm – aufgrund seiner bisherigen Unbescholtenheit - bedingt nahgesehen wurde; hinzu kam eine unbedingte Geldstrafe von gesamt 2.520 EUR. Seiner Verurteilung lag die Vermittlung von Personen zwecks rechtswidriger Erlangung von Aufenthaltstiteln gegen Bestechungsgeldern zu Grunde. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten; er wurde in Ansehung der auch gegen ihn gerichteten Anklage wegen Beitrags zum Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB iVm § 12 zweiter Fall StGB und Bestechung

§ 307Abs. 1 St

GB freigesprochen; ein Schuldnachweis war ihn betreffend nicht zu erbringen. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten; er wurde in Ansehung der auch gegen ihn gerichteten Anklage wegen Beitrags zum Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB und Bestechung

Paragraph 307, Absatz eins, StGB freigesprochen; ein Schuldnachweis war ihn betreffend nicht zu erbringen. Der BF hat in Österreich Bekanntschaften geschlossen und verfügt in Bezug auf seine Aufenthaltsdauer über eine übliche soziale, aber über keine besondere Integration. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig. Er spricht etwas Deutsch. Einfache Fragen, z.B. wie er heißt, kann er beantworten, ansonsten ist eine Verständigung aber nur über einen Dolmetscher möglich. Der BF besuchte im Jahr 2016 einen Sprachkurs auf dem Niveau A2, seither wurden von ihm keinerlei Bemühungen zur Verbesserung seiner Sprachkenntnisse unternommen. Mit seinen Arbeitskollegen unterhält er sich auf Albanisch. 1.

  1. Zu den Bindungen zum Kosovo Der BF ist im Kosovo aufgewachsen und sozialisiert. Er hat dort die Schule besucht und auch Arbeitserfahrung gesammelt (siehe 1.1.). Im Herkunftsstaat leben die Eltern des BF, weitere Geschwister und entfernte Verwandte. Die minderjährige Tochter des BF hält sich – von zeitweiligen Aufenthalten im Ausland zu Behandlungszwecken – bis auf Weiteres ebenfalls im Kosovo auf. Der BF hat zu seiner im Herkunftsstaat aufhältigen Familie bzw. Verwandtschaft auch Kontakt. Er telefoniert mit dieser jeden Tag stundenlang und er ist bei seiner Familie bzw. Verwandtschaft regelmäßig im Kosovo auf Besuch; jedes Jahr vier- bis fünf Mal. 1.
  2. zum Gesundheitszustand der Tochter und ihrem Behandlungsplan: Die Tochter des BF leidet an dg. Teratoma sacrococcigealis refractaria. Dabei handelt es sich um einen Keimzelltumor im Bereich des Steißbeins. Ihre Erkrankung konnte trotz Chemotherapie und chirurgischer Re-Intervention in der Universitätsklinik Pristina nicht hinreichend erfolgreich behandelt werden, weshalb ihre Behandlung im Ausland, konkret in Istanbul/Türkei, fortgesetzt wurde bzw. wird. In der Türkei wurde sie erstmals am 06.07.2020 und danach am 04.08.2020 operiert. Nachdem sie zwischenzeitig wieder in den Kosovo zurückgekehrt war, reiste sie am 04.03.2021 gemeinsam mit ihrer Mutter zur weiteren Behandlung erneut in die Türkei. Ihr Behandlungsplan umfasst (aktuell) 6 Zyklen Chemotherapie, eine Tumoroperation sowie 30 Sitzungen Strahlentherapie. Die Gesamtkosten belaufen sich auf etwa 160.000 EUR. Ob und in welchem Umfang der BF Kosten für die Behandlung übernehmen muss kann nicht festgestellt werden. Der Fond der Krankenversicherung der Republik Kosovo übernimmt (teilweise) die Deckung der Behandlungskosten und hat bis dato alle Behandlungskosten übernommen. 1.
  3. Zur Lage im Herkunftsstaat Der Kosovo gilt als ein sicherer Herkunftsstaat. Zur Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019). Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn und weitgehend integrativ, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärker investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert (WB o.D.). Die kosovarische Wirtschaft wuchs in der Zeit nach der globalen Finanzkrise beständig über dem Durchschnitt des Westbalkans, wenn auch von einer niedrigen Basis aus. Das Pro-Kopf-BIP stieg von 1.088 US-Dollar im Jahr 2000 auf 4.458 US-Dollar im Jahr
  4. Trotz dieses Anstiegs des Pro-Kopf-Einkommens in den letzten 20 Jahren ist das Kosovo gemessen am Pro-Kopf-BIP nach wie vor das drittteuerste Land in Europa. Das jährliche Wachstum wird auf vier Prozent geschätzt, angetrieben durch den Konsum, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich, und durch Dienstleistungsexporte. Das Leistungsbilanzdefizit fiel von 7,6% des BIP im Jahr 2018 auf 5,5% im Jahr 2019, da sich das Importwachstum verlangsamte. Die Erwerbsbeteiligung ist mit durchschnittlich 40,5% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter im Jahr 2019 nach wie vor chronisch niedrig. Die Arbeitslosenquote sank um 3,9 Prozentpunkte auf 25,7%. Die Staatsverschuldung ist gering, hat aber in den letzten Jahren rasch zugenommen. Die öffentliche und staatlich garantierte Verschuldung wird für Ende 2019 auf 17,7% des BIP geschätzt und ist damit die niedrigste auf dem Westbalkan, was dem Land Raum für die Aufnahme von Krediten zu Vorzugsbedingungen für produktive Investitionen mit einer hohen Rendite bietet. Der von den Banken dominierte Finanzsektor im Kosovo ist gesund und solide. Sowohl Kredite als auch Einlagen nahmen weiter zu (WB 2020). Die kosovarische Wirtschaft leidet an einer unzureichenden Infrastruktur. Während es in den letzten Jahren zwar deutliche Verbesserungen hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur, v.a. beim Ausbau des Autobahnnetzes gegeben, hat, stellt die instabile Energieversorgung weiterhin ein schwerwiegendes Entwicklungsproblem dar. Problematisch ist auch die politische Instabilität mit häufigen Regierungswechseln und fehlender entwicklungsorientierter Wirtschaftspolitik. Das Wirtschaftssystem weist klare Charakteristika politischer Patronage auf, mit der Dominanz des öffentlichen Sektors. Dazu gehören einerseits die öffentliche Verwaltung, in der - basierend auf einer parteipolitisch motivierten Personalpolitik - extrem hohe Gehälter bezahlt werden, und andererseits ineffiziente, politisch kontrollierte öffentliche Unternehmen bei gleichzeitig schleppend voranschreitender Privatisierung. Hinzu kommt ein schwacher Rechtsstaat mit einer schwachen und politisierten Justiz und Polizei, teils kriegsbedingt noch immer unklaren Eigentumsverhältnissen, der mangelnden auch wirtschaftlichen Kontrolle über Teile des kosovarischen Territoriums, in erster Linie der vier mehrheitlich serbisch bewohnten Gemeinden im Norden, sowie das Problem grassierender, systematischer Korruption (GIZ 3.2020c). Vor diesem Hintergrund blüht weiterhin ein substantieller informeller Wirtschaftssektor, welcher marktwirtschaftliche Regeln unterläuft, Arbeiterrechte und den Sozialstaat aushöhlt. Die EU-Kommission schätzte 2019 den Anteil der Schattenwirtschaft am Bruttosozialprodukt auf 30%. Das extreme Handelsbilanzdefizit macht Kosovo in hohem Maße von ausländischer Hilfe und Überweisungen abhängig. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens – schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. (GIZ 3.2020c). Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vgl. WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c).Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vergleiche WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c). Etwa 18% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als € 1,72) und 5,2% in extremer Armut (€ 1,20). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE (Roma, Ashkali, Ägypter) – Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Der Lebensstandard ist im Kosovo sehr ungleich verteilt, mit Unterschieden in der durchschnittlichen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren zwischen einzelnen Gemeinden. Ein konsistentes geographisches Muster lässt sich jedoch nicht feststellen. Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an pekuniären Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, wie z. B. fließendes Wasser, für viele Menschen begrenzt. Der Anteil der Ausgaben für Lebensmittel und der Ausgaben für Wohnraum an den gesamten Konsumausgaben eines Haushalts liegt im Kosovo im Durchschnitt bei 73%, die Ausgaben für Bildung und Gesundheit entsprechen 4% der gesamten Konsumausgaben. Der Human Development Index für Kosovo liegt laut dem Human Development Report Kosovo 2016 bei 0.741

(2015), was eine deutliche Steigerung gegenüber 2011 (0.713) bedeutet, jedoch einen der niedrigsten Werte in der Region darstellt (GIZ 3.2020b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 6.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 6.4.2020 - CEIC-Data – (2.4.2020): Kosovo. Arbeitslosenquote, https://www.ceicdata.com/de/indicator/kosovo/unemployment-rate, Zugriff 10.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Kosovo – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/kosovo/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.5.2020 - WB – Weltbank (o.D.): The World Bank in Kosovo, https://www.worldbank.org/en/country/kosovo/overview, Zugriff 5.5.2020 Sozialbeihilfen Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/
  1. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist in der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019). Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von € 50 für eine einzelne Person bis zu maximal € 150 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern, was einer Lohnersatzquote von 11.2% (Einzelperson) entspricht. 2018 empfingen ca. 25.300 Familien mit ca. 103.409 Familienmitgliedern Sozialhilfe, ein Bevölkerungsanteil von 6%. Die Gesamtaufwendungen sind mit ca. € 32.9 Mio. bzw. einem Anteil von 0.5% des BIPs gering. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsene mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b).Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie römisch eins definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie römisch zwei umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von € 50 für eine einzelne Person bis zu maximal € 150 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern, was einer Lohnersatzquote von 11.2% (Einzelperson) entspricht. 2018 empfingen ca. 25.300 Familien mit ca. 103.409 Familienmitgliedern Sozialhilfe, ein Bevölkerungsanteil von 6%. Die Gesamtaufwendungen sind mit ca. € 32.9 Mio. bzw. einem Anteil von 0.5% des BIPs gering. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsene mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 7.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 7.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/ , Zugriff 17.4.2020 Medizinische Versorgung Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, insgesamt 422 Praxen und regionale Gesundheitszentren (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). In letzteren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Zur Beseitigung des Personalmangels wurde im Jahr 2017 das Personal der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt. Die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese Gesundheitszentren werden in Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben; die Finanzierung der erforderlichen Sachmittel erfolgt durch die Gemeinden, jene der Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums (AA 21.3.2019).Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, insgesamt 422 Praxen und regionale Gesundheitszentren (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 21.3.2019). In letzteren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Zur Beseitigung des Personalmangels wurde im Jahr 2017 das Personal der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt. Die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese Gesundheitszentren werden in Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben; die Finanzierung der erforderlichen Sachmittel erfolgt durch die Gemeinden, jene der Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums (AA 21.3.2019). Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 21.3.2019).Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 21.3.2019). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 21.3.2019). Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser in Kosovo belief sich 2019 auf
  2. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an intra-Krankenhaus-Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Ein effizientes Informationsverarbeitungssystem fehlt gänzlich. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substantiellen Interessenkonflikten. Entscheidungen über die Budgetverteilung scheinen zuweilen klar politisch motiviert zu sein und sind kaum evidenzbasiert. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter nach und/oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland (GIZ 3.2020b). Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 21.3.2019). Als Folgen der andauernden Unterfinanzierung der Budgets sind staatlich finanzierte Basismedikamente der Essential Drug List sowie Zytostatika zur Behandlung von Tumorerkrankungen für berechtigte Empfänger nur selten kostenlos erhältlich. In der Realität können staatlicherseits Basis-Medikamente der Essential Drug List nicht regelmäßig und im benötigten Umfang zur Verfügung gestellt werden. Deshalb haben es insbesondere Neuerkrankte schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu kommen. Für Betroffene bleibt in einer solchen Situation nur die Möglichkeit, benötigte Medikamente privat finanziert zu beschaffen. Patienten erhalten vom behandelnden Arzt eine Liste mit benötigten Medikamenten und Verbrauchsmaterialien, die der Patient bzw. ein ihn betreuender Verwandter in einer der vielen Apotheken privat kaufen muss. Lediglich Medikamente für die Behandlung von an TBC oder AIDS erkrankten Patienten gehören wie Insulin zu den regelmäßig kostenlos vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellten Medikamenten (AA 21.3.2019). Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90% erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar (GIZ 3.2020b). In Ermangelung einer universellen Gesundheitsversorgung sind Gemeinschaften von Roma und Ashkali, aufgrund ihrer schwierigen sozio-ökonomischen Lage, besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen ausgesetzt. Nur der Zugang zu sehr grundlegenden Dienstleistungen ist kostenlos (EC 29.5.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 13.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 13.4.2020 - EC - Europäische Kommission (29.5.2019): Kosovo 2019 Report, S33 u. S35, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20190529-kosovo-report.pdf, Zugriff 27.11.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/ , Zugriff 5.5.2020
  3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem und das AJ-Web. Für die Entscheidungsfindung wurden überdies auch das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 20.02.2020 zu GZ: XXXX und das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll herangezogen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem und das AJ-Web. Für die Entscheidungsfindung wurden überdies auch das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 20.02.2020 zu GZ: römisch 40 und das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll herangezogen. 2.
  4. Zur Person des BF Die Feststellungen zur Identität des BF, zu seinem Familienstand und seinen Sorgepflichten gegenüber seiner dreijährigen Tochter ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Schulbildung und seiner Erwerbstätigkeit im Kosovo beruhen auf den Angaben des BF während seiner Einvernahme (S. 7 – 8 der Niederschrift, OZ 18). Dass der BF (selbst) an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde, wurde zu keiner Zeit behauptet und es liegen im Akt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor. Aufgrund seiner langjährigen und aktuellen Berufstätigkeit im Bundesgebiet, kann zudem auf seine Arbeitsfähig- und Arbeitswilligkeit geschlossen werden. 2.
  5. Zur Einreise und der (unrechtmäßigen) Erlangung des Aufenthaltstitels Die Feststellung, wonach der BF jedenfalls im März 2014 nach Österreich einreiste, ergibt sich aus seinem Vorbringen während seiner Einvernahmen in Zusammenschau mit der Erteilung seines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG
  6. Sofern der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zunächst erklärte, erst im April 2014 nach Österreich eingereist zu sein (S. 9 der Niederschrift), so ist dies nicht glaubwürdig, zumal bereits am 31.03.2014 der Auftrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 erfolgte (siehe AS 3), nachdem er zuvor erkennungsdienstlich behandelt worden war. Aus dem Zentralen Fremdenregister (Beilage I./ der Niederschrift), ergibt sich zudem ein Eintrag, dass der Aufenthaltstitel am 16.04.2014 ausgefolgt wurde. Zumal der BF während der Beschwerdeverhandlung ferner erklärte, erst vier oder fünf Monate nach seiner Einreise ins Bundesgebiet im Asylzentrum in Traiskirchen gewesen zu sein (S. 11 der Niederschrift), und da er im Widerspruch dazu während seiner Einvernahme vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX zu Protokoll gab, seinen humanitären Aufenthaltstitel etwa zwei Monate nach seiner Einreise nach Österreich beantragt zu haben (S. 21 des Verhandlungsprotokolls des Landesgericht für Strafsachen, OZ 10), geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich der BF jedenfalls seit März 2014 in Österreich aufhält, da auch zu diesem Zeitpunkt der Aufenthaltstitels beantragt wurde (siehe Beilage I./, Zentrales Fremdenregister, wonach die Ausfolgung der Karte am 16.04.2014 erfolgte). Der genaue Einreisezeitpunkt kann aber aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht mehr festgestellt werden. Die Feststellung, wonach der BF jedenfalls im März 2014 nach Österreich einreiste, ergibt sich aus seinem Vorbringen während seiner Einvernahmen in Zusammenschau mit der Erteilung seines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Sofern der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zunächst erklärte, erst im April 2014 nach Österreich eingereist zu sein (S. 9 der Niederschrift), so ist dies nicht glaubwürdig, zumal bereits am 31.03.2014 der Auftrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 erfolgte (siehe AS 3), nachdem er zuvor erkennungsdienstlich behandelt worden war. Aus dem Zentralen Fremdenregister (Beilage römisch eins./ der Niederschrift), ergibt sich zudem ein Eintrag, dass der Aufenthaltstitel am 16.04.2014 ausgefolgt wurde. Zumal der BF während der Beschwerdeverhandlung ferner erklärte, erst vier oder fünf Monate nach seiner Einreise ins Bundesgebiet im Asylzentrum in Traiskirchen gewesen zu sein (S. 11 der Niederschrift), und da er im Widerspruch dazu während seiner Einvernahme vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu Protokoll gab, seinen humanitären Aufenthaltstitel etwa zwei Monate nach seiner Einreise nach Österreich beantragt zu haben (S. 21 des Verhandlungsprotokolls des Landesgericht für Strafsachen, OZ 10), geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich der BF jedenfalls seit März 2014 in Österreich aufhält, da auch zu diesem Zeitpunkt der Aufenthaltstitels beantragt wurde (siehe Beilage römisch eins./, Zentrales Fremdenregister, wonach die Ausfolgung der Karte am 16.04.2014 erfolgte). Der genaue Einreisezeitpunkt kann aber aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht mehr festgestellt werden. Der BF erweist sich durch seine in der mündlichen Verhandlung vorbrachten Aussagen überdies nicht als glaubwürdig, da sie sich sowohl von den Aussagen vor dem Strafgericht als auch von den Eingaben in öffentlichen Registern wie dem Zentralen Fremdenregister in Wesentliche Punkten unterschieden. Dass der BF ohne Visum nach Österreich einreiste, wurde von ihm ausdrücklich und wiederholt zu Protokoll gebracht und es geht aus seinen während der Einvernahme gemachten Angaben auch unzweifelhaft hervor, dass es ihm bewusst war, dazu nicht berechtigt gewesen zu sein und es ihm auch bewusst war, hier in Österreich ohne Aufenthaltstitel oder Visum nicht arbeiten zu dürfen (S. 10, 11 und 20 der Niederschrift). Die Feststellung, wonach sich der BF zunächst unangemeldet bzw. ohne gesicherten Wohnsitz in Österreich aufhielt, ergibt sich aus einer Abfrage des zentralen Melderegisters (ZMR) und den vom BF gemachten Angaben (S. 12 und 29 der Niederschrift). Seinen Angaben ist ferner zu entnehmen, dass er damals auch zeitweise bei seinem Bruder wohnte (S. 20 der Niederschrift). Die Feststellung, dass der BF vor der Erteilung seines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 auch teilweise der Schwarzarbeit nachging, basiert ebenfalls auf seinem Vorbringen. Demnach hat er nach seiner Ankunft in Österreich einige Wochen als Gärtner und sodann als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet (S. 20, 21 und 27 der Niederschrift); im AJ-Websystem scheint diesbezüglich kein Eintrag auf. Da der BF seinen Angaben zufolge nur mit geringen Ersparnissen nach Österreich kam (S. 9 der Niederschrift) und nicht ersichtlich ist, inwiefern er sich sonst seinen Lebensunterhalt hätte finanzieren können, geht das zur Entscheidung berufene Gericht auch nicht davon aus, dass der BF für die von ihm ausgeübten Tätigkeiten eine bloß geringfügige Vergütung erhalten hat.Die Feststellung, dass der BF vor der Erteilung seines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 auch teilweise der Schwarzarbeit nachging, basiert ebenfalls auf seinem Vorbringen. Demnach hat er nach seiner Ankunft in Österreich einige Wochen als Gärtner und sodann als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet (S. 20, 21 und 27 der Niederschrift); im AJ-Websystem scheint diesbezüglich kein Eintrag auf. Da der BF seinen Angaben zufolge nur mit geringen Ersparnissen nach Österreich kam (S. 9 der Niederschrift) und nicht ersichtlich ist, inwiefern er sich sonst seinen Lebensunterhalt hätte finanzieren können, geht das zur Entscheidung berufene Gericht auch nicht davon aus, dass der BF für die von ihm ausgeübten Tätigkeiten eine bloß geringfügige Vergütung erhalten hat. Dass der BF auch wusste, dass man in Österreich ohne Aufenthaltstitel nicht arbeiten darf und auch nicht ohne Visum nach Österreich einreisen darf, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 10 der Niederschrift). Die Feststellungen zum vorliegenden Akt ergeben sich aus ebendiesem, da lediglich ein A5 Zettel mit der Verfahrenszahl in der Handschrift des Zeugen (S. 33 der Niederschrift) und einer Unterschrift des BF (S. 22 der Niederschrift) auf diesem Zettel ersichtlich sind. Zudem findet sich auch eine Kopie eines kosovarischen Ausweises, nicht aber eines Reisepasses im Akt. Es ist davon auszugehen, dass ein solcher Reisepass auch kopiert worden wäre, wenn er vorgelegt worden wäre, dies stimmt auch mit den Angaben des Zeugen überein (S. 33 der Niederschrift). So ist es auch unwahrscheinlich, die Kopie des kosovarischen Ausweises in den Akt zu geben, die Kopie des Reisepasses aber nicht. Aus dem Reisepass wäre jedenfalls ersichtlich gewesen, dass dem BF kein Visum für die Einreise nach Österreich erteilt worden war. Die Feststellung, wonach der BF über seinen Bruder erfuhr, dass es in Traiskirchen die Möglichkeit gebe, einen Aufenthaltstitel zu erlangen und er in Begleitung von diesem am 24.03.2014 außerhalb der Parteienverkehrszeiten nach Traiskirchen gefahren ist, um einen solchen zu beantragen, sowie die Feststellung betreffend das Vorgehen rund um seine Antragstellung, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgericht für Strafsachen und dem diesbezüglichen Verhandlungsprotokoll (S. 118 bis 121 des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen sowie S. 21 des entsprechenden Verhandlungsprotokolls, beides OZ 10). Im Hinblick auf seine vor dem Landesgericht für Strafsachen gemachten Angaben, ist es völlig unverständlich, warum der BF während seiner Beschwerdeverhandlung nunmehr zu Protokoll gibt, alleine in Traiskirchen gewesen zu sein (S. 21 und 28 der Niederschrift) und es ist dies auch insofern unglaubwürdig, zumal die beiden Brüder beinahe zeitgleich erkennungsdienstlich behandelt wurden; was auch im IFA ersichtlich ist (siehe hierzu Anhang 5 des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen, OZ 14). Der BF erweist sich somit auch mit diesen Aussagen als absolut unglaubwürdig vor dem erkennenden Gericht. Dass dem BF durch einen Beamten des BFA, ohne Vorliegen der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen bzw. ohne diese Voraussetzungen auch nur ansatzweise zu prüfen und somit widerrechtlich, ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 erteilt wurde, ergibt sich ebenso aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen (S. 10 – 13), und steht dies auch in Anbetracht der gegebenen Umstände außer Zweifel. Der BF hielt sich seinerzeit erst seit kurzem (illegal) in Österreich auf und er verfügte hier über kein schützenswertes Privat- und Familienleben; seinen Angaben ist zu entnehmen, dass sich zum Zeitpunkt seiner Antragstellung, lediglich seine zwei volljährigen Brüder in Österreich aufhielten, wohingegen sich der Großteil seiner Familie (noch) im Herkunftsland befand. Dass dem BF durch einen Beamten des BFA, ohne Vorliegen der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen bzw. ohne diese Voraussetzungen auch nur ansatzweise zu prüfen und somit widerrechtlich, ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt wurde, ergibt sich ebenso aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen (S. 10 – 13), und steht dies auch in Anbetracht der gegebenen Umstände außer Zweifel. Der BF hielt sich seinerzeit erst seit kurzem (illegal) in Österreich auf und er verfügte hier über kein schützenswertes Privat- und Familienleben; seinen Angaben ist zu entnehmen, dass sich zum Zeitpunkt seiner Antragstellung, lediglich seine zwei volljährigen Brüder in Österreich aufhielten, wohingegen sich der Großteil seiner Familie (noch) im Herkunftsland befand. Dass der BF nach Österreich kam, um hier zu arbeiten und zu leben, wurde von ihm konsequent zu Protokoll gegeben (S. 10, 12, 17 der Niederschrift) und gab er an, dass der einzige Grund ein finanzieller war, um nach Österreich zu kommen („Mein Ziel, nach Österreich zu kommen, war ein finanzielles Ziel. Ich wollte nur arbeiten und meiner Familie helfen.“, S. 21 der Niederschrift). Eine legale Zuwanderung oder zumindest der Versuch einer solchen wurde vom BF zu keinem Zeitpunkt behauptet und liegen auch dafür keine Ermittlungsergebnisse vor. Der Grund für die Zuwanderung war jedenfalls nicht seine Tochter, da diese erst am 14.05.2018 geboren wurde (S. 4 der Einvernahme vor dem BFA am 05.08.2020). Auch wenn nicht festgestellt werden kann, dass der BF dem pflichtwidrig handelnden Beamten des BFA für die Erteilung seines Aufenthaltstitels einen Vorteil zukommen ließ oder versprochen hat, so geht das erkennende Gericht sehr wohl davon aus, dass es dem BF bereits zum Zeitpunkt der Beantragung seines Aufenthaltstitels bewusst war, dass er die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllte und dass er somit die ordnungsgemäße Zuwanderung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bewusst umging, sie nicht nur billigend in Kauf nahm und sich damit abfand sondern nicht bloß für möglich hielt, sondern sogar die Erteilung des Aufenthaltstitels für gewiss hielt. Zwar kann dem BF allein durch die familiäre Verbindung zu seinem verurteilten Bruder kein verwerfliches Verhalten angelastet werden, zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass der BF auch bereits vor seiner Antragstellung nicht davor zurückschreckte, sich den österreichischen Rechtsvorschriften zu widersetzen, zumal er ohne Visum und somit illegal nach Österreich einreiste, zunächst im Verborgenen Unterkunft nahm und auch teilweise der Schwarzarbeit nachging. Dass der BF, obwohl er vor der Erteilung seines Aufenthaltstitels für eine längere Zeit über bei seinem Bruder gewohnt hatte und gemeinsam mit diesem nach Traiskirchen gefahren ist, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen, gänzlich ahnungslos über die Vorgehensweise betreffend die rechtswidrige Erlangung von Aufenthaltstiteln war, erscheint nach Ansicht des zur Entscheidung berufenen Gerichts ebenfalls nicht glaubwürdig. Dies durfte offenbar auch dem BF einleuchten, weshalb er während seiner Beschwerdeverhandlung bis zuletzt abstritt, zur Antragstellung des Aufenthaltstitels in Begleitung seines Bruders nach Traiskirchen gefahren zu sein; obwohl er hierzu während der strafgerichtlichen Einvernahme noch Gegenteiliges erklärte. So gab er auch bei der Befragung durch den Behördenvertreter in der Verhandlung an: „BehV: Sie sind nach Traiskirchen gefahren, um diesen Antrag zu stellen. Waren Sie in Begleitung Ihres Bruders oder alleine? BF: Ich bin alleine dorthin gefahren. … BehV: Dem BF und seinem Bruder wurden in einem Abstand von 2 Minuten und 50 Sekunden die Fingerabdrücke abgenommen, von derselben Person und im einzig möglichen Raum. Wie erklären Sie sich das? BF: Dort waren sehr viele Leute, aber ich habe gesagt, ich bin nicht mit meinem Bruder hingefahren. BehV: Waren Sie gleichzeitig mit Ihrem Bruder anwesend? BF: Nein, weil das ist unmöglich. Ich kann nicht sagen, dass mein Bruder dort war, wenn er nicht dort war. Es ist unmöglich, dass wir uns dort gleichzeitig befinden.“ (S. 28 der Niederschrift). Es ist somit der Anschein erweckt, dass der BF nachträglich die Anwesenheit des strafgerichtlich (noch nicht rechtskräftig) verurteilten Bruders bei seiner Antragstellung zu dementieren versucht, um mit dessen „Machenschaften“ nicht in Verbindung gebracht zu werden, was im Ergebnis seine Glaubwürdigkeit erst recht minderte. Auffällig war in diesem Kontext überdies, dass den beiden Brüdern ihre Aufenthaltstitel am selben Tag ausgefolgt wurden und die beiden am selben Tag ihre Wohnsitze anmeldeten, was ebenfalls auf ein abgesprochenes Vorgehen hindeutet. Dass der BF dachte, dass er für den Erhalt eines Aufenthaltstitels lediglich seinen kosovarischen Ausweis vorzulegen und eine Unterschrift auf einem losen Zettel abzugeben hätte, ohne den Nachweis sonstiger Belege erbringen zu müssen (vgl. hierzu auch AS 0-1), erscheint ebenso unglaubwürdig bzw. spricht dies nur umso mehr dafür, über die pflichtwidrige Erteilung seines Aufenthaltstitels Bescheid gewusst zu haben, da er ja auch wusste, dass man in Österreich ohne Aufenthaltstitel nicht arbeiten darf und auch nicht ohne Visum nach Österreich einreisen darf (S. 10 der Niederschrift). Wäre der BF tatsächlich davon ausgegangen, dass für die Erteilung eines Aufenthaltstitels keine weiteren Voraussetzungen nötig sind, so wäre überdies anzunehmen, dass er bereits im Anschluss an seine Einreise nach Österreich einen solchen beantragt hätte. Zudem erscheint es auch merkwürdig, weil der BF selbst angab, keine Deutschkenntnisse gehabt zu haben und auch kein Dolmetscher bei seinem Termin anwesend war. Wie der BF überhaupt in dieser Situation artikulieren konnte, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu stellen, ist weder nachvollziehbar noch glaubhaft, wenn es sich nicht um eine abgesprochene Sache gehandelt haben sollte. Dass sich der BF zur erkennungsdienstlichen Behandlung außerhalb der Parteienverkehrszeiten beim Asylzentrum in Traiskirchen einfand und keine konkreten Angaben zur Abholung des Aufenthaltstitels machen konnte (S. 11- 13 der Niederschrift), erscheint ebenfalls auffällig, waren in dem „Akt“ weder eine Adresse noch eine Telefonnummer sichtlich (vgl. hierzu auch AS 0-1). Wenn nun der Zeuge behauptet, dass er sich allenfalls weitere Notizen (S.24 de Niederschrift) gemacht hätte und dort allenfalls Aufzeichnungen gemacht hätte, erscheint dies auch auffällig, da es keinen Grund gibt für eine Person zwei „Akten“ zu führen und die Kontaktinformation gerade nicht im eigentlichen Akt zu hinterlegen, zumal die Aktenseite 0 ohnehin nur aus einem losen A5 Zettel besteht.Dass der BF dachte, dass er für den Erhalt eines Aufenthaltstitels lediglich seinen kosovarischen Ausweis vorzulegen und eine Unterschrift auf einem losen Zettel abzugeben hätte, ohne den Nachweis sonstiger Belege erbringen zu müssen vergleiche hierzu auch AS 0-1), erscheint ebenso unglaubwürdig bzw. spricht dies nur umso mehr dafür, über die pflichtwidrige Erteilung seines Aufenthaltstitels Bescheid gewusst zu haben, da er ja auch wusste, dass man in Österreich ohne Aufenthaltstitel nicht arbeiten darf und auch nicht ohne Visum nach Österreich einreisen darf (S. 10 der Niederschrift). Wäre der BF tatsächlich davon ausgegangen, dass für die Erteilung eines Aufenthaltstitels keine weiteren Voraussetzungen nötig sind, so wäre überdies anzunehmen, dass er bereits im Anschluss an seine Einreise nach Österreich einen solchen beantragt hätte. Zudem erscheint es auch merkwürdig, weil der BF selbst angab, keine Deutschkenntnisse gehabt zu haben und auch kein Dolmetscher bei seinem Termin anwesend war. Wie der BF überhaupt in dieser Situation artikulieren konnte, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu stellen, ist weder nachvollziehbar noch glaubhaft, wenn es sich nicht um eine abgesprochene Sache gehandelt haben sollte. Dass sich der BF zur erkennungsdienstlichen Behandlung außerhalb der Parteienverkehrszeiten beim Asylzentrum in Traiskirchen einfand und keine konkreten Angaben zur Abholung des Aufenthaltstitels machen konnte (S. 11- 13 der Niederschrift), erscheint ebenfalls auffällig, waren in dem „Akt“ weder eine Adresse noch eine Telefonnummer sichtlich vergleiche hierzu auch AS 0-1). Wenn nun der Zeuge behauptet, dass er sich allenfalls weitere Notizen (S.24 de Niederschrift) gemacht hätte und dort allenfalls Aufzeichnungen gemacht hätte, erscheint dies auch auffällig, da es keinen Grund gibt für eine Person zwei „Akten“ zu führen und die Kontaktinformation gerade nicht im eigentlichen Akt zu hinterlegen, zumal die Aktenseite 0 ohnehin nur aus einem losen A5 Zettel besteht. Warum der BF während seiner Beschwerdeverhandlung nunmehr erstmals vorbrachte, in Traiskirchen einen Asylantrag gestellt und daraufhin eine Aufenthaltsberechtigung erlangt zu haben, ist für das zur Entscheidung berufene Gericht gleichfalls unverständlich, und es ist in Zusammenhang damit darauf hinzuweisen, dass es dem BF auf Nachfrage nicht einmal möglich war, seine damals vermeintlich vorgebrachten Fluchtgründe zu nennen (S. 11 der Niederschrift). Auch das spricht, vor dem Hintergrund der fehlenden Deutschkenntnisse und der Abwesenheit eines Dolmetschers für eine abgesprochene Sache. So ist ja für den BF ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 jedenfalls praktikabler, als die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, da mit einem Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 ein Umstieg auf einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz jedenfalls einfacher und schneller geht, als ohne diesen Aufenthaltstitel. Zumal der BF stets wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus dem Herkunftsland nannte, wäre sein Asylansuchen jedenfalls unbegründet gewesen und hätte der BF auch in diesem Zusammenhang nicht mit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung rechnen dürfen. Warum der BF während seiner Beschwerdeverhandlung nunmehr erstmals vorbrachte, in Traiskirchen einen Asylantrag gestellt und daraufhin eine Aufenthaltsberechtigung erlangt zu haben, ist für das zur Entscheidung berufene Gericht gleichfalls unverständlich, und es ist in Zusammenhang damit darauf hinzuweisen, dass es dem BF auf Nachfrage nicht einmal möglich war, seine damals vermeintlich vorgebrachten Fluchtgründe zu nennen (S. 11 der Niederschrift). Auch das spricht, vor dem Hintergrund der fehlenden Deutschkenntnisse und der Abwesenheit eines Dolmetschers für eine abgesprochene Sache. So ist ja für den BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 jedenfalls praktikabler, als die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, da mit einem Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 ein Umstieg auf einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz jedenfalls einfacher und schneller geht, als ohne diesen Aufenthaltstitel. Zumal der BF stets wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus dem Herkunftsland nannte, wäre sein Asylansuchen jedenfalls unbegründet gewesen und hätte der BF auch in diesem Zusammenhang nicht mit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung rechnen dürfen. Der BF erweist sich aber nicht nur bei seinen Angaben zur Antragstellung und wer dabei gewesen ist und seinem anfänglichen Aufenthalt für das erkennende Gericht als unglaubwürdig: So ist es unglaubwürdig, wenn der BF angibt, dass er etwa fünf bis sechs Monate vor seiner Ausreise den Entschluss gefasst habe nach Österreich zu reisen, sich aber gleichsam bei seinem Bruder, der nach seinen Angaben seit 2007 in Österreich wäre, hier gearbeitet hätte und auch Geld in den Kosovo geschickt hätte und für ihn ein Vorbild wäre, keine Informationen über Österreich oder das Leben in Österreich oder wie es zu organisieren wäre bekommen hätte (S. 17 und 18 der Niederschrift). So wäre es nur natürlich sich bei seinem Bruder zu erkundigen, der in einem fremden Land seit Jahren lebt und arbeitet, wenn man in dieses Land auswandern möchte, um für sich ein besseres Leben zu schaffen und dort arbeiten möchte. Unglaubwürdig erweist sich der BF auch, wenn er zwar vor fast einem halben Jahr den Entschluss gefasst haben will, nach Österreich zu reisen, gleichsam aber befragt, mit wem er über die Ausreise gesprochen habe angibt, dass er am vorletzten Tag gearbeitet habe und seinen Eltern erstmals gesagt hätte, dass er am nächsten Tag nach Österreich fahre (S. 19 der Niederschrift), zumal er doch auch seinen Kontakt zu seinen Eltern in der Verhandlung derart beschrieben hat, dass er mehrmals stundenlang mit ihnen telefoniert (S. 8 der Niederschrift). Auch ist es unglaubwürdig, dass er über seine Pläne weder mit seiner damaligen Verlobten noch mit Freunden oder Bekannten gesprochen haben will (S. 19 der Niederschrift) und einfach von einem auf den anderen Tag weg war ohne etwas zu sagen und ohne konkrete Vorbereitungshandlungen zu setzen (S. 19 der Niederschrift). Im Hinblick auf seine Vorbereitungshandlungen erweisen sich seine Angaben zu der Frage „Was haben Sie sonst noch in den fünf bis sechs Monaten gemacht, um Ihre Ausreise zu organisieren?“ mit „Ich habe nichts Besonderes unternommen, ich habe auf der Baustelle gearbeitet und wollte mir ein besseres Leben organisieren“ (S. 19 der Niederschrift), und er an anderer Stelle aber angibt, dass er mit dem Auto mit jemandem aus dem Kosovo nach Österreich gereist sei, diese Person aber kein Bekannter gewesen sei, er aber „durch andere“ mit ihm in Kontakt gekommen sei (S. 11 der Niederschrift), als äußerst widersprüchlich, da es unglaubwürdig ist, dass er diese Vorbereitungshandlungen alle innerhalb eines Tages gesetzt haben will, nämlich an dem er seine Arbeit aufgegeben haben will und an dem er auch seinen Eltern davon erzählt haben will, dass er nach Österreich reisen werde. Das erkennende Gericht geht daher sehr wohl davon aus, dass der BF konkrete Planungen zur Ausreise im Vorfeld gesetzt hat und so auch mit Personen zusammen gekommen ist, die seine Ausreise organisiert haben. Unglaubwürdig ist auch, dass der BF mit seinem Bruder XXXX , mit dem er jahrelang im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat, nicht darüber gesprochen haben will, wegen welcher strafbarer Handlungen sein Bruder vor demselben Gericht verurteilt worden ist. So gab er an, „Ich habe mit ihm nicht darüber gesprochen, weil das ist etwas Privates, was er gemacht und mit wem er geschrieben hat. Das geht mich nichts an.“ Und nachgefragt „Wir gehören zusammen zu einer Familie, aber bei Privatangelegenheiten mischen wir uns nicht ein.“ Und nochmal nachgefragt „Das, was er gemacht hat, ist für mich schon abgeschlossen.“ (S. 24 der Niederschrift). So ist es völlig unglaubwürdig, dass es eine Person nicht interessiert, weswegen der eigene Bruder, mit dem man fast fünf Jahre im selben Haushalt (S. 9 der Niederschrift: bis 5 Monate vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestand ein gemeinsamer Haushalt) wohnt, verurteilt wurde, wenn man selbst von erhobenen Vorwürfen im selben Verfahren freigesprochen wurde und er auch zuvor angegeben hat, dass sein Bruder für ihn ein Vorbild ist. Unglaubwürdig ist auch, dass der BF mit seinem Bruder römisch 40 , mit dem er jahrelang im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat, nicht darüber gesprochen haben will, wegen welcher strafbarer Handlungen sein Bruder vor demselben Gericht verurteilt worden ist. So gab er an, „Ich habe mit ihm nicht darüber gesprochen, weil das ist etwas Privates, was er gemacht und mit wem er geschrieben hat. Das geht mich nichts an.“ Und nachgefragt „Wir gehören zusammen zu einer Familie, aber bei Privatangelegenheiten mischen wir uns nicht ein.“ Und nochmal nachgefragt „Das, was er gemacht hat, ist für mich schon abgeschlossen.“ (S. 24 der Niederschrift). So ist es völlig unglaubwürdig, dass es eine Person nicht interessiert, weswegen der eigene Bruder, mit dem man fast fünf Jahre im selben Haushalt (S. 9 der Niederschrift: bis 5 Monate vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestand ein gemeinsamer Haushalt) wohnt, verurteilt wurde, wenn man selbst von erhobenen Vorwürfen im selben Verfahren freigesprochen wurde und er auch zuvor angegeben hat, dass sein Bruder für ihn ein Vorbild ist. In einer Gesamtschau gelangt das zur Entscheidung berufene Gericht somit zu dem Ergebnis, dass der BF nach Österreich kam, um hier zu arbeiten und zu leben, sowie dass er zum Zeitpunkt der Beantragung und Erteilung des Aufenthaltstitels wusste, dass die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren, und er es für gewiss hielt, dass ihm ein solcher Aufenthaltstitel erteilt wird und dass er somit die ordnungsgemäße Zuwanderung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bewusst umgeht. Die Feststellung, wonach dem BF nach der Erteilung seines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 vom Magistrat der Stadt XXXX eine Erstbewilligung der Rot- Weiß- Rot Karte plus ausgestellt wurde, welche in der Folge verlängert wurde, sowie die Feststellung hinsichtlich der am 08.07.2019 ausgestellten Bestätigung

§ 24

NAG zur Bestätigung seines zuletzt eingebrachten Verlängerungsantrages, ergibt sich aus den vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bereitgestellten Informationen (OZ 15). Es sind keine Ermittlungsergebnisse hervorgekommen, dass es der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde im Zeitpunkt der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltstitel Kenntnis davon hatte, dass der Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 zu Unrecht erteilt worden wäre oder sonst ein Hinderungsgrund entgegenstehen könnte. Die Feststellung, wonach dem BF nach der Erteilung seines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 vom Magistrat der Stadt römisch 40 eine Erstbewilligung der Rot- Weiß- Rot Karte plus ausgestellt wurde, welche in der Folge verlängert wurde, sowie die Feststellung hinsichtlich der am 08.07.2019 ausgestellten Bestätigung

Paragraph 24, NAG zur Bestätigung seines zuletzt eingebrachten Verlängerungsantrages, ergibt sich aus den vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bereitgestellten Informationen (OZ 15). Es sind keine Ermittlungsergebnisse hervorgekommen, dass es der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde im Zeitpunkt der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltstitel Kenntnis davon hatte, dass der Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 zu Unrecht erteilt worden wäre oder sonst ein Hinderungsgrund entgegenstehen könnte. 2.3. Zum Privat- und Familienleben in Österreich Die Feststellungen hinsichtlich der Beschäftigungszeiten des BF in Österreich basieren auf einem Sozialversicherungsauszug des AJ-Webs (AS 179 -181 und Beilage A./ der Niederschrift). Dass seine Ehefrau seit November 2020 im Bundesgebiet gemeldet ist, ergibt sich aus einer Abfrage des ZMR (AS 187). Die Feststellungen zu ihrem Visum D und der Ausfolgung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus basieren auf einer Erklärung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung (OZ 22), einer Abfrage des Fremdenregisters (AS 183 - 189) und der in Vorlage gebrachten Kopie ihrer Aufenthaltskarte zur Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts (OZ 23). Die Feststellung, wonach sich zwei Brüder des BF in Österreich aufhalten, ergibt sich aus der Einvernahme des BF (S. 9 der Niederschrift) in Zusammenschau mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 20.02.2020 zu GZ: XXXX ; diesem ist auch zu entnehmen, dass der Bruder XXXX in Ansehung der gegen ihn gerichteten Anklage für schuldig bekannt wurde (S. 26 Urteils des Landesgerichts für Strafsachen), und dass die Aufenthaltstitel der Brüder allesamt ohne Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen und somit widerrechtlich erlangt wurden (S. 10 – 13 des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen). Die Feststellung, wonach sich zwei Brüder des BF in Österreich aufhalten, ergibt sich aus der Einvernahme des BF (S. 9 der Niederschrift) in Zusammenschau mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 20.02.2020 zu GZ: römisch 40 ; diesem ist auch zu entnehmen, dass der Bruder römisch 40 in Ansehung der gegen ihn gerichteten Anklage für schuldig bekannt wurde (S. 26 Urteils des Landesgerichts für Strafsachen), und dass die Aufenthaltstitel der Brüder allesamt ohne Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen und somit widerrechtlich erlangt wurden (S. 10 – 13 des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen). Die Feststellung zum Freispruch des BF hinsichtlich der gegen ihn gerichteten Anklage wegen des Missbrauchs der Amtsgewalt § 302 Abs. 1 StGB iVm § 12 zweiter Fall StGB und Bestechung

§ 307Abs. 1 St

GB ergibt sich ebenso aus dem obgenannten Urteil. Im Strafregister scheint ihn betreffend keine Verurteilung auf (Beilage I./).Die Feststellung zum Freispruch des BF hinsichtlich der gegen ihn gerichteten Anklage wegen des Missbrauchs der Amtsgewalt Paragraph 302, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB und Bestechung

Paragraph 307, Absatz eins, StGB ergibt sich ebenso aus dem obgenannten Urteil. Im Strafregister scheint ihn betreffend keine Verurteilung auf (Beilage römisch eins./). Dass der BF in Österreich Bekanntschaften geschlossen hat, ergibt sich aus seinen Angaben (S. 15 der Niederschrift) und wird dies aufgrund seines mittlerweile siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch nicht in Abrede gestellt. Demnach ist auch von einer gewissen sozialen Integration des BF auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass er sich im besonderen Maße integriert hätte, liegen hingegen keine vor. Die Feststellung, wonach der BF kein Vereinsmitglied und auch nicht ehrenamtlich tätig ist, basiert auf seinen eigenen Angaben (S. 14 der Niederschrift). Die Feststellungen zu den deutschen Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus dem in der Verhandlung gewonnenen Eindruck (S. 14 der Niederschrift). In der Verhandlung war eine Verständigung praktisch ausschließlich nur über den Dolmetscher möglich. Die Feststellung, wonach der BF (lediglich) im Jahr 2016 einen Sprachkurs auf dem Niveau A2 besuchte und mit seinen Arbeitskollegen hauptsächlich auf Albanisch kommuniziert, ergibt sich wiederum aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 14 -15 der Niederschrift). 2.

  1. Zu den Bindungen zum Kosovo Hinsichtlich der Feststellung zur Herkunft, Schulbildung und Berufserfahrung des BF siehe bereits 2.1.. Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen während der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben; selbiges gilt für die Feststellung, wonach er zu seinen im Kosovo lebenden Familienangehörigen bzw. Verwandten Kontakt pflegt und diese auch regelmäßig besucht (S. 8 der Niederschrift). 2.
  2. zum Gesundheitszustand der Tochter und ihrem Behandlungsplan Die Feststellungen zur Erkrankung der Tochter des BF ergeben sich aus den vorgelegten ärztlichen Urkunden (OZ 26 – 30) Aus diesen geht auch hervor, dass ihre Behandlung im Kosovo nicht erfolgreich war und daher im Ausland fortgesetzt werden musste bzw. muss. Die Feststellungen zu den bereits erfolgten Operationen, ihrem Behandlungsplan und den damit einhergehenden Kosten ergeben sich konkret aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen der Klinik XXXX in Istanbul/Türkei vom 08.06.2020 und vom 19.10.2020.Die Feststellungen zur Erkrankung der Tochter des BF ergeben sich aus den vorgelegten ärztlichen Urkunden (OZ 26 – 30) Aus diesen geht auch hervor, dass ihre Behandlung im Kosovo nicht erfolgreich war und daher im Ausland fortgesetzt werden musste bzw. muss. Die Feststellungen zu den bereits erfolgten Operationen, ihrem Behandlungsplan und den damit einhergehenden Kosten ergeben sich konkret aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen der Klinik römisch 40 in Istanbul/Türkei vom 08.06.2020 und vom 19.10.
  3. Dass der Fond der Krankenversicherung (zumindest) einen Teil der Deckung der Behandlungskosten übernimmt, ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten diesbezüglichen Bestätigung der Republik Kosovo, Nr XXXX , vom 09.06.
  4. Die Höhe der staatlichen Zuschüsse ist daraus nicht zu entnehmen und ein Nachweis darüber, dass die weiteren Behandlungskosten nur (mehr) in der Höhe von 25.000 EUR übernommen werden, wurde bis zuletzt nicht vorgelegt. Der BF gab während der mündlichen Verhandlung verschiedenste Beträge an Behandlungskosten an, die er zu tragen hätte: so wurde an einer Stelle vorgebracht, dass er € 45.000 an Behandlungskosten zu tragen hätte (S.5 der Niederschrift), an anderer € 60.000 – 80.000 (S. 26 der Niederschrift). Dass er diese Kosten tatsächlichen zu tragen hätte ist nicht glaubwürdig, da das kosovarische Gesundheitsministerium bereits zugesagt hat einen Betrag von 160.0000 zu übernehmen und der BF bis dato – trotz Aufforderung durch da Gericht - auch keine Belege vorlegen konnte, dass diese Summe ausgeschöpft wäre bzw. nicht auch weitere Behandlungskosten übernommen werden würden, da er darum noch nicht einmal angesucht hat. Es ist zudem unglaubwürdig, wenn der BF angibt, dass er die Kosten der Operationen, die im Kosovo durchgeführt worden wären zwar beglichen aber nicht belegen könnte, da sie ihm keine Rechnung geben würden und man keine Belege bekommen würde (S. 26 der Niederschrift).Dass der Fond der Krankenversicherung (zumindest) einen Teil der Deckung der Behandlungskosten übernimmt, ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten diesbezüglichen Bestätigung der Republik Kosovo, Nr römisch 40 , vom 09.06.
  5. Die Höhe der staatlichen Zuschüsse ist daraus nicht zu entnehmen und ein Nachweis darüber, dass die weiteren Behandlungskosten nur (mehr) in der Höhe von 25.000 EUR übernommen werden, wurde bis zuletzt nicht vorgelegt. Der BF gab während der mündlichen Verhandlung verschiedenste Beträge an Behandlungskosten an, die er zu tragen hätte: so wurde an einer Stelle vorgebracht, dass er € 45.000 an Behandlungskosten zu tragen hätte (S.5 der Niederschrift), an anderer € 60.000 – 80.000 (S. 26 der Niederschrift). Dass er diese Kosten tatsächlichen zu tragen hätte ist nicht glaubwürdig, da das kosovarische Gesundheitsministerium bereits zugesagt hat einen Betrag von 160.0000 zu übernehmen und der BF bis dato – trotz Aufforderung durch da Gericht - auch keine Belege vorlegen konnte, dass diese Summe ausgeschöpft wäre bzw. nicht auch weitere Behandlungskosten übernommen werden würden, da er darum noch nicht einmal angesucht hat. Es ist zudem unglaubwürdig, wenn der BF angibt, dass er die Kosten der Operationen, die im Kosovo durchgeführt worden wären zwar beglichen aber nicht belegen könnte, da sie ihm keine Rechnung geben würden und man keine Belege bekommen würde (S. 26 der Niederschrift). Dass sich die Tochter des BF am 04.03.2021 gemeinsam mit ihrer Mutter zur weiteren Behandlung in die Türkei begab, basiert auf dem Vorbringen des BF im Rahmen seiner Stellungnahme vom 29.03.2021 (OZ 30) in Zusammenschau mit der gleichzeitig in Vorlage gebrachten Kopie von Flugbuchungen. 2.
  6. Zur Lage im Herkunftsstaat Die Feststellung, dass der Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat ist ergibt sich aus § 1 Z 2 der Herkunftstaten-Verordnung.Die Feststellung, dass der Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat ist ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftstaten-Verordnung. Die Feststellungen zur Grundversorgung, Sozialbeihilfen und medizinischen Versorgung im Kosovo ergeben sich allesamt aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Kosovo mit Aktualisierung am 11.05.2020 (Beilage./II). Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der BF ist diesen auch nicht konkret substantiiert entgegengetreten. Sofern er diesbezüglich ins Treffen führt, dass die medizinische Versorgung für die Tochter im Kosovo nicht gewährleistet ist und dass am Arbeitsmarkt kein Einkommen zu erzielen ist, mit dem ihre medizinische Versorgung gesichert werden kann (S. 25 der Niederschrift) siehe Ausführungen in 3.3..
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  8. Zur Rückkehrentscheidung 3.1.1.

§ 52Abs.

4 Z 4 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.3.1.1.

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. 3.1.2. Der BF kam illegal nach Österreich, um hier Arbeit zu finden und nach Österreich zuzuwandern. In der Folge stellte er einen unbegründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005, welcher ihm anschließend durch einen Beamten des BFA ohne Vorliegen der hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen, somit pflichtwidrig, erteilt wurde. 3.1.2. Der BF kam illegal nach Österreich, um hier Arbeit zu finden und nach Österreich zuzuwandern. In der Folge stellte er einen unbegründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005, welcher ihm anschließend durch einen Beamten des BFA ohne Vorliegen der hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen, somit pflichtwidrig, erteilt wurde. Zwar wurde der BF von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen des Verdachts des Beitrags zum Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB iVm § 12 zweiter Fall StGB und Bestechung nach § 307 Abs. 1 StGB mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.02.2020 zu GZ: XXXX freigesprochen und wurde hierzu begründend ausgeführt, dass mangels konkreter Beweisergebnisse nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über einen Vermittler gegen Bezahlung von Bargeld zu seiner Aufenthaltsbewilligung gelangte und dass ihm die pflichtwidrige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch den im Urteil näher angeführten Beamten bewusst gewesen sei. Im Hinblick auf die unter 2.

  1. umfassend angeführte Beweiswürdigung, gelangt das zur Entscheidung berufende Gericht jedoch zu der Ansicht, dass der BF sehr wohl über die unrechtmäßige Vorgehensweise des Beamten in Zusammenhang mit der Erteilung seines Aufenthaltstitels Bescheid gewusst hat, er auch sowohl bei Antragstellung als auch bei der Erteilung wusste, dass er für diesen Aufenthaltstitel die Voraussetzungen nicht erfüllt und dies billigend in Kauf nahm und sich damit abfand und sogar sondern die pflichtwidrige Erteilung des Aufenthaltstitels für gewiss hielt. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des von ihm festzustellenden maßgebenden Sachverhaltes nicht an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen gebunden ist (vgl. etwa VwGH vom 26.04.2016, Ra 2016/03/0009). Zwar wurde der BF von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen des Verdachts des Beitrags zum Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB und Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins, StGB mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.02.2020 zu GZ: römisch 40 freigesprochen und wurde hierzu begründend ausgeführt, dass mangels konkreter Beweisergebnisse nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über einen Vermittler gegen Bezahlung von Bargeld zu seiner Aufenthaltsbewilligung gelangte und dass ihm die pflichtwidrige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch den im Urteil näher angeführten Beamten bewusst gewesen sei. Im Hinblick auf die unter 2.
  2. umfassend angeführte Beweiswürdigung, gelangt das zur Entscheidung berufende Gericht jedoch zu der Ansicht, dass der BF sehr wohl über die unrechtmäßige Vorgehensweise des Beamten in Zusammenhang mit der Erteilung seines Aufenthaltstitels Bescheid gewusst hat, er auch sowohl bei Antragstellung als auch bei der Erteilung wusste, dass er für diesen Aufenthaltstitel die Voraussetzungen nicht erfüllt und dies billigend in Kauf nahm und sich damit abfand und sogar sondern die pflichtwidrige Erteilung des Aufenthaltstitels für gewiss hielt. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des von ihm festzustellenden maßgebenden Sachverhaltes nicht an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen gebunden ist vergleiche etwa VwGH vom 26.04.2016, Ra 2016/03/0009). Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257).Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass auf Grund der von der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe bewirkten Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens der Versagungsgrund

§ 11Abs. 2 Z 1 NAG 2005 erfüllt sein (Vw

GH 19.06.2008, 2007/18/0041) kann. Ein derartiges Fehlverhalten kann daher einen Grund für eine Ausweisung

§ 54FPG 2005 darstellen (vgl. dazu Vw

GH 08.02.2021, Ra 2021/22/0004). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass auf Grund der von der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe bewirkten Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens der Versagungsgrund

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 erfüllt sein (VwGH 19.06.2008, 2007/18/0041) kann. Ein derartiges Fehlverhalten kann daher einen Grund für eine Ausweisung

Paragraph 54, FPG 2005 darstellen vergleiche dazu VwGH 08.02.2021, Ra 2021/22/0004). So besteht rechtlich gesehen für das erkennende Gericht kein Unterschied, wenn ein Aufenthaltstitel durch eine rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe oder durch andere widerrechtliche bzw. rechtmissbräuchliche Umstände erlangt wird, ist doch das Ziel, wiederrechtlich einen Aufenthaltstitel zu erlangen, obwohl die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Zuwanderung nicht erfüllt werden. Der BF war sich der pflichtwidrigen Erteilung seiner Aufenthaltsbewilligung durch einen Beamten des BFA bewusst und war sich auch bewusst, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht erfüllt. Er kam gerade nach Österreich um einen unberechtigten Antrag zu stellen und sich hier – aufgrund des Aufenthaltstitels und dem damit ermöglichten Zugang zum Arbeitsmarkt ein besseres Leben aufzubauen. Er wusste, dass er seinen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 widerrechtlich erlangte und dass er dadurch das System der ordnungsgemäßen Zuwanderung umgeht, womit er sich auch zumindest abfand und dies billigend in Kauf nahm. Der BF war sich der pflichtwidrigen Erteilung seiner Aufenthaltsbewilligung durch einen Beamten des BFA bewusst und war sich auch bewusst, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht erfüllt. Er kam gerade nach Österreich um einen unberechtigten Antrag zu stellen und sich hier – aufgrund des Aufenthaltstitels und dem damit ermöglichten Zugang zum Arbeitsmarkt ein besseres Leben aufzubauen. Er wusste, dass er seinen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 widerrechtlich erlangte und dass er dadurch das System der ordnungsgemäßen Zuwanderung umgeht, womit er sich auch zumindest abfand und dies billigend in Kauf nahm. Das vom BF gesetzte Verhalten, nämlich die illegale Einreise nach Österreich, um hier Arbeit zu finden und nach Österreich zuzuwandern und die Stellung eines unbegründeten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 im Wissen darum, dass das geordnete Zuwanderungssystem umgangen wird, stellt jedenfalls einen Umstand dar, der eine erhebliche Beeinträchtigung und massive Störung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens bewirkt und zeugt dieses Verhalten von einem massiven Missachten der österreichischen Rechtsordnung und der Regeln der ordnungsgemäßen Zuwanderung. So ist dieses Verhalten insbesondere deswegen besonders verpönt, weil es all jene Personen, die ordnungsgemäß zuwandern wollen, ihre Anträge im Ausland stellen und abwarten und die Kriterien allesamt erfüllen, jedenfalls benachteiligt. Das widerrechtliche Zuwandern zeigt auch eine Gesinnungshaltung, die ein Ignorieren, Missachten und Umgehen der österreichischen Rechtsordnung ausschließlich zum eigenen Vorteil befürwortet und setzt jedenfalls ein falsches Signal an jene Personen, die sich rechtsgetreu verhalten. So ist die vorliegende widerrechtliche Zuwanderung nicht bloß ein „Kavaliersdelikt“, sondern richtet sich gegen alle rechtsgetreuen Personen und jene, die ordnungsgemäß zuwandern und die österreichische Rechtsordnung einhalten. Es handelt sich dabei um ein besonders verpöntes Verhalten, bei dem der Aufenthalt des BF den öffentlichen Interessen widerstreitet; und liegt daher eine Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vor. Das vom BF gesetzte Verhalten, nämlich die illegale Einreise nach Österreich, um hier Arbeit zu finden und nach Österreich zuzuwandern und die Stellung eines unbegründeten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 im Wissen darum, dass das geordnete Zuwanderungssystem umgangen wird, stellt jedenfalls einen Umstand dar, der eine erhebliche Beeinträchtigung und massive Störung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens bewirkt und zeugt dieses Verhalten von einem massiven Missachten der österreichischen Rechtsordnung und der Regeln der ordnungsgemäßen Zuwanderung. So ist dieses Verhalten insbesondere deswegen besonders verpönt, weil es all jene Personen, die ordnungsgemäß zuwandern wollen, ihre Anträge im Ausland stellen und abwarten und die Kriterien allesamt erfüllen, jedenfalls benachteiligt. Das widerrechtliche Zuwandern zeigt auch eine Gesinnungshaltung, die ein Ignorieren, Missachten und Umgehen der österreichischen Rechtsordnung ausschließlich zum eigenen Vorteil befürwortet und setzt jedenfalls ein falsches Signal an jene Personen, die sich rechtsgetreu verhalten. So ist die vorliegende widerrechtliche Zuwanderung nicht bloß ein „Kavaliersdelikt“, sondern richtet sich gegen alle rechtsgetreuen Personen und jene, die ordnungsgemäß zuwandern und die österreichische Rechtsordnung einhalten. Es handelt sich dabei um ein besonders verpöntes Verhalten, bei dem der Aufenthalt des BF den öffentlichen Interessen widerstreitet; und liegt daher eine Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vor. Im vorliegenden Fall zeigte der BF zusätzlich auch in der Verhandlung weder Einsicht, Reue noch Verantwortungsübernahme für sein Verhalten und seine Handlungen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in Zusammenhang mit der Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 wurde von ihm – entgegen der vorliegenden Indizien – bestritten und seine illegale Einreise in das Bundesgebiet verteidigte er lediglich mit seiner tristen finanziellen Lage im Herkunftsstaat und mit Herausforderungen in Zusammenhang mit der Visumbeschaffung (S. 9 der Niederschrift). Dass sich der BF jemals um eine geordnete Zuwanderung bemüht hätte, ist im Verfahren hingegen nicht hervorgekommen und bejahte er wiederholt, ohne Visum und Arbeitserlaubnis nach Österreich eingereist zu sein, was er seinen eigenen Angaben nach auch bewusst ignorierte. Dem BF ist somit jedenfalls ein andauerndes mangelndes Rechtsbewusstsein vorzuwerfen. Im vorliegenden Fall zeigte der BF zusätzlich auch in der Verhandlung weder Einsicht, Reue noch Verantwortungsübernahme für sein Verhalten und seine Handlungen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in Zusammenhang mit der Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 wurde von ihm – entgegen der vorliegenden Indizien – bestritten und seine illegale Einreise in das Bundesgebiet verteidigte er lediglich mit seiner tristen finanziellen Lage im Herkunftsstaat und mit Herausforderungen in Zusammenhang mit der Visumbeschaffung (S. 9 der Niederschrift). Dass sich der BF jemals um eine geordnete Zuwanderung bemüht hätte, ist im Verfahren hingegen nicht hervorgekommen und bejahte er wiederholt, ohne Visum und Arbeitserlaubnis nach Österreich eingereist zu sein, was er seinen eigenen Angaben nach auch bewusst ignorierte. Dem BF ist somit jedenfalls ein andauerndes mangelndes Rechtsbewusstsein vorzuwerfen. Das erkennende Gericht übersieht bei dieser Einschätzung auch nicht, dass die unrechtmäßige Erteilung des Aufenthaltstitels durch die pflichtwidrige Handlung eines Beamten des Bundesamtes erfolgt ist und es im Ergebnis nicht festgestellt werden konnte, das der BF dem Beamten auch einen Vorteil gegeben, angeboten oder versprochen hat. Auch ist die Rückkehrentscheidung keine „Bestrafung“, sondern lediglich eine Konsequenz des äußerst verpönten, die ordnungsgemäße Zuwanderung missachtenden, Verhaltens des immer noch nicht einsichtigen Beschwerdeführers. Daran ändert auch nicht, dass dem BF in der Zwischenzeit, Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgestellt wurden, welcher bei der Ersterteilung auf den zu Unrecht erteilten Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G von 31.03.2014 gründete und somit gar nicht erteilt werden hätten dürfen. Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass die „NAG-Behörde“ im Wissen um die widerrechtliche Erlangung des Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005, dem BF trotzdem Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt hat, und gerade deswegen kann auch nicht von „Heilung“ ausgegangen werden, wie sie in der Beschwerde angesprochen wird. Daran ändert auch nicht, dass dem BF in der Zwischenzeit, Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgestellt wurden, welcher bei der Ersterteilung auf den zu Unrecht erteilten Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG von 31.03.2014 gründete und somit gar nicht erteilt werden hätten dürfen. Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass die „NAG-Behörde“ im Wissen um die widerrechtliche Erlangung des Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005, dem BF trotzdem Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt hat, und gerade deswegen kann auch nicht von „Heilung“ ausgegangen werden, wie sie in der Beschwerde angesprochen wird. Ein derartiges rechtsmissbräuchliches, die österreichische Rechtsordnung zu tiefst missachtendes Verhalten bewirkt, auch wenn es im Jahr 2014 gesetzt wurde, in jedem Fall eine Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, da es sich gegen den Kern des Fremdenswesens und einer ordnungsgemäßen Zuwanderung richtet. Im vorliegenden Fall zeigt der BF zusätzlich weder Einsicht, Reue noch Verantwortungsübernahme und besteht somit kein Zweifel, dass der weitere Aufenthalt des BF den öffentlichen Interessen widerstreitet. In der Gesamtheit dieser Umstände, geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass der BF durch sein rechtsmissbräuchliches verpöntes Verhalten und dem fehlenden Unrechtsbewusstsein die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und der Aufenthalt des Fremden

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG den öffentlichen Interessen widerstreitet und somit der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund

§ 52Abs.

4 Z 4 FPG entgegensteht. In der Gesamtheit dieser Umstände, geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass der BF durch sein rechtsmissbräuchliches verpöntes Verhalten und dem fehlenden Unrechtsbewusstsein die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG den öffentlichen Interessen widerstreitet und somit der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG entgegensteht. 3.

  1. Zur Interessensabwägung 3.2.
  2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.3.2.
  3. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.1.1.

  1. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, 197 ff.). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.3.2.1.1.
  2. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, 197 ff.). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Bei der gewichtenden Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen kommt dem Kontakt zu nicht der Kernfamilie angehörenden Verwandten, mit denen der Fremde in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, kein entscheidendes Gewicht zu (vgl. z.B. VwGH 30.08.2011, 2009/21/0204).Bei der gewichtenden Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen kommt dem Kontakt zu nicht der Kernfamilie angehörenden Verwandten, mit denen der Fremde in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, kein entscheidendes Gewicht zu vergleiche z.B. VwGH 30.08.2011, 2009/21/0204). 3.2.1.1.
  3. Im November 2020 reiste die Ehefrau des BF nach Österreich ein, mit welcher er seither im selben Haushalt wohnt. Es ist somit zu überlegen, ob die aufenthaltsbeendene Maßnahme nicht etwa einen Eingriff in das Familienleben des BF darstellt. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass seine Ehefrau ebenfalls kosovarische Staatsbürgerin ist und dass sich ihr Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus auf ihre Eigenschaft als Angehörige eines rechtmäßig in Österreich befristet niedergelassenen Drittstaatsangehörigen stützt. Fallen die Voraussetzungen für den Familiennachzug weg, was etwa im Fall der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gegenüber ihrem Ehemann der Fall wäre, so hätte dies auch für ihren Aufenthalt Konsequenzen.

§ 27

NAG haben Familienangehörige mit Aufenthaltstitel zwar ein eigenständiges Niederlassungsrecht und es ist ihnen ein weiterer Aufenthaltstitel zu erteilen, sofern sie hierfür die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Mangels eigener Berufstätigkeit im Bundesgebiet besteht jedoch durchaus die Gefahr, dass ihr weiterer Verbleib in Österreich, zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, womit den Erteilungsvoraussetzungen iSd § 11 Abs. 2 NAG nicht entsprochen wird. Dass aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, hiervon abzusehen wäre, ist im Konkreten nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass seine Ehefrau ebenfalls kosovarische Staatsbürgerin ist und dass sich ihr Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus auf ihre Eigenschaft als Angehörige eines rechtmäßig in Österreich befristet niedergelassenen Drittstaatsangehörigen stützt. Fallen die Voraussetzungen für den Familiennachzug weg, was etwa im Fall der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gegenüber ihrem Ehemann der Fall wäre, so hätte dies auch für ihren Aufenthalt

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