4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 17 VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit zusteht, binnen zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine allfällige Stellungnahme abzugeben. Es langte innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt wurde, jedoch zum Vorhalt der Verspätung keine Stellungnahme erfolgte.4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.03.2021, wurde dem BF mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und ihm nunmehr
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit zusteht, binnen zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine allfällige Stellungnahme abzugeben. Es langte innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt wurde, jedoch zum Vorhalt der Verspätung keine Stellungnahme erfolgte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G (Behinderteneinstellungsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2.2. Zum Spruchteil A (Zurückweisung wegen Verspätung):
G beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, sechs Wochen.
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, sechs Wochen.
G) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der im Spruch angeführte Bescheid wurde von der belangten Behörde am 22.10.2020 abgefertigt.
G war demnach die Zustellung mit 27.10.2020 bewirkt.Der im Spruch angeführte Bescheid wurde von der belangten Behörde am 22.10.2020 abgefertigt.
Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG war demnach die Zustellung mit 27.10.2020 bewirkt. Der Lauf der sechswöchigen Beschwerdefrist begann daher
G iVm. 32 Abs. 2 AVG am 27.10.2020 und endete mit Ablauf des 09.12.2020. Die belangte Behörde hat auf Grund der vorgelegten Beweismittel und des Akteninhaltes die Beschwerde am 15.12.2020 per E-Mail erhalten.Der Lauf der sechswöchigen Beschwerdefrist begann daher
Paragraphen 19, Absatz eins, BEinstG in Verbindung mit 32 Absatz 2, AVG am 27.10.2020 und endete mit Ablauf des 09.12.2020. Die belangte Behörde hat auf Grund der vorgelegten Beweismittel und des Akteninhaltes die Beschwerde am 15.12.2020 per E-Mail erhalten. Auch sonst haben sich nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre, und wurde dies vom BF auch nicht behauptet. Angesichts der
4 AVG vorgeschriebenen Unerstreckbarkeit gesetzlich festgelegter Beschwerdefristen und fehlender bezughabender Ausnahmeregelungen, vermag das gegenständliche Vorbringen des BF vor dem Hintergrund der – unbestritten gebliebenen – rechtmäßigen Zustellung des in Rede stehenden Bescheides, der Tatsache der Versäumung der – des BF im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis gebrachten – Rechtsmittelfrist nicht entgegenzutreten, führt nämlich selbst der Umstand, der unverschuldeten, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis hervorgerufenen, Unmöglichkeit der Einhaltung einer gesetzlichen Frist nicht zu deren Verlängerung (vgl. dazu VwGH 5.10.1990, 90/18/0026).Angesichts der
Paragraph 33, Absatz 4, AVG vorgeschriebenen Unerstreckbarkeit gesetzlich festgelegter Beschwerdefristen und fehlender bezughabender Ausnahmeregelungen, vermag das gegenständliche Vorbringen des BF vor dem Hintergrund der – unbestritten gebliebenen – rechtmäßigen Zustellung des in Rede stehenden Bescheides, der Tatsache der Versäumung der – des BF im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis gebrachten – Rechtsmittelfrist nicht entgegenzutreten, führt nämlich selbst der Umstand, der unverschuldeten, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis hervorgerufenen, Unmöglichkeit der Einhaltung einer gesetzlichen Frist nicht zu deren Verlängerung vergleiche dazu VwGH 5.10.1990, 90/18/0026). Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war der Bescheid der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen, und es daher dem erkennenden Gericht versagt, den Bescheid inhaltlich zu prüfen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und die gegenständliche Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. 2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G309.2238146.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.