Obsah (7)
§ 67Art 133§ 70§ 18§ 53a§ 51§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2021 GeschäftszahlG314 2201751-2 SpruchG314 2201751-2/12E, G314 2201751-2/12E Schriftliche Ausfertigung des am 15.04.2021 mündlich
§ 67
Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: „
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Österreich im XXXX und im XXXX strafgerichtlich verurteilt. Nachdem er am XXXX .2018 nach den Bestimmungen des UBG in das Landesklinikum XXXX eingewiesen worden war, wurde gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet. Mit dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2018 wurde er aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen; gleichzeitig wurden an ihn konkrete Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich, seinem Privat- und Familienleben und den Bindungen zu seinem Heimatstaat gerichtet. Der BF erstattete keine Stellungnahme.Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Österreich im römisch 40 und im römisch 40 strafgerichtlich verurteilt. Nachdem er am römisch 40 .2018 nach den Bestimmungen des UBG in das Landesklinikum römisch 40 eingewiesen worden war, wurde gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet. Mit dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2018 wurde er aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen; gleichzeitig wurden an ihn konkrete Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich, seinem Privat- und Familienleben und den Bindungen zu seinem Heimatstaat gerichtet. Der BF erstattete keine Stellungnahme. Mit dem Bescheid vom XXXX .2018, Zl. XXXX , wurde gegen den BF
§ 67
Abs 1 und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 70
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde
§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Am 27.06.2018 wurde er nach Deutschland abgeschoben.Mit dem Bescheid vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Am 27.06.2018 wurde er nach Deutschland abgeschoben. Aufgrund der Beschwerde des BF hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Bescheid mit dem Beschluss vom 27.07.2018, G 314 2201751-1/4E, auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurück, weil nicht erhoben worden war, welche Taten den Verurteilungen des BF zugrunde gelegen und welche Strafzumessungsgründe ausschlaggebend waren, wie er sich danach verhalten hatte, ob (schwerwiegende) Verwaltungsübertretungen oder strafgerichtliche Verurteilungen in Deutschland vorlagen, ob er wegen Selbst- oder Fremdgefährdung untergebracht worden war, ob und seit wann er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und welcher Gefährdungsmaßstab anzuwenden sei. Hierauf wurde der BF mit dem seit XXXX .2020 rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wegen Diebstahls zu einer dreimonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.Hierauf wurde der BF mit dem seit römisch 40 .2020 rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen Diebstahls zu einer dreimonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Schreiben vom XXXX .2020 wurde er vom BFA über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes informiert und aufgefordert, sich dazu innerhalb von zwei Wochen zu äußern und konkrete Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie seinen Anknüpfungen zu Österreich zu beantworten. Dieses Schreiben wurde dem BF durch Hinterlegung am XXXX .2020 zugestellt und, nachdem es als nicht behoben retourniert worden war, am XXXX .2020 übergeben. Der BF erstattete keine Stellungnahme. Mit seiner Eingabe vom XXXX .2020 beantragte er die Erstreckung der Äußerungsfrist bis XXXX .2020. Mit dem Schreiben vom römisch 40 .2020 wurde er vom BFA über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes informiert und aufgefordert, sich dazu innerhalb von zwei Wochen zu äußern und konkrete Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie seinen Anknüpfungen zu Österreich zu beantworten. Dieses Schreiben wurde dem BF durch Hinterlegung am römisch 40 .2020 zugestellt und, nachdem es als nicht behoben retourniert worden war, am römisch 40 .2020 übergeben. Der BF erstattete keine Stellungnahme. Mit seiner Eingabe vom römisch 40 .2020 beantragte er die Erstreckung der Äußerungsfrist bis römisch 40 .2020. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
§ 67
Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und
§ 70Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mangels eines fünfjährigen durchgehenden, rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG anzuwenden sei. Das Aufenthaltsverbot wurde mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und mehrfachen Rückfällen, seinem Suchtgiftkonsum und der tristen finanziellen Situation begründet, die keine positive Zukunftsprognose zuließen. Die beantragte Fristerstreckung wurde als Verzögerungsversuch gewertet und dem BF deshalb nicht gewährt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mangels eines fünfjährigen durchgehenden, rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG anzuwenden sei. Das Aufenthaltsverbot wurde mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und mehrfachen Rückfällen, seinem Suchtgiftkonsum und der tristen finanziellen Situation begründet, die keine positive Zukunftsprognose zuließen. Die beantragte Fristerstreckung wurde als Verzögerungsversuch gewertet und dem BF deshalb nicht gewährt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär dessen Behebung, in eventu die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbotes, anstrebt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass bei ihm keine Suchtgiftproblematik bestünde, zumal er aus psychiatrischer Sicht fahrtauglich sei und sich regelmäßigen Harntests unterziehe. Er habe einen ordnungsgemäßen Wohnsitz und betreibe als selbständig Erwerbstätiger aufgrund einer italienischen Gewerbeberechtigung einen Verkaufsstand für XXXX in XXXX . Er habe keine Bindungen zu Deutschland; seine Angehörigen würden in Italien und in Ungarn leben. Er sei im Bundesgebiet integriert, wo er einen Freundes- und Bekanntenkreis habe. Er sei auch mit einem Österreicher liiert. Er bereue die in der Vergangenheit begangenen Fehler und bemühe sich nunmehr, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken, sodass von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen sei. Zum Beweis dafür wurde die Einholung eines kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens beantragt und angeregt, damit die Psychologin XXXX als Sachverständige zu beauftragen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär dessen Behebung, in eventu die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbotes, anstrebt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass bei ihm keine Suchtgiftproblematik bestünde, zumal er aus psychiatrischer Sicht fahrtauglich sei und sich regelmäßigen Harntests unterziehe. Er habe einen ordnungsgemäßen Wohnsitz und betreibe als selbständig Erwerbstätiger aufgrund einer italienischen Gewerbeberechtigung einen Verkaufsstand für römisch 40 in römisch 40 . Er habe keine Bindungen zu Deutschland; seine Angehörigen würden in Italien und in Ungarn leben. Er sei im Bundesgebiet integriert, wo er einen Freundes- und Bekanntenkreis habe. Er sei auch mit einem Österreicher liiert. Er bereue die in der Vergangenheit begangenen Fehler und bemühe sich nunmehr, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken, sodass von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen sei. Zum Beweis dafür wurde die Einholung eines kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens beantragt und angeregt, damit die Psychologin römisch 40 als Sachverständige zu beauftragen. Am XXXX .2020 langte beim BFA der Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX .2020 über den Verdacht einer Übertretung von § 27 SMG durch den BF ein, weil er ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte.Am römisch 40 .2020 langte beim BFA der Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 .2020 über den Verdacht einer Übertretung von Paragraph 27, SMG durch den BF ein, weil er ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte. Mit dem Schreiben des BFA vom 23.10.2020 wurde der BF darüber und über die beabsichtigte Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung informiert und abermals aufgefordert, konkrete Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie seinen Bindungen zu Österreich zu beantworten. Am 05.11.2020 langte eine Stellungnahme des BF beim BFA ein. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2020 – im Wesentlichen mit derselben Begründung wie der Bescheid – als unbegründet abgewiesen. Der Suchtgiftkonsum des BF ergebe sich nicht zuletzt aus dem Bericht vom XXXX .
- Seine in der Beschwerde behauptete Beziehung zu einem Österreicher sei nicht erweislich. Da die behauptete selbständige Tätigkeit nicht aus dem Versicherungsdatenauszug hervorgehe, sei von einem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze auszugehen. Aus den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Urkunden könne nicht auf eine verdichtete Integration im Bundesgebiet geschlossen werden. Das beantragte kriminalpsychologische Gutachten sei nicht einzuholen, weil die Zukunftsprognose eine (nicht von einem Sachverständigen zu beantwortende) Frage der rechtlichen Beurteilung sei.Mit der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2020 – im Wesentlichen mit derselben Begründung wie der Bescheid – als unbegründet abgewiesen. Der Suchtgiftkonsum des BF ergebe sich nicht zuletzt aus dem Bericht vom römisch 40 .
- Seine in der Beschwerde behauptete Beziehung zu einem Österreicher sei nicht erweislich. Da die behauptete selbständige Tätigkeit nicht aus dem Versicherungsdatenauszug hervorgehe, sei von einem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze auszugehen. Aus den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Urkunden könne nicht auf eine verdichtete Integration im Bundesgebiet geschlossen werden. Das beantragte kriminalpsychologische Gutachten sei nicht einzuholen, weil die Zukunftsprognose eine (nicht von einem Sachverständigen zu beantwortende) Frage der rechtlichen Beurteilung sei. Mit dem Schreiben vom XXXX .2020 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das BVwG, dem das BFA daraufhin die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vorlegte, sie als unbegründet abzuweisen.Mit dem Schreiben vom römisch 40 .2020 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das BVwG, dem das BFA daraufhin die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vorlegte, sie als unbegründet abzuweisen. Am 11.12.2020 reichte der BF diverse Bescheinigungen nach. Bei der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 15.04.2021 wurde der BF im Beisein seines Rechtsvertreters vernommen; er legte auch noch diverse Unterlagen vor. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Eingabe vom 15.04.2021 beantragte der BF eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Feststellungen: Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am XXXX in der Stadt XXXX geboren. Seine Muttersprache ist Deutsch. Er wuchs in Deutschland auf und besuchte dort die Schule, die er mit der Reifeprüfung abschloss. Das anschließende Studium der XXXX und XXXX beendete er 2010 mit dem Bachelorabschluss, danach arbeitete er (zunächst in XXXX ) in verschiedenen Architekturbüros. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren. Seine Muttersprache ist Deutsch. Er wuchs in Deutschland auf und besuchte dort die Schule, die er mit der Reifeprüfung abschloss. Das anschließende Studium der römisch 40 und römisch 40 beendete er 2010 mit dem Bachelorabschluss, danach arbeitete er (zunächst in römisch 40 ) in verschiedenen Architekturbüros. Ab XXXX 2012 war der BF mit Nebenwohnsitz in XXXX bei seinem damaligen Freund gemeldet und hielt sich immer wieder im Bundesgebiet auf. Im XXXX wurde er vom Amtsgericht XXXX wegen eines Vermögensdelikts („veruntreuende Unterschlagung“) zu einer Geldstrafe verurteilt. Ab römisch 40 2012 war der BF mit Nebenwohnsitz in römisch 40 bei seinem damaligen Freund gemeldet und hielt sich immer wieder im Bundesgebiet auf. Im römisch 40 wurde er vom Amtsgericht römisch 40 wegen eines Vermögensdelikts („veruntreuende Unterschlagung“) zu einer Geldstrafe verurteilt. Ende XXXX 2012 verlegte der BF seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich, wo er (nach mehreren ganz kurzen Beschäftigungsverhältnissen als Arbeiter) von XXXX bis XXXX 2013 in einem Architekturbüro in XXXX tätig war. Von XXXX 2013 bis XXXX 2013 war er als Angestellter erwerbstätig, danach bezog er bis XXXX 2014 Arbeitslosengeld. Von XXXX .2012 bis XXXX .2013 war er in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet; zwischen XXXX .2013 und XXXX .2014 bestand eine Hauptwohnsitzmeldung in XXXX . Ende römisch 40 2012 verlegte der BF seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich, wo er (nach mehreren ganz kurzen Beschäftigungsverhältnissen als Arbeiter) von römisch 40 bis römisch 40 2013 in einem Architekturbüro in römisch 40 tätig war. Von römisch 40 2013 bis römisch 40 2013 war er als Angestellter erwerbstätig, danach bezog er bis römisch 40 2014 Arbeitslosengeld. Von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2013 war er in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet; zwischen römisch 40 .2013 und römisch 40 .2014 bestand eine Hauptwohnsitzmeldung in römisch 40 . Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB iVm § 15 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass er im April 2013 versucht hatte, einen anderen durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung zur Zahlung von EUR 500 zu nötigen, indem er seinem Opfer in anonymen SMS-Nachrichten ankündigte, er werde von einer Anzeige bei der Polizei wegen schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger und davon, dessen (pädophile) Neigung öffentlich zu machen, absehen, wenn dieser das Geld für den BF bis Mitternacht in einem Briefkasten deponiere. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und der Umstand, dass es bei Versuch geblieben war, weil das Opfer vor der Geldübergabe Anzeige erstattet hatte, als mildernd berücksichtigt; erschwerend war die einschlägige Vorstrafe. Die Strafe wurde – nach Verlängerung der Probezeit von drei auf fünf Jahre anlässlich einer Folgeverurteilung – Anfang 2019 endgültig nachgesehen.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass er im April 2013 versucht hatte, einen anderen durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung zur Zahlung von EUR 500 zu nötigen, indem er seinem Opfer in anonymen SMS-Nachrichten ankündigte, er werde von einer Anzeige bei der Polizei wegen schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger und davon, dessen (pädophile) Neigung öffentlich zu machen, absehen, wenn dieser das Geld für den BF bis Mitternacht in einem Briefkasten deponiere. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und der Umstand, dass es bei Versuch geblieben war, weil das Opfer vor der Geldübergabe Anzeige erstattet hatte, als mildernd berücksichtigt; erschwerend war die einschlägige Vorstrafe. Die Strafe wurde – nach Verlängerung der Probezeit von drei auf fünf Jahre anlässlich einer Folgeverurteilung – Anfang 2019 endgültig nachgesehen. Nach dieser Verurteilung hielt sich der BF wieder in Deutschland auf, wo er mit dem Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln (letzte Tathandlung: XXXX ) zu einer einjährigen Freiheitstrafe verurteilt wurde, die zunächst bedingt und am XXXX .2019 endgültig nachgesehen wurde. Im XXXX 2014 hielt er sich vorübergehend wieder in Österreich auf. Von XXXX . bis XXXX .2014 war er in Deutschland wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft. Mit dem Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen Betrugs bei öffentlichen Leistungen (letzte Tathandlung: XXXX ) zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit dem Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX wurde eine weitere Geldstrafe wegen Straßenverkehrsdelikten (vorsätzlicher Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung, letzte Tathandlung am XXXX ) verhängt.Nach dieser Verurteilung hielt sich der BF wieder in Deutschland auf, wo er mit dem Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln (letzte Tathandlung: römisch 40 ) zu einer einjährigen Freiheitstrafe verurteilt wurde, die zunächst bedingt und am römisch 40 .2019 endgültig nachgesehen wurde. Im römisch 40 2014 hielt er sich vorübergehend wieder in Österreich auf. Von römisch 40 . bis römisch 40 .2014 war er in Deutschland wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft. Mit dem Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen Betrugs bei öffentlichen Leistungen (letzte Tathandlung: römisch 40 ) zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit dem Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde eine weitere Geldstrafe wegen Straßenverkehrsdelikten (vorsätzlicher Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung, letzte Tathandlung am römisch 40 ) verhängt. Ab XXXX 2015 hielt sich der BF wieder in Österreich auf. Zwischen XXXX .2015 und XXXX .2015 sowie zwischen XXXX .2015 und XXXX .2015 war er obdachlos und hielt sich regelmäßig bei einer Kontaktstelle in XXXX auf. Von XXXX . bis XXXX .2015 war er im Bundesgebiet als Arbeiter erwerbstätig. Am XXXX .2015 wurde ihm von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Führerschein für die Klassen AM und B erteilt. Ab römisch 40 2015 hielt sich der BF wieder in Österreich auf. Zwischen römisch 40 .2015 und römisch 40 .2015 sowie zwischen römisch 40 .2015 und römisch 40 .2015 war er obdachlos und hielt sich regelmäßig bei einer Kontaktstelle in römisch 40 auf. Von römisch 40 . bis römisch 40 .2015 war er im Bundesgebiet als Arbeiter erwerbstätig. Am römisch 40 .2015 wurde ihm von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Führerschein für die Klassen AM und B erteilt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, § 106 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Geldstrafe (360 Tagessätze á EUR 7) sowie zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er am XXXX .2014 versucht hatte, einen anderen durch Drohung mit einer Brandstiftung zur Unterlassung der Verständigung der Polizei zu nötigen. Bei der Strafbemessung kamen einschlägige Vorstrafen in Österreich und Deutschland als erschwerend zum Tragen, als mildernd das volle und reumütige Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, berücksichtigt. Die Geldstrafe wurde im XXXX 2017 vollzogen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde am XXXX .2018 endgültig nachgesehen.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Geldstrafe (360 Tagessätze á EUR 7) sowie zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er am römisch 40 .2014 versucht hatte, einen anderen durch Drohung mit einer Brandstiftung zur Unterlassung der Verständigung der Polizei zu nötigen. Bei der Strafbemessung kamen einschlägige Vorstrafen in Österreich und Deutschland als erschwerend zum Tragen, als mildernd das volle und reumütige Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, berücksichtigt. Die Geldstrafe wurde im römisch 40 2017 vollzogen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde am römisch 40 .2018 endgültig nachgesehen. Danach hielt sich der BF zwischenzeitig wieder in Deutschland auf, wo er mit dem Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX wegen Sachbeschädigung (letzte Tathandlung am XXXX ) zu einer (zunächst bedingt und Anfang 2019 endgültig nachgesehenen) sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Mit dem Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX .2016 wurde wegen Urkundenfälschung (letzte Tathandlung am 24.11.2014) eine Geldstrafe verhängt. Danach hielt sich der BF zwischenzeitig wieder in Deutschland auf, wo er mit dem Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Sachbeschädigung (letzte Tathandlung am römisch 40 ) zu einer (zunächst bedingt und Anfang 2019 endgültig nachgesehenen) sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Mit dem Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016 wurde wegen Urkundenfälschung (letzte Tathandlung am 24.11.2014) eine Geldstrafe verhängt. In der Folge begab sich der BF nach Ungarn, wo er im Zeitraum 2016/17 einen Wohnsitz in XXXX begründete. Im XXXX und im XXXX 2017 mietete er unter Angabe einer falschen Identität Privatzimmer in XXXX . Jedenfalls ab September 2017 hielt er sich wieder kontinuierlich in Österreich auf, wo er von XXXX .2017 bis XXXX .2017 und von XXXX .2018 bis XXXX .2018 als Arbeiter erwerbstätig war. Zwischen XXXX 2017 und XXXX 2018 war er in einem psychiatrischen Krankenhaus (Landesklinikum XXXX ) untergebracht. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2018 wurde ihm die Lenkberechtigung entzogen, weil er die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen oder die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde vorzulegen, nicht befolgt hatte. Mit Strafverfügung vom XXXX .2018 wurde gegen ihn eine Geldstrafe verhängt, weil er es unterlassen hatte, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Von XXXX . bis XXXX .2018 war er wieder im Landesklinikum XXXX untergebracht. In der Folge begab sich der BF nach Ungarn, wo er im Zeitraum 2016/17 einen Wohnsitz in römisch 40 begründete. Im römisch 40 und im römisch 40 2017 mietete er unter Angabe einer falschen Identität Privatzimmer in römisch 40 . Jedenfalls ab September 2017 hielt er sich wieder kontinuierlich in Österreich auf, wo er von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 und von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 als Arbeiter erwerbstätig war. Zwischen römisch 40 2017 und römisch 40 2018 war er in einem psychiatrischen Krankenhaus (Landesklinikum römisch 40 ) untergebracht. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2018 wurde ihm die Lenkberechtigung entzogen, weil er die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen oder die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde vorzulegen, nicht befolgt hatte. Mit Strafverfügung vom römisch 40 .2018 wurde gegen ihn eine Geldstrafe verhängt, weil er es unterlassen hatte, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Von römisch 40 . bis römisch 40 .2018 war er wieder im Landesklinikum römisch 40 untergebracht. Am XXXX .2018 wurde der BF in einem Personenzug von XXXX nach XXXX aufgegriffen, weil er weder ein Ticket noch einen Ausweis bei sich hatte und einen verwirrten Eindruck machte. Eine weitere polizeiliche Amtshandlung erfolgte am XXXX .2018, weil er ein Zelt auf fremdem Grund aufgestellt und ein Lagerfeuer entzündet hatte. Am römisch 40 .2018 wurde der BF in einem Personenzug von römisch 40 nach römisch 40 aufgegriffen, weil er weder ein Ticket noch einen Ausweis bei sich hatte und einen verwirrten Eindruck machte. Eine weitere polizeiliche Amtshandlung erfolgte am römisch 40 .2018, weil er ein Zelt auf fremdem Grund aufgestellt und ein Lagerfeuer entzündet hatte. Zwischen XXXX .2018 und XXXX .2018 war der BF mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet und bezog Arbeitslosengeld.Zwischen römisch 40 .2018 und römisch 40 .2018 war der BF mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet und bezog Arbeitslosengeld. Nachdem er am XXXX .2018 nach Deutschland abgeschoben worden war, kehrte er nach dem Aufhebungs- und Rückverweisungsbeschluss des BVwG vom XXXX .2018 in das Bundesgebiet zurück, wo er von XXXX .2018 bis XXXX .2018 als Arbeiter erwerbstätig war. Zwischen XXXX .2019 und XXXX .2019 bestand ein Hauptwohnsitz in XXXX . Von XXXX .2019 bis XXXX .2019 und von XXXX .2019 bis XXXX .2019 war er wieder als Arbeiter im Bundesgebiet tätig, dazwischen bezog er Arbeitslosengeld. Im XXXX 2019 begab er sich wieder nach Deutschland, wo ab XXXX .2019 eine Wohnsitzmeldung bestand. Nachdem er am römisch 40 .2018 nach Deutschland abgeschoben worden war, kehrte er nach dem Aufhebungs- und Rückverweisungsbeschluss des BVwG vom römisch 40 .2018 in das Bundesgebiet zurück, wo er von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 als Arbeiter erwerbstätig war. Zwischen römisch 40 .2019 und römisch 40 .2019 bestand ein Hauptwohnsitz in römisch 40 . Von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 und von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 war er wieder als Arbeiter im Bundesgebiet tätig, dazwischen bezog er Arbeitslosengeld. Im römisch 40 2019 begab er sich wieder nach Deutschland, wo ab römisch 40 .2019 eine Wohnsitzmeldung bestand. Mit dem seit XXXX .2020 rechtskräftigen Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2019 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls (§ 127 StGB) zu einer dreimonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am XXXX .2018 ein Mobiltelefon gestohlen hatte. Als mildernd wurden das Geständnis und die Schadenswiedergutmachung gewertet, als erschwerend die (teils einschlägigen) Vorstrafen. Mit dem seit römisch 40 .2020 rechtskräftigen Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2019 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls (Paragraph 127, StGB) zu einer dreimonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am römisch 40 .2018 ein Mobiltelefon gestohlen hatte. Als mildernd wurden das Geständnis und die Schadenswiedergutmachung gewertet, als erschwerend die (teils einschlägigen) Vorstrafen. Zwischen XXXX 2019 und Ende XXXX 2020 hielt sich der BF in Italien auf, wo nach wie vor ein Zweitwohnsitz in XXXX besteht. Seit Ende XXXX 2020 hält er sich wieder kontinuierlich in Österreich auf, wo im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2021 eine Hauptwohnsitzmeldung in XXXX bestand, und zwar ab XXXX .2020 in einem XXXX und ab XXXX .2021 in einer Notschlafstelle. Von XXXX .2020 bis XXXX .2020 bezog der BF Arbeitslosengeld und danach bis XXXX .2020 Notstandshilfe (unterbrochen von einem Krankengeldbezug am XXXX .2020). Zwischen XXXX .2020 und XXXX .2020 bezog er Krankengeld, danach bis XXXX .2021 Notstandshilfe und ab XXXX .2021 wieder Krankengeld.Zwischen römisch 40 2019 und Ende römisch 40 2020 hielt sich der BF in Italien auf, wo nach wie vor ein Zweitwohnsitz in römisch 40 besteht. Seit Ende römisch 40 2020 hält er sich wieder kontinuierlich in Österreich auf, wo im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 eine Hauptwohnsitzmeldung in römisch 40 bestand, und zwar ab römisch 40 .2020 in einem römisch 40 und ab römisch 40 .2021 in einer Notschlafstelle. Von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 bezog der BF Arbeitslosengeld und danach bis römisch 40 .2020 Notstandshilfe (unterbrochen von einem Krankengeldbezug am römisch 40 .2020). Zwischen römisch 40 .2020 und römisch 40 .2020 bezog er Krankengeld, danach bis römisch 40 .2021 Notstandshilfe und ab römisch 40 .2021 wieder Krankengeld. Seit XXXX 2020 betreibt der BF einen Verkaufsstand für XXXX auf XXXX in verschiedenen Orten in Österreich. Diese Tätigkeit ist nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Am XXXX .2020 wurde ihm in Italien eine Gewerbeberechtigung für den Handel mit XXXX und XXXX erteilt. In Österreich erhält er aufgrund seiner Vorstrafen keine Gewerbeberechtigung. Eine Erwerbstätigkeit in Italien (oder in einem anderen Staat) übt er nicht aus. Seit römisch 40 2020 betreibt der BF einen Verkaufsstand für römisch 40 auf römisch 40 in verschiedenen Orten in Österreich. Diese Tätigkeit ist nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Am römisch 40 .2020 wurde ihm in Italien eine Gewerbeberechtigung für den Handel mit römisch 40 und römisch 40 erteilt. In Österreich erhält er aufgrund seiner Vorstrafen keine Gewerbeberechtigung. Eine Erwerbstätigkeit in Italien (oder in einem anderen Staat) übt er nicht aus. Mit dem Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen Betrugs (Datum der letzten Tathandlung: XXXX ) zu einer Geldstrafe verurteilt.Mit dem Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen Betrugs (Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 ) zu einer Geldstrafe verurteilt. Am XXXX .2020 erhielt der BF den Führerschein unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen wieder. Am XXXX .2020 wurde er bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in XXXX in einem von Suchtgift beeinträchtigten Zustand angetroffen und verbrachte danach vier Tage in einer psychiatrischen Klinik ( XXXX ). Bei den seither monatlich durchgeführten Harntests haben sich bislang keine Hinweise auf einen weiteren Suchtgiftkonsum ergeben. Seit Ende XXXX 2020 macht der BF eine Psychotherapie bei der XXXX .Am römisch 40 .2020 erhielt der BF den Führerschein unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen wieder. Am römisch 40 .2020 wurde er bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in römisch 40 in einem von Suchtgift beeinträchtigten Zustand angetroffen und verbrachte danach vier Tage in einer psychiatrischen Klinik ( römisch 40 ). Bei den seither monatlich durchgeführten Harntests haben sich bislang keine Hinweise auf einen weiteren Suchtgiftkonsum ergeben. Seit Ende römisch 40 2020 macht der BF eine Psychotherapie bei der römisch 40 . Von XXXX .2020 bis XXXX .2020 und am XXXX .2020 war der BF in Österreich geringfügig beschäftigt. Von XXXX .2021 bis XXXX .2021 wurde er im Polizeianhaltezentrum XXXX zum Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen aufgrund von Verwaltungsübertretungen (Straßenverkehrsdelikten) angehalten. Am XXXX .2021 beantragte er eine private Krankenversicherung, beginnend mit XXXX .2021.Von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 und am römisch 40 .2020 war der BF in Österreich geringfügig beschäftigt. Von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 wurde er im Polizeianhaltezentrum römisch 40 zum Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen aufgrund von Verwaltungsübertretungen (Straßenverkehrsdelikten) angehalten. Am römisch 40 .2021 beantragte er eine private Krankenversicherung, beginnend mit römisch 40 .
- Der BF ist seit ungefähr drei Monaten mit einer Österreicherin liiert. Nach der Aufgabe seines bisherigen Wohnsitzes in XXXX hat er vor, sich in XXXX niederzulassen. Seit XXXX .2021 besteht jedoch im Inland keine Wohnsitzmeldung mehr; die aktuelle Wohnanschrift des BF ist unbekannt. Zu seiner in Deutschland lebenden Mutter steht er in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Der BF ist seit ungefähr drei Monaten mit einer Österreicherin liiert. Nach der Aufgabe seines bisherigen Wohnsitzes in römisch 40 hat er vor, sich in römisch 40 niederzulassen. Seit römisch 40 .2021 besteht jedoch im Inland keine Wohnsitzmeldung mehr; die aktuelle Wohnanschrift des BF ist unbekannt. Zu seiner in Deutschland lebenden Mutter steht er in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Dem BF wurde nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt; dies hat er auch nicht beantragt. Der BF ist arbeitsfähig und hat derzeit keine schwerwiegenden, behandlungsbedürftigen gesundheitlichen Probleme. Er konsumierte ab 2012 immer wieder Suchtgift, zuletzt im September
- Abgesehen von Kontakten zu einem Verein in XXXX , der ihn unterstützt und mit dessen Obmann er befreundet ist, hat er in Österreich keine weiteren konkreten Integrationsschritte gesetzt.Der BF ist arbeitsfähig und hat derzeit keine schwerwiegenden, behandlungsbedürftigen gesundheitlichen Probleme. Er konsumierte ab 2012 immer wieder Suchtgift, zuletzt im September
- Abgesehen von Kontakten zu einem Verein in römisch 40 , der ihn unterstützt und mit dessen Obmann er befreundet ist, hat er in Österreich keine weiteren konkreten Integrationsschritte gesetzt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG (auch zum Verfahren im ersten Rechtsgang). Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF in seinen Stellungnahmen, in der Beschwerde sowie vor dem BVwG und auf Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister sowie den Sozialversicherungsdaten. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen Angaben in Zusammenschau mit den Angaben zu seiner Person in den vorliegenden Strafurteilen und dem Ergebnis der Personenüberprüfung in Deutschland (Seite 149 ff der Verwaltungsakten). Er schilderte seine Ausbildung und die anschließende Erwerbstätigkeit in seinem Heimatstaat vor dem BVwG gut nachvollziehbar und im Einklang mit früheren Angaben, etwa bei polizeilichen Einvernahmen (siehe z.B. Seiten 99 und 207 der Verwaltungsakten). Der BF wurde vom BVwG ohne Dolmetscher einvernommen; muttersprachliche Deutschkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft und Ausbildung plausibel. Die festgestellten Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich sowie die Hauptwohnsitzbestätigungen als Obdachloser ergeben sich aus dem ZMR. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland beruhen auf dem ECRIS-Auszug (Seite 223 ff der Verwaltungsakten). Die strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich, die zugrundeliegenden Taten und die Strafzumessungsgründe ergeben sich aus den aktenkundigen Urteilen (Seiten 3 ff, 197 ff und 239 ff der Verwaltungsakten), dem Strafregister und dem ECRIS-Auszug. Aus dem Strafregister und dem Urteil vom XXXX gehen zudem der Vollzug der Geldstrafe und die endgültige Nachsicht der Freiheitsstrafen hervor.Die festgestellten Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich sowie die Hauptwohnsitzbestätigungen als Obdachloser ergeben sich aus dem ZMR. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland beruhen auf dem ECRIS-Auszug (Seite 223 ff der Verwaltungsakten). Die strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich, die zugrundeliegenden Taten und die Strafzumessungsgründe ergeben sich aus den aktenkundigen Urteilen (Seiten 3 ff, 197 ff und 239 ff der Verwaltungsakten), dem Strafregister und dem ECRIS-Auszug. Aus dem Strafregister und dem Urteil vom römisch 40 gehen zudem der Vollzug der Geldstrafe und die endgültige Nachsicht der Freiheitsstrafen hervor. Die Beschäftigungsverhältnisse des BF im Bundesgebiet gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor, ebenso die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw. Krankengeld. Eine selbständige Tätigkeit des BF in Österreich, die zu einer Pflichtversicherung nach dem GSVG führen würde, ist daraus nicht ersichtlich. Der Hintergrund der Nebenwohnsitzmeldung in XXXX ab XXXX 2012 ergibt sich aus den Angaben des BF bei der polizeilichen Einvernahme am XXXX .2012 (Seite 99 ff der Verwaltungsakten). Der Hintergrund der Nebenwohnsitzmeldung in römisch 40 ab römisch 40 2012 ergibt sich aus den Angaben des BF bei der polizeilichen Einvernahme am römisch 40 .2012 (Seite 99 ff der Verwaltungsakten). Die Feststellung, dass der BF immer wieder nach Deutschland zurückkehrte, beruht darauf, dass er laut ECRIS-Auszug dort zwischen XXXX 2011 und XXXX .2019 immer wieder Straftaten beging, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde. Im Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX scheint auch eine Wohnanschrift des BF in Deutschland auf. Die Untersuchungshaft in Deutschland wurde von den dortigen Behörden bekannt gegeben (Seite 149 ff der Verwaltungsakten).Die Feststellung, dass der BF immer wieder nach Deutschland zurückkehrte, beruht darauf, dass er laut ECRIS-Auszug dort zwischen römisch 40 2011 und römisch 40 .2019 immer wieder Straftaten beging, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde. Im Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts römisch 40 scheint auch eine Wohnanschrift des BF in Deutschland auf. Die Untersuchungshaft in Deutschland wurde von den dortigen Behörden bekannt gegeben (Seite 149 ff der Verwaltungsakten). Die Erteilung und der Entzug der Lenkberechtigung gehen aus dem Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2018 hervor.Die Erteilung und der Entzug der Lenkberechtigung gehen aus dem Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2018 hervor. Der BF gab vor dem BVwG an, dass er sich 2016/17 in Ungarn ( XXXX ) aufgehalten habe. Dies deckt sich damit, dass er bei seinen Aufenthalten in XXXX im XXXX und XXXX 2017 eine ungarische Wohnanschrift bekanntgab. Die Feststellung, dass er dabei eine falsche Identität verwendete, ergibt sich aus den polizeilichen Erhebungen und wurde vom BF in seiner im ersten Rechtsgang erstatteten Beschwerde auch zugestanden. Der BF gab vor dem BVwG an, dass er sich 2016/17 in Ungarn ( römisch 40 ) aufgehalten habe. Dies deckt sich damit, dass er bei seinen Aufenthalten in römisch 40 im römisch 40 und römisch 40 2017 eine ungarische Wohnanschrift bekanntgab. Die Feststellung, dass er dabei eine falsche Identität verwendete, ergibt sich aus den polizeilichen Erhebungen und wurde vom BF in seiner im ersten Rechtsgang erstatteten Beschwerde auch zugestanden. Die Unterbringungen des BF in psychiatrischen Krankenhäusern gehen aus entsprechenden Polizeiberichten hervor. Laut einer Auskunft der Mutter des BF aus dem Jahr 2018 sei bei ihm Schizophrenie diagnostiziert worden. Aus einem Polizeibericht aus dem Jahr 2012 geht hervor, dass er an einem Borderline-Syndrom leiden soll. Da laut dem vorgelegten Befundbericht vom XXXX .2020 in psychiatrischer Sicht ein regelrechter Befund ohne Hinweise auf Psychosen oder produktive Phänomene bestand und keine medikamentöse Therapie für notwendig erachtet wurde, ist davon auszugehen, dass aktuell keine relevanten medizinischen Probleme bestehen, zumal er sich laut der vorgelegten Bestätigung vom XXXX .2021 seit Ende XXXX 2020 einer regelmäßigen Psychotherapie bei der XXXX unterzieht und sich auch aus seinem Verhalten vor dem BVwG keine Hinweise auf eine schwerwiegende, behandlungsbedürftige psychische Erkrankung ergeben haben. Seine Arbeitsfähigkeit folgt daraus, seinem erwerbsfähigen Alter und der nach seinen Angaben derzeit (trotz des Krankengeldbezugs) ausgeübten Tätigkeit als XXXX . Die Unterbringungen des BF in psychiatrischen Krankenhäusern gehen aus entsprechenden Polizeiberichten hervor. Laut einer Auskunft der Mutter des BF aus dem Jahr 2018 sei bei ihm Schizophrenie diagnostiziert worden. Aus einem Polizeibericht aus dem Jahr 2012 geht hervor, dass er an einem Borderline-Syndrom leiden soll. Da laut dem vorgelegten Befundbericht vom römisch 40 .2020 in psychiatrischer Sicht ein regelrechter Befund ohne Hinweise auf Psychosen oder produktive Phänomene bestand und keine medikamentöse Therapie für notwendig erachtet wurde, ist davon auszugehen, dass aktuell keine relevanten medizinischen Probleme bestehen, zumal er sich laut der vorgelegten Bestätigung vom römisch 40 .2021 seit Ende römisch 40 2020 einer regelmäßigen Psychotherapie bei der römisch 40 unterzieht und sich auch aus seinem Verhalten vor dem BVwG keine Hinweise auf eine schwerwiegende, behandlungsbedürftige psychische Erkrankung ergeben haben. Seine Arbeitsfähigkeit folgt daraus, seinem erwerbsfähigen Alter und der nach seinen Angaben derzeit (trotz des Krankengeldbezugs) ausgeübten Tätigkeit als römisch 40 . Der Aufgriff des BF in einem Zug im XXXX 2018 und die Amtshandlung vom XXXX .2018 gehen aus den entsprechenden polizeilichen Sachverhaltsdarstellungen hervor. Der Aufgriff des BF in einem Zug im römisch 40 2018 und die Amtshandlung vom römisch 40 .2018 gehen aus den entsprechenden polizeilichen Sachverhaltsdarstellungen hervor. Die Wohnsitzmeldung des BF in Deutschland ab XXXX .2019 wird anhand der von den deutschen Behörden erteilten Informationen (Seite 149 der Verwaltungsakten) festgestellt. Da im Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX eine Adresse des BF in Deutschland angegeben ist und zwischen XXXX .2019 (Ende des Arbeitslosengeldbezugs) und XXXX .2020 (Beginn der Wohnsitzmeldung in XXXX ) keine Hinweise auf einen Inlandsaufenthalt des BF objektivierbar sind, ist davon auszugehen, dass er sich ab XXXX 2019 zunächst wieder in Deutschland aufhielt. Der anschließende Italienaufenthalt ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BVwG und korrespondiert damit, dass die vorgelegte italienische Gewerbeberechtigung vom XXXX .2020 stammt. Die Wohnsitzmeldung des BF in Deutschland ab römisch 40 .2019 wird anhand der von den deutschen Behörden erteilten Informationen (Seite 149 der Verwaltungsakten) festgestellt. Da im Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 eine Adresse des BF in Deutschland angegeben ist und zwischen römisch 40 .2019 (Ende des Arbeitslosengeldbezugs) und römisch 40 .2020 (Beginn der Wohnsitzmeldung in römisch 40 ) keine Hinweise auf einen Inlandsaufenthalt des BF objektivierbar sind, ist davon auszugehen, dass er sich ab römisch 40 2019 zunächst wieder in Deutschland aufhielt. Der anschließende Italienaufenthalt ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BVwG und korrespondiert damit, dass die vorgelegte italienische Gewerbeberechtigung vom römisch 40 .2020 stammt. Der BF legte die Mietvereinbarung für eine Wohneinheit im „ XXXX “, einem XXXX (Adresse XXXX ), vor. An dieser Anschrift war er von XXXX .2020 bis XXXX .2021 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zwischen XXXX .2021 und XXXX .2021 war er an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet, wo eine Notschlafstelle situiert ist (vgl. XXXX , Zugriff am 05.05.2021). Bei der Verhandlung vor dem BVwG gab der BF an, dass er gerade im Begriff sei, nach St. Pölten zu übersiedeln. Da laut ZMR nach wie vor keine Wohnsitzmeldung besteht, obwohl der BF bei der Beschwerdeverhandlung auf die Notwendigkeit einer Anmeldung nach dem MeldeG wurde, kann keine entsprechende Feststellung getroffen werden, zumal auch keine anderen Beweismittel für seine aktuelle Adresse (z.B. ein Mietvertrag) vorhanden sind. Der BF legte die Mietvereinbarung für eine Wohneinheit im „ römisch 40 “, einem römisch 40 (Adresse römisch 40 ), vor. An dieser Anschrift war er von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zwischen römisch 40 .2021 und römisch 40 .2021 war er an der Adresse römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet, wo eine Notschlafstelle situiert ist vergleiche römisch 40 , Zugriff am 05.05.2021). Bei der Verhandlung vor dem BVwG gab der BF an, dass er gerade im Begriff sei, nach St. Pölten zu übersiedeln. Da laut ZMR nach wie vor keine Wohnsitzmeldung besteht, obwohl der BF bei der Beschwerdeverhandlung auf die Notwendigkeit einer Anmeldung nach dem MeldeG wurde, kann keine entsprechende Feststellung getroffen werden, zumal auch keine anderen Beweismittel für seine aktuelle Adresse (z.B. ein Mietvertrag) vorhanden sind. Der BF behauptet, dass er schon seit 2013 oder 2015 XXXX auf XXXX in Österreich verkaufe. Dafür liegen aber keine Beweisergebnisse vor, zumal sein Einzelunternehmen laut der italienischen Gewerbeberechtigung erst seit XXXX .2020 besteht und die vorgelegten „Gestattungsübereinkommen“ betreffend die Aufstellung eines Verkaufsstandes für XXXX in XXXX vom XXXX 2020 stammen. Die vom BF vorgelegten Fotos des Verkaufsstandes können zeitlich nicht zugeordnet werden. Er schilderte vor dem BVwG, dass ihm in Österreich aufgrund der Vorstrafen keine Gewerbeberechtigung erteilt wird (was sich aus § 13 Abs 1 GewO ergibt) und dass er mit seinem Verkaufsstand nur in Österreich tätig ist.Der BF behauptet, dass er schon seit 2013 oder 2015 römisch 40 auf römisch 40 in Österreich verkaufe. Dafür liegen aber keine Beweisergebnisse vor, zumal sein Einzelunternehmen laut der italienischen Gewerbeberechtigung erst seit römisch 40 .2020 besteht und die vorgelegten „Gestattungsübereinkommen“ betreffend die Aufstellung eines Verkaufsstandes für römisch 40 in römisch 40 vom römisch 40 2020 stammen. Die vom BF vorgelegten Fotos des Verkaufsstandes können zeitlich nicht zugeordnet werden. Er schilderte vor dem BVwG, dass ihm in Österreich aufgrund der Vorstrafen keine Gewerbeberechtigung erteilt wird (was sich aus Paragraph 13, Absatz eins, GewO ergibt) und dass er mit seinem Verkaufsstand nur in Österreich tätig ist. Die Wiedererteilung des Führerscheins unter Auflagen ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Führerscheinregister. Der Umstand, dass der BF am XXXX .2020 unter Suchtgiftbeeinträchtigung stand und sich danach für mehrere Tage in einer psychiatrischen Klinik aufhielt, ergibt sich aus dem polizeilichen Abtretungsbericht vom XXXX .
- Er gestand vor dem BVwG zu, dass er an diesem Tag Suchtgift konsumiert hatte. Bestätigungen über Harntests und Psychotherapie wurden vorgelegt. Die Wiedererteilung des Führerscheins unter Auflagen ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Führerscheinregister. Der Umstand, dass der BF am römisch 40 .2020 unter Suchtgiftbeeinträchtigung stand und sich danach für mehrere Tage in einer psychiatrischen Klinik aufhielt, ergibt sich aus dem polizeilichen Abtretungsbericht vom römisch 40 .
- Er gestand vor dem BVwG zu, dass er an diesem Tag Suchtgift konsumiert hatte. Bestätigungen über Harntests und Psychotherapie wurden vorgelegt. Die Anhaltung des BF im Polizeianhaltezentrum XXXX ergibt sich aus der entsprechenden Nebenwohnsitzmeldung laut ZMR und wurde auch von ihm selbst vor dem BVwG dargelegt. Der Antrag auf eine private Krankenversicherung wurde vorgelegt. Der BF erklärte vor dem BVwG, keine Notstandshilfe mehr zu beziehen; er bezog aber (zumindest bis Ende XXXX 2021) weiterhin Krankengeld, obwohl er nach seinen Angaben vor dem BVwG zu dieser Zeit als XXXX tätig war. Mit dem Bezug von Notstandshilfe und Krankengeld ist nicht in Einklang zu bringen, dass der BF als XXXX nach diversen Abzügen monatlich EUR 2.500 ins Verdienen bringt, sodass den von ihm behaupteten Einkünften (für die keine Nachweise vorliegen) nicht gefolgt werden kann.Die Anhaltung des BF im Polizeianhaltezentrum römisch 40 ergibt sich aus der entsprechenden Nebenwohnsitzmeldung laut ZMR und wurde auch von ihm selbst vor dem BVwG dargelegt. Der Antrag auf eine private Krankenversicherung wurde vorgelegt. Der BF erklärte vor dem BVwG, keine Notstandshilfe mehr zu beziehen; er bezog aber (zumindest bis Ende römisch 40 2021) weiterhin Krankengeld, obwohl er nach seinen Angaben vor dem BVwG zu dieser Zeit als römisch 40 tätig war. Mit dem Bezug von Notstandshilfe und Krankengeld ist nicht in Einklang zu bringen, dass der BF als römisch 40 nach diversen Abzügen monatlich EUR 2.500 ins Verdienen bringt, sodass den von ihm behaupteten Einkünften (für die keine Nachweise vorliegen) nicht gefolgt werden kann. Der BF schilderte vor dem BVwG seine (Liebes-)Beziehung zu einer Österreicherin. Da er diese erst vor kurzem einging und zur Zeit der Beschwerde und des Vorlageantrags offenbar noch eine andere Partnerschaft bestand, ist davon auszugehen, dass die Intensität einer Lebensgemeinschaft noch nicht erreicht ist. Die festgestellten Kontakte zu seiner Mutter schilderte der BF ebenfalls vor dem BVwG. Die Feststellung, wonach ihm zu keinem Zeitpunkt eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde und er auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ergibt sich aus dem IZR und seiner Aussage vor dem BVwG. Der vom BF vorgelegte Antrag für eine (private) Krankenversicherung wurde am Tag vor der Beschwerdeverhandlung gestellt. Eine Erledigung ist nicht aktenkundig, weshalb lediglich der Antrag (und nicht auch der Abschluss einer Versicherung) festgestellt werden konnte. Der Suchtgiftkonsum des BF ab dem Jahr 2012 ergibt sich aus seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dies korrespondiert mit mehreren Polizeiberichten. Die Inanspruchnahme der Angebote des Vereins XXXX ergibt sich aus dem Schreiben vom XXXX .
- Es liegen keine Anhaltspunkte für weitere Integrationsbemühungen oder konkrete Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet vor. Die Inanspruchnahme der Angebote des Vereins römisch 40 ergibt sich aus dem Schreiben vom römisch 40 .
- Es liegen keine Anhaltspunkte für weitere Integrationsbemühungen oder konkrete Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet vor. Rechtliche Beurteilung:
§ 67Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger i
Sd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
§ 67
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
§ 67Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B.
bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das
§ 53aNAG id
R (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil der BF schon kurz nach seiner ersten Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2012 hier eine Straftat beging, sodass unter Berücksichtigung der XXXX und XXXX in Österreich sowie zwischen XXXX und XXXX in Deutschland begangenen Straftaten sowie der Wirkungslosigkeit der verhängten strafgerichtlichen Sanktionen von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen ist, die dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts
§ 51Abs 1 NAG und somit dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechtes nach § 53a NAG entgegen steht (vgl. Vw
GH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das
Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil der BF schon kurz nach seiner ersten Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2012 hier eine Straftat beging, sodass unter Berücksichtigung der römisch 40 und römisch 40 in Österreich sowie zwischen römisch 40 und römisch 40 in Deutschland begangenen Straftaten sowie der Wirkungslosigkeit der verhängten strafgerichtlichen Sanktionen von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen ist, die dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts
Paragraph 51, Absatz eins, NAG und somit dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechtes nach Paragraph 53 a, NAG entgegen steht vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich und in Deutschland führen in Zusammenschau mit dem Suchtgiftkonsum (der bis September 2020 erfolgte) dazu, dass für den BF noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann, sodass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich und in Deutschland führen in Zusammenschau mit dem Suchtgiftkonsum (der bis September 2020 erfolgte) dazu, dass für den BF noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann, sodass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist. Der BF übt die selbständige Tätigkeit als XXXX ungeachtet des Bezugs von Notstandshilfe bzw. Krankengeld und ohne Meldung bei der Sozialversicherung aus. Dazu kommt, dass er eine österreichische Gewerbeberechtigung benötigt, weil er die Tätigkeit ausschließlich in Österreich (und nicht auch in einem anderen EWR-Staat) ausübt. § 373a GewO ermöglicht EWR-Bürgern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind und dort eine Tätigkeit befugt ausüben, lediglich die gelegentliche und vorübergehende Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Österreich. Nach § 288 Abs 2 GewO dürfen Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, unter dem Grundsatz der Gegenseitigkeit (die zwischen EWR-Staaten idR erfüllt ist) Waren auf Märkten feilhalten und verkaufen. Der BF übt die Tätigkeit als XXXX aber nur in Österreich (und nicht etwa auch in Italien) aus. Diese sohin unter ungeklärten rechtlichen Rahmenbedingungen ausgeübte Beschäftigung ist somit ebenfalls nicht geeignet, den Wegfall oder die wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden, durch die strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit zu belegen. Der BF übt die selbständige Tätigkeit als römisch 40 ungeachtet des Bezugs von Notstandshilfe bzw. Krankengeld und ohne Meldung bei der Sozialversicherung aus. Dazu kommt, dass er eine österreichische Gewerbeberechtigung benötigt, weil er die Tätigkeit ausschließlich in Österreich (und nicht auch in einem anderen EWR-Staat) ausübt. Paragraph 373 a, GewO ermöglicht EWR-Bürgern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind und dort eine Tätigkeit befugt ausüben, lediglich die gelegentliche und vorübergehende Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Österreich. Nach Paragraph 288, Absatz 2, GewO dürfen Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, unter dem Grundsatz der Gegenseitigkeit (die zwischen EWR-Staaten idR erfüllt ist) Waren auf Märkten feilhalten und verkaufen. Der BF übt die Tätigkeit als römisch 40 aber nur in Österreich (und nicht etwa auch in Italien) aus. Diese sohin unter ungeklärten rechtlichen Rahmenbedingungen ausgeübte Beschäftigung ist somit ebenfalls nicht geeignet, den Wegfall oder die wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden, durch die strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit zu belegen. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich (nach dem allfälligen Vollzug einer Haftstrafe) in Freiheit wohlverhalten hat (siehe etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Das gilt insbesondere auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die beantragte Einholung eines kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass für den BF eine günstige Zukunftsprognose zu erstellen sei, nicht notwendig, zumal die nach fremdenrechtlichen Vorschriften vorzunehmende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den Erwägungen des Strafgerichts (für die ein kriminalpsychologisches Sachverständigengutachten allenfalls relevant sein könnte) erfolgt (siehe VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279). Da der BF wiederholt rückfällig wurde, mehrfach wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde und zuletzt im XXXX 2020 Suchtgift konsumierte, reicht der seit der letzten Verurteilung verstrichene Zeitraum trotz der Abstinenz seither und der Therapie, der er sich seit XXXX 2020 unterzieht, noch nicht aus, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können.Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich (nach dem allfälligen Vollzug einer Haftstrafe) in Freiheit wohlverhalten hat (siehe etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Das gilt insbesondere auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die beantragte Einholung eines kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass für den BF eine günstige Zukunftsprognose zu erstellen sei, nicht notwendig, zumal die nach fremdenrechtlichen Vorschriften vorzunehmende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den Erwägungen des Strafgerichts (für die ein kriminalpsychologisches Sachverständigengutachten allenfalls relevant sein könnte) erfolgt (siehe VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279). Da der BF wiederholt rückfällig wurde, mehrfach wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde und zuletzt im römisch 40 2020 Suchtgift konsumierte, reicht der seit der letzten Verurteilung verstrichene Zeitraum trotz der Abstinenz seither und der Therapie, der er sich seit römisch 40 2020 unterzieht, noch nicht aus, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können. Der BF hat kein Familienleben in Österreich. Die hier geknüpften sozialen und beruflichen Kontakte begründen vor dem Hintergrund seiner Straffälligkeit ein vergleichsweise geringes persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet, zumal er einen Wohnsitz in Italien hat und seinen Marktstand allenfalls auch dort, in Deutschland, wohin er seit 2012 immer wieder zurückkehrte und mit seiner Mutter auch eine familiäre Anknüpfung hat, oder in Ungarn, wo er sich 2016/17 aufhielt, betreiben kann. Da das Aufenthaltsverbot nur für das österreichische Bundesgebiet gilt, ist das wirtschaftliche Fortkommen der BF in anderen Mitgliedstaaten trotz der derzeitigen Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie, von denen er als Marktfahrer vergleichsweise wenig betroffen ist, nicht eingeschränkt, zumal in Österreich aufgrund der Pandemie ähnliche Maßnahmen wie in anderen EWR-Staaten getroffen wurden. Eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt daher, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privatleben des BF verhältnismäßig ist. Er kann den Kontakt zu seiner Partnerin und in Österreich lebenden Freunden und Bekannten auch bei Besuchen außerhalb des Bundesgebiets sowie über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet aufrecht halten. Da es in Deutschland (wie in allen EWR-Staaten) ebenfalls Suchtberatungseinrichtungen gibt, kann er die begonnene Therapie auch dort fortsetzen.Eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt daher, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privatleben des BF verhältnismäßig ist. Er kann den Kontakt zu seiner Partnerin und in Österreich lebenden Freunden und Bekannten auch bei Besuchen außerhalb des Bundesgebiets sowie über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet aufrecht halten. Da es in Deutschland (wie in allen EWR-Staaten) ebenfalls Suchtberatungseinrichtungen gibt, kann er die begonnene Therapie auch dort fortsetzen. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Da der BF sich zuletzt erkennbar um einen geordneten Lebenswandel (ohne Suchtgift) bemühte und bereits mehrere Probezeiten bestanden hat, ist es mit drei (statt fünf) Jahren zu befristen. Ein Aufenthaltsverbot in dieser reduzierten Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids und der diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung ist in diesem Sinn abzuändern.Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Da der BF sich zuletzt erkennbar um einen geordneten Lebenswandel (ohne Suchtgift) bemühte und bereits mehrere Probezeiten bestanden hat, ist es mit drei (statt fünf) Jahren zu befristen. Ein Aufenthaltsverbot in dieser reduzierten Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids und der diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung ist in diesem Sinn abzuändern.
§ 70
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden und die Beschwerdevorentscheidung insoweit zu bestätigen.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden und die Beschwerdevorentscheidung insoweit zu bestätigen. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
§ 9BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe Vw
GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2201751.2.00