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{'item': 'I412 2152428-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2021 GeschäftszahlI412 2152428-2 SpruchI412 2152428-2/3E, I412 2152428-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 23.03.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge als belangte Behörde bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erkannte den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Für die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers wurde eine Frist von 14 Tagen gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2019, I408-2152428-1/36E, mit welchem eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde, erwuchs die Entscheidung zur Gänze in Rechtskraft. Am 14.10.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen, nachdem dieser nicht freiwillig ausreiste. Begründend wurde angeführt, dass gegen ihn eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe, er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und die Sicherung der geplanten Abschiebung nach Ägypten auf dem Luftweg am 28.10.2019 zu gewährleisten sei. Eine Festnahme ist am 27.10.2019 auf Grund des Untertauchens des Beschwerdeführers nicht erfolgt. Am 14.10.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen, nachdem dieser nicht freiwillig ausreiste. Begründend wurde angeführt, dass gegen ihn eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe, er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und die Sicherung der geplanten Abschiebung nach Ägypten auf dem Luftweg am 28.10.2019 zu gewährleisten sei. Eine Festnahme ist am 27.10.2019 auf Grund des Untertauchens des Beschwerdeführers nicht erfolgt. Einen weiteren Abschiebeversuch am 03.10.2020 verhinderte der Beschwerdeführer durch passiven Widerstand. In der Folge erging am 19.10.2020 ein Kostenmandatsbescheid gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG iVm § 57 Abs. 1 AVG, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Kostenersatz in der Höhe von EUR 3.060,20 aufgetragen wurde. In der Folge erging am 19.10.2020 ein Kostenmandatsbescheid gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Kostenersatz in der Höhe von EUR 3.060,20 aufgetragen wurde. Gegen den Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.10.2020 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Vorstellung, die er damit begründete, die Behörde habe inhaltlich falsch entschieden, das Verfahren mangelhaft geführt und den Bescheid mit einer verfassungswidrigen Rechtsmittelbelehrung begründet. Der Beschwerdeführer brachte darüber hinaus vor, dass er aufgrund individueller Merkmale durch die COVID-Pandemie in seiner Heimat gefährdet sei. Die vorgeschriebenen Kosten seien durch eine unrichtige Vorgehensweise der Behörde zustande gekommen. Am 19.01.2021 erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den Beschwerdeführer, in dem diesem eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde. In seinem Antwortschreiben vom 04.02.2021 verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und führte zusammengefasst weiter aus, die Abschiebung sei nicht zulässig gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren in Österreich, sehr gut integriert und unbescholten. Die Behörde sei ohne gesundes Augenmaß vorgegangen und sei die Volkanwaltschaft nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. Dem Beschwerdeführer komme keine Verpflichtung zu, für das unverhältnismäßige Vorgehen der Behörde und für die Hotelzimmer der Polizisten etc. aufzukommen. Mit Bescheid vom 09.03.2021, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Kostenersatz für die entstandenen Kosten bei der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Höhe von EUR 3.060,20 aufgetragen.Mit Bescheid vom 09.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Kostenersatz für die entstandenen Kosten bei der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Höhe von EUR 3.060,20 aufgetragen. Dagegen wurde vom vertretenen Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, in der begründend eine falsche inhaltliche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung ins Treffen geführt wird und vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt sei. Der Beschwerdeführer habe ein nachvollziehbares Interesse daran, dass die Abschiebung nicht durchgeführt werde und es liege nicht im Verschulden des Beschwerdeführers, dass die aufgetretenen Kosten entstanden seien. Beantragt wurde, die bekämpfte Entscheidung nach mündlicher Verhandlung ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass in Anwendung des § 70 AsylG keine Beschwerdegebühr vorzuschreiben sei. Dagegen wurde vom vertretenen Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, in der begründend eine falsche inhaltliche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung ins Treffen geführt wird und vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt sei. Der Beschwerdeführer habe ein nachvollziehbares Interesse daran, dass die Abschiebung nicht durchgeführt werde und es liege nicht im Verschulden des Beschwerdeführers, dass die aufgetretenen Kosten entstanden seien. Beantragt wurde, die bekämpfte Entscheidung nach mündlicher Verhandlung ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass in Anwendung des Paragraph 70, AsylG keine Beschwerdegebühr vorzuschreiben sei. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsbürger. Seine Identität steht fest. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2017 eine Rückkehrentscheidung erlassen, die durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ I408 2152428 rechtskräftig bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 14.10.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer deshalb ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG erlassen.Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 14.10.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer deshalb ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen. Am 27.10.2019 sollte der Beschwerdeführer aufgrund des Festnahmeauftrages zum Zwecke der Abschiebung an seinem Wohnsitz festgenommen werden. Aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers mussten die Buchungen für die für 28.10.2019 geplante Abschiebung storniert werden. Es ergaben sich Flugstornokosten in Höhe von ingesamt EUR 3.060,20 (EUR 342,71 für den Beschwerdeführer, EUR 2.717,49 für die Polizeieskorte). Ein weiterer Abschiebeversuch am 03.10.2020 musste aufgrund des passiven Widerstands des Beschwerdeführers abgebrochen werden. Der BF zeigte keinerlei Bereitschaft, Österreich freiwillig zu verlassen.
  2. Beweiswürdigung: Der zuvor unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den darin enthaltenen Entscheidungen und Stellungnahmen des Beschwerdeführers.Der zuvor unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den darin enthaltenen Entscheidungen und Stellungnahmen des Beschwerdeführers. Die unbedenklichen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich dem vorliegenden Verwaltungsakt. Seine Identität steht aufgrund von zwischenzeitlich vorgelegten Dokumenten fest. Die Höhe der Stornierungskosten ergibt sich aus den in den Akten befindlichen Rechnungen des Österreichischen Verkehrsbüros vom 24.01.
  3. Die Flugstornokosten für den Flug des Beschwerdeführers ergaben sich aus der Differenz des in der Originalrechnung 20810/4922866 (AS 75) aufscheinenden Gesamtreisepreises in Höhe von EUR 936,18 und der in der Originalgutschrift 20810/49716943 (AS 93) enthaltenen Gutschrift in Höhe von EUR 593,
  4. Die Stornogebühren für die den Flug des Beschwerdeführers betragen somit EUR 342,
  5. Die Flugstornokosten für die Eskorte ergaben sich aus der Differenz des in der Originalrechnung 20810/4922814 (AS 77-81) aufscheinenden Gesamtreisepreises in Höhe von EUR 4.497,90 und der in der Gutschriftskopie 20810/4971694 (AS 94f, deckungsgleich AS 96f) ersichtlichen Gutschrift in Höhe von EUR 1.780,
  6. Es ergeben sich für diese Position also Stornogebühren in Höhe von EUR 2.717,49 und ergibt sich daraus der vorgeschriebene Gesamtbetrag in Höhe von € 3.060,
  7. Der insoweit unbestrittene Akteninhalt legt dar, dass der Beschwerdeführer eine bestehende, rechtskräftige Rückkehrentscheidung beharrlich ignorierte und lässt sein Verhalten darauf schließen, dass der Beschwerdeführer nicht zu einer freiwilligen Ausreise bereit gewesen ist. Wie aus einer im Akt aufliegenden Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 02.10.2020 (AS 98) hervorgeht, äußerte sich der Beschwerdeführer auch anlässlich eines Kontaktgespräches vor der versuchten Abschiebung am 03.10.2020, dass er an der begleiteten Rückführung nicht mitwirken werde und diese unter allen Umständen verhindern werde und leistete auch tatsächlich passiven Widerstand, der dazu führte, dass der Flugdienstleister dem Beschwerdeführer den Eintritt verwehrte. Es ist somit auch davon auszugehen, dass die gewählte Vorgangsweise in Form der versuchten zwangsweisen Durchsetzung der Abschiebung unter Begleitung durch eine Polizeieskorte nicht unverhältnismäßig war.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: 3.
  9. Rechtslage: Gemäß § 46 FPG Abs. 1 sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, FPG Absatz eins, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  10. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  11. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  12. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  13. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG sind unter anderem folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG sind unter anderem folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Artikel 30, Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:
  14. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  15. Hauptstück des FPG entstehen (…). § 57 A-VG lautet:Paragraph 57, A-VG lautet:

(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen." Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.Bescheide nach Paragraph 57, AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 kein Aufenthalts- und Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 kein Aufenthalts- und Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  3. und
  4. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. 3.
  5. Anwendung auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand: Eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einer zulässigen Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten lag auf Grund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2019 vor. Die Frist zur freiwilligen Ausreise lies der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Er hat durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Das in der Vorstellung enthaltene, nicht hinreichend substantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, eine Kostenentscheidung abzuwenden, soweit sich dieses inhaltlich gegen die Zulässigkeit der Abschiebung selbst richtet. Diese war nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides, der lediglich über die Kosten der (verhinderten) Abschiebung abspricht. Die geltend gemachten Flugkosten sowie die erforderliche Begleitung durch Sicherheitsorgane, stellen zweifelsohne Kosten einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  6. Hauptstück des FPG dar. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04.02.2021 ein unverhältnismäßiges Vorgehen der Behörde moniert und bestreitet, dass er verpflichtet sei, für „die Hotelzimmer der Polizisten, etc. aufzukommen“, so ist auf die Entscheidung des VwGH vom 23.01.2020, Zl. Ra 2020/21/0007 zu verweisen, in der dieser bei ähnlicher Konstellation eine Abschiebung unter Beiziehung von drei Polizeibeamten als jedenfalls vertretbar erachtete. Auch im vorliegenden Fall war durch das Verhalten des Beschwerdeführers diese Einschätzung der belangten Behörde sehr wohl begründet. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der vorgeschriebene Betrag nur die Flugstorno- nicht jedoch die Hotelzimmerkosten der Polizeieskorte enthält. Die Höhe des Ersatzanspruches wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Eine rechtswidrige Vorgehensweise bei der Vornahme der Abschiebung durch die belangte Behörde und daraus allenfalls entstandene unrechtmäßige Kosten können aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht erkannt werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid nicht über die Vorstellung entschieden hat, sondern die Gebühren in einem „ordentlichen Verfahren“ nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vorgeschrieben hat, wie aus dem bekämpften Bescheid hervorgeht. Da nicht erkennbar ist, dass die belangte Behörde nach Erhebung der Vorstellung binnen zwei Wochen im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, ist davon auszugehen, dass der Kostenmandatsbescheid vom 19.10.2020 außer Kraft getreten ist. Da nicht erkennbar ist, dass die belangte Behörde nach Erhebung der Vorstellung binnen zwei Wochen im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3, AVG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, ist davon auszugehen, dass der Kostenmandatsbescheid vom 19.10.2020 außer Kraft getreten ist. Vom Beschwerdeführer wurde in der Beschwerde beantragt, „in Anwendung des § 70 AsylG festzustellen, dass keine Beschwerdegebühr vorzuschreiben ist“.Vom Beschwerdeführer wurde in der Beschwerde beantragt, „in Anwendung des Paragraph 70, AsylG festzustellen, dass keine Beschwerdegebühr vorzuschreiben ist“. Im gegenständlichen Fall handelt sich um kein Verfahren nach dem AsylG, weshalb § 70 leg. cit nicht zur Anwendung kommt. Da der Beschwerdeführer nicht mehr als Asylwerber anzusehen ist, ist im gegenständlichen Fall § 70 AsylG nicht anwendbar.Im gegenständlichen Fall handelt sich um kein Verfahren nach dem AsylG, weshalb Paragraph 70, leg. cit nicht zur Anwendung kommt. Da der Beschwerdeführer nicht mehr als Asylwerber anzusehen ist, ist im gegenständlichen Fall Paragraph 70, AsylG nicht anwendbar. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  7. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im gegenständlichen Fall ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Im gegenständlichen Fall ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I412.2152428.2.00

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