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{'item': 'I414 2166390-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2021 GeschäftszahlI414 2166390-1 Spruch, , I414 2166390-1/24E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch Mag. Hechenberger Paul, Rechtsanwalt, Bozner Platz 7, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX vom 17.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch Mag. Hechenberger Paul, Rechtsanwalt, Bozner Platz 7, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 vom 17.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2021 zu Recht erkannt: A)

  1. den Beschluss gefasst: Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., und III. (erster Satz), nach Beschwerdezurückziehung im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingestellt. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch drei. (erster Satz), nach Beschwerdezurückziehung im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingestellt.
  2. zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. (zweiter und dritter Satz), und IV. Folge gegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. (zweiter und dritter Satz), und römisch vier. Folge gegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I414.2166390.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.