4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines slowenischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: die belangte Behörde) vom 18.03.2021, Zl. 1263114604/
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Als Staatsangehöriger Sloweniens ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger im Sinne des§ 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger Sloweniens ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger im Sinne des§ 2 Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen mit der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen dringend geboten sei. Nachdem die Voraussetzung eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt nicht der erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung.Nachdem die Voraussetzung eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt nicht der erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Er wurde rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 zweiter und fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG; der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Er wurde rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter und fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG; der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dieses Verhalten stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass einerseits ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht und andererseits aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die ein Grundinteresse der Gesellschaft, im Besonderen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter), berührt werden (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115; 27.03.2007, 2007/21/0081; 24.02.2011, 2009/21/0387; 03.09.2015, Ra 2015/21/0054; ua.). Des Weiteren leitet sich aus den Bestimmungen des WaffG ein allgemein hoch zu veranschlagendes öffentliches Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ab (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0063). Dieses Verhalten stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass einerseits ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht und andererseits aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die ein Grundinteresse der Gesellschaft, im Besonderen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter), berührt werden vergleiche VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115; 27.03.2007, 2007/21/0081; 24.02.2011, 2009/21/0387; 03.09.2015, Ra 2015/21/0054; ua.). Des Weiteren leitet sich aus den Bestimmungen des WaffG ein allgemein hoch zu veranschlagendes öffentliches Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ab vergleiche VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0063). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274). Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund seines seit seiner Einreise in das Bundesgebiet gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers in Österreich und des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie einer Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen vermag. Dahingehend sticht zunächst besonders die zeitliche Komponente seines deliktischen Handelns hervor. Der Beschwerdeführer begann die Suchtmitteldelikte im Gebiet um Leibnitz und Graz bereits Anfang des Jahres 2017 und reiste zu diesem Zweck aus Slowenien in das Bundesgebiet ein. Sein strafrechtlich relevantes Verhalten setzte der Beschwerdeführer fort, als er sich Mitte 2018 im Bundesgebiet niederließ und verübte er die Suchtmitteldelikte wiederholt bis in das Jahr 2019 (im Konkreten den Suchtgifthandel) bzw. bis zu seiner Festnahme im Mai 2020 (im Konkreten sein unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) aus. Somit vermag dem Beschwerdeeinwand, dass er ich vom Frühjahr 2019 bis zu dessen Festnahme am 18.05.2020 – somit über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr wohlverhalten habe – nicht gefolgt werden. Im gegenständlichen Fall ergibt sich ein nicht unmaßgeblicher Tatzeitraum von rund dreieinhalb Jahren in dem der Beschwerdeführer sein deliktisches Handeln wiederholt ausübte, mit Suchtmitteln in Kontakt war und diese in Verkehr brachte. In diesem Zusammenhang bleibt auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Recht auf Personenfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union dazu nutzte, um Suchtmittel von Slowenien über die Grenze nach Österreich zu transportieren, dieses im Bundesgebiet gewinnbringend zu veräußern und sich damit ein nicht unwesentliches Nebeneinkommen (Gesamterlös von 55.000 Euro) zu verschaffen. Des Weiteren fällt insbesondere ins Gewicht, dass – abgesehen von seinem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 WaffG – es sich bei dem vom Beschwerdeführer verübten Verbrechen um einen grenzüberschreitenden Suchtgifthandel handelt und dass er eine das 25fache der Grenzmenge übersteigende Menge an Cannabiskraut, also immerhin 11.000 Gramm, weitergegeben und mit dem Vorsatz besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt wird. Grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. VwGH 22.02.2021, Ra 2021/21/0013).Des Weiteren fällt insbesondere ins Gewicht, dass – abgesehen von seinem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, WaffG – es sich bei dem vom Beschwerdeführer verübten Verbrechen um einen grenzüberschreitenden Suchtgifthandel handelt und dass er eine das 25fache der Grenzmenge übersteigende Menge an Cannabiskraut, also immerhin 11.000 Gramm, weitergegeben und mit dem Vorsatz besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt wird. Grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht vergleiche VwGH 22.02.2021, Ra 2021/21/0013). In die Beurteilung seines Gesamtverhaltens fließen aber auch die vom Oberlandesgericht Graz aufgezeigten Strafbemessungsgründe mit ein. So wird mitberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, seine Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen und er sich teilweise vollinhaltlich geständig zeigte. Berücksichtigt wird dahingehend allerdings auch, dass der Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen hat, diese durch längere Zeit fortgesetzt hat und es zu Tatwiederholungen bzw. zu „mehrfachen“ Grenzmengenüberschreitungen kam. Sein im Bundesgebiet an den Tag gelegtes Verhalten weist in einer Gesamtbetrachtung eindeutig auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der österreichischen Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Berücksichtigt wird in diesem Zusammenhang auch das Beschwerdevorbringen, dass der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes und der damit verbundenen Herabsetzung der Strafhöhe mehr Beachtung hätte geschenkt werden müssen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass aus der Herabsetzung der Strafe mit Urteil des Oberlandesgerichtes nicht prinzipiell auf eine Verminderung der Gefährlichkeit geschlossen werden kann, zumal auch das Oberlandesgericht Graz selbst ausführte, dass aufgrund des langen Tatzeitraums nicht im Vorhinein ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Ebensowenig lässt das erkennende Gericht den Beschwerdeeinwand, wonach der Beschwerdeführer seine Tathandlungen zutiefst und nachhaltig bereue, unberücksicht. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Durch den derzeitigen Haftaufenthalt ist dem Beschwerdeführer somit noch kein positiver Gesinnungswandel zu attestieren.Ebensowenig lässt das erkennende Gericht den Beschwerdeeinwand, wonach der Beschwerdeführer seine Tathandlungen zutiefst und nachhaltig bereue, unberücksicht. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Durch den derzeitigen Haftaufenthalt ist dem Beschwerdeführer somit noch kein positiver Gesinnungswandel zu attestieren. Im gegenständlichen Fall muss daher davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Dahingehend wurde in der Beschwerde moniert, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung zu bzw. Verlobung mit der österreichischen Staatsangehörigen Hanna G[...] und deren Lebensgemeinschaft (Wohn-, Wirtschafts- sowie Geschlechtsgemeinschaft) über ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfüge und dass das Aufenthaltsverbot in die schützenswerte Sphäre der Familie eingreife. Durchaus vermag im gegenständlichen Fall das Bestehen eines Familienlebens abgeleitet werden, allerdings ändert dies nichts am Gesamtergebnis. In Zusammenschau der Dauer und der Intensität des Familienlebens – die Beziehung wurde im Jänner 2020 eingegangen, der gemeinsame Wohnsitz im April 2020 begründet und die Inhaftierung des Beschwerdeführers erfolgte im Mai 2020 – und aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers erweist ein Eingriff in das Familienleben gerechtfertigt und ist auch eine Trennung von seiner Lebensgefährtin in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270; 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 02.02.2021, Ra 2021/14/0013). In diesem Zusammenhang bleibt auch zu berücksichtigen, dass die Fortführung der Beziehung in Slowenien möglich ist und seine Lebensgefährtin dies auch in Betracht zieht. Dahingehend wurde in der Beschwerde moniert, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung zu bzw. Verlobung mit der österreichischen Staatsangehörigen Hanna G[...] und deren Lebensgemeinschaft (Wohn-, Wirtschafts- sowie Geschlechtsgemeinschaft) über ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verfüge und dass das Aufenthaltsverbot in die schützenswerte Sphäre der Familie eingreife. Durchaus vermag im gegenständlichen Fall das Bestehen eines Familienlebens abgeleitet werden, allerdings ändert dies nichts am Gesamtergebnis. In Zusammenschau der Dauer und der Intensität des Familienlebens – die Beziehung wurde im Jänner 2020 eingegangen, der gemeinsame Wohnsitz im April 2020 begründet und die Inhaftierung des Beschwerdeführers erfolgte im Mai 2020 – und aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers erweist ein Eingriff in das Familienleben gerechtfertigt und ist auch eine Trennung von seiner Lebensgefährtin in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270; 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 02.02.2021, Ra 2021/14/0013). In diesem Zusammenhang bleibt auch zu berücksichtigen, dass die Fortführung der Beziehung in Slowenien möglich ist und seine Lebensgefährtin dies auch in Betracht zieht. Darüber hinaus waren seine dreijährige Aufenthaltsdauer, seine bisherige berufliche Tätigkeit im Bundesgebiet, die im Bundesgebiet geknüpften Sozialkontakte und sein Familienleben grundsätzlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Seinem daraus resultierenden Interesse an einem Verbleib in Österreich stehen die schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung sowie das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von (insbesondere grenzüberschreitend ausgeführter) Suchtgiftdelinquenz gegenüber. Der Beschwerdeführer hat auch nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Familienangehörigen leben. Somit erweist sich das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot
8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) auch als dringend geboten.Darüber hinaus waren seine dreijährige Aufenthaltsdauer, seine bisherige berufliche Tätigkeit im Bundesgebiet, die im Bundesgebiet geknüpften Sozialkontakte und sein Familienleben grundsätzlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Seinem daraus resultierenden Interesse an einem Verbleib in Österreich stehen die schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung sowie das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von (insbesondere grenzüberschreitend ausgeführter) Suchtgiftdelinquenz gegenüber. Der Beschwerdeführer hat auch nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Familienangehörigen leben. Somit erweist sich das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 9, BFA-VG als zulässig und ist zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) auch als dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Unter Berücksichtigung seiner erstmaligen Verurteilung, der Strafbemessungsgründe und seiner hier im Bundesgebiet bestehenden privaten Interessen ist die von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbotsdauer von fünf Jahren angemessen und erforderlich um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen. Dies vor allem auch deshalb, weil der Beschwerdeführer seine delinquenten Handlungen über einen verhältnismäßig langen Zeitraum von dreieinhalb Jahren beging und er sein Recht auf Personenfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union für die Begehung von Straftaten ausnutzte. Ein Aufenthaltsverbot in dieser Dauer ist aber auch notwendig, um der bestehenden Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen, ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen und um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides): 3.3. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Da der Beschwerdeführer während eines langen Zeitraums von Anfang 2017 bis Frühjahr 2019 Suchtgifthandel betrieb und er sich daraus eine wesentliche Einnahmequelle verschaffte und des Weiteren sein unerlaubter Umgang Suchtgiften erst mit seiner Festnahme beendet wurde, besteht eine signifikante Wiederholungsgefahr. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise nach der Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Somit sind weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
3 BFA-VG zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.Somit sind weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Nachdem der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbotes möglich wäre, liegt ein eindeutiger Fall vor, sodass eine Beschwerdeverhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist,
7 BFA-VG unterbleibt.Nachdem der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbotes möglich wäre, liegt ein eindeutiger Fall vor, sodass eine Beschwerdeverhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist,
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleibt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186).Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.2242028.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.